Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 1240OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2021 - 8 U 33/20
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine "Unterkonstruktion nach Wahl des AN" herzustellen, ist die Leistung funktional beschrieben und der Auftragnehmer hat auch die für die Ausführung der Leistung erforderlich Planung als Vertragsleistung zu erstellen.
2. Die Parteien eines Bauvertrags sind nicht gehindert, riskante Verträge abzuschließen. Der Auftragnehmer kann deshalb das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unvollständige oder unklare Leistungsbeschreibung ergibt.
3. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, dass der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann. Stellt sich heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen, auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs.
4. Das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation trägt grundsätzlich allein der Auftragnehmer.
5. Stellt eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel nicht klar, ob als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafenhöhe die Brutto- oder die Nettoabrechnungssumme gemeint ist, ist der AGB-Kontrolle die Bruttoabrechnungssumme zu Grunde zu legen.
6. Erweist sich die Vertragsstrafenklausel als wirksam, ist aber bei der Anwendung der Klausel auf die Nettoabrechnungssumme abzustellen.
7. Eine Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei einer Obergrenze von 5% für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Rechnungssumme zu zahlen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar und ist wirksam.
IBRRS 2022, 1103
OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 - 7 U 210/13
1. Eine Zuschusspflicht des Auftraggebers für die Kosten der Mängelbeseitigung kommt insbesondere in Betracht, wenn zur Beseitigung des Mangels zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die auch bei einer von vorneherein mangelfreien Leistung angefallen und in diesem Fall besonders zu vergüten gewesen wären (sog. Sowieso-Kosten).
2. Darlegungs- und beweisbelastet für die Sowieso-Kosten ist der Auftragnehmer als ausführender Unternehmer, der den Zuschussanspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend machen muss. Hierzu bedarf es an konkretem Vortrag dazu, in Bezug auf welche Baumaßnahmen in welchem konkreten Umfang welche Sowieso-Kosten entstehen.
VolltextIBRRS 2022, 1110
OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021 - 4 U 37/20
1. Darf der vom öffentlichen Auftraggeber eingesetzte Projektleiter nach der einschlägigen Geschäftsordnung grundsätzlich alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst zeichnen, gehören Kündigungsandrohungen und sonstige Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen regelmäßig zu den anfallenden Angelegenheiten im Rahmen eines Bauprojekts.
2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten, das dieser ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vornimmt, ist ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, ohne dass diese mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wurden.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine drohende Fristüberschreitung dann nicht zu vertreten, wenn er einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung darlegen und beweisen kann. Die Dauer der Behinderung ist auf der Basis baubetrieblicher und bautechnischer Abhängigkeiten zu belegen, wobei eine abstrakte Berechnung nicht ausreicht.
5. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.
6. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein "abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskontiunierliches Arbeiten" vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.
IBRRS 2022, 1106
OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2020 - 4 U 37/20
1. Darf der vom öffentlichen Auftraggeber eingesetzte Projektleiter nach der einschlägigen Geschäftsordnung grundsätzlich alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst zeichnen, gehören Kündigungsandrohungen und sonstige Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen regelmäßig zu den anfallenden Angelegenheiten im Rahmen eines Bauprojekts.
2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten, das dieser ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorgenommen hat, ist ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, ohne dass diese mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wurden.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine drohende Fristüberschreitung dann nicht zu vertreten, wenn er einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung darlegen und beweisen kann. Die Dauer der Behinderung ist auf der Basis baubetrieblicher und bautechnischer Abhängigkeiten zu belegen, wobei eine abstrakte Berechnung nicht ausreicht.
5. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.
6. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskontiunierliches Arbeiten" vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.
VolltextIBRRS 2022, 1117
OLG München, Urteil vom 22.03.2022 - 28 U 3194/21 Bau
1. Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Bauleistung. Vor der Abnahme können grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.
3. Erklärt der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung die Abnahme, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, und wird die Abnahmeerklärung vom Prozessbevollmächtigten des Auftragnehmers aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen, ist keine wirksame Abnahme erfolgt.
4. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.
IBRRS 2022, 1114
LG Münster, Urteil vom 23.03.2022 - 210 O 59/21
1. Ein Vertrag mit einem Verbraucher über die Ausführung von Sanitärarbeiten an einem Neubau ist kein Verbraucherbauvertrag.
2. Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu.
3. Der Umstand, dass der Besteller den Neubau vermietet und damit die Erzielung von Einnahmen beabsichtigt, steht der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung, so dass der Besteller auch in seiner Funktion als (zukünftiger) Vermieter Verbraucher bleibt.
4. Private Vermögensverwaltung ist anzunehmen, solange die Vermietung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
5. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.
6. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an. Ob eine Drucksituation bestand oder eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte, ist unerheblich.
VolltextIBRRS 2022, 1074
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - 10 U 149/21
1. Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag.*)
2. Zur Länge der angemessenen Frist i.S.d. § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB einer gegenüber einem Verbraucher geltend gemachten Bauhandwerkersicherung.*)
IBRRS 2022, 1064
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - 24 U 194/20
1. Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden können, wenn Schlussrechnungsreife besteht.*)
2. Ist die Klage im ersten Rechtszug als derzeit unbegründet abgewiesen worden, so steht einer endgültigen Abweisung der Klage im Berufungsverfahren - hier wegen Verjährung des (Rest-)Werklohnanspruchs - nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verbot der Reformatio in peius ist nicht anwendbar, da der Kläger durch das angefochtene Urteil noch keine schutzwürdige Position erlangt hat.*)
VolltextIBRRS 2022, 1007
OLG München, Urteil vom 20.05.2020 - 27 U 2896/19 Bau
1. Mängelrügen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer begründen im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer/Lieferant keinen Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Leistung/Lieferung.
2. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags verhält sich treuwidrig, wenn er mit dem Auftraggeber einen Vergleich schließt und darin "nur" eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Mängel um fünf Jahre vereinbart, dann aber versucht, im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer einen wie auch immer gearteten "Besserungsschein" zu erlangen.
3. Ein Vergleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geht nicht zu Lasten des Nachunternehmers.
VolltextIBRRS 2022, 1001
OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2020 - 24 U 203/19
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).
2. An dieser Annahme ändert sich nicht deswegen etwas, weil die Vertragsparteien eine Festpreisabrede getroffen haben. Denn auch dann stellt sich die Frage, wer von ihnen Umsatzsteuerschuldner ist bzw. die Umsatzsteuer abführen muss.
3. Der Anspruch des Bauunternehmers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
4. Da die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 erst im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist der Anspruch des Bauunternehmers (frühestens) im Jahr 2014 entstanden.
5. Ein Umstand, den die Parteien bei Schlussrechnungslegung nicht gekannt haben, wird von der Ausschlusswirkung des § 16 Abs. 3 Satz 2 VOB/B nicht erfasst.
VolltextIBRRS 2022, 0938
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2022 - 24 U 347/20
1. Die Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen.*)
2. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Nutzung des Gerüsts stattgefunden hat, denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Bauarbeiten benötigt wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 338).*)
VolltextIBRRS 2022, 0906
BFH, Urteil vom 20.10.2021 - XI R 10/21
Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0835
OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 2127/19 Bau
1. Derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauleistungen erbracht hat, kann Wertersatz verlangen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück nicht zu Stande kommt.
2. Es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Aufwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann.
3. Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten.
4. Einem Bauunternehmer steht kein Anspruch auf Wertersatz für auf fremdem Grund ausgeführte Bauleistungen zu, wenn der Eigentümer die Erlaubnis zur Bebauung ausdrücklich vom Abschluss eines notariellen Kaufvertrags abhängig gemacht hat.
VolltextIBRRS 2022, 0193
OLG München, Beschluss vom 06.08.2020 - 3 U 964/20
1. Aus der (Kündigungs-)Erklärung muss sich der Wille zur Vertragsbeendigung eindeutig ergeben, das heißt, sie muss für den Empfänger klar und unzweideutig erkennen lassen, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis beenden will.
2. Die Äußerung, das Kommando auf der Baustelle übernehmen zu wollen, stellt im kaufmännischen Geschäftsverkehr keine Kündigungserklärung dar.
VolltextIBRRS 2022, 0857
OLG Naumburg, Urteil vom 17.06.2021 - 2 U 170/20
1. Ein Vertrag zwischen einem Grundstückseigentümer als Besteller und dem Betreiber des Verteilernetzes für Strom auf Niederspannungsebene über einen Kostenzuschuss für die Herstellung eines Netzanschlusses kann aufgrund eines handschriftlichen Zusatzes des Bestellers (hier: "unter Vorbehalt / noch Klärungsbedarf") dahin auszulegen sein, dass die Mehrkosten der Herstellung einer gesonderten Zuleitung nur unter der aufschiebenden Bedingung von deren technischer Notwendigkeit übernommen werden sollen.*)
2. Nach § 6 NAV obliegt es dem Netzbetreiber auch ohne gesonderte vertragliche Regelung, für den Netzanschluss das technisch Erforderliche und Ausreichende unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Netzanschlusses eigenverantwortlich zu bestimmen. Geht er dabei pflichtwidrig von einem zu hohen Anschlussbedarf aus, sind die hierdurch verursachten Mehrkosten vom Besteller nicht zu tragen.*)
3. Die Vorschrift des § 23 NAV regelt ausschließlich Fragen der Fälligkeit von Netzanschlusskosten und nicht etwa eine Ausschlussfrist für Einwendungen gegen die Abrechnung solcher Kosten.*)
VolltextIBRRS 2022, 0830
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2020 - 13 U 34/19
1. Bilden der Erwerb des Grundstücks und die Verpflichtung des Unternehmers zur Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück eine Einheit, unterliegt das Geschäft der Grunderwerbsteuer und ist umsatzsteuerfrei.
2. Bei einer Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Erwerber auch nicht bezahlt werden muss.
3. Die in einem Bauträgervertrag getroffene Regelung, dass der Pauschalpreis im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu einer Erhöhung der zu zahlenden Raten um den Prozentsatz der Steuererhöhung führt, geht von vornherein ins Leere.
VolltextIBRRS 2022, 0829
OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 11.05.2020 - 13 U 34/19
1. Bilden der Erwerb des Grundstücks und die Verpflichtung des Unternehmers zur Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück eine Einheit, unterliegt das Geschäft der Grunderwerbsteuer und ist umsatzsteuerfrei.
2. Bei einer Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Erwerber auch nicht bezahlt werden muss.
3. Die in einem Bauträgervertrag getroffene Regelung, dass der Pauschalpreis im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu einer Erhöhung der zu zahlenden Raten um den Prozentsatz der Steuererhöhung führt, geht von vornherein ins Leere.
VolltextIBRRS 2022, 0757
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20
1. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Berufung einer Partei hierauf bedarf es nicht.
2. Ein gewichtiges Indiz für eine Schwarzgeldabrede sind ohne Quittung erfolgte Barzahlungen.
3. Eine Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags und u. a. dazu, dass der Auftraggeber geleistete Abschlagszahlungen nicht zurückfordern und keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
VolltextIBRRS 2022, 1026
KG, Gerichtlicher Hinweis vom 09.08.2021 - 27 U 12/21
1. AKR-geschädigte Betonfahrbahnen weisen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer auf als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Folgen sind höhere Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Dadurch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
2. Ein Mangel ist auch ohne Verschulden des Auftragnehmers aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Ursache des Mangels vertragswidrig und löst damit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche aus.
VolltextIBRRS 2022, 0731
KG, Beschluss vom 28.09.2021 - 27 U 12/21
1. AKR-geschädigte Betonfahrbahnen weisen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer auf als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Folgen sind höhere Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Dadurch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
2. Ein Mangel ist auch ohne Verschulden des Auftragnehmers aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Ursache des Mangels vertragswidrig und löst damit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche aus.
VolltextIBRRS 2022, 0715
KG, Urteil vom 23.06.2020 - 21 U 107/19
1. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn er die Rechnung übersichtlich aufgestellt, die Reihenfolge der Posten eingehalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beigefügt hat.
2. Für die Prüfbarkeit kommt es darauf an, ob sich aus der Schlussrechnung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen die Forderung in ausreichendem Maße nachvollziehen lässt. Es ist Sache des Auftraggebers, die fehlende Substanziierung oder Prüfbarkeit im Einzelnen zu rügen.
3. Die sachliche Richtigkeit der Rechnung ist keine Frage der Prüfbarkeit. Ob der Auftraggeber diese für prüfbar hält, ist unerheblich, weil es sich hier um eine Rechtsfrage handelt.
VolltextIBRRS 2022, 0434
LG München I, Urteil vom 28.10.2021 - 5 O 2441/21
1. Ein Verbraucherbauvertrag ist auch dann anzunehmen, wenn der Verbraucher das Bauvorhaben in mehrere Bauverträge aufspaltet, die er mit mehreren Unternehmern isoliert abschließt.
2. Auch bei einer Einzelvergabe kann nach Fertigstellung des Bauwerks eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks vorliegen.
3. Der Aushub der Baugrube ist die Grundlage für die Neuerrichtung eines Gebäudes, so dass - auch wenn die Höhe des Werkslohn im Verhältnis zu den Gesamtkosten eher gering ist - grundsätzlich von einer Erheblichkeit ausgegangen werden kann.
VolltextIBRRS 2022, 0585
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20
1. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach der Fertigstellung der Leistung eine Frist zur Abnahme, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
2. Es reicht aus, wenn bei der Verweigerung der Abnahme ein einziger Mangel benannt wird. Auch genügt es, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, wo das Werk aus seiner Sicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
3. Der Auftraggeber braucht den Mangel nicht im Detail darzulegen, sondern lediglich so zu bezeichnen, dass der Mangel von Seiten des Auftragnehmers nachvollzogen und verortet werden kann. Die Angabe von Mängelsymptomen reicht. Nicht erforderlich ist die Angabe der Mangelursache.
4. Die Frage, ob die Wirkungen der Abnahme aufgrund einer Abnahmeerklärung oder einer fiktiven Abnahme eingetreten sind, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
VolltextIBRRS 2022, 0505
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020 - 22 U 163/18
1. Für den Abschluss eines Vertrags über Sanierungsarbeiten ist es unerheblich, in wessen Eigentum das fragliche Objekt steht, da schuldrechtliche Verträge durchaus auch von solchen Personen geschlossen werden können, die nicht Eigentümer der betroffenen Sache sind.
2. Schadensersatzansprüche stehen dann dem Vertragspartner zu, auch wenn dieser selbst bezüglich der Eigentumsbeeinträchtigung keinen Schaden erleidet.
3. Zur Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Wohnungseigentümer den Auftrag zur Durchführung einer Fassadensanierung erteilt haben.
IBRRS 2022, 0558
KG, Urteil vom 10.11.2020 - 7 U 125/19
Die durch das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Anschluss an BGH, IBR 2020, 505).
VolltextIBRRS 2022, 0529
OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19
1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)
2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)
3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)
4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)
6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)
IBRRS 2022, 0504
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 - 23 U 149/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Fertigstellungstermin vereinbart, wird der Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung erst zu diesem Zeitpunkt fällig und kann durchgesetzt werden.
2. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung und auf Schadensersatz kann aber auch in Fällen, in denen die sofortige Mängelbeseitigung geboten ist, weil ansonsten das Bauvorhaben ernsthaft gestört ist, bereits vor Fälligkeit begründet sein.
3. Der Auftraggeber ist auch dann zum sofortigen Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Auftragnehmer durch die Weigerung, die Arbeiten vorzunehmen, den gesamten Vertrag stört oder gefährdet und dadurch eine Leistungstreuepflicht verletzt.
4. Vor der Abnahme kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.
VolltextIBRRS 2022, 0503
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 23 U 149/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Fertigstellungstermin vereinbart, wird der Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung ist erst zu diesem Zeitpunkt fällig und kann durchgesetzt werden.
2. Din Anspruch auf Mangelbeseitigung und auf Schadensersatz kann aber auch in Fällen, in denen die sofortige Mängelbeseitigung geboten ist, weil ansonsten das Bauvorhaben ernsthaft gestört ist, bereits vor Fälligkeit begründet sein.
3. Der Auftraggeber ist auch dann zum sofortigen Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Auftragnehmer durch die Weigerung, die Arbeiten vorzunehmen, den gesamten Vertrag stört oder gefährdet und dadurch eine Leistungstreuepflicht verletzt.
4. Vor der Abnahme kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.
VolltextIBRRS 2022, 0510
OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2020 - 17 U 165/19
1. Arbeiten werden nur dann im Stundenlohn vergütet, wenn dies vereinbart worden ist.
2. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber genügt in der Regel nicht für die Annahme der nachträglichen - stillschweigenden - Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung.
3. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Brutto-Abrechnungssumme für die Dauer einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und sechs Monaten durch eine Sicherheitsleistung gem. § 17 VOB/B abgelöst werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
VolltextIBRRS 2022, 0467
LG Bonn, Urteil vom 09.06.2021 - 1 O 86/19
1. Die Kooperationspflicht folgt aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrags. Dieser stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten.
2. Unter Kooperation ist das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes zu verstehen, was (naturgemäß) die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraussetzt. Dies bedingt in der Baupraxis ein "ständiges Kommunizieren" zwischen den Vertragspartnern, das insbesondere dem Informationsaustausch (gegenseitige Hinweise), der Klärung der auftretenden Probleme und dem Treffen der notwendigen Entscheidungen (Anordnungen) dient und damit der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken.
3. Widersprüche zwischen Plänen und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer sich auf den Standpunkt stellen darf, er könne allein nach den vorgelegten Plänen nicht bauen. Vielmehr muss er das Gespräch mit dem Auftraggeber suchen und versuchen, die Detailpunkte im Einzelnen zu klären.
VolltextIBRRS 2022, 0044
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 - 21 U 51/19
1. Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist.
2. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als ihrem Wissensvertreter verjährungsrechtlich zurechnen lassen.
3. Auch wenn der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass der Auftragnehmer fehlerfrei arbeitet, liegt in der mangelhaften Ausführung allein keine Täuschungshandlung.
VolltextIBRRS 2022, 0422
LG Berlin, Urteil vom 08.07.2021 - 20 O 117/21
1. Streitigkeiten über Anordnungen betreffend die Ausführungsfristen, d. h. zur Bauzeit, gehören nicht zu den Streitigkeiten über Anordnungen gem. §§ 650b, 650c i.S.v. § 650d BGB.
2. Die Einhaltung der vertraglichen Bauzeit ist nicht der Werkerfolg i. S. der §§ 631, 650b Abs. 1 Satz 1 BGB.
VolltextIBRRS 2022, 0420
KG, Urteil vom 02.11.2021 - 27 U 120/21
1. Auch im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von geschuldeten Abschlagszahlungen 80% der Nachtragsvergütung ansetzen und im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn die VOB/B "als Ganzes" vereinbart ist.
2. Abschlagszahlungen können im Rahmen eines VOB-Vertrags nur verlangt werden, wenn eine der Abschlagszahlung entsprechende vertragsgemäße Bauleistung erbracht worden und die Abschlagsrechnung prüfbar ist.
3. Als vertragsgemäß sind alle Leistungen anzusehen, für die dem Auftragnehmer gem. § 2 VOB/B eine (Nachtrags-)Vergütung zusteht. Nicht erforderlich ist, dass eine Vereinbarung über die geänderte oder zusätzliche Vergütung zu Stande gekommen ist.
4. Der Auftraggeber kann im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass der Auftragnehmer vorläufig nicht berechtigt ist, Abschlagszahlungen i.H.v. 80% des Betrags aus einem Nachtragsangebot geltend zu machen.
5. Der Auftragnehmer muss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren seinen Anspruch auf geänderte oder zusätzliche Vergütung darlegen und glaubhaft machen, wozu bei einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus § 2 Abs. 6 VOB/B gehört, dass er dem Auftraggeber den Anspruch vor der Ausführung angekündigt hat.
VolltextIBRRS 2021, 3656
LG Lübeck, Urteil vom 24.09.2021 - 6 O 243/20
Schließt ein Ehepaar mit einem Bauunternehmer einen Bauvertrag ab, kann jeder der beiden Bauherren allein klagen, muss jedoch grundsätzlich Leistung an alle Gläubiger fordern, da es sich um eine unteilbare Leistung gem. § 432 BGB handelt.
VolltextIBRRS 2022, 0419
OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2021 - 16 U 115/21
Die Abnahme des Werks ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.*)
VolltextIBRRS 2022, 0166
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2019 - 1 U 163/19
1. Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs tritt beim BGB-Werkvertrag, dem das BGB in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist, mit der Abnahme des Werks ein. Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Durch den Abschluss einer Stundungsvereinbarung wird nachträglich die Fälligkeit hinausgeschoben. Sie beeinflusst den Beginn der Verjährung nicht.
3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die der Gläubiger durch Bewirken der ihm obliegenden Leistung jederzeit beseitigen kann, ist für die Entstehung des Anspruchs irrelevant.
VolltextIBRRS 2022, 0152
LG Hechingen, Urteil vom 02.11.2021 - 2 O 305/21
1. Die konkurrierenden Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B gehen den §§ 650b, 650c BGB nicht vor, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.
2. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sind bei der isolierten Inhaltskontrolle wegen des Abweichens vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aus diesem Grund ist der Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
3. § 650c Abs. 3 BGB setzt einen Anspruch auf Abschlagszahlungen dem Grunde nach voraus. Nachträge können nicht isoliert geltend gemacht werden.
4. Eine Existenzgefährdung ist weder bei einem Leistungs- noch bei einem Feststellungsantrag Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
5. Der Antragsteller hat ein nachvollziehbares Interesse an einer einstweiligen Regelung bezüglich der streitgegenständlichen Nachträge für künftige Abschlagsrechnungen.
6. Die Feststellungsverfügung kann sich punktuell mit den streitgegenständlichen Nachträgen befassen, ohne von sonstigen Abrechnungspositionen involviert zu werden und kann ebenso gut die Liquidität des Unternehmens fördern.
IBRRS 2022, 0415
LG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 - 22 O 187/19
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird fällig nach Abnahme der Leistung und Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung.
2. Eine Werklohnforderung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
3. Verlängerte Postlaufzeiten in der Vorweihnachtszeit wie auch in der Zeit zwischen den Jahren sind kein Fall höherer Gewalt.
VolltextIBRRS 2022, 0113
LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 - 304 O 341/19
1. Es steht den Parteien eines Bauvertrags frei, auch solche Bodeneigenschaften zu vereinbaren, die sich so nicht oder nicht sicher aus den durchgeführten Bohruntersuchungen ableiten lassen.
2. Gerade bei im Einzelnen unbekannten Baugrundverhältnissen, über die nur Vermutungen bestehen, können die Parteien auch einen fiktiven Baugrund vereinbaren, für dessen Bewältigung der Auftragnehmer dann entsprechend kalkulieren muss.
3. Selbst wenn die Bodenverhältnisse nicht eindeutig vereinbart werden, übernimmt der Auftragnehmer das Baugrundrisiko, wenn er bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden ein Angebot abgibt.
4. Entsprechen die Bodenverhältnisse dem, was die Parteien in ihrem Vertrag beschrieben haben, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
VolltextIBRRS 2022, 0210
OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022 - 14 U 111/21
1. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an; ob eine Drucksituation bestand, eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte oder ob der Verbraucher nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen, ist unerheblich.*)
2. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.*)
3. Hat der Unternehmer das vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage ausgebaute Altgerät nicht als Vertragsleistung i.S.v. § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB vom Verbraucher empfangen, muss er dem Verbraucher nach wirksamem Vertragswiderruf das Altgerät nicht nach diesen Vorschriften zurückgewähren.*)
VolltextIBRRS 2022, 0198
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 - 12 U 159/20
1. Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da ein VOB-Vertrag schriftlich gekündigt werden muss. Die Schriftform ist zwingend; die Nichteinhaltung hat die Nichtigkeit der Kündigungserklärung zur Folge.
2. Eine formunwirksame Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei entspricht, den Vertrag zu beenden.
3. Die Kündigungsfolgen richten sich im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nach § 8 VOB/B. Es muss festgestellt werden, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist.
4. Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
5. Besteht danach für den Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
VolltextIBRRS 2022, 0156
OLG Jena, Urteil vom 29.08.2019 - 1 U 324/17
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird nach Fertigstellung der Leistung fällig, wenn die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde und der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung gelegt hat.
2. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber die Zahlung des noch offenen Werklohns verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht ist auf einen angemessenen Teil der Vergütung beschränkt, wobei angemessen in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten sind.
3. Der Auftraggeber muss sich grundsätzlich nicht auf die Mängelsicherheit verweisen zu lassen. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln und die zur Verfügung stehende Mängelsicherheit sind voneinander unabhängig.
4. Durch die Kumulation von Mängelsicherheit und Leistungsverweigerungsrecht darf es aber nicht zu einer erkennbaren und unangemessenen Übersicherung des Auftraggebers kommen. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Sicherheiten vor dem Hintergrund der Mängelsituation ein den jeweiligen Umständen entsprechender Einbehalt zu bestimmen.
VolltextIBRRS 2022, 0045
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 - 5 U 74/16
1. Weisen 20% der sichtbaren Fläche eines Parkplatzes unregelmäßige, wellenförmige Unebenheiten in verschiedenen Höhen zwischen Berg und Tal bis zu 10 cm auf, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Die Höhe des Vorschussanspruchs wegen Mängeln bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Auftraggebers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Wird in einem von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschriebenen Protokoll festgehalten, dass die Leistung einen Mangel aufweist, und führt der Auftragnehmer anschließend Mängelbeseitigungsarbeiten durch, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche erneut.
5. Ein mängelbedingter Mietausfall ist entgangener Gewinn und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen.
VolltextIBRRS 2022, 0024
OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - 4 U 163/12
1. Die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme. Es kommt stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch vorzeitig erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.
3. Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.
VolltextIBRRS 2022, 0014
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 - 6 U 48/19
1. Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung einer Dachfläche beauftragt, auf der anschließend ein anderer Unternehmer eine Photovoltaikanlage montiert, ist die auf der fehlerhaften Befestigung der Photovoltaikanlage beruhende Ursache für den Eintritt von Sickerwasser nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen.
2. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2022, 0142
OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2020 - 24 U 100/19
1. Errichtet ein Nachunternehmer eine Holzrahmenkonstruktion unter Verstoß gegen die planerischen Vorgaben auf der Bodenplatte, entspricht die Leistung nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit und ist mangelhaft.
2. Hat der Hauptauftragnehmer es unterlassen, vor Aufnahme der Arbeiten des Nachunternehmers die Höhenposition der Bodenplatte zu kontrollieren, hat er den Mangel mitverursacht, so dass ihn ein Mitverschuldensanteil von 50% trifft.
VolltextIBRRS 2022, 0141
OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2020 - 24 U 100/19
1. Errichtet ein Nachunternehmer eine Holzrahmenkonstruktion unter Verstoß gegen die planerischen Vorgaben auf der Bodenplatte, entspricht die Leistung nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit und ist mangelhaft.
2. Hat der Haupt-Auftragnehmer es unterlassen, vor Aufnahme der Arbeiten des Nachunternehmers die Höhenposition der Bodenplatte zu kontrollieren, hat er der Mangel mitverursacht, so dass ihn ein Mitverschuldensanteil von 50 % trifft.
VolltextIBRRS 2022, 0130
OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21
Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0086
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2021 - 10 U 336/20
1. Wird ein Mangel an einem Werk durch einen Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers (hier: Statiker) und unabhängig davon durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers verursacht, wobei beide Fehler für sich allein jeweils den ganzen Schaden verursacht hätten, liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Planer und Bauunternehmer haften dann dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden.*)
2. In einem solchen Fall der Doppelkausalität kann der Bauunternehmer dem Auftraggeber das planerische Verschulden nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, weil das Planungsverschulden für das Ausführungsverschulden nicht (mit-)ursächlich geworden ist.*)
3. Ist in einem Vorschussprozess vor der Durchführung der Mängelbeseitigung noch unklar, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen erforderlich sein werden, und lässt sich die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten deshalb nur innerhalb eines Rahmens eingrenzen, hat das Gericht den zu zahlenden Vorschuss gem. § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb dieser Spanne festzusetzen.*)
4. Begehrt der Auftraggeber einen Kostenvorschuss für eine Maßnahme, die günstiger ist als die vom Auftragnehmer vertretene Mängelbeseitigungsmaßnahme, aber möglicherweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht, besteht dieser Anspruch, wenn der Auftraggeber das Risiko des Fehlschlagens der Mängelbeseitigungsmaßnahme wegen einer Abweichung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik übernimmt. Dies erfordert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist oder sich diese ohne Weiteres aus den Umständen ergeben oder der Auftraggeber hierüber bereits z .B. durch Privat- oder Gerichtsgutachten informiert ist (BGH, IBR 2018, 67).*)
IBRRS 2022, 0101
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 - 7 U 12/20
1. Zu den erforderlichen Darlegungen des Bestellers bei Behauptung überhöhter Stundenlohnabrechnungen durch den Unternehmer (Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung).*)
2. Zur Wirksamkeit eines Werkvertrags (hier: Abdichtungsarbeiten), wenn dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne Vorliegen des Meistertitels vorgenommen werden bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und der Beurteilung anhand des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.*)
3. Zum Widerruf eines Werkvertrags (hier: Abdichtungsarbeiten) nach § 312g BGB.*)