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Sachgebiet: Bauvertrag

7586 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 0085
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planerische Vorgabe fehlt: Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos!

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2021 - 10 U 58/21

1. Bedarf eine Mangelbeseitigung einer planerischen Vorgabe des Auftraggebers, ist eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ohne diese planerische Vorgabe wirkungslos.*)

2. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Mängel begutachtet, endet die Hemmung der Ansprüche bezüglich der einzelnen Mängel grundsätzlich einheitlich erst mit Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt, sofern das Gericht nicht zuvor zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren bezüglich einzelner Mängel schon vorher beendet sein soll (abweichend: OLG Hamm, IBR 2009, 188; OLG Koblenz, IBR 2013, 724; OLG Oldenburg, IBR 2020, 386; OLG Brandenburg, IBR 2021, 224).*)




IBRRS 2022, 0068
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Darlehensgewährung wird abgelehnt: Vertragsverhandlungen können abgebrochen werden!

KG, Urteil vom 23.03.2021 - 7 U 168/19

1. Die Parteien sind bis zum Abschluss des endgültigen Vertragsschlusses grundsätzlich in ihren Entschließungen frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat.

2. Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des (Bau-)Vertrags erweckt hat.

3. An das Vorliegen eines triftigen Grundes sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jede vernünftige Erwägung genügt bereits, um einen Abbruch der Verhandlungen zu "rechtfertigen".

4. Die Vertragsverhandlungen werden nicht ohne triftigen Grund abgebrochen, wenn die Banken eine Darlehensgewährung ablehnen.

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IBRRS 2022, 0083
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangelhaftes Dach wird neu errichtet: Kein merkantiler Minderwert!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 U 41/19

1. Sind in einem Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines Parkhauses bezüglich der Trapezbleche des Daches weder ein konkretes Schutzsystem der Stahlbleche noch eine konkrete Befestigungsart geregelt und enthalten nachfolgende Ausführungspläne hierzu zwar die Angabe "Oberflächenschutz durch Bandverzinkung ..." bzw. die Angabe von Edelstahlschrauben, letztere jedoch mit dem Zusatz "oder gleichwertig", ist es von der Ausführungsfreiheit des Auftragnehmers gedeckt, dass er technisch und funktional gleichwertige Stahltrapezbleche bzw. Befestigungsmaterialien verwendet.*)

2. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2012 bieten der Inhalt der EU-weiten technischen Zulassung der Baumaterialien und auch die Verwendungshinweise des Herstellers (hier: für Setzbolzen zur Befestigung von Stahlblechen).*)

3. Ein merkantiler Minderwert einer baulichen Anlage im Sinne einer Schadensposition liegt vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eine geringere Verwertbarkeit verbleibt, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben. Daran fehlt es, wenn ein als mangelhaft gerügtes Dach vollständig demontiert und neu errichtet wird.*)

4. Eine ursprünglich im Generalunternehmervertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungsfrist wird nicht verwirkt, wenn die Vertragsparteien im Verlaufe der Bauarbeiten und im Hinblick auf einen vom Bauherrn angeordneten vorübergehenden Baustopp vereinbaren, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich ist und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt.*)




IBRRS 2022, 0070
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber haftet nicht für Schäden durch Neben- oder Nachfolgeunternehmer!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2020 - 5 U 131/18

1. Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag.

2. Die Bedenkenanmeldung gegenüber einem rechtsgeschäftlichen Vertreter oder einem Empfangsbevollmächtigten reicht grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt, wenn sich der "befugte Vertreter" den Bedenken des Auftragnehmers verschließt. Dann ist der Bedenkenhinweis an den Auftraggeber selbst zu richten.

3. Das Schweigen des Auftraggebers bzw. dessen Vertreters auf einen Bedenkenhinweis führt jedenfalls dann zur Haftungsbefreiung, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht zu einem unverwertbaren Werk, sondern lediglich zur Nichteinhaltung der Maßtoleranzen führt.

4. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks bis zur Abnahme.

5. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch einen parallel am Gesamtwerk arbeitenden Drittunternehmer beschädigt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine Mehrvergütung für erforderlich werdende Nach- oder Reparaturarbeiten verlangen.




IBRRS 2022, 0066
BauvertragBauvertrag
Auch bei Vergleich: Leistung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 10.06.2020 - 28 U 2372/20 Bau

Sofern die Parteien eines Bauvertrags keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den ursprünglichen Werkvertrag ersetzt.

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IBRRS 2022, 0006
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Heizleistung vereinbart: Welche Raumtemperaturen müssen erreicht werden?

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2020 - 4 U 21/20

1. Ein Anspruch auf eine bestimmte Heizleistung unabhängig davon, ob die vereinbarten oder üblichen Raumtemperaturen erreicht werden oder nicht, besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.

2. Werden bestimmte Temperaturen in den technischen Anschlussbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag genannt, begründet dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die zu errichtende Wohnung.

3. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Heizleistung getroffen, ist für den üblichen Gebrauch einer Wohnung von einer erreichbaren Raumtemperatur von 20°C für Wohnräume und 24°C für das Bad auszugehen.

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IBRRS 2022, 0020
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fiktive Abnahme trotz Mängelrüge vor Abnahmeaufforderung!

OLG Schleswig, Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 64/20

1. Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel des Werks gerügt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Werkunternehmer keine erheblichen Mängel des Werks bekannt sind.*)

2. Nach Eintritt des Annahmeverzugs mit der Nachbesserung kann der Besteller nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen, allerdings beschränkt auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten.*)




IBRRS 2022, 0012
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer darf nur schadstofffreie Baustoffe und -materialien verwenden!

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2021 - 5 U 51/21

1. Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, setzt ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden im VOB-Vertrag nicht voraus, dass dem Auftragnehmer der Auftrag zuvor entzogen (gekündigt) wurde.

2. Einer Kündigung nach erfolgter Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

3. Der Auftragnehmer hat seine Leistung ausschließlich mit solchen Baustoffen und -materialien auszuführen die nicht zu - auch nicht nur zu kurzzeitigen - Schadstoffbelastungen führen.

4. Beabsichtigt der Auftragnehmer, gesundheitsgefährdende Baustoffe oder -materialien zu verwenden, hat er den Auftraggeber hierauf vor der Ausführung hinzuweisen.

5. Die Beweislast dafür, dass die Leistung vor der Abnahme frei von Mängeln ist, trägt der Auftragnehmer. Dem Auftraggeber obliegt es lediglich, die behaupteten Mängel durch eine Beschreibung der Mängelsymptome substanziiert darzulegen.




Online seit 2021

IBRRS 2021, 3831
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe!

KG, Urteil vom 16.11.2021 - 21 U 41/21

1. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.*)

2. Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gem. § 312g BGB, steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.*)

3. Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zu Gunsten des Unternehmers gem. § 357 Abs. 8 BGB, kann dies im Einzelfall treuwidrig sein (§ 242 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.*)




IBRRS 2021, 3791
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch bei Vergleich: Leistung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG München, Beschluss vom 17.09.2020 - 28 U 2372/20 Bau

Sofern die Parteien eines Bauvertrags keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den ursprünglichen Werkvertrag ersetzt.

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IBRRS 2021, 3758
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch ein funktionstauglicher Estrich kann mangelhaft sein!

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2020 - 12 U 66/20

1. Ein Werkmangel liegt bereits dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich vereinbarten und damit geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Auf die Frage der Funktionstauglichkeit kommt es dann nicht an.

2. Bringt der Estrichleger in den verbauten Estrich abweichend von der vertraglichen Vereinbarung keine Stahldrahtfasern zur Bewehrung ein, begründet dies einen Mangel des Werks, der letztlich nur durch vollständigen Austausch des Estrichbodens beseitigt werden kann.

3. Hat der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert werden.

4. ...

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IBRRS 2021, 3755
BauvertragBauvertrag
Auch ein funktionstauglicher Estrich kann mangelhaft sein!

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2020 - 12 U 66/20

1. Ein Werkmangel liegt bereits dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich vereinbarten und damit geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Auf die Frage der Funktionstauglichkeit kommt es dann nicht an.

2. Bringt der Estrichleger in den verbauten Estrich abweichend von der vertraglichen Vereinbarung keine Stahldrahtfasern zur Bewehrung ein, begründet dies einen Mangel des Werks, der letztlich nur durch vollständigen Austausch des Estrichbodens beseitigt werden kann.

3. Hat der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert werden.

4. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklich neu gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen den bereits im selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrag im Hauptsacheverfahren als gestellt betrachten.

5. Wird auf einen entsprechenden Antrag hin der Sachverständige nicht zur Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung geladen, führt dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Anordnung der Anhörung des Sachverständigen auf Antrag einer Partei stets geboten ist.

6. Die Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren hat nur insoweit zu erfolgen, als dies entscheidungserheblich ist.

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IBRRS 2021, 3285
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Stundenlohnzettel sind sorgfältig auszufüllen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021 - 3-15 O 3/20

Eine auf Stundenlohnbasis erfolgte Abrechnung ist nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, wenn die Stundenlohnzettel nicht so detailliert und nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen überprüft werden kann. Hieran ändert auch eine Vereinbarung, die Unterzeichnung durch den Bauleiter ohne Nennung der Namen aller Mitarbeiter sei ausreichend, oder der Einwand, dass die Arbeiten vor Ort angeordnet worden seien, nichts.

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IBRRS 2021, 3754
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verteidigung gegen verzugsbedingte Kündigung: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!

OLG München, Beschluss vom 07.04.2020 - 28 U 1694/19 Bau

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins, muss er den Verzögerungstatbestand darlegen und beweisen.

2. Macht der Auftragnehmer geltend, die Verzögerung sei auf Behinderungen zurückzuführen, so dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war, muss er dies substanziiert darlegen und beweisen. Dazu ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung unumgänglich.

3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Verzugs, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Differenz zwischen den fiktiven Kosten der Fertigstellung nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung des gekündigten Vertrags einerseits und denjenigen Kosten andererseits zu erstatten, die der Auftraggeber für die Fertigstellung durch Dritte aufwenden muss.

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IBRRS 2021, 3753
BauvertragBauvertrag
Verteidigung gegen verzugsbedingte Kündigung: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!

OLG München, Beschluss vom 05.03.2020 - 28 U 1694/19 Bau

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins, muss er den Verzögerungstatbestand darlegen und beweisen.

2. Macht der Auftragnehmer geltend, die Verzögerung sei auf Behinderungen zurückzuführen, so dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war, muss er dies substanziiert darlegen und beweisen. Dazu ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung unumgänglich.

3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Verzugs, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Differenz zwischen den fiktiven Kosten der Fertigstellung nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung des gekündigten Vertrags einerseits und denjenigen Kosten andererseits zu erstatten, die der Auftraggeber für die Fertigstellung durch Dritte aufwenden muss.

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IBRRS 2021, 3779
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hausanschlusskosten sind vom Pauschalpreis umfasst!

OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2021 - 14 U 100/21

Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.*)

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IBRRS 2021, 3778
BauvertragBauvertrag
Hausanschlusskosten sind vom Pauschalpreis umfasst!

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2021 - 14 U 100/21

Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.*)

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IBRRS 2021, 3740
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zahlung bei Vergleichsabschluss "vergessen": Störung der Geschäftsgrundlage!

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2020 - 3 U 773/20

1. Schließen die Parteien eines Bauvertrags auf Vorschlag des Gerichts zur Gesamtbereinigung des Rechtsstreits einen Vergleich und sind sich die Parteien einer bereits geleisteten - in den Vergleich nicht eingeflossenen - Zahlung nicht bewusst, ist diese Zahlung Geschäftsgrundlage des Vergleichs.

2. In einem solchen Fall liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor und es besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung.

3. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage entsteht erst, wenn sich die Fehlvorstellungen herausstellen, also zu Tage treten.

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IBRRS 2021, 3744
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund muss keine Kündigungsgründe benennen!

OLG München, Urteil vom 19.09.2019 - 28 U 1508/19 Bau

1. Verpflichtet sich ein Fliesenleger vertraglich dazu, für die in den einzelnen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, ist diese denklogisch vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.

2. In einem VOB-Bauvertrag sind die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.

3. Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die geschuldete Leistung Ansetz- und Verlegeplanung zu erbringen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

4. Eine Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Der Kündigende bleibt auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss diesen nicht benennen.

5. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Es kommt allein darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.

6. Kündigungsgründe können nicht beliebig nachgeschoben werden. Jeder nachgeschobene Grund muss rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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IBRRS 2021, 3743
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund muss Kündigungsgrund nicht benennen!

OLG München, Beschluss vom 05.08.2019 - 28 U 1508/19 Bau

1. Verpflichtet sich ein Fliesenleger vertraglich dazu, für die in den einzelnen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, ist diese denklogisch vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.

2. In einem VOB-Bauvertrag sind die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.

3. Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die geschuldete Leistung Ansetz- und Verlegeplanung zu erbringen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

4. Eine Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Der Kündigende bleibt auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss diesen nicht benennen.

5. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Es kommt allein darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.

6. Kündigungsgründe können nicht beliebig nachgeschoben werden. Jeder nachgeschobene Grund muss rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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IBRRS 2021, 3699
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zwischen Unternehmen vereinbarte Preise sind Netto-Preise!

LG Heilbronn, Urteil vom 03.09.2021 - 11 O 248/20

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

2. Die erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs des Bauunternehmers gegenüber dem Bauträger bedarf eines Steuerbescheids oder zumindest einer Steueranmeldung. Denn die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden.

3. Der Bauunternehmer hat einen solchen Steuerbescheid oder eine solche Steueranmeldung substantiiert darzulegen.

4. Zwischen Unternehmen werden regelmäßig "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer" und nicht etwa Bruttovergütungen vereinbart.

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IBRRS 2021, 3666
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung vor Abnahme verweigert: Vorschuss auch ohne Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 19/21

1. Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber eines VOB-Vertrags einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich nur nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) verlangen.

2. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

3. Die Feststellung, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

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IBRRS 2021, 3640
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf förmliche Abnahme durch Bezahlung der Schlussrechnung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2020 - 13 U 198/18

1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.

2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.

4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.

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IBRRS 2021, 3639
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf förmliche Abnahme durch Bezahlung der Schlussrechnung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2020 - 13 U 198/18

1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.

2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.

4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.

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IBRRS 2021, 3634
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unklarheiten im Baugrundgutachten gehen zu Lasten des Auftraggebers!

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2020 - 29 U 171/19

1. Enthalten die Leistungsbeschreibung und das in Bezug genommene Baugrundgutachten keine Angaben zu bestehenden Bodenbelastungen, hat der Auftragnehmer zu den vereinbarten Preisen nur unbelasteten Aushub abzufahren und zu entsorgen.

2. Aus Unklarheiten im Baugrundgutachten kann nicht gefolgert werden, dass der Auftragnehmer insoweit alle Risiken übernommen hat. Mit irgendwelchen Erkundigungsobliegenheiten des Auftragnehmers kann ein gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht begründet werden.

3. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss als belastet erkanntes Aushubmaterial abzufahren, liegt darin die Anordnung zur Ausführung einer geänderten Leistung, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.

4. Der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) Anwendung (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2020, 334).




IBRRS 2021, 3607
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer trotz Festsetzungsverjährung!

BGH, Urteil vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzieht.*)

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IBRRS 2021, 3581
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Baugenehmigung, kein Verzug!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021 - 12 U 79/21

1. Die von einem Auftragnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2011, 340).

2. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung ohne sein Verschulden aus auf den Auftraggeber zurückzuführenden Gründen nicht zur vorgesehenen Leistungszeit erbracht werden kann. Dabei kann es sich um tatsächliche und rechtliche Hindernisse handeln.

3. Liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen und bereit zu stellen, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt.




IBRRS 2021, 3568
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umkehr der Umsatzsteuerschuld-Fälle: Zahlungsanspruch frühestens Ende 2017 verjährt!

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2020 - 10 U 406/19

1. Einem Bauunternehmer steht, wenn dieser und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des BFH-Urteil vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer abgeführt hat, ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).

2. Der Anspruch des Bauunternehmers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

3. Da die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 erst im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist der Anspruch des Bauunternehmers (frühestens) im Jahr 2014 entstanden.

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IBRRS 2021, 3493
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BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB erfordert bauablaufbezogene Darstellung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 - 22 U 140/16

1. Können aufgrund fehlender Vorarbeiten drei Mitarbeiter des Auftragnehmers an drei Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten und verlangt der Auftragnehmer deshalb vom Auftraggeber eine Entschädigung nach § 642 BGB, bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen.

2. Der Vortrag des Auftragnehmers, dass es "auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege" und "es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab", genügt diesen Anforderungen nicht.

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IBRRS 2021, 3487
BauvertragBauvertrag
Tätigkeit "auf Zuruf" ist Dienst-, kein Werkvertrag!

AG Augsburg, Urteil vom 28.10.2021 - 18 C 1047/21

1. Maßgebend für die Abgrenzung von Dienstvertrag zu Werkvertrag ist, ob ein abgrenzbares, als eigene Leistung zurechenbares und abnahmefähiges Werk oder eine Tätigkeit vereinbart ist.

2. Wird ein im Messebau tätiger Unternehmer im Stundenlohn mit Arbeiten im Bereich des Innenausbaus beauftragt, handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag, wenn keine konkrete Leistung vereinbart wird, die der Unternehmer eigenverantwortlich ausführen soll, sondern ihm erst vor Ort konkrete Tätigkeiten zugewiesen werden.

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IBRRS 2021, 3482
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BauvertragBauvertrag
Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 - 22 U 245/20

1. Soll die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss der Text der VOB/B übergeben werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt.

2. Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.

3. Gibt der Auftraggeber zusätzliche "Leistungsziele" vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.

4. Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).

5. Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei - anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B - nicht.

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IBRRS 2021, 3428
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BauvertragBauvertrag
Vertragsschluss geht Ortstermin voraus: Kein Fernabsatzvertrag, kein Widerruf!

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 - 1 U 122/20

1. Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.*)

2. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor.*)

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IBRRS 2021, 3416
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BauvertragBauvertrag
Keine Arbeiter auf der Baustelle: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 - 14 U 149/20

1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt.*)

2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)

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IBRRS 2021, 3163
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss die Ursache von Feuchtigkeitsschäden beweisen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 219/19

1. Behauptet der Auftraggeber, der Auftragnehmer habe bei den Arbeiten zur Anbringung einer abgehängten Decke die Dampfsperre vielfach durchbohrt, so dass es zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen sei, muss er das darlegen und gegebenenfalls beweisen.

2. Stehen nur zwei Durchbohrungen fest und reichen diese zur Verursachung des aufgetretenen Schadens nicht aus, ist der Beweis, dass die Feuchtigkeitserscheinungen auf mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, nicht geführt.

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IBRRS 2021, 3385
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BauvertragBauvertrag
Rücktritt vom Verbraucherbauvertrag: Keine Umdeutung in freie Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 03.11.2021 - 14 U 73/21

1. Wenn eine von dem Bauunternehmer gestellte vertragliche Rücktrittsklausel dem Auftraggeber die Möglichkeit des Rücktritts unter den Voraussetzungen einräumt, dass dieser dem Bauunternehmer nachweist, entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Bauwerkvertrag, ein Angebot in gleicher Ausführung, in gleicher Qualität und mit den gleichen Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem günstigeren Preis von einem anderen Anbieter erhalten zu haben, genügt zur wirksamen Ausübung dieses Rücktrittsrechts die schlichte Vorlage eines solchen Angebots, aus dem diese Kriterien zu entnehmen sind. Eines - ggf. sogar sachverständigen - Nachweises einer inhaltlichen Identität oder Vergleichbarkeit der Bauwerkverträge durch den Auftraggeber bedarf es nicht, wenn dies der Klausel nicht klar zu entnehmen ist und daher mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht kommen. Eine solche Unsicherheit geht zu Lasten des Verwenders.*)

2. Mit einer Auslegung bzw. Umdeutung einer Rücktrittserklärung von einem Verbraucherbauwerkvertrag in eine freie Kündigung mit den für den Besteller weitreichenden ungünstigen Folgen aus § 648 Satz 2 BGB (§ 649 BGB a.F.), dass der Besteller dem Unternehmer auch die nicht erbrachte Leistung vergüten muss und zugleich den Erfüllungsanspruch verliert, ist Zurückhaltung geboten. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Rücktritt und freier Kündigung ist sie in aller Regel nicht vereinbar (Anschluss an OLG München, Hinweisverfügung vom 19.02.2018 - 28 U 3641/17 Bau, IBRRS 2019, 0485).*)

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IBRRS 2021, 3271
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BausicherheitenBausicherheiten
Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte oder zusätzliche Leistung?

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2019 - 12 U 66/17

1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Material Boden und Fels abzutragen und zu verwerten, stellt das Separieren und Entsorgen des im Erdreich enthaltenen Mülls keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Der Auftragnehmer muss seinen Mehrvergütungsanspruch deshalb nicht vor der Ausführung ankündigen.

2. Die Ankündigung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) bedarf es nicht, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist.

3. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach unterbliebener Mehrkostenankündigung ist nicht angezeigt, wenn der Auftraggeber bei der Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste oder wenn ihm nach Lage der Dinge keine Alternative zur sofortigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer blieb.

4. Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche hat der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme - zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist vertraglich auf fünf Jahre verlängert worden ist.

5. Auch ein Nachunternehmer hat gegen seinen Auftraggeber - den Hauptauftragnehmer bzw. Generalunternehmer - einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.).

6. Die Abtretung eines Bankguthabens ist keine den Anforderungen des § 232 Abs. 1, § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprechende Sicherheit und schließt einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht aus (Bestätigung von OLG Hamm, IBR 2016, 517).




IBRRS 2021, 3069
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BauvertragBauvertrag
SiGeKo-Kosten können nicht umgelegt werden!

LG Bochum, Urteil vom 04.10.2021 - 2 O 80/21

1. Die Vereinbarung einer Umlage i.H.v. 0,5% hinsichtlich der Bestellung eines SiGe-Koordinators gemäß Baustellen-Verordnung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Eine Klausel, die Umlagen in jedem Fall und unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen vorsieht (hier 0,35% für sanitäre Anlagen, Baustrom und -wasser), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist gem. § 307 BGB unwirksam.




IBRRS 2021, 2960
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BauvertragBauvertrag
Defekte Kabeltrommel verwendet: Auftragnehmer haftet für Brandschaden!

OLG München, Beschluss vom 10.12.2019 - 28 U 4069/19 Bau

1. Auf einem Baustellenbetrieb ist eine Beschädigung der Isolation des Kabels einer Kabeltrommel regelmäßig zu erwarten.

2. Die Beschädigung der Isolation des Kabels einer angesteckten Kabeltrommel kann zum Aufbau eines Fehlerstroms und als Folge zu einem Brandausbruch führen.

3. Kommt als Ursache eines Brandausbruchs nur eine Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Auftragnehmers in Betracht, muss er - wenn er sich gegen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zur Wehr setzt - den Beweis führen, dass die Brandauslösung nicht auf sein pflichtwidriges Verhalten oder ein solches seines Personal zurückzuführen ist.

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IBRRS 2021, 3283
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BauvertragBauvertrag
Abnahme der Leistung durch den Rechtsanwalt des Auftraggebers!

OLG München, Urteil vom 14.12.2020 - 3 U 3130/20

Wird in dem Schreiben eines vom Auftraggeber beauftragten Rechtsanwalts auf eine Mahnung des Auftragnehmers zur Zahlung des Werklohns die Bereitschaft zur Begleichung der Forderung zum Ausdruck gebracht, ohne dass dies von vorausgehenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen abhängig gemacht wird, ist darin die Billigung der Leistung als vertragsgemäß und somit die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers zu sehen.

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IBRRS 2021, 3282
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BauvertragBauvertrag
Bauvertragsklauseln sind oft nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind!

LG Halle, Urteil vom 21.05.2021 - 4 O 208/19

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und Stadthäusern, wonach "Änderungen, die unter anderem durch neue DIN-Vorschriften, Auflagen der Behörden, technische Erfordernisse, Weiterentwicklungen oder Lieferengpässe bestimmt werden, bleiben vorbehalten, sofern sie keine Wertminderung darstellen und für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich sind," gestattet Leistungsänderung in einem unangemessenen Ausmaß und ist unwirksam.

3. Ebenfalls unwirksam ist eine AGB-Regelung, der zufolge "Änderungen des Leistungsumfangs nach Auftragsannahme, auch wenn durch behördliche Auflagen hervorgerufen, nur ausgeführt werden, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart werden."

3. Eine vorformulierte Klausel, wonach "das Kaufobjekt als beanstandungs- und mängelfrei übergeben gilt, falls der Bauherr bei Bezugsfertigkeit nicht zum Abnahmetermin erscheint und er Mängel nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Übergabetermin schriftlich rügt", benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2021, 3199
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BauvertragBauvertrag
Sanierungskonzept untauglich: Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist trotzdem wirksam!

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2020 - 7 U 242/19

Legt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer Mängelrüge ein Sanierungskonzept vor, so kann sich der Auftragnehmer auf die unwirksame Fristsetzung wegen einer nicht umsetzbaren Sanierungsplanung jedenfalls dann nicht berufen, wenn er ohne Bedenken anzumelden die gesetzte Frist untätig hat verstreichen lassen.

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IBRRS 2021, 3175
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BauvertragBauvertrag
Planungsmängel "aus Zeitgründen" selbst beseitigt: Auftragnehmer erhält keine Mehrvergütung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.12.2019 - 24 U 200/18

1. Hat der Auftragnehmer nach dem geschlossenen Bauvertrag die ihm übergebenen Planzeichnungen zu prüfen und dem Auftraggeber Unklarheiten anzuzeigen, ist der hiermit verbundenen Aufwand mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

2. Ein Anspruch auf Mehrvergütung steht dem Auftragnehmer auch dann nicht zu, wenn er erkannte (Formatierungs-)Mängel "aus Zeitgründen" ohne Anordnung des Auftraggebers behebt, statt die Pläne an den Auftraggeber zurückzugeben.

3. Kommt im Bauvertrag ausdrücklich zum Ausdruck, dass der Auftraggeber die zur Bearbeitung und Ausführung der Leistung erforderlichen Planunterlagen selbst zur Verfügung stellen will, entspricht eine Korrektur der Planunterlagen durch den Auftragnehmer nicht dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers.

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IBRRS 2021, 3035
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BauvertragBauvertrag
Baustellenverbot führt nicht zum Verlust der Mängelansprüche!

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2020 - 12 U 23/20

1. Ein sog. Baustellenverbot des Auftraggebers begründet keinen Verlust des Nacherfüllungsanspruchs; vielmehr bleibt die Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu erkennen gibt, dass er zum Zwecke der Mängelbeseitigung bereit ist, das Betreten der Baustelle zuzulassen.

2. Ist das Werk nicht nachbesserungsfähig, kommt eine Neuerstellung in Betracht und über den Vorschussanspruch können die Kosten der Neuerstellung beansprucht werden. Dies gilt insbesondere, wenn nur auf diese Weise die Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.

3. Besteht die Gefahr, dass die vorhandenen Fehler auf bisher nicht betroffene Teile des Werks übergreifen, scheidet eine Teilerneuerung aus.

4. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers ist der Höhe nach nicht durch den gezahlten oder vereinbarten Werklohn beschränkt. Die Nacherfüllung kann nur verweigert werden, wenn sie dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.




IBRRS 2021, 3034
BauvertragBauvertrag
Baustellenverbot führt nicht zum Verlust der Mängelansprüche!

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.06.2020 - 12 U 23/20

1. Ein sog. Baustellenverbot des Auftraggebers begründet keinen Verlust des Nacherfüllungsanspruchs; vielmehr bleibt die Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu erkennen gibt, dass er zum Zwecke der Mängelbeseitigung bereit ist, das Betreten der Baustelle zuzulassen.

2. Ist das Werk nicht nachbesserungsfähig, kommt eine die Neuerstellung in Betracht und über den Vorschussanspruch können die Kosten der Neuerstellung beansprucht werden. Dies gilt insbesondere, wenn nur auf diese Weise die Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.

3. Besteht die Gefahr, dass die vorhandenen Fehler auf bisher nicht betroffene Teile des Werks übergreifen, scheidet eine Teilerneuerung aus.

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IBRRS 2021, 2957
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BauvertragBauvertrag
Mehr- oder Mindermengen müssen nicht angezeigt werden!

OLG München, Beschluss vom 13.05.2019 - 28 U 3906/18 Bau

1. Weist der bauüberwachende Architekt den Abbruchunternehmer dazu an, in einem bestimmten Bereich - kostenneutral - keine Abbrucharbeiten durchzuführen, ist diese Anweisung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers verbindlich.

2. Erfordert die ausgeführte Leistung einen von den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien erheblich abweichenden Aufwand, so dass ein Festhalten einer Pauschalsumme nicht zumutbar ist, kann ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangt werden.

3. Wann ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten Pauschalsumme unzumutbar ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die Mengenabweichung auswirkt. Nur eine unzumutbare Auswirkungen führt zu einem Anspruch auf Preisanpassung.

4. Eine Verringerung des Auftragsumfangs, die im Vergleich zu dem vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 29.500 Euro lediglich einen Betrag in Höhe von rund 1.000 Euro ausmacht, ist unerheblich.

5. Mehr- oder Mindermengen, die nicht auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen sind (sog. unwillkürliche Mengenänderungen), müssen dem Auftraggeber nicht angezeigt werden.




IBRRS 2021, 2956
BauvertragBauvertrag
Mehr- oder Mindermengen müssen nicht angezeigt werden!

OLG München, Beschluss vom 27.03.2019 - 28 U 3906/18 Bau

1. Weist der bauüberwachende Architekt den Abbruchunternehmer dazu an, in einem bestimmten Bereich - kostenneutral - keine Abbrucharbeiten durchzuführen, ist diese Anweisung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers verbindlich.

2. Erfordert die ausgeführte Leistung einen von den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien erheblich abweichenden Aufwand, so dass ein Festhalten einer Pauschalsumme nicht zumutbar ist, kann ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangt werden.

3. Wann ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten Pauschalsumme unzumutbar ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die Mengenabweichung auswirkt. Nur eine unzumutbare Auswirkungen führt zu einem Anspruch auf Preisanpassung.

4. Eine Verringerung des Auftragsumfangs, die im Vergleich zu dem vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 29.500 lediglich einen Betrag in Höhe von rund 1.000 Euro ausmacht, ist unerheblich.

5. Mehr- oder Mindermengen, die nicht auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen sind (sog. unwillkürliche Mengenänderungen), müssen dem Auftraggeber nicht angezeigt werden.

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IBRRS 2021, 3038
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BauvertragBauvertrag
Vergütung nach "freier" Kündigung: Sind tatsächliche oder kalkulierte Kosten erspart?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 - 22 U 267/20

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

2. Erspart sind die Einzelkosten der Teilleistungen und die damit verbundenen Baustellengemeinkosten für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung. Maßgeblich für die ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht kalkulierte Kosten.

3. Der Auftragnehmer kann zur Darlegung der ersparten Aufwendungen auf seine Urkalkulation oder eine nachträglich erstellte Kalkulation Bezug nehmen. Dem Auftraggeber bleibt dann die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind, die Kalkulation also nicht zutreffend war.

4. Für den Vergütungsanspruch nach "freier" Kündigung trifft den Auftragnehmer allein eine Erstdarlegungslast zu den ersparten Aufwendungen; behauptet der Auftraggeber in Abweichung zum Zahlenwerk des Auftragnehmers, dieser habe tatsächlich höhere Beträge erspart, trägt er hierfür die weitere Darlegungs- und die Beweislast.

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IBRRS 2021, 3015
ProzessualesProzessuales
Berichtigungsbeschluss

OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 22 U 1913/19

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2021, 3014
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BauvertragBauvertrag
Was ist ein "Kaltkeller"?

OLG Dresden, Urteil vom 07.08.2020 - 22 U 1913/19

1. Bei einem Neubau entspricht es der Verkehrsauffassung, dass ein Keller vollständig trocken ist, also weder Feuchtigkeit von außen eindringt noch Luftfeuchtigkeit an den Kellerwänden kondensiert oder an Oberflächen ein Feuchtigkeitsniveau entsteht, das die Entwicklung von Schimmel ermöglicht.

2. Welche Anforderungen an die Dämmung und den Wärmedurchlasswiderstand zu stellen sind, hängt von der vorgesehenen oder zu erwartenden Nutzung der Räume ab.

3. Unter der Bezeichnung "Kaltkeller" ist ein unbeheizter Keller zu verstehen, der nicht für Wohnzwecke oder auch nur den längerdauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Ein solcher Raum muss hinsichtlich seiner Wärmedämmung aber als Abstell-, Lager- oder Vorratsraum geeignet sein, soweit diese Aktivitäten ohne zusätzliche Beheizung des Raums, also bei Temperaturen von 10 bis 15 °C stattfinden können.

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IBRRS 2021, 2829
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwesentliche Restarbeiten stehen der Abnahme nicht entgegen!

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2020 - 17 U 44/16

1. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, obwohl es im Wesentlichen mangelfrei hergestellt ist (unberechtigte Abnahmeverweigerung), gilt das Werk als abgenommen.

2. Handelt es sich bei den im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Restarbeiten nur um kleinere Nachbesserungsarbeiten und geringfügige Mängel (Reinigung, Beschilderung und Beschriftung, fehlende Steckdose usw.), die als unwesentlich und geringfügig anzusehen sind, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß abzunehmen.

3. Besteht Abnahmereife, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahmereife ist danach zu beurteilen, ob der Auftraggeber wegen erkennbarer Mängel (subjektiv) Anlass dazu haben kann, die Abnahme zu verweigern.

4. Eine negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist oder nicht als abgenommen gilt, ist zulässig.

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