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Sachgebiet: Bauvertrag

7524 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1953

IBRRS 1953, 0022
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 02.07.1953 - IV ZR 49/53

Wird einem Anwalt, der als vollmachtloser Vertreter für eine Partei einen Rechtsstreit geführt hat, in dieser Sache später eine Prozeßvollmacht erteilt, so kann darin eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung liegen. Die Genehmigung erstreckt sich auf einen von dem Anwalt erklärten Rechtsmittelverzicht jedoch in der Regel nur dann, wenn die Partei, als sie die Prozeßvollmacht nachträglich erteilte, von dieser Verzichtserklärung Kenntnis hatte.*)

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IBRRS 1953, 0048
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.06.1953 - VI ZR 88/52

Wird nach einer Operation eine 16 cm lange und 8 cm breite Arterienklemme in der Bauchhöhle des Patienten zurückgelassen, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des operierenden Arztes.*)

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IBRRS 1953, 0112
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 27.06.1953 - II ZR 176/52

Ist in dem Haftpflichtversicherungsvertrag bestimmt, dass von der Versicherung die Haftpflicht für Schäden durch Explosion und Brand von Stoffen, die nicht gemäss den behördlichen Vorschriften behandelt, gelagert und befördert wurden, ausgeschlossen bleibt, so ist nur erforderlich, dass die Nichtbeachtung der Feuerverhütungsmassnahmen durch den Versicherungsnehmer den Brand oder die Explosion verursacht hat. Dagegen ist es unerheblich, ob eine solche Ursache noch im Machtbereich des Versicherungsnehmers oder erst ausserhalb dieses Bereiches zur Auswirkung gekommen ist.Eine brennbare Flüssigkeit ist dann als schädlich i.S. von §4 Ziff II, 1 AVB anzusehen, wenn sie dem Verbraucher u.U. geliefert wird, die in ihm die Vorstellung erwecken, dass sie unbrennbar ist. Das nach dieser Bestimmung erforderliche positive Wissen des Versicherungsnehmers muss dann aber auch diese Umstände mit umfassen.Gewährt der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer mit dessen Einverständnis Rechtsschutz, so kann hierin ein bestätigendes Anerkenntnis seiner Leistungspflicht liegen, das zur Folge hat, dass der Versicherer für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen bleibt, die er z.Zt. des Anerkenntnisses gekannt hat.*)

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IBRRS 1953, 0073
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.06.1953 - V ZR 71/52

Ein durch Konkurseröffnung unterbrochener Rechtsstreit über eine Konkursforderung kann erst aufgenommen werden, wenn die Forderung im Konkursverfahren angemeldet und geprüft worden ist. Das gilt auch für die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich titulierter Forderungen durch den Konkursverwalter nach § 146 Abs. 6 KO. Auf die Einhaltung dieser Vorschrift können die Parteien nicht verzichten; eine unter Verletzung derselben erklärte Aufnahme des Verfahrens ist unzulässig.Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Wille, den Vertragserben zu benachteiligen, wenn auch nicht das einzige, so doch das leitende Motiv des Erblassers gewesen ist. Bedingter Vorsatz genügt nicht. Das gilt auch im Falle des § 2288 für die Absicht, den durch ein Vertragsvermächtnis Bedachten zu benachteiligen.*)

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IBRRS 1953, 0133
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.06.1953 - VI ZR 319/52

Hat bei einem Zusammenstoss mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des §17 StVG entsprechend.Der Kraftfahrzeugführer muss sich also die für den Zusammenstoss ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er sich nicht gemäss §18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten kann.*)

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IBRRS 1953, 0132
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.06.1953 - VI ZR 31/52

Macht die Berufsgenossenschaft gegen einen Unternehmer den Rückgriffsanspruch des §903 RVO geltend, so ist der Zivilrichter an eine die Fahrlässigkeit des Unternehmers verneinende Entscheidung des Strafrichters nicht gebunden (Bestätigung von RGZ 172, 101).Handelt ein Unternehmer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschliessen soll, und tritt an der Gefahrstelle ein Unfall ein, so spricht zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschrift vermieden wäre. Es ist Sache des Unternehmers, diese Vermutung zu entkräften (Bestätigung von RGZ 128, 320 [329]).Wer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen, weil er durch das leichtfertige Verhalten eines anderen verursacht worden sei (Bestätigung von RGSt 73, 370).*)

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IBRRS 1953, 0131
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.06.1953 - VI ZR 135/52

Wer auf einem öffentlichen Weg, der nur einem beschränkten Verkehr gewidmet ist, einen weitergehenden Verkehr eröffnet, ist zu dessen Sicherung verpflichtet.*)

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IBRRS 1953, 0111
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.06.1953 - II ZR 200/52

Ergibt sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, dass der Rechtsstreit nach Erlass des Berufungsurteils, aber vor Einlegung der Revision in der Hauptsache erledigt war, so ist §91 a ZPO nicht anwendbar, vielmehr ist die Revision als unzulässig auf Kosten des Revisionsklägers zu verwerfen.*)

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IBRRS 1953, 0047
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.06.1953 - VI ZR 322/52

Hat ein Bauherr bestimmte Spezialarbeiten an einen selbständigen Unternehmer vergeben, sich jedoch die Oberleitung des Baus vorbehalten, so braucht er selbst dann, wenn ihn eine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Arbeiten des Unternehmers trifft, keine Überwachung der Arbeiten nach der Richtung vorzunehmen, daß durch ihre Ausführung für die Arbeiter des selbständigen Unternehmers kein Schaden entsteht.Ein selbständiger Unternehmer, der von einem Bauherrn mit der Ausführung von bestimmten Spezialarbeiten beauftragt worden ist, ist grundsätzlich auch dann nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn, wenn dieser sich die Oberleitung des Baus vorbehalten hat.*)

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IBRRS 1953, 0130
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.06.1953 - VI ZR 79/52

Den bei der Auswahl von Hütehunden zu stellenden Anforderungen ist Genüge getan, wenn ein Schäfer zur Bewachung seiner Schafe normale Hütehunde verwendet, die den Anforderungen einer Eignungsprüfung entsprechen.*)

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IBRRS 1953, 0046
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 12.06.1953 - VI ZB 1/53

Daß die im Fristenkalender eines Rechtsanwalts notierten Sachen durch ein zuverlässiges Lehrmädchen herausgesucht und vorgelegt werden, ist nicht zu beanstanden. Es ist dann aber erforderlich, daß dies unter der Kontrolle einer älteren Kraft geschieht und die Rechtsmittelfristen nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder eines anderen zuverlässigen Angestellten gelöscht werden.*)

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IBRRS 1953, 0097
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.06.1953 - II ZR 166/52

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1953, 0079
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.06.1953 - V ZR 106/52

Das "Brennrech" nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 ist kein Vermögensgegenstand, an dem (als Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks) Rechte bürgerlich-rechtlicher Art. bestehen können, sondern lediglich eine monopolrechtliche Vergünstigung öffentlich-rechtlicher Art. und somit ein wertsteigernder Faktor des mit dem Erennrecht ausgestatteten Branntweinbrennereibetriebs.Das Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei ist mit dem landwirtschaftlichen Grundstück und der auf ihm betriebenen Brennerei vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung nach § 177 des Gesetzes untrennbar verbunden und erlischt bei Trennung des Eigentums an Brennerei und Grundstück.*)

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IBRRS 1953, 0129
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.06.1953 - VI ZR 234/52

Wurde der für die Überlassung eines Lichtspieltheaters vereinbarte Pachtpreis von der zuständigen Preisbehörde herabgesetzt, so blieb der Vertrag nicht zu dem herabgesetzten Pachtpreis wirksam, sondern wurde nichtig.*)

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IBRRS 1953, 0128
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.06.1953 - VI ZR 223/52

Als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen muss der Zwangsverwalter gegen sich gelten lassen (Bestätigung von BGHZ 6, 202).Auch wenn die in einem Aufbauvertrag vereinbarte Leistung eines Baukostenzuschusses als "Darlehen" bezeichnet worden ist, kann sich aus dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen ergeben, dass die Leistung als eine Mietvorauszahlung anzusehen ist.*)

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IBRRS 1953, 0155
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 02.06.1953 - I ZR 1/53

Ein aus dem Urheberrecht erwachsener Unterlassungsanspruch ist vermögensrechtlicher Natur, wenn er - neben der Wahrung ideeller Belange - auch dem Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes dienen soll.*)

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IBRRS 1953, 0025
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 01.06.1953 - IV ZR 196/52

1. Der Vollstreckungsgläubiger kann unter Umständen der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO mit der Einrede entgegentreten, dass der Widerspruchskläger, gegen den der Titel nicht gerichtet ist, für die die Grundlage des Titels bildende Forderung (als Gesamtschuldner, Bürge oder Gesellschafter) mithaftet oder dass er auf Grund eines Pfandrechts oder dergl. die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem in der Zwangsvollstreckung erfassten Gegenstand dulden muss (z.B. als Pfandschuldner).*)

2. Die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO steht auch dem nach § 91 VerglO bestellten Sachwalter der Gläubiger zu, wenn ein Vergleichsgläubiger sich wegen seiner Forderung aus den für die Vergleichsquote bestellten Sicherheiten unter Missachtung der konkurrierenden Ansprüche anderer Vergleichsgläubiger unzulässig im Wege der Einzelvollstreckung befriedigen will.*)

3. Der Sachwalter ist kein Erfüllungsgehilfe des Schuldners: sein Verzug kann daher nicht ohne weiteres dem Vergleichsschuldner zur Last gelegt werden*)

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IBRRS 1953, 0109
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.05.1953 - II ZR 40/53

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1953, 0127
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 27.05.1953 - VI ZR 230/52

Einer dauernden Leistungsunmöglichkeit mit der Folge, eines Freiwerdens beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen kann es gleichgeachtet werden, wenn ein Wirt, der ein städtisches Gebäude in einem öffentlichen Sportpark mit der Verpflichtung zum Betriebe einer Gaststätte gemietet hat, in folge Verlustes der Gewerbeerlaubnis wegen politischer Belastung vom Frühjahr 1945 bis zu seiner Rehabilitierung, im Jahre 1949 nicht befugt gewesen ist, den Gaststättenbetrieb zu führen.*)

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IBRRS 1953, 0110
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 27.05.1953 - II ZR 147/52

Abgrenzung zwischen Schiedsspruch und Schiedsgutachten.Ein Schiedsspruch, durch den der Antrag der Mieter abgelehnt wird, eine Ermässigung des vereinbarten Mietzines auf dem vertraglich vorgesehenen Wege einer Vertragsgestaltung herbeizuführen, verstösst auch dann nicht gegen die öffentliche Ordnung, wenn der vereinbarte Mietzins nach den Preisvorschriften überhöht ist.Das Fehlen eines Zusammenhangs der Widerklage mit der Klage kann beim Vorliegen der Voraussetzungen des §295 Abs. I ZPO nicht mehr gerügt werden.*)

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IBRRS 1953, 0026
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.05.1953 - IV ZR 230/52

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1953, 0126
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.05.1953 - VI ZR 302/52

Für die Schäden, die einem Imker durch Vergiftung der Bienen infolge unsachgemässer Anwendung von insektentötenden Pflanzenschutzmitteln durch den auf einer Staatsdomäne angestellten Verwalter entstehen, haftet das betreffende Land, wenn es den Entlastungsbeweis nicht auch in der Richtung führt dass es den Verwalter mit dem Wesen dieser neuartigen Schädlingsbekämpfungsmittel, den Gefahren ihre Anwendung und den gesetzlichen Beschränkungen ihrer Anwendbarkeit als hinreichend vertraut hat ansehen dürfen.*)

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IBRRS 1953, 0108
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.05.1953 - II ZR 206/52

Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, mit der die Klageforderung auf einen nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gestützt werden soll, kann verneint werden, wenn das Gericht im Falle der Zulassung der Klageänderung über einen völlig neuen Streitstoff zu entscheiden hätte.*)

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IBRRS 1953, 0099
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.05.1953 - II ZR 184/52

Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht zulässig, wenn es sich um einen kurzfristig lösbaren Vertrag handelt.*)

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IBRRS 1953, 0078
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.05.1953 - V ZR 111/52

Ein Rechtsstreit kann wegen sachlicher Unzuständigkeit vom Prozessgericht auch an das Landwirtschaftsgericht verwiesen werden, und zwar in der höheren Instanz durch Urteil.Das Urteil, durch das die Verweisung ausgesprochen wird, ist auch dann unanfechtbar, wenn der Antrag auf Verweisung nicht als Hauptantrag, sondern als Hilfsantrag gestellt war.*)

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IBRRS 1953, 0125
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.05.1953 - VI ZR 215/52

Die Bestimmung eines Gebäudes zu öffentlichen Zwecken kann auch dann vorliegen, wenn das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, nach Abbruch des Gebäudes öffentlichen Zwecken dienen soll.Unter einem "sonstigen Rechtsverhältnis" im Sinne von §32 Abs. 1 MSchG sind nur vertragliche oder vertragsähnliche rechtsgeschäftliche Beziehungen zu verstehen.*)

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IBRRS 1953, 0124
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.05.1953 - VI ZR 206/52

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß eine im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung als sachdienlich zugelassen werde, ist mit der Revision nicht angreifbar.*)

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IBRRS 1953, 0098
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.05.1953 - II ZR 197/52

1. ) Gegen die Rechtsgültigkeit der in der 2. VOLRV über die Ostversicherungen getroffenen Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.2.) Handelt es sich bei einer Gruppenversicherung lediglich um einen Rückdeckungsvertrag, den der Arbeitgeber auf das Leben von Betriebsangehörigen genommen hat, um die Erfüllung seiner diesen gegebenen Versorgungszusagen sicherzustellen, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 als erloschen, wenn der Arbeitgeber am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebietes hatte oder vor seinem Erlöschen als AG seinen letzten Sitz dort hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsangehörige, auf dessen Leben die Versieherung abgeschlossen ist, seinen Wohnsitz am 20. Juni 1940 im Währungsgebiet hatte.*)

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IBRRS 1953, 0154
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.05.1953 - I ZR 238/52

Für die beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 anhängigen Rheinschiffahrtssachen bleibt die Revision unzulässig.*)

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IBRRS 1953, 0153
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.05.1953 - I ZR 120/52

An dem Grundsatz, daß der inländische Geldschuldner des Deutschen Reichs auch nach der Währungsreform mit einer Gegenforderung aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Währungsstichtag bestanden hat (BGHZ 2, 300), ist auch gegenüber der Vorschrift des §5 des sog. Vorschaltgesetzes festzuhalten.*)

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IBRRS 1953, 0172
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 360/52

Die Beseitigung von Strassenbarrikaden in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer umkämpften Stadt (hier entschieden für Berlin) gehört, wenn sie durch die Besatzungsmacht erfolgt, zu den mit Einwirkungen von Kampfmitteln unmittelbar zusammenhängenden militärischen Massnahmen (§13 Abs. 2 Ziff. 1 LAG); sie ist, falls sie durch deutsche Behörden erfolgt, eine behördliche Massnahme, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist (§13 Abs. 3 LAG). In beiden Fällen können entstandene Schäden nur im Wege des Lastenausgleich, aber nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 1953, 0021
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51

1. Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges oder einer Wasserstraße, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, regelmäßig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist.*)

2. Die Verkehrssicherungspflicht des Staates oder der öffentlichrechtlichen Körperschaft ergibt sich in diesen Fällen weder aus dem Privateigentum am Wegkörper noch aus dem öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnis am Wegkörper, sondern aus der objektiven Gefahrenlage, die mit der Benutzung des öffentlichen Weges oder der Wasserstraße entsteht.*)

3. Will der Staat oder die öffentlichrechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherungspflicht obliegt, ihr im Rahmen der öffentlichen Verwaltung (hoheitsrechtlich) genügen, so bedarf es dazu eines - sich im Rahmen des Gesetzes haltenden - ausdrücklichen Organisationsaktes, der der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist.*)

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IBRRS 1953, 0123
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.04.1953 - VI ZR 207/52

Sollte die vertragliche Leistung nach dem Willen des Vertragschliessenden unter Verstoss gegen die Bewirtschaftungsvorschriften erbracht werden, so ist der Vertrag nach §138 BGB nichtig.*)

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IBRRS 1953, 0152
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.04.1953 - I ZR 64/52

Die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, die der 3. Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (RAnz 1941 Nr. 56 S. 2) unterlag, ist schwebend unwirksam, sofern sie ohne die darin vorgeschriebene Abschätzung erfolgt ist; das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft sind rückwirkend nach §134 BGB nichtig geworden, wenn die Abschätzung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des §4 Abs. 1 dieser Anordnung nachgeholt worden ist. Die Nichtigkeit ist jedoch dann nicht eingetreten, wenn die Nachholfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung (25. Juni 1948) noch nicht abgelaufen war - OGHZ 1, 171; OLG Hamburg HEZ 2, 306 -.Die Anwendung der §§308 Abs. 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden ist. Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SeuffArch 79 Nr. 197 S. 323; OGHZ 3, 55 [60]).*)

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IBRRS 1953, 0024
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.04.1953 - II ZR 143/52

Enthält ein Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offen gebliebenen Punkt (Vertragslücke), so hat der Richter eine solche Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen setzen und darf nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen.*)

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IBRRS 1953, 0122
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.04.1953 - VI ZR 53/52

Stellt der Führer eines Lastkraftwagens sein Fahrzeug am Strassenrand mit einem Abstand von mehr als 30 cm vom Bordstein ab und wird hierdurch der Raum zwischen dem Lastkraftwagen und einem auf der Strasse fahrenden Strassenbahnzug auf weniger als 30 cm verengt, so liegt es nicht ausserhalb des Bereichs adäquater Verursachung, wenn in dem Engpass jemand zu Schaden kommt.Ein Strassenbahnschaffner nimmt nicht am allgemeinen Verkehr teil, wenn er sich in Ausübung seines Dienstes vom Strassenbahnwagen auf die Strasse begibt.*)

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IBRRS 1953, 0121
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.04.1953 - VI ZR 48/52

Die Vorschrift des §38 BOStrab bezieht sich nicht nur auf Personenwagen der Strassenbahn, sondern auch auf Strassenbahngüterwagen und findet auch auf solche Güterwagen Anwendung, die durch Vermittlung einer Behörde einem Unternehmer zur Abfuhr von Trümmerschutt zur Verfügung gestellt werden.*)

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IBRRS 1953, 0077
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.04.1953 - V ZR 115/51

Wenn die beabsichtigte Benützung eines Grundstücks (beispielsweise ein Bau hart an die Grenze) mit ungewöhnlich schweren Nachteilen für den Nachbarn verbunden ist (umfangreiche, folgenschwere Verbauung von Fenstern), kann der Grundstückseigentümer kraft der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten sein, von der schädigenden Benützung abzusehen, wenn eine andere Art der Benützung (Bau mit Abstand, aber grösserer Tiefe) den angestrebten Zweck ohne oder ohne für den Grundstückseigentümer ins Gewicht fallende Mehrbelastung auch erreicht, aber jene Nachteile vermeidet.*)

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IBRRS 1953, 0166
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.03.1953 - I ZR 74/52

Kann ein Westberliner Geldinstitut eine ihm zur Kreditsicherung abgetretene, auf einem ostzonalen Grundstück lastende Grundschuld dem westdeutschen Darlehensschuldner nicht zurückabtreten, weil der Grundschuldbrief sich in der Verfügungsgewalt der zur Herausgabe nicht bereiten Ostberliner Stelle des ursprünglich einheitlichen Bankinstitutes befindet, so wird das Westberliner Bankinstitut wegen unverschuldeten Unvermögens von der Verpflichtung zur Herausgabe der Sicherheit frei. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn das Geldinstitut die Forderung gegen den Darlehensschuldner geltend macht, ohne ihn von der ihm durch das Ostberliner Geldinstitut drohenden nochmaligen Inanspruchnahme freizustellen und entsprechende Sicherheit zu gewähren.*)

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IBRRS 1953, 0151
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.03.1953 - IV ZR 241/52

Erhebt ein Kläger auf Grund der §§256 oder 280 ZPO Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das nicht zwischen ihm und seinem Prozessgegner, sondern entweder nur zwischen Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, oder zwischen seinem Prozessgegner und einem Dritten besteht, so wirkt das auf diese Klage ergehende Urteil nur Rechtskraft zwischen den an dem Prozess Beteiligten. Es bindet aber nicht die am Prozess selbst nicht beteiligten Rechtsträger. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsträger mit der Erhebung der Klage einverstanden war. Trotz eines solchen Einverständnisses liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft, die eine weitergehende Rechtskraftwirkung zur Folge hätte, dann nicht vor, wenn sich der Ermächtigte in dem Rechtsstreit nicht auf die Ermächtigung gestützt hat.*)

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IBRRS 1953, 0034
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.03.1953 - VI ZR 101/52

Läßt das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zu, auf die es für die Entscheidung nicht ankommen kann, so ist diese Zulassung ohne Wirkung.*)

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IBRRS 1953, 0027
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.03.1953 - III ZR 14/52

Die Vorschriften der DOfNot, die dem Notar hinsichtlich der Grunderwerb-, Kapitalverkehrs-, Urkunden- und Wertzuwachssteuer bestimmte Hinweispflichten auferlegen, sind auf die Abgeltungslast für die Grebäudeentschuldungssteuer nicht entsprechend anwendbar.*)

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IBRRS 1953, 0107
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1953 - II ZR 146/52

Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins finden dann keine Anwendung, wenn es sich um die Feststellung des individuellen Willensentschlusses eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäss von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefasst wird.*)

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IBRRS 1953, 0106
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1953 - II ZR 115/52

Zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten sowie zur Änderung und zum Widerruf einer solchen Bestimmung bedarf es einer an den Versicherer gerichteten, empfangsbedürftigen Willenserklärung, die erst wirksam wird, wenn sie diesem zugeht.*)

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IBRRS 1953, 0033
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1953 - VI ZR 13/52

Wird ein Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen, so stellt die Rücknahme des Widerrufs den Vergleich auch dann nicht wieder her, wenn die Gegenseite mit der Rücknahme einverstanden ist.Auf den öffentlichen Versicherungsträger gehen die Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Schädiger auch insoweit über, als die Leistungen der Sozialversicherung an den Entschädigungsberechtigten auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes erhöht worden sind.Dies gilt auch dann, wenn über die Ansprüche vor Erlass des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat, die über den Umfang der durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgeht.Es ist eine Frage der Auslegung des Vergleichs, ob der Schädiger trotz dieses Rechtsübergangs auch dem Geschädigten noch zu Leistungen verpflichtet ist, wie er sie kraft des Rechtsübergangs nunmehr an den öffentlichen Versicherungsträger zu bewirken hat.*)

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IBRRS 1953, 0076
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.03.1953 - V ZR 143/51

Die "Bezeichnung" einer physischen Person durch die Militärregierung und die damit verbundene Vermögenssperre hat keine rückwirkende Kraft.Zu einem Rechtsgeschäft über Vermögen im Sinne des Art. I (1) des Militärregierungsgesetzes 52 kann die Genehmigung der Militärregierung auch erteilt werden, nachdem das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist. Das Rechtsgeschäft bleibt in einem solchen Falle zunächst schwebend unwirksam; es wird, je nachdem die Militärregierung die Genehmigung erteilt oder versagt, rückwirkend wirksam oder nichtig.Ein mangels Genehmigung der Militärregierung zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft über Vermögen im Sinne des Art. I (1) des Militärregierungsgesetzes 52 wird rückwirkend wirksam, wenn die Vermögenssperre, um derentwillen das Geschäft genehmigungsbedürftig war, aufgehoben wird.Vereitlungs- oder Umgehungsgeschäfte im Sinne des Art V (7) des Militärregierungsgesetzes 52 sind unheilbar nichtig.*)

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IBRRS 1953, 0075
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.03.1953 - V ZR 123/51

Ist ein gleitender Zinssatz (z.B.: Verzinsung zum Reichsbanklombardsatz) vereinbart, der zu einer höheren Verzinsung als 6 % jährlich führen kann, so entsteht das Kündigungsrecht des Schuldners nach § 247 Abs 1 BGB erst, wenn infolge der Entwicklung der Verhältnisse (z.B, einer Erhöhung des Lombardsatzes) ein 6 % übersteigender Zins geschuldet wird.Wird eine Gastwirtschaft durch Feindeinwirkung zerstört, so kann dadurch die Geschäftsgrundlage eines Bierlieferungsvertrages so erschüttert werden, daß der Gastwirt zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Der Gastwirt kann sich aber auf dieses Kündigungsrecht nicht mehr berufen, wenn die Gastwirtschaft unter Mitwirkung der Brauerei wieder hergestellt worden ist.*)

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IBRRS 1953, 0179
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.03.1953 - IV ZR 226/52

Ehegatten können die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich frei regeln. Werden unabhängig von der gesetzlichen Regelung Unterhaltsverpflichtungen begründet, so hängt ihr Inhalt und Umfang Von den getroffenen Vereinbarungen ab, wobei ergänzend die Bestimmungen der §§58 ff EheG angewendet werden können.*)

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IBRRS 1953, 0178
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.03.1953 - IV ZR 121/52

Die Bestimmung des §616 ZPO ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten.§616 ZPO gilt grundsätzlich auch für Klagen aus §48 EheG.Ist bei einer Scheidung aus §48 EheG der Unterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, so ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten, auch wenn erzieherische oder seelische Interessen der Kinder durch die Scheidung der Ehe nicht beeinträchtigt werden.*)

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IBRRS 1953, 0032
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.03.1953 - VI ZR 23/52

Wird beim Vorbeifahren ein anderes Fahrzeug gestreift und dabei ein dicht neben diesem Fahrzeug stehender Mensch verletzt, so ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der Führer des vorbeifahrenden Fahrzeuges die Einhaltung des erforderlichen Abstandes schuldhaft unterlassen hat.Fehlt es für das Revisionsgericht an der notwendigen Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat, so liegt hierin ein Verfahrensverstoss, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.*)

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