Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 1454
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 - 11 U 226/20
1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsmäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass
a) die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,
b) eine dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist,
c) dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und
d) der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.
3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14).

IBRRS 2022, 1456

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 - 19 U 28/19
1. Ein kalkulatorisch unklares Leistungsverzeichnis hat der Bieter (und spätere Auftragnehmer) in der Angebotsbearbeitungsphase durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären.
2. Unterlässt der Bieter/Auftragnehmer die gebotene Aufklärung, trägt er das Risiko, über die von ihm kalkulierte Ausführung hinaus Mehrleistungen erbringen zu müssen, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.
3. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis 285 Meter Bauzaun aufzustellen, vorzuhalten und zu räumen, ist die EP-Position "50 mWo Bauzaun vorhalten, über Vertragslaufzeit hinaus" dahingehend zu verstehen, dass der Einheitspreis nicht pro Meter Zaun, sondern für die gesamte Zaunlänge (285 Meter) gilt.

IBRRS 2022, 1514

KG, Urteil vom 07.11.2019 - 27 U 107/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 1238

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2020 - 19 U 78/20
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. Der Anspruch des Auftragnehmers entsteht von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und ersparter Aufwendungen sowie anderweitigem Erwerb andererseits.

IBRRS 2022, 1453

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2021 - 24 U 173/20
1. Beschädigt der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung das Eigentum des Auftraggebers, wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ermittelt, die ohne dieses Ereignis bestehen würde. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese.
2. Erfüllt die geschädigte Sache (hier: ein Gülleerdbehälter) wegen struktureller Vorschädigungen die ihr zukommende Funktion objektiv nicht und kommt ihr deshalb kein Wert mehr zu, entsteht dem Auftraggeber durch das haftungsbegründende Ereignis kein Schaden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Sache trotz des Vorschadens genutzt hat. Es gibt keinen "funktionalen Schadensbegriff".

IBRRS 2022, 1452

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2021 - 24 U 173/20
1. Beschädigt der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung das Eigentum des Auftraggebers, wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ermittelt, die ohne dieses Ereignis bestehen würde. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese.
2. Erfüllt die geschädigte Sache (hier: ein Gülleerdbehälter) wegen struktureller Vorschädigungen die ihr zukommende Funktion objektiv nicht und kommt ihr deshalb kein Wert mehr zu, entsteht dem Auftraggeber durch das haftungsbegründende Ereignis kein Schaden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Sache trotz des Vorschadens genutzt hat. Es gibt keinen "funktionalen Schadensbegriff".

IBRRS 2022, 1370

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.07.2019 - 22 U 179/18
1. Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich.
2. Das Werk wird vom Auftraggeber konkludent bzw. stillschweigend abgenommen, wenn er ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
4. Die Abnahmereife ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme.

IBRRS 2022, 1369

OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 02.05.2019 - 22 U 179/18
1. Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich.
2. Das Werk wird vom Auftraggeber konkludent bzw. stillschweigend abgenommen, wenn er ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
4. Die Abnahmereife ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme.

IBRRS 2022, 1196

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 4362/19
1. Wenn die Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt wird, ist diese unverzichtbare, den Auftraggeber verpflichtende Mitwirkungshandlung für die Nachbesserung.
2. Solange - bei auftraggeberseitiger Ausführungsplanung - eine vollständige, mangelfreie Ausführungsplanung nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Nachbesserung nicht fällig und eine Klage auf Mängelbeseitigung als derzeit unbegründet abzuweisen.

IBRRS 2022, 1361

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2022 - 11 U 44/21
1. Eine Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser ist mangelhaft, wenn aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter aufgestellten Leistungsbeschreibung eine weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen und der Einbau einer eventuell erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.*)
2. Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, wenn er den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist. Der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, dass die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall "nicht stauendes Sickerwasser" entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall "aufstauendes Sickerwasser" auftritt und der Einbau einer Drainage nach DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, genügt nicht.*)
3. Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten beizubringen, muss er sich gem. §§ 254, 278 BGB eventuelle Fehler des Bodengutachtens (falsche bzw. widersprüchliche Bewertung des Lastfalls) als Mitverschulden anrechnen lassen.*)

IBRRS 2022, 1234

OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 - 28 U 744/21 Bau
1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt.
3. Wird der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, ist jedenfalls in den Wintermonaten eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen.

IBRRS 2022, 1233

OLG München, Beschluss vom 23.03.2021 - 28 U 744/21 Bau
1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt.
3. Wird der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, ist jedenfalls in den Wintermonaten eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen.

IBRRS 2022, 1302

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2020 - 8 U 81/18
Auch wenn sich die Parteien eines Bauvertrags nicht ausdrücklich auf die Einheitspreise des Auftragsleistungsverzeichnisses geeinigt haben, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der angebotenen Einheitspreise zu, wenn er nach Angebotslegung mit der Ausführung seiner Leistung begonnen hat und seine Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber vorbehaltlos bezahlt wurden.

IBRRS 2022, 1301

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 U 81/18
Auch wenn sich die Parteien eines Bauvertrags nicht ausdrücklich auf die Einheitspreise des Auftragsleistungsverzeichnisses geeinigt haben, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der angebotenen Einheitspreise zu, wenn er nach Angebotslegung mit der Ausführung seiner Leistung begonnen hat und seine Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber vorbehaltlos bezahlt wurden.

IBRRS 2022, 1197

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 7/20
1. Abschlagszahlungen haben stets nur vorläufigen Charakter. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung.
2. Das Unterlassen eines Leistungsabrufs ist keine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung.
3. Auch die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor, stellt keine vertragsändernde Anordnung dar.
4. Das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung ist eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Hat der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten, kann der Auftragnehmer Schadensersatz geltend machen.
5. Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.
6. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664).
IBRRS 2022, 1240

OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2021 - 8 U 33/20
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine "Unterkonstruktion nach Wahl des AN" herzustellen, ist die Leistung funktional beschrieben und der Auftragnehmer hat auch die für die Ausführung der Leistung erforderlich Planung als Vertragsleistung zu erstellen.
2. Die Parteien eines Bauvertrags sind nicht gehindert, riskante Verträge abzuschließen. Der Auftragnehmer kann deshalb das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unvollständige oder unklare Leistungsbeschreibung ergibt.
3. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, dass der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann. Stellt sich heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen, auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs.
4. Das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation trägt grundsätzlich allein der Auftragnehmer.
5. Stellt eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel nicht klar, ob als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafenhöhe die Brutto- oder die Nettoabrechnungssumme gemeint ist, ist der AGB-Kontrolle die Bruttoabrechnungssumme zu Grunde zu legen.
6. Erweist sich die Vertragsstrafenklausel als wirksam, ist aber bei der Anwendung der Klausel auf die Nettoabrechnungssumme abzustellen.
7. Eine Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei einer Obergrenze von 5% für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Rechnungssumme zu zahlen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar und ist wirksam.
IBRRS 2022, 1103

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 - 7 U 210/13
1. Eine Zuschusspflicht des Auftraggebers für die Kosten der Mängelbeseitigung kommt insbesondere in Betracht, wenn zur Beseitigung des Mangels zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die auch bei einer von vorneherein mangelfreien Leistung angefallen und in diesem Fall besonders zu vergüten gewesen wären (sog. Sowieso-Kosten).
2. Darlegungs- und beweisbelastet für die Sowieso-Kosten ist der Auftragnehmer als ausführender Unternehmer, der den Zuschussanspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend machen muss. Hierzu bedarf es an konkretem Vortrag dazu, in Bezug auf welche Baumaßnahmen in welchem konkreten Umfang welche Sowieso-Kosten entstehen.

IBRRS 2022, 1110

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021 - 4 U 37/20
1. Darf der vom öffentlichen Auftraggeber eingesetzte Projektleiter nach der einschlägigen Geschäftsordnung grundsätzlich alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst zeichnen, gehören Kündigungsandrohungen und sonstige Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen regelmäßig zu den anfallenden Angelegenheiten im Rahmen eines Bauprojekts.
2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten, das dieser ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vornimmt, ist ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, ohne dass diese mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wurden.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine drohende Fristüberschreitung dann nicht zu vertreten, wenn er einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung darlegen und beweisen kann. Die Dauer der Behinderung ist auf der Basis baubetrieblicher und bautechnischer Abhängigkeiten zu belegen, wobei eine abstrakte Berechnung nicht ausreicht.
5. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.
6. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein "abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskontiunierliches Arbeiten" vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.
IBRRS 2022, 1106

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2020 - 4 U 37/20
1. Darf der vom öffentlichen Auftraggeber eingesetzte Projektleiter nach der einschlägigen Geschäftsordnung grundsätzlich alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst zeichnen, gehören Kündigungsandrohungen und sonstige Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen regelmäßig zu den anfallenden Angelegenheiten im Rahmen eines Bauprojekts.
2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten, das dieser ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorgenommen hat, ist ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, ohne dass diese mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wurden.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine drohende Fristüberschreitung dann nicht zu vertreten, wenn er einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung darlegen und beweisen kann. Die Dauer der Behinderung ist auf der Basis baubetrieblicher und bautechnischer Abhängigkeiten zu belegen, wobei eine abstrakte Berechnung nicht ausreicht.
5. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.
6. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskontiunierliches Arbeiten" vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.

IBRRS 2022, 1117

OLG München, Urteil vom 22.03.2022 - 28 U 3194/21 Bau
1. Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Bauleistung. Vor der Abnahme können grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.
3. Erklärt der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung die Abnahme, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, und wird die Abnahmeerklärung vom Prozessbevollmächtigten des Auftragnehmers aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen, ist keine wirksame Abnahme erfolgt.
4. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.
IBRRS 2022, 1114

LG Münster, Urteil vom 23.03.2022 - 210 O 59/21
1. Ein Vertrag mit einem Verbraucher über die Ausführung von Sanitärarbeiten an einem Neubau ist kein Verbraucherbauvertrag.
2. Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu.
3. Der Umstand, dass der Besteller den Neubau vermietet und damit die Erzielung von Einnahmen beabsichtigt, steht der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung, so dass der Besteller auch in seiner Funktion als (zukünftiger) Vermieter Verbraucher bleibt.
4. Private Vermögensverwaltung ist anzunehmen, solange die Vermietung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
5. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.
6. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an. Ob eine Drucksituation bestand oder eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte, ist unerheblich.

IBRRS 2022, 1074

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - 10 U 149/21
1. Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag.*)
2. Zur Länge der angemessenen Frist i.S.d. § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB einer gegenüber einem Verbraucher geltend gemachten Bauhandwerkersicherung.*)
IBRRS 2022, 1064

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - 24 U 194/20
1. Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden können, wenn Schlussrechnungsreife besteht.*)
2. Ist die Klage im ersten Rechtszug als derzeit unbegründet abgewiesen worden, so steht einer endgültigen Abweisung der Klage im Berufungsverfahren - hier wegen Verjährung des (Rest-)Werklohnanspruchs - nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verbot der Reformatio in peius ist nicht anwendbar, da der Kläger durch das angefochtene Urteil noch keine schutzwürdige Position erlangt hat.*)

IBRRS 2022, 1007

OLG München, Urteil vom 20.05.2020 - 27 U 2896/19 Bau
1. Mängelrügen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer begründen im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer/Lieferant keinen Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Leistung/Lieferung.
2. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags verhält sich treuwidrig, wenn er mit dem Auftraggeber einen Vergleich schließt und darin "nur" eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Mängel um fünf Jahre vereinbart, dann aber versucht, im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer einen wie auch immer gearteten "Besserungsschein" zu erlangen.
3. Ein Vergleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geht nicht zu Lasten des Nachunternehmers.

IBRRS 2022, 1001

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2020 - 24 U 203/19
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).
2. An dieser Annahme ändert sich nicht deswegen etwas, weil die Vertragsparteien eine Festpreisabrede getroffen haben. Denn auch dann stellt sich die Frage, wer von ihnen Umsatzsteuerschuldner ist bzw. die Umsatzsteuer abführen muss.
3. Der Anspruch des Bauunternehmers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
4. Da die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 erst im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist der Anspruch des Bauunternehmers (frühestens) im Jahr 2014 entstanden.
5. Ein Umstand, den die Parteien bei Schlussrechnungslegung nicht gekannt haben, wird von der Ausschlusswirkung des § 16 Abs. 3 Satz 2 VOB/B nicht erfasst.

IBRRS 2022, 0938

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2022 - 24 U 347/20
1. Die Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen.*)
2. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Nutzung des Gerüsts stattgefunden hat, denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Bauarbeiten benötigt wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 338).*)

IBRRS 2022, 0906

BFH, Urteil vom 20.10.2021 - XI R 10/21
Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.*)

IBRRS 2022, 0835

OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 2127/19 Bau
1. Derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauleistungen erbracht hat, kann Wertersatz verlangen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück nicht zu Stande kommt.
2. Es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Aufwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann.
3. Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten.
4. Einem Bauunternehmer steht kein Anspruch auf Wertersatz für auf fremdem Grund ausgeführte Bauleistungen zu, wenn der Eigentümer die Erlaubnis zur Bebauung ausdrücklich vom Abschluss eines notariellen Kaufvertrags abhängig gemacht hat.

IBRRS 2022, 0193

OLG München, Beschluss vom 06.08.2020 - 3 U 964/20
1. Aus der (Kündigungs-)Erklärung muss sich der Wille zur Vertragsbeendigung eindeutig ergeben, das heißt, sie muss für den Empfänger klar und unzweideutig erkennen lassen, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis beenden will.
2. Die Äußerung, das Kommando auf der Baustelle übernehmen zu wollen, stellt im kaufmännischen Geschäftsverkehr keine Kündigungserklärung dar.

IBRRS 2022, 0857

OLG Naumburg, Urteil vom 17.06.2021 - 2 U 170/20
1. Ein Vertrag zwischen einem Grundstückseigentümer als Besteller und dem Betreiber des Verteilernetzes für Strom auf Niederspannungsebene über einen Kostenzuschuss für die Herstellung eines Netzanschlusses kann aufgrund eines handschriftlichen Zusatzes des Bestellers (hier: "unter Vorbehalt / noch Klärungsbedarf") dahin auszulegen sein, dass die Mehrkosten der Herstellung einer gesonderten Zuleitung nur unter der aufschiebenden Bedingung von deren technischer Notwendigkeit übernommen werden sollen.*)
2. Nach § 6 NAV obliegt es dem Netzbetreiber auch ohne gesonderte vertragliche Regelung, für den Netzanschluss das technisch Erforderliche und Ausreichende unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Netzanschlusses eigenverantwortlich zu bestimmen. Geht er dabei pflichtwidrig von einem zu hohen Anschlussbedarf aus, sind die hierdurch verursachten Mehrkosten vom Besteller nicht zu tragen.*)
3. Die Vorschrift des § 23 NAV regelt ausschließlich Fragen der Fälligkeit von Netzanschlusskosten und nicht etwa eine Ausschlussfrist für Einwendungen gegen die Abrechnung solcher Kosten.*)

IBRRS 2022, 0830

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2020 - 13 U 34/19
1. Bilden der Erwerb des Grundstücks und die Verpflichtung des Unternehmers zur Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück eine Einheit, unterliegt das Geschäft der Grunderwerbsteuer und ist umsatzsteuerfrei.
2. Bei einer Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Erwerber auch nicht bezahlt werden muss.
3. Die in einem Bauträgervertrag getroffene Regelung, dass der Pauschalpreis im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu einer Erhöhung der zu zahlenden Raten um den Prozentsatz der Steuererhöhung führt, geht von vornherein ins Leere.

IBRRS 2022, 0829

OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 11.05.2020 - 13 U 34/19
1. Bilden der Erwerb des Grundstücks und die Verpflichtung des Unternehmers zur Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück eine Einheit, unterliegt das Geschäft der Grunderwerbsteuer und ist umsatzsteuerfrei.
2. Bei einer Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Erwerber auch nicht bezahlt werden muss.
3. Die in einem Bauträgervertrag getroffene Regelung, dass der Pauschalpreis im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu einer Erhöhung der zu zahlenden Raten um den Prozentsatz der Steuererhöhung führt, geht von vornherein ins Leere.

IBRRS 2022, 0757

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20
1. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Berufung einer Partei hierauf bedarf es nicht.
2. Ein gewichtiges Indiz für eine Schwarzgeldabrede sind ohne Quittung erfolgte Barzahlungen.
3. Eine Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags und u. a. dazu, dass der Auftraggeber geleistete Abschlagszahlungen nicht zurückfordern und keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

IBRRS 2022, 1026

KG, Gerichtlicher Hinweis vom 09.08.2021 - 27 U 12/21
1. AKR-geschädigte Betonfahrbahnen weisen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer auf als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Folgen sind höhere Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Dadurch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
2. Ein Mangel ist auch ohne Verschulden des Auftragnehmers aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Ursache des Mangels vertragswidrig und löst damit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche aus.

IBRRS 2022, 0731

KG, Beschluss vom 28.09.2021 - 27 U 12/21
1. AKR-geschädigte Betonfahrbahnen weisen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer auf als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Folgen sind höhere Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Dadurch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
2. Ein Mangel ist auch ohne Verschulden des Auftragnehmers aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Ursache des Mangels vertragswidrig und löst damit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche aus.

IBRRS 2022, 0715

KG, Urteil vom 23.06.2020 - 21 U 107/19
1. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn er die Rechnung übersichtlich aufgestellt, die Reihenfolge der Posten eingehalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beigefügt hat.
2. Für die Prüfbarkeit kommt es darauf an, ob sich aus der Schlussrechnung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen die Forderung in ausreichendem Maße nachvollziehen lässt. Es ist Sache des Auftraggebers, die fehlende Substanziierung oder Prüfbarkeit im Einzelnen zu rügen.
3. Die sachliche Richtigkeit der Rechnung ist keine Frage der Prüfbarkeit. Ob der Auftraggeber diese für prüfbar hält, ist unerheblich, weil es sich hier um eine Rechtsfrage handelt.

IBRRS 2022, 0434

LG München I, Urteil vom 28.10.2021 - 5 O 2441/21
1. Ein Verbraucherbauvertrag ist auch dann anzunehmen, wenn der Verbraucher das Bauvorhaben in mehrere Bauverträge aufspaltet, die er mit mehreren Unternehmern isoliert abschließt.
2. Auch bei einer Einzelvergabe kann nach Fertigstellung des Bauwerks eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks vorliegen.
3. Der Aushub der Baugrube ist die Grundlage für die Neuerrichtung eines Gebäudes, so dass - auch wenn die Höhe des Werkslohn im Verhältnis zu den Gesamtkosten eher gering ist - grundsätzlich von einer Erheblichkeit ausgegangen werden kann.

IBRRS 2022, 0585

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20
1. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach der Fertigstellung der Leistung eine Frist zur Abnahme, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
2. Es reicht aus, wenn bei der Verweigerung der Abnahme ein einziger Mangel benannt wird. Auch genügt es, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, wo das Werk aus seiner Sicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
3. Der Auftraggeber braucht den Mangel nicht im Detail darzulegen, sondern lediglich so zu bezeichnen, dass der Mangel von Seiten des Auftragnehmers nachvollzogen und verortet werden kann. Die Angabe von Mängelsymptomen reicht. Nicht erforderlich ist die Angabe der Mangelursache.
4. Die Frage, ob die Wirkungen der Abnahme aufgrund einer Abnahmeerklärung oder einer fiktiven Abnahme eingetreten sind, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

IBRRS 2022, 0505

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020 - 22 U 163/18
1. Für den Abschluss eines Vertrags über Sanierungsarbeiten ist es unerheblich, in wessen Eigentum das fragliche Objekt steht, da schuldrechtliche Verträge durchaus auch von solchen Personen geschlossen werden können, die nicht Eigentümer der betroffenen Sache sind.
2. Schadensersatzansprüche stehen dann dem Vertragspartner zu, auch wenn dieser selbst bezüglich der Eigentumsbeeinträchtigung keinen Schaden erleidet.
3. Zur Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Wohnungseigentümer den Auftrag zur Durchführung einer Fassadensanierung erteilt haben.
IBRRS 2022, 0558

KG, Urteil vom 10.11.2020 - 7 U 125/19
Die durch das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Anschluss an BGH, IBR 2020, 505).

IBRRS 2022, 0529

OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19
1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)
2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)
3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)
4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)
6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)
IBRRS 2022, 0504

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 - 23 U 149/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Fertigstellungstermin vereinbart, wird der Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung erst zu diesem Zeitpunkt fällig und kann durchgesetzt werden.
2. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung und auf Schadensersatz kann aber auch in Fällen, in denen die sofortige Mängelbeseitigung geboten ist, weil ansonsten das Bauvorhaben ernsthaft gestört ist, bereits vor Fälligkeit begründet sein.
3. Der Auftraggeber ist auch dann zum sofortigen Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Auftragnehmer durch die Weigerung, die Arbeiten vorzunehmen, den gesamten Vertrag stört oder gefährdet und dadurch eine Leistungstreuepflicht verletzt.
4. Vor der Abnahme kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.

IBRRS 2022, 0503

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 23 U 149/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Fertigstellungstermin vereinbart, wird der Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung ist erst zu diesem Zeitpunkt fällig und kann durchgesetzt werden.
2. Din Anspruch auf Mangelbeseitigung und auf Schadensersatz kann aber auch in Fällen, in denen die sofortige Mängelbeseitigung geboten ist, weil ansonsten das Bauvorhaben ernsthaft gestört ist, bereits vor Fälligkeit begründet sein.
3. Der Auftraggeber ist auch dann zum sofortigen Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Auftragnehmer durch die Weigerung, die Arbeiten vorzunehmen, den gesamten Vertrag stört oder gefährdet und dadurch eine Leistungstreuepflicht verletzt.
4. Vor der Abnahme kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.

IBRRS 2022, 0510

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2020 - 17 U 165/19
1. Arbeiten werden nur dann im Stundenlohn vergütet, wenn dies vereinbart worden ist.
2. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber genügt in der Regel nicht für die Annahme der nachträglichen - stillschweigenden - Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung.
3. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Brutto-Abrechnungssumme für die Dauer einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und sechs Monaten durch eine Sicherheitsleistung gem. § 17 VOB/B abgelöst werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

IBRRS 2022, 0467

LG Bonn, Urteil vom 09.06.2021 - 1 O 86/19
1. Die Kooperationspflicht folgt aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrags. Dieser stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten.
2. Unter Kooperation ist das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes zu verstehen, was (naturgemäß) die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraussetzt. Dies bedingt in der Baupraxis ein "ständiges Kommunizieren" zwischen den Vertragspartnern, das insbesondere dem Informationsaustausch (gegenseitige Hinweise), der Klärung der auftretenden Probleme und dem Treffen der notwendigen Entscheidungen (Anordnungen) dient und damit der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken.
3. Widersprüche zwischen Plänen und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer sich auf den Standpunkt stellen darf, er könne allein nach den vorgelegten Plänen nicht bauen. Vielmehr muss er das Gespräch mit dem Auftraggeber suchen und versuchen, die Detailpunkte im Einzelnen zu klären.

IBRRS 2022, 0044

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 - 21 U 51/19
1. Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist.
2. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als ihrem Wissensvertreter verjährungsrechtlich zurechnen lassen.
3. Auch wenn der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass der Auftragnehmer fehlerfrei arbeitet, liegt in der mangelhaften Ausführung allein keine Täuschungshandlung.

IBRRS 2022, 0422

LG Berlin, Urteil vom 08.07.2021 - 20 O 117/21
1. Streitigkeiten über Anordnungen betreffend die Ausführungsfristen, d. h. zur Bauzeit, gehören nicht zu den Streitigkeiten über Anordnungen gem. §§ 650b, 650c i.S.v. § 650d BGB.
2. Die Einhaltung der vertraglichen Bauzeit ist nicht der Werkerfolg i. S. der §§ 631, 650b Abs. 1 Satz 1 BGB.

IBRRS 2022, 0420

KG, Urteil vom 02.11.2021 - 27 U 120/21
1. Auch im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von geschuldeten Abschlagszahlungen 80% der Nachtragsvergütung ansetzen und im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn die VOB/B "als Ganzes" vereinbart ist.
2. Abschlagszahlungen können im Rahmen eines VOB-Vertrags nur verlangt werden, wenn eine der Abschlagszahlung entsprechende vertragsgemäße Bauleistung erbracht worden und die Abschlagsrechnung prüfbar ist.
3. Als vertragsgemäß sind alle Leistungen anzusehen, für die dem Auftragnehmer gem. § 2 VOB/B eine (Nachtrags-)Vergütung zusteht. Nicht erforderlich ist, dass eine Vereinbarung über die geänderte oder zusätzliche Vergütung zu Stande gekommen ist.
4. Der Auftraggeber kann im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass der Auftragnehmer vorläufig nicht berechtigt ist, Abschlagszahlungen i.H.v. 80% des Betrags aus einem Nachtragsangebot geltend zu machen.
5. Der Auftragnehmer muss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren seinen Anspruch auf geänderte oder zusätzliche Vergütung darlegen und glaubhaft machen, wozu bei einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus § 2 Abs. 6 VOB/B gehört, dass er dem Auftraggeber den Anspruch vor der Ausführung angekündigt hat.

IBRRS 2021, 3656

LG Lübeck, Urteil vom 24.09.2021 - 6 O 243/20
Schließt ein Ehepaar mit einem Bauunternehmer einen Bauvertrag ab, kann jeder der beiden Bauherren allein klagen, muss jedoch grundsätzlich Leistung an alle Gläubiger fordern, da es sich um eine unteilbare Leistung gem. § 432 BGB handelt.

IBRRS 2022, 0419

OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2021 - 16 U 115/21
Die Abnahme des Werks ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.*)
