Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3935OLG Celle, Urteil vom 07.01.1993 - 7 U 182/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3934
OLG Celle, Urteil vom 19.12.1997 - 4 U 178/96
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3933
OLG Celle, Urteil vom 18.05.1995 - 14 U 108/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3932
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.1995 - 4 U 21/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3931
OLG Rostock, Urteil vom 01.04.2004 - 7 U 219/01
1. Einen Vertrauensschadens kann der Unternehmer über § 324 Abs. 1 BGB nicht ersetzt verlangen, wenn er zur Leistungserbringung einen Drittunternehmer beauftragt hat.
2. Trotz fehlender Sicherheitsleistung nach erster Fristsetzung ist für den Schadensersatzanspruch bei nicht erfolgter Bauhandwerkssicherung nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Vertag nach § 643 BGB als aufgehoben gilt, was eine weitere Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erfordert.
3. Eine stillschweigende Vertragsaufhebung kann nicht angenommen werden, wenn sich jede Partei zur Begründung auf ein pflichtwidriges Verhalten der Gegenseite beruft.
VolltextIBRRS 2004, 3904
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 25/02
Bei notwendigen und kostenaufwändigen Zusatzleistungen ist die Ankündigung der Zusatzvergütung entbehrlich.
VolltextIBRRS 2004, 3903
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.1996 - 11 U 104/95
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3898
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - 5 U 56/03
Zur Berechnung des Vergütungsanspruches nach § 649 Satz 2 BGB a.F., wenn der Unternehmer beabsichtigt, auszuhebendes Bodenmaterial wiederzuverwenden.*)
Ist der vereinbarte Einheitspreis unauskömmlich, so kommt ein Anspruch des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil er allenfalls einen Verlust erspart hat.*)
Etwas anderes kann gelten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht nur aus den Einheitspreisen, sondern auch aus einer zusätzlichen Naturalvergütung, z.B. dem Erwerb des Eigentums an Aushubmaterial, besteht.*)
Bei der Ermittlung des Vergütungsanspruches aus § 649 Satz 2 BGB sind die ersparten Aufwendungen nicht nur positionsbezogen abzurechnen. Vielmehr ist in den Fällen sog. gemischter Kalkulation eine Gesamtabrechnung vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3897
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 107/04
1. Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadensersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch dann zu ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.*)
2. Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragte Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger.*)
3. Die Zurechnung eines mitwirkenden Verschulden seines Architekten zu Lasten des Auftraggebers entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn der Bauunternehmer hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführung des Planes zu einem Mangel führt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich vielmehr die bewusste Ausführung eines fehlerhaften Architektenplanes.*)
IBRRS 2004, 3886
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2003 - 11 U 220/98
1. Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (Anschluss an BGH NJW 1995, 1668).
2. Die Täuschung muss nicht bezweckt sein und für ihre Annahme kann es genügen, wenn die Vertragspartner nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden (Anschluss an RG JW 1936, 1953, 1954; BGH WM 1958, 845 f.).
3. Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt (Anschluss an RGZ 143, 48, 51 f.; BGHZ 10, 228, 233 f.; 20, 43, 50 f.; BGH WM 1955, 1580).
4. Unterlässt der Zessionar die gebotene Prüfung der Auswirkungen der Zession auf das Vermögen des Zedenten, so trifft ihn der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefährdung der anderen Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt zu haben (BGHZ 10, 228, 233; BGH NJW 1995, 1668).
5. Diese Ausführungen gelten erst recht bei unbedingten und unentgeltlichen Abtretungen und bei der damit unmittelbaren und endgültigen Entziehung haftbaren Vermögens.
VolltextIBRRS 2004, 3880
BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 203/03
Zum Anspruch des Lieferanten einer technischen Anlage aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer die Fertigstellung der Anlage dadurch unmöglich gemacht hat, daß er die Anlage durch einen Dritten hat fertigstellen lassen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3877
LG Berlin, Urteil vom 13.07.1995 - 95 O 376/93
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3875
LG Berlin, Urteil vom 05.03.1997 - 4 O 167/96
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3862
LG Augsburg, Urteil vom 14.02.1995 - 4 S 2870/94
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextIBRRS 2004, 3861
LG Augsburg, Urteil vom 28.10.1996 - 3 O 4401/95
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3859
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2004 - 3 U 5/04
Ist Gegenstand des Kaufvertrages ein Kaminbausatz mit einer "Marmorfassade" und wird ein Kamin aus einem polierfähigen Kalkstein geliefert, so liegt auch dann aus der maßgeblichen Sicht des Endverbrauchers ein Sachmangel vor, wenn im Handelsverkehr der Begriff Marmor auch für Kalksteine verwendet wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 4178
OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - 19 U 138/93
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des vom bauleitenden Architekten des Auftraggebers verwendeten Formulars eines Bauvertrages reicht für eine wirksame Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz gegenüber einer Baufirma aus.*)
2. Ein Aufwendungsersatzanspruch steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Bessert der Bauherr vor Fristsetzung selbst nach, so kann er keine Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3833
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2004 - 4 U 161/03
1. Baugeld liegt vor, wenn wenn die Gewährung eines Darlehens von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht wird. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Baugeldeigenschaft von Geldleistungen, zu deren Sicherheit kurz vor oder während der Bauausführung Grundschulden oder Hypotheken in das Grundbuch eingetragen wurden.
2. Wird ein Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch genommen, ist der Baugläubiger nach ständiger Rechtsprechung zunächst nur darlegungspflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes, während der Baugeldempfänger den Verwendungsnachweis zu führen hat.
VolltextIBRRS 2004, 3821
OLG Koblenz, Urteil vom 27.04.2004 - 3 U 625/03
1. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 BGB a.F. ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung ernstlich und endgültig verweigert, so dass das Festhalten an dem Erfordernis letztlich auf eine überflüssige Förmlichkeit hinausliefe.
2. Bei bereits vor acht Jahren aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden, für die eine Mängelhaftung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens und eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens trotz Sachverständigengutachtens ausgeschlossen wurde, ist die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich und eine reine Förmelei.
VolltextIBRRS 2004, 3819
OLG Jena, Urteil vom 17.12.2003 - 2 U 384/03
1. Sofern sich aus einem Bauvertrag nichts anderes ergibt, kann die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B grundsätzlich eine vertragliche Vertragsstraferegelung ergänzen, so dass sich dann ergeben kann, dass eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist.
2. § 17 Ziff. 6 Abs. 3 VOB/B sieht nicht den Einzug von Teilbeiträgen vor und findet demnach auch Anwendung, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Auftraggeber den Einbehalt nur von der Schlussrate abziehen darf.
3. § 648 a BGB ist auch anwendbar, wenn für eine bereits erbrachte Leistung Sicherheit beansprucht wird.
VolltextIBRRS 2004, 3814
BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.*)
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).*)
Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.*)
IBRRS 2004, 3813
OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2003 - 1 U 702/02-167
Vor einer Kündigung wegen Verzuges muss der Leistungsrückstand kritisch geprüft werden. Lässt der Auftraggeber nach dem Ablauf der Nachfrist weiterarbeiten, muss er vor einer Kündigung wegen Verzuges erneut eine Nachfrist wegen der dann rückständigen Leistungen setzen.
VolltextIBRRS 2004, 3812
OLG Hamburg, Urteil vom 02.11.2004 - 8 U 57/04
1. Eine Wettbewerbsklausel (sog. Kundenschutzklausel) mit der Überschrift "Wartung und Instandhaltung" ist nach § 3 AGB-Gesetz unwirksam.
2. Ein "Aushandeln" im Sinne von § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz sollte durch einen Verhandlungsvermerk dokumentiert werden.
VolltextIBRRS 2004, 3794
OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2004 - 3 U 1577/03
1. Vereinbaren die Parteien abweichend von den Bestimmungen der VOB/B die Wandlung eines Vertrages, so finden darauf die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, da die VOB/B ein solches Rechtsinstitut nicht kennt.
2. Ob ein Recht auf Wandlung bei Geltung der VOB ausgeschlossen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Parteien eines VOB-Vertrages nicht daran gehindert sind, eine Wandlung aus freien Stücken zu vereinbaren.
3. Die Wiedergabe des Wortlautes des § 354 Satz 1 BGB a.F. ist zur Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 354 Satz 2 BGB a.F. nicht erforderlich.
4. Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben, diese Elemente wieder auszubauen. Andernfalls lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass ihm auch kein anderes Gewährleistungsrecht zur Verfügung steht.
5. Der Werklohnanspruch des Handwerkers ist in diesem Fall auch dann fällig, wenn es nicht zu einer Abnahme des Werkes gekommen sein sollte. Denn jedenfalls liegt, nachdem der Bauherr sich nicht mehr auf Mangelhaftigkeit der eingebauten Fenster und Türen berufen kann, Abnahmereife vor, so dass ohne weiteres Zahlung verlangt werden kann.
VolltextIBRRS 2004, 3780
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 12 U 47/04
1. Zur Frage der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB-Pauschalpreisvertrages.*)
2. Eine erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits erstellte und mit der Berufungsbegründung vorgelegte (neue) Schlussrechnung stellt ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar, welches nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen ist.*)
3. Nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt der Auftragnehmer auch dann, wenn er die in seinem Einflussbereich liegende Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erst nach Beendigung der ersten Instanz herbeiführt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3769
OLG München, Urteil vom 02.11.2004 - 13 U 3554/04
1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
2. § 167 ZPO n.F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a.F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch Einreichung der Klage oder des Mahnbescheids unterbricht, weil die Verjährung im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen ist. Es kommt nicht darauf an, ob er der Auffassung ist, dass die Verjährung nicht vor Einreichung der Klage und des Mahnbescheids, aber nach deren Zustellung eintreten werde, oder ob mangels Rückwirkungsfiktion das neue, für den Gläubiger ungünstigere Verjährungsrecht gilt.
VolltextIBRRS 2004, 3738
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 134/03
1. Die Schlussrechnungsreife darf von Amts wegen angenommen werden, wenn, von geringfügigen Abschlussarbeiten abgesehen, die Leistung erbracht ist und das Wohnobjekt bewohnbar ist und tatsächlich bewohnt wird.
2. Die gerichtliche Geltendmachung von Abschlagszahlungen ist ausgeschlossen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, sei es durch Fertigstellung oder auch nur durch endgültige Einstellung der Arbeiten durch den Unternehmer.
VolltextIBRRS 2004, 3736
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2004 - 4 U 118/03
1. Wird eine Bauleistung nur zum Teil abgenommen, werden dadurch dennoch die Fälligkeit für den der Teilleistung entsprechenden Werklohn begründet und die Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
2. Von einer Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht des Unternehmers kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich eine bloße Ummantelung mit Stahl für im Außenbereich errichtete Säulen wünschte, obwohl diese der Witterung nicht standzuhalten vermochte.
3. Der Grundsatz beim unternehmensbezogenen Geschäft, dass nach Parteiwille der Betriebsinhaber Vertragspartner wird, gilt nicht, wenn der Wille des Handelnden, im Namen des Unternehmens zu agieren, weder im Vertragstext, noch in anderen vor- oder nachvertraglichen Unterlagen zum Ausdruck kommt.
VolltextIBRRS 2004, 3709
BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 184/03
Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).*)
VolltextIBRRS 2004, 3672
BGH, Beschluss vom 29.09.2004 - IV ZR 162/02
1. Ist eine auf die zu niedrig angegebene Abgastemperatur abgestimmte Filteranlage für den Ofenbetrieb mit der tatsächlich wesentlich höheren Abgastemperatur nicht geeignet, so ist der Ofen zwar insgesamt mangelhaft, weil er nicht wie geplant betrieben werden kann. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB. Die Kosten für den Umbau des Ofens sind ein reiner, nach § 1 Nr. 1 AHB nicht versicherter Vermögensschaden.
2. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss.
3. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 3663
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004 - 17 U 262/01
1. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nach der Anmeldung von Bedenken verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auch dann umzusetzen, wenn dieser die mitgeteilten Bedenken nicht teilt.
2. Ausnahmsweise steht dem Auftragnehmer jedoch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der (weiteren) Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Bedenken angemeldet wurden, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben.
3. Weist ein Bauherr Bedenken gegen eine Statik nur mit dem Hinweis auf eine Stellungnahme des mit der Aufstellung der Statik beauftragten Tragwerksplaners zurück, dann handelt er pflichtwidrig und der Bauunternehmer ist berechtigt, die Kosten für die Überprüfung seiner Bedenken geltend zu machen.
IBRRS 2004, 3660
OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2003 - 8 U 548/03
Ein Bauprodukthersteller, der in seinen technischen Merkblättern präzise Angaben zur Erhöhung von Trittschall- und Wärmeschutz macht, weiter mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist wirbt und vollständige konkrete Planungen mit Blanko-Leistungsverzeichnis aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter zur Verfügung stellt, geht ein Planungs-/Beratungsverhältnis mit dem Bauherrn ein. Er haftet dementsprechend für Fehler.
VolltextIBRRS 2004, 3659
OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2003 - 14 U 63/03
1. Legen die Parteien ihrer Pauschalpreisvereinbarung ein bepreistes Leistungsverzeichnis zu Grunde und befindet sich darin ein erheblicher Rechenfehler (sog. externer Kalkulationsirrtum), so kommt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Vergütung in Betracht.
2. Eine solche Pauschalpreisanpassung kann verlangt werden, wenn in dem zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis in einer Position der Positionspreis irrtümlich aufgrund eines Rechenfehlers um das ca. 35-fache überhöht ist und die Differenz nahezu 9 % des Pauschalpreises ausmacht (hier: 54.600 DM statt 1.583 DM bei einem Pauschalpreis von 615.000 DM).
VolltextIBRRS 2004, 3656
OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 30/02
1. Fehlt es an einer Einigung der Parteien auf einen bestimmten Fertigstellungstermin, so führt die Vertragsklausel des Auftraggebers, die Leistung sei "gemäß Datum im Auftragsschreiben" fertig zu stellen, zur Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts zu seinen Gunsten.
2. Nach § 315 Abs. 1 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bauzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei einem öffentlichen Auftraggeber kann die Bauzeit erst mit schriftlicher Auftragsvergabe und Baustellenfreigabe beginnen.
3. Die Allgemeinen Geschäftskosten kann der Auftragnehmer bei Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber grundsätzlich abrechnen.
4. Bau- und Baustellengemeinkosten können im Einzelfall als ersparte Kosten abzuziehen sein.
5. Neben einem Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist kein Raum für Ansprüche 4uf Mehrvergütung gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B.
IBRRS 2004, 3595
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 67/04
Eine Hemmung der Verjährung kommt auch in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Eindruck erweckt, er prüfe auf eine nicht unmittelbar gegen ihn gerichtete Mängelrüge die Mängelproblematik umfassend.
VolltextIBRRS 2004, 3594
OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2004 - 17 U 25/04
1. Eine Vorauszahlungsbürgschaft sichert Erfüllungs- und/oder Gewährleistungsansprüche nicht automatisch ab.
2. Die Ausdehnung des Sicherungszwecks der Vorauszahlungsbürgschaft im Vertragsmuster ist nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2004, 3579
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2004 - 7 U 5/04
1. Ein Bauvertrag kann keinen Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB darstellen, wenn keine unmittelbare Beteiligung des Bereicherungsschuldners ersichtlich ist.
2. Bei der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenen einerseits und im Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungs- und Zahlungsempfänger andererseits.
3. Fehlt es jedoch von vornherein an einer wirksamen Anweisung im Deckungsverhältnis, so kann die Zahlung an den Anweisungsempfänger nicht dem Anweisenden als dessen Leistung zugerechnet werden, sodass der Bereicherungsausgleich dann im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion stattzufinden hat.
4. Der Bereicherungsgläubiger, der das Fehlen eines die Vermögensschiebung rechtfertigenden Grundes darzulegen und zu beweisen hat, muss nicht vortragen, dass ein Rechtsgrund allgemein nicht in Betracht kommt, sondern lediglich darlegen und beweisen, dass vom Bereicherungsschuldner behauptete Rechtsgründe nicht in Betracht kommen.
VolltextIBRRS 2004, 3571
KG, Urteil vom 30.08.2004 - 24 U 295/02
1. Zur Wirksamkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu Gunsten eines Baustofflieferanten gegenüber einem nachträglich vereinbarten Abtretungsverbot zwischen den Bauvertragsparteien.
2. Leistet ein Schuldner in Unkenntnis einer im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung seinerseits nur einen Teilbetrag an den bisherigen Gläubiger, steht ihm nach der Kenntniserlangung von der Teilabtretung ein nachtägliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 3512
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2004 - 4 U 182/01
1. Erfolgt die Einbeziehung der VOB/B auf Veranlassung des Bauherrn, ist deren Geltung jedenfalls dann wirksam vereinbart, wenn der Bauherr sachkundig durch ein Bauingenieurbüro vertreten wurde.
2. Wird das für Stundenlohnarbeiten verwendete und abgerechnete Material nicht den einzelnen Arbeitsleistungen zugeordnet und lässt es sich auch nicht zuordnen, ist die Schlussrechnung nicht prüffähig.
3. Auf die sachliche Richtigkeit kommt es bei der Bestimmung der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nicht an.
4. Die (rechtzeitige) Vorlage von Stundenlohnzetteln stellt keine Bedingung für die Abrechnungsfähigkeit von Stundenlohnarbeiten dar.
VolltextIBRRS 2004, 3415
OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2004 - 8 U 889/03
1. Der Auftragnehmer eines VOB/B-Auftrages, dessen Baumängel der Auftraggeber vor Abnahme und ohne vorherige Kündigung durch einen Drittunternehmer beseitigen ließ, kann seinen Werklohn entsprechend § 8 Nr.1 VOB/B bzw. § 649 BGB abrechnen.
2. Von seinem Werklohnanspruch muss sich der Auftragnehmer die nicht ausgeführten Mängelbeseitigungsleistungen als ersparte Aufwendungen abziehen lassen.
VolltextIBRRS 2004, 3402
OLG Köln, Urteil vom 01.10.2004 - 20 U 85/03
1. Die Grundsätze über die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages, die den Auftragnehmer zu einer Neuberechnung des Pauschalpreises verpflichten, gelten nicht, wenn der Auftraggeber die Arbeiten als im wesentlichen vertragsgerecht abnimmt. Nach Abnahme richten sich eventuelle Gegenrechte des Auftraggebers wegen nicht erbrachter Leistungen vielmehr nach Gewährleistungsrecht.*)
2. Dem Hauptschuldner steht aus dem Sicherungsvertrag über die Stellung einer Bürgschaft ein eigener Anspruch auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Bürgschaft zu.*)
3. Der Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners ist zunächst nur auf Zahlung an den Bürgen oder Befreiung vom Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen gerichtet. Der Hauptschuldner kann erst dann Zahlung der erhaltenen Bürgschaftsleistung an sich verlangen, wenn er dem Bürgen im Wege des Rückgriffs dessen Aufwendungen erstattet hat.*)
4. Die Beweislast im Prozess auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern entspricht der Beweislast für die Geltendmachung des Werklohnanspruchs durch den Auftragnehmer.*)
IBRRS 2004, 3401
OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004 - 11 U 93/01
Für die Annahme eines Baumangels reicht es schon aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass es infolge des Versagens der Drainage zu Wassereinbrüchen kommen kann.
Wird eine sog. Dickbeschichtung nicht sach- und fachgerecht entsprechend den Anweisungen der Hersteller aufgebracht, liegt ein Mangel vor.
VolltextIBRRS 2004, 3400
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2004 - 21 U 26/04
1. Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB entspricht nicht dem des § 648 BGB. Er setzt nicht voraus, dass die nach dem Vertrage zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen.
2. Auch der lediglich planende Architekt kann deshalb Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen. Sie ist ihm mithin selbst dann zu gewähren, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat.
3. Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, darf der Unternehmer/Architekt die Arbeiten ankündigungsgemäß einstellen und der Vertrag gilt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Satz 2 BGB als gekündigt.
4. Als weitere Rechtsfolge der nicht fristgerechten Bereitstellung der verlangten Sicherheit kann der Unternehmer/Architekt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 645 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 643 Satz 2 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von ihm erbrachten (Planungs-)Leistungen beanspruchen.
5. Der Auftraggeber verliert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit nicht in einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhebt.
VolltextIBRRS 2004, 3396
OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 - 14 U 26/04
Ein Handwerker, der das ihm übertragene Gewerk (hier: Einbau einer Warmluftheizung in ein Fitnessstudio) in Kenntnis dessen übernimmt, dass es eine Fachplanung des Bauherrn oder seiner Architekten nicht gibt, kann sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden wegen fehlender Planung berufen.*)
Ein Hinweis auf Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt - sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt - den Bedenken verschließt (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 1975, VII ZR 183/74 = BauR 1978, 278 f.).*)
IBRRS 2004, 3357
OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2004 - 12 U 1161/04
Die in einer AGB-Klausel vorgesehene Möglichkeit des Auftragnehmers, den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt nur durch die Stellung der Bürgschaft einer inländischen Bank oder Versicherungsgesellschaft ablösen zu können, verstößt nicht gegen § 9 AGB-Gesetz.
VolltextIBRRS 2004, 3343
OLG München, Beschluss vom 17.09.2004 - 28 W 2286/04
1. Sind Besteller und Eigentümer personenverschieden, werden aber von derselben natürlichen Person wirtschaftlich beherrscht, kommt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 242, 648 BGB in Betracht.
2. Für die Frage, ob die für den Besteller erbrachte Werkleistung vom Eigentümer tatsächlich intensiv genutzt wird, kommt es nicht auf eine nachweisbare Nutzung durch die beherrschende natürliche Person, sondern lediglich auf die tatsächliche Nutzung durch den Eigentümer an.
3. Auch Abbrucharbeiten können gemäß § 648 BGB sicherungsfähig sein.
4. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit weiteren für die Bauerrichtung notwendigen Arbeiten erbracht werden (hier u.a. Aushub und Mauerwerksvernadelung der Nachbarkommunwände).
IBRRS 2004, 3316
OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2002 - 16 W 3/02
Baufeuchte und "Trockenheizen" des Hauses sind ersichtlich keine Mängel, für die ein Bauunternehmer einzustehen hätte.
VolltextIBRRS 2004, 3314
OLG Celle, Urteil vom 10.01.2002 - 14 U 29/01
1. Eine Anordnung i. S. v. § 2 Nr. 5 VOB/B setzt voraus, dass sie die vertragliche Leistungspflicht ändert und eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründet.*)
2. § 2 Nr. 5 VOB/B erfasst hingegen nicht die Fälle, in denen die geänderte Leistung vom bisher bestehenden vertraglichen Leistungsumfang bereits umfasst ist, der Auftragnehmer also zur Ausführung des Angeordneten vertraglich ohnehin schon verpflichtet war, sodass die zusätzliche Anordnung lediglich den Charakter eines Hinweises auf bereits bestehenden vertraglichen Pflichten besitzt.*)
3. Zur den Voraussetzungen einer die Leistungpflicht konkretisierenden Anordnung.*)
VolltextIBRRS 2004, 3309
OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 5 U 148/03
Erteilt der Auftraggeber im Rahmen eines Werkvertrages „Zusatzaufträge“, stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass es sich tatsächlich um Mängelbeseitigungsarbeiten handelt oder sonst um Leistungen, die der Auftragnehmer schon nach dem Ursprungsvertrag zu erbringen hat, schuldet der Auftraggeber dafür eine (zusätzliche) Vergütung nur, wenn er eine solche Forderung in Ansehung dieser Frage anerkannt hat oder die Parteien sich hierüber verglichen haben (vgl. Oppler, Zur Bindungswirkung von Nachtragsvereinbarungen, Festschrift für Steffen Kraus 2003, S. 169 ff.; vgl. auch OLG Dresden, BauR 1999, 1454).*)
VolltextIBRRS 2004, 3302
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2004 - 15 AR 5/04
Eine Verweisung kann auch dann gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sein, wenn das verweisende Gericht einer wenig verbreiteten Mindermeinung in der juristischen Literatur folgt. (Hier: Kommentierung von Baumbach/Hartmann zur "unbeabsichtigten Erschleichung" der Zuständigkeit bei einem Verstoß des Klägers gegen ein - nach Auffassung von Baumbach/Hartmann bestehendes - "Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit")*)
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