Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 1909
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021 - 29 U 178/20
1. Die Klausel in einem Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, wonach dem Auftragnehmer im Fall des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 8 % der vereinbarten Vergütung zusteht, benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen und ist wirksam (vgl. BGH, IBR 2006, 382).
2. Die Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Vermerk begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxes. Durch den Vermerk wird nur festgestellt, dass eine Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät zu Stande gekommen ist. Der Sendebericht sagt aber nichts darüber aus, ob die Daten tatsächlich übermittelt wurden.
IBRRS 2022, 1534

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2020 - 10 U 202/20
1. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines Drittunternehmers für die Fertigstellung des Bauvorhabens setzt voraus, dass der Auftraggeber entweder schriftlich die Kündigung erklärt oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag beenden will. Auch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers macht eine Kündigungserklärung nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, IBR 2018, 68).
2. Der Auftraggeber kann den Vertrag auch vor Eintritt der Fälligkeit/des Verzugs kündigen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer seine Leistung bis zum vereinbarten Termin nicht fertig stellen wird bzw. kann.
3. Eine Fristsetzung mit Androhung der Auftragsentziehung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer das Erbringen seiner Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

IBRRS 2022, 2300

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2022 - 11 U 33/20
Stellt sich im Zuge der Vorbereitung der Sanierung heraus, dass der aufgrund eines Urteils gezahlte Vorschuss nicht auskömmlich ist, kann grundsätzlich schon vor der Sanierung ein weiterer Vorschuss geltend gemacht werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Vorschussklage teilweise abgewiesen wurde und dies den Grund der Nachforderung erfasst.*)

IBRRS 2022, 1974

OLG München, Beschluss vom 27.07.2021 - 28 U 1923/21 Bau
1. Die Werkleistung ist mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung (Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht.
2. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sind aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibungen mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard.
3. Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ein Informationsblatt zur Verfügung, in dem genaue und spezifische Angaben (hier: zum Wärmeverlust einer Fernwärmeversorgungsanlage) gemacht werden, sind diese Angaben Teil der vereinbarten Beschaffenheit.

IBRRS 2022, 1973

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 23.06.2021 - 28 U 1923/21 Bau
1. Die Werkleistung ist mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung (Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht.
2. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sind aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibungen mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard.
3. Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ein Informationsblatt zur Verfügung, in dem genaue und spezifische Angaben (hier: zum Wärmeverlust einer Fernwärmeversorgungsanlage) gemacht werden, sind diese Angaben Teil der vereinbarten Beschaffenheit.

IBRRS 2022, 1908

OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2020 - 6 U 327/20
1. Geht aus der Baubeschreibung hinreichend deutlich hervor, dass der rückzubauende Beton kontaminiert ist, sind die mit der Entsorgung verbundenen Kosten durch die vereinbarten (Einheits-)Preise abgegolten.
2. Der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) Anwendung (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2020, 334).
3. Ein auf die Angebotspreise gewährter Nachlass gilt in der Regel nicht für Nachtragsvergütungen.
IBRRS 2022, 2048

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - 16 U 62/20
1. Auf die Richtigkeit eines von einem - in allen Bereichen des Bauwesens erfahrenen - Generalunternehmers erstellten Leistungsverzeichnisses kann sich ein Nachunternehmer grundsätzlich verlassen.
2. Der Nachunternehmer hat die in dem Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen; sind solche nicht erkennbar, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.
3. Hat sich der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn zum Einbau von VGS-Glas verpflichtet und nimmt er diese Qualität in dem für sein Verhältnis zum Nachunternehmer maßgeblichen Leistungsverzeichnis heraus, sind die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten des Nachunternehmers auf offenkundige Mängel beschränkt. Denn durch die Absenkung der Qualitätsanforderungen begibt sich der Generalunternehmer in die Rolle eines besonders fachkundigen Auftraggebers.

IBRRS 2022, 1841

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019 - 11 U 61/13
1. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
2. Einzelne noch ausstehende Restarbeiten hindern die Abnahme ebenso wenig wie der Umstand, dass der Auftraggeber Bedenken gegen einen Teil der Leistung angemeldet hat. Ausreichend ist, dass die Gesamtleistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß ist.
3. Eine Heizungsanlage mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe ist nicht deshalb mangelhaft, weil die Heizleistung mit sinkender Außentemperatur abnimmt, deshalb ein elektrischer Heizstab zugeschaltet werden muss und dadurch das gesamte System unwirtschaftlich wird.

IBRRS 2022, 2214

KG, Beschluss vom 01.07.2022 - 21 U 13/22
1. Stellt der Leistungserbringer eines Vertrags - etwa eines Werkvertrags - seine Leistungen unberechtigt endgültig ein, so steht der Gegenseite ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 BGB zu.*)
2. § 323 Abs. 4 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB analog anwendbar.*)

IBRRS 2022, 2176

BGH, Urteil vom 19.05.2022 - VII ZR 149/21
1. Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, IBR 2015, 198).*)
2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.*)

IBRRS 2022, 1912

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 - 10 U 308/20
1. Behauptet der Auftragnehmer eines sog. Detail-Pauschalvertrags, der ursprünglich vereinbarte Pauschalpreis sei nachträglich erhöht worden, hat er diese Vertragsänderung darzulegen und zu beweisen.
2. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Anfechtung der Preisvereinbarung.
3. Erbringt der Auftragnehmer einen Teil der Leistung nicht und lässt der Auftraggeber diese Leistungen anderweitig ausführen, ohne dem Auftragnehmer zuvor den Auftrag zu entziehen, liegt eine sog. freie Kündigung vor und der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

IBRRS 2022, 1910

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 - 10 U 310/19
1. Die Abnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit einer Zustimmung oder Annahme durch den Auftragnehmer nicht bedarf.
2. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Abnahmeerklärung beinhaltet gleichzeitig den konkludent miterklärten Verzicht auf die Durchführung der vertraglich vorgesehenen förmlichen Abnahme.
3. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung ist fristgebunden. Mit nicht fristgerecht vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die entsprechenden Einwände bleiben dann allein für die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klageforderung relevant.
4. Eine pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig oder nicht nachvollziehbar, genügt nicht. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen nachzuholen. Deshalb muss der Auftraggeber in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm an welchen Stellen und zu welchen Punkten Informationen aus der Rechnung fehlen.
5. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Auftraggeber wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen überhaupt einzusteigen.
6. Hat der Auftragnehmer zur Bildung des Angebotspreises vor Vertragsabschluss oder Angebotseinreichung keine bzw. nur eine unzureichende oder überschlägige Urkalkulation angefertigt, muss er, um den Anforderungen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei der Bildung der Nachtragspreise genügen zu können, im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaus zu bewerten sind.
7. Eine ursprünglich nicht vorhandene oder gegebenenfalls nur skizzenhaft angefertigte Urkalkulation muss der Auftragnehmer nachträglich anfertigen bzw. ausbauen und ergänzen.
8. In die Schlussrechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen Ansprüche einzustellen. Die Abrechnung hat alle mit der Bauleistung im Zusammenhang stehende Ansprüche des Auftragnehmers zu enthalten, die ihre Grundlage im Vertrag haben, wie z. B. insbesondere Ansprüche wegen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung.
9. Macht der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Behinderungen des Bauablaufs geltend, hat er darzulegen wie der ursprüngliche Bauablaufplan aussah, durch welche - gegebenenfalls mehrere - Ereignisse es wann zu welcher konkreten Störung, Behinderung oder Verzögerung kam und weshalb diese nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fielen, außerdem wie sich die Störung auf den weiteren zeitlichen Ablauf der Vertragsdurchführung ausgewirkt hat, wann eine diesbezügliche Störungsanzeige an die Auftraggeberseite erfolgte, wie hierauf reagiert wurde und weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung im weiteren Bauablauf auftragnehmerseitig nicht mehr kompensierbar war. Erforderlich ist eine möglichst konkrete Darstellung des Behinderungstatbestandes und seiner behindernden Wirkung.
10. Die Schwierigkeit, jeden einzelnen Behinderungstatbestand als solchen und eine von diesem kausal verursachte Bauverzögerung darzustellen und im Streitfall zu beweisen, rechtfertigt weder Beweiserleichterungen noch eine Reduzierung der Vortragslast zugunsten des Auftragnehmers.

IBRRS 2022, 1532

OLG Rostock, Urteil vom 02.07.2021 - 7 U 75/21
1. Abgenommen ist ein Werk, wenn es durch den Besteller entgegengenommen wird und er ausdrücklich oder schlüssig erklärt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt.
2. Eine schlüssige Abnahme liegt vor, wenn dem Besteller das geschuldete Werk übergeben wird und er dies für sich und seine Zwecke vorbehaltlos verwertet.
3. Im Rahmen eines vor dem 01.01.2018 geschlossenen und nach BGB zu beurteilenden Bauvertrags ist die Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.
4. Der Besteller ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat (Anschluss an BGH, IBR 2004, 79).

IBRRS 2022, 1786

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 - 5 U 177/20
1. Der Auftragnehmer haftet nach dem funktionalen Mangelbegriff nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist auch verpflichtet, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
2. Er haftet auch (verschuldensunabhängig) - vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B - für Mängel der gelieferten Baustoffe im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht, wenn diese dazu führen, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.
3. Der Auftragnehmer kann sich nicht hinsichtlich solcher Fehler enthaften, die einem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind.

IBRRS 2022, 2093

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 - 22 U 192/21
1. Auch wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird sie nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss die VOB/B nicht übergeben hat.
2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch verfrüht erklären. Eine vorzeitige konkludente Abnahme kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.
3. Gerät der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug, steht dem Auftraggeber auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach "die Fertigstellung im Sinne des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2022, 2082

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2022 - 9 U 163/20
1. Die Instandsetzung von beschädigten Abwasserleitungen im sog. Inlinerverfahren ist heute eine jedem Fachmann bekannte Standardmethode bei der Sanierung und Reparatur von Abwasserleitungen.*)
2. Schlägt ein Unternehmer für Haustechnik einem Grundstückseigentümer vor, eine beschädigte Abwasserleitung durch die Verlegung einer neuen Leitung auf dem Grundstück zu ersetzen, muss er den Auftraggeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass eine Sanierung der alten Leitung im Inlinerverfahren möglicherweise wesentlich kostengünstiger wäre. Wenn Inlinersanierungen nicht zum eigenen Leistungsspektrum des Unternehmers gehören, ändert dies nichts.*)
3. Wenn der Grundstückseigentümer bei zutreffender Aufklärung ein anderes Unternehmen mit einer Sanierung der Abwasserleitung im Inlinerverfahren beauftragt hätte, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Haustechnikunternehmer wegen der durch die Neuverlegung entstandenen Mehrkosten in Betracht.*)
4. Für die Feststellung eines Schadens des Grundstückseigentümers kommt es darauf an, ob eine Inlinersanierung erfolgreich gewesen wäre. Dabei ist gem. § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Die Wahrscheinlichkeit kann im Rechtsstreit durch das Gutachten eines Sachverständigen abgeschätzt werden, der einerseits die von ihm festgestellten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt und andererseits die in Fachkreisen bekannten Erfahrungen mit Inlinersanierungen.*)

IBRRS 2022, 2063

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2022 - 21 U 18/21
1. Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und unwirksam. Das gilt jedenfalls dann, wenn schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung dazu führt, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird.
2. Der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ist nicht verpflichtet und kann durch eine vorformulierte Klausel auch nicht dazu verpflichtet werden, den Generalunternehmer von der Nichtzahlung des Mindestlohns in Kenntnis zu setzen.

IBRRS 2022, 0584

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 427/21
Der Bauunternehmer, dem im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle verboten worden ist, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, handelt diesem Verbot auch dadurch zuwider, dass er zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, im Zuge der Vertragsabwicklung dann aber erneut mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen alternativ eine derartige Abtretung anbietet.

IBRRS 2022, 1535

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 171/18
1. Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Mit der Bezahlung von Abschlagszahlungen ist deshalb grundsätzlich kein (Teil-)Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden.
2. Ein Auftragnehmer, der dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreitet, macht damit ein abschließendes Angebot, das auch bauzeitbedingt entstandenen Mehrbedarf umfasst.

IBRRS 2022, 1763

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 U 185/18
1. Wird der Baugrund in der Leistungsbeschreibung nicht näher beschrieben und werden insbesondere keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklassen gemacht, ist der Aushub des jeweils vorgefundenen Bodens geschuldet und von der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung umfasst. Das gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer keine konkreten Erkenntnisse über die Baugrundverhältnisse vorliegen.
2. Schließen die Parteien eines Bauvertrags eine Pauschalpreisvereinbarung, trägt der Auftragnehmer das sog. Mehrmengenrisiko und hat bei Mehrmengen, die nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf Mehrvergütung.
IBRRS 2022, 1762

OLG Bamberg, Gerichtlicher Hinweis vom 29.07.2019 - 4 U 185/18
1. Wird der Baugrund in der Leistungsbeschreibung nicht näher beschrieben und insbesondere keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklassen gemacht, ist der Aushub des jeweils vorgefundenen Bodens geschuldet und von der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung umfasst. Das gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer keine konkreten Erkenntnisse über die Baugrundverhältnisse vorliegen.
2. Schließen die Parteien eines Bauvertrags eine Pauschalpreisvereinbarung, trägt der Auftragnehmer das sog. Mehrmengenrisiko und hat bei Mehrmengen, die nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf Mehrvergütung.

IBRRS 2022, 1760

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 - 10 U 2/17
1. Der Auftragnehmer muss auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.
2. Die besondere Abhilfepflicht des Auftragnehmers - und der korrespondierende Abhilfeanspruch des Auftraggebers - greift nicht bereits dann ein, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile unzureichend sind, sondern setzt zusätzlich voraus, dass wegen des Defizits an Arbeitskräften oder Material "die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können".
3. Ist eine Vertragsfrist aber aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf gegenstandslos geworden, droht keine Nichteinhaltung dieser Frist mehr.
4. Liegen die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung wegen einer unzureichenden Ausstattung der Baustelle nicht vor, ist eine Kündigungserklärung als "freie" Kündigung anzusehen.

IBRRS 2022, 1913

OLG München, Beschluss vom 19.07.2021 - 28 U 1262/21 Bau
1. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise ein mögliches Verschulden des Unternehmers, der wirtschaftliche Vorteil der Mängelbeseitigung für den Besteller und das Interesse des Bestellers an der Mängelbeseitigung.
3. Verzögert der Unternehmer die Mängelbeseitigung über einen längeren Zeitraum (hier: 12 Jahre) dem Grunde nach unberechtigt, kann er sich nicht auf eine erst durch den Zeitablauf vermeintlich neu entstandene Unverhältnismäßigkeit berufen.

IBRRS 2022, 1983

BGH, Urteil vom 05.05.2022 - VII ZR 176/20
Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung, mit der eine Vertragsstrafe vereinbart wird.*)

IBRRS 2022, 1975

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2022 - 21 U 2/21
1. Haben die Parteien einen Werklohn inklusive Umsatzsteuer vereinbart und im Vertrag die Anpassung des Umsatzsteueranteils bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes vorgesehen, ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren und von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen, denn aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich diesbezüglich ein übereinstimmender Wille der Parteien, dass genau der Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden soll, der tatsächlich anfällt, und die Vergütungshöhe insofern variabel ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2021, 454).*)
2. Sieht die Preisvereinbarung der Parteien vor, dass der Auftragnehmer in seine angebotenen Einheitspreise die kalkulierten Verwertungserlöse für seinerseits ersetzte, in sein Eigentum übergegangene Bauteile derart einzurechnen hat, dass sie die Höhe der Einheitspreise verringern, ohne dass sich die Parteien bei Vertragsschluss Gedanken über auf die Verwertungserlöse als tauschähnliche Umsätze anfallende Umsatzsteuer gemacht und dazu eine Regelung getroffen hätten, liegt eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende planwidrige Regelungslücke vor.*)
3. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist das Vertragswerk im Zusammenhang unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung zu betrachten. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass redliche Parteien eine geeignete Regelung getroffen hätten, um eine unvorhergesehene und ungewollte Schmälerung des Erlöses auf Seiten des Leistungserbringers zu verhindern (Anschluss an BGH, IBR 2022, 3).*)
4. Dafür kann insbesondere auch der Umstand sprechen, dass der Auftraggeber bei späteren Ausschreibungen vergleichbarer Leistungen in Zusammenhang mit der Vorgabe, Verwertungserlöse in die Einheitspreise einzurechnen, auf deren Besteuerung hinweist und gleichzeitig ihre separate Ausweisung in den zu stellenden Rechnungen fordert.*)

IBRRS 2022, 1873

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 - 12 U 141/21
1. Lässt der Auftraggeber in Kenntnis eines Nachtragsangebots eine Position zu dem ihm angebotenen Einheitspreis widerspruchslos ausführen, kommt konkludent eine vertragliche Vereinbarung auch über die Höhe des Einheitspreises zustande.
2. Aus der zwischen den Parteien eines VOB/B-Vertrags bestehenden Kooperationspflicht folgt die Pflicht des Auftraggebers zu einem alsbaldigen Widerspruch, wenn er die einem Nachtragsangebot zu Grunde liegenden Preise nicht gegen sich gelten lassen will.
3. Wird eine Rückvergütung für unbelastetes Fräsgut vom Auftragnehmer in die Preisgestaltung miteinkalkuliert und ist das zu entsorgende Material belastet und damit nicht wiederverwertbar, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entfallenen Vorteil zu ersetzen (Anschluss an Senat, IBR 2020, 394).
IBRRS 2022, 1673

OLG Celle, Urteil vom 17.06.2021 - 6 U 8/21
1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung weiterer Leistungen (hier: den Abriss eines Nebengelasses) und nimmt er das Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht an, weil er diese Leistungen als vom "Bausoll" umfasst ansieht, steht dem Auftragnehmer für die Erbringung der entsprechenden Arbeiten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn sich herausstellt, dass die Leistungen nicht zum "Bausoll" gehören.
2. Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, steht ihm für den Arbeitsaufwand die hierfür übliche Vergütung zu.

IBRRS 2022, 1625

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 U 89/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1876

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20
1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)
b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)
2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)
3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)
IBRRS 2022, 1868

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2022 - 29 U 155/21
Die Haftung eines Bauunternehmers für einen Baumangel ist nicht wegen fehlender Planung zum betreffenden Bauteil als Mitverschulden gemindert, wenn der Unternehmer die Bauleistung von vorneherein ohne die ihm zur Verfügung zu stellende Planung übernommen hat, d. h. selbst die Planungsverantwortung trägt.*)

IBRRS 2022, 1090

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2020 - 19 U 78/20
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. Der Anspruch des Auftragnehmers entsteht von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und ersparter Aufwendungen sowie anderweitigem Erwerb andererseits.

IBRRS 2022, 1832

OLG München, Beschluss vom 22.03.2021 - 28 U 269/21 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1830

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 11.02.2021 - 28 U 269/21 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1772

OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2020 - 7 U 21/18
1. Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B besteht ein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn "durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden". Wenn sich die Qualität von Nassbaggerarbeiten aufgrund einer Nachtragsanordnung ändert (hier: statt punktueller Eintreibungsbaggerung mit einem Stelzenbagger nunmehr Flächenbaggerung mit einem Eimerkettenbagger), handelt es sich um eine solche Nachtragsanordnung.*)
2. Zur Abgrenzung von § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B ("zusätzliche Leistung"): § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass eine neue, vom bisherigen Vertrag noch gar nicht umfasste Leistung verlangt wird. § 2 Abs. 5 VOB/B betrifft hingegen den Fall, dass eine vom Vertrag vorgesehene Leistung nur anders ausgeführt werden soll.*)
3. Die Frage, wie eine die Vergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers gem. § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen ist, ist in der VOB/B nicht geregelt. Wenn die Parteien sich nicht auf die Elemente der Preisbildung geeinigt haben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Zu fragen ist, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zu Grunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.*)
4. Ob die Rechtsprechung des BGH (IBR 2019, 536) zu Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (die vorkalkulatorische Preisfortschreibung soll insoweit nicht maßgeblich sein, vielmehr könne der neue Einheitspreis auch selbstständig und losgelöst davon nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge bestimmt werden) auch für den Fall einer Mehrvergütung aufgrund nachträglicher Änderungsanordnungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B gilt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.*)
5. Im Rahmen der Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kommt den vorkalkulatorischen Kostenansätzen des Auftragnehmers insoweit indizielle Bedeutung zu, als sich hieraus Anhaltspunkte für die vom Gericht vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ableiten lassen. Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen Preise vereinbart haben, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall von vorneherein bedacht hätten. Maßgeblich ist dabei, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Die kalkulierten Kosten sind ein Hilfsmittel für die Ermittlung des "neuen Preises".*)
6. Die gemeinsame Einigung über eine neue Vergütung, also die Vereinbarung eines neuen Preises, ist gegenüber der Preiskorrektur/-anpassung für eine Neuberechnung vorrangig.*)
7. Der Baubevollmächtigte nimmt die Rechte des Auftraggebers aus dem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmen wahr. Bei einer Außenvollmacht ist unerheblich, ob gemäß den internen Vergabebedingungen des Auftraggebers eine Volumenbegrenzung für Nachtragsaufträge vorliegt.*)
8. Es würde die gesetzlichen Anforderungen an die Fälligkeit und Prüfbarkeit einer Schlussrechnung überspannen, wenn man zusammen mit der Rechnung zeitgleich stets auch eine entsprechende Nachtragskalkulation präsentieren müsst. Die Beifügung von Unterlagen ist außerdem regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleitung selbst übernommen bzw. einem Ingenieur übertragen hat.*)
9. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers rechtlich schlüssig sind.*)
IBRRS 2022, 1435

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2020 - 16 U 34/20
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.
2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.
3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

IBRRS 2022, 1434

OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2020 - 16 U 34/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1433

OLG Celle, Gerichtlicher Hinweis vom 21.08.2020 - 16 U 34/20
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.
2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.
3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

IBRRS 2022, 1764

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2022 - 14 U 180/21
1. Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - VII ZR 80/88, IBRRS 1989, 0696).*)
2. Dass der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils durch Auslegung zu ermitteln ist, ändert nichts an dem Grundsatz, dass Fragen der Schadenshöhe nicht in Bindungswirkung erwachsen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, IBRRS 2006, 0254).*)
3. Feststellungen zur Anspruchshöhe sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren auch dann nicht, wenn das Gericht eine Bindungswirkung herbeiführen wollte.*)

IBRRS 2022, 1758

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 - 5 U 52/21
Ein Verbraucherbauvertrag liegt auch bei gewerkeweiser Vergabe vor, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (Anschluss an OLG Hamm, IBR 2021, 351; entgegen KG, IBR 2022, 128).

IBRRS 2022, 1672

OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 152/18
1. Der Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (BGH, IBR 2018, 196).
2. Hat der Auftraggeber die Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer "schwarz" ausführen lassen, kann er die dafür geleistete Vergütung nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
3. Lässt der Auftraggeber den Mangel nicht (ordnungsgemäß) beseitigen, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Minderung der Vergütung (BGH, IBR 2018, 197). Der mangelbedingte Minderwert des Werks ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung als Maximalwert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.

IBRRS 2022, 1669

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2021 - 2 U 85/21
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Werklohn (teilweise) bar gezahlt und hierfür keine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt wird, spricht dies für eine Schwarzgeldabrede.
2. Eine Schwarzgeldabrede führt zur vollständigen Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags.
3. Aus einer ordnungsgemäßen Quittung müssen das Vertragsverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie der Ort und die Zeit der Leistung und gegebenenfalls auch die Parteien hervorgehen.

IBRRS 2022, 1668

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.07.2021 - 2 U 85/21
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Werklohn (teilweise) bar gezahlt und hierfür keine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt wird, spricht dies für eine Schwarzgeldabrede.
2. Eine Schwarzgeldabrede führt zur vollständigen Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags.
3. Aus einer ordnungsgemäßen Quittung müssen das Vertragsverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie der Ort und die Zeit der Leistung und gegebenenfalls auch die Parteien hervorgehen.

IBRRS 2022, 1728

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - VII ZR 191/21
1. Eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kann auch aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B resultieren. Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 4 VOB/B.*)
2. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - III ZR 325/15 Rn. 11, NJW-RR 2016, 1150 = IBRRS 2016, 2231 = IMRRS 2016, 1350; Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 87/08 Rn. 21, FamRZ 2009, 2075 IBRRS 2009, 4698; Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 =IBRRS 2006, 0254 = IMRRS 2006, 0146).*)

IBRRS 2022, 1692

KG, Urteil vom 24.05.2022 - 21 U 156/21
1. Ein Werkunternehmer oder Bauträger hat seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war.*)
2. Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Werkunternehmer in diesem Sinne vom Verzug entlasten, so hat er darzulegen, wie sich ein von ihm nicht zu verantwortender Umstand im Einzelnen auf den Herstellungsprozess ausgewirkt und ihn verzögert hat ("bauablaufbezogene Darstellung").*)
3. Ist ein Bauträger in Verzug mit der Übergabe einer Wohneinheit, die der Erwerber nicht selbst beziehen, sondern vermieten will, so besteht der Schaden des Erwerbers in den Vermietungserlösen, die ihm verzugsbedingt entgangen sind.*)

IBRRS 2022, 1368

OLG Dresden, Urteil vom 03.09.2020 - 10 U 1743/17
1. Nimmt der Auftragnehmer nach dem Wegfall einer Behinderung seine Leistungen nicht wieder auf, obwohl keine (weiteren) Leistungshindernisse vorliegen, kann ihm der Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Frist zu Wiederaufnahme der Arbeiten setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen.
2. Nach der Kündigung und Durchführung einer Ersatzvornahme steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die ihm durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstanden sind.
3. Das sog. Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer. Das bedeutet, dass er alle Aufwendungen zu ersetzen hat, auch wenn sich deren Unverhältnismäßigkeit - ohne Verschulden des Auftraggebers - erst nachträglich herausstellt.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Beginn der Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber darf das aufwenden, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte.

IBRRS 2022, 1237

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 - 4 U 40/19
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung Ersatz für solche Schäden verlangt werden, die aufgrund des Mangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Leistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder an dessen Vermögen eintreten.
2. Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht in Betracht.
3. Das Verschulden des Auftragnehmers wird vermutet.
4. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
5. Zu den wegen eines Baumangels zu ersetzenden Folgeschäden gehören auch solche Beträge, die durch Mietminderungen der durch den Mangel betroffenen Mieter des Auftraggebers entstehen. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung bauordnungsrechtlich erlaubt war oder nicht.
6. Ein vom Bauträger vorformulierter Zustimmungsvorbehalt für eine Abtretung der Mängelansprüche benachteiligt die Ersterwerber unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2022, 1298

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20
1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.
3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.
4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.
IBRRS 2022, 1506

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 - 25 U 342/21
1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.*)
2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrunds wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.*)
IBRRS 2022, 1505

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 16/21
1. Eine Kündigung des Bauvertrags aus einem wichtigen Grund i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 kann nicht auf einen Verzug mit der Vollendung der Ausführung gestützt werden, wenn der ursprünglich verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermin wegen erheblicher Verzögerungen des Beginns der Ausführung obsolet geworden und ein neuer Fertigstellungstermin nicht vereinbart worden ist. Für die Annahme eines Schuldnerverzugs nach den allgemeinen Regeln des BGB bedarf es der Darlegung einer angemessenen Bauzeit und der ausdrücklichen Aufforderung zur Vollendung der Gesamtleistungen nach Ablauf dieser Bauzeit unter Setzung einer angemessenen Nachfrist.*)
2. Ein für eine wirksame Kündigung erforderlicher wichtiger Grund i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 kann in einer Verzögerung mit dem Beginn der weiteren Ausführung der (unterbrochenen) Leistungserbringung liegen, wenn die Vertragsparteien insoweit eine verbindliche Wiederaufnahmefrist vereinbart haben und der Auftraggeber nach Fristablauf fruchtlos eine Nachfrist für die Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzt hat.*)
3. Eine Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 kann auch auf die Versäumung der Frist und einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung von Teilleistungen nach Aufforderung zur Abhilfe i.S.v. § 5 Abs. 3 VOB/B 2012 gestützt werden, soweit das Abhilfeverlangen nicht ausnahmsweise als treuwidrig zu bewerten ist.*)
IBRRS 2022, 1455

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 - 11 U 226/20
1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsmäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass
a) die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,
b) eine dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist,
c) dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und
d) der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.
3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14).
