Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0176OLG München, Urteil vom 12.06.2003 - 28 U 4242/02
Macht der Auftraggeber als Teil des Schadensersatzanspruchs aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 1996 die Mängelbeseitigungskosten selbst geltend, muss vorher eine von ihm dem Auftragnehmer gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos abgelaufen sein. Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels endgültig und bestimmt verweigert.
VolltextIBRRS 2004, 0168
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004 - 5 W 21/04
1. Wird eine technische Bühnenausstattung ( Verstärker, Beleuchtung etc. ) zunächst nur vermietet und verpflichtet sich der Vermieter später auch zum Auf- und Abbau, liegt kein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor.
2. Behauptet der Besteller substantiiert eine Festpreisvereinbarung, muss der Unternehmer beweisen, dass eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde.
VolltextIBRRS 2004, 0158
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 198/02
a) Das Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.*)
b) Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks noch auf die fehlende Fälligkeit berufen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0154
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2003 - 19 U 80/03
Eine wirksame Nachfristsetzung setzt voraus, dass der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner mit ihr eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der vertraglichen Leistung erhält.
VolltextIBRRS 2004, 0152
LG München II, Beschluss vom 28.07.2003 - 1 O 4326/03
1. Soweit ein Rechtsanwalt im Einklang mit dem BGH und der wesentlichen Literatur in Bausachen den Ort des Bauvorhabens als Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem BGB-Bauvertrag wählt und dementsprechend eine Werklohnklage am gemäß § 29 ZPO örtlich zuständigen Gericht erhebt, verstößt er gegen seine Pflicht zur "Wahl des sichersten Weges". Denn für viele Instanzgerichte ist Werklohn am Wohn- oder Geschäftssitz des Bauherrn zu bezahlen.
2. Bei der "angeblich herschenden Meinung" handelt es sich nur um ein "Phantom".
VolltextIBRRS 2004, 0138
OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2003 - 4 U 92/03
1. Bei Bedenken gegen die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung obliegt dem Gericht eine ins Einzelne gehende Hinweispflicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Abrechnung in der Klage die inhaltliche Qualität einer Schlußrechnung hat.
2. Auch im Bauprozeß sind die in den Rechtsstreit eingeführten Rechnungen nicht von Amts wegen auf ihre Prüffähigkeit hin zu kontrollieren. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sich aufgrund des Sachvortrages der Auftraggeberseite Prüf- und Fälligkeitsbedenken hinsichtlich der Abrechnung ergeben; wenn der Auftraggeber solche Einwendungen erhebt, so hat das Gericht hierauf ausdrücklich hinzuweisen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Behebung bestehender Abrechnungsdefizite zu geben.
VolltextIBRRS 2004, 0136
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2003 - 8 U 49/03
Zum Verjährungsbeginn beim Werkvertrag im Falle bloßer Abnahmereife.*)
VolltextIBRRS 2004, 0134
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2003 - 23 U 204/02
1. Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB-Pauschalpreisvertrag*)
a) Handelt es sich um einen Detail-Pauschalvertrag, bei dem das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer stammt, kann mit einer vereinbarten Komplettheitsklausel dem Auftragnehmer das Risiko für in seinem Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigte Mehrmengen auferlegt werden. Bei der Vertragsauslegung ist die Reichweite der Komplettheitsklausel danach zu bestimmen, was der Auftragnehmer nach seinem Empfängerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte.*)
b) Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältiger Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten der eigenen Untersuchung erkennen können, dass seine Mengenberechnungen im Leistungsverzeichnis mit Unwägbarkeiten verbunden waren, steht ihm zur Abdeckung seiner Mehrkosten auch kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.*)
2. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, dass für Bauschuttbeseitigung 0,9 % von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht werden, ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (BGH NJW 2000, 3348). Daran ändert nichts die weitere Vereinbarung, dass der Auftragnehmer anfallenden Bauschutt in Container des Auftraggebers entsorgen könne.*)
3. Bei einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen darf, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung des Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Gewährung der Bürgschaft zu.*)
IBRRS 2004, 0120
KG, Beschluss vom 02.12.2003 - 7 W 330/03
Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich vereinbarter Sicherheitseinbehalt von 5% für fünf Jahre ist wirksam, wenn dem Unternehmer neben der Möglichkeit, den Bareinbehalt durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, auch eine weitere Möglichkeit zur Sicherheitsleistung gemäß § 17 Nr. 2 VOB/B eingeräumt wird.
VolltextIBRRS 2004, 0117
OLG Braunschweig, Urteil vom 27.11.2003 - 8 U 106/02
1. Zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage kann der Auftraggeber nur solche Gegenrechte aus Mängeln geltend machen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses über den Werklohn objektiv verborgen waren; es kommt nicht darauf an, wann der Auftraggeber erstmalig von den Mängeln Kenntnis erlangt hat.*)
2. Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr, sondern Generalunternehmer, so führt der Umstand, dass in solchen Fällen der Generalunternehmer in der Regel keine Veranlassung sieht, das Werk vorsorglich auf Mängel zu untersuchen, sondern abwartet, ob der Bauherr seinerseits Ansprüche wegen Mängeln geltend macht, nicht dazu, im Rahmen einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung des Werklohnes des Subunternehmers die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO einzuschränken.*)
VolltextIBRRS 2004, 0103
OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 6 U 105/03
1. Hat der Bauherr den Mangel beseitigen lassen, sind seine Aufwendungen Schaden auch insoweit, als die Beseitigungsmaßnahme zu teuer war.*)
2. Ersatzunternehmer des geschädigten Bauherrn handeln nicht in Erfüllung dessen Obliegenheit dem schädigenden Unternehmer gegenüber, den Schaden möglichst gering zu halten, Planer, Leiter und Begutachter der Ersatzvornahme nur, wenn der Bauherr sie gerade dazu einsetzt, eine Ausweitung der Mangelerscheinungen (und ihrer Folgen) zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2004, 0094
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 53/03
a) Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, daß sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238).*)
b) Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.*)
c) Ein Zahlungsplan in einem Bauvertrag, wonach die 12. Rate nach Fertigstellung der Leistung und die 13. und letzte Rate nach Beseitigung aller Mängel, Abnahme und Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist, ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dahin zu verstehen, daß die 13. Rate fällig wird, wenn die Abnahme trotz vorhandener Mängel erfolgt. Dem Auftraggeber steht dann in Höhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.*)
IBRRS 2004, 0089
OLG Celle, Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 121/03
Verlangt der Besteller eines Bauwerks vom Unternehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B in der Fassung von Juli 1990, deren Geltung für den Bauvertrag vereinbart ist, Beseitigung der gerügten Mängel des Werks, nachdem mindestens drei Jahre und weniger als fünf Jahre der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren verstrichen sind, und erkennt daraufhin der Unternehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung gemäß § 208 BGB a.F. an, beginnt mit dem Tag nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht die vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, sondern die Regelfrist für Bauwerke des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei Jahren erneut zu laufen (Abgrenzung zu BGH NJW 1987, S. 381 f.).*)
VolltextIBRRS 2004, 0086
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2003 - 23 U 27/03
1. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten Leistungen und zusätzlichen, vom Auftrag und der Preisvereinbarung nicht erfassten Leistungen, die eine Anwendung der §§ 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B rechtfertigen könnten, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die DIN-Normen.
2. Eine mit § 9 VOB/A unvereinbare Ausschreibungstechnik führt nicht dazu, dass anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A übereinstimmende Vertragsinhalt wird, denn § 9 VOB/A enhält kein zwingendes Vertragsrecht.
3. Diese Vorschrift hat auch keine Außenwirkung in dem Sinne, dass eine unter Verstoß gegen sie durchgeführte Ausschreibung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB anzusehen wäre.
4. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist für eine VOB/A-gerechte Auslegung grundsätzlich kein Raum, weil für den Auftragnehmer zweifelsfrei erkennbar ist, dass das Risiko der Kalkulation ihm auferlegt wird.
5. Ein etwaiger Verstoß einer öffentlichen Ausschreibung gegen § 9 VOB/A begründet allein noch keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Auftragnehmer/Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden ist.
6. Ist eine private oder öffentliche Leistungsbeschreibung erkanntermaßen oder zumindest für den Fachmann ersichtlich unklar/risikoreich, darf der Bieter diese Lückenhaftigkeit nicht durch eigene für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Tut er es dennoch, handelt er auf eigenes Risiko und kann später keine Mehrkosten beanspruchen, wenn sich seine Erwartungen als falsch erweisen. Ein etwaiger vom öffentlichen Auftraggeber begangener Verstoß gegen § 9 VOB/A wird durch das spätere Verhalten des Bieters kompensiert.
VolltextIBRRS 2004, 0083
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01
a) § 1 Nr. 4 VOB/B regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 VOB/B berechtigt, durch eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung den Leistungsumfang des Vertrages zu ändern.*)
b) Eine wirksame Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B begründet unmittelbar einen Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B auf eine zusätzliche Vergütung.*)
c) Eine Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B kann von einem Dritten für den Auftraggeber nur wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegeben werden.*)
d) Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirksam verpflichtet werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung beachtet worden sind.*)
IBRRS 2004, 0080
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2002 - 7 U 101/02
1. Es muss bei der Verwendung von AGB die Möglichkeit bestehen, in zumutbarer Weise Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen. Das erfordert die objektive Möglichkeit, den Text voll zur Kenntnis zu nehmen. Der Verwender muss die Bedingungen offen legen.
2. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung bindet das Berufungsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist.
VolltextIBRRS 2004, 0077
OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1034/01
1. Sind an einem Bauträgervertrag über die Errichtung/Umgestaltung eines Hausanwesens auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt, von denen eine sich nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die andere zur Errichtung/Umgestaltung der baulichen Anlage (Werkunternehmer) verpflichtet, verstößt es nicht gegen § 11 Nr. 10 AGBG (§ 309 Nr. 8 b BGB n.F.), wenn der Verkäufer eine Haftung für die bauliche Beschaffenheit ausschließt. Der Bauherr kann dann nur den Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen.*)
2. Hat der Verkäufer auch die Planung des Anwesens erstellt, ohne insoweit gegenüber dem Käufer/Bauherrn eine Verpflichtung zu übernehmen, und schließt er sich mit dem Werkunternehmer zu einer BGB-Gesellschaft mit dem Ziel der Errichtung/Umgestaltung der Wohnanlage und deren Veräußerung zusammen, hat er den Werkunternehmer im Innenverhältnis von solchen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn freizustellen, die auf Planungsfehlern beruhen. Diesen Anspruch kann der Werkunternehmer an den Bauherrn abtreten, in dessen Hand er sich in einen Leistungsanspruch umwandelt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0066
BGH, Urteil vom 04.12.2003 - III ZR 30/02
a) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist.*)
b) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0042
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - 5 W 17/03
Kündigt der Bauherr den Bauvertrag, dann kann der Bauunternehmer gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Das lässt den Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheit gemäß § 648 Abs. 1 BGB unberührt. Der Auftragnehmer kann auf für die nach § 649 BGB zu berechnende Vergütung eine Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen.
VolltextIBRRS 2004, 0041
OLG Bamberg, Urteil vom 11.09.2002 - 8 U 29/02
1. Die UVV VBG 37 "Bauarbeiten" schreibt in § 12a u.a. bei Öffnungen mit einem Flächenmaß von 9 qm das Vorhandensein von Einrichtigungen vor, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschiebbar abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.
2. Auch wenn die Öffnung lediglich ein Ausmaß von ca. 1 qm hatte und die VBG 37 nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, haben sich die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen zu richten. Dies führt auch bei kleineren Öffnungen zur Notwendigkeit den VBG 37 entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, da die Gefahrenlage bei diesem im Grundsatz nicht anders zu bewerten ist.
VolltextIBRRS 2004, 0040
OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2003 - 17 U 8/03
1. Der Wortlaut der VOB/B braucht bei der Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund nicht unbedingt eingehalten zu werden. Auch wenn sich das Kündigungsschreiben nicht genau an dem Wortlaut des § 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B orientiert, der eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung fordert, verbunden mit der Erklärung, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag entzogen werde, genügt es, wenn der Wille des Auftraggebers, die Nachbesserungsleistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen, eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird.
2. Für die Höhe des Wertes der mangelfrei erbrachten Werkleistung ist die Klägerin auch nach der Kündigung des Vertrages weiterhin darlegungs- und beweispflichtig. Die Kündigung bewirkt nur die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs; die Abnahmewirkungen werden davon nicht berührt.
IBRRS 2004, 0025
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01
Ein Auftraggeber, der den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordert, eine von diesem vorgeschlagene geeignete Nachbesserung aber nicht annimmt, verhält sich widersprüchlich.*)
VolltextIBRRS 2004, 0016
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2003 - 21 U 58/03
Der Rechtsbegriff der Abnahme enthält einen Tatsachenkern, so dass ein erstmaliges Bestreiten der Abnahme in der zweiten Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet sein kann.
VolltextIBRRS 2004, 0013
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2003 - 21 AR 106/03
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einer Klage aus einem Bauvertrag.*)
VolltextIBRRS 2004, 0012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2003 - 17 U 234/02
1.Voraussetzungen für ein einverständliches Absehen der Parteien eines Bauvertrages von der vereinbarten förmlichen Abnahme.*)
2. Berechnung einer vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist bei Mängelbeseitigungsverlangen nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B*)
IBRRS 2004, 0006
BGH, Urteil vom 11.09.2003 - VII ZR 116/02
a) Sind geringere als im zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist.*)
b) Die Klausel in einem auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben geschlossenen Pauschalpreisvertrages, nach der Mehr- und Mindermassen von 5 % als vereinbart gelten, regelt das Mengenrisiko. Sie ist dahin zu verstehen, daß bei einer nicht durch Planänderungen bedingten Mengenabweichung in den einzelnen Positionen, die über 5 % hinaus geht, auf Verlangen ein neuer Preis nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B gebildet werden muß. Bei der Preisbildung ist das übernommene Mengenrisiko zu berücksichtigen.*)
Online seit 2003
IBRRS 2003, 3198OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2003 - 14 W 469/03
1. Lässt der Bauherr und spätere Beklagte zuvor in einem selbständigen Beweisverfahren neben Baumängeln auch Schäden feststellen, die der Bauunternehmer am Eigentum des Auftraggebers verursacht hat, können die dadurch verursachten anteiligen Kosten der Beweissicherung nicht als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits festgesetzt werden, wenn dort nur die Baumängel Streitgegenstand waren.
2. Wegen der nicht in der Hauptsache festzusetzenden anteiligen Kosten der Beweissicherung kommt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers der Beweissicherung in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO oder §§ 91 ff ZPO in Betracht.
VolltextIBRRS 2003, 3188
OLG München, Urteil vom 15.10.2003 - 27 U 89/01
Bei Bauarbeiten an einer Mülldeponie ist das aus dem biologischen Abbauprozess resultierende Setzungsrisiko - jedenfalls nach vorausgegangener VOB/A-Vergabe mit vom Auftraggeber erstelltem detailliertem Leistungsverzeichnis - als so genanntes Systemrisiko vom Auftraggeber zu tragen.
VolltextIBRRS 2003, 3186
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, daß ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).*)
b) Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zusätzlich davon abhängig gemacht, daß keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.*)
IBRRS 2003, 3148
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - 12 U 55/03
1. Eine Schiedsgutachtenklausel muss grundsätzlich nur derjenige gegen sich gelten lassen, der an ihrem Abschluss beteiligt war.*)
2. Die Schiedsgutachtenklausel in einem Bauvertrag bindet also nicht den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)
3. Ebenso wenig bindet eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen zwei Bauvertragspartnern den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3111
OLG Schleswig, Urteil vom 30.10.2003 - 7 U 215/99
1. Auf einen Vertrag, der zum Gegenstand den Erwerb eines Grundstücks mit einem darauf vom Verkäufer zu errichtenden Bauwerk hat, findet, auch wenn dieser als "Kaufvertrag" bezeichnet wird, bei Mängeln des Bauwerks Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Bei einer AGB-Klausel, die eine Minderung des Kaufpreises erst nach einer fehlgeschlagener Nachbesserung durch den Verwender zulässt, bedarf es zum Wiederaufleben der allgemeinen werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche - neben dem Vorliegen eines Mangels - im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Nachbesserung einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in analoger Anwendung von § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.F..
VolltextIBRRS 2003, 3104
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00
Ein Architektenvertrag, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr auseinanderfallen, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn, wenn - für den Architekten erkennbar - der Bauherr seiner Planung vertraut und der Auftraggeber ein besonderes Interesse am Schutz des Bauherrn hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 3103
OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2003 - 21 U 46/03
1. Dem Erwerber einer Eigentumswohnung stehen regelmäßig keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer (Bauträger) beauftragten Unternehmer zu, weil er in den Schutzbereich dieses Werkvertrages grundsätzlich nicht einbezogen ist.*)
2. In derartigen Fällen hat der Unternehmer auch keine Organisations- und Überwachungspflichten, die seine deliktsrechtliche Haftung gegenüber dem Wohnungserwerber begründen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3102
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003 - 21 U 44/03
1. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ist widerlegbar.*)
2. Dem Auftragnehmer fehlt ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn er die einstweilige Verfügung mehr als 1 1/2 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung beantragt, der Auftraggeber die Zahlung des restlichen Werklohns mit sachlichen Einwänden verweigert und sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zwischenzeitlich nicht nachteilig verändert haben.*)
VolltextIBRRS 2003, 3101
OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2003 - 21 U 42/03
1. Der Unternehmer, der Leistungen für ein Bauvorhaben erbringt, das nicht seinem Auftraggeber, sondern einem dritten Eigentümer gehört, kann von dem Eigentümer nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag keine Zahlung beanspruchen.*)
2. Der Eigentümer schuldet dem Unternehmer aufgrund der vertragsrechtlich begründeten Risikoverteilung grundsätzlich auch keinen Bereicherungsausgleich.*)
VolltextIBRRS 2003, 3100
OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2003 - 21 U 26/03
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet, die sich auch aus der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Honorarforderung eines Architekten und die Schadensersatzforderung des Bauherrn in einem Abrechnungsverhältnis zu einander stehen oder nur gegeneinander aufgerechnet werden können, ergeben kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 3090
LG München I, Urteil vom 20.11.2003 - 12 HK O 6649/03
Eine unwirksame Vertragsbedingung über die Verpflichtung zur Beschaffung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern fällt nicht ersatzlos weg. Eine derartige Bestimmung ist vielmehr ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet wird.
VolltextIBRRS 2003, 3077
BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 218/01
Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 3060
OLG Bamberg, Urteil vom 01.09.2003 - 4 U 87/03
1. Das oftmals so aufgestellte Postulat, wonach bei Vorliegen von Schlussrechnungsreife eine Werklohnforderung nicht mehr auf Abschlagsrechnungen gestützt werden könne, trifft nicht zu; es wird in dieser Form weder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Kommentarliteratur vertreten.
2. Zu Grunde gelegt werden kann nach der Rechtsprechung lediglich, dass dann, wenn der Werkunternehmer die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig erbracht und mittels Schlussrechnung abgerechnet hat, der Anspruch auf Abschlagszahlung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.
3. Demgegenüber hat der BGH die Frage, ob bei einem nicht beendeten Vertrag selbst nach erteilter Schlussrechnung noch Abschlagsrechnungen gefordert werden können, ausdrücklich offen gelassen. In Einzelfällen lässt der Bundesgerichtshof bei einer derartigen Konstellation den Anspruch auf Abschlag auch nach erteilter Schlussrechnung noch zu.
VolltextIBRRS 2003, 3049
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - VII ZR 186/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 3030
OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2003 - 11 U 851/02
Wenn sich durch die angebotenen Zeugen nicht klären lässt, ob die behauptete sichtbar eingebaute Werkleistung (Türen) erbracht ist, muss das Gericht von Amts wegen einen Augenschein einnehmen, bevor es die Werklohnklage mangels Nachweis der Leistung abweist. Wenigstens muss es den Kläger vorab darauf hinweisen, dass es von Amts wegen keinen Augenschein einnehmen wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 3027
BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01
a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.*)
b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).*)
VolltextIBRRS 2003, 3018
OLG Celle, Urteil vom 13.11.2003 - 13 U 136/03
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags getroffene Regelung, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten darf und dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt wird, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist insgesamt unwirksam (BGH, NJW 2001, 1857; NJW 2002, 894).*)
Der Bauvertrag kann dann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Unternehmer anstatt der Bürgschaft auf erstes Anfordern eine "einfache" Bürgschaft schuldet.*)
IBRRS 2003, 3012
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2003 - 11 U 11/03
1. Im Regelfall ist bei gleichartigen Leistungen in der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die konkludente Erklärung der Aufrechnung zu sehen.*)
2. Abnahmefiktionen genügen für den Ausschlussgrund des § 640 Abs. 2 BGB nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 3005
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2003 - 17 U 210/02
§ 48a EStG legt den Fälligkeitszeitpunkt der Bauabzugssteuer im Verhältnis zwischen Bauherr und Finanzamt fest, untersagt aber nicht, dass bereits vor Fälligkeit an das Finanzamt geleistet wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2981
OLG Jena, Urteil vom 16.01.2003 - 1 U 214/02
Zur Rückabwicklung einer Überzahlung durch vereinbarte Abschlagszahlungen.
VolltextIBRRS 2003, 2962
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2003 - 17 U 24/03
1. Zur Abgrenzung Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft.*)
2. Eine Teilleistung liegt vor, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um eine noch nicht vollständig beendete, sondern in Zahl und Ausdehnung fortzuführende Leistung handelt. Dabei ist bei einem Bauvertrag über mehrere Objekte auf die einzelne Wohnung, nicht auf das Gesamtwerk abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2959
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.09.2002 - 1 U 248/01
Ein Bauherr, der einen als zuverlässig geltenden und sachkundigen Unternehmer damit beauftragt hatte, eine begehbare Abdeckung über den Deckendurchbrüchen herzustellen, ist schon in der Regel nicht verpflichtet, seine Baustelle laufend zu kontrollieren, um etwa festzustellen, ob die Baustelle noch immer ordnungsgemäß abgesichert ist.
VolltextIBRRS 2003, 2948
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.*)
VolltextIBRRS 2003, 2931
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2003 - 12 U 254/99
Bietet der Generalunternehmer nicht nur seine Bauleistung an, sondern vermittelt er zugleich den Erwerb bestimmter Grundstücke, so wird durch diese Verknüpfung auch der Bauvertrag beurkundungsbedürftig, selbst wenn dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht für den Fall des Scheiterns des Kaufvertrages eingeräumt wird.
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