Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0095
BGH, Urteil vom 20.12.1990 - VII ZR 248/89
redaktionelle Leitsätze:
a) Schwerwiegender Eingriff in die Auftragnehmer-Rechte aus § 2 VOB/B durch die abändernde Regelung in Nr. 14 und Nr. 15 ZVB-StB 80 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1980);
b) Geltung der VOB/B infolgedessen nicht mehr als Ganzes mit der Folge, daß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B bei isolierter Inhaltskontrolle unwirksam ist.
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Amtlicher Leitsatz:
Nr. 14 und Nr. 15 ZVB-StB 80 enthalten jedenfalls insgesamt einen so schwerwiegenden Eingriff in die nach § 2 VOB/B begründeten Rechte des Auftragnehmers, daß die VOB/B in ihrem Kernbereich betroffen und deshalb nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist.
VolltextIBRRS 2000, 0094
BGH, Urteil vom 20.12.1990 - VII ZR 302/89
Leitsatz redakt.:
Die Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ist (auch) für Ersatzansprüche wegen eines mangelbedingten, aber neben dem Mangel entstandenen Schadens, etwa des entgangenen Gewinns, entbehrlich.
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Amtlicher Leitsatz:
Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 635 BGB, der neben dem schadenstiftenden Werkmangel steht, setzt keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB voraus (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276; BGHZ 96, 221 und 92, 308).
VolltextIBRRS 2000, 0085
BGH, Urteil vom 27.09.1990 - III ZR 97/89
a Zur Ermittlung des Bodenwerts bei einem bebauten Grundstück im Außenbereich, insbesondere zur Aufteilung in Bauland unterschiedlicher Wertzonen.
b) Der Wohn- und Freizeitwert eines kombinierten Nutz- und Ziergartens kann einen wertbildenden Faktor für das Grundstück darstellen, der bei der Enteignungsentschädigung angemessen zu berücksichtigen ist.
c) Der vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte öffentlich bestellte Sachverständige darf in die Kaufpreissammlung Einsicht nehmen.
VolltextIBRRS 2000, 0084
BGH, Urteil vom 06.12.1990 - VII ZR 334/89
Leitsatz redakt.:
Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen zur Verhinderung einer Übersicherung.
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Amtlicher Leitsatz:
Zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen gegen Übersicherung (im Anschluß an BGHZ 109, 240 und Senatsurteil vom 26. April 1990 - VII ZR 39/89 = BauR 1990, 478 = ZfBR 1990, 223 = WM 1990, 1326).
VolltextIBRRS 2000, 0083
BGH, Urteil vom 27.09.1990 - VII ZR 316/89
Subsidiäre Haftung des Veräußerers beim Bauvertrag; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Der Veräußerer haftet im Rahmen der in einem Bauvertrag vorgesehenen subsidiären Haftung für Gewährleistungsansprüche nicht, wenn der Anspruch gegen Dritte aus alleinigem Verschulden des Erwerbers verjährt (im Anschluß an Senat NJW 1980, 282, 283).
VolltextIBRRS 2000, 0082
BGH, Urteil vom 06.12.1990 - VII ZR 126/90
Leitsätze redakt.:
a. Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung der Verjährungseinrede entgegen vorher erwecktem Vertrauen;
b. erforderliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb angemessener Frist nach Wegfall der für den Rechtsmißbrauchseinwand maßgebenden Gründe.
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Amtlicher Leitsatz:
Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Gläubiger einen Anspruch gerichtlich geltend machen muß, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen darf, der Schuldner werden die Verjährungseinrede wegen eines früher ausgesprochenen Verzichts nicht geltend machen.
VolltextIBRRS 2000, 0078
BGH, Urteil vom 13.11.1990 - VI ZR 15/90
Zur Pflicht des Fahrzeugführers eines Radladers Schaufelladers, sich beim Einfahren aus einem Grundstück auf eine Straße einweisen zu lassen.
VolltextIBRRS 2000, 0077
BGH, Urteil vom 16.10.1990 - XI ZR 165/88
Leitsatz redakt.:
Aus Erkundigungen, die ein Landrat im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung bei einem Bankvertreter über eine Baufinanzierung einzieht und deren Inhalt er an die am Bau beteiligten Handwerker weitergibt, läßt sich nicht ohne weiteres auf das Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags schließen.
Im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung soll sich Ä nach Darstellung der klagenden Bauunternehmerin Ä Landrat Dr. K. in einem Gespräch mit dem Vorstandssprecher der bekl. Bank E. erkundigt haben, ob die Finanzierung eines Bauprojekts in seinem Landkreis gesichert sei. Die Kl., die hiervon erfuhr, lieferte daraufhin für das Bauprojekt weitere Ä bisher nicht bezahlte Ä Baumaterialien. Sie nimmt die Bekl. auf Schadensersatz wegen Ä wie sich später erwies Ä falscher Auskunft in Anspruch.
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Amtlicher Leitsatz:
Zur Frage des Zustandekommens eines stillschweigenden Auskunfsvertrages, wenn sich ein Landrat im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung bei dem Vorstandssprecher einer Bank erkundigt, ob die Finanzierung eines privaten Bauprojekts gesichert sei.
VolltextIBRRS 2000, 0076
BGH, Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 10/90
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
Verwendet ein Bauunternehmer, der wegen seiner Werklohnforderung mit dem Bauherrn ein Abtretungsverbot vereinbart hat, Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Bestätigung von BGHZ 56, 228).
VolltextIBRRS 2000, 0075
BGH, Urteil vom 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Leitsätze redakt.:
a. Voraussetzungen für die Annahme, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG
empfohlen
werden.
b. Kriterien für die Verwender-Eigenschaft im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG, insbesondere erforderliche Stellung als Vertragspartei.
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Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale des Verwendens oder Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
2. a) Auch wenn die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist, sind der revisionsrechtlichen Prüfung, ob es sich um ausländische oder inländische Geschäftsbedingungen handelt, keine Schranken gezogen.
b) Gelangt das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei dem beanstandeten Vertragsformular um ausländische oder inländische Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zu einer bestimmten Auslegung der vertraglichen Erklärungen, so ist dieses Auslegungsergebnis auch für die Beurteilung der Verwendereigenschaft des beklagten des Unterlassungsverfahrens zugrunde zu legen.
3. a) Das Tatbestandsmerkmal des Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, daß der Beklagte des Unterlassungsverfahrens die beanstandeten Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat.
b) Verwender im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen oder zu schließenden Vertrages ist oder werden soll. Wer sich, ohne Vertragspartei zu sein oder sich an der Verwendungshandlung beteiligt zu haben, lediglich bei der Abwicklung des Geschäfts auf den Inhalt des Formularvertrages beruft, kann nicht auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch genommen werden. Auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Geschäftsbedingungen oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner des Kunden reicht hierfür allein nicht aus.
VolltextIBRRS 2000, 0072
BGH, Urteil vom 02.10.1990 - VI ZR 14/90
Leitsätze redakt.:
c. Mitverschuldensanrechnung zu Lasten eines Auftraggebers, der Ä zu einem Schaden führende Ä gefahrenträchtige Arbeiten von einem Beauftragten erledigen läßt, obwohl dieser nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt;
d. Orientierung an diesem Grundsatz bei Beauftragung eines
Schwarzarbeiters
.
VolltextIBRRS 2000, 0071
BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 110/89
Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit einem Anspruch, den er aus einem Zurückbehaltungsrecht herleitet, liegt in einer so begründeten Zahlungsverweigerung regelmäßig keine schlußzahlungsgleiche Erklärung.
VolltextIBRRS 2000, 0069
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 10/90
Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages
Erhält ein Notar, der die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages übernommen hat, eine fällige Kaufpreisrate mit der Weisung, sie nicht vertragsgemäß an den Verkäufer auszuzahlen, und lehnt er einen hierin liegenden, von ihm erkannten weiteren Treuhandauftrag des Käufers ab, so darf er das so empfangene Geld nicht an den Verkäufer auskehren.
VolltextIBRRS 2000, 0067
BGH, Urteil vom 09.10.1990 - VI ZR 230/89
Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB
Es wird daran festgehalten, daß auch einen Generalübernehmer die gemäß § 5 GSB strafbewehrte Pflicht des § 1 Abs. 1 GSB trifft, Baugeld zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues beteiligten Personen zu verwenden.
IBRRS 2000, 0065
BGH, Urteil vom 19.06.1990 - VI ZR 197/89
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gebäudeunterhaltungspflicht im Sinne von § 838 BGB anzunehmen ist.
VolltextIBRRS 2000, 0064
BGH, Urteil vom 08.03.1990 - III ZR 141/88
Möglicher nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Eigentümers, auf dessen Grundstück Wurzeln der angrenzenden Straßenrundbepflanzung zu Schäden und zur Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Grenzmauer führen.
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Amtlicher Leitsatz:
Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrühren, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.
VolltextIBRRS 2000, 0061
BGH, Urteil vom 05.06.1990 - VI ZR 359/89
Leitsatz redakt.:
Keine deliktische Haftung des Stromversorgungsunternehmers gegenüber dem Eigentümer einer Hauptwasserleitung wegen späterer Verlegung eines Stromkabels im selben Straßenbankett mit der Folge erhöhten potentiellen Reparaturkostenaufwands.
Der klagende öffentlich-rechtlich organisierte Wasserzweckverband hat seine Hauptwasserleitung auf einem Grundstück der Gemeinde B. im Bankettbereich einer Gemeindestraße in einer Tiefe von 1,5 bis 1,8 m verlegt. In der Folgezeit hat das beklagte Elektrizitätswerk eine Niederspannungs-Stromleitung in einer Tiefe von 0,8 bis 0,9 m verlegt, und zwar ohne den Kl. darüber zu informieren. Die Gemeinde B. hat mit beiden Parteien vertragliche Vereinbarungen zur Verlegung der Leitungen im Straßenbankett getroffen. Die Kl. sieht sich durch die Verlegung der Stromleitungen in ihren Rechten verletzt, weil im Reparaturfall nicht im Wege der üblichen maschinellen Ausschachtung vorgegangen werden könne. Die Kl. begehrt daher die Feststellung, daß die Bekl. verpflichtet sei, im Falle von Arbeiten an der Hauptwasserleitung die erforderlichen Mehrkosten für die Handausschachtung zu tragen. Der Senat hält die zunächst auf Verletzung des
Zustimmungsvertrags
zwischen der Gemeinde B. und der Bekl. gestützte Feststellungsklage mangels Schutzwirkung zugunsten des Kl. für unbegründet. Zur Frage der deliktischen Haftung führt er aus:
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Amtlicher Leitsatz:
Das Eigentum an einer im Straßenbankett verlegten Versorgungsleitung (hier: Hauptwasserleitung) ist i. S. von § 823 Abs. 1 BGB noch nicht verletzt, wenn wegen der späteren Verlegung eines Stromkabels im selben Bankett der Zugang zu der Versorgungsleitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten kostenaufwendiger wird.
VolltextIBRRS 2000, 0060
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 294/89
1. Beschränkung der Möglichkeit, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu übernehmen, auf Kreditinstitute, dementsprechend Unwirksamkeit einer für andere Bürgen verwendeten Klausel mit entsprechendem Inhalt.
2. Ein Bürgschaftsgläubiger, der nach Beendigung einer durch die Bürgschaft gesicherten Geschäftsverbindung dem Hauptschuldner weitere Kredite eingeräumt hat, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Schulden aus der alten Geschäftsverbindung noch in bestimmter Höhe zu tilgen sind.
Amtlicher Leitsatz:
a) Die Übernahme einer Bürgschaft mit der Verpflichtung, auf erstes Anfordern zu zahlen, ist den Kreditinstituten vorbehalten.*)
b) Hatte der Bürge für Forderungen eines Kreditinstituts aus einer beendeten bankmäßigen Geschäftsverbindung einzustehen und begründen das Kreditinstitut und der Hauptschuldner eine neue Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen, so ist der Bürgschaftsgläubiger darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß nicht abgewickelte Schulden aus der alten Geschäftsverbindung in bestimmter Höhe noch zu tilgen sind.*)
VolltextIBRRS 2000, 0058
BGH, Urteil vom 20.09.1990 - IX ZR 214/89
Leitsätze redakt.:
d. Gesamtschuldner-Ausgleich zwischen Mitgliedern einer Bau-ARGE aufgrund Übernahme der Leistung eines in Konkurs gefallenen ARGE-Mitglieds;
e. Übergang des aus Erfüllungsablehnung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) resultierenden Schadensersatzanspruchs einschließlich der Rechte aus einer für die Erfüllungshaftung des ausgefallenen Mitglieds gegebenen Bürgschaft.
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Amtlicher Leitsatz:
Haben Mitglieder einer Bauarbeitsgemeinschaft die Leistung eines weiteren, in Konkurs gefallenen Mitglieds erbracht, so geht im Hinblick auf § 17 KO mangels Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters ein Schadensersatzanspruch vom Gläubiger auf sie über, wenn sie intern aus dem Gesamtschuldverhältnis Ausgleichung verlangen können. Eine allein für den Erfüllungsanspruch des ausgefallenen Mitglieds gegebene Bürgschaft können die ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.
VolltextIBRRS 2000, 0050
BGH, Urteil vom 26.04.1990 - VII ZR 39/89
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Globalzession;
(e) Sittenwidrigkeit bei vereinbarter einschränkungsloser Übersicherung auf den doppelten Nennwert ohne Angabe einer Deckungsgrenze oder Vereinbarung einer Freigabeklausel.
VolltextIBRRS 2000, 0049
BGH, Urteil vom 21.06.1990 - VII ZR 308/89
Verweisung auf einzelne unwirksame Klauseln; Bezugnahme auf ein anderes Regelungswerk
Im Regelfall ist die Verwendung einer Verweisungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schon deshalb unzulässig, weil sie auf einzelne unwirksame Klauseln in einem in Bezug genommenen Regelwerk verweist.
VolltextIBRRS 2000, 0048
BGH, Urteil vom 11.07.1990 - VIII ZR 219/89
Voraussetzungen und Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Hilfsaufrechnung
1. Zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Hilfsaufrechnung.
2. Zur Frage, ob der Käufer, der gegenüber der Kaufpreisklage die Wandelungseinrede erhoben hat, noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.
IBRRS 2000, 0043
BGH, Urteil vom 20.04.1990 - V ZR 256/88
Mögliche Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrags mit krassem Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis.
VolltextIBRRS 2000, 0040
BGH, Urteil vom 13.03.1990 - X ZR 12/89
Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhaften Wartungsarbeiten an seinem Luftfahrzeug
1. Im Grundsatz gilt zwar, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung des Schädigers nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden soll, als er vor dem schädigenden Ereignis gewesen ist. Führt eine Ersatzleistung zum Beispiel zu einer Verwandlung einer Sache von alt in neu oder - was auf dasselbe hinausläuft - zu einer Verlängerung der Gebrauchstüchtigkeit der Sache, so gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; es müssen vielmehr bei der Vorteilsausgleichung die Grenzen des Zumutbaren beachtet werden. Einerseits soll die Ersatzleistung zwar grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt oder unangemessen entlastet werden.
2. Zur Vorteilsausgleichung bei fehlerhaften Wartungsarbeiten an seinem Luftfahrzeug.
VolltextIBRRS 2000, 0039
BGH, Urteil vom 15.03.1990 - VII ZR 311/88
Verzug ohne Fristsetzung bei Bauschäden
1. Ein Schuldner gerät ohne weiteres schon dann in Verzug, wenn er sich ernsthaft und endgültig weigert, seiner vertraglichen Pflicht nachzukommen. Hiermit übereinstimmend ist die Aufforderung, innerhalb bestimmter Frist Mängel zu beseitigen, entbehrlich, wenn sie nur eine nutzlose Förmlichkeit wäre. Das gilt vor allem, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet, oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert. Aus welchen Gründen er das tut, ist unerheblich. Entscheidend sind dagegen die konkreten Umstände des Einzelfalles. Zu würdigen ist das gesamte Verhalten des Auftragnehmers, auch seine spätere Einlassung im Prozeß (Senatsurteil vom 22. November 1984 - VII ZR 287/82 zu § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B = BauR 1985, 198, 199 m.w.N.).
2. Für einen Mangelfolgeschaden nach § 635 BGB kann nicht nur unter denselben Voraussetzungen Ersatz verlangt werden wie bei denjenigen Schäden, die dem Werk selber anhaften. Geht es um den Ersatz eines Schadens, der neben dem schadenstiftenden Mangel des Werkes entstanden ist, bedarf es keiner Fristsetzung, weil deren Zweck fehlt. Dieser besteht darin, dem Auftragnehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, ehe an deren Stelle die finanziell regelmäßig belastendere Gewährleistung nach § 635 BGB tritt.
VolltextIBRRS 2000, 0038
BGH, Urteil vom 16.05.1990 - VIII ZR 245/89
Voraussetzungen für die zulässige Zusammenfassung einzelner Ä an sich isoliert zu prüfender Ä Klauseln im Klageantrag der Verbandsklage
1. Zur Frage, ob Bestimmungen, die als einzelne, mit eigener Ordnungszahl versehene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, im Klageantrag ohne Berücksichtigung dieser äußerlichen Trennung zusammengefaßt werden können.
2. Eine Beschränkung auf Nachbesserung liegt schon dann vor, wenn dem Käufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Möbelhauses) zwar ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt wird, der Zusammenhang dieser Klausel mit einer anderen über den Ausschluß der Herabsetzung des Kaufpreises vom nicht rechtskundigen Käufer aber so verstanden werden kann, daß er lediglich ein Recht auf Nachbesserung habe. Das gilt jedenfalls für die Beurteilung im Unterlassungsverfahren gemäß § 13 AGBG.
VolltextIBRRS 2000, 0037
BGH, Urteil vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89
d-e. Bereicherungsausgleich zur Rückabwicklung eines nichtigen Schwarzarbeitsvertrags:
(d) mit Rücksicht auf Treu und Glauben kein Anspruchs-Ausschluß durch § 817 Satz 2;
(e) Abschläge beim Wertersatz nach § 818 Abs. 2.
VolltextIBRRS 2000, 0036
BGH, Urteil vom 21.06.1990 - VII ZR 109/89
Unwirksamkeit der Nr. 6 Satz 1 im Rahmen einer isolierten Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG.
VolltextIBRRS 2000, 0035
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - VII ZR 352/89
Wegfall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann auch dann nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, zwar anfänglich gegeben waren, jedoch wieder entfallen sind, bevor der Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden ist.
VolltextIBRRS 2000, 0034
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - VII ZR 164/89
Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei vertraglicher Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist
Läuft die durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Lauf gesetzte Verjährungsfrist vor der vertraglich vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist ab, so wird die Verjährungsfrist durch eine nochmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht weiter verlängert, unabhängig davon. ob die Verjährung nach der ersten Mängelrüge unterbrochen, worden ist (im Anschluß an Senatsurteil, NJW 1978, 537).
VolltextIBRRS 2000, 0029
BGH, Urteil vom 09.03.1990 - V ZR 260/88
Leitsätze redakt.:
b. Bereicherungshaftung des Schuldners, der die Ä vertraglich vereinbarte Ä Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme ohne Rechtsgrund erlangt hat;
c. Möglichkeit erneuter Vollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde für die ursprüngliche Forderung.
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Amtlicher Leitsatz:
Hat der Schuldner die Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme ohne Rechtsgrund erlangt, so kann der Gläubiger in der Regel aus der alten Schuldurkunde weiter vollstrecken.
VolltextIBRRS 2000, 0026
BGH, Urteil vom 29.05.1990 - XI ZR 231/89
b. Funktion des Disagios Ä mangels anderweitiger Vereinbarung Ä regelmäßig als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen relativ niedrigen Zinssatz;
c. dementsprechend im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung Anspruch des Darlehensnehmers aufÄ anteilige Ä Erstattung des Disagios;
d. Unwirksamkeit einer Bank-Formularklausel, wonach ein solcher Erstattungsanspruch generell ausgeschlossen ist (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG).
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Amtlicher Leitsatz:
Bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages, insbesondere aufgrund einer Kündigung nach § 247 BGB a.F., kann der Darlehensnehmer im Regelfall anteilige Erstattung eines vereinbarten Disagios verlangen, auch wenn der Darlehensvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält.
VolltextIBRRS 2000, 0025
BGH, Urteil vom 18.01.1990 - VII ZR 171/88
Schadensersatzanspruch und "Sowiesokosten"
Der Anspruchsgegner eines Schadensersatzanspruchs darf wie auch der Auftragnehmer im Rahmen eines Gewährleistungsanspruchs nicht mit Kosten belastet werden, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (sogenannte Sowiesokosten). Das sind hier die Kosten, die für eine ordnungsgemäße Sicherung des in dieser Form vorgesehenen und geplanten steilen Hangs angefallen wären. Dazu gehören neben den hier notwendigen Baukosten die darauf entfallenden Statikerkosten, denn auch diese sind Kosten der neuen Konstruktion so, wie sie bei sachgerechtem Verhalten des Beklagten ohnehin erforderlich gewesen wären.
VolltextIBRRS 2000, 0024
BGH, Urteil vom 26.04.1990 - VII ZR 345/88
Merkmale von Arbeiten
bei Bauwerken
als Kriterium für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist im Falle eines Subunternehmers, der hier: im Auftrage eines anderen Subunternehmers wissentlich Baugegenstände für ein bestimmtes Bauwerk bearbeitet hat.
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Amtlicher Leitsatz:
Läßt ein Subunternehmer Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, zuvor von einem weiteren Subunternehmer bearbeiten, so handelt es sich bei dessen Arbeiten jedenfalls dann um solche "bei Bauwerken", wenn der weitere Subunternehmer die Zweckbestimmung seiner Leistung kennt. Die Verjährungsfrist beträgt in einem solchen Fall fünf Jahre (im Anschluß an BGHZ 72, 206).
VolltextIBRRS 2000, 0021
BGH, Urteil vom 10.05.1990 - VII ZR 209/89
Billigkeitskontrolle des Strompreises
Hat ein Abnehmer den Preis des Anschlusses für sein Haus an das Elektrizitätsnetz individuell mit dem Stromversorgungsunternehmen vereinbart, so kommt eine gerichtliche Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2000, 0020
BGH, Urteil vom 30.05.1990 - VIII ZR 367/89
Voraussetzungen und Zweck analoger Anwendung des § 477 auf Ansprüche aus Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten;
(d) keine Anwendung Ä vielmehr Regelverjährung gem. § 195 BGB Ä im Falle der Verletzung einer unabhängig von kaufvertraglichen Rechtsbeziehungen begründeten selbständigen Beratungspflicht (hier: des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer).
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Amtlicher Leitsatz:
Der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, der zwischen dem Verwender eines Produkts und dem - nicht mit dem Verkäufer personengleichen - Hersteller dieses Produkts zustandegekommen ist, unterliegt auch dann nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB, sondern der Regelverjährung des § 195 BGB, wenn sich die Beratung auf die Verwendungsfähigkeit der Sache für den vorgesehenen Zweck bezieht.
VolltextIBRRS 2000, 0018
BGH, Urteil vom 30.01.1990 - XI ZR 63/89
Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Norm-Schutzzweck auch im Vertragsrecht.
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Amtlicher Leitsatz:
Der Grundsatz, daß der Haftungsumfang durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt wird, gilt auch im Vertragsrecht.
VolltextIBRRS 2000, 0004
BGH, Urteil vom 01.03.1990 - VII ZR 159/89
Begriff und Kriterien der - ein Widerrufsrecht des Haustür-Kunden ausschließenden - vorhergehenden Bestellung.
Bestellung nicht ohne weiteres durch Aufforderung zur Unterbreitung eines Angebots im Falle des Besuchs eines Bauhandwerkers.
VolltextOnline seit 1999
IBRRS 1999, 0964LG Kassel, Urteil vom 18.10.1990 - 1 S 482/90
Verzug bei der Montage einer Einbauküche läßt für den Besteller keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstehen, da es sich bei der Küche um eine erst zu erstellende Sache handelt.
VolltextIBRRS 1999, 0961
OLG Dresden, Urteil vom 16.12.1998 - 12 U 2764/98
Werden in einem Bauvertrag beide Eheleute als Auftraggeber aufgeführt, ist die gesamte Korrespondenz an beide Eheleute gerichtet, insbesondere das Abnahmeprotokoll, ein Nachtragsangebot, die Schlußrechnung, und ist auch bei einem vorgerichtlichen Schlichtungsversuch ein Schriftstück errichtet worden, das der Bekl. zu 1 (Ehemann) “i.A.” für die Bekl. zu 2 unterschreibt, dann haftet diese nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
VolltextIBRRS 1999, 0026
BGH, Urteil vom 15.04.1999 - VII ZR 211/98
Hat der Auftragnehmer von der Vergütung für eine zusätzliche Leistung im Nachtragsangebot selbst Abzüge dafür vorgenommen, daß andere Leistungen entfallen, so trägt er die Darlegungslast für seine spätere Behauptung, dieser Abzug sei unberechtigt.*)
VolltextIBRRS 1999, 0027
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.1999 - 6 U 3167/98
Entsendet ein Bauherr zu einer Besprechung über die Schlußrechnung den Architekten, so gelten die vom Architekten dabei bestätigten Leistungen grundsätzlich als prüffähig abgerechnet, auch wenn der Architekt keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hatte.*)
VolltextIBRRS 1999, 0024
OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.1998 - 11 U 274/96
Bei Ansprüchen, die einer besonders kurzen Verjährung unterliegen, kommt eine Anspruchsverwirkung vor Ablauf einer der Verjährungsfrist entsprechenden Zeitspanne nicht bzw. nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen in Betracht.
VolltextOnline seit 1998
IBRRS 1998, 0821OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.1988 - 17 U 191/87
Eine Skontoregelung in den AGB eines VOB-Vertrags, die das Recht zum Skontoeinbehalt von dem Zeitraum abhängig macht, den der Architekt für die Rechnungsprüfung willkürlich bestimmt, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 1998, 0809
OLG Celle, Urteil vom 14.01.1998 - 6 U 209/96
Der Hersteller eines schlüsselfertigen Hauses muß für eine den anstehenden Wasserverhältnissen entsprechende Kellerabdichtung sorgen und ist lediglich bei ausdrücklicher Vereinbarung einer bestimmten Ausführungsart imstande, Mängelbeseitigungsmaßnahmen mit der Forderung nach Sowiesokosten zu verbinden.
VolltextIBRRS 1998, 0822
BGH, Urteil vom 18.12.1997 - VII ZR 342/96
Abwälzung der Schadensersatzpflicht des Hauptunternehmers wegen verzögerter Fertigstellung des Bauwerks auf den Subunternehmer
Ein Hauptunternehmer, der wegen verzögerter Fertigstellung des Bauwerks an den Bauherrn eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann seinen Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.
VolltextOnline seit 1997
IBRRS 1997, 0743LG Weiden/Oberpfalz, Urteil vom 13.05.1997 - 2 S 330/97
Mängelansprüche aus der Herstellung eines Maschendrahtzauns, der der Grundstücksform angepaßt an Metallpfosten angebracht ist, die in den Erdboden einbetoniert worden sind, verjähren in fünf Jahren.
VolltextIBRRS 1997, 0754
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.1997 - 22 U 145/96
1. In bei Abschluß eines Bauvertrags vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel: "Stundennachweise sind spätestens innerhalb einer Woche nach Erstellung vorzulegen, ansonsten erlischt der Anspruch." nach § AGBG § 9 AGBG unwirksam.*)
2. Die im Hauptvertrag vereinbarte Beteiligung des Bauhandwerkers an den Kosten für Strom, Wasser und Bauwesenversicherung gilt mangels anderer Vereinbarung auch für Anschlußaufträge.*)
VolltextIBRRS 1997, 0005
OLG Bremen, Urteil vom 08.04.1997 - 3 U 81/96
1. Ein anderer unabwendbarer Umstand, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, setzt ein Ereignis voraus, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar ist, daß es oder seine Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich erträglicher Mittel durch die äußerste nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder in seinen Auswirkungen bis auf ein erträgliches Maß unschädlich gemacht werden könnte.
2. Erfahrungsgemäß treten in den Monaten Januar und Februar an der Nordseeküste starke Stürme mit Orkanböen, wie im Januar und Februar 1990, auf, so daß mit ihnen zu rechnen ist, sie also nicht unvorhersehbar sind.
VolltextIBRRS 1997, 0752
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.1997 - 11 U 31/96
Der Bauunternehmer, der dem Bauherrn u. a. zur Fertigung von Betonzwischendecken verpflichtet ist und den Beton nach konkreten qualitativen und quantitativen Vorgaben von einem anderen Unternehmen herstellen und als Fertigbeton an die Baustelle liefern läßt, bedient sich dieses Unternehmens bei der Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit als Erfüllungsgehilfe.*)
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