Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0487OLG München, Urteil vom 01.02.2005 - 9 U 4479/04
Setzen die Vertragsparteien übereinstimmend und rechtsirrtümlich voraus, dass Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind, enthält die Zusage der Mängelbeseitigung keine Willenserklärung zur Verjährungsthematik.
VolltextIBRRS 2005, 0484
OLG München, Urteil vom 12.01.2005 - 7 U 3820/04
1. Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern, entweder indem er selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgt oder die Verantwortung jemand anderem überträgt.*)
2. Ein Schmerzensgeld von 2000 Euro ist angemessen für den durch den Sturz vom Fahrrad verursachten Bruch des linken Ellenbogens mit notwendiger Resektion des Radiusköpfchens mit einer fünf Monate andauernden Bewegungseinschränkung.*)
VolltextIBRRS 2005, 0481
KG, Urteil vom 14.01.2005 - 7 U 30/03
Es resultiert aus der Natur von Großbauvorhaben (hier Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof in Berlin), dass die Ausführungsplanung Rohbau entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Planung des Objektplaners weiterentwickelt und angepasst werden muss. Dies sowie der weitere Umstand, dass in der Anfangsphase der Ausführung derartiger Großvorhaben keine fertige Objektausführungsplanung vorliegen kann, ist für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss auch unschwer erkennbar und mithin einzukalkulieren. Mangels eindeutiger gegenteiliger Abreden sind damit alle Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung ebenso geschuldet, wie auch solche Änderungen, die aus den Planungen der weiteren Fachplaner resultieren. Eine etwaige Grauzone geht zu Lasten des Auftragnehmers.
VolltextIBRRS 2005, 0441
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2005 - 5 W 57/05
Dem Bauherrn, gegen den bereits einer Werklohnklage des Unternehmers anhängig ist, kann Prozesskostenhilfe für einen gesonderten Mängelgewährleistungsprozess nicht bewilligt werden, wenn dieses Begehren kostengünstiger zum Gegenstand einer Widerklage gemacht werden kann. Die Rechtsverfolgung in einem gesonderten Prozess ist dann mutwillig.
VolltextIBRRS 2005, 0427
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2004 - 23 U 40/03
1. Wird Müllverbrennungsasche als Tragschicht unter der Bodenplatte eines Hallengebäudes eingebaut, kann es zu Rissen in der Bodenplatte kommen, weil sich die Müllverbrennungsasche bei Kontakt mit Wasser in ihrem Volumen ändert. Ein solches Werk ist mangelhaft.
2. Auch die Tatsache, dass das Gebäude im Jahre 1995 errichtet wurde, ändert hieran nichts, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die statischen Probleme, die sich bei der Verfüllung von Müllverbrennungsasche ergeben können, hinlänglich bekannt waren und einem Tiefbauunternehmer auch bekannt sein mussten.
3. Der Unternehmer kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung berufen.
VolltextIBRRS 2005, 0414
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2005 - 6 U 175/04
1. Zur Bestimmung des Wertes der Leistungen des Unternehmers bei § 648 Abs. 1 S. 2 BGB im einstweiligen Verfügungsverfahren*)
2. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 641 Abs. 3 BGB spielt im Rahmen des § 648 Abs. 1 S. 2 BGB keine Rolle.*)
3. Zur Beweisvereitelung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn der Bauherr während des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Schlösser am Bauwerk austauscht und so verhindert, dass Mitarbeiter des Unternehmers oder seine Subunternehmer die gerügten Mängel überprüfen und eidesstattliche Versicherungen abgeben.*)
4. Zur Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2005, 0412
OLG Celle, Urteil vom 06.01.2005 - 22 U 223/01
Ändert der Auftraggeber durch seine Anordnung die vertraglich vorgesehene Leistung so, dass sie durch eine andere ersetzt wird, kann der Auftragnehmer Aufwendungen, die er für die entfallende Leistung bereits hatte, in entsprechender Anwendung des § 8 Nr. 1 VOB/B ersetzt verlangen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0398
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 29/04
1. Ein Tiefbauunternehmer muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt in gleichem Maße mit der Existenz von Telekommunikationsleitungen privater Anbieter rechnen, wie mit dem Vorhandensein von Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der Versorgungsunternehmen oder mit Telefonleitungen.
2. Er muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt.
VolltextIBRRS 2005, 0396
OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005 - 14 U 129/03
Der Annahmeverzug des Auftraggebers mit der Entgegennahme der Nachbesserung schließt das Leistungsverweigerungsrecht nicht aus.*)
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in diesem Fall aber nur in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Ein Druckzuschlag ist nicht vorzunehmen.*)
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Auftraggeber später mit der Vornahme der Nachbesserung durch den Auftragnehmer einverstanden erklärt.*)
VolltextIBRRS 2005, 0394
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2005 - 1 U 82/00
1. Eine Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.*)
2. Die von einem Architekten ausdrücklich übernommene vertragliche Verpflichtung, auf eine den DIN-Normen entsprechende Bauausführung hinzuwirken, kann durch die Absprache einer zu einem DIN-Verstoß führenden Bauausführung nur dann entfallen, wenn der Architekt den Bauherrn auf diese Konsequenz hinweist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0364
BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XII ZR 257/01
Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0351
OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2004 - 2 U 1252/02
1. Grundsätzlich steht dem Werkunternehmer nach Kündigung durch den Auftraggeber ein Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen zu. Ein Vergütungsanspruch scheidet aber aus, wenn und solange die Leistungen des Unternehmers mangelhaft und infolgedessen für den Auftraggeber nicht brauchbar sind.
2. Mit einer Kündigung entfällt nicht das Recht und die Pflicht zur Mangelbeseitigung.
3. Macht der Unternehmer allerdings die Mangelbeseitigung von einer Einschränkung der Gewährleistung abhängig, ist dem Bauherr eine Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten; der Unternehmer verliert also sein Recht auf Nachbesserung.
4. Das Maß der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers, insbesondere auch zur vorgesehenen Art der Ausführung, bestimmt sich nach der Fach- und Sachkunde des Unternehmers.
5. Obliegt dem Unternehmer als Fachfirma die Werksplanung und die Statik, so müssen ihm offensichtliche Fehler im Leistungsverzeichnis auffallen und er muss darauf hinweisen.
VolltextIBRRS 2005, 0333
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 167/02
Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Abschlagsforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).*)
VolltextIBRRS 2005, 0274
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 257/03
1. Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht.*)
2. Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.*)
3. Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften, wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages bereits fertiggestellt ist.*)
IBRRS 2005, 3665
BGH, Beschluss vom 09.12.2004 - VII ZR 357/03
Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelung des § 2 Nr. 8 Abs. 1, 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand und ist unwirksam.
IBRRS 2005, 0256
BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 344/03
Zur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten.*)
VolltextIBRRS 2005, 0233
BGH, Urteil vom 07.12.2004 - X ZR 12/03
Eine von den Parteien eines Werkvertrages im Rahmen einer Zahlungsabrede vereinbarte Vorleistungspflicht des Bestellers, die diesen mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausschließt, erlischt, wenn die Werkleistung fällig wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0223
BGH, Urteil vom 09.11.2004 - X ZR 101/03
Zur Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
VolltextIBRRS 2005, 0216
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2004 - 21 U 13/04
Zum Einbau eines Fußbodens für ein mit erheblichen Punktlasten benutztes Hochregallager sind in technischer Hinsicht anspruchsvolle Arbeitsschritte erforderlich, die durch den bauüberwachenden Architekten ständig zu kontrollieren sind.
VolltextIBRRS 2005, 0208
OLG Schleswig, Urteil vom 16.01.2004 - 1 U 19/03
Bei der Eventualposition "20 Tage Außengerüst - verlängerte Vorhaltung über die vertragliche Dauer der Bauzeit hinaus auf Wunsch des AG, EP (DM) 892, NEP (nicht ausgefüllt)" bezieht sich der Einheitspreis nicht auf einen Tag, sondern auf einen Block von jeweils 20 Tagen.
VolltextIBRRS 2005, 0194
AG Neuburg a. d. Donau, Urteil vom 31.01.1984 - C 595/83
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0187
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2004 - 4 U 120/04
Die Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards (hier: Schallschutz bei Reihenhaus) kann sich aus der vereinbarten Ausführungsart nur dann ergeben, wenn die bauliche Gestaltung, durch die der erstrebte Standard erreicht werden kann, konkret vereinbart wurde. Das ist nicht der Fall, wenn die Baubeschreibung dem Unternehmer einen Spielraum bei der Auswahl der Materialien belässt.*)
IBRRS 2005, 0180
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2004 - 4 U 24/04
1. Nach den Grundsätzen über den gekündigten Pauschalpreisvertrag muss der Unternehmer nicht die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen getrennt abrechnen, um die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B zu bewirken.
2. Das Erfüllungsstadium eines Bauvertrags endet nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.
3. Ein Global-Pauschalpreisvertrag zeichnet sich durch eine fehlende detaillierte Leistungsbeschreibung aus. Lediglich funktional wird eine Leistung beschrieben, was eine Verlagerung des Leistungsrisikos auf den Auftragnehmer zur Folge hat.
4. Stehen sich ein Vergütungs- und Vorschussanspruch gegenüber, sind beide Ansprüche unabhängig von einer Aufrechnungserklärung zu verrechnen.
5. Ein Vorschussanspruch entsprechend den §§ 633 Abs. 3 BGB a. F., 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, der dem Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer zusteht, kann noch nach Kündigung des Bauvertrags entstehen, da die Verpflichtung zur Beseitigung vorhandener Mängel an den erbrachten Leistungen durch sie unberührt bleibt.
VolltextIBRRS 2005, 0179
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 163/01
1. Lässt sich die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in einen Bauvertrag nicht beweisen, können allenfalls diejenigen Regelungen der VOB/B als Vertragsbestandteil gesehen werden, auf die im Vertragstext ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Der Bauherr muss sich kein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, wenn er nach der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Unternhemers zunächst das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens abwartet, bevor er die Fertigstellung der Arbeiten anderweitig in Auftrag gibt.
3. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches sind nur diejenigen Aufwendungen eines Geschädigten erstattungsfähig, die ein wirtschaftlich denkender Mensch bei einer Betrachtung ex ante für notwendig halten durfte.
4. Die Zahlung von Teuerungszuschlägen, d.h. einer zusätzlichen Vergütung infolge der Verzögerung eines vereinbarten Lieferungs- oder Leistungstermins, kann nur dann als erforderlich anzusehen sein, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Lieferanten/Werkunternehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
VolltextIBRRS 2005, 0177
BGH, Urteil vom 09.12.2004 - VII ZR 265/03
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, daß ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. März 2004 - VII ZR 453/02, BauR 2004, 1143).*)
b) Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, daß der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105 f. und vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463).*)
IBRRS 2005, 0176
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 29/03
1. Ein Schiedsgutachten, das auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung erstellt wird, stellt eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar und ist geeignet, einen Anspruch im Urkundenprozess zu belegen.
2. Das Schiedsgutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.
VolltextIBRRS 2005, 0175
OLG München, Urteil vom 26.10.2004 - 28 U 3924/04
Verstößt der Auftragnehmer gegen seine Pflicht zum Einsatz von firmeneigenem Personal, kann der Auftraggeber ersparte Lohnaufwendungen des Auftragnehmers nicht als Schadensersatz gelten machen.
VolltextIBRRS 2005, 0172
LG München I, Urteil vom 23.06.1992 - 7 O 22105/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0171
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1990 - 3 O 8332/89
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages sind folgende Aufmaßklauseln unwirksam:
- "Bei Baugrubenaushub wird nur der durch die Baumasse verdrängte Aushub abgerechnet, kein Arbeitsraum. Das gilt auch für Kontrollschächte und Kläranlagen."
- "Im Preis der Positionen sind enthalten: [..] sämtliche notwendigen horizontalen Papp- und Folienisolierungen gegen aufsteigende Feuchtigkeit. [..]
- Das Überdecken aller Maueröffnungen mit Stürzen, ebenso das Anlegen aller Vorlagen, Tür- und Fensteranschläge und Brüstungsnischen bei allen Wanddicken, soweit solche vorgesehen sind, werden mit ihrem Volumen im Mauerwerk abgerechnet."
VolltextIBRRS 2005, 0164
KG, Urteil vom 29.11.2004 - 23 U 1/02
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Auftraggeber wirksam vereinbaren,
- dass der Auftragnehmer für vom Auftraggeber nach dem Vertrag beizustellende Stoffe und Bauteile auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln hat;
- dass der Auftragnehmer die Stoffe und Bauteile rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen hat.
2. Eine Klausel, mit der die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten ist, soweit die Leistungsbeschreibung keine besonderen Ansätze enthält, ist wirksam.
3. Eine AGB-Klausel ist nicht zu beanstanden, nach der Eventualpositionen auch dann als noch nicht beauftragt gelten, wenn sie in der Auftragssumme enthalten sind und die Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert erfolgt.
4. Ein Verstoß gegen § 4 AGB-Gesetz kann im Verbandsklageprozess grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
5. Bei einer Verbandsklage gemäß § 13 AGB-Gesetz richtet sich die Bedeutung einer Klausel, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung.
6. Bei der Suche nach der kundenfeindlichsten Bedeutung einer Klausel sind nur ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsvarianten einzubeziehen.
7. Auslegungsvarianten, die so fern liegen, dass eine Gefährdung des zu schützenden Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist, führen nicht zu einer objektiven Mehrdeutigkeit einer Klausel.
IBRRS 2005, 0162
KG, Urteil vom 04.11.2004 - 10 U 300/03
Ist eine Leistung bereits im Hauptauftrag enthalten, wird aber gleichwohl ein Nachtrags- oder Zusatzauftrag erteilt, so hat der Auftraggeber die Leistung entsprechend der spezielleren Regelung des Zusatzauftrags zu vergüten.
VolltextIBRRS 2005, 0155
OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 344/04
Die Echtheitsvermutung gilt nicht für eine Urkunde, deren Erklärungen neben der "Unterschrift" stehen.
VolltextIBRRS 2005, 0154
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2004 - 21 U 229/03
Verkündet in einem Gerichtsverfahren zwischen Generalunternehmer und dessen Nachunternehmer der Generalunternehmer seinem Auftraggeber den Streit, binden die in diesem Prozess getroffenen tragenden Feststellungen das Gericht, welches später über den Rechtsstreit zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber zu entscheiden hat.
VolltextIBRRS 2005, 0153
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04
1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
2. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrages muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.
3. Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen.
4. Liegen dem Architekten die Entwurfsplanungnen eines anderen Architekten vor, so muss er im Rahmen der Genehmigungsplanung prüfen, ob die Grundwasserverhältnisse darin planerisch berücksichtigt sind.
5. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
6. Da sich der Mangel der Planung, die unzureichende Abdichtung, im Bauwerk selbst manifestiert hat und durch eine bloße Nachbesserung der von dem Beklagten geschuldeten Planung nicht zu beseitigen ist, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung nicht.
7. Der Werkunternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss deshalb den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient. Vielmehr muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des Mangels an besonders gewichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen.
8. Folge eines Verstoßes gegen diese Organisationspflicht ist die dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Unternehmer.
9. Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung.
10. Arglistig handelt auch der Werkunternehmer, der über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt und derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließt.
IBRRS 2005, 0135
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 160/04
1. Benötigt ein Bauunternehmer bei seinen Arbeiten zur Herstellung eines Werkes für seinen Auftraggeber eine Baumaschine und wird diese von einem Spezialunternehmen nebst Führer gestellt und bedient, so kann es sich um einen auf Überlassung von Arbeitsgerät und Führer gerichteten Vertrag, der Elemente eines Miet und eines Dienstverschaffungsvertrages enthält, einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handeln.*)
2. Der Überlassungsvertrag ist auf eine Überlassung des Gerätes nebst Personal zur eigenverantwortlichen Selbstnutzung mit Hilfe des überlassenen Personals gerichtet. Beim Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur eigenverantwortlichen Leistung der Dienste, beim Werkvertrag zur eigenverantwortlichen Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.*)
3. Leistet ein Spezialunternehmen für Tiefbauarbeiten einem Bauunternehmer bloße Hilfe bei der Herstellung eines Werkes für den Bauherrn in Form einer Zuarbeit, ohne dass es ein in sich geschlossenes Werk herstellt, so kann dies gegen die Einordnung eines Werkvertrages sprechen. Bei einer solchen Konstellation kann die Annahme eines Dienstvertrages dann in Betracht kommen, wenn der Dritte eigenverantwortlich die Zuarbeit mit seiner Maschine und seinem Personal übernehmen soll, dagegen um einen als Miet und Dienstverschaffungsvertrag anzusehenden Überlassungsvertrag, wenn der Dritte dem Bauunternehmer Maschine und Personal zur eigenverantwortlichen Selbstbedienung zu überlassen hat.*)
4. Es liegt kein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, sondern ein Dienstvertrag vor, wenn im Anschreiben zum Angebot für eventuelle Schäden die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht übernommen wird. Der "Verleiher" haftet dann gleichwohl für Bedienungsfehler des Maschinenführers.
VolltextIBRRS 2005, 0131
LG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2004 - 10 O 819/03 (142)
Verkauft der Bauträger an die Erwerber einen sanierten Altbau unter Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen in einer notariellen Baubeschreibung, schuldet er keine - fehlende - Kellerisolierung, wenn diese laut Baubeschreibung nicht geschuldet ist.
VolltextIBRRS 2005, 0130
OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2004 - 10 U 561/01
Soweit sich aus dem Leistungsverzeichnis (LV) eine bestimmte Verbau-Ausführung als Mindestanforderung (Rammen) ergibt, kann auch bei statisch zulässiger günstigerer Herstellung der durch geänderte Bodenverhältnisse notwendig werdende Mehraufwand nicht abweichend von den Abrechnungsregelungen des LV geltend gemacht werden. Daran ändern auch die Abrechnungsvorgaben der DIN 18304 in der VOB/C nichts.
VolltextIBRRS 2005, 0129
OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2004 - 12 U 1387/04
Der Kaufvertrag über ein Fertighaus bedarf der notariellen Beurkundung, wenn er mit dem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet. Das ist dann der Fall, wenn die beiden Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander "stehen und fallen" sollen.
VolltextIBRRS 2005, 0126
OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2004 - 25 U 183/03
Welcher Schallschutz zu erreichen ist, hängt nicht davon ab, ob ein Doppelhaus im technischen Sinne errichtet wird oder nicht, sondern von den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Planung, mit der der vertraglich vereinbarte Schallschutz nicht realisiert werden kann, ist mangelhaft.
VolltextIBRRS 2005, 0124
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - 23 U 160/03
Die einem Architekten vertraglich übertragene Aufgabe zur Vergabe der Bauarbeiten umschließt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das Recht, von sich aus und verbindlich für den Bauherrn mit dem Auftragnehmer die VOB/B zu vereinbaren.
VolltextIBRRS 2005, 0121
BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 18/03
1. Zu einer im Tenor des Berufungsurteils nicht ausgesprochenen, aus den Entscheidungsgründen sich ergebenden Beschränkung der Zulassung der Revision.*)
2. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Warnfunktion, wenn aus dem nachträglichen Verhalten des die Kündigung androhenden Vertragspartners für den Gegner erkennbar wird, er werde nicht mehr an seiner Kündigungsandrohung festhalten.
VolltextIBRRS 2005, 0118
OLG Celle, Urteil vom 23.12.2004 - 14 U 71/04
Verpflichtet sich ein Bauunternehmer, die Traggerüste für das Bauwerk und eine Behelfsbrücke einschließlich erforderlicher Gründung nach statischen, konstruktiven und sicherheits sowie verkehrstechnischen Erfordernissen herzustellen, hat er auch die Kosten der dafür erforderlichen Prüfung und Abnahme zu tragen und kann daher dafür keine gesonderte Vergütung verlangen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0110
OLG Rostock, Urteil vom 18.10.2004 - 3 U 40/04
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerkes 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, sofern er nicht eine Bürgschaft a.e.A. gestellt bekommt, ist grundsätzlich unwirksam (st. Rspr.).
2. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag einen Freigabeanspruch für den Fall vorsieht, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme bei einer Kontrollbegehung keine Mängel festgestellt werden.
IBRRS 2005, 0108
OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 558/04
1. Der zur Abgabe eines Angebotes für einen Außenputz aufgeforderte Handwerker darf darauf vertrauen, dass der Rohbauunternehmer die zu verputzenden Flächen lot- und fluchtgerecht hergestellt hat. Er ist daher nicht verpflichtet, bereits vor Abgabe des Angebotes an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Arbeiten des Rohbauunternehmers beanstandungsfrei sind.
2. Begehrt der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrages die vereinbarte Vergütung, ist der Auftraggeber beweispflichtig für eine von ihm behauptete höhere Ersparnis an Aufwendungen und die Anrechnung anderweitigen Erwerbs.
VolltextIBRRS 2005, 0106
BGH, Urteil vom 22.11.2004 - VIII ZR 21/04
Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0101
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2004 - 14 W 744/04
Bedarf es im Bauprozess einer Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Partei, handelt es sich bei dessen Reisekosten nicht um notwendigen Parteiaufwand, wenn eine fernmündliche Information ausgereicht hätte.
VolltextIBRRS 2005, 0098
OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2003 - 4 U 4/00
1. Der Vermögensschaden ist im Wege der Differenzhypothese zu ermitteln, dabei muss sich jedoch der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.*)
2. Der Einwand ersparter Aufwendungen bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn i.S.v. § 252 BGB ist von Amts wegen zu prüfen.*)
3. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte für die Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit auch für die ersparten Aufwendungen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.*)
4. Nicht zu den ersparten Aufwendungen gehören wegen ihres Fixkostencharakters die baubetriebswirtschaftlichen Kalkulationsposten "Allgemeine Geschäftskosten" sowie "Wagnis und Gewinn".*)
VolltextIBRRS 2005, 0085
LG München I, Urteil vom 06.07.1999 - 5 O 20404/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0084
OLG München, Urteil vom 15.07.1998 - 27 U 101/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0083
LG München I, Urteil vom 08.06.2000 - 22 O 20757/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext