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Sachgebiet: Bauvertrag

7527 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1954

IBRRS 1954, 0064
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.05.1954 - II ZR 235/53

Der alleinige Aktionär kann Vorstandsmitglieder entlassen, wenn der Aufsichtsrat, dem diese Maßnahme an sich obliegt, funktionsunfähig ist und die Entlassung nicht aufgeschoben werden kann, wie dies bei der Entfernung von Nationalsozialisten aus leitenden Stellungen der Fall war.*)

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IBRRS 1954, 0046
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 07.05.1954 - V ZR 98/53

§ 97 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Berufungskläger erst im zweiten Rechtszug eine materielle Voraussetzung für sein Obsiegen geschaffen z.B. eine behördliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erwirkt hat, obwohl er dazu schon im ersten Rechtszug imstande gewesen wäre (Bestätigung von RG HRR 1928 Nr. 1155).*)

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IBRRS 1954, 0140
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.05.1954 - IV ZR 53/54

Setzt ein Ehemann in einem Testament unter gleichzeitiger Enterbung seiner Ehefrau zu Erben seine Kinder und ausserdem eine andere Frau ein, mit der er ehewidrige, wenn auch nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen unterhalten hat, und bevorzugt er die Frau sogar vor den Kindern, so können solche Bestimmungen des Testaments, in denen diese Frau bevorzugt bedacht wird, wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein.*)

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IBRRS 1954, 0069
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.05.1954 - III ZR 358/52

Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, hat, auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war, dem Betroffenen - mindestens - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre.*)

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IBRRS 1954, 0063
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.05.1954 - II ZR 130/53

Ist die dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft gemäß § 39 Abs. 1 GenG zustehende Vertretungsbefugnis durch das Statut Beschränkungen unterworfen, so wirken diese Beschränkungen nicht gegenüber dem Vorstandsmitglied, mit dem der Aufsichtsrat einen Anstellungsvertrag abschließt. Hat das Vorstandsmitglied beim Abschluß des Vertrages diese Beschränkungen jedoch gekannt, so kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich das Vorstandsmitglied gleichwohl auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages beruft. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt jedoch keinesfalls dann vor, wenn die Genossenschaft in Kenntnis der Sachlage den Anstellungsvertrag längere Zeit als wirksam betrachtet hat.Sind dem Vorstand eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens im Anstellungsvertrag Bezüge zugesagt worden, die über den zulässigen Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29.2.1940 hinausgehen, so ist die dahingehende Verpflichtung des Wohnungsunternehmens nicht nichtig. Ein Verstoß gegen § 12 a.a.O. führt nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages, sondern hat gemäß § 19 a.a.O. lediglich zur Folge, daß dem Wohnungsunternehmen die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen zu entziehen ist.*)

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IBRRS 1954, 0045
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.04.1954 - V ZR 14/53

Ein Rechtserwerb, der sich kraft Gesetzes vollzieht, findet in der betreffenden Gesetzesvorschrift allein noch nicht seinen "rechtlichen Grund". Entscheidend ist hierfür, ob der (formale) Rechtserwerb von einem inneren Rechtfertigungsgrund getragen wird oder nicht.*)

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IBRRS 1954, 0085
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.04.1954 - VI ZR 38/53

Für Brandschäden, die durch Funkenflug der Eisenbahn verursacht werden, haftet deren Unternehmer, falls sich ihre Entstehung als unfallartiges Schadensereignis darstellt.*)

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IBRRS 1954, 0177
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 27.04.1954 - I ZR 175/52

Eine im Westen gelegene Bank, die bei einer im Berliner Ostsektor gelegenen Bank ein Girokonto unterhielt und damit einverstanden war, daß ihre Girokunden sich dieses Kontos zu Einzahlungen und Überweisungen bedienten, ist verpflichtet, alle Beträge, die ihr auf diesem Girokonto für einen Kunden gutgeschrieben worden sind, diesem Kunden gutzubringen, auch wenn sie von der Gutschrift auf ihrem Berliner Konto erst in einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, in welchem sie über den Betrag infolge der Beschlagnahmemaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht mehr hat verfügen können.*)

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IBRRS 1954, 0084
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.04.1954 - VI ZR 52/53

Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle beleuchtet, wenn es sich um eine nicht am Fahrzeug befindliche fremde Lichtquelle handelt.*)

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IBRRS 1954, 0062
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.04.1954 - II ZR 35/53

Nur unter besonderen Umständen kann bei einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter verpflichtet sein, einer notwendigen Abänderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.Ist ein Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig, so ist es nicht in jedem Fall ausgeschlossen, daß der in Vollzug gesetzten Gesellschaft eine rechtliche Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der faktischen Gesellschaft zuteil wird.*)

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IBRRS 1954, 0009
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.04.1954 - V ZR 159/52

Rechtssatz: Hat der Richter ein Rechtsgeschäft vormundschaftsgerichtlich genehmigt, ohne die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäftes zu erkennen, so wird es durch den Wegfall des nichtigen Teiles nicht zu einem anderen, nicht genehmigten, so daß die nach § 139 BGB vorzunehmende Prüfung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes unterbleiben kannte.*)

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IBRRS 1954, 0083
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 41/53

Sofern nicht ausnahmsweise eine besondere Sachkunde des Richters dargetan ist, liegt im allgemeinen ein Verstoß gegen §286 ZPO darin, daß der Richter die für die Entscheidung erhebliche Beurteilung des Tatsachenstoffs nach der Richtung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder eine gebotene ärztliche Maßnahme unterlassen worden ist, ohne Einholung eines Gutachtens von einem fachkundigen ärztlichen Sachverständigen vornimmt.*)

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IBRRS 1954, 0082
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 107/52

Wenn ein unbegründeter Rückerstattungsantrag auf Rückgabe eines mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Grundstücks die treuhänderische Verwaltung des Grundstücks gemäss Gesetz 52 der Militärregierung zur Folge hat, so ist allein hierin noch kein widerrechtlicher Eingriff des Rückerstattungsklägers in den Gewerbebetrieb zu erblicken.*)

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IBRRS 1954, 0078
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 35/53

Bei Bauarbeiten, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, ist auf die Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Eine vermeidbare Beeinträchtigung der Hausbewohner ist rechtswidrig.*)

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IBRRS 1954, 0044
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 13.04.1954 - V ZR 159/52

Klagt ein Miterbe auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags der Erbengemeinschaft, der den Beklagten zum Ankauf eines Nachlassgrundstücks berechtigt, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Vertrage, nicht nach dem entsprechenden Interesse der ganzen Erbengemeinschaft.*)

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IBRRS 1954, 0138
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.04.1954 - IV ZR 23/54

Die in einen eigens für den Betrieb einer Kegelbahn hergerichteten Kellerraum einer Gastwirtschaft verlegte, serienmässig hergestellte Parkettscherenbohle und der Kugelrücklauf sind weder nach §93 noch nach §94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Gastwirtschaftsgrundstücks geworden (Entschieden für die von der Fa. Spellmann, Hannover, hergestellte Bahn).*)

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IBRRS 1954, 0032
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 07.04.1954 - VI ZR 73/53

Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises bei behauptetem Versagen der Lenkeinrichtung eines Kraftfahrzeugs.*)

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IBRRS 1954, 0043
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 06.04.1954 - V ZR 42/51

Die Deutsche Landesrentenbank geniesst in gerichtlichen Verfahren Gebührenfreiheit.*)

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IBRRS 1954, 0042
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 02.04.1954 - V ZR 158/52

Ein vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes von Ehegatten geschlossener Erbvertrag, der nach früherem Recht formungültig war, jedoch den Vorschriften des Testamentsgesetzes entspricht wird, wenn beide Ehegatten erst nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes sterben, hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen der Ehegatten mit dem ersten Erbfall voll wirksam, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt unverändert bestehen geblieben ist.*)

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IBRRS 1954, 0068
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 01.04.1954 - III ZR 296/52

Die Ablehnung der Aussetzung kann, selbst wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist, mit der Revision nicht angegriffen werden (im Anschluss an RG HRR 1928 Nr. 1519 und 1937 Nr. 1553).*)

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IBRRS 1954, 0067
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 01.04.1954 - III ZR 254/51

Ein erst am drittletzten Tag der Berufungsfrist eingegangenes Armenrechtsgesuch kann der Regel nach nicht mehr als so rechtzeitig eingereicht angesehen werden, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerechtfertigt wäre.*)

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IBRRS 1954, 0081
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.03.1954 - VI ZR 138/52

Die Mitteilung ungünstiger wahrer Tatsachen an den Kreditgeber eines Dritten kann sittenwidrig sein und den Mitteilenden zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie ohne eigenes Interesse aus unsachlichen Beweggründen zu dem Zwecke erfolgt, dem Dritten Schaden zuzufügen. Ist der mit einer solchen Mitteilung verfolgte Zweck nicht sittenwidrig, so kann eine Schadensersatzpflicht dann bestehen, wenn der durch die Mitteilung dem Dritten zugefügte Schaden ganz außer Verhältnis zu dem Nutzen steht, den der Mitteilende erwarten kann.*)

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IBRRS 1954, 0041
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.03.1954 - V ZR 151/52

Der grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Anspruch auf Vergütung bezw. aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bauten auf fremdem Grund und Boden oder wegen Instandsetzungsarbeiten an fremden Gebäuden, die vor dem Währungsstichtag zum Abschluß gekommen sind (BGHZ 5, 197; 7, 252), unterliegt dann einer bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilanspruch ist aber dann kein Raum, wenn eine Partei sie bereits vorher erklärt hat oder wenn der Kläger sie in der Klagschrift dadurch vornimmt, daß er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mit einklagt.*)

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IBRRS 1954, 0158
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 140/53

Setzt ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörigen Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.*)

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IBRRS 1954, 0139
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 211/53

Hat der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, so hat er sich zunächst äusserlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten. Diese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit hat er, wenn der Beklagte der Scheidung widersprochen hat, zu entkräften. Dies gilt jedoch nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, daß die Ehe bereits zur Zeit der Trennung der Eheleute unheilbar zerrüttet war; in solchem Fall muß der Beklagte zunächst diese Möglichkeit widerlegen, ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden kann.Bei der Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung zulässig ist, können schuldhafte Eheverfehlungen, die der Beklagte nach der Behauptung des Klägers begangen haben soll, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind.*)

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IBRRS 1954, 0080
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 25.03.1954 - VI ZR 257/53

Gegen ein Urteil, durch das gemäß §113 ZPO die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als zurückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zulässig.Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat.Die Revision ist aber in diesem Falle unzulässig, wenn die angeführten Revisionsgründe die Zulässigkeit der Berufung überhaupt nicht betreffen.*)

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IBRRS 1954, 0079
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 114/52

Die federführende Gesellschaft kann nur dann die gemäß §67 VVG auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen und damit für sie fremden Ansprüche im eigenen Namen einklagen, wenn ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht (Ermächtigung).Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, der bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des Veräusserers mitwirkt, keine Anwendung. Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt, ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß §823 Abs. 1 haftbar.§426 Abs. 1 S. 1, nach dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, findet, wenn der Gehilfe eines Transportunternehmens unter Mitwirkung dritter Personen die Ladung veräussert, im Verhältnis zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Transportunternehmer keine Anwendung, vielmehr muss hier eine Ausgleichung nach den Gesamtumständen erfolgen.*)

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IBRRS 1954, 0061
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - II ZR 108/53

Der Regelung durch richterliche Vertragshilfe unterliegen auch Ruhegehälter.Beruft sich der Schuldner auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer vor der Währungsreform vertraglich übernommenen Leistung aus Gründen, die mit Kriegsfolgen oder mit Auswirkungen der Währungsreform im Zusammenhang stehen, so ist er, soweit die begehrten Hilfsmaßnahmen den Rahmen des Vertragshilferechts nicht überschreiten, auch dann unter Ausschluß aller Einwendungen aus § 242 BGB auf die Vertragshilferegelung angewiesen, wenn er seinen Sitz im Ostsektor Berlins hat, ihm aber zur Durchführung des Vertragshilfeverfahrens der Gerichtsstand des § 23 ZPO zur Verfügung steht. Dies gilt auch für den Ausgleich von Nachteilen, die sich für einen zur Zahlung von DM-West verurteilten Ostschuldner aus dem gegenwärtigen Umwechslungsverhältnis zwischen DM-West und DM-Ost ergeben können.*)

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IBRRS 1954, 0031
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 24/53

Werden dem Unfallgeschädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt, nachdem er sich über den Ersatz solcher Schäden mit dem Schädiger endgültig verglichen hat, für die nach der damaligen Gesetzgebung von dem Sozialversicherungsträger keine Leistungen gewährt werden, so geht wegen dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger gemäss § 1542 RVO nicht über.*)

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IBRRS 1954, 0010
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.03.1954 - II ZR 33/53

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung führt im Vereinsrecht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds durch eine nachträgliche Änderung nicht so festgesetzt werden dürfen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegenüber den anderen Mitgliedern besonders belasten.*)

2. Jedes Vereinsmitglied hat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht vorsieht oder ausdrücklich nur ein Austrittsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt.*)

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IBRRS 1954, 0030
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.03.1954 - VI ZR 6/53

Es widerspricht den Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ohne zwingenden Anlaß Tatsachen aus den privaten Lebensbereich eines Menschen bekanntgegeben werden, deren Verbreitung für ihn eine Schädigung, insbesondere wirtschaftlicher Art, mit sich bringen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verbreiteten Tatsachen einen Vorwurf für den Betroffenen enthalten oder ein ihm widerfahrenes Unglück, wie eine Krankheit in der Familie, betreffen, solange die Nachricht als solche geeignet ist, in adaequater Weise Schaden herbeizuführen.Eine Schadensersatzpflicht entfällt nicht deshalb, weil der Täter statt der unerlaubten schadenbegründenden Handlung auch eine andere objektiv rechtswidrige Handlung hätte begehen können; das gilt auch dann, wenn die mögliche (Reserve-) Handlung mangels Vorsatz nicht zu Schadensersatzansprüchen geführt hätte.*)

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IBRRS 1954, 0060
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.03.1954 - II ZR 248/53

Bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können. Eine solche Offenbarungspflicht ist besonders dann anzuerkennen, wenn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll.Voraussetzung der Offenbarungspflicht ist jedoch, daß der Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Die Offenbarungspflicht findet hiernach jedenfalls dann in der Selbstbezichtigung ihre Grenze, wenn es sich um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglich übernommenen Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.*)

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IBRRS 1954, 0176
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.03.1954 - I ZR 255/52

Ist in Einkaufsbedingungen bestimmt, dass Bestellungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, so wird dadurch - auch wenn mangels Erfüllung der Schriftform kein Vertrag zustande gekommen ist - die Haftung für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit nicht ausgeschlossen, als sie sich auf den Vertrauensschaden erstreckt. Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden dem Geschäftsherrn selbst oder dem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt, dessen er sich bei den Vertragsverhandlungen bedient.*)

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IBRRS 1954, 0052
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.03.1954 - V ZR 188/52

An der Auffassung (BGHZ 2, 369; 5, 178; BGH vom 14. November 1952 V ZR 95/51), dass die Leistung des Verkäufers bewirkt ist, wenn dieser alles getan hat, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten muß und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, ist, auch wenn es sich um die Übereignung einer Reichsheimstätte handelt, und auch nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes festzuhalten.Die Übertragung einer Reichsheimstätte auf den Siedler ist kein "Gutsüberlassungsvertrag" und keine Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG.*)

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IBRRS 1954, 0029
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 93/53

Warnzeichen müssen so rechtzeitig gegeben werden, dass der zu Warnende sich auf das herannahende Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann.Muss ein Fußgänger beim Überholen vor ihm gehender Personen die Mitte der Fahrbahn betreten, so hat er die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen.*)

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IBRRS 1954, 0028
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 75/53

Kann ein Unfall durch zwei verschiedene Ursachen erklärt werden, die beide typische Geschehensabläufe sind, haftet der Beklagte aber nur für eine der möglichen Ursachen, so muß der Kläger nachweisen, daß gerade dieser Umstand ursächlich gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat. In einem derartigen Fall kann weder der Beweis des ersten Anscheins noch § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers angewendet werden.*)

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IBRRS 1954, 0027
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 151/52

Ist ein nach Militärregierungsgesetz Nr. 52 gehehmigungsbedürftiges und bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft infolge Versagung der Genehmigung der Nichtigkeit verfallen, so kann die Nichtigkeit nicht dadurch geheilt werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wird.*)

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IBRRS 1954, 0026
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 123/52

Der Tatsachenrichter ist zwar frei, sich der Ansicht eines Sachverständigen anzuschließen oder sie abzulehnen, er muß jedoch, wenn das Gutachten Tatsachen wie Landesüblichkeit verwertet, im einzelnen darlegen, warum er im Gegensatz zu dem Sachverständigen diese Tatsachen nicht als gegeben ansieht.Wer sich so verhält, wie es ein bewährter Sachverständiger als landesüblich und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechend ansieht, handelt nur dann fahrlässig, wenn es ihm trotz der Landesüblichkeit möglich war, zu erkennen, daß ein anderes Verhalten notwendig ist.*)

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IBRRS 1954, 0175
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.03.1954 - I ZR 210/52

Werden in allgemein verbindlichen oder üblicherweise in einem Geschäftszweige zu Grunde gelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen und wird dafür eine Nachbesserungspflicht des Verkäufers vereinbart, so umfaßt ein außerdem vereinbarter Ausschluß mittelbarer und unmittelbarer Schadenersatzansprüche nicht ohne weiteres auch die Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergeben. Eine ausdrückliche Erstreckung des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen auch auf diese Folgen kann die Frage aufwerfen, ob er den Käufer im Falle unzureichender Vertragserfüllung nicht rechtlos stellen und insofern die Aufnötigung unbilliger Vertragsbedingungen enthalten könnte, wenn der Käufer die Ware nur unter solchen Bedingungen von einem deutschen Hersteller erwerben kann.*)

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IBRRS 1954, 0025
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 05.03.1954 - VI ZB 3/54

Gegen ein unter Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung ergangenes Urteil des Landgerichts ist nach Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung nicht mehr zulässig.*)

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IBRRS 1954, 0024
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 05.03.1954 - VI ZB 21/53

Die Einreichung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogenen beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründung ersetzt die Urschrift auch dann, wenn die dem Gericht eingereichte beglaubigte Abschrift entsprechend dem Willen des Prozessbevollmächtigten später als Belegexemplar für seine Handakten wieder an ihn zurückgegeben worden ist.*)

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IBRRS 1954, 0013
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.1954 - V ZR 17/53

An der Auffassung, daß das dingliche Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB mit der Zerstörung des Gebäudes erlischt (BGHZ 7, 268; 8, 58), wird festgehalten.*)

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IBRRS 1954, 0023
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.03.1954 - VI ZR 256/52

Der Beklagte, der zur Herausgabe einer realkonzessionierten Apotheke verurteilt ist, hat dem Kläger seit Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs die aus dem Betrieb der Apotheke erzielten Nutzungen gemäss §§ 292, 987 BGB herauszugeben. Die Entscheidung BGHZ 7, 208 [217, 218] steht dem nicht entgegen.Das Urteil, das die Herausgabe eines Gegenstandes anordnet, hat Rechtskraftwirkung auch für den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gemäss §§ 292, 987 BGB.*)

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IBRRS 1954, 0040
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.02.1954 - V ZR 122/52

Obwohl die § § 9 und 10 des GUG alter Fassung nicht revisibel sind, hat mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck des Ersten Änderungsgesetzes zum GUG auch das Revisionsgericht ausnahmsweise das Gebot der Aussetzung in § 9 Abs. 6 GUG zu berücksichtigen und die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.*)

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IBRRS 1954, 0059
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 74/53

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1954, 0003
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 88/53

1. Hat der Gesellschaftsvertrag einer GmbH das Recht zur Kündigung der Dienstverhältnisse der Geschäftsführer dem Aufsichtsrat übertragen, ist dieser aber funktionsunfähig, dann ist die Gesellschafterversammlung in der Lage, insoweit die Rechte des Aufsichtsrats wahrzunehmen.*)

2. Auch wenn die Vertragsteile bei einer Ruhegehaltsvereinbarung die Voraussetzungen für das Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen abschließend regeln wollten, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten und daher ungeregelt gebliebenen Fall einen Anspruch auf Ruhegehalt zu begründen.*)

3. Das Gericht muß aber alle für und gegen eine solche ergänzende Vertragsauslegung sprechenden Umstände erschöpfend würdigen und im Urteil zum Ausdruck bringen.*)

4. Die Ergänzung des Vertragsinhalts muß ferner im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr stehen.*)

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IBRRS 1954, 0174
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.1954 - I ZR 252/52

Stand es einer Partei frei, im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs. 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß §74 ZPO zu binden und machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie in der Regel dem neuen Vortrag des Dritten in dem späteren Rechtsstreit nicht entgegenhalten, sein Verhalten stelle die arglistige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei daher unzulässig.*)

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IBRRS 1954, 0161
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.02.1954 - IV ZR 212/53

Unterhält der nach §48 EheG auf Scheidung klagende Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmässig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Lebensgrundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind.*)

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IBRRS 1954, 0173
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 19.02.1954 - I ZR 27/54

Wird der Beklagte zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers verurteilt, so liegt kein Fall vor, in dem die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.*)

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IBRRS 1954, 0157
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 188/53

Eine Erschleichung im Sinne des §3 des Gesetzes liegt nur vor, wenn eine Person, zu deren Gunsten der Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung erfolgt ist, sich an der Täuschung beteiligt hat.Begründete Zweifel daran, ob der Mann die Ehe mit der Frau geschlossen hätte, die den Ausspruch der nachträglichen Eheschliessung erwirkt hat, bestehen auch dann, wenn der Mann bis zu seinem Tode in einer gültigen Ehe lebte, selbst wenn er damals die Absicht hatte, nach der Scheidung dieser Ehe die Frau zu heiraten.Wird der von dem Staatsanwalt erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausspruchs des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung stattgegeben, so muß der Beklagte nach §91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Kostenteilung entsprechend §93 a ZPO findet in diesem Falle nicht statt.*)

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