Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0881

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - VII ZR 360/98
Auch nach länger andauernden Verhandlungen über einen Bauvertrag kann ein Verhandlungspartner sich grundsätzlich ohne rechtliche Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen.

IBRRS 2000, 0873

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 409/99
1. Es stellt einen Werkmangel eines errichteten Hauses dar, wenn durch die von dem Unternehmer mitbestimmte Position eines Kabelverteilerschranks des örtlichen Elektrizitätswerks die Nutzung des Grundstücks mehr als nötig eingeschränkt wird.
2. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, den Schrank entfernen zu lassen, sondern lediglich im Rahmen der Duldungspflicht nach§ 8 AVBEltV darauf hinzuwirken, daß der Schrank an einer zumutbaren Stelle aufgestellt wird.

IBRRS 2000, 0872

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - VII ZR 99/99
Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.

IBRRS 2000, 0866

BGH, Urteil vom 10.10.2000 - XI ZR 344/99
1. Sind in einer Bankgarantie auf erstes Anfordern für die Garantie-Inanspruchnahme bestimmte Angaben vorgesehen, deren Wortlaut aber nicht vorgeschrieben, so können die Angaben auch durch Bezugnahme auf die Garantie-Urkunde gemacht werden.
2. Zum Einwand des Rechtsmißbrauchs bei der Inanspruchnahme einer Rückgarantie auf erstes Anfordern.
3. Zur Bedeutung einer gegen den Garantie-Begünstigten ergangenen einstweiligen Verfügung für die Frage des Rechtsmißbrauchs bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern.

IBRRS 2000, 0865

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 82/99
1. Der Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohns zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlung vereinbart hat.
2. Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist.
3. Solange der Unternehmer bereit und in der Lage ist, Mängel zu beseitigen, hat er vor Abnahme ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung durchsetzbaren Vergütungsanspruchs.
4. Aus einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben.
5. Der Besteller kann verpflichtet sein, auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit zu leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.
IBRRS 2000, 0864

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - VII ZR 372/99
1. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Nutzung von Geräten, Gerüsten, auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie von angelieferten Stoffen hängt nicht davon ab, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eine Schlußrechnung gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B erteilt.
2. Der Auftraggeber kann im Konkurs des Auftragnehmers gemäß § 55 Nr. 1 KO gegen den Vergütungsanspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für den nach Konkurseröffnung erbrachten Leistungsteil nicht mit dem Anspruch auf Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B aufrechnen.
3. Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch für den vor Konkurseröffnung erbrachten Leistungsteil ist zulässig. Die dadurch erlangte Befriedigung des Auftraggebers ist jedoch gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar, wenn die Geräte usw. durch den Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden.
IBRRS 2000, 0863

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - VII ZR 239/98
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

IBRRS 2000, 0862

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - VII ZR 117/99
Mit dem Vortrag, der Bauleiter einer Generalunternehmerin habe einem Nachunternehmer eines Subunternehmers zugesagt, die Generalunternehmerin werde für die von dem Subunternehmer geschuldete Vergütung aufkommen, falls dieser zahlungsunfähig werde, ist sowohl eine Schuldmitübernahme, als auch eine unmittelbare Beauftragung schlüssig dargelegt.

IBRRS 2000, 0857

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - VII ZR 42/98
Nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/B vorlegen.

IBRRS 2000, 0852

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - VII ZR 460/97
1. Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat.*)
2. Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.*)

IBRRS 2000, 0851

BGH, Urteil vom 14.06.2000 - VIII ZR 73/99
Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung beim Kauf gebrauchter Wärmetauscher.*)

IBRRS 2000, 0850

BGH, Urteil vom 11.03.1999 - III ZR 292/97
Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung eines selbständigen, unentgeltlichen Auskunfts- oder Beratungsvertrags verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren.*)

IBRRS 2000, 0849

BGH, Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 203/98
Befindet sich der Auftragnehmer mit der Fertigstellung der Arbeiten in Verzug, so hat er u.a. auch den Finanzierungsschaden des Auftraggebers zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung der Finanzierungsmittel im Hinblick auf die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ist.*)

IBRRS 2000, 0845

BGH, Urteil vom 29.06.2000 - IX ZR 299/98
Wer sich befristet für die Erfüllung eines Werklohnanspruchs in der Weise verbürgt hat, daß dieser innerhalb der Frist fällig geworden sein muß, haftet für den erst nach Ablauf der Frist fällig gewordenen Teil des verbürgten Anspruchs auch dann nicht, wenn sich die Fertigstellung des Werks allein aus Gründen verzögert hat, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.*)

IBRRS 2000, 0844

BGH, Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 164/99
Die Pflicht des Auftragnehmers zum Schadensersatz gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B umfaßt die engeren und entfernteren Mangelfolgeschäden, die auf einen Mangel des Werkes oder eine Vertragswidrigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.*)
1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Kostenvorschuß oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrages zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Anschluß an BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - VII ZR 44/97, ZfBR 1998, 31 = BauR 1997, 1027).*)
2. Der Auftragnehmer verliert sein Recht auf vertragsgemäße Fertigstellung des Werkes, wenn er diese endgültig verweigert; der Auftraggeber kann die vertragsgemäße Fertigstellung verlangen oder die Ersatzvornahme durchführen.*)

IBRRS 2000, 0843

BGH, Urteil vom 03.05.2000 - X ZR 49/98
Der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen steckt bei einem Werkvertrag zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab.*)

IBRRS 2000, 0842

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - VII ZR 73/00
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge enthaltene Klausel:
"Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämie wird mit 2,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht. ..."
unterliegt gemäß § 8 AGB-Gesetz nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGB-Gesetz.*)
2. Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
"Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht."*)
IBRRS 2000, 0841

BGH, Urteil vom 29.06.2000 - VII ZR 186/99
1. Werden bei Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistungen nicht oder in anderer Weise als vereinbart ausgeführt, ist die Vergütung nicht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 zu beurteilen.*)
2. Vereinbaren die Parteien ein Skonto für jede einzelne Rate eines Zahlungsplanes, ist das Skonto für jede fristgerecht gezahlte Rate auch dann verdient, wenn andere Raten nicht fristgerecht geleistet werden.*)
IBRRS 2000, 0840

BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 30/99
Der Auftragnehmer kann bei nicht beendetem Vertrag nach erteilter Schlußrechnung den einmal begründeten Anspruch auf Abschlagszahlung im Prozeß jedenfalls für den Fall hilfsweise geltend machen, daß er eine Abnahme oder deren unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann.*)

IBRRS 2000, 0834

BGH, Urteil vom 06.06.2000 - XI ZR 258/99
1. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.*)
2. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.*)

IBRRS 2000, 0833

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 178/99
1. Nimmt der Sicherungsnehmer die ihm als Austauschsicherheit gestellte Gewährleistungsbürgschaft entgegen und verletzt er seine Verpflichtung aus der Sicherungsabrede dadurch, daß er den Bareinbehalt nicht auszahlt und die Bürgschaft nicht herausgibt, sondern verwertet, dann steht dem Sicherungsgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an den Sicherungsnehmer ausgezahlten Bürgschaftssumme zu.*)
2. Gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz ist der Sicherungsnehmer nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, selbst wenn die Gegenansprüche vom Sicherungszweck der Sicherungsabrede und der Bürgschaft erfaßt werden.*)

IBRRS 2000, 0832

BGH, Urteil vom 13.07.2000 - VII ZR 249/99
Eine Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrechnung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (im Anschl. an BGHZ 72, 222, 226).*)

IBRRS 2000, 0831

BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 84/99
1. Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags und gegen grundpfandrechtliche Sicherung oder Übertragung des Eigentums am zu bebauenden Grundstück gewährt werden.*)
2. Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Baukosten gewährt werden, sind selbst dann kein Baugeld, wenn sie im Falle des Widerrufs der Subventionsbewilligung zurückgezahlt werden müssen.*)

IBRRS 2000, 0830

BGH, Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99
Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.*)
1. Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.*)
2. Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind.*)
IBRRS 2000, 0826

BGH, Urteil vom 09.03.2000 - IX ZR 355/98
Vereinbaren die Gesellschafter der zur Durchführung eines Bauvorhabens begründeten Arbeitsgemeinschaft, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald beantragt wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß er jedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen, sind die daraus herrührenden Forderungen im Konkurs aufrechnungsrechtlich als schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bedingt entstanden zu behandeln.*)

IBRRS 2000, 0825

BGH, Urteil vom 18.01.2000 - VI ZR 375/98
1. Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.*)
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten.*)

IBRRS 2000, 0823

BGH, Urteil vom 06.04.2000 - VII ZR 199/97
1. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B erfaßt auch Verzugsschäden, die darauf beruhen, daß der Auftragnehmer vertragswidrig eine Mangelbeseitigung verzögert oder unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. Juni 1961 - VII ZR 174/60, MDR 1961, 927 = VersR 1961, 1078 = LM § 4 VOB/B Nr. 1).*)
2. Für diese Fälle enthält § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B eine Spezialregelung zu § 6 Nr. 6 VOB/B.*)

IBRRS 2000, 0822

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.*)

IBRRS 2000, 0821

BGH, Urteil vom 30.03.2000 - VII ZR 167/99
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.*)
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ..."
ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.*)
IBRRS 2000, 0819

BGH, Urteil vom 17.02.2000 - IX ZR 32/99
Zur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger Bezeichnung der Hauptschuld.*)

IBRRS 2000, 0818

BGH, Urteil vom 02.03.2000 - VII ZR 475/98
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages
"Der AG bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestimmungen des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Muster des AG ablösbar."
ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).*)

IBRRS 2000, 0817

BGH, Urteil vom 30.03.2000 - VII ZR 299/96
1. § 648 BGB gewährt einen Anspruch auf Sicherung der gesamten für die erbrachten Leistungen erwachsenen Werklohnforderung.*)
2. Erstreckt sich das Bauwerk über mehrere Grundstücke, so kann der Unternehmer an jedem dem Besteller gehörenden Baugrundstück für seine Forderung in voller Höhe die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, bei mehreren Grundstücken in Form der Gesamthypothek (§ 1132 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es auf die Höhe der dem Besteller für das Bauwerk erbrachten Leistung, nicht auf den dem einzelnen Grundstück zugeflossenen Wert an.*)
3. Ist das Bauwerk teils auf dem Grundstück des Bestellers, teils auf dem eines Dritten errichtet, so ist an dem Grundstück des Bestellers die Sicherungshypothek für die ganze Forderung einzuräumen.*)
4. Die Einzelhypothek ist ein Minus zur Gesamthypothek. Die Vormerkung auf Bewilligung einer Gesamthypothek behält deswegen als Vormerkung für eine Einzelhypothek ihre Wirksamkeit, wenn dem Berechtigten nur noch ein Anspruch auf eine Einzelhypothek zusteht.*)
IBRRS 2000, 0816

BGH, Urteil vom 29.02.2000 - VI ZR 47/99
1. Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht.*)
2. Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.*)
IBRRS 2000, 0815

BGH, Urteil vom 16.03.2000 - VII ZR 461/98
Der Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden (z.B. Mietausfall), die im Zusammenhang mit einer Nachbesserung entstehen, setzt keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.*)

IBRRS 2000, 0814

BGH, Urteil vom 16.03.2000 - VII ZR 324/99
1. Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht. Ansprüche wegen dieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren.
Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des Heilpraktikers erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche Nutzung überwiegt (abweichend von Senatsurteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f.).*)
2. Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhandwerkers als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich nur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe betreibt.*)

IBRRS 2000, 0813

BGH, Urteil vom 01.02.2000 - X ZR 198/97
Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei überhöht.*)

IBRRS 2000, 0809

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 224/98
1. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die letzte Rate vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, daß die letzte Rate nicht vor Beseitigung der Mängel fällig wird.*)
2. Ist für die Übergabe ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger in Verzug, wenn er bis zu dem Termin die Mängel nicht beseitigt hat. Er kann sich dann nicht darauf berufen, daß der Erwerber die letzte Rate nicht gezahlt hat.*)

IBRRS 2000, 0808

BGH, Urteil vom 25.01.2000 - X ZR 197/97
Ein Unternehmer, der wegen verzögerter Fertigstellung des Werks an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann seinen Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.*)

IBRRS 2000, 0807

BGH, Urteil vom 17.02.2000 - III ZR 78/99
Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 12 a AFG a.F. (heute § 1 b AÜG) sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980.*)

IBRRS 2000, 0804

BGH, Urteil vom 10.02.2000 - IX ZR 397/98
1. Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in Anspruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechtigung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt.*)
2. Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Hauptschuldner sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen.*)
3. Will die Bank entgegen dem Auftrag des Hauptschuldners, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, eine solche auf erstes Anfordern herausgeben, muß die Bank nicht nur dessen Zustimmung einholen, sondern ihn auch über die für ihn damit verbundenen rechtlichen Nachteile belehren. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, kann der Auftraggeber sich gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch mit allen Einwendungen verteidigen, die ihm gegen die Hauptforderung zustehen, es sei denn, er hat der Erteilung der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Kenntnis der für ihn damit verbundenen Rechtsfolgen zugestimmt.*)
IBRRS 2000, 0803

BGH, Urteil vom 17.02.2000 - VII ZR 51/98
Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen.*)

IBRRS 2000, 0801

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 97/99
Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschalpreisvertrags über gleichwertige Leistungen.*)

IBRRS 2000, 0800

BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98
1. a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.*)
b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.*)
2. a) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.*)
b) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar.*)
c) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128).*)
IBRRS 2000, 0796

BGH, Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 53/97
Parteiwechsel bei Klage gegen eine Kommanditgesellschaft
"Der Vortrag der beklagten Partei, der nach Ausscheiden der Komplementärin verbleibende Kommanditist habe im Laufe des Rechtsstreits seine Kommanditeinlage auf einen Dritten übertragen, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, diesen anstelle der in Anspruch genommenen Kommanditgesellschaft als passivlegitimiert anzusehen."

IBRRS 2000, 0795

BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 115/97
Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen im einzelnen zu bezeichnen oder gar Meßwerte anzugeben. Ob die maßgeblichen Werte eingehalten sind, ist durch Beweisaufnahme zu klären.*)

IBRRS 2000, 0794

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 468/98
1. Die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs auf Ersatz der Mehrkosten der Fertigstellung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hängen von den Umständen der Vertragsabwicklung und der Ersatzvornahme sowie von den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftragnehmers ab. Eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung ist nicht zwingend erforderlich.*)
2. Der Auftraggeber kann auch die Mehrkosten für solche Leistungen verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen.*)
IBRRS 2000, 0788

BGH, Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 39/99
Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen
"Der lediglich mit einem Teil des Baues beauftragte Unternehmer oder Subunternehmer ist nicht Empfänger von Baugeld. Er unterliegt hinsichtlich seines Werklohns nicht der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen."

IBRRS 2000, 0787

BGH, Urteil vom 24.09.1999 - V ZR 71/99
1. Ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, so orientiert sich der Anspruch am Wert des Interesses, das der Gläubiger an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeit zum vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt hatte; die weitere Entwicklung bis zu einem späteren Zeitpunkt braucht er sich grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen, es sei denn, er macht einen auf die Zukunft bezogenen entgangenen Gewinn geltend.*)
2. Die sog. Rentabilitätsvermutung gilt uneingeschränkt nur, wenn der Geschädigte neben der Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung lediglich die Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen beansprucht, nicht, wenn er neben diesen Aufwendungen Ersatz solcher Vorteile verlangt, die ihm durch das Ausbleiben der Gegenleistung entgangen sind.*)

IBRRS 2000, 0786

BGH, Urteil vom 14.09.1999 - X ZR 89/97
Den Werkunternehmer trifft in der Regel auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Diese Prüfungspflicht besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Unternehmer dem Besteller vor der Anlieferung einen Hinweis über die benötigte Beschaffenheit gegeben oder der Besteller es übernommen hat, sich um die nötige Beschaffenheit zu kümmern.*)

IBRRS 2000, 0785

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 22/99
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, wirksam, so darf der Verwender später seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.*)
