Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 0166
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2019 - 1 U 163/19
1. Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs tritt beim BGB-Werkvertrag, dem das BGB in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist, mit der Abnahme des Werks ein. Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Durch den Abschluss einer Stundungsvereinbarung wird nachträglich die Fälligkeit hinausgeschoben. Sie beeinflusst den Beginn der Verjährung nicht.
3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die der Gläubiger durch Bewirken der ihm obliegenden Leistung jederzeit beseitigen kann, ist für die Entstehung des Anspruchs irrelevant.

IBRRS 2022, 0152

LG Hechingen, Urteil vom 02.11.2021 - 2 O 305/21
1. Die konkurrierenden Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B gehen den §§ 650b, 650c BGB nicht vor, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.
2. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sind bei der isolierten Inhaltskontrolle wegen des Abweichens vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aus diesem Grund ist der Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
3. § 650c Abs. 3 BGB setzt einen Anspruch auf Abschlagszahlungen dem Grunde nach voraus. Nachträge können nicht isoliert geltend gemacht werden.
4. Eine Existenzgefährdung ist weder bei einem Leistungs- noch bei einem Feststellungsantrag Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
5. Der Antragsteller hat ein nachvollziehbares Interesse an einer einstweiligen Regelung bezüglich der streitgegenständlichen Nachträge für künftige Abschlagsrechnungen.
6. Die Feststellungsverfügung kann sich punktuell mit den streitgegenständlichen Nachträgen befassen, ohne von sonstigen Abrechnungspositionen involviert zu werden und kann ebenso gut die Liquidität des Unternehmens fördern.
IBRRS 2022, 0415

LG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 - 22 O 187/19
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird fällig nach Abnahme der Leistung und Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung.
2. Eine Werklohnforderung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
3. Verlängerte Postlaufzeiten in der Vorweihnachtszeit wie auch in der Zeit zwischen den Jahren sind kein Fall höherer Gewalt.

IBRRS 2022, 0113

LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 - 304 O 341/19
1. Es steht den Parteien eines Bauvertrags frei, auch solche Bodeneigenschaften zu vereinbaren, die sich so nicht oder nicht sicher aus den durchgeführten Bohruntersuchungen ableiten lassen.
2. Gerade bei im Einzelnen unbekannten Baugrundverhältnissen, über die nur Vermutungen bestehen, können die Parteien auch einen fiktiven Baugrund vereinbaren, für dessen Bewältigung der Auftragnehmer dann entsprechend kalkulieren muss.
3. Selbst wenn die Bodenverhältnisse nicht eindeutig vereinbart werden, übernimmt der Auftragnehmer das Baugrundrisiko, wenn er bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden ein Angebot abgibt.
4. Entsprechen die Bodenverhältnisse dem, was die Parteien in ihrem Vertrag beschrieben haben, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.

IBRRS 2022, 0210

OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022 - 14 U 111/21
1. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an; ob eine Drucksituation bestand, eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte oder ob der Verbraucher nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen, ist unerheblich.*)
2. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.*)
3. Hat der Unternehmer das vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage ausgebaute Altgerät nicht als Vertragsleistung i.S.v. § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB vom Verbraucher empfangen, muss er dem Verbraucher nach wirksamem Vertragswiderruf das Altgerät nicht nach diesen Vorschriften zurückgewähren.*)

IBRRS 2022, 0198

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 - 12 U 159/20
1. Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da ein VOB-Vertrag schriftlich gekündigt werden muss. Die Schriftform ist zwingend; die Nichteinhaltung hat die Nichtigkeit der Kündigungserklärung zur Folge.
2. Eine formunwirksame Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei entspricht, den Vertrag zu beenden.
3. Die Kündigungsfolgen richten sich im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nach § 8 VOB/B. Es muss festgestellt werden, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist.
4. Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
5. Besteht danach für den Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

IBRRS 2022, 0156

OLG Jena, Urteil vom 29.08.2019 - 1 U 324/17
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird nach Fertigstellung der Leistung fällig, wenn die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde und der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung gelegt hat.
2. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber die Zahlung des noch offenen Werklohns verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht ist auf einen angemessenen Teil der Vergütung beschränkt, wobei angemessen in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten sind.
3. Der Auftraggeber muss sich grundsätzlich nicht auf die Mängelsicherheit verweisen zu lassen. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln und die zur Verfügung stehende Mängelsicherheit sind voneinander unabhängig.
4. Durch die Kumulation von Mängelsicherheit und Leistungsverweigerungsrecht darf es aber nicht zu einer erkennbaren und unangemessenen Übersicherung des Auftraggebers kommen. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Sicherheiten vor dem Hintergrund der Mängelsituation ein den jeweiligen Umständen entsprechender Einbehalt zu bestimmen.

IBRRS 2022, 0045

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 - 5 U 74/16
1. Weisen 20% der sichtbaren Fläche eines Parkplatzes unregelmäßige, wellenförmige Unebenheiten in verschiedenen Höhen zwischen Berg und Tal bis zu 10 cm auf, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Die Höhe des Vorschussanspruchs wegen Mängeln bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Auftraggebers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Wird in einem von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschriebenen Protokoll festgehalten, dass die Leistung einen Mangel aufweist, und führt der Auftragnehmer anschließend Mängelbeseitigungsarbeiten durch, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche erneut.
5. Ein mängelbedingter Mietausfall ist entgangener Gewinn und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen.

IBRRS 2022, 0024

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - 4 U 163/12
1. Die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme. Es kommt stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch vorzeitig erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.
3. Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.

IBRRS 2022, 0014

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 - 6 U 48/19
1. Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung einer Dachfläche beauftragt, auf der anschließend ein anderer Unternehmer eine Photovoltaikanlage montiert, ist die auf der fehlerhaften Befestigung der Photovoltaikanlage beruhende Ursache für den Eintritt von Sickerwasser nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen.
2. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen.

IBRRS 2022, 0142

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2020 - 24 U 100/19
1. Errichtet ein Nachunternehmer eine Holzrahmenkonstruktion unter Verstoß gegen die planerischen Vorgaben auf der Bodenplatte, entspricht die Leistung nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit und ist mangelhaft.
2. Hat der Hauptauftragnehmer es unterlassen, vor Aufnahme der Arbeiten des Nachunternehmers die Höhenposition der Bodenplatte zu kontrollieren, hat er den Mangel mitverursacht, so dass ihn ein Mitverschuldensanteil von 50% trifft.

IBRRS 2022, 0141

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2020 - 24 U 100/19
1. Errichtet ein Nachunternehmer eine Holzrahmenkonstruktion unter Verstoß gegen die planerischen Vorgaben auf der Bodenplatte, entspricht die Leistung nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit und ist mangelhaft.
2. Hat der Haupt-Auftragnehmer es unterlassen, vor Aufnahme der Arbeiten des Nachunternehmers die Höhenposition der Bodenplatte zu kontrollieren, hat er der Mangel mitverursacht, so dass ihn ein Mitverschuldensanteil von 50 % trifft.

IBRRS 2022, 0130

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21
Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen.*)

IBRRS 2022, 0086

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2021 - 10 U 336/20
1. Wird ein Mangel an einem Werk durch einen Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers (hier: Statiker) und unabhängig davon durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers verursacht, wobei beide Fehler für sich allein jeweils den ganzen Schaden verursacht hätten, liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Planer und Bauunternehmer haften dann dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden.*)
2. In einem solchen Fall der Doppelkausalität kann der Bauunternehmer dem Auftraggeber das planerische Verschulden nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, weil das Planungsverschulden für das Ausführungsverschulden nicht (mit-)ursächlich geworden ist.*)
3. Ist in einem Vorschussprozess vor der Durchführung der Mängelbeseitigung noch unklar, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen erforderlich sein werden, und lässt sich die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten deshalb nur innerhalb eines Rahmens eingrenzen, hat das Gericht den zu zahlenden Vorschuss gem. § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb dieser Spanne festzusetzen.*)
4. Begehrt der Auftraggeber einen Kostenvorschuss für eine Maßnahme, die günstiger ist als die vom Auftragnehmer vertretene Mängelbeseitigungsmaßnahme, aber möglicherweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht, besteht dieser Anspruch, wenn der Auftraggeber das Risiko des Fehlschlagens der Mängelbeseitigungsmaßnahme wegen einer Abweichung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik übernimmt. Dies erfordert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist oder sich diese ohne Weiteres aus den Umständen ergeben oder der Auftraggeber hierüber bereits z .B. durch Privat- oder Gerichtsgutachten informiert ist (BGH, IBR 2018, 67).*)
IBRRS 2022, 0101

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 - 7 U 12/20
1. Zu den erforderlichen Darlegungen des Bestellers bei Behauptung überhöhter Stundenlohnabrechnungen durch den Unternehmer (Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung).*)
2. Zur Wirksamkeit eines Werkvertrags (hier: Abdichtungsarbeiten), wenn dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne Vorliegen des Meistertitels vorgenommen werden bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und der Beurteilung anhand des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.*)
3. Zum Widerruf eines Werkvertrags (hier: Abdichtungsarbeiten) nach § 312g BGB.*)
IBRRS 2022, 0085

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2021 - 10 U 58/21
1. Bedarf eine Mangelbeseitigung einer planerischen Vorgabe des Auftraggebers, ist eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ohne diese planerische Vorgabe wirkungslos.*)
2. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Mängel begutachtet, endet die Hemmung der Ansprüche bezüglich der einzelnen Mängel grundsätzlich einheitlich erst mit Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt, sofern das Gericht nicht zuvor zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren bezüglich einzelner Mängel schon vorher beendet sein soll (abweichend: OLG Hamm, IBR 2009, 188; OLG Koblenz, IBR 2013, 724; OLG Oldenburg, IBR 2020, 386; OLG Brandenburg, IBR 2021, 224).*)
IBRRS 2022, 0068

KG, Urteil vom 23.03.2021 - 7 U 168/19
1. Die Parteien sind bis zum Abschluss des endgültigen Vertragsschlusses grundsätzlich in ihren Entschließungen frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat.
2. Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des (Bau-)Vertrags erweckt hat.
3. An das Vorliegen eines triftigen Grundes sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jede vernünftige Erwägung genügt bereits, um einen Abbruch der Verhandlungen zu "rechtfertigen".
4. Die Vertragsverhandlungen werden nicht ohne triftigen Grund abgebrochen, wenn die Banken eine Darlehensgewährung ablehnen.

IBRRS 2022, 0083

OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 U 41/19
1. Sind in einem Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines Parkhauses bezüglich der Trapezbleche des Daches weder ein konkretes Schutzsystem der Stahlbleche noch eine konkrete Befestigungsart geregelt und enthalten nachfolgende Ausführungspläne hierzu zwar die Angabe "Oberflächenschutz durch Bandverzinkung ..." bzw. die Angabe von Edelstahlschrauben, letztere jedoch mit dem Zusatz "oder gleichwertig", ist es von der Ausführungsfreiheit des Auftragnehmers gedeckt, dass er technisch und funktional gleichwertige Stahltrapezbleche bzw. Befestigungsmaterialien verwendet.*)
2. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2012 bieten der Inhalt der EU-weiten technischen Zulassung der Baumaterialien und auch die Verwendungshinweise des Herstellers (hier: für Setzbolzen zur Befestigung von Stahlblechen).*)
3. Ein merkantiler Minderwert einer baulichen Anlage im Sinne einer Schadensposition liegt vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eine geringere Verwertbarkeit verbleibt, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben. Daran fehlt es, wenn ein als mangelhaft gerügtes Dach vollständig demontiert und neu errichtet wird.*)
4. Eine ursprünglich im Generalunternehmervertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungsfrist wird nicht verwirkt, wenn die Vertragsparteien im Verlaufe der Bauarbeiten und im Hinblick auf einen vom Bauherrn angeordneten vorübergehenden Baustopp vereinbaren, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich ist und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt.*)
IBRRS 2022, 0070

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2020 - 5 U 131/18
1. Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag.
2. Die Bedenkenanmeldung gegenüber einem rechtsgeschäftlichen Vertreter oder einem Empfangsbevollmächtigten reicht grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt, wenn sich der "befugte Vertreter" den Bedenken des Auftragnehmers verschließt. Dann ist der Bedenkenhinweis an den Auftraggeber selbst zu richten.
3. Das Schweigen des Auftraggebers bzw. dessen Vertreters auf einen Bedenkenhinweis führt jedenfalls dann zur Haftungsbefreiung, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht zu einem unverwertbaren Werk, sondern lediglich zur Nichteinhaltung der Maßtoleranzen führt.
4. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks bis zur Abnahme.
5. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch einen parallel am Gesamtwerk arbeitenden Drittunternehmer beschädigt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine Mehrvergütung für erforderlich werdende Nach- oder Reparaturarbeiten verlangen.
IBRRS 2022, 0066

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 10.06.2020 - 28 U 2372/20 Bau
Sofern die Parteien eines Bauvertrags keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den ursprünglichen Werkvertrag ersetzt.

IBRRS 2022, 0006

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2020 - 4 U 21/20
1. Ein Anspruch auf eine bestimmte Heizleistung unabhängig davon, ob die vereinbarten oder üblichen Raumtemperaturen erreicht werden oder nicht, besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.
2. Werden bestimmte Temperaturen in den technischen Anschlussbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag genannt, begründet dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die zu errichtende Wohnung.
3. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Heizleistung getroffen, ist für den üblichen Gebrauch einer Wohnung von einer erreichbaren Raumtemperatur von 20°C für Wohnräume und 24°C für das Bad auszugehen.

IBRRS 2022, 0020

OLG Schleswig, Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 64/20
1. Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel des Werks gerügt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Werkunternehmer keine erheblichen Mängel des Werks bekannt sind.*)
2. Nach Eintritt des Annahmeverzugs mit der Nachbesserung kann der Besteller nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen, allerdings beschränkt auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten.*)
IBRRS 2022, 0012

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2021 - 5 U 51/21
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, setzt ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden im VOB-Vertrag nicht voraus, dass dem Auftragnehmer der Auftrag zuvor entzogen (gekündigt) wurde.
2. Einer Kündigung nach erfolgter Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Der Auftragnehmer hat seine Leistung ausschließlich mit solchen Baustoffen und -materialien auszuführen die nicht zu - auch nicht nur zu kurzzeitigen - Schadstoffbelastungen führen.
4. Beabsichtigt der Auftragnehmer, gesundheitsgefährdende Baustoffe oder -materialien zu verwenden, hat er den Auftraggeber hierauf vor der Ausführung hinzuweisen.
5. Die Beweislast dafür, dass die Leistung vor der Abnahme frei von Mängeln ist, trägt der Auftragnehmer. Dem Auftraggeber obliegt es lediglich, die behaupteten Mängel durch eine Beschreibung der Mängelsymptome substanziiert darzulegen.
Online seit 2021
IBRRS 2021, 3831
KG, Urteil vom 16.11.2021 - 21 U 41/21
1. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.*)
2. Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gem. § 312g BGB, steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.*)
3. Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zu Gunsten des Unternehmers gem. § 357 Abs. 8 BGB, kann dies im Einzelfall treuwidrig sein (§ 242 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.*)
IBRRS 2021, 3791

OLG München, Beschluss vom 17.09.2020 - 28 U 2372/20 Bau
Sofern die Parteien eines Bauvertrags keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den ursprünglichen Werkvertrag ersetzt.

IBRRS 2021, 3758

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2020 - 12 U 66/20
1. Ein Werkmangel liegt bereits dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich vereinbarten und damit geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Auf die Frage der Funktionstauglichkeit kommt es dann nicht an.
2. Bringt der Estrichleger in den verbauten Estrich abweichend von der vertraglichen Vereinbarung keine Stahldrahtfasern zur Bewehrung ein, begründet dies einen Mangel des Werks, der letztlich nur durch vollständigen Austausch des Estrichbodens beseitigt werden kann.
3. Hat der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert werden.
4. ...

IBRRS 2021, 3755

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2020 - 12 U 66/20
1. Ein Werkmangel liegt bereits dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich vereinbarten und damit geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Auf die Frage der Funktionstauglichkeit kommt es dann nicht an.
2. Bringt der Estrichleger in den verbauten Estrich abweichend von der vertraglichen Vereinbarung keine Stahldrahtfasern zur Bewehrung ein, begründet dies einen Mangel des Werks, der letztlich nur durch vollständigen Austausch des Estrichbodens beseitigt werden kann.
3. Hat der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert werden.
4. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklich neu gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen den bereits im selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrag im Hauptsacheverfahren als gestellt betrachten.
5. Wird auf einen entsprechenden Antrag hin der Sachverständige nicht zur Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung geladen, führt dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Anordnung der Anhörung des Sachverständigen auf Antrag einer Partei stets geboten ist.
6. Die Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren hat nur insoweit zu erfolgen, als dies entscheidungserheblich ist.

IBRRS 2021, 3285

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021 - 3-15 O 3/20
Eine auf Stundenlohnbasis erfolgte Abrechnung ist nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, wenn die Stundenlohnzettel nicht so detailliert und nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen überprüft werden kann. Hieran ändert auch eine Vereinbarung, die Unterzeichnung durch den Bauleiter ohne Nennung der Namen aller Mitarbeiter sei ausreichend, oder der Einwand, dass die Arbeiten vor Ort angeordnet worden seien, nichts.

IBRRS 2021, 3754

OLG München, Beschluss vom 07.04.2020 - 28 U 1694/19 Bau
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins, muss er den Verzögerungstatbestand darlegen und beweisen.
2. Macht der Auftragnehmer geltend, die Verzögerung sei auf Behinderungen zurückzuführen, so dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war, muss er dies substanziiert darlegen und beweisen. Dazu ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung unumgänglich.
3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Verzugs, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Differenz zwischen den fiktiven Kosten der Fertigstellung nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung des gekündigten Vertrags einerseits und denjenigen Kosten andererseits zu erstatten, die der Auftraggeber für die Fertigstellung durch Dritte aufwenden muss.

IBRRS 2021, 3753

OLG München, Beschluss vom 05.03.2020 - 28 U 1694/19 Bau
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins, muss er den Verzögerungstatbestand darlegen und beweisen.
2. Macht der Auftragnehmer geltend, die Verzögerung sei auf Behinderungen zurückzuführen, so dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war, muss er dies substanziiert darlegen und beweisen. Dazu ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung unumgänglich.
3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Verzugs, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Differenz zwischen den fiktiven Kosten der Fertigstellung nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung des gekündigten Vertrags einerseits und denjenigen Kosten andererseits zu erstatten, die der Auftraggeber für die Fertigstellung durch Dritte aufwenden muss.

IBRRS 2021, 3779

OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2021 - 14 U 100/21
Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.*)

IBRRS 2021, 3778

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2021 - 14 U 100/21
Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.*)

IBRRS 2021, 3740

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2020 - 3 U 773/20
1. Schließen die Parteien eines Bauvertrags auf Vorschlag des Gerichts zur Gesamtbereinigung des Rechtsstreits einen Vergleich und sind sich die Parteien einer bereits geleisteten - in den Vergleich nicht eingeflossenen - Zahlung nicht bewusst, ist diese Zahlung Geschäftsgrundlage des Vergleichs.
2. In einem solchen Fall liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor und es besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung.
3. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage entsteht erst, wenn sich die Fehlvorstellungen herausstellen, also zu Tage treten.

IBRRS 2021, 3744

OLG München, Urteil vom 19.09.2019 - 28 U 1508/19 Bau
1. Verpflichtet sich ein Fliesenleger vertraglich dazu, für die in den einzelnen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, ist diese denklogisch vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.
2. In einem VOB-Bauvertrag sind die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3. Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die geschuldete Leistung Ansetz- und Verlegeplanung zu erbringen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
4. Eine Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Der Kündigende bleibt auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss diesen nicht benennen.
5. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Es kommt allein darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.
6. Kündigungsgründe können nicht beliebig nachgeschoben werden. Jeder nachgeschobene Grund muss rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

IBRRS 2021, 3743

OLG München, Beschluss vom 05.08.2019 - 28 U 1508/19 Bau
1. Verpflichtet sich ein Fliesenleger vertraglich dazu, für die in den einzelnen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, ist diese denklogisch vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.
2. In einem VOB-Bauvertrag sind die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3. Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die geschuldete Leistung Ansetz- und Verlegeplanung zu erbringen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
4. Eine Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Der Kündigende bleibt auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss diesen nicht benennen.
5. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Es kommt allein darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.
6. Kündigungsgründe können nicht beliebig nachgeschoben werden. Jeder nachgeschobene Grund muss rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

IBRRS 2021, 3699

LG Heilbronn, Urteil vom 03.09.2021 - 11 O 248/20
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).
2. Die erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs des Bauunternehmers gegenüber dem Bauträger bedarf eines Steuerbescheids oder zumindest einer Steueranmeldung. Denn die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden.
3. Der Bauunternehmer hat einen solchen Steuerbescheid oder eine solche Steueranmeldung substantiiert darzulegen.
4. Zwischen Unternehmen werden regelmäßig "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer" und nicht etwa Bruttovergütungen vereinbart.

IBRRS 2021, 3666

OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 19/21
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber eines VOB-Vertrags einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich nur nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) verlangen.
2. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Die Feststellung, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

IBRRS 2021, 3640

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2020 - 13 U 198/18
1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.
2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.
4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.

IBRRS 2021, 3639

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2020 - 13 U 198/18
1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.
2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.
4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.

IBRRS 2021, 3634

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2020 - 29 U 171/19
1. Enthalten die Leistungsbeschreibung und das in Bezug genommene Baugrundgutachten keine Angaben zu bestehenden Bodenbelastungen, hat der Auftragnehmer zu den vereinbarten Preisen nur unbelasteten Aushub abzufahren und zu entsorgen.
2. Aus Unklarheiten im Baugrundgutachten kann nicht gefolgert werden, dass der Auftragnehmer insoweit alle Risiken übernommen hat. Mit irgendwelchen Erkundigungsobliegenheiten des Auftragnehmers kann ein gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht begründet werden.
3. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss als belastet erkanntes Aushubmaterial abzufahren, liegt darin die Anordnung zur Ausführung einer geänderten Leistung, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.
4. Der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) Anwendung (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2020, 334).
IBRRS 2021, 3607

BGH, Urteil vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzieht.*)

IBRRS 2021, 3581

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021 - 12 U 79/21
1. Die von einem Auftragnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2011, 340).
2. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung ohne sein Verschulden aus auf den Auftraggeber zurückzuführenden Gründen nicht zur vorgesehenen Leistungszeit erbracht werden kann. Dabei kann es sich um tatsächliche und rechtliche Hindernisse handeln.
3. Liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen und bereit zu stellen, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt.
IBRRS 2021, 3568

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2020 - 10 U 406/19
1. Einem Bauunternehmer steht, wenn dieser und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des BFH-Urteil vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer abgeführt hat, ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).
2. Der Anspruch des Bauunternehmers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Da die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 erst im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist der Anspruch des Bauunternehmers (frühestens) im Jahr 2014 entstanden.

IBRRS 2021, 3493

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 - 22 U 140/16
1. Können aufgrund fehlender Vorarbeiten drei Mitarbeiter des Auftragnehmers an drei Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten und verlangt der Auftragnehmer deshalb vom Auftraggeber eine Entschädigung nach § 642 BGB, bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen.
2. Der Vortrag des Auftragnehmers, dass es "auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege" und "es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab", genügt diesen Anforderungen nicht.

IBRRS 2021, 3487

AG Augsburg, Urteil vom 28.10.2021 - 18 C 1047/21
1. Maßgebend für die Abgrenzung von Dienstvertrag zu Werkvertrag ist, ob ein abgrenzbares, als eigene Leistung zurechenbares und abnahmefähiges Werk oder eine Tätigkeit vereinbart ist.
2. Wird ein im Messebau tätiger Unternehmer im Stundenlohn mit Arbeiten im Bereich des Innenausbaus beauftragt, handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag, wenn keine konkrete Leistung vereinbart wird, die der Unternehmer eigenverantwortlich ausführen soll, sondern ihm erst vor Ort konkrete Tätigkeiten zugewiesen werden.

IBRRS 2021, 3482

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 - 22 U 245/20
1. Soll die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss der Text der VOB/B übergeben werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt.
2. Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.
3. Gibt der Auftraggeber zusätzliche "Leistungsziele" vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.
4. Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).
5. Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei - anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B - nicht.

IBRRS 2021, 3428

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 - 1 U 122/20
1. Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.*)
2. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor.*)

IBRRS 2021, 3416

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 - 14 U 149/20
1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt.*)
2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)

IBRRS 2021, 3163

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 219/19
1. Behauptet der Auftraggeber, der Auftragnehmer habe bei den Arbeiten zur Anbringung einer abgehängten Decke die Dampfsperre vielfach durchbohrt, so dass es zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen sei, muss er das darlegen und gegebenenfalls beweisen.
2. Stehen nur zwei Durchbohrungen fest und reichen diese zur Verursachung des aufgetretenen Schadens nicht aus, ist der Beweis, dass die Feuchtigkeitserscheinungen auf mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, nicht geführt.

IBRRS 2021, 3385

OLG Celle, Urteil vom 03.11.2021 - 14 U 73/21
1. Wenn eine von dem Bauunternehmer gestellte vertragliche Rücktrittsklausel dem Auftraggeber die Möglichkeit des Rücktritts unter den Voraussetzungen einräumt, dass dieser dem Bauunternehmer nachweist, entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Bauwerkvertrag, ein Angebot in gleicher Ausführung, in gleicher Qualität und mit den gleichen Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem günstigeren Preis von einem anderen Anbieter erhalten zu haben, genügt zur wirksamen Ausübung dieses Rücktrittsrechts die schlichte Vorlage eines solchen Angebots, aus dem diese Kriterien zu entnehmen sind. Eines - ggf. sogar sachverständigen - Nachweises einer inhaltlichen Identität oder Vergleichbarkeit der Bauwerkverträge durch den Auftraggeber bedarf es nicht, wenn dies der Klausel nicht klar zu entnehmen ist und daher mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht kommen. Eine solche Unsicherheit geht zu Lasten des Verwenders.*)
2. Mit einer Auslegung bzw. Umdeutung einer Rücktrittserklärung von einem Verbraucherbauwerkvertrag in eine freie Kündigung mit den für den Besteller weitreichenden ungünstigen Folgen aus § 648 Satz 2 BGB (§ 649 BGB a.F.), dass der Besteller dem Unternehmer auch die nicht erbrachte Leistung vergüten muss und zugleich den Erfüllungsanspruch verliert, ist Zurückhaltung geboten. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Rücktritt und freier Kündigung ist sie in aller Regel nicht vereinbar (Anschluss an OLG München, Hinweisverfügung vom 19.02.2018 - 28 U 3641/17 Bau, IBRRS 2019, 0485).*)
