Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 0634
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 325/00
Welche Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, IBR 2001, 55).

IBRRS 2002, 0633

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01
Schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vom Architekten unterlassene Handlung nicht (d.h. sie ist keine Vertragspflicht des Auftraggebers), kann der Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.

IBRRS 2002, 0632

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01
§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche.*)
Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.*)
Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.*)
IBRRS 2002, 0599

BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01
Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.*)

IBRRS 2002, 0581

OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2002 - 6 W 56/02
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und die bevorstehende Inanspruchnahme der Bürgen reicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus. Das Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung ist nur unzumutbar, wenn der Verlust des Geldbetrages (Insolvenz) oder ein sonst schwerwiegender Nachteil (Vollstreckung im Ausland) droht.

IBRRS 2002, 0580

OLG Celle, Urteil vom 12.03.2002 - 16 U 138/01
Der Kostenvorschuss ist innerhalb eines halben Jahres, im äußersten Fall innerhalb eines Jahres abzurechnen; die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.

IBRRS 2002, 0579

AG Arnstadt, Urteil vom 21.02.2002 - 23 C 427/01
1. Ein Baustromvertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer ist kein Garantievertrag.
2. Gegenansprüche aufgrund von Stromausfällen können sich dann ergeben, wenn der Generalunternehmer keine Voraussetzungen schafft oder dem Subunternehmer keine Möglichkeit lässt, die Ursache hierfür schnellstmöglich zu beseitigen.

IBRRS 2002, 0575

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 85/01
Eine allgemeine Geschäftsbedingung, in der für den Fall einer Fristüberschreitung neben Schadenersatzansprüchen eine Vertragsstrafe „gesondert vereinbart“ ist, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)

IBRRS 2002, 0573

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2002 - 12 U 126/01
Zur Frage einer Leistungsänderung bzw. zusätzlichen Leistung im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B.

IBRRS 2002, 0570

BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00
a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.*)
b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.*)
IBRRS 2002, 0568

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - III ZR 135/01
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.*)

IBRRS 2002, 0561

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001 - 7 U 87/97
1.) Ein Streithelfer kann nicht damit gehört werden, die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen seien unrichtig, wenn die von ihm unterstützte Partei ausdrücklich erklärt, die Messungen seien richtig.*)
2.) Die nach § 635 BGB geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung umfassen auch die Kosten, die zur Vorbereitung der eigentlichen Mängelbeseitigung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Abschluss der Mängelbeseitigung erforderlich sind, selbst wenn daneben auch die gesamtschuldnerische Mithaftung eines anderen Unternehmers ganz oder teilweise in Betracht kommt.*)
3.) Dem Anspruch des Bestellers aus § 635 BGB kann nicht entgegen gehalten werden, die Mängelbeseitigung sei gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands ausgeschlossen, denn § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs kann sich allein aus dem entsprechend anwendbaren § 251 Abs. 2 BGB ergeben.*)

IBRRS 2002, 0555

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2001 - 24 U 131/00
Ein werkvertragliches Verhältnis wird begründet, wenn neben der Lieferung von Standardsoftware deren Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse des Käufers vereinbart wird. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es dann nicht darauf an, ob das Programm "an sich" lauffähig ist, sondern darauf, dass Abnahmereife erst mit erfolgreichem Abschluß der Installation eintritt.*)

IBRRS 2002, 0531

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2001 - 14 U 181/97
Zur Frage, wer das Risiko eines fehlerhaften, aber generell geeigneten Baustoff trägt.

IBRRS 2002, 0519

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 41/01
a) Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.*)
b) Zu der Frage, ob der Abschluß eines Vergleichs in einem Parallelprozeß den Zurechnungszusammenhang unterbricht, wenn eine nicht wirksam vereinbarte Vertragsstrafe als Verzugsschaden geltend gemacht wird.*)
IBRRS 2002, 0508

BGH, Urteil vom 23.01.2002 - X ZR 184/99
1. Unter den Begriff des Bauwerks i.S.d. § 638 BGB a.F. fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nutzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daß die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daß eine Trennung von demselben nur mit einem größeren Aufwand möglich ist.
2. Ging der Wille der Parteien nur dahin, eine nach ihrer gemeinsamen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen entsprechend anzupassen, so läßt sich diese Abrede für den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Abkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten.
IBRRS 2002, 0504

BGH, Urteil vom 21.03.2002 - IX ZR 105/00
Eine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die Abtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur Kenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessionar gedeutet werden.*)

IBRRS 2002, 0502

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - X ZR 49/00
Die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem Bauwerk erbeten hatte.*)

IBRRS 2002, 0497

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - 22 U 90/00
1. Wenn der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers auf die Gefahr von Farbunterschieden auf einer bestimmten Ausführungsart - hier: Fugenglattstrich einer Klinkerfassade - besteht, verzichtet er nicht auf eine fachgerechte Ausführung und erklärt sich nicht mit vermeidbaren Farbunterschieden einverstanden.*)
2. Werden die Fugen einer Klinkerfassade nicht mit Fugmörtel verfugt, sondern wird vereinbarungsgemäß - weil preiswerter - der Mauermörtel in den Fugen lediglich glattgestrichen, so sind wegen der nicht gleichbleibenden Zusammensetzung des Mauermörtels Farbabweichungen unvermeidbar.*)
3. Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass sein Auftraggeber, welcher selbst ein Bauunternehmen betreibt, sich bewusst ist, dass mit einem Fugenglattstrich nicht das gleiche Ergebnis wie durch ein Verfugen mit Fugmörtel erreicht werden kann; eine Hinweispflicht besteht dann nicht.*)

IBRRS 2002, 0467

BGH, Beschluss vom 04.04.2002 - VII ZR 252/01
Der sog. Druckzuschlag ist nur in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen, wenn der Besteller sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug befindet. Das gilt auch nach der Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB, der einen Einbehalt in mindestens dreifacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten regelt.

IBRRS 2002, 0460

BGH, Beschluss vom 01.02.2001 - V ZB 49/00
a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.*)
b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.*)

IBRRS 2002, 0459

BGH, Urteil vom 26.07.2001 - X ZR 162/99
Zur außerordentlichen Kündigung und Abrechnung eines Vertrages über die Installation eines EDV-Netzwerkes.

IBRRS 2002, 0456

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 208/00
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung zum Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, die deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie dem Auftragnehmer mit der Stellung der Bürgschaft auf erstes Anfordern keinen angemessenen Ausgleich gewährt, kann nicht im Wege inhaltlicher Änderung aufrecht erhalten werden.*)

IBRRS 2002, 0450

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2001 - 1 U 133/00
Die Errichtung und Vermietung von zwei Gebäuden mit insgesamt elf Wohnungen erfordert keinen Arbeitsaufwand, der bereits einen berufsmäßigen Gewerbebetrieb voraussetzt, so dass im Zusammenhang damit entstandene Werklohnansprüche nach zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB).*)

IBRRS 2002, 0438

OLG München, Urteil vom 28.03.2000 - 28 U 3035/99
Den "Baubetreuer" trifft eine Schadensersatzpflicht, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlungsfreigabe der von der örtlichen Bauleitung geprüften Rechnungen und seiner Verpflichtung zur Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs- und Förderungsverfahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

IBRRS 2002, 0432

OLG Dresden, Urteil vom 28.09.2000 - 19 U 888/00
Bei einem vereinbarten Gewährleistungseinbehalt besteht die Sicherungsabrede darin, dass der Gewährleistungseinbehalt ausschließlich der Sicherung der Gewährleistungsansprüche aus demselben Bauvertrag dient; der Auftraggeber ist daher nach § 242 BGB daran gehindert, die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskostenvorschussansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben zu erklären.

IBRRS 2002, 0431

OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2001 - 5 U 1384/00
1. Beauftragt ein mit Verputzerarbeiten betrauter Unternehmer ohne Vollmacht des Bauherrn einen Gerüstbauer, steht diesem gegen den Bauherrn weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für den Aufbau und die Vorhaltung des Gerüstes zu.*)
2. Versäumt der Gerüstbauer den Abbau und die Abholung des Gerüstes und sieht sich der Bauherr daher gezwungen, das Gerüst selbst abzuschlagen, haftet er für den späteren Verlust von Gerüstteilen nur bei grober Fahrlässigkeit.*)

IBRRS 2002, 0415

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2001 - 22 U 55/01
Auch wenn der Auftragnehmer ein Angebot nebst Leistungsbeschreibung erstellt, verbleibt die Verantwortung für die ausreichend genaue Beschreibung und Abgrenzung der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber; er muss deshalb bei Auftragserteilung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, falls Abbrucharbeiten nach einem Brand bestimmte Elektroleitungen nicht umfassen sollen.*)

IBRRS 2002, 0408

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2002 - 13 U 52/01
Händigt eine Bank auftragswidrig eine Bürgschaft auf erstes Anfordern anstelle der vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft aus, kann sie bei Inanspruchnahme der Bürgschaft das Konto des Kunden nicht ohne Nachweis der Hauptschuld belasten.

IBRRS 2002, 0393

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 434/99
Vereinbaren die Parteien in einem Bauvertrag, daß der Bau nicht vor der Veräußerung eines abgetrennten Teiles des Grundstücks des Bestellers erfolgen soll, ist der Bauvertrag jedenfalls dann nicht beurkundungsbedürftig, wenn der Besteller durch die Vereinbarung nicht auf diese Art der Finanzierung beschränkt wird.*)

IBRRS 2002, 0382

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2001 - 1 W 36/01
Ist für jeden Tag der verspäteten Übergabe einer Eigentumswohnung eine Vertragsstrafe von 500,-- DM vereinbart, können auch Teilleistungen entsprechend der Anzahl der Tage, an denen die Vertragsstrafe bereits verwirkt war bereits vor der Übergabe eingeklagt werden, weil die Vertragsstrafe an jedem Tag entstanden und demgemäß auch nach § 271 Abs. 1 BGB fällig geworden ist.*)

IBRRS 2002, 0375

OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 - 16 U 188/01
Ein auf fortdauernde Werkleistungen gerichteter Rahmenvertrag unterfällt i.d.R. den Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts.*)

IBRRS 2002, 0373

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 376/00
Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.*)

IBRRS 2002, 0372

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00
a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.*)
b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.*)
c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.*)

IBRRS 2002, 0365

OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2000 - 9 U 3511/99
Zu den Folgen eines formunwirksamen Betreibervertrages.

IBRRS 2002, 0351

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - XI ZR 113/01
a) Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich mißbraucht. Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen.*)
b) Ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.*)

IBRRS 2002, 0344

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2001 - 23 U 29/00
Die Übernahme der “Fachbauleitung für die Rohbauarbeiten” durch den mit den Rohbauarbeiten vom Bauträger beauftragten Bauunternehmer führt nicht dazu, dass dieser wie ein Architekt wegen Fehler bei der Objektüberwachung für Mängel der Bauwerksleistung mit fünfjähriger Verjährungsfrist haftet.

IBRRS 2002, 0332

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 - 4 U 281/00
1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.)*)
2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.*)
3. Die Störerhaftung von Architekt und Bauunternehmer endet mit dem Abschluß der Bauarbeiten.*)
IBRRS 2002, 0309

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2001 - 4 U 116/01
a) Auf Grund der Gleichstellung des Schadensersatzanspruchs mit einem Vergütungsanspruch erscheint es nach Auffassung des Senats jedoch sachgerecht, den Verjährungsbeginn für die Ansprüche aus § 6 VOB/B an die Vergütungsansprüche anzulehnen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche aus § 6 VOB/B wie die vertraglichen Vergütungsansprüche verjähren und der Verjährungsbeginn somit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß §§ 16 Nr. 3 Abs. 1, 14 VOB/B voraussetzt.*)
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ersatzansprüche nicht in der Schlussrechnung enthalten waren und entsprechend der Bitte der Beklagten separat aufgeführt werden sollten. Denn auch solche Ansprüche, die nicht in der Schlussrechnung enthalten sind, die der Auftragnehmer aber in die Schlussrechnung hätte aufnehmen können, verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom erkennenden Senat geteilt wird, einheitlich mit den in der Rechnung aufgeführten Ansprüchen (z. B. BGHZ 53, 222 ff.; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Rn. 62).*)

IBRRS 2002, 0305

OLG Jena, Urteil vom 30.11.2000 - 1 U 99/00
Bei Ausschreibungen hat grundsätzlich der Bieter das Risiko seiner Fehlkalkulation zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, von sich aus zu klären, ob ein Kalkulationsirrtum des Bieters vorliegt. Die Erkennbarkeit eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung genügt nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung eines Kalkulationsirrtums besteht allenfalls dann, wenn sich der Tatbestand des Kalkulationsirrtums mit seinen unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dem Angebot des Bieters oder aus dem Vergleich zu den weiteresn Angeboten oder aus den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt.*)

IBRRS 2002, 0302

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 455/00
Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schiedsstelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.*)

IBRRS 2002, 0295

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 12/01
Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mängeln in der Buchhaltung muß daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist.*)

IBRRS 2002, 0288

BGH, Urteil vom 18.09.2001 - X ZR 107/00
Zur Frage der Anfechtung eines Vergleiches i.S.d. § 779 BGB wegen arglistiger Täuschung und Bedrohung.
IBRRS 2002, 0286

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2001 - 11 W 1608/01
Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen (§ 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer aber nur die Möglichkeit gibt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Bürgschaft zu überwinden. Es kommt nicht darauf an, ob die verlangte Bürgschaft eine solche auf erstes Anfordern ist.*)

IBRRS 2002, 0284

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 Z BR 95/01
Zur Frage der Erneuerung einer mit Eternitplatten verkleideten Fassade als modernisierende Instandsetzung unter Anbringung einer zusätzlichen der WärmeschutzV entsprechenden Wärmedämmung.

IBRRS 2002, 0282

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 490/00
a) Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.*)
b) Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.*)

IBRRS 2002, 0281

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 198/00
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschließlich Samstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist grundsätzlich ungeachtet einer Obergrenze (hier: 10 %) unwirksam.*)

IBRRS 2002, 0266

OLG Naumburg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 U 104/00
Es ist grundsätzlich dem Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen, wenn das Werk nach der Herstellung, aber vor der Abnahme, durch Dritte beschädigt wird.

IBRRS 2002, 0265

OLG München, Urteil vom 07.12.1999 - 13 U 4278/99
1. Es stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung des (öffentlichen) Auftraggebers dar, wenn dieser - häufig viele Jahre - nach Abnahme und Schlussabrechnung mögliche Rückzahlungsansprüche geltend macht.
2. Der Aufwand des Auftragnehmers zur Prüfung derartiger Rückzahlungsansprüche ist daher grundsätzlich nicht vom Auftraggeber zu erstatten.
3. Zur Abwehr unberechtigter Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Mengen reicht es regelmäßig aus, wenn sich der Auftragnehmer auf das gemeinsame Aufmaß bezieht. Es ist Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass und warum das gemeinsame Aufmaß nicht verbindlich sein soll. Ein besonderer Prüfaufwand des Auftragnehmers ist daher in einem solchen Fall nicht geboten.

IBRRS 2002, 0246

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2001 - 13 U 727/01
Werden ausdrücklich in einem Werkvertrag über den Bau eines Hauses als „wesentliche Bestandteile des Auftrags" u.a. die „anliegenden und unterschriebenen Planskizzen" aufgeführt und liegt ein Plan an, der nicht unterschrieben ist und dessen Maße auch nicht mit den im Text genannten Aussenmaßen übereinstimmen, so fehlt die Einigung der Parteien über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, so dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.*)
