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Sachgebiet: Bauvertrag

7527 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 1535
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtragsangebot umfasst auch bauzeitbedingte Mehrkosten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 171/18

1. Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Mit der Bezahlung von Abschlagszahlungen ist deshalb grundsätzlich kein (Teil-)Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden.

2. Ein Auftragnehmer, der dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreitet, macht damit ein abschließendes Angebot, das auch bauzeitbedingt entstandenen Mehrbedarf umfasst.

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IBRRS 2022, 1763
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko!

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 U 185/18

1. Wird der Baugrund in der Leistungsbeschreibung nicht näher beschrieben und werden insbesondere keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklassen gemacht, ist der Aushub des jeweils vorgefundenen Bodens geschuldet und von der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung umfasst. Das gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer keine konkreten Erkenntnisse über die Baugrundverhältnisse vorliegen.

2. Schließen die Parteien eines Bauvertrags eine Pauschalpreisvereinbarung, trägt der Auftragnehmer das sog. Mehrmengenrisiko und hat bei Mehrmengen, die nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf Mehrvergütung.




IBRRS 2022, 1762
BauvertragBauvertrag
Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko!

OLG Bamberg, Gerichtlicher Hinweis vom 29.07.2019 - 4 U 185/18

1. Wird der Baugrund in der Leistungsbeschreibung nicht näher beschrieben und insbesondere keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklassen gemacht, ist der Aushub des jeweils vorgefundenen Bodens geschuldet und von der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung umfasst. Das gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer keine konkreten Erkenntnisse über die Baugrundverhältnisse vorliegen.

2. Schließen die Parteien eines Bauvertrags eine Pauschalpreisvereinbarung, trägt der Auftragnehmer das sog. Mehrmengenrisiko und hat bei Mehrmengen, die nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf Mehrvergütung.

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IBRRS 2022, 1760
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauablaufstörung verhindert Kündigung wegen drohendem Verzug!

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 - 10 U 2/17

1. Der Auftragnehmer muss auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.

2. Die besondere Abhilfepflicht des Auftragnehmers - und der korrespondierende Abhilfeanspruch des Auftraggebers - greift nicht bereits dann ein, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile unzureichend sind, sondern setzt zusätzlich voraus, dass wegen des Defizits an Arbeitskräften oder Material "die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können".

3. Ist eine Vertragsfrist aber aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf gegenstandslos geworden, droht keine Nichteinhaltung dieser Frist mehr.

4. Liegen die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung wegen einer unzureichenden Ausstattung der Baustelle nicht vor, ist eine Kündigungserklärung als "freie" Kündigung anzusehen.

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IBRRS 2022, 1913
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung hinausgezögert: Keine Berufung auf neu entstandene Unverhältnismäßigkeit!

OLG München, Beschluss vom 19.07.2021 - 28 U 1262/21 Bau

1. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise ein mögliches Verschulden des Unternehmers, der wirtschaftliche Vorteil der Mängelbeseitigung für den Besteller und das Interesse des Bestellers an der Mängelbeseitigung.

3. Verzögert der Unternehmer die Mängelbeseitigung über einen längeren Zeitraum (hier: 12 Jahre) dem Grunde nach unberechtigt, kann er sich nicht auf eine erst durch den Zeitablauf vermeintlich neu entstandene Unverhältnismäßigkeit berufen.

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IBRRS 2022, 1983
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnungssumme = Netto-Abrechnungssumme!

BGH, Urteil vom 05.05.2022 - VII ZR 176/20

Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung, mit der eine Vertragsstrafe vereinbart wird.*)

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IBRRS 2022, 1975
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verwertungserlöse sind umsatzsteuerpflichtig!

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2022 - 21 U 2/21

1. Haben die Parteien einen Werklohn inklusive Umsatzsteuer vereinbart und im Vertrag die Anpassung des Umsatzsteueranteils bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes vorgesehen, ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren und von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen, denn aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich diesbezüglich ein übereinstimmender Wille der Parteien, dass genau der Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden soll, der tatsächlich anfällt, und die Vergütungshöhe insofern variabel ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2021, 454).*)

2. Sieht die Preisvereinbarung der Parteien vor, dass der Auftragnehmer in seine angebotenen Einheitspreise die kalkulierten Verwertungserlöse für seinerseits ersetzte, in sein Eigentum übergegangene Bauteile derart einzurechnen hat, dass sie die Höhe der Einheitspreise verringern, ohne dass sich die Parteien bei Vertragsschluss Gedanken über auf die Verwertungserlöse als tauschähnliche Umsätze anfallende Umsatzsteuer gemacht und dazu eine Regelung getroffen hätten, liegt eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende planwidrige Regelungslücke vor.*)

3. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist das Vertragswerk im Zusammenhang unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung zu betrachten. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass redliche Parteien eine geeignete Regelung getroffen hätten, um eine unvorhergesehene und ungewollte Schmälerung des Erlöses auf Seiten des Leistungserbringers zu verhindern (Anschluss an BGH, IBR 2022, 3).*)

4. Dafür kann insbesondere auch der Umstand sprechen, dass der Auftraggeber bei späteren Ausschreibungen vergleichbarer Leistungen in Zusammenhang mit der Vorgabe, Verwertungserlöse in die Einheitspreise einzurechnen, auf deren Besteuerung hinweist und gleichzeitig ihre separate Ausweisung in den zu stellenden Rechnungen fordert.*)

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IBRRS 2022, 1873
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtragsangebot nicht widersprochen: Einheitspreis(e) akzeptiert!

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 - 12 U 141/21

1. Lässt der Auftraggeber in Kenntnis eines Nachtragsangebots eine Position zu dem ihm angebotenen Einheitspreis widerspruchslos ausführen, kommt konkludent eine vertragliche Vereinbarung auch über die Höhe des Einheitspreises zustande.

2. Aus der zwischen den Parteien eines VOB/B-Vertrags bestehenden Kooperationspflicht folgt die Pflicht des Auftraggebers zu einem alsbaldigen Widerspruch, wenn er die einem Nachtragsangebot zu Grunde liegenden Preise nicht gegen sich gelten lassen will.

3. Wird eine Rückvergütung für unbelastetes Fräsgut vom Auftragnehmer in die Preisgestaltung miteinkalkuliert und ist das zu entsorgende Material belastet und damit nicht wiederverwertbar, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entfallenen Vorteil zu ersetzen (Anschluss an Senat, IBR 2020, 394).




IBRRS 2022, 1673
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zusätzliche Abrissarbeiten müssen zusätzlich bezahlt werden!

OLG Celle, Urteil vom 17.06.2021 - 6 U 8/21

1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung weiterer Leistungen (hier: den Abriss eines Nebengelasses) und nimmt er das Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht an, weil er diese Leistungen als vom "Bausoll" umfasst ansieht, steht dem Auftragnehmer für die Erbringung der entsprechenden Arbeiten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn sich herausstellt, dass die Leistungen nicht zum "Bausoll" gehören.

2. Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, steht ihm für den Arbeitsaufwand die hierfür übliche Vergütung zu.

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IBRRS 2022, 1625
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 U 89/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 1876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Spritzwasserschutz ist Sache des Architekten!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20

1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)

b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)

2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)

3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)




IBRRS 2022, 1868
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fehlende Planung ≠ fehlerhafte Planung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2022 - 29 U 155/21

Die Haftung eines Bauunternehmers für einen Baumangel ist nicht wegen fehlender Planung zum betreffenden Bauteil als Mitverschulden gemindert, wenn der Unternehmer die Bauleistung von vorneherein ohne die ihm zur Verfügung zu stellende Planung übernommen hat, d. h. selbst die Planungsverantwortung trägt.*)

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IBRRS 2022, 1090
BauvertragBauvertrag
Rechtsfolgen einer sog. freien Kündigung

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2020 - 19 U 78/20

1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. Der Anspruch des Auftragnehmers entsteht von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und ersparter Aufwendungen sowie anderweitigem Erwerb andererseits.

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IBRRS 2022, 1832
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 22.03.2021 - 28 U 269/21 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 1830
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 11.02.2021 - 28 U 269/21 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 1772
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung für geänderte Leistung nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?

OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2020 - 7 U 21/18

1. Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B besteht ein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn "durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden". Wenn sich die Qualität von Nassbaggerarbeiten aufgrund einer Nachtragsanordnung ändert (hier: statt punktueller Eintreibungsbaggerung mit einem Stelzenbagger nunmehr Flächenbaggerung mit einem Eimerkettenbagger), handelt es sich um eine solche Nachtragsanordnung.*)

2. Zur Abgrenzung von § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B ("zusätzliche Leistung"): § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass eine neue, vom bisherigen Vertrag noch gar nicht umfasste Leistung verlangt wird. § 2 Abs. 5 VOB/B betrifft hingegen den Fall, dass eine vom Vertrag vorgesehene Leistung nur anders ausgeführt werden soll.*)

3. Die Frage, wie eine die Vergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers gem. § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen ist, ist in der VOB/B nicht geregelt. Wenn die Parteien sich nicht auf die Elemente der Preisbildung geeinigt haben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Zu fragen ist, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zu Grunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.*)

4. Ob die Rechtsprechung des BGH (IBR 2019, 536) zu Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (die vorkalkulatorische Preisfortschreibung soll insoweit nicht maßgeblich sein, vielmehr könne der neue Einheitspreis auch selbstständig und losgelöst davon nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge bestimmt werden) auch für den Fall einer Mehrvergütung aufgrund nachträglicher Änderungsanordnungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B gilt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.*)

5. Im Rahmen der Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kommt den vorkalkulatorischen Kostenansätzen des Auftragnehmers insoweit indizielle Bedeutung zu, als sich hieraus Anhaltspunkte für die vom Gericht vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ableiten lassen. Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen Preise vereinbart haben, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall von vorneherein bedacht hätten. Maßgeblich ist dabei, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Die kalkulierten Kosten sind ein Hilfsmittel für die Ermittlung des "neuen Preises".*)

6. Die gemeinsame Einigung über eine neue Vergütung, also die Vereinbarung eines neuen Preises, ist gegenüber der Preiskorrektur/-anpassung für eine Neuberechnung vorrangig.*)

7. Der Baubevollmächtigte nimmt die Rechte des Auftraggebers aus dem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmen wahr. Bei einer Außenvollmacht ist unerheblich, ob gemäß den internen Vergabebedingungen des Auftraggebers eine Volumenbegrenzung für Nachtragsaufträge vorliegt.*)

8. Es würde die gesetzlichen Anforderungen an die Fälligkeit und Prüfbarkeit einer Schlussrechnung überspannen, wenn man zusammen mit der Rechnung zeitgleich stets auch eine entsprechende Nachtragskalkulation präsentieren müsst. Die Beifügung von Unterlagen ist außerdem regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleitung selbst übernommen bzw. einem Ingenieur übertragen hat.*)

9. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers rechtlich schlüssig sind.*)




IBRRS 2022, 1435
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Ausführung von LV-Position: Keine Mindermenge, sondern freie Kündigung!

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2020 - 16 U 34/20

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.

2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.

3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

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IBRRS 2022, 1434
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2020 - 16 U 34/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 1433
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Ausführung von LV-Position: Keine Mindermenge, sondern freie Kündigung!

OLG Celle, Gerichtlicher Hinweis vom 21.08.2020 - 16 U 34/20

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.

2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.

3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

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IBRRS 2022, 1764
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
DIN-Norm eingehalten: Leistung mangelfrei?

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2022 - 14 U 180/21

1. Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - VII ZR 80/88, IBRRS 1989, 0696).*)

2. Dass der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils durch Auslegung zu ermitteln ist, ändert nichts an dem Grundsatz, dass Fragen der Schadenshöhe nicht in Bindungswirkung erwachsen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, IBRRS 2006, 0254).*)

3. Feststellungen zur Anspruchshöhe sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren auch dann nicht, wenn das Gericht eine Bindungswirkung herbeiführen wollte.*)

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IBRRS 2022, 1758
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei Einzelgewerkvergabe!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 - 5 U 52/21

Ein Verbraucherbauvertrag liegt auch bei gewerkeweiser Vergabe vor, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (Anschluss an OLG Hamm, IBR 2021, 351; entgegen KG, IBR 2022, 128).

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IBRRS 2022, 1672
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Schwarz" bezahlte Ersatzvornahmekosten sind nicht erstattungsfähig!

OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 152/18

1. Der Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (BGH, IBR 2018, 196).

2. Hat der Auftraggeber die Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer "schwarz" ausführen lassen, kann er die dafür geleistete Vergütung nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

3. Lässt der Auftraggeber den Mangel nicht (ordnungsgemäß) beseitigen, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Minderung der Vergütung (BGH, IBR 2018, 197). Der mangelbedingte Minderwert des Werks ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung als Maximalwert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.

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IBRRS 2022, 1669
BauvertragBauvertrag
Bargeldzahlung nicht ordnungsgemäß quittiert: Bauvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2021 - 2 U 85/21

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Werklohn (teilweise) bar gezahlt und hierfür keine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt wird, spricht dies für eine Schwarzgeldabrede.

2. Eine Schwarzgeldabrede führt zur vollständigen Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags.

3. Aus einer ordnungsgemäßen Quittung müssen das Vertragsverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie der Ort und die Zeit der Leistung und gegebenenfalls auch die Parteien hervorgehen.

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IBRRS 2022, 1668
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Barzahlung nicht ordnungsgemäß quittiert: Bauvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.07.2021 - 2 U 85/21

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Werklohn (teilweise) bar gezahlt und hierfür keine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt wird, spricht dies für eine Schwarzgeldabrede.

2. Eine Schwarzgeldabrede führt zur vollständigen Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags.

3. Aus einer ordnungsgemäßen Quittung müssen das Vertragsverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie der Ort und die Zeit der Leistung und gegebenenfalls auch die Parteien hervorgehen.

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IBRRS 2022, 1728
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gerätestillstand durch Bauentwurfsänderung: Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B!

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - VII ZR 191/21

1. Eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kann auch aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B resultieren. Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 4 VOB/B.*)

2. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - III ZR 325/15 Rn. 11, NJW-RR 2016, 1150 = IBRRS 2016, 2231 = IMRRS 2016, 1350; Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 87/08 Rn. 21, FamRZ 2009, 2075 IBRRS 2009, 4698; Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 =IBRRS 2006, 0254 = IMRRS 2006, 0146).*)

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IBRRS 2022, 1692
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Behinderung durch Corona-Pandemie: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!

KG, Urteil vom 24.05.2022 - 21 U 156/21

1. Ein Werkunternehmer oder Bauträger hat seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war.*)

2. Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Werkunternehmer in diesem Sinne vom Verzug entlasten, so hat er darzulegen, wie sich ein von ihm nicht zu verantwortender Umstand im Einzelnen auf den Herstellungsprozess ausgewirkt und ihn verzögert hat ("bauablaufbezogene Darstellung").*)

3. Ist ein Bauträger in Verzug mit der Übergabe einer Wohneinheit, die der Erwerber nicht selbst beziehen, sondern vermieten will, so besteht der Schaden des Erwerbers in den Vermietungserlösen, die ihm verzugsbedingt entgangen sind.*)

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IBRRS 2022, 1368
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nach Wegfall der Behinderung sind die Arbeiten wieder aufzunehmen!

OLG Dresden, Urteil vom 03.09.2020 - 10 U 1743/17

1. Nimmt der Auftragnehmer nach dem Wegfall einer Behinderung seine Leistungen nicht wieder auf, obwohl keine (weiteren) Leistungshindernisse vorliegen, kann ihm der Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Frist zu Wiederaufnahme der Arbeiten setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen.

2. Nach der Kündigung und Durchführung einer Ersatzvornahme steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die ihm durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstanden sind.

3. Das sog. Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer. Das bedeutet, dass er alle Aufwendungen zu ersetzen hat, auch wenn sich deren Unverhältnismäßigkeit - ohne Verschulden des Auftraggebers - erst nachträglich herausstellt.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Beginn der Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber darf das aufwenden, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte.

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IBRRS 2022, 1237
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Schimmelpilze in der Raumluft: Bauträger haftet für entgangene Mieteinnahmen!

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 - 4 U 40/19

1. Weist die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung Ersatz für solche Schäden verlangt werden, die aufgrund des Mangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Leistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder an dessen Vermögen eintreten.

2. Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht in Betracht.

3. Das Verschulden des Auftragnehmers wird vermutet.

4. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

5. Zu den wegen eines Baumangels zu ersetzenden Folgeschäden gehören auch solche Beträge, die durch Mietminderungen der durch den Mangel betroffenen Mieter des Auftraggebers entstehen. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung bauordnungsrechtlich erlaubt war oder nicht.

6. Ein vom Bauträger vorformulierter Zustimmungsvorbehalt für eine Abtretung der Mängelansprüche benachteiligt die Ersterwerber unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2022, 1298
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Straßenfahrbahn muss rissfrei sein!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.

3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.

4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.




IBRRS 2022, 1506
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vertrag über Malerarbeiten: Bauvertrag oder Werkvertrag mit Bauwerksbezug?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 - 25 U 342/21

1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.*)

2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrunds wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.*)




IBRRS 2022, 1505
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BauvertragBauvertrag
Leistung nach Unterbrechung nicht wieder aufgenommen: Kündigung möglich?

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 16/21

1. Eine Kündigung des Bauvertrags aus einem wichtigen Grund i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 kann nicht auf einen Verzug mit der Vollendung der Ausführung gestützt werden, wenn der ursprünglich verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermin wegen erheblicher Verzögerungen des Beginns der Ausführung obsolet geworden und ein neuer Fertigstellungstermin nicht vereinbart worden ist. Für die Annahme eines Schuldnerverzugs nach den allgemeinen Regeln des BGB bedarf es der Darlegung einer angemessenen Bauzeit und der ausdrücklichen Aufforderung zur Vollendung der Gesamtleistungen nach Ablauf dieser Bauzeit unter Setzung einer angemessenen Nachfrist.*)

2. Ein für eine wirksame Kündigung erforderlicher wichtiger Grund i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 kann in einer Verzögerung mit dem Beginn der weiteren Ausführung der (unterbrochenen) Leistungserbringung liegen, wenn die Vertragsparteien insoweit eine verbindliche Wiederaufnahmefrist vereinbart haben und der Auftraggeber nach Fristablauf fruchtlos eine Nachfrist für die Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzt hat.*)

3. Eine Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 kann auch auf die Versäumung der Frist und einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung von Teilleistungen nach Aufforderung zur Abhilfe i.S.v. § 5 Abs. 3 VOB/B 2012 gestützt werden, soweit das Abhilfeverlangen nicht ausnahmsweise als treuwidrig zu bewerten ist.*)




IBRRS 2022, 1455
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BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Kostenerstattung auch ohne Kündigung!?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 - 11 U 226/20

1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsmäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass

a) die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,

b) eine dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist,

c) dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und

d) der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.

3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14).

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IBRRS 2022, 1454
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Kostenerstattung auch ohne Kündigung!?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 - 11 U 226/20

1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsmäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass

a) die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,

b) eine dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist,

c) dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und

d) der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.

3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14).

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IBRRS 2022, 1456
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BauvertragBauvertrag
Leistungsverzeichnis unklar: Keine Kalkulation "ins Blaue hinein"!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 - 19 U 28/19

1. Ein kalkulatorisch unklares Leistungsverzeichnis hat der Bieter (und spätere Auftragnehmer) in der Angebotsbearbeitungsphase durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären.

2. Unterlässt der Bieter/Auftragnehmer die gebotene Aufklärung, trägt er das Risiko, über die von ihm kalkulierte Ausführung hinaus Mehrleistungen erbringen zu müssen, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.

3. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis 285 Meter Bauzaun aufzustellen, vorzuhalten und zu räumen, ist die EP-Position "50 mWo Bauzaun vorhalten, über Vertragslaufzeit hinaus" dahingehend zu verstehen, dass der Einheitspreis nicht pro Meter Zaun, sondern für die gesamte Zaunlänge (285 Meter) gilt.

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IBRRS 2022, 1514
BauvertragBauvertrag
Sowieso-Kosten hinsichtlich mangelhafter Grundlagenermittlung und Bauüberwachung

KG, Urteil vom 07.11.2019 - 27 U 107/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1238
BauvertragBauvertrag
Rechtsfolgen einer sog. freien Kündigung

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2020 - 19 U 78/20

1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. Der Anspruch des Auftragnehmers entsteht von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und ersparter Aufwendungen sowie anderweitigem Erwerb andererseits.

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IBRRS 2022, 1453
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BauvertragBauvertrag
Kein Schadensersatz ohne Schaden!

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2021 - 24 U 173/20

1. Beschädigt der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung das Eigentum des Auftraggebers, wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ermittelt, die ohne dieses Ereignis bestehen würde. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese.

2. Erfüllt die geschädigte Sache (hier: ein Gülleerdbehälter) wegen struktureller Vorschädigungen die ihr zukommende Funktion objektiv nicht und kommt ihr deshalb kein Wert mehr zu, entsteht dem Auftraggeber durch das haftungsbegründende Ereignis kein Schaden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Sache trotz des Vorschadens genutzt hat. Es gibt keinen "funktionalen Schadensbegriff".

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IBRRS 2022, 1452
BauvertragBauvertrag
Kein Schadensersatz ohne Schaden!

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2021 - 24 U 173/20

1. Beschädigt der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung das Eigentum des Auftraggebers, wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ermittelt, die ohne dieses Ereignis bestehen würde. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese.

2. Erfüllt die geschädigte Sache (hier: ein Gülleerdbehälter) wegen struktureller Vorschädigungen die ihr zukommende Funktion objektiv nicht und kommt ihr deshalb kein Wert mehr zu, entsteht dem Auftraggeber durch das haftungsbegründende Ereignis kein Schaden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Sache trotz des Vorschadens genutzt hat. Es gibt keinen "funktionalen Schadensbegriff".

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IBRRS 2022, 1370
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BauvertragBauvertrag
Abschluss eines Bauvertrags: VOB/B gilt nicht automatisch!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.07.2019 - 22 U 179/18

1. Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich.

2. Das Werk wird vom Auftraggeber konkludent bzw. stillschweigend abgenommen, wenn er ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

4. Die Abnahmereife ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme.

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IBRRS 2022, 1369
BauvertragBauvertrag
Abschluss eines Bauvertrags: VOB/B gilt nicht automatisch!

OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 02.05.2019 - 22 U 179/18

1. Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich.

2. Das Werk wird vom Auftraggeber konkludent bzw. stillschweigend abgenommen, wenn er ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

4. Die Abnahmereife ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme.

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IBRRS 2022, 1196
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BauvertragBauvertrag
Keine ausführungsreife Planung vorgelegt: Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht fällig!

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 4362/19

1. Wenn die Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt wird, ist diese unverzichtbare, den Auftraggeber verpflichtende Mitwirkungshandlung für die Nachbesserung.

2. Solange - bei auftraggeberseitiger Ausführungsplanung - eine vollständige, mangelfreie Ausführungsplanung nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Nachbesserung nicht fällig und eine Klage auf Mängelbeseitigung als derzeit unbegründet abzuweisen.

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IBRRS 2022, 1361
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BauvertragBauvertrag
Egal was in der Baubeschreibung steht: Abdichtung muss abdichten!

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2022 - 11 U 44/21

1. Eine Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser ist mangelhaft, wenn aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter aufgestellten Leistungsbeschreibung eine weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen und der Einbau einer eventuell erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.*)

2. Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, wenn er den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist. Der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, dass die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall "nicht stauendes Sickerwasser" entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall "aufstauendes Sickerwasser" auftritt und der Einbau einer Drainage nach DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, genügt nicht.*)

3. Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten beizubringen, muss er sich gem. §§ 254, 278 BGB eventuelle Fehler des Bodengutachtens (falsche bzw. widersprüchliche Bewertung des Lastfalls) als Mitverschulden anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2022, 1234
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BauvertragBauvertrag
Heizungsanlage wird drei Monate nach Fertigstellung konkludent abgenommen!

OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 - 28 U 744/21 Bau

1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt.

3. Wird der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, ist jedenfalls in den Wintermonaten eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen.

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IBRRS 2022, 1233
BauvertragBauvertrag
Heizungsanlage wird drei Monate nach Fertigstellung konkludent abgenommen!

OLG München, Beschluss vom 23.03.2021 - 28 U 744/21 Bau

1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt.

3. Wird der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, ist jedenfalls in den Wintermonaten eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen.

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IBRRS 2022, 1302
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BauvertragBauvertrag
Anspruch auf Einheitspreisvergütung trotz fehlender Abrechnungsvereinbarung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2020 - 8 U 81/18

Auch wenn sich die Parteien eines Bauvertrags nicht ausdrücklich auf die Einheitspreise des Auftragsleistungsverzeichnisses geeinigt haben, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der angebotenen Einheitspreise zu, wenn er nach Angebotslegung mit der Ausführung seiner Leistung begonnen hat und seine Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber vorbehaltlos bezahlt wurden.

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IBRRS 2022, 1301
BauvertragBauvertrag
Anspruch auf Einheitspreisvergütung trotz fehlender Abrechnungsvereinbarung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 U 81/18

Auch wenn sich die Parteien eines Bauvertrags nicht ausdrücklich auf die Einheitspreise des Auftragsleistungsverzeichnisses geeinigt haben, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der angebotenen Einheitspreise zu, wenn er nach Angebotslegung mit der Ausführung seiner Leistung begonnen hat und seine Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber vorbehaltlos bezahlt wurden.

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IBRRS 2022, 1197
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BauvertragBauvertrag
Vorunternehmer in Verzug: Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten!

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 7/20

1. Abschlagszahlungen haben stets nur vorläufigen Charakter. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung.

2. Das Unterlassen eines Leistungsabrufs ist keine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung.

3. Auch die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor, stellt keine vertragsändernde Anordnung dar.

4. Das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung ist eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Hat der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten, kann der Auftragnehmer Schadensersatz geltend machen.

5. Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.

6. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664).




IBRRS 2022, 1240
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BauvertragBauvertrag
"Unterkonstruktion nach Wahl des AN": Keine Zusatzvergütung für die Ausführungsplanung!

OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2021 - 8 U 33/20

1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine "Unterkonstruktion nach Wahl des AN" herzustellen, ist die Leistung funktional beschrieben und der Auftragnehmer hat auch die für die Ausführung der Leistung erforderlich Planung als Vertragsleistung zu erstellen.

2. Die Parteien eines Bauvertrags sind nicht gehindert, riskante Verträge abzuschließen. Der Auftragnehmer kann deshalb das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unvollständige oder unklare Leistungsbeschreibung ergibt.

3. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, dass der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann. Stellt sich heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen, auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs.

4. Das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation trägt grundsätzlich allein der Auftragnehmer.

5. Stellt eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel nicht klar, ob als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafenhöhe die Brutto- oder die Nettoabrechnungssumme gemeint ist, ist der AGB-Kontrolle die Bruttoabrechnungssumme zu Grunde zu legen.

6. Erweist sich die Vertragsstrafenklausel als wirksam, ist aber bei der Anwendung der Klausel auf die Nettoabrechnungssumme abzustellen.

7. Eine Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei einer Obergrenze von 5% für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Rechnungssumme zu zahlen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar und ist wirksam.




IBRRS 2022, 1103
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BauvertragBauvertrag
Sowieso-Kosten sind kein Selbstläufer!

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 - 7 U 210/13

1. Eine Zuschusspflicht des Auftraggebers für die Kosten der Mängelbeseitigung kommt insbesondere in Betracht, wenn zur Beseitigung des Mangels zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die auch bei einer von vorneherein mangelfreien Leistung angefallen und in diesem Fall besonders zu vergüten gewesen wären (sog. Sowieso-Kosten).

2. Darlegungs- und beweisbelastet für die Sowieso-Kosten ist der Auftragnehmer als ausführender Unternehmer, der den Zuschussanspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend machen muss. Hierzu bedarf es an konkretem Vortrag dazu, in Bezug auf welche Baumaßnahmen in welchem konkreten Umfang welche Sowieso-Kosten entstehen.

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IBRRS 2022, 1110
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BauvertragBauvertrag
Projektleiter darf Kündigung androhen!

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021 - 4 U 37/20

1. Darf der vom öffentlichen Auftraggeber eingesetzte Projektleiter nach der einschlägigen Geschäftsordnung grundsätzlich alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst zeichnen, gehören Kündigungsandrohungen und sonstige Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen regelmäßig zu den anfallenden Angelegenheiten im Rahmen eines Bauprojekts.

2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten, das dieser ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vornimmt, ist ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, ohne dass diese mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wurden.

3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.

4. Der Auftragnehmer hat eine drohende Fristüberschreitung dann nicht zu vertreten, wenn er einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung darlegen und beweisen kann. Die Dauer der Behinderung ist auf der Basis baubetrieblicher und bautechnischer Abhängigkeiten zu belegen, wobei eine abstrakte Berechnung nicht ausreicht.

5. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.

6. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein "abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskontiunierliches Arbeiten" vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.