Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1954
IBRRS 1954, 0124BGH, Urteil vom 25.10.1954 - III ZR 123/51
Richter, die nach §4 der VO des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 4.1.1949 in den Wartestand versetzt worden sind, hatten im Lande Nordrhein-Westfalen, solange sie rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft und über 45 Jahre alt waren, als Wartegeld nur die halben Versorgungsbezüge, sobald sie in Kategorie V eingestuft waren, aber das volle Wartegeld zu beanspruchen. Ein Übergangsgeld oder- gehalt steht ihnen in diesen Fällen nicht zu.*)
VolltextIBRRS 1954, 0100
BGH, Urteil vom 20.10.1954 - VI ZR 145/53
§551 Ziff. 7 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Urteils nach Ablauf der Dreimonatsfrist des §320 Abs. 2 Satz 3 dem Revisionskläger zugehen. In diesem Fall kann eine Aufhebung des Urteils dann nicht erfolgen, wenn auch ein antragsgemäss berichtigter Tatbestand zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte.*)
VolltextIBRRS 1954, 0114
BGH, Beschluss vom 19.10.1954 - V ZB 23/54
Als abgefunden sind nur die Kinder anzusehen, die durch einen (gerichtlichen oder notariellen) Auseinandersetzungs- und Abfindungsvertrag vom Nachlaß des verstorbenen Elternteils abgefunden oder durch einen Erbverzichtsvertrag aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschieden sind.Die dem überlebenden Ehegatten nach westfälischem Güterrecht zustehende Befugnis zum Abschluß eines Übertrags (Übergabe-)vertrages kann durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag der Ehegatten ausgeschlossen werden.*)
VolltextIBRRS 1954, 0132
BGH, Urteil vom 18.10.1954 - III ZR 207/51
Die Bestimmung hat keine Ansprüche für bereits vor Inkrafttreten der Spar-Verordnung (31. März 1949) aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrte Beamte begründet.*)
VolltextIBRRS 1954, 0131
BGH, Urteil vom 18.10.1954 - III ZR 249/52
Die Bestimmung hat nicht mit rückwirkender Kraft Rechte kriegsgefangener Gemeindebeamte auf Zahlung von Dienstbezügen begründet.*)
VolltextIBRRS 1954, 0147
BGH, Urteil vom 15.10.1954 - V ZR 42/54
Ein Vertrag, durch den die Bundesbahn einem Buchhändler gegen Entgelt erlaubt, sein Gewerbe auf einem Bahnhof allein auszuüben, steht rechtlich dem Pachtvertrag über ein Recht gleich.Überlässt die Bundesbahn in dem Vertrag dem Buchhändler auf dem Bahnhof auch einige Plätze und Nebenräume für seinen Geschäftsbetrieb, so steht das Vertragsverhältnis dann nicht unter dem Bestandsschutz des Mieterschutzgesetzes, wenn die Überlassung gegenüber der Erlaubnis an Bedeutung völlig zurücktritt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0123
BGH, Urteil vom 14.10.1954 - III ZR 89/52
Die im Frühjahr 1945 nach Celle verlegte und zum 31. Dezember 1946 als selbständige Dienststelle aufgelöste Verwaltung des früheren preussischen Landgestüts Georgenburg (Ostpreussen) wurde nach dem Zusammenbruch eine eigene Dienststelle der Provinz Hannover und später des Landes Hannover bezw. Niedersachsen und die bei dieser Dienststelle tätigen Beamten wurden dementsprechend Beamte der Provinz und später des Landes.*)
VolltextIBRRS 1954, 0122
BGH, Urteil vom 14.10.1954 - III ZR 346/52
Ist eine Klage innerhalb der Frist des §143 DBG erhoben, so kann der Kläger auch nach Ablauf der für die Klageerhebung bestimmten Frist den Klageantrag gemäss §268 Ziff 2 ZPO erweitern.*)
VolltextIBRRS 1954, 0099
BGH, Urteil vom 13.10.1954 - VI ZR 49/54
Will der Berufungsbeklagte über die Verteidigung gegen die Berufung hinausgehen und neue Klageanträge stellen, so kann dies nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen.Die unselbständige Anschlussberufung muss sich gegen den Berufungskläger wenden. Werden mit der Anschlussberufung Anträge gegen eine bisher nicht am Verfahren beteiligte Partei gestellt, so ist die Anschlussberufung auch bei Einverständnis dieser Partei mit dem gewählten Verfahren als unzulässig zu verwerfen.Die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0098
BGH, Beschluss vom 13.10.1954 - VI ZB 29/54
Wird eine Berufung wegen vorhergegangener Ablehnung eines Armenrechtsgesuches verspätet und verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch eingelegt, und nimmt dann der mit der Führung des Fristenkalenders betraute Anwaltsangestellte mangels Belehrung an, die Berufungsbegründungsfrist beginne erst mit Bewilligung der Wiedereinsetzung, so liegt kein unabwendbarer Zufall bei Versäumung der Begründungsfrist vor.*)
VolltextIBRRS 1954, 0146
BGH, Urteil vom 08.10.1954 - V ZR 81/53
Eine von den Vertragsparteien (vor Erfüllung der Veräussererpflichten) getroffene Vereinbarung; durch die der in einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Grundstücksveräusserungsvertrag ausbedungene Kaufpreis wesentlich herabgesetzt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, und zwar auch dann, wenn diese Vereinbarung ein Vergleich ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0111
BGH, Urteil vom 08.10.1954 - I ZR 42/53
Die Frage, in welchem Umfange der Verkäufer beim Verkauf eines gebrauchten Kraftwagens, wenn er sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, den Käufer über einen Unfall unterrichten muß, der den Wagen betroffen hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. In manchen Fällen, etwa dann, wenn der Wagen zu einem stark reduzierten Preis angeboten wird, kann ein allgemeiner Hinweis auf den Unfall genügen, und der Verkäufer darf es möglicherweise dem Käufer überlassen, nach näheren Einzelheiten zu fragen. In aller Regel sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Eine weitergehende Offenbarungspflicht besteht insbesondere dann, wenn es sich um einen erst wenig benutzten, zu einem entsprechend hohen Preis angebotenen Wagen handelt. Hier muß der Verkäufer dem Käufer von sich aus vollen Aufschluß über Art und Schwere des Unfalles geben. Durch Mitteilungen über Einzelheiten, die geeignet sind, den Unfall zu bagatellisieren, wird der Offenbarungspflicht in keinem Falle genügt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0121
BGH, Urteil vom 07.10.1954 - III ZR 303/52
Eine Anrechnung von Einkünften aus Vermögen auf Witwengeld, auf das die Beamtenwitwe schon vor dem Inkrafttreten der 1. Maßnahmenverordnung vom 15. Januar 1949 einen Anspruch erworben hat, ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 1954, 0166
BGH, Beschluss vom 30.09.1954 - IV ZB 39/54
Die Anmeldung ist bei der Anmeldestelle i.S. des §17 Abs. 1 WBG eingegangen, wenn diese sie als solche entgegennimmt. Auf den Abschluss eines Vertrages zwischen Anmelder und Anmeldestelle über die Bearbeitung der Anmeldung kommt es hierfür nicht an.*)
VolltextIBRRS 1954, 0097
BGH, Urteil vom 29.09.1954 - VI ZR 206/53
Der anstelle des Halters haftende Schwarzfahrer wird von seiner Haftung nur frei, wenn er den Entlastungsbeweis nach §7 Abs. 2 StVG erbringt. Der Entlastungsbeweis gemäss §18 Abs. 1 Satz 2 StVG reicht nicht aus.*)
VolltextIBRRS 1954, 0072
BGH, Urteil vom 29.09.1954 - II ZR 331/53
Gesellschaftsverträge einer GmbH unterliegen nicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit sie Bestimmungen individualrechtlichen Inhalts, z.B. Bestimmungen über eine Pensionszusage für Witwen der Geschäftsführer enthalten.*)
VolltextIBRRS 1954, 0110
BGH, Urteil vom 28.09.1954 - I ZR 180/52
Eine (vorsorgliche) Anfechtung wegen Irrtums muß unzweideutig den dem Anfechtungsgegner erkennbaren Willen ergehen, das Geschäft wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen. Streiten die Parteien darüber, welchen Inhalt ihre Vertragsabreden hatten, und hat ein vom Kläger genannter Zeuge dessen Darstellung bestätigt, so kann in der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrages nicht ohne weiteres eine Anfechtungserklärung des Beklagten in Bezug auf den die Klagegrundlage bildenden Vertrag erblickt werden, zumal wenn die Möglichkeit eines Irrtums und einer Irrtumsanfechtung überhaupt nicht erörtert worden ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0053
BGH, Urteil vom 24.09.1954 - V ZR 48/54
Die Ermächtigung, ein Bergwerk zu verpachten, kann dem Grubenvorstand oder Repräsentant einer Gewerkschaft ohne förmliche Statutenänderung durch Beschluß der Gewerkenversammlung nur für einen konkreten Pachtvertrag erteilt werden. Dies gilt auch für Gewerkschaften alten Rechts.*)
VolltextIBRRS 1954, 0165
BGH, Urteil vom 23.09.1954 - IV ZR 75/54
Auch wenn infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist, haben Ehegatten grundsätzlich zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird. Dementsprechend muß der Verschuldensbegriff, wie er in §48 Abs. 2 EheG gebraucht ist, ausgelegt und angewendet werden.Wenn in schwerer Leidenszeit (Gefangenschaft infolge des Krieges) ein Ehegatte Halt und Trost in dem Glauben gefunden hat, in dem anderen Ehegatten, trotz äusserer Trennung einen ihm innerlich fest verbundenen Menschen zu besitzen, und die Ehe für ihn besonders dadurch zum Inhalt seines Lebens geworden ist, so spricht dies für die Beachtlichkeit seines Widerspruchs gegen die Scheidung.*)
VolltextIBRRS 1954, 0133
BGH, Urteil vom 23.09.1954 - III ZR 39/52
§77 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG ist auch insoweit gültig, als er einem am 31. März 1947 ausgeschiedenen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wiederverwendeten ehemaligen Reichsbeamten (Marineoberlotsen) Ansprüche aus seinem Beamtenverhältnis für die Zeit vor dem 1. April 1951 versagt. (Ergänzung zum Urteil III ZR 30/53 vom 5. Juli 1954).*)
VolltextIBRRS 1954, 0109
BGH, Urteil vom 17.09.1954 - I ZR 18/53
Hat der Besteller in seinem Bestellschreiben darauf hingewiesen, daß er den Vertragsbeziehungen seine Einkaufsbedingungen zugrunde legen wolle und daß die Geltung der Bedingungen des Lieferanten - seiner - des Bestellers - schriftlicher Anerkennung bedürfe, so gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers, wenn dieser in seinem Bestätigungsschreiben den Auftrag in unmißverständlicher Weise nur unter Zugrundelegung seiner Bedingungen angenommen und der Besteller hierauf nicht widersprochen, sondern Teillieferungen abgenommen und Teilzahlungen geleistet hat (vgl. Urteil vom 12.2.52 - I ZR 98/51 - LM BGB §150 Nr. 2).*)
VolltextIBRRS 1954, 0051
BGH, Urteil vom 17.09.1954 - V ZR 35/54
Der Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Gebäudes, der über die Errichtung eines Behelfsbaues mit kurzer Lebensdauer hinaus geht, ist in der Regel weder eine zur Erhaltung eines Nachlaßgegenstandes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendige, noch eine zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderliche Maßregel. Kein Teilhaber oder Miterbe ist daher berechtigt, einen solchen Bau ohne Mitwirkung oder Zustimmung der anderen auszuführen, noch verpflichtet, zu einer solchen Maßregel mitzuwirken oder sich einem entsprechenden Beschluß der Mehrheit der Teilhaber zu fügen."Störer" i.S. des § 1004 BGB ist nicht nur derjenige, der die Beeinträchtigung bewirkt hat, sondern auch - gegebenenfalls allein - derjenige, der eine störende Anlage hält und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängig ist.Errichtet ein Fremder auf einem Grundstück eine störende Anlage, die mit Besitzentziehung verbunden ist, so kann der Eigentümer sowohl den Herausgabeanspruch wie auch den Anspruch auf Beseitigung der Störung erheben.*)
VolltextIBRRS 1954, 0096
BGH, Urteil vom 30.07.1954 - VI ZR 32/53
Die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln hat im Rahmen des Art. 1985 Code civil verfahrensrechtlichen Charakter und ist daher nach der lex fori zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 1954, 0164
BGH, Beschluss vom 14.07.1954 - IV ZB 111/53
§3 VHG ist gegenüber dem persönlichen Schuldner nicht anwendbar, wenn dieser weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf dem das Grundpfandrecht, das die Verbindlichkeit sichert, ruht. In diesem Falle kann ihm jedoch Vertragshilfe durch Herabsetzung der Zinsen nach §1 des Gesetzes gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.Zinsforderungen können nach §1 des Gesetzes ganz erlassen werden, wenn sie dem Gläubiger der Hauptforderung zustehen, von der ein Teil bestehen bleibt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0095
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - VI ZR 99/53
Aus der Mitwirkung eines Strohmanns können im allgemeinen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und des Zuschlags hergeleitet werden.*)
VolltextIBRRS 1954, 0094
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - VI ZR 82/53
Ist die Haftung des Schuldners durch Vereinbarung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, so muss bei der Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers im Urteil ausgesprochen werden, dass der Beklagte für die Schuld nur mit diesen Gegenständen haftet.*)
VolltextIBRRS 1954, 0093
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - VI ZR 7/54
Begeht der Mieter Handlungen, die auf eine Täuschung des Vermieters abzielen, und wird hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter gestört, so kann darin jedenfalls dann eine erhebliche Belästigung liegen, wenn diese Handlungen sich auf das Mietverhältnis beziehen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0092
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - VI ZR 64/54
Ist der Kläger von dem Berufungsgericht mit einem Teil seiner Rentenansprüche rechtskräftig abgewiesen worden, so kann er, wenn das Urteil auf die nur von dem Beklagten eingelegte Revision aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, mit einer nunmehr erhobenen Anschlußberufung den Anspruch auf eine erhöhte Rente nur geltend machen, soweit die Voraussetzungen des §323 ZPO vorliegen.Lohnerhöhungen in der Zeit vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, die dem ersten Urteil des Berufungsgerichts vorausgingen, rechtfertigen keine Abänderung nach §323 ZPO. Sie können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn eine Abänderungsklage zulässigerweise auf spätere Lohnerhöhungen gestützt wird.*)
VolltextIBRRS 1954, 0091
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - VI ZR 260/53
Bei der Ermittlung des nach §843 BGB zu erstattenden Erwerbsschadens können Einnahmen aus einem Geschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, nicht berücksichtigt werden.Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil nicht mehr berührt werden kann.*)
VolltextIBRRS 1954, 0075
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 190/53
Zur Täuschungsanfechtung gehört im Gegensatz zum Betruge nicht Schädigungsvorsatz.Eine Täuschung, die das Beste des anderen Teils will, ist nicht arglistig. Aber die wohlmeinende Absicht muß klar zutage treten, und die tatsächlichen Verhältnisse dürfen keinen Zweifel über ihr Vorhandensein offen lassen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0074
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 172/53
Die Verordnung vom 28. Juni 1948 enthält nicht eine Regelung über die Höhe der Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen, sondern eine vollständige oder teilweise Aberkennung der Versorgungsbezüge aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Sie kann deshalb auf solche Fälle keine Anwendung finden, in denen vertragliche Bezüge nach der Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge bemessen sind.Konnte während der Herrschaft des Nationalsozialismus eine zur Wahrung eines Rechts erforderliche Kündigung aus politischen Gründen nicht ausgesprochen werden, so kann sich daraus ergeben, daß die Rechtslage so beurteilt werden muß, wie wenn die Kündigung ausgesprochen worden wäre.*)
VolltextIBRRS 1954, 0073
BGH, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 155/53
Die durch die Zeichnung des Speditions-Versicherungsscheines (SVS) in Lauf gesetzte Speditionsversicherung erfaßt nicht nur die Verkehrsverträge, die die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zur Grundlage haben.*)
VolltextIBRRS 1954, 0034
BGH, Beschluss vom 14.07.1954 - V ZR 99/54
Das Land Berlin geniesst schlechthin Gebührenfreiheit; es kann nicht zwischen - gebührenfreien - Landesangelegenheiten und - gebührenpflichtigen - Gemeindeangelegenheiten unterschieden werden (abweichend von BGHZ 3, 148).*)
VolltextIBRRS 1954, 0050
BGH, Urteil vom 13.07.1954 - V ZR 9/53
Der Verkäufer eines Grundstücks kann zwar auf Grund eines Zurückbehaltungsrechts das Grundstück vor der Übereignung mit einer Grundschuld wegen seiner Ansprüche belasten. Will er aber nach der Übereignung sich aus der Grundschuld Befriedigung verschaffen, so muß er einen Vollstreckungstitel gegen den Vertragsgegner erwirken. Eine vollstreckbare Urkunde über die Grundschuld, in der er selbst noch als Grundstückseigentümer die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ausgesprochen hat, genügt in diesem Fall nicht.*)
VolltextIBRRS 1954, 0033
BGH, Beschluss vom 10.07.1954 - VI ZB 21/54
Auf eine erkennbar nur aus dem Gedächtnis erteilte Auskunft eines Büroangestellten, daß keine Fristsachen vorliegen, darf sich ein Rechtsanwalt nicht verlassen. Er muß vielmehr eine solche Auskunft an Hand des Fristenkalenders auf ihre Richtigkeit überprüfen oder überprüfen lassen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0163
BGH, Urteil vom 08.07.1954 - IV ZR 229/53
Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen sie weiter, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß zu gleichen Teilen ihren beiden Kindern zufallen soll, so kann der überlebende Ehegatte diese Bindung nicht dadurch umgehen und das gemeinschaftliche Testament ganz aushöhlen, daß er kurz vor seinem Tode durch einen notariellen Vertrag den Hauptvermögenswert (ein Grundstück) einem Kinde "unter Vorwegnahme und unter Anrechnung auf das Vater- und Muttererbe" übereignet.Ein solches Rechtsgeschäft, das nur die äussere Form eines "Rechtsgeschäfts unter Lebenden" hat, der Sache nach die Vorwegnahme der Ausführung einer nicht zulässigen "Verfügung von Todes wegen" darstellt, ist nichtig.*)
VolltextIBRRS 1954, 0162
BGH, Beschluss vom 08.07.1954 - IV ZB 35/54
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Oberlandesgericht, das auf eine weitere Beschwerde eine Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat, an seine dieser Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung gebunden, wenn die neue Entscheidung des Beschwerdegerichts wiederum mit der weiteren Beschwerde angefochten wird. In einem derartigen Falle ist eine Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof wegen einer inzwischen ergangenen Entscheidung, die von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts abweicht, nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 1954, 0160
BGH, Urteil vom 08.07.1954 - IV ZR 31/54
:Erwirbt jemand eine fremde Sache, im Betriebe Handelsgewerbes - des Veräusserers - und beruft er sich nur darauf, daß er den Veräusserer gutgläubig für den Eigentümer gehalten habe, so ist das Gericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §366 HGB gegeben sind.Gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch kann sich der Besitzer nicht darauf berufen, der Eigentümer habe bei der Weggabe des Besitzes fahrlässig gehandelt und sei verpflichtet, dem Besitzer das für den Erwerb der Sache Geleistete zu ersetzen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0049
BGH, Urteil vom 02.07.1954 - V ZR 46/53
Ist eine nach der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229) zugelassene Revision gegen das Urteil eines bayerischen Landgerichts nicht mehr beim Reichsgericht eingelegt worden, so ist das Urteil spätestens mit dem 30. Oktober 1945 rechtskräftig geworden.Die rechtskräftige Abweisung der Klage des Hypothekenschuldners, der auch der Grundstückseigentümer ist, gegen den Hypothekengläubiger auf Bewilligung der Löschung der Hypothek wegen Zahlung stellt nur das dingliche Hypothekenrecht rechtskräftig fest. Sie steht daher einer Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners gegen einen die Hypothek und Forderung umfassenden Vollstreckungstitel nur wegen des dinglichen Anspruchs, nicht aber wegen der persönlichen Haftung des Schuldners entgegen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0066
BGH, Urteil vom 30.06.1954 - II ZR 82/53
Übernimmt der Erwerber eines Handelsgeschäfts als Gegenleistung für den Erwerb, im Wege der privativen Schuldübernahme eine Verbindlichkeit des Veräußerers, so ist die so begründete Verpflichtung des Erwerbers eine Geschäftsverbindlichkeit im Sinn der §§ 25, 28 HGB.*)
VolltextIBRRS 1954, 0065
BGH, Urteil vom 30.06.1954 - II ZR 26/53
Hält ein Handelsvertreter eine von seinem Geschäftsherrn ausgesprochene fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und nimmt er deshalb auch weiterhin die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte in Anspruch, so muß er sich grundsätzlich auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedes Wettbewerbs enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen.Ein erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretener Kündigungsgrund ist jedenfalls dann geeignet, die Kündigung schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an zu rechtfertigen, wenn er mit dem bei Ausspruch der Kündigung selbst geltend gemachten Grund in einem inneren Zusammenhang steht.*)
VolltextIBRRS 1954, 0090
BGH, Urteil vom 23.06.1954 - VI ZR 89/53
Ob die zeitweise Unmöglichkeit der Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags einer dauernden gleichzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Interessenlage aller Beteiligten und der Grundsätze von Treu und Glauben beurteilt werden. Der Partei, die bereits den vertraglichen Gegenwert ihrer Leistungen erhalten hat, ist im allgemeinen das Festhalten am Vertrag eher zuzumuten als dem Vertragspartner.*)
VolltextIBRRS 1954, 0071
BGH, Urteil vom 21.06.1954 - III ZR 241/53
Auch die Inanspruchnahme einer Sache "zur Nutzung" (nach RLG) kann u.U. eine "Wegnahme" der Sache im Sinne des § 13 Abs. III LAG sein.*)
VolltextIBRRS 1954, 0145
BGH, Beschluss vom 15.06.1954 - IV ZB 30/54
Ein Urteil in einer Ehesache wird rechtskräftig, wenn beide Parteien dem Gericht gegenüber auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil verzichten. Ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Es bleibt dahingestellt, ob dasselbe gilt, wenn die Parteien den Verzicht nicht dem Gericht gegenüber, sondern sich gegenseitig erklärt haben.*)
VolltextIBRRS 1954, 0151
BGH, Urteil vom 14.06.1954 - IV ZR 47/54
Auch wenn ein Darlehensgeber durch die Gewährung eines Darlehens Beistand zu einer schweren Entziehung geleistet hat (Art. 30, 48 Abs. 2 RÜG), braucht ein Verstoss gegen die guten Sitten im Sinne des §138 BGB noch nicht vorzuliegen.Erforderlich ist vielmehr, dass der Darlehensgeber selbst mit der Hingabe des Geldes einen Sittenverstoss herbeiführen, fördern oder zu eigenem Vorteil ausnutzen wollte.*)
VolltextIBRRS 1954, 0048
BGH, Urteil vom 04.06.1954 - V ZR 89/53
Sind Streitgenossen wegen mehrerer Klageansprüche verurteilt, von denen nur bei einem der Ansprüche die Streitgenossenschaft eine notwendige ist, und legt nur ein Streitgenosse fristgemäß Berufung ein, so ist dadurch die Berufungsfrist zu Gunsten der säumigen Streitgenossen auch hinsichtlich der Ansprüche gewahrt, bei denen keine notwendige Streitgenossenschaft besteht.*)
VolltextIBRRS 1954, 0070
BGH, Urteil vom 03.06.1954 - III ZR 27/53
Die in § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnete Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich ausschliesslich nach dem mit der Klage verfolgten Anspruch; sie wird durch die Art des dem Klaganspruch aufrechnungsweise entgegengesetzten Gegenanspruchs auch dann nicht berührt, wenn der letztere Anspruch seinerseits das Revisionsvorrecht aus § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genießt und mit einem den Klaganspruch übersteigenden Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht wird (im Anschluß an RG JW 1936, 2535).*)
VolltextIBRRS 1954, 0089
BGH, Urteil vom 02.06.1954 - VI ZR 98/53
Zur Frage, inwieweit ein Fahrgast verpflichtet ist, auf den Alkoholgenuss oder eine Übermüdung des Fahrers eines Mietwagens zu achten.*)
VolltextIBRRS 1954, 0088
BGH, Urteil vom 02.06.1954 - VI ZR 263/53
Der Benutzer der bevorrechtigten Straße muß sein Augenmerk, soweit ihm dies bei der pflichtmässigen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, auch auf, den aus der Querstraße herannahenden Verkehr richten. Kann er erkennen, daß sein Vorfahrtrecht nicht beachtet wird, so darf er nicht unbekümmert weiterfahren.*)
VolltextIBRRS 1954, 0144
BGH, Beschluss vom 26.05.1954 - IV ZB 23/54
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bewilligung einer Vergütung an den Vormund ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt im Sinne des §20 a FGG. Diese Entscheidung ist daher mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,- DM nicht Übersteigt (abw. OLG Hamm in JMBlNRW 1953, 248).*)
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