Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 1192BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 471/01
Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Abnahme und Erteilung einer Schlußrechnung.*)
VolltextIBRRS 2004, 1190
BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 291/03
Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kaufvertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 1187
BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 129/02
Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02).*)
IBRRS 2004, 1185
LG Bonn, Urteil vom 08.04.2004 - 13 O 202/02
1. Grundsätzlich ist an der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festzuhalten, wonach ein Werkvertrag nicht ungültig ist, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, während der Besteller den Verstoß des Vertragspartners nicht kennt.
2. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesvorstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnützt.
3. Wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesvorstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnützt, kann er keine Gewähleistungsansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen.
VolltextIBRRS 2004, 1181
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 13 U 203/02
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.*)
VolltextIBRRS 2004, 1165
OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2003 - 11 U 157/01
1. Errichtet der Bauunternehmer einen Baukörper abweichend von den genehmigten Grundrissmaßen und scheidet eine Nachtragsbaugenehmigung aus, so hat er keinen Anspruch auf Werklohn - und damit auch nicht auf Abschlagszahlungen.
2. In einem solchen Fall hat der Bauherr einen vertraglichen Anspruch, etwaig geleistete Abschlagszahlungen zurückzufordern.
3. Ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Teilleistungen steht dem Unternehmer nur zu, wenn die Abweichung von den genehmigten Grundrissmaßen und damit die Unausführbarkeit des Bauwerks allein auf Weisungen des Bauherrn beruht.
VolltextIBRRS 2004, 1154
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 339/02
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1147
OLG München, Urteil vom 10.09.2003 - 27 U 802/98
1. Sieht die Leistungsbeschreibung für ein Trapezblechdach vor, dass die Verbindungsmittel aus nicht rostendem Material sein müssen, so beinhaltet dies keine Korrosionsschutzleistung, die erforderlich wird, wenn die vertraglich vorgesehene Befestigung des Trapezblechdaches den Korrosionsschutz der bauseitig gestellten Stahlträger an den Durchbruchstellen zerstört.
2. Ein Trapezblechdach ist auch dann mangelfrei hergestellt, wenn aufgrund seiner Befestigung auf einer bauseitigen Stahlkonstruktion notwendigerweise Durchbruchstellen entstehen, die mit einem Korrosionsschutz noch versehen werden müssen und der Korrosionsschutz dem Trapezdachhersteller nicht übertragen war.
3. Eine Beschreibung, dass Verbindungsmittel aus nichtrostendem Material sein müssen, beinhaltet keine Korrosionsschutzleistung, die erforderlich wird, wenn der materialmäßig vorhandene Korrosionsschutz durch die Bearbeitung nachteilig beeinflusst wird.
4. Wird der Zustand eines Materials durch die funktionsgerechte Bearbeitung beeinflusst, erweist sich das nicht als Mangel.
VolltextIBRRS 2004, 1146
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2003 - 21 U 36/03
1. Aus der vertraglichen Verpflichtung, vor Arbeitsbeginn Vorauszahlungen auf die Vergütung des Auftragnehmers entrichten zu müssen, resultiert ein gesteigertes Sicherungsinteresse des Auftraggebers; das durch die Gestellung einer Vorleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern angemessen kompensiert wird. Eine dahingehende Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.*)
2. Die zur Erlangung der Vorauszahlung nach dem Vertrage beizubringende Bankbürgschaft a.e.A. ist keine reine Vorauszahlungsbürgschaft im obigen Sinne, wenn sie auch noch nach Arbeitsbeginn und bis zur Verrechnung mit fälligen Abschlagsforderungen beim Auftraggeber verbleiben soll. Sie dient dann vielmehr auch der Absicherung der Vertragserfüllung für die Zeit nach der Erbringung der dem Wert der Vorauszahlung entsprechenden Vertragsleistung und hat insoweit den Charakter einer Vertragserfüllungsbürgschaft a.e.A., die keine angemessene Kompensation des Leistungsrisikos darstellt. Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle deshalb nicht stand.*)
3. In einem solchen Fall ist die betroffene Klausel in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu den Folgen der unwirksamen formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft a. e. A. zugunsten des Auftraggebers ergänzend dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer die Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft schuldet (BGH BauR 2002, 1533 ff.).*)
VolltextIBRRS 2004, 1145
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2003 - 21 U 196/02
1. Die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (hier gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F.) entfallen, wenn der Auftraggeber unmissverständlich zu erkennen gibt, die geschuldeten Leistungen auch nach Ablauf der Frist noch entgegennehmen zu wollen.*)
2. Eine (erneute) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer sich ernsthaft und endgültig weigert, die angemahnten Leistungen zu erbringen. Macht der im übrigen leistungsbereite Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht von einer tatsächlich nicht geschuldeten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig, so liegt allein darin noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung im obigen Sinne.*)
VolltextIBRRS 2004, 1142
LG Berlin, Urteil vom 25.03.2004 - 5 O 282/03
1. Statt einer fest umgrenzten kurzen Frist für den Zugang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens entscheidet vielmehr der Einzelfall.
2. Ausnahmsweise kann ohne Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens das Schweigen eines Vertragspartners auf ein Schreiben des anderen Vertragspartners als Zustimmung gewertet werden, wenn in diesem Schreiben ein Angebot zu einer Vertragsänderung enthalten ist und der Verfasser des Schreibens nach Treu und Glauben mit einem ausdrücklichen Widerspruch des Vertragspartners rechnen durfte.
VolltextIBRRS 2004, 1141
LG Berlin, Urteil vom 18.03.2004 - 5 O 352/03
1. Wenn beide Bauvertragsparteien von einer Einbeziehung der VOB/B ausgehen, ist es dem Auftragnehmer als Verwender nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB zu berufen
2. Ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt durch den Auftragnehmer bei der Annahme der Schlusszahlung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Auftraggeber in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Eingang erklärt hat, er bestehe auf der Bezahlung der vollen Werklohnforderung.
3. Die Erklärung des Auftraggebers nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, mit der er weitere Zahlungen ablehnt, muss nicht die Angabe des Gesamtbetrags der erfolgten Zahlungen oder - bei mehreren Abschlagszahlungen - die jeweiligen Daten und Beträge umfassen.
VolltextIBRRS 2004, 1137
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 21 U 8/03
1. An einer Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
2. Der Werklohn kann nur die vereinbarte Herstellungsart umfassen, wenn diese auf Anregung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kalkulation des Werklohns allein auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht.
3. Ein sehr deutlich überhöhtes Sicherheitsverlangen eines Auftragnehmers (AN) ist insgesamt unwirksam, wenn der Auftraggeber (AG) einen angemessenen Betrag anhand der ihm vom AN zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angebote allenfalls mit unzumutbaren Aufwand ermitteln und der AG aus dem sonstigen Verhalten des AN den Schluss ziehen kann, der AN werde sich mit einer geringeren Sicherheit als der geforderten nicht zufrieden geben.
IBRRS 2004, 1123
BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 14/03
Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 1110
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - 14 W 329/04
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).
VolltextIBRRS 2004, 1103
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2004 - 17 U 16/04
Eine Aufrechnung mit dem streitigen Klageanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kann nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Insolvenz des Schuldners.
VolltextIBRRS 2004, 1102
LG Berlin, Urteil vom 12.11.2003 - 2 O 624/02
Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf eine neue Gewährleistungsbürgschaft, wenn die ihm übergebene Konzernbürgschaft aufgrund der Insolvenz des Mutterkonzerns unwirksam wird.
VolltextIBRRS 2004, 1101
KG, Urteil vom 20.04.2004 - 27 U 333/03
1. Mit der Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen beginnt gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B nur für diese Leistungen eine neue Verjährung, nicht für die gesamte vertragliche Leistung.
2. Mit Ablauf der vertraglichen Verjährungsfrist ist eine auf die Vertragssumme bezogene Gewährleistungsbürgschaft zurückzugeben.
3. Sofern Mängelbeseitigungsleistungen noch nicht verjährt sind, kann der Auftraggeber eine Austauschgewährleistungsbürgschaft verlangen, deren Höhe sich jedoch nur nach dem Wert der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie der vereinbarten Sicherungshöhe - meist 5% - errechnet.
VolltextIBRRS 2004, 1098
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2003 - 21 U 102/03
1. Einen wesentlichen Mangel weist ein Fahrstuhl auf, wenn er nicht rollstuhlgerecht erstellt wurde.
2. Die Fahrgasse einer Tiefgarage ist mangelhaft, wenn sie - gemessen an der Breite der Einstellplätze - zu schmal ist und insoweit weder den Anforderungen des § 6 der Garagenverordnung genügt noch ein ungehindertes Benutzen der Einstellplätze gestattet.
VolltextIBRRS 2004, 1093
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2004 - 21 U 102/02
1. Können durch frühere Pfändungen Firmenaktivitäten im Inland festgestellt werden, ist nicht von einer Scheinfirma auszugehen, auch wenn diese mittlerweile hauptsächlich im Ausland agiert.
2. Die Voraussetzungen der c.i.c. liegen nicht durch einen gewöhnlichen Werkvertragsschluss vor. Erforderlich ist ein besonderes persönliches Vertrauen, das der Geschäftspartners in Anspruch genommen hat oder ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss.
VolltextIBRRS 2004, 1082
BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 212/03
Ein Unternehmer, der unter umfassender Regelung seines Werklohns von einem Generalunternehmer mit Bauleistungen beauftragt wird, hat gegen den Auftraggeber des Generalunternehmers, dem die Bauleistungen zugute kommen, keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.*)
IBRRS 2004, 1079
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2004 - 7 U 342/03
1. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch von Bauunternehmern richtet sich grundsätzlich nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.. Die Verjährung des Anspruches auf Schlusszahlung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem diese fällig wird (§ 201 BGB a.F.), also am Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit der Schlusszahlung eintritt.
2. Die Fälligkeit der Schlusszahlung setzt neben der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung eine Abnahme der Werkleistung voraus. Das in § 16 Nr. 3 VOB/B enthaltene Erfordernis der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung nebst Ablauf der Prüffrist tritt insoweit als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die in § 641 Abs. 1 BGB angeführte Abnahme hinzu, macht eine solche also nicht entbehrlich. Dies bedeutet also, dass Fälligkeit der Werklohnforderung eintritt nach Abnahme der fertig gestellten Bauleistung sowie zusätzlich zwei Monate nach dem Zugang der Schlussrechnung des Unternehmers.
3. Entbehrlich ist die Abnahme dann, wenn der Besteller nicht mehr Mangelbeseitigung, sondern Schadensersatz oder Minderung verlangt, also eine Vertragserfüllung durch den Werkunternehmer nicht mehr in Betracht kommt und dessen Vorleistungspflicht entfällt. In diesem Fall hat unabhängig von einer Abnahme eine endgültige Abrechnung über die erbrachte Leistung des Auftragnehmers und den Schadensersatzanspruch des Bestellers stattzufinden.
4. Eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB a.F.) tritt durch ein Stillhalteabkommen (sog. pactum de non petendo) ein. Für den Abschluss eines solchen Stillhalteabkommens ist erforderlich eine Absprache zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll; der Wille muss darauf gerichtet sein, dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen. Bloße Verhandlungen darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind und ob sie beseitigt werden sollen oder ob die Vergütung gemindert werden soll, genügen hierfür nicht, ebenso wenig die Abrede, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
5. Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens vermag die Verjährung in Anlehnung an § 209 Abs. 1, 2 BGB a.F. nur in den Fällen des §§ 477 Abs. 2, 480, 490, 493, 639 BGB a.F. zu unterbrechen, wenn es also um die Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers geht. Die Vergütungsansprüche des Unternehmers werden hiervon nicht erfasst.
6. Zur Frage, wann eine Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B ist.
7. Der Auftraggeber kann dann, wenn ihm ein Nachbesserungsanspruch nicht (mehr) zusteht, die Kosten für die Mangelbeseitigung als Schadensersatz verlangen, § 635 BGB a.F.). Ob er mit dem Geld den Schaden tatsächlich beseitigen lässt, ist seine Sache und berührt den Unternehmer nicht.
8. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB dem Bauherr ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. in Anlehnung an die Regelung des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. dann versagt, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, die von dem Bauherrn in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen.
9. Unverhältnismäßig sind danach Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Insoweit kommt es auch hier maßgebend auf das Verhältnis an, in dem die Aufwendungen zu den Vorteilen stehen.
10. Grundsätzlich sind Gutachterkosten, die aufgewendet worden sind, um an der baulichen Anlage entstandene Schäden zu klären, Schäden an der baulichen Anlage, die dann erstattungsfähig sind, wenn sie notwendig gewesen sind. Insoweit braucht sich der nicht fachkundige Auftragnehmer, der Grund und Höhe der Schäden geklärt haben will, nicht darauf verweisen zu lassen, er habe anstelle eines Sachverständigengutachtens kostenlose Angebote von Fachunternehmern einholen können. Sind Mängel vorhanden, sind auch insoweit die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, das die Mängel und die Möglichkeit ihrer Behebung klären soll.
VolltextIBRRS 2004, 1054
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2003 - 2 U 190/02
1. Nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B gelten in Abweichung von Nr. 4 (dort 2 Jahre) die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 638 BGB), wenn der Auftragnehmer sich durch eine Versicherung hätte schützen können und Versicherbarkeit für Schadensersatzansprüche vorliegt, die dem Bereich der positiven Vertragsverletzung zuordenbar sind.
2. Als entfernterer Mangelfolgeschaden und somit als positive Vertragsverletzung mit der Folge 30-jähriger Verjährung wird bewertet, wenn es sich um einen mittelbaren, entfernteren Folgeschaden handelt, der außerhalb der Werkleistung, insbesondere am sonstigen Vermögen des Bestellers, entstanden ist, so etwa beim Wasserschaden nach dem Bruch eingebauter Heizkörper, deren Wandstärke nicht ausreichend dimensioniert war.
3. Die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Hinweis- und Aufklärungspflicht ist Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers, und nicht nur bloße vertragliche Nebenleistung.
VolltextIBRRS 2004, 1047
BGH, Urteil vom 25.03.2004 - VII ZR 453/02
a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Der Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, BGHZ 151, 229).*)
b) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind, nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nicht beteiligt ist.*)
c) Zur Wirksamkeit einer vom öffentlichen Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Klausel, mit der Vertragserfüllungssicherheit und Gewährleistungssicherheit mit teilweise identischer Zweckbestimmung gefordert wird.*)
IBRRS 2004, 1012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - 23 U 78/02
1. Die folgende, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist nach § 11 Nr. 5 b) AGBG a. F. unwirksam:
"Rückständige Raten sind ab Fälligkeit - vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Verkäuferin - mit 10 % p. a. zu verzinsen."*)
2. Das AGB-Gesetz ist mit Blick auf die Klauselrichtlinie der EG richtlinienkonform auszulegen. § 24a AGBG a. F. ist deshalb bereits auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, aber nach dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden.*)
3. Balkone einer Eigentumswohnung sind auch hinsichtlich der Anlegung eines ordnungsgemäßen Gefälles Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, § 5 Abs. 2 WEG.*)
4. Der Annahmeverzug des Gläubigers beseitigt sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB nicht, sondern gibt dem anderen Teil nach § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.*)
5. Das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 641 Abs. 3 BGB schließt einen Schuldnerverzug ebenso aus wie die Möglichkeit, mit Erfolg Prozess- oder Fälligkeitszinsen geltend zu machen.*)
IBRRS 2004, 1001
KG, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 213/02
1. Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum die Feststellungen des Landgerichts unrichtig sind, um zu einer Neufeststellung zu kommen. Ausschlaggebend dafür ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den das Berufungsgericht gebunden ist. Fehler bei der Sachverhaltsverstellung müssen zunächst mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert werden. Dass bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll oder den Tatbestand des angefochtenen Urteils nachgewiesen werden (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).*)
2. Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt, auch wenn ihm erst in der Berufungsinstanz der Streit verkündet worden ist. Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0985
OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999 - 3 U 93/99
1. Werkzeuge eines Handwerkers stehen auch dann in dessen unmittelbarem Eigenbesitz, wenn sie auf der Baustelle verbleiben. Nur der Handwerker, nicht hingegen der Bauherr, verfügt über den für die Fortdauer von Besitz erforderlichen Besitzwillen.
2. Liegt ein Fall der verbotenen Eigenmacht vor, kann der ursprüngliche Besitzer im Eilverfahren die Herausgabe der Sache an sich verlangen, ohne dass es der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit bedarf.
3. Herausgabeansprüche werden in der Regel nur mit der Sicherungsverfügung auf Herausgabe an einen Sequester vorläufig gesichert. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Gläubiger auf den sofortigen unmittelbaren Besitz angewiesen ist, etwa weil er die Gegenstände als Arbeitsgerät zur Erzielung seines Lebensunterhaltes dringend benötigt.
4. Demnach kann ein Bauunternehmer im Wege eines Eilverfahrens die Herausgabe seiner Werkzeuge durch den Bauherrn verlangen, die dieser an sich nahm, weil er der Auffassung ist, ihm stehen Ansprüche gegen den Unternehmer zu.
VolltextIBRRS 2004, 0984
LG Hamburg, Urteil vom 25.02.2004 - 417 O 92/02
Verbaut der Auftragnehmer ohne Mitteilung an den Auftraggeber andere als die vereinbarten Baustoffe, handelt er arglistig, wenn nicht feststeht, dass die eingebauten Materialien mit den vereinbarten Baustoffen gleichwertig sind.
VolltextIBRRS 2004, 0981
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 W 6/04
Die Kosten eines Privatgutachtens, das zwar vor Zustellung der Klage aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich bereits abzeichnenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben wurde, sind erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2004, 0956
OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 - 11 U 94/03
1. Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.*)
2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.*)
3. § 464 BGB a.F., wonach der Käufer sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Annahme vorbehalten muss, ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder eingeschränkt, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
VolltextIBRRS 2004, 0924
OLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2004 - 14 U 9/03
Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0870
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2003 - 7 U 135/00
1. Auch bei öffentlichen Auftraggebern stellt eine Vertragsklausel, die dem Auftragnehmer lediglich das Recht eingeräumt, einen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGB-Gesetz dar.*)
2. Fehlt es an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung und damit an einem Anspruch des Gläubigers, Sicherheit für seine Forderung zu erlangen, so ist dieser nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Auftragnehmers und Sicherungsgebers unter Berufung auf deshalb ungesicherte Forderungen aus Gewährleitung wegen Mängel zu verweigern.*)
IBRRS 2004, 0868
BGH, Beschluss vom 26.02.2004 - VII ZR 96/03
Zur Auslegung einer Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag.*)
IBRRS 2004, 0865
LG Koblenz, Urteil vom 04.12.2003 - 9 O 253/03
Der Besteller als natürliche Person ist nur dann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung entbunden, wenn er selbst Bauherr ist.
VolltextIBRRS 2004, 0863
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2003 - 24 U 198/01
1. Bei Mängeln des Werks ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Differenz zwischen dem "Vertragswert" der Leistung einerseits und ihrem wirklichen Wert andererseits zu bestimmen.*)
2. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann in Fällen, in denen die Bestellerin die Sache behalten will - sog. kleiner Schadensersatz - regelmäßig anhand der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten vereinfacht berechnet werden.*)
3. Ist das Vertragsobjekt aber durch eine Vielzahl von Mängeln in einem Maße betroffen, dass die Herstellungskosten seinen Wert erreichen oder gar übersteigen, dann spiegelt der rein rechnerische Ansatz des Reparaturaufwandes den mit den Mängeln einhergehenden Minderwert nicht mehr wider; dann gilt die Differenzberechnung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0862
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 - 19 W 45/03
Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0848
BGH, Urteil vom 17.03.2004 - IV ZR 268/03
Die Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 154 Abs. 2 VVG)*)
VolltextIBRRS 2004, 0835
BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 8/03
Zum Verständnis einer Vereinbarung, nach der Nutzen und Lasten mit Übergabe des bezugsfertigen Verbrauchermarktes auf den Erwerber übergehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0829
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003 - 7 U 49/03
1. Eine AGB-Vertragsbestimmung, wonach die Kaufpreisrate auf ein Sperrkonto zu zahlen ist, sofern der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (seit Zugang der Rechnung über die betreffende Kaufpreisrate) schriftlich unter Angabe von Gründen (Nichterreichen des vereinbarten Bautenstandes, Vorliegen von erheblichen Mängeln) der Auszahlung an den Auftragnehmer widerspricht, greift in den Kernbereich der VOB/B ein, weil die Rüge eines Mangels nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B nicht an eine Frist gebunden ist.*)
2. Eine AGB-Vertragsbestimmung, die den Auftraggeber zur unwiderruflichen Anweisung der vereinbarten "Kaufpreisraten" an seine Bank verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer den Nachweis des die Abschlagsforderung rechtfertigenden Bautenstands zu erbringen hat, greift durch Änderung der Beweislastregelung in den Kernbereich der VOB/B ein. Sie weicht damit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ab, weil der vorleistungspflichtige Auftragnehmer Teilvergütungsansprüche (Abschlagsforderungen) nur für nachweisbar erbrachte Leistungen hat und Vorauszahlungen nur verlangen kann, wenn solche vereinbart sind und wenn er (auf Verlangen des Auftraggebers) Sicherheit leistet.*)
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die den Kernbereich der VOB/B verändernde Vertragsbestimmung ihrerseits etwa nach dem AGBG unwirksam ist.
4. Die nach § 13 Nr. 4 VOB/B (a.F.) geltende zweijährige Gewährleistungsfrist hält der isolierten Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.
VolltextIBRRS 2004, 0821
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2004 - 17 U 56/00
1. Zur Darstellung eines Verzögerungsschadens nach § 6 Nr. 6 VOB/B und § 642 BGB genügt die Darlegung der Verzögerung allein nicht. Vielmehr ist unumgänglich eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen und der Schadensauswirkungen auf den bauausführenden Betrieb.
2. Stillstandsrechnungen sind Abschlagsrechnungen nach § 16 VOB/B; sie sind deshalb nicht mehr einzeln klagbar, wenn der Vertrag durch Kündigung beendet ist.
VolltextIBRRS 2004, 0789
BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 429/02
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0721
BGH, Urteil vom 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0720
LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2003 - 325 O 125/02
Bei Abbrucharbeiten kann ein Gewährleistungseinbehalt grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2004, 0719
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02
Die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die Verjährung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0707
OLG Celle, Urteil vom 25.03.2004 - 14 U 192/03
Dass Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, mängelbehaftet sind, bedarf keiner vertieften Begründung mit Blick auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung.
VolltextIBRRS 2004, 0678
BGH, Urteil vom 15.01.2004 - IX ZR 152/00
Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.*)
Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.*)
Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0672
OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2004 - 8 U 5/04
Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen fälliger Abschlagszahlungen auch dann noch zu, wenn der Bauvertrag bereits vorzeitig beendet worden ist.*)
IBRRS 2004, 0656
OLG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2004 - 8 U 173/99
Es stellt keine Beweisvereitelung durch den Auftraggeber dar, wenn dieser die Zustimmung zur Durchführung zerstörender Untersuchungen verweigert, mit denen der Unternehmer die Mangelfreiheit seines Werks beweisen will, wenn
- durch die Untersuchungen erhebliche Schäden des Bauherrn oder Nachbarn drohen;
- der gerichtliche Sachverständige die Überprüfung nicht durchführt, da aufgrund der Risiken seine Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt;
- der Unternehmer Sicherheitsleistung für eventuelle Schäden ablehnt.
VolltextIBRRS 2004, 0652
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2003 - 2 U 107/02
1. Eine Abnahmefiktion gemäß § 12 Ziff. 5 VOB/B scheidet aus, wenn der Besteller bereits vor der Ingebrauchnahme eine Abnahme verweigert hat.
2. Da mit der Schlussrechnung der Vertrag abzurechnen ist, findet § 16 Ziff. 3, 1 VOB/B nur dann Anwendung, wenn die Gesamtsumme der unstreitigen Einzelpositionen die Summe der bereits geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt.
VolltextIBRRS 2004, 0616
BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.*)
b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.*)
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