Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1953
IBRRS 1953, 0116BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 118/53
Führen Arbeiter eines Unternehmers mit den Arbeitern eines anderen Unternehmers eine Arbeit in der Weise aus, dass das Arbeitsergebnis von den Arbeitern beider Unternehmen gemeinsam erbracht wird, und werden bei dieser Gemeinschaftsarbeit Arbeitnehmer durch einen Betriebsunfall verletzt, so haben diese keine Schadenersatzansprüche gegen den fremden Betriebsinhaber; insoweit ist §899 RVO entsprechend anwendbar.*)
VolltextIBRRS 1953, 0105
BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 61/53
Wird eine nach Vereinbarung mit dem Schuldner nicht abtretbare Forderung entgegen dieser Vereinbarung abgetreten, so kann eine nachträglich vom Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger abgegebene Erklärung, er werde die Forderung begleichen, nach den Umständen des Einzelfalles die Auslegung zulassen, dass der Schuldner nicht nur die Abtretung genehmige, sondern auch auf die Geltendmachung der ihm gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustehenden Einwendungen verzichte.*)
VolltextIBRRS 1953, 0149
BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 133/53
Für die Frage, ob die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§2079 Satz 1 BGB) ausgeschlossen ist, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde, kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an.Unter "Sachlage" im Sinne des §2079 Satz 2 ist nichts weiter zu verstehen, als das Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten oder die nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung erfolgende Geburt oder das sonstige Erwachsen eines Pflichtteilsberechtigten. Andere Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0148
BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 117/53
Wer sich einem anderen gegenüber verpflichtet hat, eine schadenverhütende Handlung vorzunehmen, kann von einem Dritten wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nur in Anspruch genommen werden, soweit er damit eine seinem Vertragsgegner der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht übernommen hat.Auf Grund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit werden allgemeine Rechtspflichten, insbesondere Obhuts- oder Überwachungspflichten, deren Nichterfüllung nach §823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, nur geschaffen, wenn es sich um Personen handelt, die beruflich oder im gewerblichen Leben eine gewisse selbständige Stellung erlangt haben oder ihre beruflichen oder gewerblichen Dienste der Allgemeinheit anbieten, nicht aber dann, wenn weisungsgebundene Arbeitnehmer oder Angestellte ihren Dienstherren gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen haben.*)
VolltextIBRRS 1953, 0147
BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 114/53
Nach deutschem internationalem Privatrecht richtet sich die Haftung einer offenen Handelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nach dem die Personenvereinigung beherrschenden Recht, d.h. nach der Rechtsordnung am Sitz der Gesellschaft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen etwas Abweichendes gilt, dass insbesondere die Parteien eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren können.Die Haftung der Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft kann sich auch dann nach ausländischem Recht bestimmen, wenn für die Schuld der Gesellschaft, für die die Gesellschafter in Anspruch genommen werden, deutsches Recht gilt (RG in HansGZ 1920, Hauptbl S. 106).*)
VolltextIBRRS 1953, 0067
BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 169/52
Hat ein Stiefvater keine Aufsichtspflicht über den in der Familie aufwachsenden minderjährigen Stiefsohn gemäß §832 Abs. 1 und 2 BGB, so kann er doch als Haushaltungsvorstand und auf Grund seiner Stellung in der Familie verpflichtet sein, gegen mögliche Gefährdungen Dritter durch den Stiefsohn Schutzmassnahmen zu treffen. Die Unterlassung des Eingreifens kann ihn nach §823 BGB schadensersatzpflichtig machen.Nimmt der Stiefvater an Schießübungen des elfjährigen Stiefsohns teil, so ergibt sich für ihn die Pflicht, durch Sicherstellung der Schußwaffe ein unbeaufsichtigtes Schießendes Stiefsohns zu verhindern, such aus dem Gesichtspunkte des vorangegangenen Tuns.*)
VolltextIBRRS 1953, 0066
BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 143/52
Verträgt der Patient ein gefährliches Medikament nicht und ist deshalb zur Abwendung von Gesundheitsschäden die Einnahme eines Gegenmittels erforderlich, so handelt der Arzt, der die Verabfolgung des Gegenmittels unterläßt, nur dann nicht widerrechtlich, wenn der Patient die Einnahme des Mittels ernstlich verweigert. Den Arzt trifft jedoch die Verpflichtung, den Patienten eindringlich und mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit der Einnahme des Mittels hinzuweisen, um die Einwilligung des Patienten zu erhalten. Ist der Patient nicht bei vollem Bewußtsein und nicht willensfähig, so muß der Arzt dem Patienten trotz seines Sträubens das Mittel - notfalls mit Gewalt - verabfolgen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0065
BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 12/53
Auch wenn kein gesetzlicher Pasteurisierungszwang besteht, ergibt sich aus dem Betrieb einer Molkerei für deren Unternehmer und Leiter die Pflicht, Milch nicht ohne vorherige Pasteurisierung an die Verbraucher abzugeben, wenn ihnen Umstände bekannt sind, die den Verdacht nahelegen, dass Typhusbazillen in die Milch geraten sein könnten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0146
BGH, Urteil vom 14.12.1953 - IV ZR 47/53
Bei einer vom Staatsanwalt gemäß §1595 a BGB erhobenen Anfechtungsklage hat der Richter grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob die Anfechtung der Ehelichkeit im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft liegt.Hält der Tatrichter in einem Rechtsstreit, der um die Ehelichkeit eines Kindes geführt wird, die Behauptung des Klägers, die Kindes-Mutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem Ehemann nicht geschlechtlich verkehrt, auf Grund des Parteivortrags und auf Grund von Zeugenaussagen für bewiesen, so ist er nicht verpflichtet, noch ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, durch welches diese Behauptung - durch den Nachweis der Abstammung des Kindes von dem Ehemann - widerlegt werden soll.*)
VolltextIBRRS 1953, 0064
BGH, Urteil vom 12.12.1953 - VI ZR 242/52
Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind grundsätzlich auch dann im Sinne der Verkehrssitte auszulegen, wenn diese dem Erklärenden nicht bekannt gewesen ist. Wenn aber der erklärte Wille der Verkehrssitte unzweideutig widerspricht, ist dieser maßgebend.Selbst wenn eine allgemeine Verkehrssitte des Inhalts besteht, daß die Außenwände vermieteter Geschäftsräume ohne weiteres als zu Werbezwecken mitvermietet gelten, kann ein abweichender örtlicher Verkehrsgebrauch einen anderen Vertragsinhalt ergeben.*)
VolltextIBRRS 1953, 0091
BGH, Urteil vom 11.12.1953 - V ZR 27/52
Bei der Veräusserung von Grundstückteilflächen, die mit einem dem Erwerber bereits gehörenden Grundstück ein Grundstück bilden sollen, stehen der Schaffung sog. Zuflurstücke aus § 890 BGB Bedenken nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0083
BGH, Urteil vom 04.12.1953 - V ZR 108/52
Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist von einem Vergleich der objektiven Werte auszugehen; eine aus der Notlage sich ergebende Minderung des Wertes für den Bewucherten darf nicht berücksichtigt werden.Für den Wuchertatbestand genügt die Ausbeutung einer Notlage vorwiegend politischer Art jedenfalls dann, wenn diese Notlage eine schwere Gefährdung auch der wirtschaftlichen Existenz mit sich bringt; ob es ausreicht, wenn eine Gefahr nur für Leben, Gesundheit oder Ehre besteht, bleibt dahingestellt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0139
BGH, Urteil vom 03.12.1953 - III ZR 281/52
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, dass das öffnen und Schliessen, nicht nur der fernbedienten, sondern auch der ortsbedienten Bahnschranken keine bahnpolizeiliche Tätigkeit darstellt (entschieden für den Bahnbetrieb der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen).*)
VolltextIBRRS 1953, 0145
BGH, Beschluss vom 26.11.1953 - IV ZR 127/53
Legt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Partei ein Rechtsmittel ein und wird die Einlegung nachträglich von ihr auch nicht genehmigt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.Erteilt ein Gemeinschuldner Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein zu Ungunsten des Konkursverwalters ergangenen Urteils und legt der Rechtsanwalt daraufhin namens des Konkursverwalters das Rechtsmittel ein, so treffen die Kosten dieses Rechtsmittels den Rechtsanwalt wenn der Konkursverwalter weder eine Vollmacht zur Einlegung erteilt noch diese genehmigt hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0140
BGH, Urteil vom 26.11.1953 - IV ZR 139/53
Für nicht zurückgegebenes Leergut, an dem der Verkäufer von Waren das Eigentum behalten hat, haftet der Empfänger auch bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des §989 BGB.Ansprüche auf Rückgabe von Leergut, das im Eigentum des Verkäufers einer Ware geblieben ist, und Ersatzansprüche für dieses aus §989 BGB verjähren in 30 Jahren.Gibt der Ersatzpflichtige unzweideutig durch sein Verhalten zu erkenen, daß er den früheren Zustand nicht wiederherstellen will, so bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn der Geschädigte statt einer Naturalherstellung Ersatz in Geld verlangen will.*)
VolltextIBRRS 1953, 0138
BGH, Urteil vom 26.11.1953 - III ZR 98/52
Der Notar ist verpflichtet, bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes die Beteiligten auch über die wirtschaftlichen Gefahren ihres Vorgehens zu belehren, wenn es auf Grund besonderer Umstände naheliegt, dass für sie eine Schädigung eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, dass sich der Gefährdete dieser Lage bewusst ist oder dass er das Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde.*)
VolltextIBRRS 1953, 0063
BGH, Urteil vom 21.11.1953 - VI ZR 300/52
Die durch die Überfüllung der Züge bedingte Gefahr für die Reisenden erhöht die Betriebsgefahr der Eisenbahn. Diese kann sich nicht darauf berufen, dass die Überfüllung in der ersten Nachkriegszeit zwangsläufig gewesen sei (Bestätigung der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 8. März 1951 - III ZR 151/50 = NJW 1951, 357).*)
VolltextIBRRS 1953, 0062
BGH, Urteil vom 21.11.1953 - VI ZR 203/52
Die in § 240 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Konkursmasse ist auch bei Klagen gegeben, die der Vorbereitung eines aktiv oder passiv die Masse betreffenden Hauptanspruchs dienen.Die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Verfahrens ist gegen den Konkursverwalter nur mit dem Antrag möglich, die angemeldete Forderung zur Konkurstabelle festzustellen.Ein Antrag, festzustellen, dass über die Vergütung für die Benutzung eines Grundstücks keine Vereinbarung getroffen worden ist, kann nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten in dem gegen den Konkursverwalter aufgenommenen Revisionsverfahren nicht in das Begehren auf Feststellung der Vergütung zur Konkurstabelle geändert werden.*)
VolltextIBRRS 1953, 0144
BGH, Beschluss vom 20.11.1953 - IV ZB 83/53
Ein in der Rechtsmittelinstanz gestelltes Armenrechtsgesuch kann nicht schon aus dem Grunde als verspätet angesehen werden, weil es nicht näher begründet gewesen ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0090
BGH, Urteil vom 13.11.1953 - V ZR 56/53
Betrifft Stundung seitens des Verkäufers und Verzug des Käufers nicht eine in Geld zu tilgende Kaupfreisschuld, sondern eine andere, nicht nur nebensächliche Verpflichtung des Käufers, so ist der Verkäufer durch § 454 BGB nicht gehindert, vom Vertrage zurückzutreten. Auf Tauschverträge findet diese Vorschrift überhaupt keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 1953, 0089
BGH, Urteil vom 13.11.1953 - V ZR 173/52
Ist gemäß einem notariellen Kaufvertrag ein Grundstück pachtfrei zu liefern und hatte der Käufer vor dem Abschluß in einem Abkommen gesamtschuldnerisch mit einem Dritten dem Verkäufer eine Vergütung dafür versprochen, daß dieser den Pächter anderweit durch Ausbau einer Wohnung unterbringe, so bedarf das Abkommen, soweit es sich um die Verpflichtung des Käufers handelt, nur dann nicht der Form des § 313 BGB, wenn das Abkommen lediglich in der Erwartung abgeschlossen worden ist, der Kaufvertrag werde zustande kommen, die Verbindlichkeit des Abkommens aber davon nicht abhängen sollte. Hinsichtlich der Verpflichtung des Dritten kommt es für die Formbedürftigkeit darauf an, ob nach dem Willen aller drei Beteiligten das Kaufgeschäft seine Verpflichtung mitumfassen sollte.*)
VolltextIBRRS 1953, 0143
BGH, Urteil vom 12.11.1953 - IV ZR 123/53
Hat sich der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung den Konkursgläubigern nach §826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und schuldet er wegen Unmöglichkeit der Rückgabe nach §37 KO Wertersatz in Geld sowie nach den §§826, 251 BGB Schadensersatz in Geld, so ist auch gegenüber dem nach §37 KO bestehenden Anspruch die Aufrechnung gemäss §393 BGB ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0045
BGH, Urteil vom 09.11.1953 - VI ZR 221/52
Wird nur ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt, so hat insoweit die Kostenentscheidung durch Schlußurteil und nicht durch Beschluß zu erfolgen. Dabei sind auf die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils die zu § 91 a entwickelten Grundsätze anzuwenden.Ist der Pachtvertrag bezüglich einer Wirtschaft dadurch beendigt worden, daß dem Pächter 1945 aus politischen Gründen die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war, so besteht im allgemeinen kein Anspruch des Pächters auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages nach seiner Rehabilitierung.*)
VolltextIBRRS 1953, 0160
BGH, Urteil vom 05.11.1953 - IV ZR 71/53
Haben die Eltern einer Ehefrau, die im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung lebt, einen ihr als Zuwendung gedachten Reichsmarkbetrag an ihren Ehemann gezahlt und hat dieser ihn im Einverständnis mit seiner Frau zur Ablösung einer auf seinem Grundstück eingetragenen Hypothek verwandt, so kann die Ehefrau, wenn die Ehe nach der Währungsreform geschieden wird, die Rückzahlung des Betrags im Umstellungsverhältnis 1 : 1 von ihm fordern.*)
VolltextIBRRS 1953, 0061
BGH, Urteil vom 04.11.1953 - VI ZR 112/52
Wer sich während der Internierung eines Kaufmanns dessen Handelsgeschäft durch eine behördliche Anordnung übertragen lässt und es auf eigene Rechnung fortführt, ist jedenfalls dann dem früheren Inhaber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er die Anordnung durch eine Täuschung erwirkt und politische Beziehungen und Zeitumstände ausgenutzt hat, um auf Kosten des Abwesenden ohne Gegenleistung eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen.Eine Fortführung des Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma im Sinne des § 25 HGB liegt auch bei einer nach Auffassung des Verkehrs unerheblichen Änderung der Firmenbezeichnung vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Firma im Handelsregister eingetragen und ob der Gebrauch der Firma nach firmenrechtlichen Grundsätzen zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0088
BGH, Urteil vom 30.10.1953 - V ZR 76/52
Ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Leistungshindernisses zu beurteilen.Verweigerte die Arisierungsstelle zu einem am 16. Februar 1939 geschlossenen Grundstückskaufvertrag die nach der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 (RGBl I, 1709) notwendige Genehmigung, so ist das dadurch herbeigeführte Leistungshindernis im Zweifel als endgültig anzusehen und die Verkäuferin befreit. Eine andere Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Parteien den künftigen Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates bereits in Rechnung gezogen und für diesen Fall den Fortbestand ihrer beiderseitigen Verpflichtungen gewollt hätten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0159
BGH, Urteil vom 29.10.1953 - IV ZR 27/53
Ein längeres voreheliches Zusammenleben der Ehegatten kann nicht als Rechtfertigungsgrund für die Aufrechterhaltung der Ehe dienen, wenn es sich dabei um ein ehebrecherisches Verhältnis gehandelt hat.Hat der beklagte Ehegatte durch ein solches Verhältnis und durch sein späteres Gesamtverhalten eine sittlich bedenkliche Auffassung von der Ehe bekundet, so kann das gegen die Beachtlichkeit seines Widerspruchs sprechen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0142
BGH, Urteil vom 29.10.1953 - IV ZR 75/53
Steht auf Grund der Verhandlungen in der Berufungsinstanz bereits fest, dass eine eingeklagte Forderung an einem bestimmten Kalendertag fällig wird, so ist eine nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Fälligkeit auch in der Revisionsinstanz zu beachten.Ist eine Sicherheit an einem bestimmten Gegenstand zu bestellen, so besteht eine Verpflichtung zur Ergänzung oder Leistung einer anderweitigen Sicherheit nur, falls sich dies aus dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung ergibt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0141
BGH, Urteil vom 29.10.1953 - IV ZR 40/53
Mit dem Ablauf des 31. März 1953 ist auf Grund des Artikels 117 GrundG das dem Art. 3 Abs. 2 GrundG entgegenstehende Recht außer Kraft getreten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0137
BGH, Urteil vom 29.10.1953 - III ZR 270/52
Der Notar, der einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet, ist auf Grund seiner Urkundstätigkeit in keinem Falle, auf Grund der ihm obliegenden allgemeinen Pflicht zur Betreuung der Beteiligten nur unter besonderen Umständen zu einer Belehrung der Gesellschafter dahin verpflichtet, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche entsteht und die Beschränkung der Haftung eintritt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0136
BGH, Urteil vom 29.10.1953 - III ZR 13/52
Auch im Falle des §547 Ziff 1 ZPO ist es erforderlich, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäss §554 Abs. 3 Ziff 2 b ZPO angegriffen wird, wenn die Revision zulässig sein soll (im Anschluss an OGHZ 3, 105 und RG in HRR 1928 No 1944).Der Eintritt des Landes in die "Verbindlichkeiten der Polizei" stellt eine Schuldübernahme dar und bezieht sich auch auf die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Polizeibediensteten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0134
BGH, Urteil vom 29.10.1953 - III ZR 145/52
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1953, 0087
BGH, Urteil vom 23.10.1953 - V ZR 37/52
Auch wenn der drohende Schaden nicht ersichtlich unmittelbar bevorsteht, ist eine Gefahr gegenwärtig - mindestens im Fall der Bedrohung von Leib und Leben - wenn sie sich ständig vergrößert, es als ausgeschlossen er scheint, daß sie wieder verschwindet oder anders als durch die Notstandshandlung abgewendet werden kann, und bei Beginn ihrer Verwirklichung es voraussichtlich zu spät wäre, ihr entgegenzutreten.Eine Notstandshandlung, die der Eigenbesitzer eines Gebäudes zur Beobachtung der nach § 836 BGB gebotenen Sorgfalt vornimmt (Einreißen einer gefährlichen. Hauswand), läßt seine Schadensersatzpflicht für diese Handlung nach § 904 BGB unberührt, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0158
BGH, Urteil vom 22.10.1953 - IV ZR 67/53
Hat ein Erblasser letztwillig einen Anerben bestimmt und ist diese Bestimmung infolge Aufhebung der Anerbengesetze gegenstandslos geworden, so ist, falls der Erblasser für diesen Fall keine Bestimmung getroffen hat, seine letztwillige Verfugung entsprechend der Willensrichtung des Erblassers auszulegen, die sich an Hand des Testaments gegebenenfalls in Verbindung mit Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.Eine letztwillige Verfügung kann auch angefochten werden, wenn Umstände eingetreten sind, deren Nichteintritt der Erblasser bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zwar nicht ausdrücklich erwogen hat, aber für sich als selbstverständlich ansehen konnte.*)
VolltextIBRRS 1953, 0060
BGH, Urteil vom 21.10.1953 - VI ZR 320/52
Im Falle der Tötung eines Kindes sind bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Wegfall seiner etwaigen späteren Unterhaltsleistung an die Eltern die mutmaßliche künftige Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Kindes sachlich-rechtliche Voraussetzungen des durch die Tötung entstandenen Rechtsverhältnisses. Es ist daran festzuhalten, daß es insoweit keines weiteren Beweises bedarf als einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit (BGHZ 4, 133; BGH Lindenmaier-Möhring § 256 ZPO Nr. 7).*)
VolltextIBRRS 1953, 0044
BGH, Urteil vom 21.10.1953 - VI ZR 4/52
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1953, 0086
BGH, Urteil vom 16.10.1953 - V ZR 162/52
Will das Berufungsgericht nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen, weil es das für sachdienlich hält, so hat es dies zu begründen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht die seinem Ermessen gezogenen Grenzen beobachtet hat. Das Fehlen einer Begründung ist ein Verfahrensverstoß, der jedoch durch Unterlassen einer Rüge geheilt wird.Ein auf Feststellung gerichteter Hauptantrag kann nicht als Zwischenfeststellungsantrag (§ 280 ZPO) zu einem Leistungshilfsantrag angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 1953, 0085
BGH, Urteil vom 16.10.1953 - V ZR 120/52
Ist an einem Erbhof ein mittelbares Besitzverhältnis zwischen dem Anerben und demjenigen, dem die Verwaltung und Nutzniessung am Hof zusteht, begründet, das vom Verwalter und Nutzniesser auch in rechtlich erheblicher Form anerkannt worden ist, so kann der Verwalter und Nutzniesser dieses mittelbare Besitzverhältnis nicht durch blosse Äusserungen, er sei selbst Eigentümer und besitze als Eigenbesitzer, beseitigen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0135
BGH, Urteil vom 15.10.1953 - III ZR 34/52
Eine Klage, die auf Feststellung der Haftung für allen Schaden aus einer unerlaubten Handlung gerichtet ist, bezieht sich (im Falle eines Gesundheitsschadens) mangels ausdrücklicher Einschränkung auch auf die Feststellung eines Schmerzensgeldanspruchs.Der Vater kann den Schmerzensgeldanspruch seiner volljährigen Tochter - jedenfalls solange er nicht abtretbar ist - nicht eigenen Namens im Wege gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0120
BGH, Urteil vom 14.10.1953 - VI ZR 96/52
Als Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr steht die Bestimmung des § 1 StVO über den die einzelnen Verkehrsvorgänge gesondert ordnenden Vorschriften. Gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs, so kann daher bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein.Bei der Regelung des Verkehrs durch automatische Lichtanlagen kann unter besonderen Umständen ein anderes Verhalten der Verkehrsteilnehmer erforderlich werden, als es dem starren Wechsel der Lichtzeichen entspricht.*)
VolltextIBRRS 1953, 0115
BGH, Urteil vom 14.10.1953 - II ZR 198/52
Wird ein angestellter Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber laufend beauftragt, Fahrzeuge zur Instandsetzung zu bringen, und wird ihm hierbei "freie Hand" gelassen, so gilt er zwar als bevollmächtigt, auch vom Gesetz abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Auf solche Klauseln, die eine besonders weitgehende Abweichung vom Gesetz enthalten, insbesondere auf vollständigen Ausschluß der Haftung für Erfüllungsgehilfen, erstreckt sich aber diese Vollmacht nur unter besonderen Voraussetzungen.Der Inhaber einer Instandsetzungswerkstatt, der ohne Abschluß eines Werkvertrages ein Fahrzeug in Arbeit nehmen läßt, haftet für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.*)
VolltextIBRRS 1953, 0059
BGH, Urteil vom 14.10.1953 - VI ZR 305/52
Die Wartepflicht des in eine Haupstrasse einfahrenden Kraftfahrers besteht auch gegenüber einem auf der Hauptstrasse fahrenden Fahrzeug, das entgegen dem Willen seines Führers auf die Einmündungsstelle gerät, weil die Bremseinrichtung versagt.Der aus einer Stopstrasse in eine Hauptstrasse einfahrende Kraftfahrer kann sich wenigstens dann nicht darauf verlassen, eine auf der Hauptstrasse fahrende Strasssenbahn werde an einer Haltestelle vor der Einmündung anhalten, wenn Maßnahmen der Strassenbahn zum Halten nicht erkennbar sind.*)
VolltextIBRRS 1953, 0058
BGH, Urteil vom 14.10.1953 - VI ZR 120/52
Eine erhöhte Betriebsgefahr liegt vor, wenn eine fast haltende Strassenbahn plötzlich anzieht, um zu dem vorderen freigewordenen Teil einer Doppelhaltestelle vorzufahren.Die Betriebsgefahr wird auch dadurch erhöht, daß der Führer der Strassenbahn auf ein Notsignal hin nicht, wie in AB 112 BOStrab vorgeschrieben, den Sandstreuer bedient.*)
VolltextIBRRS 1953, 0157
BGH, Urteil vom 08.10.1953 - IV ZR 7/53
Bei der westfälischen Gütergemeinschaft kann der überlebende Ehegatte, der mit seinen unabgefundenen Kindern die Gütergemeinschaft nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten fortsetzt, bezüglich des Vaterteils des gütergemeinschaftlichen Vermögens die unabgefundenen Kinder nicht durch Einsetzung von dritten Personen zu Nacherben beschränken (§10 Abs. 5). Die Nacherbeneinsetzung ist unwirksam.Die Abkömmlinge von unabgefundenen, an der Gemeinschaft beteiligten Kindern, gehören zu den Personen, die nach §10 Abs. 5 nicht bedacht werden können.*)
VolltextIBRRS 1953, 0156
BGH, Urteil vom 08.10.1953 - IV ZR 248/52
Das mit einem Kommanditanteil verbundene Stimmrecht kann nicht losgelöst von diesem Anteil übertragen werden. (Ebenso BGHZ 3, 354 [II. Zivilsenat]).*)
VolltextIBRRS 1953, 0042
BGH, Urteil vom 07.10.1953 - VI ZR 20/53
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 86, 30), daß ein auf Abschluß, eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichteter Vorvertrag nicht der Schriftform bedarf, wird festgehalten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0104
BGH, Urteil vom 03.10.1953 - II ZR 216/52
Ein Preisvorbehalt des Verkäufers, wonach er bei Erhöhung der Gestehungskosten der verkauften Ware berechtigt sein soll, einen entsprechenden Preisaufschlag zu beanspruchen, ist in der Regel nicht dahin auszulegen, daß auch der Käufer beim Sinken der Wiederbeschaffungskosten eine Ermäßigung des Kaufpreises verlangen kann.Die Nichtberücksichtigung sinkender Kosten der Wiederbeschaffung verstößt nicht gegen §19 WStG, wenn der Verkäufer sich bereits zur Zeit des Verkaufs zu den damals geltenden Preisen eingedeckt hatte. Zu einer Lieferung unter den eigenen Gestehungskosten ist der Verkäufer nicht verpflichtet.*)
VolltextIBRRS 1953, 0174
BGH, Urteil vom 28.09.1953 - III ZR 378/51
Ein unmittelbarer Zusammenhang einer behördlichen Maßnahme mit einzelnen bestimmten Kriegsereignissen liegt vor, wenn Grund und Anlass der Inanspruchnahme eines Textillagers nach dem Reichsleistungsgesetz der kurz bevorstehende und erwartete Einmarsch der feindlichen Truppen und die dadurch bedingte Gefahr des Verlustes des Lagers waren, selbst wenn bei der Inanspruchnahme der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit Wirtschaftsgütern mitgespielt hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0057
BGH, Urteil vom 23.09.1953 - VI ZR 313/52
Der Erbe erlangt auch dann Eigenbesitz an den Nachlaßgegenständen, wenn er weder von dem Erbfalle noch dem Eigenbesitz des Erblassers Kenntnis hatte.Der Erbe eines Gebäudes, der von dem Erbfall Kenntnis erlangt, darf sich nicht untätig verhalten. Er muß zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflichten die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen. Ein begüterter Erbe kann sich nicht damit entlasten, daß er darauf hinweist, das ererbte Grundstück werfe keinen Gewinn ab.*)
VolltextIBRRS 1953, 0056
BGH, Urteil vom 23.09.1953 - VI ZR 152/52
Eine Stadtgemeinde, die Eigenbesitzerin einer Bauruine an einer verkehrsreichen Straße ist genügt der Wahrung der Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch, daß sie die Ruine ebenso wie die Bauruinen anderer Eigenbesitzer in der Stadt, auf Besichtigungsgängen ihrer Beamten beobachten läßt. Sie hat die Ruine wenigstens dann fachtechnisch auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Ruine einem starken Sturm nicht mehr standhält.*)
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