Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2003, 2927OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2002 - 3 U 44/02
In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.
VolltextIBRRS 2003, 2924
LG Essen, Urteil vom 22.05.2003 - 18 O 496/02
Eine unwirksame, vom Auftraggeber (AG) vorgegebene Klausel, wonach der Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistung durch eine Gewährleistungsbürgschaft a.e.A. abgelöst werden kann, ist - wie im Falle einer Vertragserfüllungsbürgschaft a.e.A. - einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Daher kann der AG eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 2922
OLG Braunschweig, Urteil vom 27.02.2003 - 8 U 175/01
1. Bauträger arbeiten erfahrungsgemäß mit Formularverträgen. Das gilt nicht nur für den Bauträgervertrag, sondern auch für die Werkverträge mit Bauunternehmern. Die Vorlage eines solchen Vertrages, in dem zahlreiche, ausschließlich den Unternehmer belastende Bedingungen erhalten sind, begründet daher den ersten Anschein für dessen AGB-Charakter.
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages
„Für die Erfüllung der übernommenen Gewährleistung wird nach der Abnahme bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit eine Sicherheit von 5 % der Schlussrechnungssumme einbehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer ausschließlich durch unbefristete Bankbürgschaft oder Bankgarantie mit einem vom Auftraggeber genehmigten Wortlaut abgelöst werden.“
ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.
VolltextIBRRS 2003, 2921
OLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2003 - 9 U 121/00
1. Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann vom Auftraggeber die Abnahme verweigert werden, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen.
2. Ob ein Mangel „wesentlich" ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH anhand der Art des Mangels, seines Umfangs und vor allem seiner Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist.
3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne wesentlichen Mangel ist, trägt der Auftragnehmer.
4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, insbesondere kann es auch nicht zu einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommen.
5. Stellt der Besteller den Mangel im Wege der Ersatzvornahme im Laufe des Rechtsstreits selbst ab, ist er nicht mehr berechtigt, die Abnahme zu verweigern, sondern hat unter Umständen einen Schadensersatzanspruch, mit dem er aufrechnen kann.
VolltextIBRRS 2003, 2916
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2003 - 11 U 150/01
1. Eine unwirksame Kündigungserklärung in Verbindung mit einer entsprechenden Reaktion der anderen Vertragspartei kann eine einverständliche Vertragsaufhebung darstellen.
2. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung steht einem Schadensersatzanspruch des Bestellers aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B nicht entgegen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung die Voraussetzungen einer Kündigung durch den Besteller vorliegen.
3. Soll der Unternehmer als selbstständiger Subunternehmer die Gewerke Heizung und Sanitär übernehmen und wird er stattdessen auf der Baustelle vom Hauptunternehmer wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, so darf er die Arbeiten einstellen.
VolltextIBRRS 2003, 2914
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2001 - 2 U 1341/00
1. Verpflichtungserklärungen eines kommunalen Zweckverbandes, die von dem Verbandsvorsitzenden ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unterzeichnet sind, sind nichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn das entsprechende Landesgesetz über Zweckverbände dies explizit vorsieht, was in Thüringen jedoch bzgl. des Dienstsiegels nicht der Fall ist.
2. Befreit zudem die Satzung des Zweckverbandes von dem Erfordernis, die Dienstbezeichnung bei der Unterschrift anzugeben, so kann sich der Verband nicht auf einen solchen Formmangel berufen.
3. Zu der Frage der Zulässigkeit einer Feststellungswiderklage in der 2. Instanz.
VolltextIBRRS 2003, 2913
KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.
3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.
4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.
5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.
6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.
IBRRS 2003, 2910
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2002 - 2 U 3308/01
1. Zur Frage der Rechtsscheinhaftung bei Firmen mit ähnlichem Namen.
2. Arglistig handelt, wer sich eigentlich nicht als passivlegitimiert ansieht, dies aber erst äußert, wenn der Anspruch gegenüber dem eigentlichen Schuldner verjährt ist, um diesen zu schützen.
3. Ist die Werkleistung unstreitig abgenommen, liegt die Beweislast für das Vorhandensein eines dem Unternehmer anzulastenden Mangels bei dem Besteller.
4. Unter Beachtung des Umstandes, dass der Unternehmer nur ein Teilgewerk der Gesamtanlage zu liefern hat und weitere Teile von einer anderen Firma geliefert werden, steht es im Risiko des Bestellers, ab dem Probebetrieb Schäden am Gewerk des Unternehmers zu verursachen.
VolltextIBRRS 2003, 2909
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2002 - 17 U 145/00
Ist strittig, welcher Unternehmer welche Leistungen erbracht hat, so kann auf ihre Rechnungen abgestellt werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die abgerechneten Arbeiten auch tatsächlich von dem jeweiligen Unternehmer ausgeführt wurden.
VolltextIBRRS 2003, 2908
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2001 - 19 U 22/00
1. Der Unternehmer kann vom Bauherrn nur dann eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass die von ihm zusätzlich zur Pauschalvereinbarung in Rechnung gestellten Leistungen nicht schon in der Pauschalvereinbarung ganz oder teilweise enthalten sind und der Bauherr mit der vollständigen Bezahlung der Pauschalvergütung nicht bereits einen Teil der Zusatzleistungen abgegolten hat.
2. Zur Frage, wann solche Mehrleistungen vereinbart sind.
3. § 2 Nr. 8 VOB/B erfasst die nicht vertraglich vorgesehenen Ansprüche und gilt daher auch für Pauschalverträge.
4. Voraussetzung für § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B ist, dass es sich um außervertragliche Leistungen handelt und diese zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind.
5. Ob die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, richtet sich danach, ob die mit der Bauerrichtung verfolgte Ziel- und Zweckrichtung nur auf diese Weise erreicht werden kann, jedenfalls keineswegs so, wie im Vertrag vorgesehen.
6. Diese Voraussetzungen sind z.B. erfüllt, wenn wegen unvorhergesehener Bodenverhältnisse eine größere Aushubtiefe oder Breite erforderlich wird, um die Bauleistung den Regeln der Baukunst entsprechend überhaupt fristgerecht erstellen zu können, oder der Aushub nach einer anderen als der ausgeschriebenen Bodenklasse erfolgen muss.
VolltextIBRRS 2003, 2907
OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2002 - 11 U 1719/01
1. Die Honorarrechnung des Architekten ist prüffähig, wenn der Auftraggeber sie geprüft hat.*)
2. Ist eine erste Rechnung aus der Sicht des Bauherrn eine Schlussrechnung, so tritt mit der Übersendung der Schlussrechnung die Fälligkeit der gesamten Honorarforderung ein.
3. Zu der Frage, wann eine Rechnung als Schlussrechnung vom Bauherrn aufgefasst werden kann.
4. Auch wenn man die Schlussrechnung lediglich als Teil-Schlussrechnung interpretiert, so muss der Bauherr nach Ablauf der Verjährungsfrist dieser ersten Teil-Schlussrechnung nicht mehr mit einer Erweiterung der Schlussrechnung rechnen.
VolltextIBRRS 2003, 2905
KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 4/01
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Wird eine Klage dahingehend erweitert, dass neben den Gesellschaftern auch die GbR selbst verklagt wird, so handelt es sich eher um eine Rubrumsberichtigung als um eine Klageerweiterung aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR.
3. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität des eingebauten Bodens nicht von dem Unternehmer zu verantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
4. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis nicht erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2003, 2904
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2002 - 12 U 172/01
1. Eine „abgespeckte Version“ ist eine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Leistung und somit ein Mangel i. S. des § 13 Nr. 5 ff VOB/B.
2. Allein der Umstand, dass der Unternehmer offensichtlich von der Ausschreibung abweichend Leistungen erbracht hat und dies auch der Bauherr erkannt hat, hätte im Zuge der Abnahme bzw. der Rechnungsprüfung zu einem Vorbehalt führen müssen.
3. Deshalb kann der Bauherr nach der Rechnungsprüfung nicht mehr mit der Einwendung gehört werden, der Unternehmer habe durch die „abgespeckte Version“ Einsparungen erreicht, die die ursprünglich vereinbarte Vergütung nicht mehr rechtfertigen würden.
VolltextIBRRS 2003, 2903
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - VII ZR 448/01
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.*)
IBRRS 2003, 2902
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2002 - 23 U 18/02
1. Eine Steinfertigungsanlage stellt eine auf längere Zeit angelegte ortsfeste Anlage dar, die jedenfalls aufgrund ihres Gewichts fest mit dem Untergrund verbunden ist, ohne sich einfach entfernen zu lassen, so dass sie selbst Bauwerkscharakter hat und zudem wesentliche Bedeutung für die Erneuerung des sie umgebenden Bauwerks (Werkhalle) hat.
2. Die fehlende Einhaltung des DIN-gerechten Sicherheitsfaktors bezüglich der Tragkraft der die Auflagenprofile haltenden Krampen, stellt einen Mangel i.S.d. § 635 BGB a.F. dar.
3. Es bedarf keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zur Beseitigung des Mangels, wenn der Unternehmer seine Verantwortlichkeit und damit auch die Pflicht zur Beseitigung des Mangels endgültig und ernsthaft in Abrede stellt.
4. Der Unternehmer hat den Mangel im Sinne von § 635 BGB a.F. zu vertreten, weil er als Hersteller der Härtekammern erkennen muss, dass die Belastungsfähigkeit um einen Sicherheitsfaktor von 1,5 zu kürzen ist.
VolltextIBRRS 2003, 2850
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2003 - 7 U 7/03
Mehrere an einem Bauvorhaben beteiligte Unternehmer haften für Mängel als Gesamtschuldner, wenn die ihnen jeweils anzulastenden Versäumnisse in einer Art und Weise zu Tage treten, die dieselben Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich machen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2845
OLG Köln, Urteil vom 19.03.2003 - 17 U 78/02
Platzt infolge lang andauernden starken Dauerfrostes eine nicht entleerte Kalt-Wasser-Leitung, so haften der Architekt und der Bauunternehmer der Gebäudeversicherung gegenüber als Gesamtschuldner; der Bauherr muss sich jedoch ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.
VolltextIBRRS 2003, 2842
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - VII ZR 122/01
Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich gewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders einzurichten.*)
VolltextIBRRS 2003, 2832
OLG Schleswig, Urteil vom 14.10.2003 - 3 U 160/99
1. Erhebliche Winkelabweichungen eines Gebäudes und nicht parallele Wände begründen keinen Schadensersatzanspruch wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht sichtbar beeinträchtigt ist.
2. Der Fliesenleger ist zur Prüfung der Raumwinkelmaße verpflichtet und insoweit zur Berücksichtigung bei der Verlegung der Fliesen.
VolltextIBRRS 2003, 2830
LG Hanau, Urteil vom 23.04.2001 - 4 O 1215/98
Weiß der Unternehmer eines Gewerkes von Änderungen bzgl. eines anderen Gewerkes, die sein Gewerk betreffen, so bedarf es keines zusätzlichen Hinweises an ihn.
VolltextIBRRS 2003, 2828
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.08.2002 - 17 U 139/01
1. Um die Behauptung einer unzureichenden Heizleistung zu untermauern, muss der Bauherr im Einzelnen vortragen, unter welchen Bedingungen welche Temperaturen in den vermieteten Räumlichkeiten gemessen worden sind.
2. Werden Räume nachträglich abgeteilt, so kann dem Unternehmer nicht vorgeworfen werden, dass er diese nach der Installation der Klimageräte erfolgten Änderungen nicht berücksichtigt hat.
VolltextIBRRS 2003, 2827
OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2002 - 4 U 126/02
1. Behauptet der Unternehmer die Abrechnung nach Einzelpreisen, so kann der Bauherr diese Behauptung nur erheblich bestreiten, wenn er zumindest darlegt, auf welchen Pauschalpreis – die einzige Alternative zu Einzelpreisen – sich die Parteien geeinigt haben sollen.
2. Hat der Bauherr die Arbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben und auch – zumindest teilweise – selbst bezahlt, so ist allein zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, da der Bauherr eine mögliche Stellvertretung für einen Miteigentümer nicht offen gelegt hat, § 164 Abs. 2 BGB.
3. Grundsätzlich ist die Errichtung und Vermietung von Häusern nicht als Gewerbebetrieb, sondern als private und nicht gewerbliche Kapitalanlage anzusehen, so dass Werklohnansprüche aus derartigen Baumaßnahmen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der kurzen Frist von zwei Jahren verjähren. Dies gilt selbst für die Vermietung in großem Umfang zur Alterssicherung, solange nicht die Vermietung als eine auf Gewinn ausgerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle betrieben wird.
4. Jedoch gilt bei Kaufleuten gemäß § 344 Abs. 1 HGB die Vermutung, dass auch Aufträge für von ihm privat errichtete Mietshäuser zu seinem Gewerbebetrieb gehören. Kann der Auftragnehmer daher beweisen, dass der Auftraggeber Kaufmann ist, so obliegt es diesem, darzulegen, dass die Leistung (ausnahmsweise) nicht für seinen Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Gelingt ihm dies nicht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 2 BGB vier Jahre.
VolltextIBRRS 2003, 2764
OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2002 - 11 U 1142/02
1. Ein Bauunternehmer ist nicht verpflichtet, die Leistung des Nachunternehmers darauf zu überprüfen, ob die eigene Vorleistung fachgerecht zu Ende geführt wird.*)
2. Ist der Auftraggeber gleichzeitig Bauleiter, muss er sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er bei unklarer Ausschreibung nicht durch die Aufsicht dafür sorgt, dass die komplizierte Zusammenarbeit von zwei Gewerken richtig funktioniert.*)
VolltextIBRRS 2003, 2763
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2003 - 11 U 283/02
Der Nachunternehmer hat einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Hauptunternehmer auf Bezahlung von Nachträgen, wenn der Hauptunternehmer seinerseits diese Nachträge dem Auftraggeber gegenüber mit GU-Zuschlag abgerechnet hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 2758
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2003 - 18 U 207/02
1. Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sind dann als "Arbeiten bei Bauwerken" anzusehen, wenn entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung "Arbeiten bei Bauwerken" wären und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind. Denn auf derartige Instandsetzungsarbeiten trifft der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der ähnlichen Interessenlage gleichermaßen zu. Auch bei solchen Instandsetzungsarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jahren erkannt werden.
2. Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch für sie gilt die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. für Bauwerke. Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind vor allem die Leistungen der Architekten, Statiker, Vermessungsingenieure und weiteren Ingenieure, die bestimmungsgemäß ihre Verkörperung im Bauwerk finden.
3. Dagegen gilt für die Erstellung eines Software-Programms zur Steuerung, Regelung und Überwachung von zwei Heizkesseln keine 5jährige Verjährungsfrist, weil es sich hierbei nicht um „Arbeiten bei Bauwerken“ i.S.d. § 638 BGB a.F. handelt.
VolltextIBRRS 2003, 2753
OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2003 - 11 U 726/02
Ein Bauunternehmer, der ohne planerische Vorgabe neben bestehenden Gebäuden eine Baugrube aushebt, haftet dem Eigentümer des Nachbargebäudes für Schäden durch die Baugrube. Es hilft ihm im Verhältnis zum Nachbarn nichts, wenn der Bauherr ihm die Sicherungsmaßnahmen vorenthält, die der Statiker des Bauherrn vorgeschlagen hatte.*)
VolltextIBRRS 2003, 2752
OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2003 - 11 U 696/02
Der Bauherr nimmt konkludent die Werkleistung ab, wenn er sich nach mehreren Besichtigungen mit dem Unternehmer über die Höhe der noch zu erstellenden Schlussrechnung mit Zu- und Abschlägen einigt, auch wenn die in mehrseitigen Listen aufgeführten Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgebessert sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 2750
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2003 - 2 U 49/00
1. Wird in einem VOB-Vertrag das so genannte Kontaminationsrisiko nicht geregelt, ist dieses nach der ebenfalls zum Vertrag gehörenden VOB Teil C zu klären.
2. Gemäß DIN 18299 Abschnitt 3.3 i.V.m. Abschnitt 4.2.1 sind die weiteren Maßnahmen bei Antreffen von Schadstoffen in Böden Besondere Leistungen.
3. Sind diese im Vertrag nicht beschrieben, kann der Auftragnehmer für den Mehraufwand aus der Entsorgung von belastetem Erdmaterial eine zusätzliche Vergütung verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 2734
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - 6 U 532/02
1. Zur Auslegung eines Vergleiches über die Schlussabrechnung zweier Bauvorhaben, in dem in einer handschriftlichen Anlage die einzelnen Rechnungsposten aufgeführt sind.
2. Zur Frage der Auslegung, ob eine Zahlung die Vergleichssumme oder die Sicherungseinbehalte betrifft.
VolltextIBRRS 2003, 2733
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - 21 U 29/02
1. Die von den Parteien eines Bauvertrages vereinbarte förmliche Abnahme steht der Annahme einer stillschweigenden Abnahme nicht entgegen, wenn der Unternehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern. Dadurch bringt er nämlich zum Ausdruck, dass er auf eine solche keinen Wert legt.
2. Der Unternehmer kann sich nicht auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Besteller berufen, wenn die dem Besteller vorgeworfene jahrelange Untätigkeit allein darauf beruht, dass der Unternehmer die Mängel und seine Verantwortlichkeit hierfür bestreitet und somit erst der vorliegende Prozess geführt werden muss. Eine Sanierung vor der Feststellung der streitigen Punkte ist dem Besteller nicht zuzumuten.
3. Ein Abzug „neu für alt“ kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Unternehmer durch die von ihm durchgeführte unzureichende und mangelhafte Nachbesserung bzw. das Ablehnen weiterer Nachbesserung selbst dazu beigetragen hat, dass sich die Schadensbeseitigung so lange hinauszögert.
4. Der Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B umfasst auch die Privatgutachterkosten.
IBRRS 2003, 2731
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2003 - 21 U 80/02
1. Baupläne können die vertraglich geschuldete Ausführung eines Bauvorhabens auch dann näher festlegen, wenn der notarielle Kauf-/Erwerbervertrag sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführt. Der Formmangel eines derartigen notariellen Vertrages kann gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt werden.*)
2. Die zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten sind erst dann unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung zu erzielende Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht.
3. Das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung muss mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstoßen.
IBRRS 2003, 2717
BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 357/02
a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.*)
b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2715
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2003 - 13 U 51/02
Eine Formbedürftigkeit des Bauvertrages ist schon dann zu bejahen, wenn nach den Vorstellungen der Partner des Grundstückskaufvertrages dieser geschlossen wird, um die Ausführung des Bauvertrages zu ermöglichen.
IBRRS 2003, 2697
OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2003 - 11 U 177/01
Wendet der Bauherr gegen den Vergütungsanspruch des Generalunternehmers Mängel ein, die ein Nachunternehmer verursacht haben könnte, muss der Anwalt des Generalunternehmers seinem Mandanten nur dann zu einer Streitverkündung raten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Regressanspruch bestehen.
VolltextIBRRS 2003, 2680
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2003 - 3/10 O 179/02
Die Rechtsprechung des BGH, nach der das Aushandeln von Vertragsklauseln im Sinne des AGB-Rechts voraussetzt, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt, gilt nicht, wenn der Vertragspartner ein wirtschaftlich erfahrenes Großunternehmen ist, von der fraglichen Klausel Kenntnis hat und auf ein Aushandeln erkennbar keinen Wert legt.
VolltextIBRRS 2003, 2679
OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 23 W 42/03
1. Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für den Streitverkündeten.*)
2. Hat der Auftraggeber aus Kostengründen auf eine Ausführungsart verzichtet, die der bauausführende Handwerker ihm gegenüber als notwendig bezeichnet hat, so kann dies die Haftung des Architekten aus mangelhafter Bauaufsicht und unterlassener Hinweispflicht für dieses Gewerk ausschließen oder zumindest einschränken.
3. Die im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer vereinbarte kurze Verjährungsfrist nach VOB/B versteht sich nicht als "pactum de non petendo" zugunsten des Architekten als weiterem Gesamtschuldner neben dem Bauunternehmer im Sinne eines "gestörten Gesamtschuldverhältnisses".
VolltextIBRRS 2003, 2678
OLG Köln, Urteil vom 06.06.2003 - 19 U 217/02
1. Nach Unterbrechung der Montagetätigkeit infolge eines Brandereignisses wird die Fortführung der Tätigkeiten erst fällig, wenn der Bauherr dem Unternehmer mitteilt, dass die von ihm (dem Bauherrn) zu gewährleistende Stromversorgung wieder hergestellt ist und er den Unternehmer gleichzeitig zur Wiederaufnahme der Restarbeiten auffordert. Der Unternehmer selbst ist nicht verpflichtet, nachdem er die entsprechende Behinderung angezeigt hat, von sich aus nach Möglichkeiten für eine Zufuhr von Strom in ausreichender Dimensionierung zu suchen.
2. Mit dieser Fälligkeit der Wiederaufnahme der Arbeiten ist der Unternehmer indes nicht zur sofortigen Fertigstellung seiner Arbeiten verpflichtet. Die Wiederaufnahme der Arbeiten umfasst vielmehr zunächst lediglich die Verpflichtung, in angemessener Frist unter Berücksichtigung der weiteren, von ihm auszuführenden Arbeiten für andere Kunden eine Neudisposition der erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und diese sodann zur Ausführung zu bringen.
VolltextIBRRS 2003, 2672
OLG München, Urteil vom 28.08.2003 - 6 U 2593/03
Ist die vermietete obere Stellfläche eines sog. Stapelparkers weder in einem verkehrsgerechten noch in einem verkehrssicheren Zustand, weil sie entgegen den sicherheitstechnischen Anforderungen des TÜV im hinteren Bereich keine Fußleiste aufweist und die vorhandene Knieleiste gegenüber dem Handlauf in Richtung auf die Garagenrückwand versetzt angeordnet ist, sodass sich eine so beträchtliche Öffnung ergibt, dass eine Person, wie geschehen, in die Tiefe stürzen kann, wirkt eine solcherart geschaffene Gefahrenquelle haftungsbegründend, weil sich für jeden objektiv Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten durch technische Regelwerke, insbesondere durch Unfallverhütungsvorschriften, konkretisiert wird, denn sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten, sodass ihre Verletzung in der Regel auf Verschulden schließen läßt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2668
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02
a) Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden.*)
b) Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet.*)
c) Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluß einer Stundenlohnvereinbarung.*)
d) Nimmt der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß, ist es im Regelfall ausreichend, wenn der Auftraggeber die Richtigkeit der vom Auftragnehmer angesetzten Massen im Werklohnprozeß erheblich bestreitet.*)
e) Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung der Massen nicht mehr möglich, dann muß der Auftraggeber im Prozeß vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen oder daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.*)
IBRRS 2003, 2659
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 99/01
Beurteilt das Landgericht die Ansprüche der Parteien eines Bauvertrages nach Kündigung als Abrechnungsverhältnis und weist es die Werklohnklage ab, so liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgibt und dabei eine vom Besteller geltend gemachte Position mit einem höheren als vom Landgericht berechneten Betrag in seine Abrechnung einstellt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2657
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00
Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, daß er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.*)
Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2650
OLG Bremen, Urteil vom 09.07.2003 - 1 U 72/02
1. Eine Abschlagsrechnung nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B ist prüffähig, wenn sie zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Zivilgerichts und unter Berücksichtigung des Prozessvortrages des Auftragnehmers prüfbar ist.*)
2. Für die Prüfbarkeit der Abrechnung kommt es auf das Verständnis eines Fachkundigen, z.B. des Architekten des Auftraggebers, an.*)
3. Eine von dem Architekten des Auftraggebers geprüfte Rechnung ist i.d.R. als prüffähig anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2649
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 218/02
a) Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, daß ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht gegeben ist.*)
b) Ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages auch als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B verstanden werden kann, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung.*)
c) Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahin zu verstehen, daß auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.*)
VolltextIBRRS 2003, 2632
KG, Urteil vom 11.11.2002 - 24 U 278/01
1. Die grundsätzlich nach § 8 Nr. 3 VOB/B erforderliche Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Auftragnehmer ernsthaft und endgültig die weitere Vertragserfüllung verweigert.
2. Gemäß der VOB 1996 kann eine Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn der Auftragnehmer in Konkurs gerät. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bereits bei Beantragung des Insolvenzverfahrens wurde erst mit der Neufassung in der Ausgabe 2000 in die VOB aufgenommen.
3. Eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages kann nur dann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille seiner Erklärung gegenüber dem Empfänger erkennbar zum Ausdruck kommt. Eine Umdeutung kommt daher nur dann in Betracht, wenn eindeutig ist, dass der Auftraggeber den Vertrag nicht mehr fortsetzen will und die Folgen einer freien Kündigung in Kauf nehmen will.
VolltextIBRRS 2003, 2626
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2003 - 24 U 231/01
1. Der Messpunkt zur Ermittlung der Geräuschentwicklung einer technischen Anlage liegt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, unmittelbar an der Anlage selbst.
2. Werden vertraglich vereinbarte Höchstgrenzen überschritten, ist die Werkleistung selbst dann mangelhaft, wenn die Einhaltung des Leistungsziels technisch nicht möglich ist.
VolltextIBRRS 2003, 2621
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.06.2002 - 1 U 26/01
Zur Frage der Unwirksamkeit von AGB-Klauseln der öffentlichen Hand in Bauverträgen.
VolltextIBRRS 2003, 2609
OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.2003 - 5 U 878/02
1. Einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B bedarf es nicht für Mangelfolgeschäden, die neben den schadensstiftenden Mängeln des Werkes stehen.
2. Dies gilt darüber hinaus und allgemein für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die für den Auftragnehmer nicht nachbesserungsfähig sind.
3. Folgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen, sind in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. einbezogen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu beurteilen.
4. § 13 Nr. 7 VOB/B Abs. 2 erfasst die entfernteren Mangelfolgeschäden, die im gesetzlichen Werkvertragsrecht dem Anspruchsbereich der positiven Vertragsverletzung zugeordnet werden.
5. Diese entfernteren Folgeschäden, die sich entweder aus positiver Vertragsverletzung ergeben oder auf § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B gestützt sind, werden von einer Gewährleistungsbürgschaft nicht erfasst.
VolltextIBRRS 2003, 2596
BGH, Urteil vom 18.02.2003 - X ZR 245/00
1. Ist eine werkvertragliche Leistung nicht vollständig erbracht, kann eine stillschweigende Abnahme des Werkes nur bei Vorliegen gewichtiger Umstände angenommen werden; ein Abnahmewille kann in einem solchen Fall trotz Übernahme des Werkes nicht unterstellt werden.
2. Veranlaßt ein Angestellter im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner zu dessen Vorteil durch Täuschung seinen Geschäftsherrn zum Abschluß eines Vertrages, der diesem zum Nachteil gereicht, so ist dieser Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
VolltextIBRRS 2003, 2581
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2003 - 21 U 7/02
Anfechtungsgegenstand muss nicht die Rechtshandlung als solche, sondern kann auch ihre die Gläubiger benachteiligende Wirkung sein, und zwar auch dann, wenn diese im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegt als unanfechtbare Wirkungen.
VolltextIBRRS 2003, 2577
BGH, Urteil vom 10.06.2003 - X ZR 86/01
Gemäß § 634 Abs. 1 BGB a.F. erlischt der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, wenn diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden. Es besteht jedoch nach Ablauf der Frist bis zum Vollzug der Rückabwicklung ein Schwebezustand. Solange dieser Schwebezustand andauert, ist der Besteller gehalten, Schaden abzuwenden oder zu mindern.
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