Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1954
IBRRS 1954, 0013BGH, Urteil vom 05.03.1954 - V ZR 17/53
An der Auffassung, daß das dingliche Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB mit der Zerstörung des Gebäudes erlischt (BGHZ 7, 268; 8, 58), wird festgehalten.*)
VolltextIBRRS 1954, 0023
BGH, Urteil vom 03.03.1954 - VI ZR 256/52
Der Beklagte, der zur Herausgabe einer realkonzessionierten Apotheke verurteilt ist, hat dem Kläger seit Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs die aus dem Betrieb der Apotheke erzielten Nutzungen gemäss §§ 292, 987 BGB herauszugeben. Die Entscheidung BGHZ 7, 208 [217, 218] steht dem nicht entgegen.Das Urteil, das die Herausgabe eines Gegenstandes anordnet, hat Rechtskraftwirkung auch für den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gemäss §§ 292, 987 BGB.*)
VolltextIBRRS 1954, 0040
BGH, Urteil vom 26.02.1954 - V ZR 122/52
Obwohl die § § 9 und 10 des GUG alter Fassung nicht revisibel sind, hat mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck des Ersten Änderungsgesetzes zum GUG auch das Revisionsgericht ausnahmsweise das Gebot der Aussetzung in § 9 Abs. 6 GUG zu berücksichtigen und die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0059
BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 74/53
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1954, 0003
BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 88/53
1. Hat der Gesellschaftsvertrag einer GmbH das Recht zur Kündigung der Dienstverhältnisse der Geschäftsführer dem Aufsichtsrat übertragen, ist dieser aber funktionsunfähig, dann ist die Gesellschafterversammlung in der Lage, insoweit die Rechte des Aufsichtsrats wahrzunehmen.*)
2. Auch wenn die Vertragsteile bei einer Ruhegehaltsvereinbarung die Voraussetzungen für das Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen abschließend regeln wollten, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten und daher ungeregelt gebliebenen Fall einen Anspruch auf Ruhegehalt zu begründen.*)
3. Das Gericht muß aber alle für und gegen eine solche ergänzende Vertragsauslegung sprechenden Umstände erschöpfend würdigen und im Urteil zum Ausdruck bringen.*)
4. Die Ergänzung des Vertragsinhalts muß ferner im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr stehen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0174
BGH, Urteil vom 23.02.1954 - I ZR 252/52
Stand es einer Partei frei, im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs. 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß §74 ZPO zu binden und machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie in der Regel dem neuen Vortrag des Dritten in dem späteren Rechtsstreit nicht entgegenhalten, sein Verhalten stelle die arglistige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei daher unzulässig.*)
VolltextIBRRS 1954, 0161
BGH, Urteil vom 22.02.1954 - IV ZR 212/53
Unterhält der nach §48 EheG auf Scheidung klagende Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmässig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Lebensgrundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind.*)
VolltextIBRRS 1954, 0173
BGH, Beschluss vom 19.02.1954 - I ZR 27/54
Wird der Beklagte zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers verurteilt, so liegt kein Fall vor, in dem die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.*)
VolltextIBRRS 1954, 0157
BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 188/53
Eine Erschleichung im Sinne des §3 des Gesetzes liegt nur vor, wenn eine Person, zu deren Gunsten der Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung erfolgt ist, sich an der Täuschung beteiligt hat.Begründete Zweifel daran, ob der Mann die Ehe mit der Frau geschlossen hätte, die den Ausspruch der nachträglichen Eheschliessung erwirkt hat, bestehen auch dann, wenn der Mann bis zu seinem Tode in einer gültigen Ehe lebte, selbst wenn er damals die Absicht hatte, nach der Scheidung dieser Ehe die Frau zu heiraten.Wird der von dem Staatsanwalt erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausspruchs des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung stattgegeben, so muß der Beklagte nach §91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Kostenteilung entsprechend §93 a ZPO findet in diesem Falle nicht statt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0156
BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 145/53
Vereinbarungen individuellen atypischen Inhalts unterliegen einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.Ist für eine beklagte Partei bereits im ersten Rechtszug zweifelsfrei erkennbar, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf Tatsachen ankommen kann, für die der beklagten Partei Beweismittel zur Verfügung stehen, so kann das Berufungsgericht, auch wenn die beklagte Partei im ersten Rechtszug obsiegt, in der Unterlassung des Antritts von Beweisen durch diese Partei im ersten Rechtszug eine grobe Nachlässigkeit erblicken.*)
VolltextIBRRS 1954, 0155
BGH, Urteil vom 18.02.1954 - IV ZR 126/53
Eine Partei verliert das Recht, eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob die Zeugnisverweigerung eines Zeugen berechtigt ist, wenn sie nach der Weigerung, ohne eine Rüge zu erheben, zur Sache verhandelt.Die summarische Bezugnahme im Tatbestand eines Urteils auf Beiakten ist unzulässig; es muss angegeben werden, welche Teile der Beiakten vorgetragen worden sind. Die unzulässige Bezugnahme kann aber zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozessvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrages oder wenn sich aus ihr eine Ungewissheit über das Parteivorbringen ergibt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0002
BGH, Urteil vom 17.02.1954 - II ZR 63/53
1. Während der Geltungsdauer der Verordnung vom 8. Januar 1945 war die Mindestbeteiligung von 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft an der Beschlussßfassung auch dann ausreichend, wenn die Satzung hierfür eine höhere Zahl vorschrieb.*)
2. Haben bei der Beschlussßfassung des Aufsichtsrats fremde Personen oder Aufsichtsratsmitglieder mitgestimmt, die zur Ausübung ihres Amtes nicht befugt waren, so ist der Beschlussß rechtlich nicht wirksam, es sei denn, daß derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusssses beruft, einwandfrei die Möglichkeit ausräumt, daß der Beschlussß durch das Mitstimmen der Unbefugten beeinflußt worden ist.*)
3. Gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigungserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können keine rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, daß sich der Aufsichtsrat bei der Übermittlung der von ihm Beschlussssenen Kündigung an den Gekündigten des Vorstandes als Boten bedient hat.*)
VolltextIBRRS 1954, 0022
BGH, Urteil vom 10.02.1954 - VI ZR 323/52
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dann gegeben sein, wenn der Unfall auf eine bauliche Anlage (hier eine Pendeltür) zurückzuführen ist, die baupolizeilich genehmigt und abgenommen worden ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0021
BGH, Urteil vom 06.02.1954 - VI ZR 142/52
Ist die Revision nicht zugelassen worden, so ist sie auch dann nicht statthaft, wenn die Nichtzulassung auf rechtsirrtümlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beruht.*)
VolltextIBRRS 1954, 0020
BGH, Urteil vom 06.02.1954 - VI ZR 132/52
Eine Richtungsänderung ist im allgemeinen nur dann rechtzeitig angezeigt, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf die Absicht der Richtungsänderung in Ruhe einstellen können.Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur ein Anspruch auf teilweisen Ersatz zu, so ergreift der Rechtsübergang diesen Teilanspruch mit Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch.*)
VolltextIBRRS 1954, 0039
BGH, Urteil vom 05.02.1954 - V ZR 35/53
Auch nach dem 1. April 1953 ist die Verurteilung eines ausländischen Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau durch deutsche Gerichte zulässig, wenn ihre Voraussetzung nach dem Recht des Staates gegeben ist, das die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmt. Ist die Wirkung des Urteils auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verurteilung in Anbetracht des deutschen Verfassungsgrundsatzes gegeben ist, der alle Männer und Frauen, nicht nur alle deutschen, für gleichberechtigt erklärt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0154
BGH, Urteil vom 04.02.1954 - IV ZR 102/53
Urteile in Verfahren, die die Frage der blutsmäßigen Abstammung zum Gegenstand haben, sind auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird.Wer rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist und alsdann im Statusverfahren festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, hat nicht deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil er die Kindesmutter mittels des Statusprozesses einer im Vorprozeß erstatteten, seiner Behauptung nach strafbaren falschen Zeugenaussage überführen will, um daraufhin nach einer (etwaigen) Bestrafung der Kindesmutter eine Wiederaufnahme des Unterhaltsprozesses zu erreichen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0019
BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 76/52
Durch die Anordnung Nr. 23 der britischen Militärregierung vom 10. Dezember 1945 ist die Erfassung und Verwaltung aller Grundstücke, die der Kontrolle der deutschen Wehrmacht unterstanden, dem Oberfinanzpräsidenten als solchen übertragen worden. Auch nach Errichtung der Länder sind diese nicht Treuhänder des Wehrmachtsvermögens geworden.*)
VolltextIBRRS 1954, 0018
BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 72/52
Für von Fußgängern mitgeführte weniger als 1 m breite Handwagen, die nach § 24 Abs. 4 StVO ausdrücklich von der Beleuchtungspflicht ausgenommen sind, kann eine solche auch nicht aus der Grundregel des § 1 StVO hergeleitet werden.*)
VolltextIBRRS 1954, 0017
BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 40/53
Die Anschlußberufung kann in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (Bestätigung von RG HRR 1938, 698).Macht sich der Unterhaltspflichtige dadurch vermögens- und einkommenslos, daß er seinen Gewerbebetrieb an einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten überträgt, und haftet dieser Dritte infolgedessen aus § 826 BGB auf Schadensersatz, so ist er verpflichtet, die Unterhaltsberechtigten dadurch zu entschädigen, daß er ihnen den Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des Unterhaltschuldners gewährt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0172
BGH, Urteil vom 02.02.1954 - I ZR 2/53
Wiederansichnahme der Kaufsache im Sinne des §5 AbzG liegt auch vor, wenn der Verkäufer durch Handlungen des Käufers in die Notwendigkeit versetzt worden ist, die Kaufsache zurückzunehmen. Es kommt nicht darauf an, von wem der Anstoß dazu ausgegangen ist. Nur ein arglistiges Verhalten des Käufers kann die Folgen des §5 AbzG nicht auslösen.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 34611), wonach die Bestimmung der Leistung im Sinne des §315 BGB auch durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden kann, wird festgehalten.*)
VolltextIBRRS 1954, 0038
BGH, Urteil vom 29.01.1954 - V ZR 54/53
Die Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan ist trotz Ablaufs der Nachweisfrist (von einem Monat) zulässig, solange der Teilungsplan noch nicht ausgeführt ist (RGZ 99, 202).Hat der Bund gemäß § 3 a Hypothekensicherungsgesetz rückwirkend zum 1.7.1948 auf eine Umstellungsgrundschuld verzichtet, so hatte dies nur für die nach dem 1.7.1948 anfallenden Leistungen Bedeutung. Eine dingliche Rückwirkung mit der Folge, daß die Umstellungsgrundschuld selbst auf denjenigen übergegangen wäre, der am 1.7.1948 Eigentümer war, ist damit nicht eingetreten.Hat der Bund nach dem Zuschlag des Grundstücks vor der Verteilung des Erlöses auf die Umstellungsgrundschuld verzichtet, so steht der Anspruch auf den auf die Umstellungsgrundschuld entfallenden Erlösanteil entsprechend § 1168 BGB dem Vollstreckungsschuldner als Grundstückseigentümer zu.Der Anspruch nach § 3 a Hypothekensicherungsgesetz auf den Verzicht des Bundes auf eine Umstellungsgrundschuld ist, wenn das Grundstück zur Konkursmasse gehört, vom Konkursverwalter, nicht vom Gemeinschuldner, geltend zu machen. Der Verzicht wirkt zugunsten der Konkursmasse, nicht des konkursfreien Vermögens.War ein die Zwangs Verwaltung betreibender Gläubiger zu den Ausgaben, die er zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks gemacht hat, durch Mietvertrag kraft einer Wiederaufbauklausel verpflichtet, so hindert dies die Gewährung des Vorrechts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG nicht, wenn der Mietzins dem Mietwert entspricht.*)
VolltextIBRRS 1954, 0037
BGH, Urteil vom 29.01.1954 - V ZR 13/53
Wenn jemand eine Hypothek erfüllungshalber zur Tilgung der Schuld eines Dritten an einen anderen abtritt, damit dieser von einem Vorgehen gegen den Dritten Abstand nehme, ist die Abtretung keine unentgeltliche Verfügung.*)
VolltextIBRRS 1954, 0055
BGH, Urteil vom 27.01.1954 - II ZR 84/53
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1954, 0016
BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 257/52
Weder der Ersteher eines Grundstücke, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, noch ein Grundschuldgläubiger sind Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Sie können in den vom Zwangsverwalter gegen einen Grundstücksmieter geführten Rechtsstreit nach Beendigung der Zwangsverwaltung nicht als Partei eintreten und nicht selbständig Revision einlegen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0015
BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 245/53
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1954, 0001
BGH, Urteil vom 27.01.1954 - IV ZR 309/52
Die Preisstopverordnung und die Bestimmung des § 1 Nr 7 der Preisfreigabeanordnung sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 1954, 0153
BGH, Urteil vom 25.01.1954 - IV ZR 94/53
Zahlung in ausländischer Währung kann dadurch ausdrücklich bedungen worden sein, daß ein Rembourskredit "innerhalb des Stillhalteabkommens" gewährt worden ist.Der Kriegsausbruch (1939) und die Devisengesetzgebung haben die Verpflichtung eines Zweitschuldners aus einem Valutakredit, der von einer inländischen Bank im Rahmen des sog. Stillhalteabkommens gewährt worden ist, nicht berührt.Eine inländische Bank, die einem inländischen Kunden auf Grund eines Auslandskredits einen effektiven Währungskredit eingeräumt hat, kann unter Umständen verpflichtet sein, von ihrem Kunden Zahlungen in inländischer Währung entgegenzunehmen, soweit sie selbst ihre Verpflichtungen in inländischer Währung hat abdecken können.*)
VolltextIBRRS 1954, 0171
BGH, Urteil vom 22.01.1954 - I ZR 251/52
Ein Urteil kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß einer der mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können und er von dem Sachverhalt, der diese Ablehnung rechtfertigte, keine Anzeige gemacht habe (sogen. Selbstablehnung).Wird ein Vorbehaltsurteil (§302 ZPO) erlassen, obwohl die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, so liegt kein Mangel in der Urteils findung, sondern im Urteils verfahren, also ein Verfahrensmangel vor, der die Anwendung des §539 ZPO rechtfertigen kann. Mit der Berufung gegen ein solches Vorbehaltsurteil gelangt jedoch der erstinstanzliche Streitstoff, auch soweit die Entscheidung vorbehalten worden ist, in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht ist daher nicht gehindert, auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung sachlich zu entscheiden, sofern die Anträge der Parteien die Entscheidung zulassen (§§308, 536, 537 ZPO) und über den Aufrechnungstatbestand in der Berufungsinstanz verhandelt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung des RG - RGZ 92, 318 [321]; 144, 116 [118]).*)
VolltextIBRRS 1954, 0152
BGH, Urteil vom 21.01.1954 - IV ZR 175/53
Die Beweislast dafür, daß ein unter Verstoß gegen Formvorschriften errichtetes Nottestament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers enthält, trifft denjenigen, der sich auf die Rechtswirksamkeit des Nottestaments beruft.Ein vor drei Zeugen errichtetes Nottestament ist eine Privaturkunde, die einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt.*)
VolltextIBRRS 1954, 0058
BGH, Urteil vom 20.01.1954 - II ZR 1/53
Die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel stellt dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist daher unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will, und wenn die andere Vertragspartei die Ergänzung der offengebliebenen Vertragslücke im Sinn der bisherigen Vorschläge seines Vertragsgegners zu schliessen gewillt ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0014
BGH, Beschluss vom 20.01.1954 - VI ZB 1/54
Verlässt ein Rechtsanwalt, der seine Praxis in einem Bürohause ausübt, sein Büro so rechtzeitig, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, das Schriftstück vor Fristablauf einzureichen, so ist es ein unabwendbarer Zufall, wenn er hieran dadurch gehindert wird, dass der Nachtportier des Bürohauses entgegen seinen Weisungen und der bestehenden Übung längere Zeit nicht erreichbar ist und die verschlossene Haustür nicht geöffnet wird.*)
VolltextIBRRS 1954, 0036
BGH, Beschluss vom 19.01.1954 - V ZR 7/54
Hat ein bayerischer Rechtsanwalt Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und vor der Unzuständigkeitserklärung dieses Gerichts einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, so bleibt dieser Antrag auch nach Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam.*)
VolltextIBRRS 1954, 0035
BGH, Urteil vom 15.01.1954 - V ZR 165/52
Dem Hypothekengläubiger, der infolge von Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetzone nicht in der Lage ist, dem in der Sowjetzone ansässigen Grundstückseigentümer die dort zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden zu verschaffen, steht bei der Geltendmachung der durch Hypothek gesicherten Forderung gegen den Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede aus Treu und Glauben entgegen. Diese rechtfertigt auch die Rückforderung des vom Eigentümer Bezahlten auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung.*)
VolltextIBRRS 1954, 0057
BGH, Urteil vom 13.01.1954 - II ZR 45/53
Der bei der Privathaftpflichtversicherung erfolgt. Einschluss der Haftpflicht der Binder des Versicherungsnehmers umfasst auch die Haftpflicht seiner Stiefkinder.*)
VolltextIBRRS 1954, 0012
BGH, Urteil vom 13.01.1954 - II ZR 6/53
1. ) Ungewöhnliche Handlungen, die von der Geschäftsführungsbefugnis nicht mehr gedeckt sind, sind solche, die nach ihrem Inhalt und Zweck oder durch ihre Bedeutung und die mit ihnen verbundene Gefahr über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen.2.) Einem geschäftsführenden Gesellschafter liegt, falls durch eine von ihm begangene Handlung der Gesellschaft ein Schaden erwachsen ist, die Beweislast dafür, ob, dass er seiner Pflicht als Geschäftsführer nachgekommen ist, er also für die Entstehung des Schadens nicht verantwortlich ist.*)
VolltextIBRRS 1954, 0056
BGH, Beschluss vom 11.01.1954 - II ZB 22/53
1. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Innerhalb von Berlin ist diese Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Brief am Abend vor dem Tage des Fristablaufes in den Briefkasten geworfen wird.2. Hat der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernüftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt, daß der Brief mit der Berufungsbegründung rechtzeitig zur Post gegeben werden sollte, so braucht er die Durchführung seiner Anordnung über die Absendung des Briefes weder persönlich zu überwachen noch sich am nächsten Tage durch Nachfrage bei seinem Büropersonal oder bei dem Berufungsgericht von der Einhaltung seiner Anordnung zu überzeugen.3. Eine im Fristenkalender eingetragene Notfrist kann gelöscht werden, wenn das zur Wahrung der Frist bestimmte Schriftstück rechtzeitig vom Rechtsanwalt unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht worden ist.4. Ein Rechtsanwalt braucht nicht die Anweisung zu geben, täglich im Büro unter Schreibtischen oder sonstigen Möbelstücken nach dort etwa liegenden Schriftstücken zu suchen.*)
VolltextIBRRS 1954, 0011
BGH, Urteil vom 09.01.1954 - VI ZR 50/53
Ein Gastwirt ist nicht ohne weiteres berechtigt, den Verwendungszweck der von ihm gemieteten oder gepachteten Gastwirtschaft ganz oder wesentlich zu verändern. Inwieweit mangels besonderer vertraglicher Abreden eine Änderung des Gesamtcharakters der Gastwirtschaft von dem Gastwirt vorgenommen werden kann, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange beider Teile zu entscheiden.*)
VolltextOnline seit 1953
IBRRS 1953, 0072BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 329/52
Wird ein öffentlicher Weg verlegt, so kann die Bundespost die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitung nicht in entsprechender Anwendung des § 6 TWG von demjenigen ersetzt verlangen, der die Wegeverlegung im eigenen Interesse angeregt hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0071
BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 244/52
Es ist in der Regel weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel eines vermieteten Ladenraumes, wenn der Vermieter dem Mieter eines anderen Ladens gegenüber vertraglich verpflichte ist, den Ladenraum nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0070
BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 19/53
Gibt der Pächter einer Apotheke diese während der Pachtzeit vertragswidrig auf und errichtet er mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde in selbstbeschafften und mit eigenen Kosten ausgebauten Räumen eine andere Apotheke unter neuer Firma, so kann der Verpächter jedenfalls dann nicht verlangen, dass der Pächter die neuerrichtete Apotheke als Pachtapotheke unter der früheren Firma führt, wenn keine Identität zwischen der gepachteten und der neuen Apotheke gegeben ist. Wann eine solche Identität zu verneinen ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, wobei auch die Willensrichtung des Pächters bei der Errichtung der anderen Apotheke mit zu berücksichtigen ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0069
BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 141/52
§ 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl 61) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 1953, 0068
BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 1/52
Auch in der Revisionsinstanz kann der Kläger das durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten unterbrochene Verfahren aufnehmen und Feststellung der Klageforderung als Konkursforderung beantragen.Einer solchen Änderung des Antrags steht § 561 ZPO auch dann nicht entgegen, wenn die Klageforderung gemäß § 69 KO in eine Geldforderung umgewandelt worden ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0043
BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 166/52
Die Einsichtsfähigkeit setzt eine geistige Entwicklung voraus, die dem Jugendlichen ermöglicht, das unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass das Handeln seine Verantwortung begründen kann. Von der Einsichtsfähigkeit ist die Frage nach dem Verschulden im konkreten Falle zu trennen.2. Die Bestimmung des § 276 über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ist zwar ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, dies kann aber nicht dazu führen, alle Menschen ohne Rücksicht auf das Alter insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt notwendig zu einer unterschiedlichen Beurteilung.*)
VolltextIBRRS 1953, 0150
BGH, Urteil vom 22.12.1953 - IV ZR 87/53
Eine stille Gesellschaft liegt nicht vor, wenn der stille Gesellschafter für die Hingabe eines Kapitals eine vom Geschäftsergebnis unabhängige Vergütung erhalten soll.Werden zwei äusserlich voneinander getrennte Vereinbarungen getroffen, von denen nur die zweite gegen die guten Sitten verstösst, so kann, auch wenn es sich bei beiden Vereinbarungen um einen einheitlichen Vertrag handelt, die erste Vereinbarung rechtswirksam sein, falls die Parteien sie auch ohne die nichtige Vereinbarung getroffen hätten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0093
BGH, Urteil vom 22.12.1953 - V ZR 78/52
Eine von dem Vorsitzenden verfügte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wird durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt, wenn das Ende der Frist nicht durch Ablauf eines Zeitraumes sondern durch einen Endzeitpunkt bestimmt und als solcher ein in die Gerichtsferien fallender Tag gewählt ist.Die zwischen den Grundeigentümern der ehemaligen Provinz Hannover und Bergbauunternehmungen geschlossenen Kaliabbauverträge sind nicht Typenverträge, sondern Individualverträge, deren Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden kann.Verspricht in einem Kaliabbauvertrag der Unternehmer den Grundeigentümern einen von der Höhe der Förderung abhängigen Förderzins, so folgt daraus noch nicht notwendig eine Förderpflicht des Unternehmers. Mangels ausdrücklicher Regelung im Vertrage ist die Frage der Förderpflicht aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen zu entscheiden. Gegen eine Förderpflicht spricht es, wenn der Unternehmer den Grundeigentümern einen nicht unerheblichen Mindestförderzins garantiert.*)
VolltextIBRRS 1953, 0092
BGH, Urteil vom 22.12.1953 - V ZR 49/53
§ 14 des Hypothekenbankgesetzes ist auf das Geschäft der öffentlichen Pfandbriefinstitute nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 1953, 0119
BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 189/52
Für die Bemessung eines der Höhe nach nicht vereinbarten Werklohnes kommt das dem Unternehmer nach §316 BGB zustehende Bestimmungsrecht erst dann zur Anwendung, wenn weder eine taxmässige noch eine übliche Vergütung festgestellt werden kann.*)
VolltextIBRRS 1953, 0118
BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 43/53
§6 Ziff II Abs. 1 AUB normiert eine Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung derart, daß diese nur verlangt werden kann, wenn die Invalidität als solche und als Unfallfolge innerhalb des Unfalljahres erkannt und dem Versicherer zur Kenntnis gekommen ist. Durch die spätere Einfügung des Absatzes 2 hat die Bedeutung dieser Bestimmung eine Abwandlung dahin erfahren, daß es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Invalidität als Unfallfolge so rechtzeitig erkannt hat, daß er in der Lage war, die Anmeldefrist des §6 Ziff II Absatz 2 einzuhalten. Hat er die Anmeldefrist versäumt, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Invalidität als solche oder als Unfallfolge rechtzeitig zu erkennen.Eine bei der Neufassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffene neue Regelung gilt nur dann auch für die laufenden Versicherungsverhältnisse, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörden dies anordnen oder die Parteien es vereinbaren.*)
VolltextIBRRS 1953, 0117
BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 164/52
Ein befreiter Vorerbe, der ein zur Vorerbschaftsmasse gehörendes, durch Kriegsereignisse zerstörtes Wohnhaus wieder aufbauen lässt, handelt nicht schon deshalb ausserhalb des Rahmens einer ordnungsmässigen Verwaltung, weil die zu erwartenden Erträgnisse keine hinreichende Verzinsung der Baukosten er geben. Es kommt auf die Umstände des Falles, insbesondere auf den Stand der gesagten Vorerbschaftsmasse und auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Einkünfte an.Der Unternehmer, der für eine Werkleistung die übliche Vergütung beansprucht, braucht den Beweis dafür, dass ein fester Werklohn nicht vereinbart ist, nur dann zu führen, wenn der Besteller eine solche feste Preisvereinbarung behauptet.*)
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