Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 1954, 0054BGH, Urteil vom 26.05.1954 - VI ZR 69/53
Die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Unfallgetöteten kann von dem Schädiger grundsätzlich Ersatz auch des Schadens verlangen, der ihr dadurch entsteht, daß ihr Rücklagen zur Sicherung ihres zukünftigen Unterhalts entgehen, zu deren Ansammlung der Ehemann während der mutmasslichen Bauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 1954, 0143
BGH, Urteil vom 24.05.1954 - IV ZR 1/54
Im Strafverfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafrichter nicht an ein nach der Straftat ergehendes rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters gebunden, durch das über die Unterhaltspflicht des Angeklagten oder im Statusverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen seiner unehelichen Vaterschaft entschieden ist.Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm durch Erhebung der Statusklage begehrten Feststellung, er sei nicht der uneheliche Vater des Beklagten, kann auch dann fehlen, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach §170 b StGB anhängig und dieses ausgesetzt ist.Ist der Kläger rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an den Beklagten als dessen unehelicher Erzeuger verurteilt worden, hat er mit der Behauptung, er sei nicht der Vater, Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil für unzulässig zu erklären, und ist dieser Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die außerdem erhobene negative Abstammungsfeststellungsklage ausgesetzt worden, so begründet nicht schon die Tatsache der Aussetzung die Annahme, der Kläger habe an der Abstammungsklage ein rechtliches Interesse.*)
VolltextIBRRS 1954, 0142
BGH, Beschluss vom 21.05.1954 - IV ZB 8/54
Gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, steht dem Jugendamt (Gemeindewaisenrat) die Beschwerde zu.Die im §43 Abs. 1 Satz 2 JWG ausgesprochene Pflicht des Vormundschaftsgerichts, in bestimmten, dort bezeichneten Fällen vor seiner Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören, bedeutet nicht, dass dieses in der Beschwerdeinstanz nochmals zu hören ist. Die erneute Anhörung steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegerichts.*)
VolltextIBRRS 1954, 0141
BGH, Beschluss vom 21.05.1954 - IV ZB 28/54
Zu einer rechtswirksamen Begründung einer Berufung genügt es nicht, wenn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfasste Rechtsmittelschrift nur rein formal unterzeichnet, vielmehr muss er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet haben, dass er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen will.*)
VolltextIBRRS 1954, 0047
BGH, Urteil vom 21.05.1954 - V ZR 1/54
Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angefochten werden. Die zu § 67 ArbGerG vom 23. Dezember 1926 (RGBl I, 507) vertretene abweichende Auffassung des Reichsarbeitsgerichts (ArbR S 5, 131; 22, 115) ist für die Auslegung des § 529 ZPO abzulehnen.Das beurkundete Entgelt für die Übereignung eines Grundstücks gilt auch dann als vereinbart, wenn die Vertragsparteien in Täuschungsabsicht eine zwischen ihnen vereinbarte Währungssicherungsklausel nicht haben beurkunden lassen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0087
BGH, Urteil vom 19.05.1954 - VI ZR 80/53
Setzt der auf der Straßenmitte fahrende Führer eines Lastkraftwagens mit Anhänger bei der Begegnung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auf vereister und gewölbter Straße die Fahrgeschwindigkeit ohne Notwendigkeit herab, so bedeutet dies infolge der damit verbundenen Gefahr des Abrutschens und Zusammenstoßes in der Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0159
BGH, Urteil vom 13.05.1954 - IV ZR 27/54
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1954, 0004
BGH, Urteil vom 10.05.1954 - III ZR 45/53
Die Bestimmung in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS 691) und in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl 798), daß Angehörigen ausländischer Staaten ein Anspruch aus Amtshaftung nur insoweit zusteht, als nach einer in der preußischen Gesetzsammlung bzw im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist, hat auch unter dem Grundgesetz ihre Geltung behalten (entschieden für Polen).*)
VolltextIBRRS 1954, 0086
BGH, Urteil vom 08.05.1954 - VI ZR 155/52
Ist in einem nicht mitvermieteten Teil des Speichers ein Stück des Fussbodens entfernt worden und dadurch für Benutzer eine erhebliche Gefahr gegeben, so gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters, dafür zu sorgen, dass ein Betreten des gefahrbringenden Teiles des Speichers von dem angrenzenden vermieteten Teile aus nach Möglichkeit verhindert wird.*)
VolltextIBRRS 1954, 0064
BGH, Urteil vom 08.05.1954 - II ZR 235/53
Der alleinige Aktionär kann Vorstandsmitglieder entlassen, wenn der Aufsichtsrat, dem diese Maßnahme an sich obliegt, funktionsunfähig ist und die Entlassung nicht aufgeschoben werden kann, wie dies bei der Entfernung von Nationalsozialisten aus leitenden Stellungen der Fall war.*)
VolltextIBRRS 1954, 0046
BGH, Urteil vom 07.05.1954 - V ZR 98/53
§ 97 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Berufungskläger erst im zweiten Rechtszug eine materielle Voraussetzung für sein Obsiegen geschaffen z.B. eine behördliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erwirkt hat, obwohl er dazu schon im ersten Rechtszug imstande gewesen wäre (Bestätigung von RG HRR 1928 Nr. 1155).*)
VolltextIBRRS 1954, 0140
BGH, Urteil vom 06.05.1954 - IV ZR 53/54
Setzt ein Ehemann in einem Testament unter gleichzeitiger Enterbung seiner Ehefrau zu Erben seine Kinder und ausserdem eine andere Frau ein, mit der er ehewidrige, wenn auch nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen unterhalten hat, und bevorzugt er die Frau sogar vor den Kindern, so können solche Bestimmungen des Testaments, in denen diese Frau bevorzugt bedacht wird, wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein.*)
VolltextIBRRS 1954, 0069
BGH, Urteil vom 06.05.1954 - III ZR 358/52
Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, hat, auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war, dem Betroffenen - mindestens - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre.*)
VolltextIBRRS 1954, 0063
BGH, Urteil vom 05.05.1954 - II ZR 130/53
Ist die dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft gemäß § 39 Abs. 1 GenG zustehende Vertretungsbefugnis durch das Statut Beschränkungen unterworfen, so wirken diese Beschränkungen nicht gegenüber dem Vorstandsmitglied, mit dem der Aufsichtsrat einen Anstellungsvertrag abschließt. Hat das Vorstandsmitglied beim Abschluß des Vertrages diese Beschränkungen jedoch gekannt, so kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich das Vorstandsmitglied gleichwohl auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages beruft. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt jedoch keinesfalls dann vor, wenn die Genossenschaft in Kenntnis der Sachlage den Anstellungsvertrag längere Zeit als wirksam betrachtet hat.Sind dem Vorstand eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens im Anstellungsvertrag Bezüge zugesagt worden, die über den zulässigen Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29.2.1940 hinausgehen, so ist die dahingehende Verpflichtung des Wohnungsunternehmens nicht nichtig. Ein Verstoß gegen § 12 a.a.O. führt nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages, sondern hat gemäß § 19 a.a.O. lediglich zur Folge, daß dem Wohnungsunternehmen die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen zu entziehen ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0045
BGH, Urteil vom 30.04.1954 - V ZR 14/53
Ein Rechtserwerb, der sich kraft Gesetzes vollzieht, findet in der betreffenden Gesetzesvorschrift allein noch nicht seinen "rechtlichen Grund". Entscheidend ist hierfür, ob der (formale) Rechtserwerb von einem inneren Rechtfertigungsgrund getragen wird oder nicht.*)
VolltextIBRRS 1954, 0085
BGH, Urteil vom 28.04.1954 - VI ZR 38/53
Für Brandschäden, die durch Funkenflug der Eisenbahn verursacht werden, haftet deren Unternehmer, falls sich ihre Entstehung als unfallartiges Schadensereignis darstellt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0177
BGH, Urteil vom 27.04.1954 - I ZR 175/52
Eine im Westen gelegene Bank, die bei einer im Berliner Ostsektor gelegenen Bank ein Girokonto unterhielt und damit einverstanden war, daß ihre Girokunden sich dieses Kontos zu Einzahlungen und Überweisungen bedienten, ist verpflichtet, alle Beträge, die ihr auf diesem Girokonto für einen Kunden gutgeschrieben worden sind, diesem Kunden gutzubringen, auch wenn sie von der Gutschrift auf ihrem Berliner Konto erst in einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, in welchem sie über den Betrag infolge der Beschlagnahmemaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht mehr hat verfügen können.*)
VolltextIBRRS 1954, 0084
BGH, Urteil vom 26.04.1954 - VI ZR 52/53
Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle beleuchtet, wenn es sich um eine nicht am Fahrzeug befindliche fremde Lichtquelle handelt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0062
BGH, Urteil vom 24.04.1954 - II ZR 35/53
Nur unter besonderen Umständen kann bei einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter verpflichtet sein, einer notwendigen Abänderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.Ist ein Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig, so ist es nicht in jedem Fall ausgeschlossen, daß der in Vollzug gesetzten Gesellschaft eine rechtliche Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der faktischen Gesellschaft zuteil wird.*)
VolltextIBRRS 1954, 0009
BGH, Urteil vom 23.04.1954 - V ZR 159/52
Rechtssatz: Hat der Richter ein Rechtsgeschäft vormundschaftsgerichtlich genehmigt, ohne die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäftes zu erkennen, so wird es durch den Wegfall des nichtigen Teiles nicht zu einem anderen, nicht genehmigten, so daß die nach § 139 BGB vorzunehmende Prüfung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes unterbleiben kannte.*)
VolltextIBRRS 1954, 0083
BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 41/53
Sofern nicht ausnahmsweise eine besondere Sachkunde des Richters dargetan ist, liegt im allgemeinen ein Verstoß gegen §286 ZPO darin, daß der Richter die für die Entscheidung erhebliche Beurteilung des Tatsachenstoffs nach der Richtung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder eine gebotene ärztliche Maßnahme unterlassen worden ist, ohne Einholung eines Gutachtens von einem fachkundigen ärztlichen Sachverständigen vornimmt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0082
BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 107/52
Wenn ein unbegründeter Rückerstattungsantrag auf Rückgabe eines mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Grundstücks die treuhänderische Verwaltung des Grundstücks gemäss Gesetz 52 der Militärregierung zur Folge hat, so ist allein hierin noch kein widerrechtlicher Eingriff des Rückerstattungsklägers in den Gewerbebetrieb zu erblicken.*)
VolltextIBRRS 1954, 0078
BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 35/53
Bei Bauarbeiten, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, ist auf die Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Eine vermeidbare Beeinträchtigung der Hausbewohner ist rechtswidrig.*)
VolltextIBRRS 1954, 0044
BGH, Beschluss vom 13.04.1954 - V ZR 159/52
Klagt ein Miterbe auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags der Erbengemeinschaft, der den Beklagten zum Ankauf eines Nachlassgrundstücks berechtigt, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Vertrage, nicht nach dem entsprechenden Interesse der ganzen Erbengemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 1954, 0138
BGH, Urteil vom 08.04.1954 - IV ZR 23/54
Die in einen eigens für den Betrieb einer Kegelbahn hergerichteten Kellerraum einer Gastwirtschaft verlegte, serienmässig hergestellte Parkettscherenbohle und der Kugelrücklauf sind weder nach §93 noch nach §94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Gastwirtschaftsgrundstücks geworden (Entschieden für die von der Fa. Spellmann, Hannover, hergestellte Bahn).*)
VolltextIBRRS 1954, 0032
BGH, Urteil vom 07.04.1954 - VI ZR 73/53
Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises bei behauptetem Versagen der Lenkeinrichtung eines Kraftfahrzeugs.*)
VolltextIBRRS 1954, 0043
BGH, Beschluss vom 06.04.1954 - V ZR 42/51
Die Deutsche Landesrentenbank geniesst in gerichtlichen Verfahren Gebührenfreiheit.*)
VolltextIBRRS 1954, 0042
BGH, Urteil vom 02.04.1954 - V ZR 158/52
Ein vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes von Ehegatten geschlossener Erbvertrag, der nach früherem Recht formungültig war, jedoch den Vorschriften des Testamentsgesetzes entspricht wird, wenn beide Ehegatten erst nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes sterben, hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen der Ehegatten mit dem ersten Erbfall voll wirksam, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt unverändert bestehen geblieben ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0068
BGH, Urteil vom 01.04.1954 - III ZR 296/52
Die Ablehnung der Aussetzung kann, selbst wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist, mit der Revision nicht angegriffen werden (im Anschluss an RG HRR 1928 Nr. 1519 und 1937 Nr. 1553).*)
VolltextIBRRS 1954, 0067
BGH, Urteil vom 01.04.1954 - III ZR 254/51
Ein erst am drittletzten Tag der Berufungsfrist eingegangenes Armenrechtsgesuch kann der Regel nach nicht mehr als so rechtzeitig eingereicht angesehen werden, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerechtfertigt wäre.*)
VolltextIBRRS 1954, 0081
BGH, Urteil vom 31.03.1954 - VI ZR 138/52
Die Mitteilung ungünstiger wahrer Tatsachen an den Kreditgeber eines Dritten kann sittenwidrig sein und den Mitteilenden zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie ohne eigenes Interesse aus unsachlichen Beweggründen zu dem Zwecke erfolgt, dem Dritten Schaden zuzufügen. Ist der mit einer solchen Mitteilung verfolgte Zweck nicht sittenwidrig, so kann eine Schadensersatzpflicht dann bestehen, wenn der durch die Mitteilung dem Dritten zugefügte Schaden ganz außer Verhältnis zu dem Nutzen steht, den der Mitteilende erwarten kann.*)
VolltextIBRRS 1954, 0041
BGH, Urteil vom 26.03.1954 - V ZR 151/52
Der grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Anspruch auf Vergütung bezw. aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bauten auf fremdem Grund und Boden oder wegen Instandsetzungsarbeiten an fremden Gebäuden, die vor dem Währungsstichtag zum Abschluß gekommen sind (BGHZ 5, 197; 7, 252), unterliegt dann einer bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilanspruch ist aber dann kein Raum, wenn eine Partei sie bereits vorher erklärt hat oder wenn der Kläger sie in der Klagschrift dadurch vornimmt, daß er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mit einklagt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0158
BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 140/53
Setzt ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörigen Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0139
BGH, Urteil vom 25.03.1954 - IV ZR 211/53
Hat der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, so hat er sich zunächst äusserlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten. Diese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit hat er, wenn der Beklagte der Scheidung widersprochen hat, zu entkräften. Dies gilt jedoch nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, daß die Ehe bereits zur Zeit der Trennung der Eheleute unheilbar zerrüttet war; in solchem Fall muß der Beklagte zunächst diese Möglichkeit widerlegen, ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden kann.Bei der Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung zulässig ist, können schuldhafte Eheverfehlungen, die der Beklagte nach der Behauptung des Klägers begangen haben soll, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind.*)
VolltextIBRRS 1954, 0080
BGH, Beschluss vom 25.03.1954 - VI ZR 257/53
Gegen ein Urteil, durch das gemäß §113 ZPO die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als zurückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zulässig.Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat.Die Revision ist aber in diesem Falle unzulässig, wenn die angeführten Revisionsgründe die Zulässigkeit der Berufung überhaupt nicht betreffen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0079
BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 114/52
Die federführende Gesellschaft kann nur dann die gemäß §67 VVG auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen und damit für sie fremden Ansprüche im eigenen Namen einklagen, wenn ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht (Ermächtigung).Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, der bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des Veräusserers mitwirkt, keine Anwendung. Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt, ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß §823 Abs. 1 haftbar.§426 Abs. 1 S. 1, nach dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, findet, wenn der Gehilfe eines Transportunternehmens unter Mitwirkung dritter Personen die Ladung veräussert, im Verhältnis zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Transportunternehmer keine Anwendung, vielmehr muss hier eine Ausgleichung nach den Gesamtumständen erfolgen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0061
BGH, Urteil vom 24.03.1954 - II ZR 108/53
Der Regelung durch richterliche Vertragshilfe unterliegen auch Ruhegehälter.Beruft sich der Schuldner auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer vor der Währungsreform vertraglich übernommenen Leistung aus Gründen, die mit Kriegsfolgen oder mit Auswirkungen der Währungsreform im Zusammenhang stehen, so ist er, soweit die begehrten Hilfsmaßnahmen den Rahmen des Vertragshilferechts nicht überschreiten, auch dann unter Ausschluß aller Einwendungen aus § 242 BGB auf die Vertragshilferegelung angewiesen, wenn er seinen Sitz im Ostsektor Berlins hat, ihm aber zur Durchführung des Vertragshilfeverfahrens der Gerichtsstand des § 23 ZPO zur Verfügung steht. Dies gilt auch für den Ausgleich von Nachteilen, die sich für einen zur Zahlung von DM-West verurteilten Ostschuldner aus dem gegenwärtigen Umwechslungsverhältnis zwischen DM-West und DM-Ost ergeben können.*)
VolltextIBRRS 1954, 0031
BGH, Urteil vom 24.03.1954 - VI ZR 24/53
Werden dem Unfallgeschädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt, nachdem er sich über den Ersatz solcher Schäden mit dem Schädiger endgültig verglichen hat, für die nach der damaligen Gesetzgebung von dem Sozialversicherungsträger keine Leistungen gewährt werden, so geht wegen dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger gemäss § 1542 RVO nicht über.*)
VolltextIBRRS 1954, 0010
BGH, Urteil vom 24.03.1954 - II ZR 33/53
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung führt im Vereinsrecht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds durch eine nachträgliche Änderung nicht so festgesetzt werden dürfen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegenüber den anderen Mitgliedern besonders belasten.*)
2. Jedes Vereinsmitglied hat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht vorsieht oder ausdrücklich nur ein Austrittsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0030
BGH, Urteil vom 20.03.1954 - VI ZR 6/53
Es widerspricht den Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ohne zwingenden Anlaß Tatsachen aus den privaten Lebensbereich eines Menschen bekanntgegeben werden, deren Verbreitung für ihn eine Schädigung, insbesondere wirtschaftlicher Art, mit sich bringen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verbreiteten Tatsachen einen Vorwurf für den Betroffenen enthalten oder ein ihm widerfahrenes Unglück, wie eine Krankheit in der Familie, betreffen, solange die Nachricht als solche geeignet ist, in adaequater Weise Schaden herbeizuführen.Eine Schadensersatzpflicht entfällt nicht deshalb, weil der Täter statt der unerlaubten schadenbegründenden Handlung auch eine andere objektiv rechtswidrige Handlung hätte begehen können; das gilt auch dann, wenn die mögliche (Reserve-) Handlung mangels Vorsatz nicht zu Schadensersatzansprüchen geführt hätte.*)
VolltextIBRRS 1954, 0060
BGH, Urteil vom 17.03.1954 - II ZR 248/53
Bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können. Eine solche Offenbarungspflicht ist besonders dann anzuerkennen, wenn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll.Voraussetzung der Offenbarungspflicht ist jedoch, daß der Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Die Offenbarungspflicht findet hiernach jedenfalls dann in der Selbstbezichtigung ihre Grenze, wenn es sich um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglich übernommenen Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0176
BGH, Urteil vom 16.03.1954 - I ZR 255/52
Ist in Einkaufsbedingungen bestimmt, dass Bestellungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, so wird dadurch - auch wenn mangels Erfüllung der Schriftform kein Vertrag zustande gekommen ist - die Haftung für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit nicht ausgeschlossen, als sie sich auf den Vertrauensschaden erstreckt. Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden dem Geschäftsherrn selbst oder dem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt, dessen er sich bei den Vertragsverhandlungen bedient.*)
VolltextIBRRS 1954, 0052
BGH, Urteil vom 12.03.1954 - V ZR 188/52
An der Auffassung (BGHZ 2, 369; 5, 178; BGH vom 14. November 1952 V ZR 95/51), dass die Leistung des Verkäufers bewirkt ist, wenn dieser alles getan hat, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten muß und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, ist, auch wenn es sich um die Übereignung einer Reichsheimstätte handelt, und auch nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes festzuhalten.Die Übertragung einer Reichsheimstätte auf den Siedler ist kein "Gutsüberlassungsvertrag" und keine Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG.*)
VolltextIBRRS 1954, 0029
BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 93/53
Warnzeichen müssen so rechtzeitig gegeben werden, dass der zu Warnende sich auf das herannahende Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann.Muss ein Fußgänger beim Überholen vor ihm gehender Personen die Mitte der Fahrbahn betreten, so hat er die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0028
BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 75/53
Kann ein Unfall durch zwei verschiedene Ursachen erklärt werden, die beide typische Geschehensabläufe sind, haftet der Beklagte aber nur für eine der möglichen Ursachen, so muß der Kläger nachweisen, daß gerade dieser Umstand ursächlich gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat. In einem derartigen Fall kann weder der Beweis des ersten Anscheins noch § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers angewendet werden.*)
VolltextIBRRS 1954, 0027
BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 151/52
Ist ein nach Militärregierungsgesetz Nr. 52 gehehmigungsbedürftiges und bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft infolge Versagung der Genehmigung der Nichtigkeit verfallen, so kann die Nichtigkeit nicht dadurch geheilt werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wird.*)
VolltextIBRRS 1954, 0026
BGH, Urteil vom 10.03.1954 - VI ZR 123/52
Der Tatsachenrichter ist zwar frei, sich der Ansicht eines Sachverständigen anzuschließen oder sie abzulehnen, er muß jedoch, wenn das Gutachten Tatsachen wie Landesüblichkeit verwertet, im einzelnen darlegen, warum er im Gegensatz zu dem Sachverständigen diese Tatsachen nicht als gegeben ansieht.Wer sich so verhält, wie es ein bewährter Sachverständiger als landesüblich und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechend ansieht, handelt nur dann fahrlässig, wenn es ihm trotz der Landesüblichkeit möglich war, zu erkennen, daß ein anderes Verhalten notwendig ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0175
BGH, Urteil vom 09.03.1954 - I ZR 210/52
Werden in allgemein verbindlichen oder üblicherweise in einem Geschäftszweige zu Grunde gelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen und wird dafür eine Nachbesserungspflicht des Verkäufers vereinbart, so umfaßt ein außerdem vereinbarter Ausschluß mittelbarer und unmittelbarer Schadenersatzansprüche nicht ohne weiteres auch die Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergeben. Eine ausdrückliche Erstreckung des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen auch auf diese Folgen kann die Frage aufwerfen, ob er den Käufer im Falle unzureichender Vertragserfüllung nicht rechtlos stellen und insofern die Aufnötigung unbilliger Vertragsbedingungen enthalten könnte, wenn der Käufer die Ware nur unter solchen Bedingungen von einem deutschen Hersteller erwerben kann.*)
VolltextIBRRS 1954, 0025
BGH, Beschluss vom 05.03.1954 - VI ZB 3/54
Gegen ein unter Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung ergangenes Urteil des Landgerichts ist nach Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung nicht mehr zulässig.*)
VolltextIBRRS 1954, 0024
BGH, Beschluss vom 05.03.1954 - VI ZB 21/53
Die Einreichung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogenen beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründung ersetzt die Urschrift auch dann, wenn die dem Gericht eingereichte beglaubigte Abschrift entsprechend dem Willen des Prozessbevollmächtigten später als Belegexemplar für seine Handakten wieder an ihn zurückgegeben worden ist.*)
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