Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0582

BGH, Urteil vom 02.10.1997 - VII ZR 44/97
Ersatz von Fremdnachbesserungskosten im Rahmen eines VOB-Vertrages; Rechtsnatur der VOB/B
1. Die §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B enthalten für den VOB-Vertrag eine abschließende Sonderregelung. Will der Auftraggeber Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, muß er den Vertrag vor Beginn der Fremdnachbesserung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kündigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 1986 - VII ZR 176/85 = BauR 1986, 573 = ZfBR 1986, 226).
2. Bei Fehlen der Kündigung kann der Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten nicht aus analoger Anwendung von § 633 BGB oder § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hergeleitet werden.
Bei der VOB/B handelt es sich nicht um eine Norm, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren einzelne Regelungen wegen § 5 AGBG nicht analog auf eindeutig geregelte Sachverhalte anwendbar sind.

IBRRS 2000, 0581

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96
Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichwerden oder Untergang von Leistungen des Auftragnehmers aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umständen; Voraussetzungen des Ersatzes von Stillstandskosten
1. Ein Umstand ist nicht schon dann i.S. des § 7 Nr. 1 VOB/B unabwendbar, wenn er für den Auftragnehmer unvorhersehbar und wenn er oder seine Auswirkungen trotz äußerster Sorgfalt und durch wirtschaftlich erträgliche Mittel von ihm nicht abgewendet werden konnten.
2. a) Die Regelung der Vergütungsgefahr des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch in einem VOB/B-Vertrag anwendbar; sie wird durch § 7 Nr. 1 VOB/B nicht berührt.
b) Die Vorschrift ist in den Fällen entsprechend anwendbar, in denen Leistungen des Auftragnehmers aus Umständen untergehen oder unmöglich werden, die in der Person des Auftraggebers liegen oder auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen.
c) Der Auftragnehmer kann eine Vergütung nur für die Leistung verlangen, die er bis zu dem Schadensereignis erbracht hat.
d) Ein Anspruch auf Auslagenerstattung steht dem Auftragnehmer nur hinsichtlich der von der Vergütung nicht erfaßten Kosten zu, die ihm bis zu dem Schadensereignis zur Vorbereitung der Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistung entstanden und die Teil der vereinbarten Vertragspreise sind.
3. a) Ein Anspruch auf Ersatz von Stillstandskosten setzt unter anderem voraus, daß die hindernden Umstände auf einer schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen.
b) Dem Auftragnehmer obliegt es aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, die ihm zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Stillstandskosten zu vermindern.
4. Im Einzelfall kommt eine dem Auftragnehmer gegenüber bestehende vertragliche Schutzpflicht des Auftraggebers in Betracht, wenn der Auftragnehmer darauf vertrauen konnte und durfte, daß der Auftraggeber die von ihm veranlaßten Schutzmaßnahmen aufrechterhält und wenn der Auftragnehmer im berechtigten Vertrauen darauf auf eigene Maßnahmen verzichtet hat.
IBRRS 2000, 0579

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 218/95
1. Das Vertragsgesetz DDR ist auch auf Vertragsbeziehungen der Gemeinden anwendbar, die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) konstituiert worden sind.*)
2. Die jetzigen Gemeinden im Beitrittsgebiet sind weder mit den früheren Räten der Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger.*)

IBRRS 2000, 0573

BGH, Urteil vom 30.06.1997 - II ZR 186/96
Umfang des Abzugs "neu für alt"; Ersatz von Planungsleistungen bei der Ersatzbeschaffung
a) Zum Umfang des Abzugs "neu für alt" bei Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung einer beschädigten Sache, wenn die Wiederherstellungskosten schadensbedingt erhöht waren (hier: Austausch eines einzelnen Dalbens aus einer Dalbengruppe).
b) Erfordert die Ersatzbeschaffung besondere Planungsleistungen, so kann der Geschädigte, der diese Leistungen durch eigene Angestellte selbst erbringt, den ihm dabei entstandenen Aufwand grundsätzlich nach den Honorarregelungen der HOAI abrechnen.

IBRRS 2000, 0572

BGH, Urteil vom 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist scheckfähig.*)
IBRRS 2000, 0571

BGH, Urteil vom 21.08.1997 - VII ZR 17/96
Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund Mitwirkung des Auftraggebers
Ein Umstand ist nicht schon dann i. S.d. § Nr. 1 VOB/B unabwendbar, wenn er für den Auftragnehmer unvorhersehbar und wenn er oder seine Auswirkungen trotz äußerster Sorgfalt und durch wirtschaftlich erträgliche Mittel von ihm nicht abgewendet werden konnten (Klarstellung zum Senatsurteil vom 23. November 1961 - VII ZR 141/60 = VersR 1962, l59, l60).
a) Die Regelung der Vergütungsgefahr in § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch in einem VOB/B-Vertrag anwendbar.
b) Die Vorschrift ist in den Fällen entsprechend anwendbar, in denen Leistungen des Auftragnehmers aus Umständen untergehen oder unmöglich werden, die in der Person des Auftraggebers liegen oder auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen.

IBRRS 2000, 0566

BGH, Urteil vom 18.04.1997 - V ZR 28/96
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
a) § 254 BGB ist auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar. Die Verurteilung zur Beseitigung wird in einem solchen Fall durch die Feststellung beschränkt, daß sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat.
b) Baut der Eigentümer einer Ackerfläche neben einer auf dem Nachbargrundstück schon vorhandenen Pappelreihe einen Tennisplatz, so trifft ihn eine erhebliche Mitverantwortung an der durch das Wurzelwachstum verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums (Tennisplatzbelag), wenn er dem Nachbarn gegenüber vorher nicht seinen Abwehranspruch (§ 1004 BGB) geltend macht.

IBRRS 2000, 0565

BGH, Urteil vom 06.05.1997 - VI ZR 90/96
Mitverschulden des Geschädigten bei Sturz im Schnee
Zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Geschädigten beim Sturz auf einem ungesicherten, von Baumaßnahmen betroffenen und mit Schnee bedeckten Gehweg.

IBRRS 2000, 0564

BGH, Urteil vom 11.07.1997 - V ZR 246/96
Begriff der Wohnfläche; Minderung der Vergütung wegen Abweichung von der geschuldeten Wohnfläche
a) Der Begriff "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig.
b) Ist die Wohnfläche einer Dachgeschoßwohnung mehr als 10 % kleiner als nach dem Werkvertrag geschuldet, so liegt hier ein Fehler vor, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigt, auch wenn die Größe nicht zugesichert war.
IBRRS 2000, 0563

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - VII ZR 115/95
Rechtsnatur des Austauschrechts; Gestellung einer Bürgschaft und Auszahlung des Bareinbehalts
a) Bei dem Austauschrecht nach § 17 VOB/B handelt es sich um ein vertragliches Gestaltungsrecht des Auftragnehmers, mit dem er die Art der Sicherheitsgewährung in dem vorgegebenen Rahmen zu bestimmen und zu verändern berechtigt ist.
b) Das Austauschrecht schließt es aus, daß der Auftraggeber eine ordnungsgemäß ersetzte Sicherheit behält.
c) Die Gestellung einer Bürgschaft als Austauschsicherheit ist dahin auszulegen, daß sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung eines Bareinbehalts alsbald nachkommen.
d) Verweigert der Auftraggeber vertragswidrig die als baldige Barauszahlung, so tritt die auflösende Bedingung für die Gestellung der Bürgschaft ein.

IBRRS 2000, 0562

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - VII ZR 106/95
Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der Angebotsunterlagen; Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht; Aufhebung der Ausschreibung
1. Der Auftraggeber, der eine Leistung auf der Grundlage der VOB/A ausschreibt, hat die vorvertragliche Pflicht, auch bei der Beschreibung der Leistung die Bewerber gleich zu behandeln. Dazu gehört es u.a., jedem der beteiligten oder interessierten Unternehmer wesentliche Änderungen der Angebotsunterlagen unverzüglich bekannt zu geben.
2. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber einem anderen Bewerber/Bieter kann die Rechtsposition des übergangenen Bieters nur dann berühren, wenn der andere Bieter oh ne den Verstoß weniger günstig geboten hätte.
3. Besteht ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung, so kann der Auftraggeber die Aufhebung gegenüber einem Anspruch eines übergangenen Bieters auf Ersatz des positiven Interesses auch dann als rechtmäßiges Alternativverhalten einwenden, wenn er den Grund vor Beginn der Ausschreibung hätte kennen können.
IBRRS 2000, 0553

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - VII ZR 110/96
Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nachbesserung; Unverhältnismäßigkeit der Kosten
a) Der Auftragnehmer ist zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
b) Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB kann nicht hauptsächlich nach der Relation der Kosten möglicher Nachbesserungsarten zueinander beurteilt werden.
IBRRS 2000, 0552

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 324/95
Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird.
Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinn.

IBRRS 2000, 0551

BGH, Urteil vom 05.02.1997 - VIII ZR 41/96
Gefahrtragung bei Abstellen von zu liefernden Waren auf der Straße; Widerspruch gegen den außerhalb des Rechnungszwecks liegenden Rechnungstext
1. Zur Haftung des Empfängers von Waren für den Verlust von Warencontainern, die außerhalb der Öffnungszeiten der Warenannahme vor seinem Geschäftslokal abgestellt sind.
2. Der Empfänger einer Rechnung ist nicht verpflichtet, einseitigen, außerhalb des Rechnungszwecks liegenden Vermerken nachzugehen und ihnen bei fehlendem Einverständnis zu widersprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 114/57 = BB 1959, 826).

IBRRS 2000, 0549

BGH, Urteil vom 10.04.1997 - VII ZR 211/95
Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß.*)

IBRRS 2000, 0547

BGH, Urteil vom 20.02.1997 - VII ZR 288/94
Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke
a) Bei der Ersatzvornahme braucht ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB nicht erklärt zu werden.
b) Technische Anlagen wie die Hängebahn in einer Werkhalle können Bauwerke im Sinn von § 638 BGB sein. Auch kann ihr Einbau in eine Werkhalle eine Maßnahme der grundlegenden Erneuerung der Werkhalle und damit eines Bauwerkes sein. Die Steuerungsanlage einer solchen Hängebahn ist hinsichtlich der Verjährung dieser, und damit gegebenenfalls dem Bauwerk zuzurechnen.

IBRRS 2000, 0546

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 309/95
Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung; Äußerung der Bedenken gegenüber dem Architekten
Der Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung gegenüber dem Architekten des Bauherrn führt dann nicht zu einer Verlagerung des Mängelrisikos auf den Bauherrn, wenn es sich um einen Fehler handelt, den der Architekt zu verantworten hat oder wenn der Architekt sich den berechtigten Einwänden des Bauunternehmers verschließt und auf der Ausführung besteht. In derartigen Fällen entfällt die Verantwortlichkeit des Bauunternehmers nur, wenn er seine Bedenken dem Bauherrn gegenüber äußert (BGH, ZfBR 1989, 164 = BauR 1989, 467 m.w.N.).

IBRRS 2000, 0539

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96
a) Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.
b) Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung im Sinne des § 836 BGB geführt hat.

IBRRS 2000, 0538

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 233/95
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns
1. a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.
c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.
2. a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.
b) Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.
c) Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.
IBRRS 2000, 0535

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 25/96
Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens
Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens nach Inbetriebnahme einer nicht vollständig installierten Heizungsanlage (Fehlen eines Heizkörpers mit provisorischem Verschluß des Zulaufs).

IBRRS 2000, 0534

BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95
Beweiswürdigung bei dem Brand eines Heizgerätes
Kommt es im Aufstellbereich eines Heizgerätes, das auf einem elastischen Fußbodenaufbau ohne erforderliche zusätzliche Maßnahmen gegen ein (für den Aufsteller erkennbares) Einsinken aufgestellt worden ist, zu einem Brand, ist der Beweis des ersten Anscheins zulässig dahin, daß der Brand durch die Unterlassung verursacht worden ist.

IBRRS 2000, 0533

BGH, Urteil vom 02.07.1996 - X ZR 2/95
Die Erstellung eines Spezialaufbaus für Hobbyzwecke Pferdetransport, Wohnwagen auf einem LKW-Fahrgestell ist fehlerhaft, wenn im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs keine straßenverkehrsrechtlich zulässige angemessene Zuladungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn dies auf Sonderwünsche des Bestellers zurückzuführen ist, der Besteller jedoch nicht deutlich auf die reduzierte Zuladungsmöglichkeit hingewiesen wird.

IBRRS 2000, 0532

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 101/95
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Änderungsanordnungen und Forderungen nach zusätzlichen
Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung.

IBRRS 2000, 0531

BGH, Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 59/94
Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann kein Raum, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt.

IBRRS 2000, 0530

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 69/96
Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich begründeter oder unstreitiger Einzelpositionen
a) Ein unstreitiges Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind.
b) Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt.

IBRRS 2000, 0529

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 65/96
1. Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt einem Angebot mit Leistungsverzeichnis, das Grundlage der Ver handlungen bildet, hinsichtlich dem Umfang der funktional beschriebenen Leistung keine entscheidende Auslegungsbedeutung mehr zu.*)
2. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann.*)

IBRRS 2000, 0528

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 259/95
Auslegung eines Leistungsverzeichnisses
Kann ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, auch so ausgelegt werden, daß es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht, so darf der Bieter das Leistungsverzeichnis in diesem VOB/A-konformen Sinne verstehen.

IBRRS 2000, 0522

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 224/95
Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der fiktiven Abnahme
Bei der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltenen Klausel:
"Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS (= AG), die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentumes - an den bzw. die Kunden der DS erfolgt. Die Regelungen der VOB/B/§ 12/5 werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen."
ist der in Satz 2 geregelte Ausschluß der fiktiven Abnahme wirksam, unabhängig davon, daß Satz 1, soweit die Abnahme der Werkleistung bei Übergabe des Hauses an den Kunden erfolgen soll, nach §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.

IBRRS 2000, 0521

BGH, Urteil vom 20.11.1996 - VIII ZR 184/95
1. Die in entsprechender Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB eintretende Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Käufers beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien über die durchzuführende Nachbesserung.*)
2. Diese Hemmung der Verjährung tritt nur hinsichtlich solcher Mängel ein, die Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung sind.*)
3. Für Schäden der Kaufsache, die der Verkäufer schuldhaft durch ungeeignete oder fehlerhaft durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen herbeiführt, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung".*)

IBRRS 2000, 0520

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 21/96
Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen
a) Ein volkseigenes Grundstück, das sich am 3. Oktober 1990 nicht in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, aber der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen war, und für das an diesem Stichtag konkrete Ausführungsplanungen zur Wohnungsversorgung vorlagen, ist kommunales Finanzvermögen.
b) Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten, gehören bei einem zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den Passiva, die mit dem Gegenstand des Finanzvermögens in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen und durch den Beitritt der neuen Bundesländer mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergegangen sind.

IBRRS 2000, 0514

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - X ZR 33/94
1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB kann bei fehlender Abnahme neben den werkvertraglichen Ansprüchen aus §§ 634 ff. BGB verlangt werden.
2. Ansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB werden von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt.

IBRRS 2000, 0513

BGH, Urteil vom 07.11.1996 - VII ZR 82/95
Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller
Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u.a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulation offenzulegen. Gegebenenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen (Fortführung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93 m.w.Nachw. - ZfBR 1996, 310).

IBRRS 2000, 0511

BGH, Urteil vom 27.09.1996 - V ZR 335/95
Wurde ein Kamin baurechtlich zum Schutz der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenergie hier: Elektroheizung als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.
Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, ihr Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender.

IBRRS 2000, 0510

BGH, Urteil vom 25.10.1996 - V ZR 158/95
Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, mit dem die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist kein Vorschußanspruch, der nach durchgeführter Reparatur zu einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nötigt.

IBRRS 2000, 0509

BGH, Urteil vom 14.05.1996 - X ZR 75/94
Zu der Anzeige des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB an den Verkäufer wegen eines Mangels der Ware gehört nicht, daß der Käufer auch mitteilt, welche Rechte er wegen des Mangels geltend machen will.

IBRRS 2000, 0508

BGH, Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 98/94
Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des Kostenvorschußanspruchs
a) Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder des Vorbehalts gemäß § 640 Abs. 2 BGB, trägt der Unternehmer, wenn der Besteller das Vorhandensein eines Mangels substantiiert vorträgt, die Beweislast für die Mangelfreiheit des Bauwerks.
b) Sind bei der Herstellung einer "weißen Wanne" eine Reihe von Planungs- und Ausführungsfehlern unterlaufen, liegt die Möglichkeit nahe, daß die Gebrauchstauglichkeit des Kellers eingeschränkt sein kann.
c) Der Anspruch auf Kostenvorschuß umfaßt die mutmaßlichen Nachbesserungskosten, nicht hingegen einen merkantilen Minderwert.
IBRRS 2000, 0507

BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94
Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs; Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
1. § 5 Nr. 4 VOB/B ist auf Planungsleistungen nicht anwendbar.
2. Für einen Rücktritt des Auftraggebers gemäß § 326 BGB wegen Verzugs des Unternehmers ist kein Raum, wenn der Besteller seinerseits mit fällign Vorauszahlungen in Verzug ist und dem Unternehmer daher die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zusteht.

IBRRS 2000, 0506

BGH, Urteil vom 17.10.1996 - IX ZR 325/95
Darlegung der Fälligkeitsvoraussetzungen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
Sind in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern "fällige" Hauptansprüche verbürgt, so genügt für die Inanspruchnahme des Bürgen regelmäßig die Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger. Dieser handelt nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn Zweifel bestehen, ob er mit dem verbürgten Hauptanspruch in voller Höhe durchdringen wird.

IBRRS 2000, 0505

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
IBRRS 2000, 0501

BGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 202/95
Steht fest, daß ein objektiver Mangel eines Produkts zu einer Eigentumsverletzung geführt hat, ist der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet.

IBRRS 2000, 0500

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95
Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.
2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.
IBRRS 2000, 0499

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 63/95
Das Einverständnis eines Auftraggebers in eine bestimmte Art der Nachbesserung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche.

IBRRS 2000, 0498

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 125/95
Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht nicht zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten vorzutragen.

IBRRS 2000, 0497

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 24/95
1. Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten, die den Unternehmer zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt, wird in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.*)
2. Nachbesserungsmehrkosten, die durch den Aufwand für die Erbringung der mangelhaften Leistung oder deren Beseitigung, für die Leistungserbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhangs sowie durch Kostensteigerung in folge von Zeitablauf bedingt sind, gehören zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers und können regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen.*)
IBRRS 2000, 0496

BGH, Urteil vom 18.04.1996 - VII ZR 157/95
Die - widerlegbare - Vermutung des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Die wird nicht durch entsprechende Ratenzahlung des Bauherren an einen Generalübernehmer begründet.*)

IBRRS 2000, 0495

BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93
1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)
IBRRS 2000, 0494

BGH, Urteil vom 18.04.1996 - X ZR 93/94
Eintritt des Verzugs bei Bestimmung einer Kalenderwoche als Liefertermin
1. Eine kalendermäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - liegt nicht nur dann vor, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist, sondern dass auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" oder "erste Dekade des Aprils" oder "8. Kalenderwoche 19.." als kalendermäßige Bestimmung ausreicht.
2. Ist kein bestimmter Tag, sondern ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum für die Leistung vereinbart, kann Verzug jedoch nicht schon mit dem Beginn dieser Zeitspanne eintreten.

IBRRS 2000, 0493

BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 59/95
a) Eine Ausschreibung, die neben bestimmt formulierten Mindestanforderungen festlegt, daß weitere Leistungen der von dem Auftragnehmer als Vertragsleistung übernommenen Tragwerksplanung zu entsprechen haben, legt den Vertragsinhalt hinreichend bestimmbar fest.*)
b) Für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses ist nicht von Bedeutung, daß die übernommenen Verpflichtungen kalkulierbar sind.*)
c) Eine mit § 9 VOB/A unvereinbare Ausschreibungstechnik führt nicht dazu, daß anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A übereinstimmende Vertragsinhalt wird. § 9 VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht.*)
d) Ein sachkundiger Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe die mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerung nicht erkennen können oder nicht zu erkennen brauchen.*)
IBRRS 2000, 0490

BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 277/95
1. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung" im Sinne des Artikel 231 § 6 EGBGB sind nur Vorschriften, die die Verjährungsfristen, den Beginn der Verjährung, die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung und die Rechtsfolgen der Verjährung regeln. Vorschriften, die die Voraussetzungen der Fälligkeit der Forderung regeln, werden von Artikel 231 § 6 EGBGB nicht erfaßt. Die Voraussetzungen der Fälligkeit einer Forderung nach dem Recht der DDR sind nach dem durch Artikel 232 § 1 EGBGB berufenen Recht der DDR zu beurteilen.*)
2. Die Werklohnforderung eines Bauleistungsvertrages des Zivilgesetzbuchs der DDR wird vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung fällig, wenn der Besteller die ihm vertragsgemäß angebotene Bauleistung abgenommen und der Werkunternehmer eine Rechnung erteilt hat.*)

IBRRS 2000, 0489

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93
a Haben die Parteien eines Werkvertrages zur Regelung der Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung des Unternehmers nahezu wörtlich auf § 649 Satz 2 BGB zurückgegriffen, dann hat der Unternehmer seinen auf positive Vertragsverletzung gestützten Anspruch nach den zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätzen zu berechnen.
b) Haben die Parteien eines Werkvertrages auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebotes des Unternehmers einen Pauschalpreis, insbesondere durch eine Abrundung, vereinbart, so kann dieses Angebot ein brauchbarer Anhaltspunkt sein, um die Vergütung für die bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu berechnen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu bewerten sind.