Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1592OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2004 - 13 U 118/03
1. Die Sicherungsabrede: "Zahlungen auf Schlussrechnungen werden bis zu 95% des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber) ablösbar." ist unwirksam, wenn sie in vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, gestellt vom Auftraggeber, liegt jedoch nicht vor, wenn der Auftraggeber ursprünglich eine unbefristete Bürgschaft verlangt, der Auftragnehmer aber nur Bürgschaften italienischer Banken, mithin befristete Bürgschaften, anbieten kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachgibt, weil beide Parteien den Bauvortrag wollen.
VolltextIBRRS 2005, 3885
BGH, Urteil vom 19.05.2005 - I ZR 285/02
1. Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.*)
2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.*)
VolltextIBRRS 2005, 1581
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 - 26 U 130/03
1. Zwar kann eine Mahnung grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen; jedoch ist es zulässig, die Mahnung mit einer die Fälligkeit begründenden Handlung, z.B. einem Leistungsabruf, zu verbinden.
2. Die Angemessenheit einer Frist beurteilt sich nicht nach dem konkreten Stand der Vorkehrungen des betreffenden Unternehmens, sondern danach, welche Zeit ein leistungsfähiger, sachkundiger und zuverlässiger Auftragnehmer benötigt.
VolltextIBRRS 2005, 1544
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 190/03
1. Liegt einem Pauschalpreisvertrag kein Einheitspreisangebot zugrunde und sind zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden, so muss der Auftragnehmer im Nachhinein anhand einer Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
2. Eine juristische Person ist auch nach ihrer Löschung im Handelsregister aktiv parteifähig, so lange sie noch vermögenswerte Ansprüche geltend macht.
VolltextIBRRS 2005, 1534
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 - 23 U 150/04
Der Umstand, dass ein Generalunternehmer sich im förmlichen Insolvenzverfahren befindet, führt nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung rechtlich unmöglich geworden ist und der Insolvenzverwalter vom Nachunternehmer ohne Fristsetzung sofort Geldzahlung (als Minderung des Werklohnanspruchs) verlangen kann.
VolltextIBRRS 2005, 1513
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2004 - 14 U 63/04
"Empfänger von Baugeld" nach § 1 Abs. 1 GSB kann nicht nur der Bauherr selbst sein, sondern auch ein Generalunternehmer oder Generalübernehmer, sowie ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser, der über die Verwendung der Baugelder an die am Bau beteiligten Firmen entscheidet.
VolltextIBRRS 2005, 1500
KG, Urteil vom 15.03.2004 - 26 U 28/03
1. Nach § 5 Nr. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer auch ohne verbindliche Zwischenfristen und Baufristenpläne zur angemessenen und zügigen Förderung der Bauausführung verpflichtet.
2. Unzureichender Baufortschritt infolge vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände verpflichtet ihn gemäß § 5 Nr. 3 VOB/B zur unverzüglichen Abhilfe.
3. Eine Verletzung der Bauförderungs- und Abhilfepflichten kann den Auftraggeber zur Auftragsentziehung (Kündigung) gemäß § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigen.
VolltextIBRRS 2005, 1499
BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.*)
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1498
BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 279/01
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
VolltextIBRRS 2005, 1490
BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 112/02
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschußklage gegen den Werkunternehmer erfaßt auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschußforderung hätte einbezogen werden können oder ob sich zwischenzeitliche Kostensteigerungen ergaben oder neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.11.1988 - VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGHZ 66, 138, 141, 142; 149, 272, 274).*)
Die pauschale Erwägung, es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten, kann eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 539 ZPO nicht begründen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1483
BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 373/03
Die Vertragspartner eines Bauvertrages können durch eine Abänderung der Sicherungsabrede den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Bank ohne deren Beteiligung nicht abändern.
VolltextIBRRS 2005, 1480
KG, Urteil vom 18.10.2004 - 24 U 311/03
1. Vertragsbedingungen sind dann ausgehandelt, wenn der Verwender zu Verhandlungen über den Vertragsinhalt bereit ist. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der andere Teil muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede wird nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber für insgesamt 19 Bauvorhaben, zu denen teilweise sehr geringe Sicherheitseinbehalte vorgenommen werden, die eigentlich einzeln zu stellenden Bürgschaften in einer einheitlichen Bürgschaftsurkunde zusammenfassen.
VolltextIBRRS 2005, 1478
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - 4 U 129/04
Eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme setzt voraus, dass nicht gleichzeitig oder zeitnah Mängel gerügt werden, die zur Verneinung der Abnahmereife führen, wenn ihr Vorliegen unterstellt wird.
VolltextIBRRS 2005, 1458
BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 369/02
Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1457
OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 - 16 U 207/04
Unterscheiden die Parteien im Bauvertrag selbst zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, so hat die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme der Bauleistung ihre Wirksamkeit verloren (im Anschluss an OLG Karlsruhe IBR 1998, 300).
VolltextIBRRS 2005, 1435
OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 44/04
Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des ansonsten zulässigen Grundurteils über die Zahlungsklage.*)
VolltextIBRRS 2005, 1429
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2005 - 11 U 274/04
1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter bestimmten Umständen zu einem Recht auf dauernde Leistungsverweigerung erstarken.*)
2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn bei einer Telefonanlage die geschuldete Rufweiterleitung auch mehr als drei Jahre nach der Erstinstallation noch nicht ordnungsgemäß installiert ist und der Anbieter die Nachinstallation verweigert, aber das volle vertragliche Entgelt fordert.*)
VolltextIBRRS 2005, 1411
BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 299/00
1. Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.*)
2. Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 1403
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2004 - 9 U 47/04
1. Zwar sieht § 1 Abs. 1 HWiG einen zeitlichen Zusammenhang zwischen mündlichen Verhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung nicht vor; erforderlich ist aber, dass die abgegebene Erklärung ursächlich auf der Überrumpelung in der Wohnung beruht. Ein solcher Kausalzusammenhang kann nach den Grundsätzen des ersten Anscheins nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Gespräch und der Erklärung ein längerer Zeitraum liegt. In diesem Fall sind vielmehr konkretere Darlegungen zur Fortdauer der Überrumpelung erforderlich.*)
2. Ein großer zeitlicher Abstand (hier zwei Jahre) zwischen dem Gespräch am Arbeitsplatz und den Abschluss des Vertrages verschafft dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit, über letzteren eine eigenständige, unbeeinflusste Entscheidung zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1395
BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 346/03
Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.*)
VolltextIBRRS 2005, 1394
BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 321/03
Der Anspruch nach § 635 BGB ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich geringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1393
BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 180/04
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers
"Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen."
ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 1387
OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2004 - 3 U 1199/03
1. Führt bei der Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten gehandelt hat, die Auslegung, er handle im eigenen Namen, zu dem Ergebnis, dass ein bereits bestehender Vertrag mit diesem Dritten abgeändert würde und führt dies insgesamt zu einer unsinnigen und praktisch undurchführbaren Rechtslage (hier: Probleme bei der Mangelhaftung), kann der Unternehmer sich auf eine solche Auslegung nicht berufen.
2. Die Klausel
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sie müssen vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden. Rechtlich verbindliche Erklärungen können nur vom Unternehmer direkt und nicht von Kundenbetreuern, Vertretern oder sonstigen Vermittlern abgegeben werden.“
ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil sie auch Abmachungen mit zur Vertretung der D..-H... GmbH berechtigten Personen erfasst und danach mündliche Abmachungen, die nach Vertragsschluss zwischen solchen Vertretern und dem Kunden getroffene werden, ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben.
3. Des Weiteren kann bei übereinstimmendem Geltungswillen der Vertragsparteien die Schriftlichkeitsklausel jederzeit durch eine mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung durch eine an sich nicht vertretungsberechtigte Person mit Duldungsvollmacht der Verwenderin getroffen wird.
4. Ein vollmachtloser Vertreter wird zwar nicht Vertragspartei, kann aber nach wohl herrschender Meinung die Entrichtung der vertraglichen Leistung an sich verlangen, wenn er seinerseits dem Vertragspartner die Gegenleistung erbracht hat. Für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs trägt aber der Vertreter die Darlegungs- und Beweislast, d. h. er hat u. a. darzutun und zu beweisen, dass keine Vollmacht erteilt wurde und auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorlagen.
5. Zu den Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht.
VolltextIBRRS 2005, 1383
OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2004 - 9 U 38/03
Da der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Bedenkenanmeldung verpflichtet ist, ist mit einem Bedenkenhinweis des Unternehmers regelmäßig keine Leistungsverweigerung verbunden.
VolltextIBRRS 2005, 1382
OLG Jena, Urteil vom 28.05.2003 - 7 U 1205/02
1. Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
2. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerade nicht der Fall.
VolltextIBRRS 2005, 1369
LG Berlin, Urteil vom 25.11.2004 - 5 O 220/04
Bei einem Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses auf einem in dem Bauvertrag konkret bezeichneten, von dem Auftraggeber noch nicht erworbenen Grundstück ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag miteinander „stehen und fallen“ sollen. Auch der Bauvertrag bedarf daher der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB n.F. (vgl. hierzu auch: BGHZ 78, 346; BGH IBR 1994, 225; OLG Köln NJW-RR 1996, 1484; OLG Hamm IBR 1995, 292)
VolltextIBRRS 2005, 1368
LG Schwerin, Urteil vom 13.11.2003 - 4 O 78/03
Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, das zwar als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, jedoch im Eigentum der öffentlichen Hand steht, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B.
VolltextIBRRS 2005, 1365
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 - 22 U 108/03
Ein Auftragnehmer, der nach Abnahme eine Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangt, aber nicht erhält, kann die Mängelbeseitigung verweigern und kommt damit nicht in Verzug. Lässt der Auftraggeber danach die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, ist er nicht berechtigt, die Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2005, 1364
OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2005 - 9 U 43/04
Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 3 VOB/B vor Eintritt des Sicherungsfalls eine Austauschsicherheit, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine einbehaltene Barsicherheit unverzüglich auszuzahlen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts, sondern nur darauf an, dass der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war.
VolltextIBRRS 2005, 1340
OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - 13 U 28/04
Sind für Schäden am Betonsteinpflaster einer befahrbaren Tiefgaragendecke sowohl Planungsfehler als auch Ausführungsmängel ursächlich, richtet sich die Haftungsquote zwischen Planer und ausführendem Garten- und Landschaftsbauer nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
VolltextIBRRS 2005, 1336
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2005 - 23 U 134/04
Mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung zum Bauleiter im Sinne des § 59a BauO-NW werden Verkehrssicherungspflichten begründet, deren Verletzung einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach sich zieht.
VolltextIBRRS 2005, 1323
OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2004 - 1 U 532/04
Der Beginn des Laufs der (neuen) Verjährungsfrist mit Zugang des schriftlichen Verlangens findet nur dann statt, wenn diese schriftliche Anzeige innerhalb der nach VOB/B festgelegten Verjährungsfristen, hier für das Bauwerk zwei Jahre, vorgenommen wird. Eine spätere Mängelanzeige führt, auch wenn diese innerhalb der vertraglich festgelegten Verjährungsfrist vorgenommen wird, nicht mehr zu einer derartigen Unterbrechung und dem Beginn des Laufs einer neuen Verjährungsfrist.
VolltextIBRRS 2005, 1322
OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2005 - 1 U 1009/04
1. Die Ankündigung einer Softwarefirma, die Wartungsarbeiten für die Software (hier: Fachsoftware für das Baugewerbe) ab 2004 einstellen zu wollen, beinhaltet nicht die Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens, eines beabsichtigten künftigen Vertragsverstoßes, sondern dies bedeutet rechtlich eine Kündigung des Wartungsvertrages.
2. Schließen eine Softwarefirma und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kündigt das Softwarehaus ordentlich, ist es nicht verpflichtet, die Wartung seiner Software unbegrenzt vorzunehmen.
3. Eine Kündigung könnte höchstens im Rahmen des § 242 BGB ausgeschlossen sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Softwarefirma bei noch neuer oder aktuell auf dem Markt vertriebener Software sich bewusst einem bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewordenen Anpassungsbedarf entziehen will, oder etwa in dem Fall, in dem durch eine Kündigung der Kunde zur Zahlung von nicht geschuldeten Leistungen gebracht werden soll.
4. Es liegt in der Autonomie und Verantwortung der Parteien, gerade wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unternehmen handelt, eine Mindestwartungszeit - sofern gewollt - selbständig frei auszuhandeln und es insoweit - abgesehen von Ausnahmefällen in tatsächlicher Hinsicht - keinen generellen Ausschluss von Kündigungsrechten für die ersten drei bis fünf bis sieben Jahre unter dem Gesichtspunkt "Treu und Glauben" geben kann.
VolltextIBRRS 2005, 1311
BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328/03
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.*)
VolltextIBRRS 2005, 1308
OLG München, Urteil vom 19.04.2005 - 9 U 3931/04
Zur Abgrenzung von Arglist und Fahrlässigkeit bei mangelhafter Abdichtung eines Kellers gegen Grundwasser.
VolltextIBRRS 2005, 1300
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2004 - 2/4 O 78/02
Der verantwortliche Bauleiter im Sinne der Hessischen Bauordnung haftet nicht gegenüber den Baubeteiligten. Seine Verantwortlichkeit besteht nur gegenüber den jeweiligen Bauordnungsbehörden.
VolltextIBRRS 2005, 1299
LG München I, Urteil vom 08.02.2005 - 11 O 15194/04
Die Verknüpfung des Verlangens einer Sicherheit nach § 648a BGB mit der Leistung von Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verstößt nicht gegen § 648a Abs. 7 BGB.
VolltextIBRRS 2005, 1286
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 11 U 191/02
1. Die Rechtskraft des im Vorschussverfahren ergangenen Urteils kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 2 ZPO lediglich auf Umstände erstrecken, die der Werkunternehmer im Vorschussprozess bereits hätte geltend machen können, hindert ihn jedoch nicht daran, seine Einwendungen auf neue Umstände zu erstrecken.
2. Soweit ein Beweismittel in der Berufungsinstanz zu mehreren Beweisthemen beantragt wird, ist für jedes einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Beweisantritt verspätet ist oder nicht.
VolltextIBRRS 2005, 1285
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2005 - 4 U 158/04
1. Bringt eine Vertragspartei im selben Gespräch zuerst vor, sie könne aufgrund eines Kalkulationsirrtums zu dem im Angebot genannten Preis nicht leisten, bietet im weiteren Gespräch jedoch an, den Auftrag zu einem korrigierten Preis zu erfüllen, ist den Anforderungen an die notwendige Eindeutigkeit einer Anfechtungserklärung nicht genügt.
2. Ein echter Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB ist - in Abgrenzung zum internen Kalkulationsirrtum, der sich nur als unbeachtlicher Motivirrtum ausdrückt - bei einem Beruhen der fehlerhaften Angabe auf einem Übertragungsfehler bei der Überarbeitung der Preisangaben anzunehmen.
3. Auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zum Überlegen und zum Einholen von Rechtsrat kann die Abgabe einer Anfechtungserklärung nach Ablauf von acht Wochen auf keinen Fall mehr als unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angesehen werden, wenn es sich beim Anfechtenden um ein in kaufmännischer Rechtsform geführtes Unternehmen handelt.
VolltextIBRRS 2005, 3884
BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2005, 1226
LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005 - 5 O 2548/03 (404)
§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Für die Verjährung einer Schlussrechnung ist daher auch bei einem (modifizierten) VOB-Vertrag nicht auf ihren Zugang und die zweimonatige Prüfungsfrist, sondern auf die Abnahme abzustellen.
VolltextIBRRS 2005, 1219
BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.*)
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.*)
IBRRS 2005, 1218
BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 141/03
1. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163).*)
2. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.*)
IBRRS 2005, 1177
BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03
1. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.).*)
2. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.*)
3. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)
4. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.*)
5. Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)
6. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)
IBRRS 2005, 1167
LG München I, Urteil vom 16.06.2004 - 18 O 1141/04
1. Der vertragswidrige Einsatz von Nach-/Subunternehmern durch den Auftragnehmer begründet nicht in jedem Fall einen Schaden des Auftraggebers.
2. Ein Schaden des Auftraggebers liegt insbesondere nicht in ersparten Lohnaufwendungen des Auftragnehmers für firmeneigenes Personal.
VolltextIBRRS 2005, 1164
OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2004 - 17 U 68/02
Die VOB/B enthält ein geschlossenes Gewährleistungssystem, welches die Möglichkeit einer Wandlung nicht vorsieht.
VolltextIBRRS 2005, 1163
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1415
1. Der Geltungsbereich der DIN 18303 „Verbauarbeiten“ erstreckt sich auf den vorübergehenden Verbau der Wände von Baugruben, Gräben etc. zur Sicherung der Standfestigkeit.
2. Sie gilt nicht für Spundwände (DIN 18303, Abschnitt 1.3, 3. Spiegelstrich), sofern diese Verbauart durch den Auftraggeber vorgegeben ist.
VolltextIBRRS 2005, 1160
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2004 - Fall 1406
1. Auch wenn nach der Leistungsbeschreibung erkennbar ist, dass für die Ausführung der Arbeiten Formstücke erforderlich werden würden, steht dem Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung für Doppelmuffen zu, da diese keine Formstücke im Sinne der laufenden Nummer 4.2.4, DIN 18306 sind.
2. Als Abrechnungsgrundlage ist das Aufmaß des Auftragnehmers maßgeblich, soweit von den Ausführungsplänen lediglich geringfügig aufgrund der örtlichen Gegebenheiten abgewichen wurde.
3. Falls darüber hinaus eine eigenmächtige Abweichung vom Auftragnehmer vorgenommen wurde, bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 8 VOB/B, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen haben.
VolltextIBRRS 2005, 1157
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2004 - Fall 1403
Findet der Auftragnehmer schwierigere Voraussetzungen für eine Bohrebene vor als ausgeschrieben, steht ihm die reine Differenz zwischen der geplanten und der tatsächlich aufwendiger ausgeführten Bohrebene in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B als veränderte Vergütung zu.
VolltextIBRRS 2005, 1155
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2004 - Fall 1401
Für die Grundposition der Kosten für Bodenaushub- und Abtransportarbeiten kann wegen einer Masseüberschreitung von mehr als 10 von Hundert nach § 2 Nr. 3 VOB/B auf Verlangen ein neuer Preis gefordert werden, der die Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt.
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