Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
7527 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 0818![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 11.06.2002 - 16 U 218/01
Der zur Leistung von Schadensersatz verpflichtete Unternehmer hat dem Besteller auch fiktive Mangelfolgeschäden zu ersetzen. Es kommt nicht darauf an, ob diese tatsächlich das Vermögen des Bestellers mindern.
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IBRRS 2002, 0815
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BGH, Urteil vom 23.05.2002 - VII ZR 219/01
Verwendet der Bauunternehmer bewußt abweichend vom Vertrag einen nicht erprobten Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbundene Risiko nicht hinweist.*)
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IBRRS 2002, 0809
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OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2001 - 5 U 443/01
Gelegenheit zur Nachbesserung muss ein Handwerker grundsätzlich auch dann erhalten, wenn seine bisherige Werkleistung unbrauchbar ist und er sich damit als fachlich unqualifiziert erwiesen hat. Denn zur sachgemäßen Nachbesserung kann er sich erforderlichenfalls fremder Hilfe bedienen.*)
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IBRRS 2002, 0808
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OLG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2002 - 13 U 3981/01
Der Unternehmer, der den vereinbarten Pauschalpreis einklagt, ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, daß dieser nicht Leistungen beinhaltet, die dem substantiierten Vortrag des Auftraggebers zufolge von der Festpreisabrede erfaßt sind.*)
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IBRRS 2002, 0804
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OLG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2002 - 13 U 4136/01
1.) Die erfolgreiche Nachbesserung durch den Unternehmer ist auflösende Bedingung des werkvertraglichen Vorschußanspruches gegen ihn. Erfolgt die Nachbesserung nach der Aufrechnung des Vorschußanspruches gegen den Werklohnanspruch, lebt letzerer wieder auf, wobei nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.*)
2.) Wird die Klage auf Zahlung des Werklohns wegen der Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch abgewiesen und beseitigt der Kläger nach Urteilserlaß die Mängel, so ist seine danach eingelegte Berufung unzulässig, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, der Werklohnanspruch sei wegen der Nachbesserung neu entstanden.*)
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IBRRS 2002, 0796
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2001 - 5 U 229/00
1.) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers verjähren grundsätzlich in fünf Jahren, wenn nicht Arglist oder Organisationsverschulden des Auftragnehmers vorliegt. Hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.*)
2.) Ob ein schwerwiegender Mangel den Schluß auf mangelhafte Organisation und Prüfung zuläßt, hängt davon ab, ob die Nichtentdeckung des Mangels auf einem Organisationsfehler beruht. Alleine die Tatsache, daß ein solcher Mangel vorliegt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Organisationsverschuldens, denn auch bei ordnungsgemäßer Organisation des Herstellungsprozesses lassen sich Mängel nicht vollständig ausschließen.*)
3.) Dies gilt erst recht bei Planungsfehlern, weil sie sich nicht zwangsläufig sichtbar in dem Werk verkörpern.*)
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IBRRS 2002, 0795
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2002 - 19 U 37/01
Der Hauptschuldner hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen, nicht jedoch an sich selbst.*)
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IBRRS 2002, 0793
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OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002 - 27 U 4/01
1.) Die Reform des § 302 ZPO durch Art. 2 IV Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000, in Kraft seit dem 1.5.2000, hat durch die Streichung der Einschränkung in Abs.1 des § 302 ZPO alter Fassung die Möglichkeit des Vorbehaltsurteils auch bei konnexen Gegenforderungen geschaffen und damit die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO erweitert und gelockert.
2.) Enthält der Vertrag eine Klausel, nach der der Auftragnehmer eine förmliche Abnahme in schriftlicher Form zu verlangen hat, so ist der Auftraggeber selbst nicht an einer stillschweigenden Abnahme gehindert.
3.) Auch ein optischer Mangel kann ein wesentlicher Mangel i. S. des § 13 Nr. 7 VOB sein. Der Mangel kann sich auf die Wertschätzung bei der Veräußerung oder Vermietung des Gebäudes auswirken und damit zu einer Minderbewertung des Gebäudes bei seiner Veräußerung oder Vermietung führen.
IBRRS 2002, 0790
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BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 182/01
Zur Frage des Austauschrechts "Gewährleistungsbürgschaft gegen Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts" durch den Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber Baumängel geltend macht.
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IBRRS 2002, 0785
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BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 479/00
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für ein mangelhaftes Werk wird ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung verlangt.*)
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IBRRS 2002, 0783
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BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 494/00
a) Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, daß von der Schlußrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, daß sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen sind.*)
b) Eine derartige Klausel ist unwirksam (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).*)
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IBRRS 2002, 0778
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2002 - 11 W 30/01
1.) Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers besteht auch dann in dreifacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten, wenn der Auftragnehmer wegen unterbliebener Sicherheitsleistung des Auftraggebers ein eigenes Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Dem Anspruch des Auftragnehmers auf Absicherung seines Werklohns ist durch eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung zu tragen.
2.) Macht der Auftraggeber wegen konkreter Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, so ist eine Gewährleistungssicherheit bei der Bemessung der Höhe der berechtigten Leistungsverweigerung einzubeziehen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Ablauf der Gewährleistungsfrist kurz bevorsteht.
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IBRRS 2002, 0771
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OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2002 - 1 U 1763/00
Zur Frage der Angemessenheit einer Pauschalvergütung in AGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
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IBRRS 2002, 0768
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2002 - 21 U 189/01
1. Wird der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten vor Ablauf einer verbindlichen Ausführungsfrist fertig, so liegt in dieser Situation keine dem Auftraggeber zurechenbare Ablaufstörung.
2. Ist eine erneute "Anreise" nötig, weil noch Arbeiten auszuführen sind, die erst möglich sind, nachdem weitere Auftragnehmer ihre Arbeiten pünktlich zum Fistablauf beendet haben, kann er diese Kosten deshalb dem Auftraggber nicht in Rechnung stellen.
3. Dies gilt selbst dann, wenn die anderen Auftragnehmer verspätet fertig stellen, weil ihm diese Kosten aufgrund seiner frühzeitigen Fertigstellung auch bei rechtzeitiger Beendigung durch die anderen Arbeitnehmer enstanden wären.
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IBRRS 2002, 0765
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OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2002 - 7 U 1722/01
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.*)
Dies gilt umso mehr, wenn gleichzeitig eine Erfüllungsbürgschaft von 10 % der Bruttoauftragssumme verlangt wird, während sie üblicherweise nur für 5 % der Auftragssumme gestellt wird.*)
Das Zusammenspiel dieser Regelungen enthält eine so erhebliche Abweichung zu Lasten des Auftragnehmers von den Regelungen in § 17 VOB/B, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam sind.*)
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IBRRS 2002, 0754
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OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002 - 5 U 1640/99
1.) Haben die Parteien eines Werkvertrages für die Abnahme die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung des Auftraggebers vereinbart, kann stattdessen nicht auf die Bestimmungen der VOB/ B oder des BGB abgestellt werden. Eine mit Fristsetzung verbundene Mängelrüge nebst Ankündigung der Ersatzvornahme lässt in einem derartigen Fall den vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht untergehen, wenn eine Kündigung unterblieben ist. Ist das Werk wegen Mängeln nicht abnahmefähig, scheidet auch eine Abnahmefiktion aus.*)
2.) Die nachteilige Veränderung der Werkleistung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu Lasten des Auftraggebers.*)
3.) Auf die dem Auftraggeber nicht bekannte Anfälligkeit des gewählten Materials ( hier: Bewuchs von Sandstein mit Algen und Moos ) muss der Bauunternehmer selbst dann hinweisen, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist.*)
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IBRRS 2002, 0739
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BGH, Urteil vom 20.06.2002 - IX ZR 177/99
Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.*)
Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).*)
Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.*)
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IBRRS 2002, 0714
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BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01
Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.*)
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IBRRS 2002, 0713
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BGH, Urteil vom 19.03.2002 - X ZR 125/00
Zahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jeweiligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende Werklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen angeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu.*)
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IBRRS 2002, 0706
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KG, Urteil vom 20.02.2002 - 26 U 71/01
Der Auftraggeber eines Bauwerkvertrags hat mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Mängeln der Werkleistung gegenüber dem Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Auftragnehmer vor der Ausführung der Mängelbeseitigung wegen seines Zahlungsanspruchs Sicherheitsleistung nach § 648a BGB verlangt. Ohne Leistung dieser Sicherheit beschränkt sich jedoch das Zurückbehaltungsrecht auf den einfachen Betrag der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
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IBRRS 2002, 0705
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OLG München, Urteil vom 30.05.2001 - 27 U 700/00
Die Mängelbehebungskosten sind nur mit dem einfachen Behebungsbetrag ohne Druckzuschlag anzusetzen, wenn sich der Auftraggeber mit der Entgegennahme der Nachbesserung in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch nach der Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB, der grundsätzlich einen Einbehalt in mindestens dreifacher Höhe der Mängelbehebungskosten vorsieht.
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IBRRS 2002, 0704
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KG, Urteil vom 07.01.2002 - 10 U 9059/00
1. Schadensersatzansprüche können gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B bestehen, wenn durch Ausführungsfehler des Auftragnehmers Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich werden, die die Nachfolgegewerke behindern und zur Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Nachfolgeunternehmer gemäß § 642 BGB führen.
2. Der Auftraggeber muss darlegen, durch welche Ausführungsfehler er in welchem Umfang gegenüber dem Nachfolgeunternehmer in Annahmeverzug geraten ist. Die Bezugnahme auf ein baubetriebliches Gutachten, aus dem sich auch auftraggeberseitig zu vertretende Verzögerungsursachen ergeben, reicht nicht aus.
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IBRRS 2002, 0702
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OLG Köln, Urteil vom 03.03.2000 - 11 U 46/98
Empfiehlt die Leistungsbeschreibung für den Verbau leichte Spundbohlen mit dem Vorbehalt abweichender statischer Erfordernisse, darf der Unternehmer diese leichten Spundbohlen nicht als Preisermittlungsgrundlage nehmen, sondern muss alle aus der statischen Berechnung möglichen Änderungen einkalkulieren.
IBRRS 2002, 0701
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BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 467/00
a) Die Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dahin auszulegen, daß der Auftraggeber berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt allein für die vom Sicherungszweck erfaßten geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuß auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung) zu verwerten.*)
b) Stellt der Auftragnehmer eine Austauschbürgschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, bleibt er zur Auszahlung regelmäßig auch dann verpflichtet, wenn der Sicherungsfall später eintritt.*)
c) Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftraggebers, ob er die Bürgschaft annimmt oder Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers.*)
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IBRRS 2002, 0689
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OLG Köln, Urteil vom 17.08.2001 - 19 U 116/00
Zur Abgrenzung zwischen einem eng und unmittelbar mit der Werkleistung in Zusammenhang stehenden und einem entfernteren Mangelfolgeschaden.
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IBRRS 2002, 0688
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BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
1.) Zur revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der Beteiligten bei informellen Anhörungen.
2.) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein , daß der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht. dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3.) Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann aber nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
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IBRRS 2002, 0679
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BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 164/01
Zur getrennten Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach Kündigung eines Bauvertrages.*)
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IBRRS 2002, 0678
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BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 38/01
Zur Auslegung des Leistungsverzeichnisses eines Einheitspreisvertrages über Trocken- und Naßbaggerarbeiten.*)
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IBRRS 2002, 0668
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BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 254/00
Zur Tragweite des § 770 Abs. 2 BGB.*)
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IBRRS 2002, 0662
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BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 26/01
Zu den Ansprüchen des Werkunternehmers für die Errichtung eines Schmutzwasserkanals, dessen Betrieb in den Aufgabenbereich eines Abwasserzweckverbands fällt.*)
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IBRRS 2002, 0661
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BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 249/00
1.) Aus einer Vereinbarung von Abschlagszahlungen folgt der vertragliche Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer abrechnet und einen Überschuß auszahlt (BGH Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00, IBR 2002, 235). Bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen daher nicht in Frage.
2.) Zu den Anforderungen an einen Sachvortrag bezüglich Schadensersatzansprüchen wegen Kündigung.
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IBRRS 2002, 0655
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OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2002 - 4 U 104/01
Die Hinweis- und Prüfungspflicht des § 4 Nr. 3 VOB/B reicht nicht über die vertragliche Leistungspflicht, die im Allgemeinen durch den zweifelsfrei erkennbaren Rahmen der Leistungsbeschreibung umgrenzt ist, und deren Ordnungsgemäßheit hinaus.
Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist.
Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt.
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IBRRS 2002, 0647
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OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2002 - 4 U 2123/01
1.) Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme des Werkes vom Besteller Sicherheit gemäß BGB § 648a Abs. 1 verlangen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 1999 - 2 U 801/99 - BauR 1999, 1314; OLG Dresden Urteil vom 10.05.2000 -18 U 3379/99).*)
2.) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgerecht, hat er wegen bestehender Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag (anders als der 2. Senat auf der einen und der 18. Senat auf der anderen Seite.).*)
3.) Haben die Parteien vereinbart, dass der Werkunternehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen darf, VOB/B § 17, kann der Werkunternehmer vom Besteller Zahlung des Sicherungseinbehalts Zug-um-Zug gegen Gewährung der Bürgschaft verlangen, ohne die Bürgschaft diesem vorher ausgehändigt zu haben.*)
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IBRRS 2002, 0644
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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2001 - 3 U 99/00
Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme aufgrund einer Bürgschaft auf erste Anforderung, insbesondere zur Dokumentationsstrenge und Effektivklausel.*)
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IBRRS 2002, 0636
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99
a) Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Bauleistungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.*)
b) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen, der sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter beweisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Substantiierungslast treffen.*)
c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse.
d)Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters wegen Insolvenzzweckwidrigkeit ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist danach außer einer Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, daß sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mußten.*)
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IBRRS 2002, 0634
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 325/00
Welche Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, IBR 2001, 55).
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IBRRS 2002, 0633
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01
Schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vom Architekten unterlassene Handlung nicht (d.h. sie ist keine Vertragspflicht des Auftraggebers), kann der Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.
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IBRRS 2002, 0632
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01
§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche.*)
Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.*)
Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.*)
IBRRS 2002, 0599
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01
Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.*)
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IBRRS 2002, 0581
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OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2002 - 6 W 56/02
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und die bevorstehende Inanspruchnahme der Bürgen reicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus. Das Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung ist nur unzumutbar, wenn der Verlust des Geldbetrages (Insolvenz) oder ein sonst schwerwiegender Nachteil (Vollstreckung im Ausland) droht.
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IBRRS 2002, 0580
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OLG Celle, Urteil vom 12.03.2002 - 16 U 138/01
Der Kostenvorschuss ist innerhalb eines halben Jahres, im äußersten Fall innerhalb eines Jahres abzurechnen; die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
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IBRRS 2002, 0579
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AG Arnstadt, Urteil vom 21.02.2002 - 23 C 427/01
1. Ein Baustromvertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer ist kein Garantievertrag.
2. Gegenansprüche aufgrund von Stromausfällen können sich dann ergeben, wenn der Generalunternehmer keine Voraussetzungen schafft oder dem Subunternehmer keine Möglichkeit lässt, die Ursache hierfür schnellstmöglich zu beseitigen.
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IBRRS 2002, 0575
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 85/01
Eine allgemeine Geschäftsbedingung, in der für den Fall einer Fristüberschreitung neben Schadenersatzansprüchen eine Vertragsstrafe „gesondert vereinbart“ ist, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)
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IBRRS 2002, 0573
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OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2002 - 12 U 126/01
Zur Frage einer Leistungsänderung bzw. zusätzlichen Leistung im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B.
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IBRRS 2002, 0570
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BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00
a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.*)
b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.*)
IBRRS 2002, 0568
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BGH, Urteil vom 02.05.2002 - III ZR 135/01
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.*)
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IBRRS 2002, 0561
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001 - 7 U 87/97
1.) Ein Streithelfer kann nicht damit gehört werden, die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen seien unrichtig, wenn die von ihm unterstützte Partei ausdrücklich erklärt, die Messungen seien richtig.*)
2.) Die nach § 635 BGB geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung umfassen auch die Kosten, die zur Vorbereitung der eigentlichen Mängelbeseitigung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Abschluss der Mängelbeseitigung erforderlich sind, selbst wenn daneben auch die gesamtschuldnerische Mithaftung eines anderen Unternehmers ganz oder teilweise in Betracht kommt.*)
3.) Dem Anspruch des Bestellers aus § 635 BGB kann nicht entgegen gehalten werden, die Mängelbeseitigung sei gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands ausgeschlossen, denn § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs kann sich allein aus dem entsprechend anwendbaren § 251 Abs. 2 BGB ergeben.*)
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IBRRS 2002, 0555
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OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2001 - 24 U 131/00
Ein werkvertragliches Verhältnis wird begründet, wenn neben der Lieferung von Standardsoftware deren Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse des Käufers vereinbart wird. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es dann nicht darauf an, ob das Programm "an sich" lauffähig ist, sondern darauf, dass Abnahmereife erst mit erfolgreichem Abschluß der Installation eintritt.*)
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IBRRS 2002, 0531
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2001 - 14 U 181/97
Zur Frage, wer das Risiko eines fehlerhaften, aber generell geeigneten Baustoff trägt.
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IBRRS 2002, 0519
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BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 41/01
a) Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.*)
b) Zu der Frage, ob der Abschluß eines Vergleichs in einem Parallelprozeß den Zurechnungszusammenhang unterbricht, wenn eine nicht wirksam vereinbarte Vertragsstrafe als Verzugsschaden geltend gemacht wird.*)