Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 1955, 0055
BGH, Urteil vom 03.12.1955 - VI ZR 12/55
Von einem Fußgänger kann nicht allgemein verlangt werden, daß er bei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbeifahren abwartet. Wie weit der Fußgänger auf den Fahrverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage.*)

IBRRS 1955, 0054

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - VI ZR 95/54
Würde ein Erlaßvertrag zwischen einer GmbH und einer KG deshalb nicht wirksam abgeschlossen werden können, weil beide Gesellschaften durch dieselben Personen vertreten sind, und wird, um den mit dem Erlaßvertrag erstrebten Zweck zu erreichen, ein sogenanntes pactum de non petendo zwischen der GmbH und den Kommanditisten der KG zu Gunsten dieser Gesellschaft vereinbart, so ist dieser Vertrag nicht schon deshalb unwirksam, weil er sich als ein Umgehungsgeschäft darstellt.*)

IBRRS 1955, 0017

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - VI ZR 211/55
Rentenmehrbeträge, die dem Geschädigten auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 gewährt werden, muß der Schädiger, soweit sie sich im Rahmen des von ihm zu ersetzenden Schadens halten, dem Versicherungsträger - im Gegensatz zu Mehrzahlungen auf Grund von Systemänderungen des Gesetzes - auch dann erstatten, wenn der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens vor Eintritt der Rentenerhöhung mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat.*)

IBRRS 1955, 0020

BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 16/54
1. Der Widerspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters ist pflichtwidrig und deshalb unbeachtlich, wenn durch den Widerspruch eine Maßnahme verhindert werden soll, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter unzweifelhaft zustehenden Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag besteht.*)
2. Verletzt der geschäftsführende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft eine ihm obliegende gesellschaftsrechtliche Pflicht so kann ihm deshalb die Einrede aus § 320 BGB nicht entgegengehalten werden, wenn er die ihm zugesagte Geschäftsführervergütung für sich in Anspruch nimmt.*)

IBRRS 1955, 0053

BGH, Urteil vom 05.11.1955 - VI ZR 141/54
Ein Fahrgast, der auf einem Bahnhof ansteigen will, auf dem der Zug, wie er weiß, nur kurz anhält, muß rechtzeitig seine zum Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen treffen.*)

IBRRS 1955, 0016

BGH, Urteil vom 26.10.1955 - VI ZR 90/54
Ist die General- oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft von einem Unbefugten einberufen worden, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlusssse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Nr 1 AktG nichtig.*)

IBRRS 1955, 0015

BGH, Urteil vom 24.10.1955 - II ZR 345/35
1. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 v. T. oder mehr liegt immer eine wesentliche Beeinträchtigug der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und damit eine Bewußtseinsstörung des Kraftfahrers im Sinne von § 3 Ziff 5 AUB vor.*)
2. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kraftfahrer vor dem Unfall eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat.*)
3. Stößt einem Kraftfahrer in einem solchen Zustand ein Verkehrsunfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen zu, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, so ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß der Unfall auf der Bewußtseinsstörung beruht.*)

IBRRS 1955, 0023

BGH, Urteil vom 26.09.1955 - III ZR 120/54
Die Ermächtigung des Dienstherrn, einen über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus beschäftigten Beamten nach seinem Ermessen zur Ruhe zu setzen, ist für das Jahr 1947 auch bei Richtern noch als gültiges Recht anzusehen. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt für die damalige Zeit keine andere Beurteilung, weil damals die Entwicklung erst einer Verwirklichung des Unabhängigkeitsgrundsatzes zustrebte.*)

IBRRS 1955, 0014

BGH, Urteil vom 09.07.1955 - VI ZR 116/54
Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlichrechtlichen Standpunkt des ersten Richters, nicht von der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts aus zu beurteilen.*)

IBRRS 1955, 0013

BGH, Beschluss vom 07.07.1955 - V ZB 4/55
Wenn die Landwirtschaftsbehörde oder das Landwirtschaftsgericht eine Grundstücksveräußerung genehmigt hat, bedarf es (auch in der amerikanischen Zone) gegenüber dem Grundbuchamt der Vorlegung einer besonderen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht.*)

IBRRS 1955, 0012

BGH, Urteil vom 24.06.1955 - I ZR 178/53
1. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.*)
2. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.*)
3. Aufführungen urheberrechtlich geschützt er Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen Tatfrage.*)

IBRRS 1955, 0043

BGH, Urteil vom 22.06.1955 - VI ZR 88/54
§ 18 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 1955, 0042

BGH, Urteil vom 15.06.1955 - VI ZR 319/54
Ist dem Fussgänger ausnahmsweise gestattet, die Autobahn zu überschreiten, so muss er auf deren Zweckbestimmung, dem Schnellverkehr zu dienen, Rücksicht nehmen und vor sowie beim Überschreiten der Fahrbahn höchste Vorsicht walten lassen.*)

IBRRS 1955, 0041

BGH, Urteil vom 08.06.1955 - VI ZR 59/54
Der Versicherungsschutz des § 537 Ziff 10 RVO setzt eine gewisse persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten von dem Unternehmer und die Bereitschaft voraus, sich dessen Weisungen bei der Beschäftigung unterzuordnen.Zu den Umständen, die nach § 254 BGB für die Schadensabwägung maßgebend sind, gehört auch die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefahr.*)

IBRRS 1955, 0040

BGH, Urteil vom 11.05.1955 - VI ZR 55/54
Der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung kann einschränkend auszulegen sein, wenn sich die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv ausserhalb des Vorgestellten liegt sowie subjektiv unvorhersehbar gewesen ist und wenn anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden (Bestätigung von RGZ 131, 278; 159, 264).*)

IBRRS 1955, 0011

BGH, Beschluss vom 04.05.1955 - V ZB 15/55
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den gesetzwidrige Beschlusssse oder Wahlen der Rechtsanwaltskammer oder ihres Vorstandes aufgehoben werden oder eine solche Maßnahme abgelehnt wird, unterliegt nicht der Beschwerde an den Bundesgerichtshof.*)

IBRRS 1955, 0038

BGH, Urteil vom 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird unzulässigerweise ein Teilbetrag einer Gesamtforderung eingeklagt, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so ist eine Nachholung der Aufgliederung der Forderung in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zum Teile dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer Einzelforderung Bedenken bestehen (Ergänzung zu BGHZ 11, 192).*)

IBRRS 1955, 0037

BGH, Urteil vom 30.04.1955 - VI ZR 35/54
Zum Forderungsübergang auf den öffentlichen Versicherungsträger, wenn nach Abschluß eines Vergleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem die Sozialversicherungsgesetzgebung geändert wurde (hier: Rentenversicherungsüberleitungsgesetz für Westberlin).*)

IBRRS 1955, 0036

BGH, Beschluss vom 30.04.1955 - VI ZR 19/54
Wer vom Kostenbeamten gemäß §79 Nr. 3 GKG in Verbindung mit §419 BGB auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch seine Zahlungspflicht überprüfen lassen.Hat nach Beginn der Instanz eine Vermögensübernahme stattgefunden, dann haftet der Vermögensübernehmer für alle während der Instanz erwachsenden Gerichtskosten, die dem Übergeber zur Last fallen.*)

IBRRS 1955, 0010

BGH, Urteil vom 30.04.1955 - II ZR 202/53
1. Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft bedarf stets der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn ein Minderjähriger am Abschluß eines solchen Vertrages beteiligt ist.*)
2. Hat sich ein Minderjähriger in rechtsgeschäftlich unwirksamer Weise am Abschluß eines Gesellschaftsvertrages beteiligt und ist diese Gesellschaft sodann in Vollzug gesetzt worden, so kann ein solches Gesellschaftsverhältnis nicht als faktische Gesellschaft unter Einschluß des Minderjährigen angesehen werden.*)

IBRRS 1955, 0009

BGH, Urteil vom 28.04.1955 - III ZR 161/53
Wenn die Bewährungsfrist verlängert wird, dann ist gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG die gesamte Frist - und nicht lediglich die nach der Verlängerung liegende Zeit - auf die Tilgungsfrist anzurechnen.*)

IBRRS 1955, 0008

BGH, Beschluss vom 23.04.1955 - VI ZB 4/55
Geht erst aus der Berichtigung eines Urteilstenors hervor, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des BerichtigungsBeschlusssses.*)

IBRRS 1955, 0007

BGH, Urteil vom 21.04.1955 - III ZR 152/54
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen sind die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zuständig.*)

IBRRS 1955, 0006

BGH, Urteil vom 21.04.1955 - III ZR 203/53
1. Die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der den Landesämtern für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung hinsichtlich der Vermögenskontrolle obliegenden Aufgaben obliegt in aller Regel deren Beamten als Amtspflicht auch den Vermögensträgern selbst gegenüber; das gilt grundsätzlich auch bei einem Vermögen, das zwecks "Rückerstattung" an den Verfolgten unter Kontrolle gestellt worden ist.*)
2. Wer fremdes Vermögen einem anderen anvertraut, muß es sich gefallen lassen, daß an seine Verpflichtung bei Auswahl und Überwachung des von ihm mit der Verwaltung des fremden Vermögens Beauftragten besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Bei der Überwachung des Verwalters (Treuhänders) sich ergebende fachliche oder persönliche Ungeeignetheit des Verwalters (Treuhänders) muß immer dann zu dessen Abberufung führen, wenn die zutage getretene Ungeeignetheit auch der Berufung zum Verwalter (Treuhänder) entgegengestanden haben würde.*)
3. Von einem Verwalter fremden Vermögens muß verlangt werden, daß er die fremden Gelder getrennt von seinen eigenen Geldern verwahrt und daß er sie entweder in bar oder auf einem Sonderkonto jederzeit greifbar bereithält. Er darf sie auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke verwenden.*)

IBRRS 1955, 0005

BGH, Urteil vom 21.04.1955 - II ZR 227/53
1. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 138 BGB) freie Hand, wie sie die von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen bewerten. Sie können daher im allseitigen Einverständnis bei Bareinlagen den Wert höher oder niedriger als den Nominalwert der Einlage, bei Sacheinlagen den Wert höher oder niedriger als den Verkehrswert der Einlage ansetzen.*)
2. Zur Frage, wie der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters zu bewerten ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen fortführen.*)

IBRRS 1955, 0021

BGH, Urteil vom 19.04.1955 - I ZR 66/53
1. Für den Schadensersatzanspruch wegen Verzuges gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für den Hauptanspruch, mit dessen Erfüllung der Schuldner in Verzug geraten ist.*)
2. Ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges darauf gegründet, daß bei rechtzeitiger Reichsmarkzahlung Sachwerte angeschafft und damit ein das Umstellungsverhältnis 10:1 übersteigender Wert erhalten worden wäre, so beginnt die Verjährung frühestens mit dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes.*)
3. Der im Verzug befindliche Schuldner ist auch für die während des Verzugs durch Zufall (z.B. ein vorübergehendes Zahlungsverbot des Gesetzgebers) eintretende zeitweilige Unmöglichkeit seiner Leistung verantwortlich.*)

IBRRS 1955, 0004

BGH, Urteil vom 19.04.1955 - I ZR 246/52
Die Aufrechnung mit einer Forderung, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist, ist nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Die Sachdienlichkeit kann insbesondere verneint werden, wenn das Gericht mangels genügender Substantiierung der Aufrechnungsforderung erst die Aufklärung nach § 139 ZPO herbeiführen müßte.*)

IBRRS 1955, 0035

BGH, Urteil vom 16.04.1955 - VI ZR 72/54
Lücken in der Beweisführung gehen dann zu Lasten der nicht beweispflichtigen Partei, wenn sie die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt hat.*)

IBRRS 1955, 0003

BGH, Urteil vom 15.04.1955 - V ZR 22/54
Wenn der Konkursverwalter ein Mietverhältnis gemäß § 19 KO dem Vermieter kündigt oder es durch Vereinbarung mit dem Vermieter vorzeitig aufhebt und dadurch die Fortsetzung eines von dem Gemeinschuldner eingegangenen Untermietverhältnisses unmöglich macht, so ist eine dieserhalb dem Untermieter gegen die Konkursmasse zustehende Schadensersatzforderung keine Masseschuld im Sinne des § 59 KO, sondern eine einfache Konkursforderung (Bestätigung von RGZ 67, 372). An Stelle einer solchen Schadensersatzforderung kann der Untermieter in diesem Falle keine Ansprüche auf Grund von § 281 BGB erheben.*)

IBRRS 1955, 0002

BGH, Beschluss vom 14.04.1955 - II ZR 2/55
Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO, der damit begründet ist, daß dem Vollstreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden sei, kann auch dann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsverfahren einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO deshalb nicht gestellt hat, weil ihm die Mittel zur Leistung der erforderlichen Sicherheitsleistung nicht zur Verfügung stehen.*)

IBRRS 1955, 0034

BGH, Urteil vom 30.03.1955 - VI ZR 23/54
Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er sich eine ihn überkommende Müdigkeit nicht zum Bewußtsein bringt, obwohl er sie bei sorgfältiger Selbstbeobachtung hätte bemerken können oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen.Aus Vernachlässigung der Obhutspflicht durch seine Eltern kann einem Kinde der Einwand mitwirkenden Verschuldens nur entgegengehalten werden, wenn die Eltern in Ausübung der gesetzlichen Vertretung gehandelt haben.*)

IBRRS 1955, 0022

BGH, Urteil vom 24.03.1955 - III ZR 174/53
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1955, 0044

BGH, Beschluss vom 08.03.1955 - V ZB 2/54
Würde die Gewährung von Vertragshilfe zugunsten des Schuldners eines Geldinstituts einen Ausgleichsanspruch gegen das Land auslösen (§ 11 UmstG, § 3 Abs. 6 der 2. DVO zum UmstG), so hat dieses ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, das zum Beitritt als Nebenintervenient berechtigt.Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat.Die Befreiung des Schuldners von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse bedarf der Begründung durch das Gericht.Der Erwerb eines ertraglosen Trümmergrundstücks durch den Schuldner vor dem Zusammenbruch stellt für sich allein keinen besonderen Grund für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG dar.*)

IBRRS 1955, 0050

BGH, Urteil vom 04.03.1955 - V ZR 56/54
Wird das auf einem verkauften Grundstück stehende Gebäude nach dem Übergang der Gefahr durch Brand zerstört, so hat der Verkäufer das, was er vom Versicherer auf Grund des Brandes erhält, jedenfalls dann an den Käufer abzuführen, wenn dieser im Zeitpunkt des Brandes den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte.*)

IBRRS 1955, 0049

BGH, Urteil vom 18.02.1955 - V ZR 33/54
Die Anordnung einer Grundstücksverwaltung gemäß der Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Berliner Umstellungsverordnung kann dazu führen, daß die Zahlung von Mietzins, der in DM-West zu erbringen ist, vom Schuldner nicht mehr deswegen zurückbehalten werden darf, weil er eine Forderung in DM-Ost hat, die aus einer nicht in den Berliner Westsektoren gelegenen öffentlichen Kasse zu berichtigen ist, an die er vorher den Mietzins zu zahlen hatte.*)

IBRRS 1955, 0048

BGH, Urteil vom 11.02.1955 - V ZR 134/54
Die Anwendung der Grundsätze über eile Beweislast ist auch ohne darauf gerichtete Revisionsrüge nachzuprüfen.Der verbietende Eigentümer hat die Beweislast dafür, daß von der Anlage mit Sicherheit unzulässige Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen würden.*)

IBRRS 1955, 0046

BGH, Urteil vom 11.02.1955 - V ZR 111/53
Bei einem dem Preisstop unterliegenden Grundstücksveräusserungsvertrag gilt das beurkundete Entgelt auch dann als vereinbart, wenn die Vertragsteile in Täuschungsabsicht ein Entgelt anderer Art als das beurkundete vereinbaren (vgl. BGHZ 11, 90 [98/101]). Diese Rechtsfolge tritt aber dann nicht ein, wenn der Gesamtwert der Leistungen des Käufers die Höhe des beurkundeten Entgelts nicht übersteigt. In diesem Falle ist die Nichtigkeit des Vertrags nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.*)

IBRRS 1955, 0033

BGH, Urteil vom 09.02.1955 - VI ZR 287/53
Ist ein revisionsfähiges Teilurteil ergangen, so ist ein späteres Schlußurteil auch ohne Vorliegen der Revisionssumme insoweit revisibel, als die Kostenentscheidung die Kosten bzgl. des Gegenstandes des Teilurteils betrifft. Die Revision erfolg als selbständiges Rechtsmittel und ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkte ihrer Einlegung die Revision gegen das Teilurteil anhängig ist (Bestätigung von RG JW 1936, 2544).*)

IBRRS 1955, 0047

BGH, Urteil vom 04.02.1955 - V ZR 99/53
Vereinbaren die Vertragsteile bei einem dem Preisstop unterliegenden Grundstückskaufvertrag in Täuschungsabsicht ein höheres Entgelt als das beurkundete (Schwarzkaufpreis), dann tritt die Rechtsfolge des § 4 der Grundstückspreisverordnung (Gültigkeit des beurkundeten Entgelts) nicht ein, wenn auch das beurkundete Entgelt noch von der Preisbehörde beanstandet und die Unwirksamkeit des Vertrags nicht nach § 2 Abs. 2 der Verordnung geheilt wird. In diesem Falle ist § 817 Satz 2 BGB nicht von der Anwendung ausgeschlossen und kann der Käufer den Schwarzkaufpreis nicht zurückfordern, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.*)

IBRRS 1955, 0032

BGH, Urteil vom 02.02.1955 - VI ZR 225/53
Zur Haftung des Geschäftsherrn nach §831 BGB.*)

IBRRS 1955, 0039

BGH, Urteil vom 26.01.1955 - VI ZR 253/53
Für Unfallschaden, den ein unbefugter Benutzer eines Kleinkraftrades anrichtet, haftet der Halter, wenn er es unterlassen hat, das Fahrzeug zu sichern, obwohl er hätte erkennen müssen, daß dies zu unbefugter Benutzung und Schädigung anderer Personen führen könnte.Was zur Sicherung des Fahrzeugs vor unbefugter Benutzung geschehen muß, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen.Zur Verhinderung des Gebrauchs durch einen Familienangehörigen, der das Motorrad schon wiederholt benutzt hat, können weitergehende Maßnahmen geboten sein als gegenüber Aussanstehenden.*)

IBRRS 1955, 0031

BGH, Urteil vom 26.01.1955 - VI ZR 274/53
Sind Räume zum Betriebe eines Geschäfts vermietet, so gehört es zur Gewährung ihres vertragsmässigen Gebrauchs, daß der Vermieter in anderen Räumen des Hauses kein Konkurrenzgeschäft zulässt. Doch ist es im allgemeinen nicht unzulässig, wenn in einem andersartigen Geschäft Waren des Geschäftsbetriebs des Mieters nur nebenher geführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts).*)

IBRRS 1955, 0030

BGH, Urteil vom 26.01.1955 - VI ZR 254/53
§24 StVG ist Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB.Zum Entlastungsbeweis des Halters einer Zugmaschine.*)

IBRRS 1955, 0029

BGH, Beschluss vom 22.01.1955 - VI ZB 41/54
Gibt ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird, die unterzeichnete Empfangsbescheinigung zurück, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist, so ist er zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet und hat selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert ist.*)

IBRRS 1955, 0024

BGH, Urteil vom 19.01.1955 - VI ZR 252/53
Den Erwerb von Ansprüchen braucht sich der Gläubiger als Vorteilsausgleichung im allgemeinen nur dann anrechnen zu lassen, wenn er für diese Ansprüche Erfüllung erlangt.Gibt der gutgläubige Käufer einer dem Eigentümer abhanden gekommenen beweglichen Sache diese an den Eigentümer heraus, ohne sich Ansprüche auf Ersatz von ihm bekannten Verwendungen vorzubehalten, die der Verkäufer auf die Sache gemacht hatte, oder für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungsersatz zu sorgen, so kann den Käufer der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens treffen, das der Verkäufer dem Schadensersatzanspruch des Käufers entgegenhalten kann.Ermittlung des Wertes von Verwendungen.*)

IBRRS 1955, 0045

BGH, Urteil vom 14.01.1955 - V ZR 116/53
Wenn der mit einem Grundstücksverkauf beauftragte Makler, nachdem der Grundstücksverkäufer zu einem bestimmten Preise ein Kaufangebot abgegeben hatte, selbst (oder durch einen von ihm Beauftragten) das Grundstück als vollmachtloser Vertreter des Verkäufers zu einem geringeren Preise verkauft (oder verkaufen läßt) und dann dem Grundstückseigentümer eine Leistung dafür zusagt, daß der Grundstückseigentümer den Kaufvertrag genehmigt, so bedarf diese Zusage regelmäßig als außerhalb des Kaufvertrags stehendes Nebengeschäft nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB.*)

IBRRS 1955, 0028

BGH, Urteil vom 08.01.1955 - VI ZR 247/53
Das vom Länderrat beschlossene Gesetz Nr. 119 über die Sozialversicherung der Insassen von Arbeite- und Internierungslagern unterliegt der richterlichen Prüfungszuständigkeit.Soweit durch die in dem Gesetz angeordnete Rückwirkung einem Internierten Ansprüche auf Ersatz eines durch die Leistungen der Sozialversicherung nicht gedeckten Schadens wegen eines vor der Verkündung erlittenen Arbeitsunfalls entzogen worden sind, ist es wegen Verstosses gegen die Grundnorm der Eigentumsgarantie nichtig.*)

IBRRS 1955, 0027

BGH, Urteil vom 08.01.1955 - VI ZR 242/53
Wird von einer Bergwerks AG geduldet, daß täglich Hunderte von Menschen an ihrer jedermann leicht zugänglichen Halde Kohlen und Zünderdrähte sammeln, so sind die Kohlensucher vor der nicht geringen Gefahr durch Blindgänger, Sprengpatronen und -kapseln, die sich unter den Kohlen und an den Zünderdrähten befinden können, zu warnen.Diese Pflicht zu warnen besteht auch dann, wenn sich die Sammler ohne Einverständnis der Bergwerks AG an ihrer Halde befinden, jedoch aus sozialen Gründen am Betreten der Bergwerksanlagen nicht gehindert worden sind.*)

IBRRS 1955, 0026

BGH, Urteil vom 05.01.1955 - VI ZR 256/53
Wird in einem Vergleich zwischen Vertragspartnern die Vereinbarung getroffen, dass über die Bedeutung einer Vertragsbestimmung die ordentlichen Gerichte entscheiden sollen, so ist diese Vereinbarung nicht als Schiedsabkommen im Sinne des §317 BGB anzusehen. Werden in einem solchen Falle die ordentlichen Gerichte angerufen, so haben sie im Wege der Vertragsauslegung den Sinn der zwischen den Parteien streitigen Vertragsbestimmung zu ermitteln.*)

IBRRS 1955, 0025

BGH, Urteil vom 05.01.1955 - VI ZR 227/53
Zur Anwendung der Rechtsgrundsätze der sogenannten Anscheinsvollmacht im Bankverkehr.Ist durch eine Freizeichnungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung einer Bank aus Auskünften und Empfehlungen ausgeschlossen, so kann die Berufung der Bank auf diese Freizeichnungsklausel als mißbräuchliche Rechtsausübung unbeachtlich sein, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Treu und Glauben unvereinbar ist, daß sich die Bank der Verantwortung für ihr Handeln entzieht.*)
