Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
179 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4625BGH, Urteil vom 10.02.1972 - VII ZR 133/70
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4595
OLG Braunschweig, Urteil vom 14.10.1993 - 1 U 11/93
Ohne einen gesonderten Hinweis in einem Leistungsverzeichnis ist die gesamte Bewehrung für die Decken, auch die für eine Fertigteildecke, in der dafür vorgesehenen Position des Leistungsverzeichnisses abzurechnen.
IBRRS 2011, 4399
BGH, Urteil vom 08.10.1981 - VII ZR 341/80
1. Die Streitverkündung ist gem. § 72 ZPO auch dann zulässig, wenn alternativ die Vertragspartnerschaft des wirksam Vertretenen (§ 164 Absatz I BGB) oder dessen in Betracht kommt, der den Vertrag ohne erkennbaren Willen abschließt, in fremdem Namen zu handeln (§ 164 Absatz II BGB).*)
2. Zum Umfang der Streithilfewirkung.*)
VolltextIBRRS 2011, 4387
BGH, Urteil vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82
Der Käufer, der die gekaufte Sache entsprechend dem mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck vom Ort der Übergabe an eine andere Stelle geschafft hat, kann nach vollzogener Wandelung von dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten ebenso verlangen wie diejenigen, die - nach erfolgloser Aufforderung des Verkäufers zur Rücknahme - durch die Rückschaffung der Sache an den Ort der Übergabe verursacht worden sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 4351
BGH, Urteil vom 24.06.1986 - X ZR 16/85
Zur Frage, ob der Vertrag über die Lieferung und Einrichtung eines EDV-Terminals mit Programmen (Software) insgesamt auch dann als Werkvertrag zu beurteilen ist, wenn die Hardware nur mietweise überlassen wird. Die Verbindlichkeit der Lieferfrist für die Hardware kann aufgehoben sein, wenn der Besteller nachträglich zeitraubende Änderungen an dem auf die Hardware abgestimmten Programm verlangt. Zur Frage, ob und inwieweit der Lieferant einer EDV-Anlage nebst Programmen eine Hardware zur Verfügung stellen muß, die auch bei einer Erweiterung der ursprünglich vorgesehenen Programme (Software) noch eine ausreichende Kapazität aufweist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4257
BGH, Urteil vom 11.10.1988 - XI ZR 1/88
Im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer einer Ware kann die Herausgabe einer Gebrauchsanweisung ohne das Hinzukommen zusätzlicher Umstände nicht als Ausdruck des Willens des Herstellers gedeutet werden, mit dem ihm unbekannten Endabnehmer einen Auskunftsvertrag zu schließen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4161
LG Göttingen, Urteil vom 04.10.2011 - 8 O 288/10
1. Wird der Werklohnanspruch gemeinsam mit dem Anspruch auf Übergabe einer Sicherheit gemäß § 648a BGB eingeklagt, kann über die Sicherheitsklage im Wege des Teilurteils entschieden werden, soweit der Werklohnanspruch anerkannt ist.
2. Die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB muss auch streitige Gegenansprüche berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2011, 1584
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 298/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1141
OLG Celle, Urteil vom 04.11.2009 - 7 U 108/09
Gerade auch bei größeren Bauvorhaben trägt der gewerbliche Käufer von Baustoffen das Verwendungs (Einigungs) Risiko. Der Verkäufer ist ungefragt nicht verpflichtet, den Käufer auf unterschiedliche Eigenschaften von Hochofenschlacke einerseits und LDSchlacke andererseits (In Bezug auf die Verwendung als Tragschichtmaterial) hinzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1134
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - 7 U 113/10
1. Der Verbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffen führt trotz eines bestehenden Abtretungsverbots in einem ARGE-Vertrag zu einem Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO.
2. Veräußerung im Sinne des § 48 InsO ist auch dann gegeben, wenn ein Bauhandwerker unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Baustoffe als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks einbaut.
VolltextIBRRS 2011, 1131
OLG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2008 - 8 U 140/07
1. Auf einen Werklieferungsvertrag über Herstellung und Lieferung von Glaspaneelen findet gem. § 651 BGB a.F. Werkvertragsrecht Anwendung, wenn es sich bei den Glaspaneelen um nicht vertretbare Sachen handelt.
2. Nicht vertretbare Sachen sind solche, die durch die Art ihrer Herstellung den Bestellerwünschen angepasst sind und deshalb individuelle Merkmale besitzen, also für den Unternehmer schwer oder gar nicht anderweitig absetzbar sind. Das ist der Fall, wenn die Brüstungselemente entsprechend den Wünschen des Bauherrn hergestellt und auf das spezielle Bauvorhaben abgestimmt worden sind.
VolltextIBRRS 2011, 0502
OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2011 - 5 U 631/10
Die bei Straßen- und Tiefbauarbeiten verbrauchten Baustoffe werden vom Bauforderungssicherungsgesetz erfasst, das nicht nur für Gebäudearbeiten gilt. Die Begriffe "Bau" und "Bauwerk" sind inhaltlich gleichbedeutend (Abgrenzung zu BGH VI ZR 281/88).
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 2839LG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2010 - 9 S 67/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2497
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2008 - 6 U 54/08
1. Ist in einem Vertrag über die Entwicklung eines Systems zur funkgesteuerten elektronischen Messung und Weiterverarbeitung von Verbrauchsständen der Wärme- und Wasserversorgung in Mietwohnungen, die unter weitgehender Verwendung eines von einem anderen Unternehmer nicht fertig entwickelten elektronischen Heizkostenverteilers erfolgen soll, vereinbart: "Mängel ..., die durch die Übernahme bereits bestehender Entwicklungen, Ergebnisse und Lösungen verursacht werden, sind ausdrücklich nicht vom Auftragnehmer zu vertreten und begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers.", so greift dieser Haftungsausschluss ein, wenn sich im Laufe der Arbeiten herausstellt, dass wegen eines unbehebbaren Mangels des Heizkostenverteilers das Entwicklungsziel nicht erreichbar ist.
2. Ein Vertrag über die Entwicklung eines Systems zur funkgesteuerten elektronischen Messung und Weiterverarbeitung von Verbrauchsständen der Wärme- und Wasserversorgung in Mietwohnungen einschließlich der Lieferung von Prototypen und 0-Serienteilen zu einem Festpreis ist rechtlich nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag einzuordnen.
3. Zur Unterscheidung von Dienst- und Werkvertrag sowie zur vertraglichen Beschränkung von werkvertraglichen Mängelansprüchen.
IBRRS 2010, 1992
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 U 701/09
1. Zur Aufklärungspflicht des Herstellers eines Produkts bei Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, hier Abgrenzung wasserundurchlässige zu wasserabweisenden bzw. -hemmenden Putze in Bezug auf DIN 18195.*)
2. Der Hersteller von Fassadenelementen aus Naturbims, der eine außenseitige wasserabweisende Beschichtung in seinem Angebot beschreibt, sichert damit nicht zu, dass das Produkt eine wasserundurchlässige Beschichtung im Sinne von DIN18195 beinhaltet. Mit dem Produktbegriff "Strasserputz" ist noch keine Produkteigenschaft im Sinne der DIN 18195 beschrieben.*)
VolltextIBRRS 2010, 0541
LG Münster, Urteil vom 23.04.2009 - 8 O 226/06
Es besteht kein Mangel an einem erstellten Objekt angesichts des Fehlens einer funktionstüchtigen Dränage, wenn eine solche im Vertrag nicht vereinbart war und auch ein Schreiben mit dem Inhalt "Weiterhin bestätigen wir, dass eine Dränage verlegt wurde." eine dahingehende Verpflichtung nicht begründet.
VolltextIBRRS 2010, 0288
KG, Urteil vom 01.10.2009 - 2 U 10/03 Kart
1. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch, der auf Grund eines Kartellverstoßes entsteht, ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses galt.*)
2. Zum Eingreifen eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Annahme der Kartellteilnahme eines Beklagten, der zwar in einem Kartellordnungswidrigkeitenbescheid des Bundeskartellamtes als Teilnehmer benannt wurde, jedoch nicht Betroffener des Bescheides war.*)
3. Der Schadensersatzanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. (heute: § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB) setzt nicht die Zielgerichtetheit der Schädigung voraus.*)
4. Der Schaden, der durch ein Kartell verursacht wurde, bei dem die Kartellanten Marktanteile unter sich aufgeteilt haben (Quotenkartell), entspricht der Differenz zwischen dem Preis, den der Kläger an die Beklagte tatsächlich gezahlt hat, und dem Preis, den der Kläger bei funktionierendem Wettbewerb gezahlt hätte, multipliziert mit der Menge der Umsatzeinheiten, auf die der Preis bezogen ist.*)
5. a) Fehlt es an ausreichenden Grundlagen für eine genaue Berechnung des wettbewerbsgemäßen Preises hat das Gericht den wettbewerbsgemäßen Preis gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist derjenige Preis maßgebend, der mit hinreichender Sicherheit zu zahlen gewesen wäre, wenn das Kartell nicht existiert hätte. Das Eingreifen von Anscheinsbeweisen kann insofern von besonderer Bedeutung sein.
b) Typischerweise hat ein Quotenkartell eine wettbewerbsbeschränkende und damit preistreibende Wirkung. Das gilt auch im Verhältnis zu einer marktmächtigen Marktgegenseite. Unerheblich ist insofern, ob der einzelne Kartellteilnehmer während des Kartellzeitraumes an seinen Herstellungskapazitätsgrenzen operiert hat; allenfalls dann, wenn sämtliche Kartellteilnehmer an ihren Herstellungskapazitätsgrenzen operierten, kommt eine Nichtursächlichkeit des Kartells für die Preisentwicklung in Betracht. Für letzteres trägt der Kartellteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
c) Typischerweise wird die Vereinbarung eines Kartells zumindest in bestimmtem Umfang von den Kartellteilnehmern in die Tat umgesetzt.
d) Ein Erfahrungssatz, wonach erhöhte Durchschnittspreise eines bestimmten Jahres auf ein Kartell zurückzuführen sind, existiert nicht.
e) Typischerweise wird ein Anbieter bei funktionierendem Marktmechanismus zumindest auf mittlere Sicht in etwa die gleichen Preise von allen seinen Abnehmern verlangen.
f) Als Anhaltspunkt für die Schätzung der wettbewerbsgemäßen Preise (vgl. Ziff. 4) sind insbesondere die Durchschnittspreise auf dem betroffenen Markt vor und nach Einsetzen des Kartells sowie während des Kartellzeitraumes heranzuziehen; ferner die Preise für gleiche Produkte auf Märkten ausserhalb des räumlichen Geltungsbereich des Kartells. Der Einwand des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kartellteilnehmers, dass in die Berechnung der von der antragstellenden Partei behaupteten, kartellbedingten Durchschnittspreise z.T. Preise eingeflossen seien, die nicht kartellbedingt zustande kamen, ist unerheblich.*)
6. a) Bei den Umsatzmengen, die in die Schadensberechnung Eingang finden, sind diejenigen Umsätze außer Acht zu lassen, die auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt wurden, die noch vor Einsetzen des Kartells abgeschlossen wurden.
b) Ferner sind die Umsätze derjenigen Untergruppen des Kartellproduktes außer Acht zu lassen, bei denen im Einzelfall eine atypische Preisentwicklung festzustellen ist und bei denen daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Kartell zu einer Preiserhöhung führte.*)
7. Die Höhe des Schadensersatzanspruches nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. vermindert sich nicht dadurch, dass die Anspruchsinhaberin (= 2. Marktstufe) die Preise für ihr Produkt gegenüber ihren Kunden (= 3. Marktstufe) erhöht, weil sie das Kartellprodukt zu kartellbedingt erhöhten Preisen bezieht. Der Einwand der Vorteilsausgleichung ist im Verhältnis zwischen den Kartellteilnehmern und den Teilnehmern der 2. Marktstufe ausgeschlossen (ebenso § 33 Abs. 3 Satz 2 GWB n.F.)*)
8. Teilnehmern der 3. Marktstufe (und ggf. fernerer Marktstufen) steht gemäß § 35 Abs. 1 GWB a.F. (heute: § 33 Abs. 3 GWB) ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Kartellteilnehmern jedenfalls dann zu, wenn der Gläubiger des Anspruchs ein Unternehmer ist.*)
9. Die Schadensersatzberechtigten der 2. Marktstufe und fernerer Marktstufen sind Gesamtgläubiger.*)
10. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vom Oberlandesgericht jedenfalls dann nicht wegen Abweichens von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichtes in einer schadensersatzrechtlichen Frage zuzulassen, wenn die Abweichung in Folge einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung nur noch für Altfälle von Bedeutung ist, die mehr als vier Jahre in der Vergangenheit liegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0105
LG Itzehoe, Urteil vom 08.10.2009 - 7 O 71/07
Wird eine Heizungsanlage zusammen mit einem Projektierungsvertrag für deren Montage und einem Montagevertrag angeboten, so erstreckt sich die Sachmängelhaftung des "Verkäufers" auch darauf, dass die Anlage sich auch für das Bauvorhaben, für das Projektierung und Montage angeboten wird, eignet.*)
VolltextIBRRS 2010, 0102
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2009 - 6 U 82/08
1. Sofern der Baustofflieferant ausdrücklich von dem Bauherrn eine Erklärung fordert, dass er seine Rechnungen bezahle und eine entsprechende Erklärung abgegeben wird, ist dies eine Zahlungsabsprache.
2. Diese Absprache kann nicht dahingehend gewertet werden, dass der Bauherr hierdurch keinerlei Verpflichtungen eingegangen ist und seine Zahlungen als freiwillige Leistungen anzusehen sind.
VolltextOnline seit 2009
IBRRS 2009, 3861OLG Köln, Urteil vom 06.05.2009 - 11 U 79/08
Der Unternehmer ist beweispflichtig dafür, dass gegenüber den Entwurfsplänen Mehrleistungen angefallen sind, während der Besteller für die Minderleistungen beweispflichtig ist.
VolltextIBRRS 2009, 3804
OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2009 - 26 U 57/08
1. Dehnungsfugen haben ausreichend breit zu sein, um die aufgrund der konkreten Flächengröße zu erwartenden Ausdehnungsbewegungen aufzunehmen
2. Die Einflüsse von Temperaturschwankungen hat der Auftragnehmer hierbei zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2009, 3710
LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.11.2006 - 3 O 228/04
1. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt auch in dem seitens der Beklagten gestellten unbedingten Klageabweisungsantrag, aus dem sich die Auffassung, nicht zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein, zweifellos ergibt.
2. Jedenfalls die Grundsätze zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers bei einer vertragsgemäß eingebauten Ware, gelten nach unbestrittener Ansicht auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes fort.
3. Soweit der BGH früher die Einbaukosten als frustrierte Aufwendungen im Rahmen einer weiten Auslegung als Vertragskosten i.S.d. § 467 S.1 BGB a.F. angesehen hat, ist diese Vorschrift vom Gesetzgeber bewusst gestrichen worden, so dass diese Auffassung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (a.A. OLG Karlsruhe vom 02.09.2004, 12 U 144/04).
VolltextIBRRS 2009, 3698
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 12 U 76/09
1. Zwischen einem Hersteller von Baumaterialien und einem Bauherren kommt ein Beratungsvertrag zu Stande, wenn der Hersteller auf Wunsch des Bauherren ein Produkt für eine konkrete Baumaßnahme empfiehlt.*)
2. Zum Umfang der Prüfungspflichten des Herstellers, ob das empfohlene Produkt für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 3307
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2007 - 1 U 152/06
1. Enthält ein Schiedsgutachtenvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kostentragung, kann sich eine solche nur aus einer - gegebenenfalls ergänzenden - Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall ergeben; anderenfalls ist die allgemeine Gesetzeslage maßgeblich.
2. Das Verschulden des Baustofflieferanten - der Hersteller von Teppichkleber - muss sich ein Bauuunternehmer nur dann nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn jener ausnahmsweise in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers einbezogen ist.
VolltextIBRRS 2009, 0901
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2008 - 5 U 685/07
1. Der Vertrag zur Anfertigung und Lieferung einer Treppe unterfällt auch dann § 651 Satz 1 BGB, wenn der Lieferant aufgrund gesonderter Vereinbarung einen Montagehelfer stellt. Die Vertragspflichten des Lieferanten werden nicht dadurch geändert oder erweitert, dass der Montagehelfer vor Ort federführend tätig geworden ist.*)
2. Die wirksame Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln setzt die Präzisierung des Gegenanspruchs voraus, auf den es gestützt wird, weil ansonsten kein vollstreckbarer Urteilsausspruch geschaffen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2009, 0797
BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
a) Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?*)
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?*)
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 3485OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 68/07
1. Die Lieferung von Dachziegeln in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" stellt auch dann einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) dar, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar sind und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen.*)
2. Der Verkäufer mangelhafter Ziegel schuldet im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung ersatzweise gelieferter Ziegel (§ 439 Abs. 1 BGB). Diese kann er nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 BGB; §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) ersetzt verlangen.*)
VolltextIBRRS 2008, 3483
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008 - 1 U 148/08
1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.*)
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2008, 2241
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2008 - 15 U 5/07
1. Ist eine Kaufsache ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend vom Käufer eingebaut worden und stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass sie mangelhaft ist, so gehören zu den von dem Verkäufer verschuldensunabhängig zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB die Kosten für die Lieferung der mangelfreien Sache an den Wohnort des Käufers, für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Sache und für deren Entsorgung.*)
2. Die Kosten für den Einbau einer neuen mangelfreien Sache zählen demgegenüber nicht zum Kostenaufwand nach § 439 Abs. 2 BGB; sie können nur unter den Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2008, 0451
BGH, Urteil vom 24.01.2008 - VII ZR 17/07
Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337).*)
Online seit 2007
IBRRS 2007, 4973BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05
1. Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.*)
2. Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.*)
3. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.*)
4. Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.*)
IBRRS 2007, 4449
OLG Schleswig, Urteil vom 27.09.2007 - 11 U 135/06
Zur Problematik der Verletzung von Instruktionspflichten (hier: Montage von Wellblechprofiltafeln durch Fachbetriebe).
VolltextIBRRS 2007, 4375
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2005 - 17 U 218/04
Zu Schadensersatzansprüchen aufgrund von im Hausbau eingesetzten natürlichen Dämmmaterials (hier: Mottenbefall an Schafswolle).*)
VolltextIBRRS 2007, 4337
BGH, Urteil vom 17.07.2007 - X ZR 31/06
a) Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, reicht der Eintritt des Leistungserfolgs als solcher nicht aus, um insoweit zugleich eine Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer anzunehmen.*)
b) Bei der Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nachunternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung behalten haben könnte, aber sich den vom Auftraggeber erhaltenen Werklohn anrechnen lassen muss, bzw. ob umgekehrt der Nachunternehmer für dem Hauptunternehmer entgangenen Gewinn und ggfs. für weitere Schäden aufzukommen hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 3476
EuGH, Urteil vom 07.06.2007 - Rs. C-80/06
Ein Einzelner kann sich in einem gegen einen anderen Einzelnen geführten Rechtsstreit über vertragliche Haftung nicht darauf berufen, dass Letzterer gegen die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge verstoßen habe.*)
VolltextIBRRS 2007, 3228
LG Deggendorf, Urteil vom 03.04.2007 - 3 O 370/06
Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen verkauft, die der Käufer anschließend einbaut, nicht nur die Kosten für den Ausbau der verlegten mangelhaften Fliesen, sondern auch die Kosten für die Neuverlegung tragen.
VolltextIBRRS 2007, 0543
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.06.2006 - 6 U 2/06
1. Nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet für Produktschäden auch der Lieferant, wenn und soweit er – trotz Aufforderung durch den Geschädigten – nicht in der Lage ist, den tatsächlichen Hersteller oder den Vorlieferanten dem Geschädigten bekannt zu geben.
2. Wird der Hersteller rechtzeitig, vollständig und Inhaltlich richtig benannt, hat der Lieferant seine Verpflichtung erfüllt; Sache des Geschädigten ist es dann, gegebenenfalls gerichtlich gegen den primär verantwortlichen Hersteller vorzugehen.
3. Erst wenn der gegebenenfalls gegen die vom Lieferanten genannte Partei eingeleitete Prozess scheitert, weil deren Herstellereigenschaft nicht bewiesen werden kann, lebt die Haftung des Lieferanten wieder auf. Nur dann geht es zu Lasten des Lieferanten, dass die Herstellereigenschaft der benannten Person nicht beweisbar ist. Zuvor bleibt es beim Grundsatz, dass der Geschädigte als Anspruchssteller nachzuweisen hat, dass der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.
VolltextIBRRS 2007, 0537
OLG Rostock, Beschluss vom 14.12.2006 - 3 W 52/06
1. Ein Schadensersatzanspruch kann aus § 536a Abs. 1 BGB auch durch Dritte hergeleitet werden, die unmittelbar von dem Schutzbereich des Mietvertrages erfasst werden. Das gilt insbesondere für Angestellte und Arbeitnehmer eines Unternehmens, nicht jedoch für gelegentliche Besucher.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten scheidet aus, wenn es sich hierbei um einen Bestandteil der Gebrauchsgewährung handelt, da § 280 BGB dann von der speziellen Regelung des § 536a BGB verdrängt wird.*)
VolltextIBRRS 2007, 0505
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2006 - 3 U 23/05
Erteilt jemand einem anderen eine Auskunft, kommt nicht unbedingt ein Auskunftsvertrag zu Stande. Ist die Auskunft falsch, besteht mangels Auftrags keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Zum Abschluss eines Auftragsverhältnisses ist ein rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich, welcher aus der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist.
VolltextIBRRS 2007, 0025
LG Verden, Urteil vom 10.11.2006 - 8 O 165/06
Der Bauunternehmer darf sich auf die Auskunft eines Fachhändlers für die Eignung bestimmter Materialien verlassen. In diesen Fällen scheidet eine arglistige Täuschung aus.
VolltextOnline seit 2006
IBRRS 2006, 4415OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 804/05
1. Ein Werklieferungsvertrag (BGB § 651) liegt auch dann vor, wenn der Baustoff nach Aufmaß herzustellen ist.
2. Missachtet der Bauunternehmer hinsichtlich des angelieferten Baustoffes seine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1, 2 HGB, verliert er jegliche Gewährleistungsansprüche.
VolltextIBRRS 2006, 4312
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006 - 22 U 114/05
1. Zinsaufwendungen und die Bindung von Eigenkapital für den Zeitraum eines schadensbedingten Stillstandes oder einer Verzögerung können einen Mangelfolgeschaden darstellen.
2. Es ist zweifelhaft, ob dieser auch erstattungsfähig ist. Bei einem Schaden an einem Einfamilienhaus ist dies jedoch denkbar.
3. Eine Anordnung des Auftraggebers zu dem zu verwendenden Baustoff befreit den Auftragnehmer nur unter ganz engen Voraussetzungen von der Mängelhaftung.
4. Ein Haftungsübergang auf den Auftraggeber kommt dann in Frage, wenn dieser eine bestimmte Partie des Baustoffes auswählt oder eine von dem Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses abweichende Anordnung trifft.
5. Eine solche liegt nicht in der Ausübung eines im Leistungsverzeichnis vorbehaltenen Auswahlrechtes des Auftraggebers (hier der Farbauswahl).
IBRRS 2006, 3895
BGH, Beschluss vom 16.08.2006 - VIII ZR 200/05
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes verlangen kann?*)
VolltextIBRRS 2006, 3710
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.07.2006 - 19 U 80/06
1. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann dadurch geltend gemacht werden, dass der Beklagte zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung behauptet, der Kläger könne oder wolle die ihm obliegende Gegenleistung nicht erbringen.*)
2. Dem Beklagten können die gesamten Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch dann aufzuerlegen sein, wenn eine Kaufpreisklage nur mit der Einschränkung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung Erfolg hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 3627
BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZR 188/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3555
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2006 - 10 O 241/03
1. Ein gravierender und damit aufklärungspflichtiger Mangel im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB a.F. durch die Verwendung von feuerverzinktem Material nach den kupferhaltigen Materialien beim Aufbau der Wasserversorgung liegt bei Ausführung in 1992 nicht vor. Die geänderte DIN 1988 schreibt erst seit 2004 vor, dass Bauteile und Apparate mit größeren wasserberührten Flächen aus Kupfer in Fließrichtung nicht vor solchen aus verzinkten Eisenstoffen angeordnet werden dürfen.
2. Ein Arglist gleichzusetzendes Organisationsverschulden mit der Folge einer 30-jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB a.F. erfordert Kenntnis und Verschweigen eines gravierenden Mangels.
VolltextIBRRS 2006, 2214
OLG Köln, Urteil vom 29.10.1999 - 3 U 156/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 2194
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2006 - 7 U 194/05
Die Mängelanzeige muss Art und Umfang der Mängel mindestens in allgemeiner Form benennen und darf nicht nur allgemeine Beanstandungen aussprechen. Verlangt der Vertrag mehrere verschiedene Lieferungen, muss klar sein, auf welche sich die Rüge bezieht. Bei vielen Einzelstücken und verschiedenartigen Mängeln ist näher anzugeben, welche Menge mit welchen Mängeln behaftet ist.
VolltextIBRRS 2006, 2060
OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.2006 - 12 U 99/05
Auch in einem Kontokorrentverhältnis kann der Gläubiger seine Kontoforderung grundsätzlich dadurch darlegen, dass er die einzelnen Positionen nennt, die zu der Kontoforderung geführt haben. Das Wesen der Kontokorrentabrede mit periodischem Saldoabschluss besteht darin, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt dann bei einem echten Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Liegt aber keine ausdrückliche Kontokorerntabrede mit diesem Inhalt vor und Mitteilungen über einen Saldo von Verbindlichkeiten in einer laufenden Geschäftsbeziehung nur unregelmäßig erfolgt, dann ist nicht von der Vereinbarung eines echten Kontokorrentverhältnisses auszugehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1765
BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - VII ZR 309/04
Folgende Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, weil sie sich jeweils auf eine Leistungsbestimmung beschränken:
Klausel 13.1 Satz 1 bis 3:
Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber bereitzustellen sind, hat der Auftraggeber auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln.
Er hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen.
Die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält.
Klausel 17 Abs. 1 und 2:
Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistung anfallende Material, das nicht weiter- oder wieder verwendet wird, hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften des KrW-/AbfG zu entsorgen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder Anlagen auszuwählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise zu führen. Diese hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie zu übergeben. Der Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren.
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