Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2004, 0615OLG Köln, Urteil vom 14.01.2003 - 22 U 128/02
1. Eine konkludente Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B kann vorliegen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz erschwerter Ausführungsbedingungen zur Fortsetzung der Arbeiten anhält und wenn die Erschwernis nicht mehr von dem vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist. Bei der insoweit gebotenen Vertragsauslegung haben die Ausschreibungsunterlagen - insbesondere die Baubeschreibung - maßgebliches Gewicht.
2. Bei der Fahrbahnerneuerung auf einer Brücke stellen gravierende Unenbenheiten des Betonuntergrundes eine Erschwernis dar, die - bei entsprechender Anordnung des Auftraggebers zur Fortsetzung der Arbeiten - eine Anwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B rechtfertigt.
3. Gleiches gilt, wenn sich durch eine Änderung der vertraglich abgesprochenen Verkehrsführung die Ausführungsbedingungen für den Auftragnehmer wesentlich erschweren.
4. Als Folge der Erschwernisse durch die Bodenunebenheiten und die Änderung der Verkehrsführung kommt der Gutachteraufwand in Betracht, soweit dieser durch die Dokumentation der Umstände und Folgen der Unebenheiten sowie der veränderten Verkehrsführung entstanden ist.
5. Die Ersatzpflicht bezüglich der Gutachterkosten kann nicht unter Berufung auf § 14 VOB/B abgelehnt werden, da diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit für die Rechnungslegung regelt, nicht aber die Frage, welche Vertragspartei für die Kosten aufzukommen hat, wenn infolge einer Erschwernis solche zusätzlich anfallen; Anspruchsgrundlage dafür ist ebenfalls § 2 Nr. 5 VOB/B.
VolltextIBRRS 2004, 0604
BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII ZR 373/01
1. Ist die Verpflichtung des Unternehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, so ergibt die ergänzende Auslegung des lückenhaften Vertrags, dass er eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal "auf erstes Anfordern" schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01).
2. Er kann daher vom Bauherrn von vornherein nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, sondern nur die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99).
VolltextIBRRS 2004, 0602
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.03.2002 - 2 U 4/02
1. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung hängt vom Einzelfall ab. Sie orientieren sich insbesondere an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die auch von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängen. Dabei ist es keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit, ob die in Ansatz gebrachten Beträge zutreffend ermittelt sind.
2. Wird eine Vertragsklausel vereinbart, nach der ein Nachlass von 7% gewährt wird, sofern die VOB/B als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, so hat dies zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1, 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.
VolltextIBRRS 2004, 0596
OLG Bremen, Urteil vom 26.11.2003 - 1 U 42/03
1. Die zum Vertragsinhalt gewordene Klausel "Nachlass: Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 7%." ist wirksam.*)
2. Werden Abschlagsrechnungen nicht in der Frist des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B bezahlt, fällt der Nachlass nicht an.
VolltextIBRRS 2004, 0595
OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2004 - 14 U 226/03
1. Die Vertragsinhalt gewordene Klausel
„Nachlass:
Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 9 %.“
ist wirksam. Sie hat zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1 und 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.*)
2. Ob der Zuschlag auf das Angebot mit der vorgenannten Nachlass- bzw. Skontoklausel hätte erteilt werden dürfen, spielt bei der Abwicklung des Vertrages keine Rolle.
VolltextIBRRS 2004, 0594
OLG Celle, Urteil vom 05.06.2003 - 14 U 184/02
1. Heben die Parteien einen ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin, der überschritten worden ist, einvernehmlich auf und vereinbaren, dass die Restarbeiten zu einem neuen Termin zum vertraglich vereinbarten Preis fertig gestellt werden sollen, ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung nicht mehr gelten soll, wenn dazu keine neue Regelung getroffen worden ist.*)
2. Verlangt der Bauunternehmer eine aus seiner Sicht berechtigte Abschlagszahlung und stellt bei Nichtzahlung die Arbeiten ein, ist der Auftraggeber zu einer ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nicht berechtigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0592
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2003 - 12 U 12/03
1. Die Vertragsbedingungen öffentlicher Auftraggeber, die zusätzliche Anforderungen (z.B. Schriftform, Verwendung von Formblättern, Anzeige an den Auftraggeber) für eine wirksame Abtretung aufstellen, fallen unter den Anwendungsbereich des § 354a HGB.
2. Eine unter Missachtung dieser Anforderungen erklärte Abtretung ist nach Maßgabe des § 354a HGB gleichwohl wirksam.
IBRRS 2004, 0574
BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII ZR 372/01
1. Ist die Verpflichtung des Unternehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, so ergibt die ergänzende Auslegung des lückenhaften Vertrags, dass er eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal "auf erstes Anfordern" schuldet.
2. Er kann daher vom Bauherrn von vornherein nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, sondern nur die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2004, 0568
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 267/02
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach einer Kündigung das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach einer Kündigung die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.*)
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.*)
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0567
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003 - 21 U 24/03
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bürgschaft auf erste Anforderung (hier: Einwendungen des Bürgen aus dem früheren AGB-Gesetz).*)
VolltextIBRRS 2004, 0563
OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2004 - 3 U 65/00
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1996, 952) hat der Werkunternehmer zu beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Festpreisvereinbarung als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall nicht getroffen wurde.
2. Allerdings trägt ein unstreitig geschlossener schriftlicher Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Es ist Sache des Bestellers, diese Vermutung zu entkräften.
3. Regiezettel haben nur die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
4. Auch beim Stundenlohnvertrag ist der Werkunternehmer verpflichtet, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann.
IBRRS 2004, 0562
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - 19 U 122/02
1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das Gebäude an gewerbliche Mieter vermietet werden soll, begründet noch nicht die Annahme, die Errichtung des Hauses sei als Gewerbebetrieb anzusehen.
2. Von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. kann nur gesprochen werden, wenn der Schuldner beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen.
3. Die Unterberechung der Verjährung durch Einleitung des Mahnverfahrens dauert grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung des Klageverfahrens fort.
4. Zu der Frage, wann ein streitiges Verfahren zum Stillstand kommt und wie sich dies auf die Verjährung auswirkt. Für das Weiterbetreiben eines Rechtsstreits i.S.d. § 211 Abs. 2 BGB a.F. genügt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen.
VolltextIBRRS 2004, 0556
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2004 - 14 U 148/03
Wird auf der letzten Seite eines Einheitspreis-Vertrages der Angebotsendpreis nicht durchgestrichen, sondern werden dort nur zwei zu leistende Zahlungen ohne besondere Kennzeichnung als Pauschalpreis vermerkt und dieser Vermerk unterzeichnet, ist davon auszugehen, dass damit nur Abschlagszahlungen festgelegt wurden, jedoch kein Pauschalpreis.
VolltextIBRRS 2004, 0551
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 68/03
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.*)
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.*)
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0548
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 12/03
Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.*)
Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0546
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 183/02
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.*)
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.*)
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.*)
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.*)
IBRRS 2004, 0545
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 67/02
Nach § 8 HOAI ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen.
VolltextIBRRS 2004, 0522
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 426/02
a) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0514
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
VolltextIBRRS 2004, 0510
OLG Celle, Urteil vom 17.02.2004 - 16 U 141/03
Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug, darf er gleichwohl - gemäß der bisherigen Rechtsprechung zu §§ 320 ff. BGB bzw. nach § 641 Abs. 3 BGB n. F. - die Zahlung des (vollen) Werklohns von der Beseitigung der Mängel abhängig machen. Er ist nach Treu und Glauben indes gehindert, mehr als einen Betrag in Höhe der einfachen Nachbesserungskosten vom Werklohn zurückzubehalten.*)
VolltextIBRRS 2004, 0509
LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2003 - 2 O 247/03
Aus der DIN 18301 ergibt sich nicht, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein abgebrochenes und im Bohrloch verbliebenes Bohrwerkzeug ersetzt verlangen kann. Ein Bohrwerkzeug ist begrifflich von einem Bohrrohr, das zu ersetzen wäre, zu unterscheiden. Der Auftraggeber schuldet grundsätzlich keinen Ersatz für verloren gegangenes Arbeitsgerät.
VolltextIBRRS 2004, 0502
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2004 - 14 U 134/03
1. Ist in Zusätzlichen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers bestimmt, dass eine Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst nach einer schriftlichen Anzeige wirkt, ist die Abtretung auch ohne solche Anzeige gemäß § 354a HGB sofort wirksam.*)
2. Die Fälligkeit eines Anspruchs der Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung richtet sich allein nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG. Der Erlass eines entsprechenden Vorauszahlungsbescheides durch das Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2004, 0500
BGH, Urteil vom 11.11.2003 - X ZR 131/01
1. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht setzt nicht einen erkennbaren Einstandswillen des Unternehmers voraus. Vielmehr genügt das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen.
2. Ob ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft des Werkes vertraglich zugesichert hat, ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
3. Es liegt nur dann ein Mangel vor, wenn hierdurch die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gemindert ist (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). Bei der Feststellung eines Mangels ist demnach nicht auf die prozentuale Abweichung vom Leistungssoll abzustellen, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit.
4. Wurden Haftungsgrund und Schadenseintritt bjaht, so darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist vor einer vollständigen Abweisung der vom Gericht sachlich als berechtigt angesehenen Klage vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang der vorgetragene und festzustellende Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet.
5. Eine solche Schätzung darf nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde.*)
IBRRS 2004, 0490
OLG Bamberg, Urteil vom 18.06.2003 - 3 U 180/02
1. Beauftragt ein Unternehmen einen Vermittler, so muss es sich eine Haustürsituation zurechnen lassen. Ohne Relevanz ist hierbei, dass zwischen dem Unternehmen und dem Vermittler (noch) kein Handelsvertretervertrag bestand.
2. Nimmt der Vertreter unverlangt mit dem Kunden telefonischen Kontakt auf und wird daraufhin ein Termin vereinbart, so handelt es sich hierbei um eine provozierte Bestellung, die das Widerrufsrecht nicht entfallen lässt, weil sie auf Anbieterinitiative beruht.
VolltextIBRRS 2004, 0489
BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII ZR 371/01
1. Die Verpflichtung eines Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, zur Sicherung der Vertragserfüllung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam; die hierdurch entstandene Vertragslücke ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (Bestätigung von BGH, IBR 2002, 414; IBR 2002, 543).
2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben. Er muss sich jedoch gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische geltend zu machen (Bestätigung von BGH, IBR 2003, 413).
VolltextIBRRS 2004, 0477
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02
Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0447
OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2003 - 11 U 152/03
1. Im Bauprozess stellt der Übergang von der Abschlagszahlung zur Schlusszahlung eine Klageänderung dar.
2. Eine einmal gültige Freistellungsbescheinigung §§ 48 Abs. 2, 48 b EStG muss nicht ständig aktualisiert werden.
IBRRS 2004, 0444
OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 5 U 67/03
Nimmt der Auftraggeber als Begünstigter eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Unrecht in Anspruch, kann er gegen den dadurch resultierenden Rückforderungsanspruch des vom Bürgen in Rückgriff genommenen Auftragnehmers nicht mit Ansprüchen aufrechnen, die nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft erfasst sind.
VolltextIBRRS 2004, 0441
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.2004 - 2 U 94/03
Der Einbehalt einer Sicherheit gem. § 17 Ziff. 8 VOB/B (Fassung vom September 1988) setzt nach Eintritt des vereinbarten Rückgabezeitpunktes voraus, dass zuvor ein konkretes Beseitigungsverlangen erhoben worden ist. Eine Streitverkündung ersetzt ein solches nicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0416
KG, Urteil vom 21.11.2002 - 4 U 7233/00
1. Mit der Auftragserteilung entscheidet der Auftraggeber, ob eine Grund- oder Alternativposition zur Ausführung kommen soll. Damit entfällt die Angebotsbindung hinsichtlich der nicht beauftagten Position.
2. Gibt der Auftraggeber die entfallene Position später doch in Auftrag, so handelt es sich um die Anordnung einer Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 VOB/B. Für die Findung des neuen Preises ist auf die Preisermittlungsgrundlagen der ursprünglich beauftragten Leistungen, nicht der entfallenen Position abzustellen.
VolltextIBRRS 2004, 0372
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2004 - 22 U 57/03
1. Nach § 13 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für Mängel frei, die auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Baustoffe zurückgehen, es sei denn, dass der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat und es unterlässt, diese Bedenken dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, § 4 Nr. 3 VOB/B.
2. Der Begriff des "Vorschreibens" eines Baustoffes setzt ein eindeutiges, Befolgung heischendes Verlangen des Auftraggebers voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl mehr lässt, es muss sich um eine bindende Anweisung handeln.
3. Ein "Vorschreiben" kann nicht deshalb verneint werden, weil der Nachtragsauftrag nicht vom Auftragnehmer angenommen werden muss. Es entspricht dem Wesen des Bauvertrags, dass der Auftraggeber formuliert, welche Leistung er wünscht, und der Auftragnehmer frei ist, das Vertragsangebot anzunehmen. Das schließt es nicht aus, ein "Vorschreiben" anzunehmen, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er nur eine bestimmte Leistung bzw. die Verarbeitung eines bestimmten Materials wünscht und jedes andere Material nicht als ordnungsgemäße Vertragserfüllung gelten lassen will.
4. Ist ein Baustoff generell für einen bestimmten Zweck untauglich, so befreit die ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers, diesen Baustoff einzusetzen, den Auftragnehmer gänzlich von jeder Gewährleistung, soweit sich nichts anderes aus der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ergibt. Ist dagegen ein vom Auftragnehmer aufgrund einer Anweisung des Auftraggebers gelieferter Baustoff grundsätzlich geeignet, aber das konkret verwendete, grundsätzlich geeignete Material fehlerhaft (sog. "Ausreißer"), so fehlt für eine Risikoverlagerung aufgrund einer Anordnung der innere Grund.
5. Inhalt, Umfang und Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers müssen deshalb danach bestimmt werden, mit welcher fachlichen Kompetenz des Auftragnehmers der Auftraggeber rechnen darf; umgekehrt braucht der Auftragnehmer der nicht mehr zu prüfen, wo er davon ausgehen kann, dass eine sorgfältige und fachkundige Prüfung bereits stattgefunden hat, der er nichts mehr hinzu- oder entgegensetzen kann, oder wo Prüfaufgaben seine fachliche Kompetenz überschreiten würden.
VolltextIBRRS 2004, 0370
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2003 - 4 U 44/02
1. Bei dem Aufbringen einer Schicht aus Ziegelrecyclingmaterials als Straßenbelag liegt nicht ohne weiteres ein Werkmangel gemäß § 633 Abs. 1 BGB vor, wenn das Material eine minimale Asbestkonzentration aufweist und deshalb von einem begründeten Gefahrverdacht, der auf nachweislich tatsächliche Risikomomente gestützt ist, nicht ausgegangen werden kann.
2. Die Abgrenzung zwischen "Arbeiten an einem Grundstück" und "Arbeiten an einem Bauwerk" ist nach den Umständen des Einzelfalls gemäß dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens vorzunehmen.
3. Der erhebliche Unterschied zwischen der einjährigen und der fünfjährigen Verjährungsfrist beruht auf dem für Bauwerke typischen Risiko, dass Mängel zunächst verborgen bleiben und sich unter Umständen erst Jahre nach der Fertigstellung des Werkes zeigen. Können Mängel hingegen ohne weiteres erkannt werden, besteht das für Bauwerke typische Risiko nicht.
4. Dementsprechend gilt für Mängel am Straßenbelag die einjährige Verjährungsfrist.
VolltextIBRRS 2004, 0364
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2003 - 8 U 201/02
Wird ein Bausatzvertrag insolvenzbedingt nicht vollständig erbracht, hat dies zur Folge, daß die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen nach den Regeln der Kündigung aus wichtigem Grund bei Bauverträgen festzustellen und zu bewerten sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 0338
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2004 - 23 U 90/03
1. Vom Auftraggeber gestellte Vertragsklauseln, die § 2 Nr. 5, 6, 8, § 8, § 12, § 16 Nr. 3 Abs. 1 und § 17 Nr. 4, 5 VOB/B zum Nachteil des Auftragnehmers modifizieren, greifen in den "Kerngehalt" der VOB/B ein.
2. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nicht stand und ist unwirksam.
IBRRS 2004, 0337
OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003 - 1 U 108/02
1. Nimmt der Auftraggeber eine Eventualposition in Anspruch, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Nur in diesem Sinne ist eine Eventualposition als "Angebotsblanken" zu begreifen, für deren Ausführung es einer Anordnung des Auftraggebers bedarf.
2. Der Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat.
3. Eine allgemeine Verpflichtung der Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich“ zu bauen, besteht nicht.
IBRRS 2004, 0335
OLG Dresden, Urteil vom 18.02.2004 - 11 U 850/03
Ist in einem Bauvertrag zwischen einem Investor und einer Gemeinde geregelt, dass der Investor sämtliche Bauarbeiten auf dem Grundstück selbst auszuführen hat, so ist die Gemeinde durch eine Klausel zur Herstellung der Ein- und Ausfahrt nur dazu verpflichtet, die Ausfädelspur von der Straße zur Zufahrt der Tiefgarage und die Einfädelspur von der Ausfahrt der Tiefgarage in die Straße zu errichten, nicht jedoch die Zu- und Abfahrtsrampen.
VolltextIBRRS 2004, 0320
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2003 - 3 Wx 156/03
Primäre Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum stehen den Wohnungseigentümern zu, welche Ersterwerber waren.*)
Ist die Eigentümergemeinschaft, die die Ansprüche geltend macht, nicht mehr personell identisch mit der ursprünglichen Gemeinschaft der Ersterwerber, so bleibt die Eigentümergemeinschaft zuständig, wenn die Ersterwerber die späteren Erwerber zur Geltendmachung ermächtigt haben.*)
Dabei ist regelmäßig zu vermuten, dass die späteren Erwerber von den Ersterwerbern stillschweigend ermächtigt worden sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 0315
OLG Bamberg, Urteil vom 10.11.2003 - 4 U 98/03
1. Wenn ein Kreditinstitut eine Bürgschaft übernehmen will, so pflegt es dies auch klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen.
2. Zu den Anforderungen an ein selbständiges Garantieversprechen einer Bank im Rahmen eines Bauträgervertrages.
VolltextIBRRS 2004, 0314
OLG Köln, Urteil vom 14.08.2003 - 8 U 24/03
1. Zu der Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Klägerwechsel.
2. Die widerspruchslose Hinnahme von Skontoabzügen unter reibungsloser Fortsetzung der Geschäfte über einen langen Zeitraum hat den objektiven Erklärungswert, dass der Gläubiger mit den Abzügen, so wie sie praktiziert wurden, einverstanden ist.
3. Eine in einem relativ frühen Stadium der unmittelbaren Vertragsbeziehung erfolgte einmalige Beanstandung ändert nichts an dem Erklärungswert des anschließenden langfristig gleichartigen Verhaltens.
VolltextIBRRS 2004, 0306
OLG München, Urteil vom 03.02.2004 - 9 U 3458/03
Kann nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Auftraggebers der Auftragnehmer einen unverzinslichen Sicherheitseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist diese Klausel insgesamt unwirksam: Der Auftragnehmer braucht keine Sicherheit für die Gewährleistung zu stellen. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass der Einbehalt durch selbstschuldnerische "einfache" Bürgschaft abzulösen ist, findet nicht statt.
VolltextIBRRS 2004, 0305
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2004 - 14 U 158/03
Sind die textlichen Begriffe eines Sachverständigengutachtens (beispielsweise "mitteldicht") relativer Natur und steht ihnen keine absolute Größenordnung gegenüber, so darf sich der Bauunternehmer nicht auf die textliche Bewertung des Gutachteninhalts verlassen.
VolltextIBRRS 2004, 0285
OLG München, Urteil vom 28.05.2003 - 15 U 3660/00
1. Anerkannte Regeln der Bautechnik, also technischen Regeln für die Konstruktion von Bauwerken und Bauleistungen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis als zutreffend bewährt haben, können vereinzelt in Frage gestellt werden.
2. Das erforderliche Schallschutzmaß verringert sich nicht dadurch, dass Reihenhäuser aus Gründen der Bauleitplanung ohne Realteilung des Grundstücks errichtet werden.
IBRRS 2004, 0270
LG Berlin, Urteil vom 02.10.2003 - 5 O 499/02
Die Durchführung einer Bauvoranfrage spricht nicht zwingend für die Erteilung eines Auftrages durch schlüssiges Verhalten. Die Grenze zum Abschluss eines bindenden Vertrages wird für jedermann erst erkennbar dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht.
VolltextIBRRS 2004, 0224
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - VII ZR 315/02
Die Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung wird nicht durch § 392 Alternative 2 BGB ausgeschlossen, solange deren Durchsetzung ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0199
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2003 - 5 O 92/03
1. Der Bauträger ist verpflichtet, Vermögenswerte der Auftraggeber nur entsprechend dem Bauablauf entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen zu lassen.
2. Eine vertragliche Regelung, die die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig macht, dass der Bauherr durch den Architekten oder Bauleiter schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten erbracht wurden, verstößt gegen §§ 3, 12 der Makler- und Bauträgerverordnung und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Aufgrund der Klausel könnte etwa im Wege des Urkundenprozesses auf die Vermögenswerte des Auftraggebers zugegriffen werden, ohne dass die in § 3 MaBV geregelten Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; denn an die Stelle des tatsächlichen Bautenstandes tritt die bloße Mitteilung über den Bautenstand.
VolltextIBRRS 2004, 0195
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2003 - 2 U 46/02
1. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB [a.F.]). Diese kann förmlich, aber auch konkludent geschehen. Dabei wird in der vorbehaltlosen Zahlung der geschuldeten Vergütung regelmäßig eine konkludente Abnahme gesehen, denn dadurch bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die vom Unternehmer erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt.
2. Bei einem nicht vollendeten Werk, weil etwa die Leistung der Objektüberwachung noch aussteht, kommt eine konkludente. Abnahme in der Regel, wenn nicht eine Teilabnahme ausdrücklich vereinbart ist, nicht in Betracht.
3. Eine Verjährungshemmung tritt gemäß § 639 Abs. 2 BGB [a.F.] ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Dies rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass der Unternehmer beim Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sodass ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlasst ist.
VolltextIBRRS 2004, 0194
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 17 U 80/03
1. Zwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Ist sie dem Bauherrn nicht vertraut, so muss sie ihm von dem Vertragspartner konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht in diesen Fällen in der Regel nicht aus.
2. Anders ist es aber, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt. Dies kann der Fall sein, wenn sie sich in seinem Geschäftszweig durchgesetzt hat und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann. In derartigen Fällen darauf zu bestehen, daß der Verwender dann auch seinem Vertragspartner die "Kenntnisnahme" ermöglichen müsse, wäre bloße Förmelei. Gegenüber einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner reicht daher der Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, um sie in den Vertrag einzubeziehen.
3. Zu den "holzkonstruktiven Teilen" eines in Holzrahmenbauweise zu errichtenden Hauses gehört nicht der Schallschutz.
IBRRS 2004, 0189
LG Dortmund, Urteil vom 26.06.2003 - 7 O 42/03
Wird in einem Bauvertrag vereinbart, dass die VOB/B in ihrer derzeit gültigen Fassung Vertragsgrundlage ist, und beide Vertragsparteien besitzen den Text, reicht eine solche Bezugnahme auf die VOB/B zu deren Einbeziehung aus, wenn Vertragspartner des Verwenders ein auf dem Bausektor tätiges Unternehmen ist. Bei einem solchen Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass es den Inhalt der VOB/B kennt.
VolltextIBRRS 2004, 0187
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2002 - 12 U 182/01
1. Soweit eine Bank sich auf ihre Tätigkeit als kontoführende Bank eines Bauträgers beschränkt, ist sie nicht Empfängerin des Baugeldes. Die kontoführende Bank ist nur Adressat, der nach dem Willen des Verkäufers das von den Käufern zur Verfügung gestellte Geld verwahren soll.
2. Die der Überweisung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten hat die Bank grundsätzlich nicht zu prüfen. Sie hatte sich daher auch nicht für die Angaben über den Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern zu interessieren.
3. Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ist maßgeblich, dass die Bank einem Kunden eine ggf. auch für einen Dritten bestimmte Auskunft in konkreter Form erteilt und der Bank oder Sparkasse hierbei bewusst ist, dass sie für den Empfänger von erheblicher Bedeutung sein kann und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde.
VolltextIBRRS 2004, 0184
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2003 - 8 U 49/03-13
Für den Beginn der Verjährungsfrist beim BGB-Werkvertrag kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abnahmereif erbracht hat, so dass der Auftraggeber deren Abnahme nicht verweigern konnte mit der Folge, dass der Auftragnehmer berechtigt war, den Auftraggeber unmittelbar auf Zahlung der Werklohnforderung zu verklagen, was das berechtigte Abnahmeverlangen mit einschließt (entgegen Saarl. OLG, OLGR 1990, 01 und entgegen OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 254).
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