Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2940OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2005 - 4 U 149/04
1. Ergibt sich aus der Fassung der Vertragsurkunde selbst kein eindeutiges Bild über die rechtliche Identität des Auftragnehmers, kann das den Vertragsexemplaren vorgeheftete Übersendungsschreiben Aufschluss geben.
2. Diese Vermutung kann durch den weiteren Schriftverkehr der Parteien untermauert werden.
VolltextIBRRS 2005, 2934
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - 15 AR 43/04
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 16.2.2004 - 15 AR 1/04 -).*)
2. Das gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht zunächst von seiner eigenen Zuständigkeit ausgeht, diese Rechtsauffassung jedoch nach 2 1/2-jähriger Verfahrensdauer und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Richterwechsel ändert.*)
VolltextIBRRS 2005, 2914
KG, Urteil vom 22.04.2005 - 21 U 146/03
Wird dem Auftragnehmer wegen Mängeln eine Nachfrist zur Herstellung der Bezugsfertigkeit des Hauses gesetzt und diese dann vom Auftraggeber durch Abnahme bzw. Zahlung des Werklohnes bestätigt, so kann sich der Auftraggeber später nicht auf etwaigen Verzug des Auftragnehmers berufen, wenn durch die ursprünglichen Mängel weitere Schäden entstehen.
VolltextIBRRS 2005, 2912
OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2002 - 5 U 22/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 2911
LG Gera, Urteil vom 22.05.2003 - 1 HK O 217/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 2909
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - 22 U 141/03
Die vollzählige Ausführung aller Grundleistungen ist nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars.
VolltextIBRRS 2005, 2894
LG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - 22 O 355/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 2886
OLG München, Urteil vom 26.01.2005 - 27 U 481/04
1. Der Tiefenzuschlag der ZTV-WA 1990, Teil C, Ziff. 2.1 kann für solche Rammarbeiten verlangt werden, die bei Erdarbeiten im Rohrleitungsbau oder für Kleinbauwerke bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erforderlich werden.
2. Eine Anwendbarkeit der Tiefenzuschlagsregelung über den Wortlaut hinaus bedarf weiterer Anhaltspunkte in den sonstigen Vertragsunterlagen.
VolltextIBRRS 2005, 2885
OLG Bamberg, Urteil vom 19.01.2005 - 3 U 53/04
1. Ein Festhalten am vereinbarten Pauschalpreis ist regelmäßig zumutbar, soweit Leistungsminderungen unterhalb von 20% der Auftragssumme bleiben.
2. Fordert ein - nicht öffentlicher - im Immobiliensektor tätiger Auftraggeber mehr als ein Jahr nach vollständiger und vorbehaltloser Zahlung des Pauschalpreises eine anteilige Rückzahlung wegen Mengenunterschreitungen, so kann dieser Rückzahlungsanspruch verwirkt sein.
VolltextIBRRS 2005, 2845
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2005 - 21 U 195/03
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgegebenen Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer den Einbehalt durch die Stellung einer unbefristeten Bankbürgschaft nach Muster des Auftraggebers ablösen kann, ist intransparent und unwirksam, wenn das beigegebene Muster die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht.
VolltextIBRRS 2005, 2834
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2005 - 24 U 115/04
1. Der Bauunternehmer hat sich in der Bauausführung nach den aktuell geltenden Planvorgaben zu richten.
2. Liegen schriftliche Pläne zur Zeit der Ausführung eines bestimmten Gewerks noch nicht vor, dann hat der Unternehmer entweder - gegebenenfalls unter Abgabe einer Behinderungsanzeige - bis zur Vorlage der Pläne zuzuwarten oder er hat sich auf anderem als schriftlichem Wege verlässliche Klarheit über die Planvorgaben zu verschaffen.
VolltextIBRRS 2005, 2796
KG, Urteil vom 19.10.2004 - 7 U 6018/99
1. Nach § 2 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden.
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nachträglich die Fenstergrößen geändert werden. Aber auch hier muss der Auftragnehmer nachweisen, dass die ursprünglich kalkulierten Preise nicht mehr ausreichen.
VolltextIBRRS 2005, 2793
OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - 9 U 208/03
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.*)
2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines „Koordinators“ für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.*)
3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)
5. Das Merkmal einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i. S. d. § 106 Abs. 3, Var. 3 SGB VII ist erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Geschädigte lediglich zum Zweck der Besichtigung auf der Baustelle aufhält, sich also etwa über den Baufortschritt informieren will, ohne in Abstimmung mit anderen Beteiligten besondere Aufgaben (Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten, Einschaltung in deren Planung oder Ausführung) wahrzunehmen.*)
6. Ein Bauunternehmen kann sich nicht dadurch von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle befreien, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt. Denn ein Verschulden des SiGeKo wird dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zugerechnet. Der Auftragnehmer haftet nicht nur dafür, dass er den SiGeKo ordnungsgemäß auswählt und kontrolliert.
7. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten. Der SiGeKo haftet gegenüber diesen Personen unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt.
IBRRS 2005, 2792
KG, Urteil vom 07.05.2004 - 7 U 6018/99
Verlängern die Parteien eine ursprünglich vereinbarte Fertigstellungsfrist, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die ursprünglich getroffene Vertragsstrafenregelung auch für den neuen Fertigstellungstermin gelten soll, wenn die Parteien diese Frage nicht ausdrücklich geregelt haben.
VolltextIBRRS 2005, 2776
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 122/04
Zu Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten.*)
VolltextIBRRS 2005, 2738
OLG Celle, Urteil vom 07.09.2005 - 7 U 12/05
1. Auch eine vom Auftraggeber nach § 14 Nr. 4 VOB/B selbst aufgestellte Schlussrechnung ist geeignet, die Wirkungen des § 16 Nr. 3 VOB/B auszulösen (hier: Nachforderungsausschluss bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung).
2. Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (EVM (B) ZVB/E) gestalten die Normen der VOB für die besonderen Belange öffentlich-rechtlicher Auftraggeber nur angemessen aus und enthalten lediglich Konkretisierungen, ohne sie entscheidend abzuändern.
VolltextIBRRS 2005, 2711
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 59/04
Erweist sich eine Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nicht im geltend gemachten Umfang als begründet, weil das Gericht eine kostengünstigere Maßnahme für ausreichend hält, hat es im Rahmen der Beweisaufnahme zur Höhe dieser geringeren Kosten Feststellungen zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2710
BGH, Urteil vom 21.07.2005 - VII ZR 240/03
Zum arglistigen Verschweigen einer Setzungsgefahr nach sachverständiger Beratung über deren Unerheblichkeit.*)
VolltextIBRRS 2005, 2698
OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2005 - 21 U 4/04
Hält der Werkauftraggeber dem Vergütungsanspruch des mittlerweile insolventen Werkauftragnehmers seinen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Werkauftragnehmers, in Geld übergegangenen Nachbesserungsanspruch entgegen, so scheitert dies nicht an § 95 Abs. 1 S. 3 InsO, da es sich insoweit nicht im eine Aufrechnung i.S.d. Vorschrift handelt, sondern um eine von § 95 InsO nicht erfasste Verrechnung.
VolltextIBRRS 2005, 2694
OLG Köln, Urteil vom 20.07.2005 - 11 U 96/04
1. Weicht ein Werkunternehmer bei der Verlegung eines Parkettbodens von den Herstellerrichtlinien ab, so begründet dies allein noch keinen Mangel.
2. Dies ist erst dann der Fall, wenn durch die Abweichung eine Risikoungewissheit hinsichtlich eines zukünftigen Schadenseintritts besteht.
3. Ein solcher zukünftiger Schadenseintritt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wenn der Parkettboden bereits seit etwa vier Jahren mangelfrei liegt.
VolltextIBRRS 2005, 2693
LG Berlin, Urteil vom 29.07.2005 - 34 O 200/05
Bei der Herstellung eines Einfamilienhauses mit Kellerräumen genügt die Ausführung des Kellers als reine WU-Beton-Konstruktion ohne zusätzliche Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit grundsätzlich nicht den vertragsmäßigen Anforderungen.
VolltextIBRRS 2005, 2692
OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 - 12 U 112/04
Verjährungsfrist und Garantiefrist sind nicht gleichzusetzen; insbesondere wird die Verjährungsfrist durch eine vom Auftragnehmer übernommene Garantie nicht verlängert.
VolltextIBRRS 2005, 2690
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2005 - 14 U 25/05
1. Ein Nebenangebot, mit dem ein Bieter statt der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Herstellung eine preiswertere, unter Verwendung von mehr Altmaterial, anbietet, kann unter der Bedingung stehen, dass das Altmaterial in dem vom Nebenangebot umfassten Umfang geeignet ist.
2. Hat ein Auftragnehmer sein Angebot von der Eignung vorhandenen Altasphalts zur Wiederverwertung abhängig gemacht und stellt sich dies als nicht zutreffend heraus, steht ihm eine Vergütung auf der Grundlage der Einheitspreise zu.
3. Wird in einem Nebenangebot, auf das der Zuschlag erteilt wird, statt der im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Herstellung einer neuen Asphalttragschicht unter Mitverwendung von Asphaltgranulat bis max. 30 % eine Beimischung von 70 % angeboten, wobei das Asphaltgranulat ausschließlich aus den Trag und Bindeschichten der alten, aufzubrechenden Fahrbahn gewonnen werden sollte und den Vertragsparteien die Qualität des Altasphalts nicht bekannt war, und stellt sich später während der Bauausführung heraus, dass das Ausbaumaterial nur wie im Hauptangebot vorgesehen zu verwenden ist, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten zu, die sich aus dem Leistungsverzeichnis zum Hauptangebot ergeben. Denn in diesem Fall durfte der Auftraggeber das Angebot nur so verstehen, dass der Auftragnehmer das Asphaltgranulat der alten Fahrbahn (lediglich) so weit wie tatsächlich möglich wiederverwenden wollte, um so den im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots angebotenen Einheitspreis zu reduzieren.*)
VolltextIBRRS 2005, 2688
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 176/04
Soll nach der Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages eine Lüftungsanlage im Geräteraum einer Sporthalle eingebaut werden und führt der Einbau dazu, dass der Geräteraum unter Verletzung der einschlägigen DIN 18032-1 eine lichte Höhe von nur noch 1,50 m hat, so haftet der Lüftungsbauer voll. Trotz - oder gerade wegen - des gravierenden Fehlers des Fachingenieurs bei Erstellung der Leistungsbeschreibung kann er sich nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn berufen.
VolltextIBRRS 2005, 2684
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 - 2 U 70/03
Zu den Voraussetzungen, unter denen vermeintliche General- und Subunternehmer eines Bauvertrages als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.*)
VolltextIBRRS 2005, 2682
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2004 - 13 U 2351/03
Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber Anspruch auf Stellung einer vertraglich vereinbarten Gewährleistungssicherheit hinsichtlich der Mängelansprüche, die vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden sind.
VolltextIBRRS 2005, 2680
OLG München, Urteil vom 05.08.2003 - 9 U 1582/03
1. Es stellt eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich unangreifbare Maßnahme dar, wenn der Auftraggeber nach insolvenzbedingter Kündigung des ursprünglichen Vertrags mit dem selben Auftragnehmer unter Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen wegen der offenen Restarbeiten abschließt, mag es dadurch auch zu Kostensteigerungen kommen. Wegen dieser Mehrkosten ist ein Bürge, der eine Vertragserfüllungsbürgschaft übernommen hat, einstandspflichtig.
2. Setzt das Insolvenzgericht nach dem Insolvenzantrag des Auftragnehmers (AN) einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und macht es die Wirksamkeit von Verfügungen des AN von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalter abhängig, kann der Auftraggeber (AG) den Bauvertrag sofort außerordentlich kündigen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrags verweigert.
3. Stützt der AG die schriftliche ausgesprochene Kündigung auf § 8 Nr. 2 VOB/B, kann gleichwohl ein Gericht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auf Grundlage von § 8 Nr. 3 VOB/B bejahen, wenn sich die Kündigung auf den selben Sachverhalt stützt und es mithin nur um eine andere rechtliche Würdigung geht.
4. Nach berechtigter Vertragskündigung aus wichtigem Grund hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungsmehrkosten. Dazu sind die nach dem alten Vertrag und die nach dem neuen, auf die identische Leistung bezogenen Vertrag tatsächlich geleisteten Zahlungen zu addieren und hiervon die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des ursprünglichen Vertrags angefallen wären, in Abzug zu bringen.
5. Einer eingehenden Bewertung der vom Auftragnehmer bis zur Kündigung erbrachten Einzelleistungen bedarf es nicht, da letztlich nicht der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung als solcher, sondern die tatsächlich vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen in die Berechnung des Schadens eingehen.
IBRRS 2005, 2679
OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2004 - 4 U 18/04
1. Bei der Prüfung, ob ein Vorvertrag geschlossen ist, kommt es auf die Interessenlage beider Parteien an, die nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.
2. Im Zweifel ist mangels Rechtsbindungswillens ein Vorvertrag nicht geschlossen. Der mangelnde Rechtsbindungswille tritt dadurch zu Tage, dass kein Hauptvertrag geschlossen wird.
VolltextIBRRS 2005, 2675
BGH, Urteil vom 21.07.2005 - VII ZR 304/03
a) Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen.*)
b) Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozeßstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2659
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 208/04-92
Zur Haftung des Anwalts wegen unzureichender Aufklärung über die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche.*)
VolltextIBRRS 2005, 2650
KG, Urteil vom 13.12.2004 - 24 U 354/02
1. Konnte der Auftragnehmer bei aller gebotenen Sorgfalt und zumutbarer Überprüfung die eingetretenen Erschwernisse bei der Auftragsvergabe nicht voraussehen und führt dies zu einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen, steht dem Auftragnehmer auch bei einem Pauschalpreisvertrag ein Mehrvergütungsanspruch unter den Voraussetzungen von § 2 Nr. 5 VOB/B zu.
2. Ist der vereinbarte Pauschalpreis für den Auftragnehmer nicht auskömmlich im Hinblick auf den Preis, den der Auftraggeber bei vorsichtiger Kalkulation auf der Grundlage der vorhandenen Vertragsunterlagen hätte zu Grunde legen müssen, ist ein neuer Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu berechnen. Das ist der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe übliche Preis im Sinne des § 632 Abs. 2, 2. Alt. BGB.
IBRRS 2005, 2648
OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2004 - 12 U 306/03
Erweckt der Bieter im Vergabegespräch mit dem Bauherrn den Eindruck, niedrige Preise würden nicht durch hohe Bedarfspositionen ausgeglichen, ist er hieran bei einer Preisfortschreibung nach § 2 Nr. 3 VOB/B gebunden.
VolltextIBRRS 2005, 2647
OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 603/03
1. Der Auftraggeber, der die VOB/B stellt, muss sich an der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei bzw. vier Jahren festhalten lassen, auch wenn diese Regelung bei isolierter AGB-Inhaltskontrolle unwirksam ist.
2. Die Symptom-Rechtsprechung setzt Mangelidentität in Bezug auf die ursprünglich gerügten und die später aufgetretenen Mängelerscheinungen voraus.
VolltextIBRRS 2005, 2646
OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2005 - 5 U 1854/04
Wird durch den Bauherrn Baugeld veruntreut, so haftet dieser unmittelbar gegenüber den Nachunternehmern, wenn diese im Verhältnis zum Generalunternehmer Zahlungsausfälle haben.
VolltextIBRRS 2005, 2623
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2601
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2004 - 10 U 211/03
Eine bis zur Abnahme befristete Erfüllungsbürgschaft, die die Ansprüche auf vollständige Erstellung und rechtzeitige Fertigstellung sichert, sichert keine Gewährleistungsansprüche. Nach Abnahme ist sie herauszugeben, dem Auftraggeber steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Mängel nicht zu.
VolltextIBRRS 2005, 2586
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2005 - 1 U 235/04
1. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages einen Sicherheitseinbehalt, ist der Werklohn stillschweigend in entsprechender Höhe gestundet.*)
2. Macht der Auftragnehmer von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, den Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, wird sein Vergütungsanspruch (auch) in Höhe des Sicherheitseinbehaltes fällig.*)
VolltextIBRRS 2005, 2563
OLG Köln, Gerichtlicher Hinweis vom 24.05.2005 - 24 U 44/05
Beruft sich ein Unternehmer berechtigt auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB, hindert dies den Besteller nicht, berechtigt nach § 637 Abs. 1 BGB die Selbstvornahme durchzuführen und Kostenerstattung zu verlangen.
VolltextIBRRS 2005, 2562
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 24 U 44/05
Beruft sich ein Unternehmer berechtigt auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB, hindert dies den Besteller nicht, berechtigt nach § 637 Abs. 1 BGB die Selbstvornahme durchzuführen und Kostenerstattung zu verlangen.
VolltextIBRRS 2005, 2542
OLG Bremen, Urteil vom 09.07.2004 - 4 U 64/03
1. Eine Leistung ist nicht vertragsgerecht, wenn dem Werk eine Beschaffenheit fehlt, die für den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Dabei ist es irrelevant, ob bei der Erbringung der Leistung alle anerkannten Regeln der Technik eingesetzt wurden.
2. Dafür, dass die Vertragswidrigkeit einer Bauleistung aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt, kann der Beweis des ersten Anscheins eingreifen, wenn Schadensursachen durch Vor- oder Nachgewerke ausscheiden.
VolltextIBRRS 2005, 2540
KG, Urteil vom 15.07.2004 - 27 U 300/03
1. Ein von einem Bieter nicht kalkulierter Mehraufwand stellt weder eine Ausführungsänderung nach § 2 Nr. 5 VOB/B noch eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B dar.
2. Wenn Daten in Ausschreibungsunterlagen vorbehaltlich einer weiteren Prüfung angegeben sind, obliegt es dem Ermessen eines Bieters, die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Daten zu prüfen. Ein aus dem Unterlassen einer Prüfung entstehender Mehraufwand geht zu Lasten des Bieters.
VolltextIBRRS 2005, 2537
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2005 - 1 U 97/04
Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag. Gehört zum Leistungsumfang eines solchen Vertrages auch die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für den "Typenkeller" im Maßstab 1 : 50, ist die Planungsleistung mangelhaft, wenn sie nicht die nach den örtlichen Verhältnissen des zu bebauenden Grundstücks notwendigen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz einbezieht.*)
VolltextIBRRS 2005, 2534
OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2004 - 18 U 181/04
1. Ein Vergleich des Bauherrn mit dem ausführenden Bauunternehmer über den Erlass von Mängelansprüchen wegen Ausführungsfehlern kann zum Anspruchsverlust gegenüber dem als Gesamtschuldner mithaftenden objektüberwachenden Architekten führen, auch wenn dieser am Vergleich nicht beteiligt war.
2. Eine Gesamtwirkung des Vergleichs bzw. Erlassvertrages zu Gunsten des nicht beteiligten Gesamtschuldners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger den anderen Gesamtschuldner in voller Höhe in Regress nehmen könnte, wodurch der Vergleich seinen Sinn verlöre.
VolltextIBRRS 2005, 2533
OLG Köln, Urteil vom 18.08.2005 - 7 U 129/04
1. Vereinbaren Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) eine Beschleunigung dergestalt, dass der AN erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen durchführen soll, ohne dass eine synallagmatische Verknüpfung mit bestimmten Terminen vorgesehen ist, dann verdient der AN die versprochene Beschleunigungsvergütung, wenn er beweisen kann, dass er tatsächlich Beschleunigungsmaßnahmen ausgeführt hat.
2. Eine Beschleunigungsvereinbarung, die auf den Hauptvertrag Bezug nimmt, stellt keinen neuen Auftrag dar, sondern ist dem Gesamtauftrag zuzurechnen. Der AN kann dementsprechend Abschlagszahlungen nach § 16 VOB/B geltend machen.
3. Abschlagszahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B können ungeachtet der inzwischen gestellten Schlussrechnung weiter verfolgt werden, wenn bereits vor Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung ein Rechtsstreit über die Abschlagszahlung anhängig geworden ist.
4. Eine Schlussrechnung im Rechtssinne liegt nicht vor, wenn der AN sich weitere Abrechnungen vorbehält und zusätzlich noch weitere Leistungen abzurechnen ankündigt.
VolltextIBRRS 2005, 2484
KG, Urteil vom 18.03.2004 - 27 U 207/03
1. Der Verjährungsbeginn bei Architektenhonorarforderungen ist grundsätzlich an das Erteilen einer prüfbaren Schlussrechnung geknüpft.
2. Ein mit seiner Schlussrechnung säumiger Architekt muss sich nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen so behandeln lassen, als habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
3. Von der bloßen Untätigkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Auftraggeber dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Durch eine solche Fristsetzung sind neben den reinen Zeitfaktor noch zusätzlich Umstände gegeben, um aus Gründen von Treu und Glauben die rechtlichen Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt herzuleiten, in dem eine prüfbare Schlussrechnung noch nicht vorgelegen hat.
IBRRS 2005, 2482
OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2005 - 5 U 267/05
1. Ist eine Bürgschaft in der Weise gestellt worden, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt "erlischt", wenn bis dahin nicht die Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Bestellers im Sinne von § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB feststehen, so reicht - in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben des § 777 BGB - die bloße Inanspruchnahme des Bestellers oder die Anzeige der Inanspruchnahme nicht aus, um die Bürgenhaftung über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Das gilt auch für eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Bestellers.
2. Dass eine solche Bürgschaft den Vorgaben des § 648a BGB nicht entspricht, berührt ihre Wirksamkeit nicht. Sie kann nicht zu Gunsten des Bestellers ergänzend ausgelegt oder gar umgedeutet werden.
VolltextIBRRS 2005, 2478
OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2005 - 25 U 117/04
1. Das Ergebnis der Mängelbeseitigung muss der geschuldeten Werkleistung entsprechen; der Bauherr braucht Billiglösungen nicht hinzunehmen.
2. Bei einem schadhaften Innenputz in einem Wohngebäude muss der Bauherr in der Regel nicht akzeptieren, dass der Unternehmer als Ersatz für die sonst notwendige Neuherstellung Gipskartonplatten aufbringt.
3. In dem Anbieten einer Billiglösung zur Mängelbeseitigung liegt grundsätzlich keine endgültige Erfüllungsverweigerung der geschuldeten Nachbesserung.
VolltextIBRRS 2005, 2472
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2005 - 16 U 196/04
1. Bei einem Gewährleistungseinbehalt, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, liegt keine konkludente Abbedingung von § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B vor.*)
2. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B kein Zurückbehaltungsrecht.
VolltextIBRRS 2005, 2471
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2005 - 13 U 1934/02
1. Der Werkunternehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist zunächst durch Vertragsauslegung das Leistungssoll zu ermitteln. Ergibt die Auslegung ein bestimmtes Vertragssoll, so ist das Werk mangelhaft, wenn die Sollbeschaffenheit nicht erreicht wird.*)
Für die Beurteilung, ob die Werkleistung hinter dem Leistungssoll zurückbleibt, sind auch neue, d.h. nach der Abnahme erlangte, Erkenntnisse maßgebend (hier: neue Fachregeln für das Dachdeckerhandwerk).*)
2. Es stellt einen Mangel dar, wenn beim Bau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Mansarddach auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 65 Grad nicht jeder Ziegel einzeln befestigt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 2469
KG, Urteil vom 11.07.2005 - 8 U 8/05
Eine zusätzliche entgeltliche Beauftragung eines Subunternehmers durch den Bauherrn kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn der Subunternehmer darauf hinweist, dass bestimmte Arbeiten nicht von seinem Auftrag gedeckt sind und der Bauherr ihn gleichwohl zur Erledigung auffordert.*)
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