Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0553
BGH, Urteil vom 24.04.1997 - VII ZR 110/96
Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nachbesserung; Unverhältnismäßigkeit der Kosten
a) Der Auftragnehmer ist zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
b) Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB kann nicht hauptsächlich nach der Relation der Kosten möglicher Nachbesserungsarten zueinander beurteilt werden.
IBRRS 2000, 0552
BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 324/95
Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird.
Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinn.
VolltextIBRRS 2000, 0551
BGH, Urteil vom 05.02.1997 - VIII ZR 41/96
Gefahrtragung bei Abstellen von zu liefernden Waren auf der Straße; Widerspruch gegen den außerhalb des Rechnungszwecks liegenden Rechnungstext
1. Zur Haftung des Empfängers von Waren für den Verlust von Warencontainern, die außerhalb der Öffnungszeiten der Warenannahme vor seinem Geschäftslokal abgestellt sind.
2. Der Empfänger einer Rechnung ist nicht verpflichtet, einseitigen, außerhalb des Rechnungszwecks liegenden Vermerken nachzugehen und ihnen bei fehlendem Einverständnis zu widersprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 114/57 = BB 1959, 826).
VolltextIBRRS 2000, 0549
BGH, Urteil vom 10.04.1997 - VII ZR 211/95
Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß.*)
VolltextIBRRS 2000, 0547
BGH, Urteil vom 20.02.1997 - VII ZR 288/94
Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke
a) Bei der Ersatzvornahme braucht ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB nicht erklärt zu werden.
b) Technische Anlagen wie die Hängebahn in einer Werkhalle können Bauwerke im Sinn von § 638 BGB sein. Auch kann ihr Einbau in eine Werkhalle eine Maßnahme der grundlegenden Erneuerung der Werkhalle und damit eines Bauwerkes sein. Die Steuerungsanlage einer solchen Hängebahn ist hinsichtlich der Verjährung dieser, und damit gegebenenfalls dem Bauwerk zuzurechnen.
VolltextIBRRS 2000, 0546
BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 309/95
Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung; Äußerung der Bedenken gegenüber dem Architekten
Der Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung gegenüber dem Architekten des Bauherrn führt dann nicht zu einer Verlagerung des Mängelrisikos auf den Bauherrn, wenn es sich um einen Fehler handelt, den der Architekt zu verantworten hat oder wenn der Architekt sich den berechtigten Einwänden des Bauunternehmers verschließt und auf der Ausführung besteht. In derartigen Fällen entfällt die Verantwortlichkeit des Bauunternehmers nur, wenn er seine Bedenken dem Bauherrn gegenüber äußert (BGH, ZfBR 1989, 164 = BauR 1989, 467 m.w.N.).
VolltextIBRRS 2000, 0539
BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96
a) Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.
b) Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung im Sinne des § 836 BGB geführt hat.
VolltextIBRRS 2000, 0538
BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 233/95
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns
1. a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.
c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.
2. a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.
b) Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.
c) Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.
IBRRS 2000, 0535
BGH, Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 25/96
Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens
Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens nach Inbetriebnahme einer nicht vollständig installierten Heizungsanlage (Fehlen eines Heizkörpers mit provisorischem Verschluß des Zulaufs).
VolltextIBRRS 2000, 0534
BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95
Beweiswürdigung bei dem Brand eines Heizgerätes
Kommt es im Aufstellbereich eines Heizgerätes, das auf einem elastischen Fußbodenaufbau ohne erforderliche zusätzliche Maßnahmen gegen ein (für den Aufsteller erkennbares) Einsinken aufgestellt worden ist, zu einem Brand, ist der Beweis des ersten Anscheins zulässig dahin, daß der Brand durch die Unterlassung verursacht worden ist.
VolltextIBRRS 2000, 0533
BGH, Urteil vom 02.07.1996 - X ZR 2/95
Die Erstellung eines Spezialaufbaus für Hobbyzwecke Pferdetransport, Wohnwagen auf einem LKW-Fahrgestell ist fehlerhaft, wenn im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs keine straßenverkehrsrechtlich zulässige angemessene Zuladungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn dies auf Sonderwünsche des Bestellers zurückzuführen ist, der Besteller jedoch nicht deutlich auf die reduzierte Zuladungsmöglichkeit hingewiesen wird.
VolltextIBRRS 2000, 0532
BGH, Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 101/95
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Änderungsanordnungen und Forderungen nach zusätzlichen
Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung.
VolltextIBRRS 2000, 0531
BGH, Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 59/94
Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann kein Raum, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt.
VolltextIBRRS 2000, 0530
BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 69/96
Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich begründeter oder unstreitiger Einzelpositionen
a) Ein unstreitiges Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind.
b) Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt.
VolltextIBRRS 2000, 0529
BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 65/96
1. Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt einem Angebot mit Leistungsverzeichnis, das Grundlage der Ver handlungen bildet, hinsichtlich dem Umfang der funktional beschriebenen Leistung keine entscheidende Auslegungsbedeutung mehr zu.*)
2. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann.*)
VolltextIBRRS 2000, 0528
BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 259/95
Auslegung eines Leistungsverzeichnisses
Kann ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, auch so ausgelegt werden, daß es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht, so darf der Bieter das Leistungsverzeichnis in diesem VOB/A-konformen Sinne verstehen.
VolltextIBRRS 2000, 0522
BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 224/95
Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der fiktiven Abnahme
Bei der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltenen Klausel:
"Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS (= AG), die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentumes - an den bzw. die Kunden der DS erfolgt. Die Regelungen der VOB/B/§ 12/5 werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen."
ist der in Satz 2 geregelte Ausschluß der fiktiven Abnahme wirksam, unabhängig davon, daß Satz 1, soweit die Abnahme der Werkleistung bei Übergabe des Hauses an den Kunden erfolgen soll, nach §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.
VolltextIBRRS 2000, 0521
BGH, Urteil vom 20.11.1996 - VIII ZR 184/95
1. Die in entsprechender Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB eintretende Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Käufers beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien über die durchzuführende Nachbesserung.*)
2. Diese Hemmung der Verjährung tritt nur hinsichtlich solcher Mängel ein, die Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung sind.*)
3. Für Schäden der Kaufsache, die der Verkäufer schuldhaft durch ungeeignete oder fehlerhaft durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen herbeiführt, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung".*)
VolltextIBRRS 2000, 0520
BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 21/96
Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen
a) Ein volkseigenes Grundstück, das sich am 3. Oktober 1990 nicht in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, aber der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen war, und für das an diesem Stichtag konkrete Ausführungsplanungen zur Wohnungsversorgung vorlagen, ist kommunales Finanzvermögen.
b) Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten, gehören bei einem zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den Passiva, die mit dem Gegenstand des Finanzvermögens in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen und durch den Beitritt der neuen Bundesländer mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergegangen sind.
VolltextIBRRS 2000, 0514
BGH, Urteil vom 26.09.1996 - X ZR 33/94
1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB kann bei fehlender Abnahme neben den werkvertraglichen Ansprüchen aus §§ 634 ff. BGB verlangt werden.
2. Ansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB werden von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt.
VolltextIBRRS 2000, 0513
BGH, Urteil vom 07.11.1996 - VII ZR 82/95
Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller
Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u.a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulation offenzulegen. Gegebenenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen (Fortführung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93 m.w.Nachw. - ZfBR 1996, 310).
VolltextIBRRS 2000, 0511
BGH, Urteil vom 27.09.1996 - V ZR 335/95
Wurde ein Kamin baurechtlich zum Schutz der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenergie hier: Elektroheizung als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.
Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, ihr Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender.
VolltextIBRRS 2000, 0510
BGH, Urteil vom 25.10.1996 - V ZR 158/95
Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, mit dem die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist kein Vorschußanspruch, der nach durchgeführter Reparatur zu einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nötigt.
VolltextIBRRS 2000, 0509
BGH, Urteil vom 14.05.1996 - X ZR 75/94
Zu der Anzeige des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB an den Verkäufer wegen eines Mangels der Ware gehört nicht, daß der Käufer auch mitteilt, welche Rechte er wegen des Mangels geltend machen will.
VolltextIBRRS 2000, 0508
BGH, Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 98/94
Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des Kostenvorschußanspruchs
a) Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder des Vorbehalts gemäß § 640 Abs. 2 BGB, trägt der Unternehmer, wenn der Besteller das Vorhandensein eines Mangels substantiiert vorträgt, die Beweislast für die Mangelfreiheit des Bauwerks.
b) Sind bei der Herstellung einer "weißen Wanne" eine Reihe von Planungs- und Ausführungsfehlern unterlaufen, liegt die Möglichkeit nahe, daß die Gebrauchstauglichkeit des Kellers eingeschränkt sein kann.
c) Der Anspruch auf Kostenvorschuß umfaßt die mutmaßlichen Nachbesserungskosten, nicht hingegen einen merkantilen Minderwert.
IBRRS 2000, 0507
BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94
Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs; Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
1. § 5 Nr. 4 VOB/B ist auf Planungsleistungen nicht anwendbar.
2. Für einen Rücktritt des Auftraggebers gemäß § 326 BGB wegen Verzugs des Unternehmers ist kein Raum, wenn der Besteller seinerseits mit fällign Vorauszahlungen in Verzug ist und dem Unternehmer daher die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zusteht.
VolltextIBRRS 2000, 0506
BGH, Urteil vom 17.10.1996 - IX ZR 325/95
Darlegung der Fälligkeitsvoraussetzungen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
Sind in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern "fällige" Hauptansprüche verbürgt, so genügt für die Inanspruchnahme des Bürgen regelmäßig die Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger. Dieser handelt nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn Zweifel bestehen, ob er mit dem verbürgten Hauptanspruch in voller Höhe durchdringen wird.
VolltextIBRRS 2000, 0505
BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
IBRRS 2000, 0501
BGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 202/95
Steht fest, daß ein objektiver Mangel eines Produkts zu einer Eigentumsverletzung geführt hat, ist der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet.
VolltextIBRRS 2000, 0500
BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95
Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.
2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.
IBRRS 2000, 0499
BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 63/95
Das Einverständnis eines Auftraggebers in eine bestimmte Art der Nachbesserung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche.
VolltextIBRRS 2000, 0498
BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 125/95
Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht nicht zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten vorzutragen.
VolltextIBRRS 2000, 0497
BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 24/95
1. Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten, die den Unternehmer zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt, wird in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.*)
2. Nachbesserungsmehrkosten, die durch den Aufwand für die Erbringung der mangelhaften Leistung oder deren Beseitigung, für die Leistungserbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhangs sowie durch Kostensteigerung in folge von Zeitablauf bedingt sind, gehören zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers und können regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen.*)
IBRRS 2000, 0496
BGH, Urteil vom 18.04.1996 - VII ZR 157/95
Die - widerlegbare - Vermutung des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Die wird nicht durch entsprechende Ratenzahlung des Bauherren an einen Generalübernehmer begründet.*)
VolltextIBRRS 2000, 0495
BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93
1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)
IBRRS 2000, 0494
BGH, Urteil vom 18.04.1996 - X ZR 93/94
Eintritt des Verzugs bei Bestimmung einer Kalenderwoche als Liefertermin
1. Eine kalendermäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - liegt nicht nur dann vor, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist, sondern dass auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" oder "erste Dekade des Aprils" oder "8. Kalenderwoche 19.." als kalendermäßige Bestimmung ausreicht.
2. Ist kein bestimmter Tag, sondern ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum für die Leistung vereinbart, kann Verzug jedoch nicht schon mit dem Beginn dieser Zeitspanne eintreten.
VolltextIBRRS 2000, 0493
BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 59/95
a) Eine Ausschreibung, die neben bestimmt formulierten Mindestanforderungen festlegt, daß weitere Leistungen der von dem Auftragnehmer als Vertragsleistung übernommenen Tragwerksplanung zu entsprechen haben, legt den Vertragsinhalt hinreichend bestimmbar fest.*)
b) Für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses ist nicht von Bedeutung, daß die übernommenen Verpflichtungen kalkulierbar sind.*)
c) Eine mit § 9 VOB/A unvereinbare Ausschreibungstechnik führt nicht dazu, daß anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A übereinstimmende Vertragsinhalt wird. § 9 VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht.*)
d) Ein sachkundiger Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe die mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerung nicht erkennen können oder nicht zu erkennen brauchen.*)
IBRRS 2000, 0490
BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 277/95
1. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung" im Sinne des Artikel 231 § 6 EGBGB sind nur Vorschriften, die die Verjährungsfristen, den Beginn der Verjährung, die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung und die Rechtsfolgen der Verjährung regeln. Vorschriften, die die Voraussetzungen der Fälligkeit der Forderung regeln, werden von Artikel 231 § 6 EGBGB nicht erfaßt. Die Voraussetzungen der Fälligkeit einer Forderung nach dem Recht der DDR sind nach dem durch Artikel 232 § 1 EGBGB berufenen Recht der DDR zu beurteilen.*)
2. Die Werklohnforderung eines Bauleistungsvertrages des Zivilgesetzbuchs der DDR wird vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung fällig, wenn der Besteller die ihm vertragsgemäß angebotene Bauleistung abgenommen und der Werkunternehmer eine Rechnung erteilt hat.*)
VolltextIBRRS 2000, 0489
BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93
a Haben die Parteien eines Werkvertrages zur Regelung der Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung des Unternehmers nahezu wörtlich auf § 649 Satz 2 BGB zurückgegriffen, dann hat der Unternehmer seinen auf positive Vertragsverletzung gestützten Anspruch nach den zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätzen zu berechnen.
b) Haben die Parteien eines Werkvertrages auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebotes des Unternehmers einen Pauschalpreis, insbesondere durch eine Abrundung, vereinbart, so kann dieses Angebot ein brauchbarer Anhaltspunkt sein, um die Vergütung für die bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu berechnen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu bewerten sind.
IBRRS 2000, 0487
BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95
a) Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
b) Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlaß für die Annahme ist, daß der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
VolltextIBRRS 2000, 0483
BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95
1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
VolltextIBRRS 2000, 0480
BGH, Urteil vom 14.03.1996 - VII ZR 34/95
a Nicht jegliche Anordnung des Auftraggebers zu Baustoffen, aus denen sich ein Mangel des Werkes ergibt, bewirkt, daß der Auftragnehmer umfassend von der Gewährleistung für diesen Mangel frei wird.
b) Mit § 13 Nr. 3 VOB/B soll die Haftung des Auftragnehmers nur in dem Maße eingeschränkt werden, in dem es bei werten der Betrachtung gerechtfertigt ist.
c) Die für den Werkvertrag typische Einstandspflicht des Auftragnehmers für einen trotz genereller Eignung des Stoffes im Einzelfall auftretenden Fehler - "Ausreißer" - wird durch eine Anordnung des Auftraggebers, die eine an sich geeignete Art des zu verwendenden Stoffes vorsieht, nicht aufgehoben (abweichend vom Senatsurteil vom 1. März 1973 - VII ZR 82/71, BauR 1973, 188, 190).
VolltextIBRRS 2000, 0479
BGH, Urteil vom 27.02.1996 - X ZR 3/94
1. a Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zulässig im Anschluß an BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448, 1449 zu 6 a; sie kann auch "isoliert" erhoben werden, ohne daß zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird.
b) Eine Abnahme nach § 640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als "im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert.
c) Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB im übrigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne Verstoß gegen § 242 BGB verweigert (im Anschluß an BGH, Urt. v. 13.12.1973 - VII ZR 89/71, WM 1974, 311 zu II).
2. Eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist im Prozeß über die Abnahme der Werkleistung nicht veranlaßt; über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO des Hauptsacheprozesses zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2000, 0478
BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 259/94
Bei Flachdacharbeiten hat der Auftraggeber ein erhöhtes Bedürfnis an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist. Deshalb ist die formularmäßige Vereinbarung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat mit § 9 AGBG vereinbar.
VolltextIBRRS 2000, 0477
BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 245/94
1. a Die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Die Ankündigung soll ferner frühzeitig Klarheit schaffen, ob eine geforderte Leistung von der ursprünglichen Beschreibung der Leistung nicht erfaßt war, also eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 1 Nr. 4 VOB/B ist.
b) Ein Verlust des Vergütungsanspruches für eine zusätzliche Leistung tritt nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist. Der Auftraggeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
2. In dieser Auslegung hält § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
IBRRS 2000, 0473
BGH, Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 52/95
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Verkäufers die Kaufpreisforderung nur insoweit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum erfüllen, wie der Wert der gekauften Wohnung hinter ihrem Wert bei mangelfreiem Zustand des Gemeinschaftseigentums zurückbleibt. Wird im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung aufgedeckt, führt die Abtretung von Forderungen anderer Erwerber wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum zu keiner weitergehenden Aufrechnungsmöglichkeit.
VolltextIBRRS 2000, 0466
BGH, Urteil vom 10.01.1996 - VIII ZR 81/95
Erklärt der Käufer einer von ihm zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Ware hier: Stahlbleche auf eine vom Hersteller veranlaßte Anfrage des Verkäufers, ob er zugunsten sofortiger Lieferung auf eine vereinbarte Wärmebehandlung der Ware verzichte, "ohne Grund" sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich, so trifft den Verkäufer keine Aufklärungspflicht über etwaige mit dem Unterbleiben der Wärmebehandlung verbundene Verarbeitungsrisiken.
VolltextIBRRS 2000, 0465
BGH, Urteil vom 25.01.1996 - VII ZR 26/95
Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlerhafte Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gemäß § 641 BGB fällig.
VolltextIBRRS 2000, 0459
BGH, Urteil vom 13.12.1995 - VIII ZR 328/94
Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung bei der Lieferung von Fertigbeton.
VolltextIBRRS 2000, 0458
BGH, Urteil vom 19.10.1995 - VII ZR 176/94
Rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Landkreises auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
1. Eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Landkreises auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ist nur durch den Landrat möglich. Handelt er nicht selbst, so ist eine wirksame Bevollmächtigung der für den Landkreis auftretenden Person erforderlich.
2. Allein daraus, daß alle an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen davon ausgehen, daß der für den Landkreis handelnde hierzu auch bevollmächtigt sei, kann noch nicht auf das Vorliegen einer Vollmacht geschlossen werden. Dies genügt auch nicht, um den für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erforderlichen Rechtsschein zu begründen.
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