Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7676 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0345

BGH, Urteil vom 04.03.1993 - VII ZR 282/91
Es ist näherliegend, daß die Sicherungsrechte nach §§ 647 und 648 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen, sich vielmehr ergänzen und gegebenenfalls nebeneinander bestehen können. Die Geltendmachung eines Pfandrechts setzt jedoch voraus, daß der Besitz an dem Pfandgegenstand zur Zeit der Verarbeitung schlüssig dargetan wird.

IBRRS 2000, 0344

BGH, Urteil vom 09.02.1994 - VIII ZR 282/93
Zur Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Lieferung einer mangelhaften Sache aus dem Gesichtspunkt gesteigerter Sorgfaltspflicht.

IBRRS 2000, 0337

BGH, Urteil vom 03.03.1994 - III ZR 183/92
Zur Verjährung von Ansprüchen auf Beseitigung von Straßenschäden, die durch Fehler bei der Verlegung von Versorgungsleitungen verursacht worden sind.
IBRRS 2000, 0336

BGH, Urteil vom 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Zur Aufklarungspflicht eines Bautreuhänders, der vor Erfüllung der vertraglich festgelegten Voraussetzungen den Baubeginn veranlaßt.

IBRRS 2000, 0333

BGH, Urteil vom 28.09.1993 - VI ZR 183/92
Stromabschaltung bei Gleisarbeiten
Verpflichtung der Bahn, bei Brückenbauarbeiten über den Gleisen den Strom nicht nur in der Fahrleitung, sondern auch in der von der Arbeitsstelle seitlich entfernteren Speiseleitung abzuschalten.

IBRRS 2000, 0332

BGH, Urteil vom 16.12.1993 - VII ZR 25/93
Schließt ein Generalunternehmer mit einem Eigenheiminteressenten einen Bauvertrag für ein bestimmtes, von dem. Interessenten noch zu erwerbendes Grundstück, so kann ein ausdrücklicher Bezug der versprochenen Bauleistung auf dieses konkrete Grundstück für einen einheitlichen Vertragswillen sprechen.

IBRRS 2000, 0329

BGH, Urteil vom 20.01.1994 - VII ZR 174/92
1. Formvorschriften der Gemeindeordnungen, die von den Vertretern der Gemeinden beim Abschluß von Verträgen beachtet werden müssen, sind materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht.
2. Eine Gemeinde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf einen Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung berufen, wenn das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat.
3. Bei der Vertragsauslegung geht ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor.

IBRRS 2000, 0328

BGH, Urteil vom 10.11.1993 - IV ZR 87/93
Die Baurisiko-Klausel schließt den Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Erwerbsvorgang nicht schon aus, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag zugleich die Planung und Errichtung des Gebäudes übernimmt. Maßgebend ist auch hier der qualifizierte Zusammenhang mit Planung und Errichtung. Dieser fehlt im allgemeinen, wenn es sich um eine angebliche Täuschung über Eigenschaften des Grundstücks handelt, die keinen Baumangel zur Folge haben Ergänzung zum Senatsurteil vom 1. 2. 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470.

IBRRS 2000, 0327

BGH, Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92
1. Die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils führt bei Fehlen klarstellender Begleitumstände im Zweifel nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache und ist auch nicht als Rechtsmittelverzicht zu werten.
2. Allein in der Ankündigung und in der Durchführung einer Ersatzvornahme ist noch keine Abnahme des Werkes zu sehen.

IBRRS 2000, 0324

BGH, Urteil vom 07.12.1993 - VI ZR 74/93
a) Eine Eigentumsverletzung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB setzt keinen Eingriff in die Substanz einer Sache, etwa durch deren Beschädigung, voraus. Auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden hier: nachhaltige Beeinträchtigung von Wasserrohren durch ein nicht ausreichend geruchs- und geschmacksneutrales Gewindeschneidemittel, die nur mit erheblichem Aufwand und unter Einsatz chemischer Mittel beseitigt werden konnte.
Die Eigentumsverletzung kann sich auch erst in der späteren Verpflichtung des Geschädigten gegenüber seinen Abnehmern zur Behebung von Sachmängeln konkretisieren.
b) Wer ein im Ausland hergestelltes Produkt in die Bundesrepublik Deutschland einführt und hier mit einem aus seinem eigenen Firmennamen abgeleiteten Markenzeichen versehen in den Verkehr bringt, hat zumindest die Pflicht zur sog. passiven Produktbeobachtung und zur Abwendung der dabei erkennbaren Gefahren.

IBRRS 2000, 0323

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - VII ZR 136/92
1. Zur Anwendbarkeit des § 208 BGB.
2. Zur Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Beendigung der Verjährungshemmung.
3. Zur Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer, die gemeinschaftlich die Herstellung eines Werkes übernommen haben.
IBRRS 2000, 0322

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - VII ZR 256/92
Soll ein Schadensersatzanspruch nach § 283 BGB eine voraussichtlich vorübergehende Beeinträchtigung ausgleichen, so kann der säumige Schuldner sich nicht darauf berufen, der Schaden sei durch Wegfall der Beeinträchtigung geringer geworden oder entfallen.

IBRRS 2000, 0319

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - IX ZR 141/93
a) Wer aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, ist nicht verpflichtet, schlüssig darzulegen, daß die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung besteht.
b) Wer sich auf erstes Anfordern verbürgt hat und deswegen im Urkundenprozeß unter Vorbehalt seiner Rechte verurteilt worden ist, kann seine Einwendungen grundsätzlich noch nicht im Nachverfahren, sondern erst in einem künftigen Rückforderungsprozeß geltend machen.

IBRRS 2000, 0318

BGH, Urteil vom 29.06.1993 - X ZR 60/92
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Werklieferungsvertrag von einer Abnahme des Werkes ausgegangen werden kann.

IBRRS 2000, 0313

BGH, Urteil vom 14.10.1993 - VII ZR 96/92
Wer bei einer Ausschreibung nach der VOB/A seine Angebotspreise in zwei Losen durch bewußte Additionsfehler vorsätzlich erhöht, wird in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A besitzen. Sein Angebot braucht deshalb nicht berücksichtigt zu werden.

IBRRS 2000, 0312

BGH, Urteil vom 16.09.1993 - VII ZR 180/92
Umfangreiche Malerarbeiten als Arbeiten "bei Bauwerken"
Umfangreiche Malerarbeiten, die im Rahmen eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, können Arbeiten "bei einem Bauwerk" sein und daher der fünfjährigen Verjährung unterliegen.

IBRRS 2000, 0311

BGH, Urteil vom 11.11.1993 - VII ZR 66/92
Mehrere Werkunternehmer, die Eigentumswohnungen derselben Wohnungseigentumsanlage veräußert haben, haften, wenn die Erwerber werkvertragliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich von Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend machen, nur den Erwerbern gegenüber als Gesamtschuldner, mit denen sie Erwerberverträge abgeschlossen haben, nicht hingegen den Erwerbern gegenüber, die ihre Eigentumswohnung von einem anderen Werkunternehmer erworben haben.

IBRRS 2000, 0310

BGH, Urteil vom 16.09.1993 - VII ZR 206/92
Formularklauseln beim Bauvertrag
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Herstellung eines Bauwerks ist die folgende Klausel gemäß § 11 Nr. 2 AGBG unwirksam:
"Zum Nachweis, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, muß der Auftraggeber eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer Bank vorlegen. Sollte die Zahlungsgarantie nicht spätestens 4 Wochen vor Baubeginn vorliegen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er Anspruch auf erbrachte Vorleistungen und nachgewiesenen weiteren Schaden."
b) Legt ein Verwender seine AGB bei der Abwicklung des Vertrags selbst in einem bestimmten Sinne aus, so setzt er sich mit seinem Vorbringen, die Klausel sei richtigerweise anders und einschränkend auszulegen, treuwidrig in Widerspruch zu eigenem Verhalten.
c) Formularerklärungen, die eine Vertragspartei bei der Abwicklung eines Vertrages verwendet, unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGBG.
d) Gemäß § 9 AGBG ist es unwirksam, in Abwicklung eines Bauvertrags die folgende Vertragserklärung formularmäßig zu verwenden:
"Die ... (Bank) übernimmt unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung die selbstschuldnerische Garantie bis zum Höchstbetrag von ...".

IBRRS 2000, 0306

BGH, Urteil vom 20.04.1993 - X ZR 67/92
Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kaufmännischen Verkehrs können Gewährleistungsansprüche aus einer Kraftfahrzeugreparatur grundsätzlich nicht auf eine Fahrleistung des reparierten Fahrzeugs beschränkt werden, wenn dadurch eine mittelbare Verkürzung der kurzen gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB eintritt. Eine derartige Klausel benachteiligt den AGB-Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls dann unangemessen, wenn Gewährleistungsansprüche bereits nach einer Fahrleistung von 10000 km ausgeschlossen sind.

IBRRS 2000, 0305

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - VII ZR 178/91
Vergütungsanspruch bei nichtigem Bauvertrag
Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.

IBRRS 2000, 0299

BGH, Urteil vom 14.06.1993 - III ZR 135/92
Anlagenhaftung bei Heizöllieferung
Zur Frage der Anlagenhaftung, wenn bei der Anlieferung von Heizöl der Einfüllstutzen am Haus des Kunden abbricht und Öl ausläuft.

IBRRS 2000, 0298

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - VII ZR 79/92
Die von einem Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag gestellte Formularklausel "Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne § 2 Nr. 3 VOB/B eintreten" verstößt nicht gegen § 9 AGBG.

IBRRS 2000, 0293

BGH, Urteil vom 08.12.1992 - X ZR 123/90
Keine Verjährungsunterbrechung durch Antrag an internationale Handelskammer zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages
Der Antrag an die Internationale Handelskammer in Paris, ein Güte- oder Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, unterbricht die Verjährung nicht. Die §§ 220, 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 a, 210 BGB finden weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

IBRRS 2000, 0292

BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92
Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach außerordentlicher Kündigung
a) Eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller berührt den Werklohnanspruch des Unternehmers für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung grundsätzlich nicht.
b) Den Unternehmer trifft in einem solchen Fall die Beweislast dafür, daß das Teilwerk als solches frei von Mängeln ist. Daß es für den Besteller von Wert ist, muß er nicht beweisen.

IBRRS 2000, 0291

BGH, Urteil vom 14.01.1993 - VII ZR 185/91
1. a) Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung der Vergütung nicht in Verzug, soweit er wegen berechneter aber nicht erbrachter Leistungen ein Leistungsverweigerungsrecht hat.
b) Regelmäßig anfallende Finanzierungskosten eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes, die in der Zeit des Verzuges des Auftragnehmers anfallen, sind nach § 6 Nr. 6 VOB/B ersatzfähiger Schaden; es gilt für sie nicht die Haftungsbeschränkung für entgangenen Gewinn (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Mai 1990 - VII ZR 324/88 = BauR 1990, 464, 465 = ZfBR 1990, 194, 195 = WM 1990, 1256, 1257).
c) Wirken Verzögerungsursachen zusammen, die Auftragnehmer und Auftraggeber zu vertreten haben, so ist ein nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu erstattender Verzögerungsschaden nach dem Verschuldens- und Verursachungsbeitrag gemäß § 254 BGB zu teilen.
2. Der Verursachungsbeitrag von Auftragnehmer und Auftraggeber kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
IBRRS 2000, 0285

BGH, Urteil vom 16.04.1993 - V ZR 49/92
Verjährung bei Gesamtschuld - Anspruchsgegner bei Leistungskondiktion
1. Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners von Anfang an von einem anderen mit übernommen, der kein Gewerbe betreibt, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährungsfrist seit Entstehung des Anspruchs (Ergänzung zu BGHZ 58, 251).
2. Hat jemand Geld auf das gemeinsame Konto von zwei Personen unter ausdrücklichem Hinweis auf das nur zu einem Kontoinhaber bestehende Schuldverhältnis (hier: Restschuld aus Kaufvertrag) überwiesen, so hat er auch nur diesem gegenüber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Leistungskondiktion).

IBRRS 2000, 0284

BGH, Urteil vom 18.02.1993 - IX ZR 108/92
Unklare Bestimmung des Hauptschuldners bei Vertragserfüllungsbürgschaft
Zur Auslegung einer Vertragserfüllungsbürgschaft, deren Wortlaut Zweifel begründet, ob Hauptschuldner eine GmbH oder ein Einzelkaufmann ist.

IBRRS 2000, 0283

BGH, Urteil vom 26.02.1993 - V ZR 74/92
Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen einer Baugenehmigung
Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.

IBRRS 2000, 0282

BGH, Urteil vom 28.01.1993 - IX ZR 259/91
Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung
a) Eine Bürgschaftserklärung durch Telefax genügt nicht der Schriftform des § 766 Satz 1 BGB.
b) Bürgschaftsverträge, zu deren Gültigkeit nach deutschem Recht die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich ist, können nach Art. 11 Abs. 2, 3 EGBGB auch ohne diese Schriftlichkeit formgültig sein.

IBRRS 2000, 0277

BGH, Urteil vom 09.02.1993 - XI ZR 88/92
Zinsen von Verzugszinsen als Schadensersatz - Verzugsschaden der Bank
a) Der Gläubiger kann als Schadensersatz nach §§ 286 Abs. 1, 289 Satz 2 BGB Zinsen von Verzugszinsen verlangen, wenn er den Schuldner wegen rückständiger Verzugszinsbeträge wirksam in Verzug gesetzt hat.
b) Für die abstrakte Berechnung der Schadenshöhe bei Banken sind die Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für die Ermittlung ihres Verzugsschadens gelten.

IBRRS 2000, 0276

BGH, Urteil vom 16.03.1993 - VI ZR 84/92
Produzentenhaftung für Korrosionschäden durch säurehaltige Reinigungsmittel
Zur Haftung des Herstellers von Reinigungsmitteln, wenn es durch den Einsatz von säurehaltigen Mitteln bei der Reinigung eines Schlachthofs zu Korrosionsschäden an dessen verzinkten Einrichtungsgegenständen kommt.

IBRRS 2000, 0275

BGH, Urteil vom 04.03.1993 - VII ZR 148/92
Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherung bei späterem Erwerb der Anspruchberechtigung
1. Ein Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs nur, wenn der Antragsteller anspruchsberechtigt ist.
2. Wird der Antragsteller erst im Laufe des Beweissicherungsverfahrens Berechtigter, etwa aufgrund einer Abtretung, so wird die Verjährung von diesem Zeitpunkt an unterbrochen, ohne daß der Erwerb der Berechtigung offengelegt werden müßte.

IBRRS 2000, 0274

BGH, Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 87/91
Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am Nachbargrundstück - Entscheidung einer im Grundurteil ausgeklammerten Rechtsfrage durch Berufungsgericht
a) Die Frage, ob selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind, gehört in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs i. S. des § 304 ZPO.
b) Das Berufungsgericht kann die vom Landgericht im Grundurteil ausgeklammerte Rechtsfrage der Ersatzfähigkeit der Schadensposten mit entscheiden, wenn die Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung hierüber sachdienlich ist.
c) Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Haus und Garten geht mit der Veräußerung des Grundstücks unter (Bestätigung von BGHZ 81, 385).
d) Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschädigungspflichtig.
e) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Störung des Gebrauchs einer selbstgenutzten Wohnung nach Deliktsrecht eine Entschädigung zu zahlen ist.

IBRRS 2000, 0269

BGH, Urteil vom 08.12.1992 - X ZR 85/91
Notlandeschaden als Mangelfolgeschaden nach fehlerhaftem Einbau einer Flugzeugtankanzeige
Wird ein Flugzeug deshalb zur Notlandung gezwungen, weil der Pilot sich nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegerätes, der eine inverse Anzeige des Benzinvorrats zur Folge hat, über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hat, stellen die an dem Flugzeug infolge der Notlandung entstandenen Schäden einen "weiten" Mangelfolgeschaden dar, der nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB unterliegt.

IBRRS 2000, 0268

BGH, Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 140/91
Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäuferns bei trotz Renovierung fortdauernden Fassadenschäden
Treten nach einer Fassadenrenovierung erneut Wölbungen auf, die beim ersten Mal auf Nässe in der Wandverkleidung zurückzuführen waren, muß der Grundstücksverkäufer hierauf bei Vertragsschluß auch dann hinweisen, wenn der Werkunternehmer der Aufforderung zur Besichtigung und Nachbesserung mit dem Hinweis nicht nachgekommen ist, leichte Wölbungen seien bei solchen Fassaden normal. "

IBRRS 2000, 0267

BGH, Urteil vom 01.02.1993 - II ZR 260/91
Gutgläubiger Erwerb einer Baumaschine
Übergibt der Verkäufer einer betriebserlaubnispflichtigen Baumaschine dem Käufer lediglich eine Ablichtung der Betriebserlaubnis, so muß sich der Käufer, um gutgläubig Eigentum erwerben zu können, jedenfalls bei Hinzutreten weiterer verdächtiger Umstände nach dem Verbleib des Originals erkundigen und die Angaben des Verkäufers nachprüfen.

IBRRS 2000, 0266

BGH, Urteil vom 20.10.1992 - X ZR 107/90
1. Die Angemessenheit einer Nachbesserungsfrist beurteilt sich nach dem Zeitaufwand, der für den Unternehmer erforderlich ist, um unter normalen Geschäftsverhältnissen den gerügten Mangel zu beseitigen.
2. Auch ein geringfügiger technischer Fehler, der mit geringem Kostenaufwand zu beseitigen ist, schließt, wenn er zur Funktionsunfähigkeit des gesamten Werkes führt, Wandlungs- und Schadensersatzansprüche weder gemäß § 634 Abs. 3 BGB noch gemäß § 242 BGB aus.

IBRRS 2000, 0262

BGH, Urteil vom 15.12.1992 - VI ZR 115/92
Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur
Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der durch falsche Einstellung der Handbremse eines Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht, haftet demjenigen, der im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs ist, wegen Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des Sachschadens.

IBRRS 2000, 0261

BGH, Urteil vom 15.01.1993 - V ZR 202/91
Nutzungsgenehmigung für Einbau offener Kamine
Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Personen, die sich nicht berufsmäßig mit dem Einbau offener Kamine beschäftigen, die Notwendigkeit einer erforderlichen Nutzungsgenehmigung (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 NRWBauO) kennen.

IBRRS 2000, 0260

BGH, Urteil vom 12.01.1993 - X ZR 87/91
Auswahlverschulden bei Werkvertrag
a) Daß der Besteller ein Werk in Auftrag gibt, obwohl auch aus seiner Sicht bei Auftragsvergabe konkreter Anlaß zu Zweifeln an der fachlichen oder sachlichen Kompetenz des Unternehmers bestand, kann auch gegenüber dem vertraglichen Ersatzanspruch den Einwand des Mitverschuldens begründen.
b) In der Regel trägt der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung von Werkleistungen entbietet, im Verhältnis zum Besteller allein die Verantwortung. Ohne besonderen Anlaß ist der Besteller daher nicht gehalten, Eignung und Befähigung des Unternehmers zu prüfen.

IBRRS 2000, 0259

BGH, Urteil vom 28.04.1992 - X ZR 27/91
Schlüssige Abnahme eines bestellten Gutachtens
Voraussetzungen für die Wertung des Besteller-Verhaltens als schlüssige Abnahme (hier: unbeanstandete Entgegennahme eines bestellten Gutachtens).

IBRRS 2000, 0258

BGH, Urteil vom 21.01.1993 - VII ZR 221/91
Zurückhaltung der Sicherheit auch bei verjährten Gewährleistungsansprüchen - Zurückhaltungsrecht an Bürgschaftsurkunde
a) Der Zurückhaltung einer Sicherheit im Sinne des § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B steht nicht entgegen, daß zu dem Zeitpunkt, in dem die Sicherheit nach § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B herauszugeben wäre, die Gewährleistungsansprüche verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind.
b) Ein gemäß § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B bestehendes Zurückhaltungsrecht an einer Bürgschaftsurkunde führt zur Abweisung der auf Herausgabe der Urkunde gerichteten Klage, wenn die gesicherten Ansprüche auf Zahlung gerichtet sind. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt dann nicht in Betracht.
c) Dient eine Bürgschaft auch zur Sicherung verjährter Gewährleistungsansprüche, kann sich der Bürge nicht auf die dem Auftragnehmer zustehende Einrede der Verjährung berufen.

IBRRS 2000, 0251

BGH, Urteil vom 03.11.1992 - X ZR 83/90
a) Die stillschweigende Werkabnahme einer speziellen EDV-Systemlösung ist auch dann möglich, wenn die Parteien schriftlich einen förmlich zu protokollierenden Abnahmetest mit anschließender dreimonatiger fehlerfreier Erprobung des Werks vereinbart haben; zur Annahme einer stillschweigenden Werkabnahme müssen jedoch Tatsachen festgestellt sein, aus denen sich unzweideutig ergibt, daß die Parteien auf die vereinbarte förmliche Werkabnahme durch schlüssiges Verhalten verzichtet haben.
b) Eine stillschweigende Werkabnahme setzt voraus, daß das Werk vollendet, d.h. bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anzusehen ist. Ist Vertragsgegenstand eine auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnittene spezielle EDV-Systemlösung, so ist das Werk ohne die Aushändigung des Benutzerhandbuchs noch nicht vollendet.

IBRRS 2000, 0250

BGH, Urteil vom 12.11.1992 - VII ZR 29/92
Bauvertragsrecht, Verjährung: Verlegung eines Hofbelages aus Doppel-T-Steinen auf Kiestragschicht unterliegt der 5jährigen Mängelverjährungsfrist.

IBRRS 2000, 0249

BGH, Urteil vom 08.12.1992 - VI ZR 24/92
Darlegungs- und Beweislast bei Herstellerhaftung
a) Trägt ein Produkt erhebliche Risiken für den Verbraucher in sich, die in der Herstellung geradezu angelegt sind und deren Beherrschung einen Schwerpunkt des Produktionsvorgangs darstellt, so daß über die übliche Warenendkontrolle hinaus besondere Befunderhebungen des Herstellers erforderlich sind, so kann aus der Verletzung dieser Pflicht zur Befunderhebung die Beweislast des Herstellers dafür folgen, daß der schadenstiftende Produktfehler nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 104, 323).
b) Teilt der insoweit darlegungspflichtige Hersteller die von ihm zur Erfüllung dieser Befunderhebungspflicht ergriffenen Kontrollmaßnahmen nur so allgemein mit, daß auch ein sachverständig beratener Geschädigter die Überprüfungsvorgänge technisch nicht nachvollziehen kann, so darf sich der Geschädigte, der gegen den Hersteller auf Schadensersatz klagt, zunächst darauf beschränken, die Funktionstüchtigkeit dieser Kontrollmechanismen in Abrede zu stellen.
Will der Tatrichter nicht bereits auf der Grundlage einer solchen allgemeinen Darlegung der Überprüfungsmaßnahmen und der Behauptung des Geschädigten, sie seien unzureichend, angebotenen Sachverständigenbeweis erheben und die Ermittlung der näheren technischen Einzelheiten dem Gutachter überlassen, so muß er durch richterlichen Hinweis den Hersteller zu ins einzelne gehenden Erläuterungen seiner Kontrollvorrichtungen veranlassen und sodann dem Geschädigten Gelegenheit geben, hierzu kritisch Stellung zu nehmen.

IBRRS 2000, 0248

BGH, Urteil vom 03.12.1992 - VII ZR 86/92
Beendigung des Beweissicherungsverfahrens - Ende der Verjährungsunterbrechung bei mehreren Gutachten
1. Ein Beweissicherungsverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, sofern eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht stattfindet (im Anschluß an BGHZ 60, 212).
2. Sind unter dieser Voraussetzung mehrere, voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens Gegenstand mehrerer Sachverständigengutachten, so endet die Beweissicherung hinsichtlich eines jeden dieser Mängel mit der Übermittlung des auf ihn bezogenen Gutachtens. Damit endet insoweit die Unterbrechung der Verjährung.

IBRRS 2000, 0247

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - VII ZR 84/92
Hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid
Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2 = LM ZPO § 69 Nr. 5 = BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125 = NJW 1992, 1111 = WM 1992, 493).

IBRRS 2000, 0246

BGH, Urteil vom 10.12.1992 - VII ZR 241/91
Schadensersatz bei Entgegennahme von Leistungen des Subunternehmers nach Kündigung gegenüber Hauptunternehmer
Nimmt der Bauherr vom Subunternehmer, dem zukünftige Werklohnansprüche des Hauptunternehmers abgetreten waren, nach Kündigung seines Werkvertrags mit dem Hauptunternehmer weiter Leistungen entgegen, ohne den Subunternehmer von der Kündigung zu unterrichten, so kann darin eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Vereinbarung liegen, in der sich der Bauherr im eigenen Interesse dem Subunternehmer gegenüber verpflichtet hatte, der Abtretung zuzustimmen.

IBRRS 2000, 0245

BGH, Urteil vom 21.01.1993 - VII ZR 127/91
Keine Herausgabe der Sicherheit bei Mängelrüge vor Verjährungseintritt
a) Der Auftraggeber braucht eine Sicherheit im Sinne des § 17 Nr. 1 VOB/B nicht herauszugeben, wenn die der Sicherheitsvereinbarung zugrunde liegenden Gewährleistungsansprüche zwar verjährt sind, er aber die Mängel, auf denen die geltend gemachten Ansprüche beruhen, in unverjährter Zeit gerügt hat.
b) In diesem Fall ist der Auftraggeber im Sicherungsfall auch berechtigt, die Sicherheit zu verwerten.*)

IBRRS 2000, 0240

BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (st. Rspr.; zuletzt Urt. v. 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a).*)
b) Die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann nicht wirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (Anschluß an BGHZ 89, 363, 368 f; Urt. v. 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter III 2 b).*)
