Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0487

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95
a) Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
b) Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlaß für die Annahme ist, daß der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.

IBRRS 2000, 0483

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95
1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

IBRRS 2000, 0480

BGH, Urteil vom 14.03.1996 - VII ZR 34/95
a Nicht jegliche Anordnung des Auftraggebers zu Baustoffen, aus denen sich ein Mangel des Werkes ergibt, bewirkt, daß der Auftragnehmer umfassend von der Gewährleistung für diesen Mangel frei wird.
b) Mit § 13 Nr. 3 VOB/B soll die Haftung des Auftragnehmers nur in dem Maße eingeschränkt werden, in dem es bei werten der Betrachtung gerechtfertigt ist.
c) Die für den Werkvertrag typische Einstandspflicht des Auftragnehmers für einen trotz genereller Eignung des Stoffes im Einzelfall auftretenden Fehler - "Ausreißer" - wird durch eine Anordnung des Auftraggebers, die eine an sich geeignete Art des zu verwendenden Stoffes vorsieht, nicht aufgehoben (abweichend vom Senatsurteil vom 1. März 1973 - VII ZR 82/71, BauR 1973, 188, 190).

IBRRS 2000, 0479

BGH, Urteil vom 27.02.1996 - X ZR 3/94
1. a Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zulässig im Anschluß an BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448, 1449 zu 6 a; sie kann auch "isoliert" erhoben werden, ohne daß zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird.
b) Eine Abnahme nach § 640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als "im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert.
c) Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB im übrigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne Verstoß gegen § 242 BGB verweigert (im Anschluß an BGH, Urt. v. 13.12.1973 - VII ZR 89/71, WM 1974, 311 zu II).
2. Eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist im Prozeß über die Abnahme der Werkleistung nicht veranlaßt; über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO des Hauptsacheprozesses zu entscheiden.

IBRRS 2000, 0478

BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 259/94
Bei Flachdacharbeiten hat der Auftraggeber ein erhöhtes Bedürfnis an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist. Deshalb ist die formularmäßige Vereinbarung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat mit § 9 AGBG vereinbar.

IBRRS 2000, 0477

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 245/94
1. a Die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Die Ankündigung soll ferner frühzeitig Klarheit schaffen, ob eine geforderte Leistung von der ursprünglichen Beschreibung der Leistung nicht erfaßt war, also eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 1 Nr. 4 VOB/B ist.
b) Ein Verlust des Vergütungsanspruches für eine zusätzliche Leistung tritt nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist. Der Auftraggeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
2. In dieser Auslegung hält § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
IBRRS 2000, 0473

BGH, Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 52/95
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Verkäufers die Kaufpreisforderung nur insoweit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum erfüllen, wie der Wert der gekauften Wohnung hinter ihrem Wert bei mangelfreiem Zustand des Gemeinschaftseigentums zurückbleibt. Wird im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung aufgedeckt, führt die Abtretung von Forderungen anderer Erwerber wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum zu keiner weitergehenden Aufrechnungsmöglichkeit.

IBRRS 2000, 0466

BGH, Urteil vom 10.01.1996 - VIII ZR 81/95
Erklärt der Käufer einer von ihm zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Ware hier: Stahlbleche auf eine vom Hersteller veranlaßte Anfrage des Verkäufers, ob er zugunsten sofortiger Lieferung auf eine vereinbarte Wärmebehandlung der Ware verzichte, "ohne Grund" sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich, so trifft den Verkäufer keine Aufklärungspflicht über etwaige mit dem Unterbleiben der Wärmebehandlung verbundene Verarbeitungsrisiken.

IBRRS 2000, 0465

BGH, Urteil vom 25.01.1996 - VII ZR 26/95
Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlerhafte Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gemäß § 641 BGB fällig.

IBRRS 2000, 0459

BGH, Urteil vom 13.12.1995 - VIII ZR 328/94
Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung bei der Lieferung von Fertigbeton.

IBRRS 2000, 0458

BGH, Urteil vom 19.10.1995 - VII ZR 176/94
Rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Landkreises auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
1. Eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Landkreises auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ist nur durch den Landrat möglich. Handelt er nicht selbst, so ist eine wirksame Bevollmächtigung der für den Landkreis auftretenden Person erforderlich.
2. Allein daraus, daß alle an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen davon ausgehen, daß der für den Landkreis handelnde hierzu auch bevollmächtigt sei, kann noch nicht auf das Vorliegen einer Vollmacht geschlossen werden. Dies genügt auch nicht, um den für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erforderlichen Rechtsschein zu begründen.

IBRRS 2000, 0457

BGH, Urteil vom 25.01.1996 - VII ZR 233/94
a) Folgende Formularklauseln in Besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages benachteiligen den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen:
1. "Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen" (wenn der Auftraggeber sich zugleich vorbehält, einen Abnahmetermin durch seine Bauleiter festzusetzen, ohne dafür eine Frist vorzusehen)
und
2. "Vereinbartes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlußrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden" (bei Verstoß gegen das Transparenzgebot).
b) Die §§ 1 Nr. 4 Satz 1, 2 Nr. 5 Satz 1 und 18 Nr. 4 VOB/B halten einer isolierten Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 AGBG stand.
IBRRS 2000, 0456

BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 198/94
a) Beim Einheitspreisvertrag hat der Unternehmer den Vergütungsanspruch, der als Ausgangspunkt der Berechnung nach § 649 S. 2 BGB heranzuziehen ist, nach den vertraglichen Einheitspreisen abzurechnen. Er hat also die Einheitspreise mit den für sie anzunehmenden Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen.
b) Als nach § 649 S. 2 BGB erspart anzurechnen sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind dabei die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben.
c) Was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen läßt, hat der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern, denn in der Regel ist nur er dazu in der Lage. Dabei sind Einheitspreisverträge nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses abzurechnen.
d) Der Unternehmer muß sich nicht gefallen lassen, daß die Abrechnung ihm Vorteile aus dem geschlossenen Vertrag nimmt. Andererseits darf er keinen Vorteil daraus ziehen, daß ein für ihn ungünstiger Vertrag gekündigt worden ist. Das gilt beim Einheitspreisvertrag auch für die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Ungünstige und günstige Positionen sind dabei nicht untereinander verrechenbar.

IBRRS 2000, 0448

BGH, Urteil vom 18.01.1995 - VIII ZR 23/94
1. Zur Bedeutung der Eigenschaftsangabe "generalüberholt" beim Verkauf gebrauchter Maschinen.
2. Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines Zeugen allein deshalb verneint, weil der Zeuge einer der Prozeßparteien nahesteht oder am Abschluß des dem Prozeß zugrundeliegenden Vertrages beteiligt war und bei seiner Vernehmung keine Umstände zutage getreten sind, die die von vornherein angenommenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zerstreut hätten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 = VersR 1988, 416 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisregel 1).

IBRRS 2000, 0447

BGH, Urteil vom 21.09.1995 - VII ZR 80/94
1. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 haben die den Individualinteressen verpflichteten Prinzipien von Treu und Glauben Eingang in das fortgeltende Recht der DDR gefunden. Eine Anpassung von vor dem 1. Juli 1990 entstandenen Schuldverhältnissen wegen des Zusammenbruchs des sozialistischen Wirtschaftssystems hat nach den zu § 242 BGB geltenden Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erfolgen, und nicht nach § 78 ZGB.
2. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Bauvertrags, wenn der Auftraggeber in der ehemaligen DDR einen Bau auf fremdem Grundstück mit staatlicher Billigung begonnen hat, und das Bauvorhaben nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden kann.
3. Ist ein Gebäude auf einem fremden Grundstück erst teilweise errichtet worden, so handelt es sich jedenfalls dann um keine Nutzung "durch den Bau von Gebäuden" im Sinn des zweiten Kapitels des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn sich das Bauvorhaben noch in der Anfangsphase befindet.

IBRRS 2000, 0446

BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 286/94
Die folgende von einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber gegenüber Kaufleuten gestellte Klausel:
"Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz drei vom Hundert der Auftragssume an die Stadt zu zahlen, es sei denn, daß ein höherer Schaden nachgewiesen wird."
hindert den Klauselgegner nicht daran, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, und verstößt deshalb nicht gegen § 9 AGBG.

IBRRS 2000, 0445

BGH, Urteil vom 29.09.1994 - VII ZR 241/93
Wann schließt eine vorhergehende Bestellung des Anbieters in die Privatwohnung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG aus, insbesondere im Falle bereits vorher eingeleiteter Verhandlungen im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 = BGHZ 109, 127 und Senat, Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110, 308?

IBRRS 2000, 0444

BGH, Urteil vom 11.07.1995 - X ZR 42/93
a Die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen kann als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
b) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin, daß mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit auch hinsichtlich künftiger Forderungen gleichartige Einwendungen ausgeschlossen sind.

IBRRS 2000, 0443

BGH, Urteil vom 14.12.1995 - IX ZR 57/95
Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann schon im Erstprozeß einwenden, die Bürgschaft sichere nicht die dem Zahlungsbegehren des Gläubigers zugrundeliegende Hauptforderung, sofern sich dies durch Auslegung aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt.

IBRRS 2000, 0440

BGH, Urteil vom 02.11.1995 - VII ZR 29/95
Es gibt keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B zugrunde zu legende Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises.

IBRRS 2000, 0437

BGH, Urteil vom 04.05.1995 - IX ZR 256/93
Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung die ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages obliegende Leistung teilweise erbracht, so wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt; der Vertragsgegner kann gegen diesen Anspruch mit vorkonkurslichen Forderungen aufrechnen Einschränkung von BGHZ 116, 156.

IBRRS 2000, 0436

BGH, Urteil vom 18.05.1995 - VII ZR 191/94
1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92 = NJW 1993, 862. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendigen Angaben bereits im Antrag fehlen oder erst in der zugestellten Ausfertigung des Mahnbescheides nicht enthalten sind.
2. a) Ist ein Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden und wird nach Einleitung des streitigen Verfahrens die Anspruchsbegründung ordnungsgemäß zugestellt, so kann diese Zustellung, sofern sie "demnächst" erfolgt, zur Unterbrechung der Verjährung führen.
b) Für die Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht von dem früheren Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages gemessen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BGH - zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 = NJW 1993, 2320).

IBRRS 2000, 0435

BGH, Urteil vom 21.11.1995 - VI ZR 31/95
Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen hier: Antennenkabel in öffentlichem Grund, so muß sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und ggfls. dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen.

IBRRS 2000, 0429

BGH, Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 184/94
1. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist, läßt sich die Höhe der Teilvergütung nach einer Kündigung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen im Anschluß an Senatsurteil vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93 zur Veröffentlichung bestimmt.*)
2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags in einem solchen Fall.*)

IBRRS 2000, 0425

BGH, Urteil vom 23.03.1995 - VII ZR 228/93
Enthält ein Klauseltext eine unnötige Wirrnis, so widerspricht die Klausel dennoch nicht dem AGB-gesetzlichen Transparenzgebot, wenn sich der Klauselinhalt mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen läßt.

IBRRS 2000, 0424

BGH, Urteil vom 06.12.1994 - VI ZR 229/93
1. a) Eine Eigentumsverletzung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Sache (hier: Rohre) voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden.*)
b) Selbst wenn daher der Produktfehler -hier: des Gewindeschneidemittels - nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Rohrleitungen geführt haben sollte, lag dennoch eine Eigentumsverletzung vor, da die Nutzung der von der Klägerin mit dem Gewindeschneidemittel bearbeiteten Rohre nämlich dadurch erheblich beeinträchtigt wurde, dass in den Rohren schwer lösliche Rückstände zurückblieben, die für den penetranten Geruch des aus dem Rohrleitungssystem fließenden Wassers verantwortlich waren.*)
2. Ein Unternehmen trifft eine eigenständige - sog. passive - Produktbeobachtungspflicht, nicht nur weil sie eine Schlüsselstellung bei dem Vertrieb des Gewindeschneidemittels inne hat, sondern weil sie sich in besonderer Weise durch ihr eigenes, aus ihrer Firmenbezeichnung abgeleitetes Produkt-Markenzeichen mit diesem Produkt identifiziert hat.*)

IBRRS 2000, 0423

BGH, Urteil vom 22.06.1995 - VII ZR 118/94
An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichtes sind strenge Anforderungen zu stellen im Anschluß an BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 = FamRZ 1981, 763 und vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 = NJW 1994, 379.

IBRRS 2000, 0422

BGH, Urteil vom 27.04.1995 - VII ZR 14/94
1. Will ein Bauherr wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen, muß er sich grundsätzlich um eine baldmögliche Behebung der Baumängel bemühen Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 153/71 - BauR 1974, 205, 206 = WM 1974, 200, 201.
2. Billigt das Berufungsgericht dem Kläger, der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls klagt, in Anlehnung an die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 153/71) nur einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zur Mängelbehebung zu, muß es sich mit festgestellten Umständen, die gegen die knappe Zeitbemessung sprechen (z.B. die Durchführung mehrerer Beweisverfahren, die Hinzuziehung mehrerer gerichtlicher Sachverständiger im Verfahren), auseinandersetzen.

IBRRS 2000, 0418

BGH, Urteil vom 23.02.1995 - VII ZR 235/93
Bei der Bewertung des zur Nachbesserung erforderlichen Aufwands ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die vertragsgemäße Erfüllung geschuldet war. Eine Erhöhung des Aufwands, die sich aus späteren Baukostensteigerungen ergibt, ist daher nicht zu berücksichtigen.

IBRRS 2000, 0417

BGH, Urteil vom 26.01.1995 - VII ZR 49/94
Allein aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars Honorar für erzielte Einsparungen für Projektsteuerungsleistungen kann nicht hergeleitet werden, daß ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag ist.

IBRRS 2000, 0415

BGH, Urteil vom 09.02.1995 - VII ZR 143/93
1. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Leistungsverzeichnissen kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB verdichtet haben im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93 = BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222 = NJW-RR 1994, 1108.
Die Frage, ob eine Beschreibung der Leistung ingenieurtechnisch korrekt oder vorzugswürdig ist, kann nur insoweit auf die Auslegung des Vertrags zurückwirken, als eine ingenieurtechnisch unkorrekte Leistungsbeschreibung das für die Auslegung maßgebliche Verständnis aus der objektiven Empfängersicht beeinflußt hat.
2. Die sachverständige Begutachtung als solche muß neben allen übrigen maßgeblichen Umständen des Einzelfalles vom Gericht selbst gewürdigt werden. Vor allem die Abwägung der vom Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse gegenüber denen, die sich aus der individuellen Situation ergeben, hat das Gericht in eigener Verantwortung vorzunehmen. Unter anderem hat es zudem zu prüfen, ob dem Gutachten fehlerhafte juristische Vorstellungen zugrunde liegen.

IBRRS 2000, 0408

BGH, Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92
a Erlischt das Fernmelderecht der Post nach § 3 Abs. 2 TWG infolge Einziehung des Weges, in dem die Kabel verlegt sind, so kann der Grundeigentümer von der Post gemäß § 1004 BGB deren Beseitigung verlangen.
b) Der Beseitigungsanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährung. Er entsteht mit dem Erlöschen des Fernmeldeleitungsrechts der Post unabhängig davon, ob der Grundeigentümer von der Existenz der in seinem Grund und Boden verlaufenden Leitungen Kenntnis hat oder sie als störend empfindet.
c) In einem Schadensersatzprozeß kann sich der Schädiger gegenüber der Post nicht auf die ohnehin notwendige Entfernung der Leitungen aus dem Grundstück als hypothetische Schadensursache berufen, wenn das Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers infolge Verjährung nicht mehr hätte durchgesetzt werden können. Dabei ist unerheblich, daß der Grundeigentümer die Beseitigung der Fernmeldeleitungen noch nicht verlangt und die Post dementsprechend die Verjährungseinrede noch nicht erhoben hatte.

IBRRS 2000, 0406

BGH, Urteil vom 21.10.1994 - V ZR 12/94
Gegen den Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beseitigung von Eigentumsstörungen entstanden sind, kann der Einwand erhoben werden, daß er die Störungen selbst mitverursacht habe hier: Eindringen von Baumwurzeln in eine fehlerhaft verlegte Abwasserleitung.

IBRRS 2000, 0405

BGH, Urteil vom 20.10.1994 - IX ZR 116/93
Erklärt der Mandant, der eine unfertige Eigentumswohnung erworben und nicht nur den Kaufpreis gezahlt, sondern darüber hinausgehende Vermögensverluste erlitten hat, er wolle vom Vertrag zurücktreten und die Wohnung möglichst weiterverkaufen, so verletzt ein Rechtsanwalt seine Beratungspflicht, wenn er seinem Mandanten zum Rücktritt statt zu einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages rät und dem Mandanten nicht zugleich von der beabsichtigten Veräußerung abrät, die weitere Verluste verursachen würde.
Zum Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden des Mandanten und der anwaltlichen Pflichtverletzung sowie zum Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht in einem solchen Falle.
IBRRS 2000, 0404

BGH, Urteil vom 19.01.1995 - VII ZR 131/93
1. Der Unternehmer hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 20. April 1989 - VII ZR 80/88 = BauR 1989, 462, 464 = ZfBR 1989, 213, 214 m.w.Nachw.*)
2. Die Annahme eines Schallschutzmangels bei einer Wohnungstreppe ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die DIN 4109 (1962) bei Wohnungstrennwänden keine Schallschutzmaße enthält.*)

IBRRS 2000, 0399

BGH, Urteil vom 11.10.1994 - X ZR 30/93
Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte herleiten will. Diese Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch dann, wenn die Parteien unstreitig einen Teil ihrer Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt haben und lediglich darüber Streit besteht, ob eine darüber hinausgehende weitere Änderung vereinbart wurde.

IBRRS 2000, 0398

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 53/92
1. Die Gemeinde kann die Erschließung entweder durch öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag einem Erschließungsunternehmen übertragen oder aber selbst erschließen, d.h. einzelne Arbeiten an Unternehmer vergeben und Erschließungsbeiträge erheben.*)
2. Vergibt die Gemeinde Erschließungsarbeiten, so ist eine "übliche Vergütung" im Sinne des § 632 Abs. 1 BGB nur dann geschuldet, wenn die Vergütungsfrage im Vertrag nicht geregelt ist.*)

IBRRS 2000, 0393

BGH, Urteil vom 17.11.1994 - VII ZR 245/93
1. Behält sich der Hauptunternehmer im Rahmen eines VOB/B-Vertrages in von ihm gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht vor, vom Vertrag mit dem Nachunternehmer zurückzutreten, wenn die Arbeiten vom Auftraggeber des Hauptunternehmers eingestellt werden, ohne dem Nachunternehmer in diesem Fall die Rechte des § 8 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB zuzugestehen, liegt darin ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B.*)
2. Dasselbe gilt regelmäßig, wenn die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung des Nachunternehmers nach dem Klauselwerk des Hauptunternehmers erst als abgenommen gelten soll, wenn sie im Rahmen der Abnahme des Gesamtbauvorhabens vom Auftraggeber des Hauptunternehmers abgenommen wird.*)
3. Ob eine Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, spielt bei der Frage, ob sie einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B enthält, keine Rolle (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89).*)
IBRRS 2000, 0387

BGH, Urteil vom 09.12.1993 - VII ZR 57/93
Wurde dem Geschädigten auf Gutachterbasis wegen verschiedener Schadenspositionen ein Schadensersatzanspruch zugebilligt und wurde ihm insoweit durch Feststellungsausspruch der Ersatz weiteren Schadens rechtskräftig vorbehalten, so kann er höhere Kosten einer durchgeführten Teilsanierung zusätzlich geltend machen.

IBRRS 2000, 0379

BGH, Urteil vom 17.05.1994 - XI ZR 117/93
1. Die Verweisung auf Anlagen zur Niederschrift muß als Erklärung der Beteiligten protokolliert werden und den Willen erkennen lassen, daß die Erklärungen in der beigefügten Anlage Gegenstand der Beurkundung sein sollen.
2. Wird in der Revisionsinstanz ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt, so ist bei neuem oder ungeklärtem Sachverhalt zurückzuverweisen.

IBRRS 2000, 0378

BGH, Urteil vom 07.12.1994 - VIII ZR 153/93
Zur Frage der Aussagekraft eines "OK"-Vermerks im Sendebericht bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens.

IBRRS 2000, 0377

BGH, Urteil vom 17.05.1994 - X ZR 39/93
Zusicherung einer Eigenschaft bei Werklieferungsvertrag
Zwar stellt nicht jede Beschreibung einer Werkleistung in einem Werklieferungsvertrag ohne weiteres die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. So hat die Rechtsprechung die nähere Beschreibung, wie eine Werkleistung ausgeführt werden soll, noch nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft gewertet. Anders ist es aber, wenn der Besteller erkennbar großen Wert auf die Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt, weil es ihm darauf ankommt, daß das Werk nach der Dimensionierung der Leistungsbeschreibung gestaltet wird und der Unternehmer die Einhaltung dieser Dimensionierung verspricht. Denn Zusicherung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB ist (wie bei § 13 Nr. 1 VOB/B) das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Anders als im Kaufrecht ist es nicht erforderlich, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.

IBRRS 2000, 0376

BGH, Urteil vom 30.06.1994 - VII ZR 116/93
1. Hat der Bauherr dem Baubetreuer auch die technische Betreuung übertragen und ihn zugleich bevollmächtigt, für ihn einen Architektenvertrag abzuschließen, so muß der Baubetreuer die erforderlichen Planungsleistungen nicht selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen erbringen. Er ist indessen verpflichtet, die Planung des Architekten sorgfältig zu überprüfen.
2. Ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des Baubetreuers auch Gesellschafter der Treuhänderin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bauherren auf die Formulierung des Betreuungsvertrages Einfluß genommen haben, so ist der Baubetreuer regelmäßig auch dann als Verwender der Geschäftsbedingungen des Betreuungsvertrags anzusehen, wenn die Geschäftsbedingungen von der Treuhänderin vorformuliert worden sind. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Treuhänder bei Abschluß des Betreuungsvertrags als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Bauherrn aufgetreten ist.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Baubetreuer wegen mangelhafter Prüfung der Planung des Architekten ist nicht um diejenigen Kosten zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), wenn der Baubetreuer dem Bauherrn garantiert hat, daß die vereinbarten Herstellungskosten nicht überschritten werden.
IBRRS 2000, 0366

BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 100/92
Schiedsgutachtenvereinbarung: Folgen eines parteiischen Gutachtens bei fehlender Regelung über Ersatzgutachter
»Ein in einer Schiedsgutachtenvereinbarung vorgesehener Gutachter, der anstatt eines Gutachtens, das die Voraussetzungen eines Schiedsgutachtens erfüllt, ein Gutachten im einseitigen Interesse der einen Vertragspartei erstattet, verliert die Eignung zur Bestimmung der Leistung. Enthält der Vertrag in einem solchen Fall keine Regelung über einen Ersatzgutachter, so ist die geschuldete Leistung in entsprechender Anwendung des BGB § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 durch gerichtliches Urteil zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.07.1971 - V ZR 54/70 - BGHZ 57, 47). «

IBRRS 2000, 0364

BGH, Urteil vom 19.05.1994 - VII ZR 26/93
Prüfung der VOB-Einbeziehung trotz übereinstimmender Geltungsannahme durch die Vertragsparteien.*)

IBRRS 2000, 0363

BGH, Urteil vom 14.12.1993 - VI ZR 221/92
Soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung "wahr" ist, kommt es auf die "freie Überzeugung" des Richters an. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGHZ 53, 245, 255 f.). Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteiles ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Ist ein Schaden an einem Gegenstand eingetreten, so hat das Gericht sich damit auseinanderzusetzen, daß dieser nach den getroffenen Feststellungen nicht anders als auf die vom Geschädigten vorgetragene Weise entstanden sein kann.

IBRRS 2000, 0358

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 186/93
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.*)
2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nur die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz.*)
3. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Bauleiters geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S.v. § 9 AGBG.*)
4. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.*)
5. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung solcher Arbeiten für den VOB/B-Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vertretungsmacht des Unterzeichnenden.*)
6. Die bloße Ermächtigung etwa eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist dafür nicht ausreichend.*)
IBRRS 2000, 0351

BGH, Urteil vom 24.03.1994 - IX ZR 149/93
Ein Werkbesteller kann im Konkurse des Unternehmers nicht Sicherstellung verlangen wegen bisher nicht bekannter, allenfalls möglicher Mängel des abgenommenen Werks.

IBRRS 2000, 0350

BGH, Urteil vom 28.04.1994 - VII ZR 73/93
1. Ein Familienangehöriger des Auftraggebers kann in den Schutzbereich eines Bauvertrags einbezogen sein. Das betrifft jedoch nur Schadensfälle, in denen der Geschädigte gerade als Familienangehöriger des Auftraggebers mit der Bauleistung in Berührung kommt im Anschluß an BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = BauR 1990, 501, 502 = ZfBR 1990, 178, 179.
Dagegen ist er wie andere vertragsfremde Dritte, die nach Abschluß des Bauvertrags Wohnungs- oder Teileigentum in dem betreffenden Haus erwerben, nicht allein aufgrund seiner Eigentümerstellung in den Schutzbereich des Bauvertrages einbezogen.
2. Hat ein Mieter wegen Schäden an seinem eingebrachten Eigentum, die durch einen Baumangel verursacht worden sind, Ansprüche gegen Bauunternehmer und Vermieter, so haften dem Mieter beide als Gesamtschuldner mit der Folge, daß ein Ausgleichsanspruch des Vermieters gegen den Bauunternehmer ach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt.

IBRRS 2000, 0349

BGH, Urteil vom 21.06.1994 - VI ZR 215/93
1. Der Subunternehmer, der vom Bauunternehmer zur Durchführung der ihm vom Bauherrn übertragenen Arbeiten eingeschaltet wird, ist im allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers i.S.v. § 831 BGB.*)
2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des § 831 BGB der Beweis dafür, daß ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Beklagten zugefügt worden ist.*)
