Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1954
IBRRS 1954, 0002
BGH, Urteil vom 17.02.1954 - II ZR 63/53
1. Während der Geltungsdauer der Verordnung vom 8. Januar 1945 war die Mindestbeteiligung von 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft an der Beschlussßfassung auch dann ausreichend, wenn die Satzung hierfür eine höhere Zahl vorschrieb.*)
2. Haben bei der Beschlussßfassung des Aufsichtsrats fremde Personen oder Aufsichtsratsmitglieder mitgestimmt, die zur Ausübung ihres Amtes nicht befugt waren, so ist der Beschlussß rechtlich nicht wirksam, es sei denn, daß derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusssses beruft, einwandfrei die Möglichkeit ausräumt, daß der Beschlussß durch das Mitstimmen der Unbefugten beeinflußt worden ist.*)
3. Gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigungserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können keine rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, daß sich der Aufsichtsrat bei der Übermittlung der von ihm Beschlussssenen Kündigung an den Gekündigten des Vorstandes als Boten bedient hat.*)

IBRRS 1954, 0022

BGH, Urteil vom 10.02.1954 - VI ZR 323/52
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dann gegeben sein, wenn der Unfall auf eine bauliche Anlage (hier eine Pendeltür) zurückzuführen ist, die baupolizeilich genehmigt und abgenommen worden ist.*)

IBRRS 1954, 0021

BGH, Urteil vom 06.02.1954 - VI ZR 142/52
Ist die Revision nicht zugelassen worden, so ist sie auch dann nicht statthaft, wenn die Nichtzulassung auf rechtsirrtümlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beruht.*)

IBRRS 1954, 0020

BGH, Urteil vom 06.02.1954 - VI ZR 132/52
Eine Richtungsänderung ist im allgemeinen nur dann rechtzeitig angezeigt, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf die Absicht der Richtungsänderung in Ruhe einstellen können.Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur ein Anspruch auf teilweisen Ersatz zu, so ergreift der Rechtsübergang diesen Teilanspruch mit Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch.*)

IBRRS 1954, 0039

BGH, Urteil vom 05.02.1954 - V ZR 35/53
Auch nach dem 1. April 1953 ist die Verurteilung eines ausländischen Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau durch deutsche Gerichte zulässig, wenn ihre Voraussetzung nach dem Recht des Staates gegeben ist, das die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmt. Ist die Wirkung des Urteils auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verurteilung in Anbetracht des deutschen Verfassungsgrundsatzes gegeben ist, der alle Männer und Frauen, nicht nur alle deutschen, für gleichberechtigt erklärt.*)

IBRRS 1954, 0154

BGH, Urteil vom 04.02.1954 - IV ZR 102/53
Urteile in Verfahren, die die Frage der blutsmäßigen Abstammung zum Gegenstand haben, sind auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird.Wer rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist und alsdann im Statusverfahren festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, hat nicht deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil er die Kindesmutter mittels des Statusprozesses einer im Vorprozeß erstatteten, seiner Behauptung nach strafbaren falschen Zeugenaussage überführen will, um daraufhin nach einer (etwaigen) Bestrafung der Kindesmutter eine Wiederaufnahme des Unterhaltsprozesses zu erreichen.*)

IBRRS 1954, 0019

BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 76/52
Durch die Anordnung Nr. 23 der britischen Militärregierung vom 10. Dezember 1945 ist die Erfassung und Verwaltung aller Grundstücke, die der Kontrolle der deutschen Wehrmacht unterstanden, dem Oberfinanzpräsidenten als solchen übertragen worden. Auch nach Errichtung der Länder sind diese nicht Treuhänder des Wehrmachtsvermögens geworden.*)

IBRRS 1954, 0018

BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 72/52
Für von Fußgängern mitgeführte weniger als 1 m breite Handwagen, die nach § 24 Abs. 4 StVO ausdrücklich von der Beleuchtungspflicht ausgenommen sind, kann eine solche auch nicht aus der Grundregel des § 1 StVO hergeleitet werden.*)

IBRRS 1954, 0017

BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 40/53
Die Anschlußberufung kann in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (Bestätigung von RG HRR 1938, 698).Macht sich der Unterhaltspflichtige dadurch vermögens- und einkommenslos, daß er seinen Gewerbebetrieb an einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten überträgt, und haftet dieser Dritte infolgedessen aus § 826 BGB auf Schadensersatz, so ist er verpflichtet, die Unterhaltsberechtigten dadurch zu entschädigen, daß er ihnen den Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des Unterhaltschuldners gewährt.*)

IBRRS 1954, 0172

BGH, Urteil vom 02.02.1954 - I ZR 2/53
Wiederansichnahme der Kaufsache im Sinne des §5 AbzG liegt auch vor, wenn der Verkäufer durch Handlungen des Käufers in die Notwendigkeit versetzt worden ist, die Kaufsache zurückzunehmen. Es kommt nicht darauf an, von wem der Anstoß dazu ausgegangen ist. Nur ein arglistiges Verhalten des Käufers kann die Folgen des §5 AbzG nicht auslösen.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 34611), wonach die Bestimmung der Leistung im Sinne des §315 BGB auch durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden kann, wird festgehalten.*)

IBRRS 1954, 0038

BGH, Urteil vom 29.01.1954 - V ZR 54/53
Die Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan ist trotz Ablaufs der Nachweisfrist (von einem Monat) zulässig, solange der Teilungsplan noch nicht ausgeführt ist (RGZ 99, 202).Hat der Bund gemäß § 3 a Hypothekensicherungsgesetz rückwirkend zum 1.7.1948 auf eine Umstellungsgrundschuld verzichtet, so hatte dies nur für die nach dem 1.7.1948 anfallenden Leistungen Bedeutung. Eine dingliche Rückwirkung mit der Folge, daß die Umstellungsgrundschuld selbst auf denjenigen übergegangen wäre, der am 1.7.1948 Eigentümer war, ist damit nicht eingetreten.Hat der Bund nach dem Zuschlag des Grundstücks vor der Verteilung des Erlöses auf die Umstellungsgrundschuld verzichtet, so steht der Anspruch auf den auf die Umstellungsgrundschuld entfallenden Erlösanteil entsprechend § 1168 BGB dem Vollstreckungsschuldner als Grundstückseigentümer zu.Der Anspruch nach § 3 a Hypothekensicherungsgesetz auf den Verzicht des Bundes auf eine Umstellungsgrundschuld ist, wenn das Grundstück zur Konkursmasse gehört, vom Konkursverwalter, nicht vom Gemeinschuldner, geltend zu machen. Der Verzicht wirkt zugunsten der Konkursmasse, nicht des konkursfreien Vermögens.War ein die Zwangs Verwaltung betreibender Gläubiger zu den Ausgaben, die er zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks gemacht hat, durch Mietvertrag kraft einer Wiederaufbauklausel verpflichtet, so hindert dies die Gewährung des Vorrechts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG nicht, wenn der Mietzins dem Mietwert entspricht.*)

IBRRS 1954, 0037

BGH, Urteil vom 29.01.1954 - V ZR 13/53
Wenn jemand eine Hypothek erfüllungshalber zur Tilgung der Schuld eines Dritten an einen anderen abtritt, damit dieser von einem Vorgehen gegen den Dritten Abstand nehme, ist die Abtretung keine unentgeltliche Verfügung.*)

IBRRS 1954, 0055

BGH, Urteil vom 27.01.1954 - II ZR 84/53
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1954, 0016

BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 257/52
Weder der Ersteher eines Grundstücke, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, noch ein Grundschuldgläubiger sind Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Sie können in den vom Zwangsverwalter gegen einen Grundstücksmieter geführten Rechtsstreit nach Beendigung der Zwangsverwaltung nicht als Partei eintreten und nicht selbständig Revision einlegen.*)

IBRRS 1954, 0015

BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 245/53
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 1954, 0001

BGH, Urteil vom 27.01.1954 - IV ZR 309/52
Die Preisstopverordnung und die Bestimmung des § 1 Nr 7 der Preisfreigabeanordnung sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB.*)

IBRRS 1954, 0153

BGH, Urteil vom 25.01.1954 - IV ZR 94/53
Zahlung in ausländischer Währung kann dadurch ausdrücklich bedungen worden sein, daß ein Rembourskredit "innerhalb des Stillhalteabkommens" gewährt worden ist.Der Kriegsausbruch (1939) und die Devisengesetzgebung haben die Verpflichtung eines Zweitschuldners aus einem Valutakredit, der von einer inländischen Bank im Rahmen des sog. Stillhalteabkommens gewährt worden ist, nicht berührt.Eine inländische Bank, die einem inländischen Kunden auf Grund eines Auslandskredits einen effektiven Währungskredit eingeräumt hat, kann unter Umständen verpflichtet sein, von ihrem Kunden Zahlungen in inländischer Währung entgegenzunehmen, soweit sie selbst ihre Verpflichtungen in inländischer Währung hat abdecken können.*)

IBRRS 1954, 0171

BGH, Urteil vom 22.01.1954 - I ZR 251/52
Ein Urteil kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß einer der mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können und er von dem Sachverhalt, der diese Ablehnung rechtfertigte, keine Anzeige gemacht habe (sogen. Selbstablehnung).Wird ein Vorbehaltsurteil (§302 ZPO) erlassen, obwohl die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, so liegt kein Mangel in der Urteils findung, sondern im Urteils verfahren, also ein Verfahrensmangel vor, der die Anwendung des §539 ZPO rechtfertigen kann. Mit der Berufung gegen ein solches Vorbehaltsurteil gelangt jedoch der erstinstanzliche Streitstoff, auch soweit die Entscheidung vorbehalten worden ist, in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht ist daher nicht gehindert, auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung sachlich zu entscheiden, sofern die Anträge der Parteien die Entscheidung zulassen (§§308, 536, 537 ZPO) und über den Aufrechnungstatbestand in der Berufungsinstanz verhandelt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung des RG - RGZ 92, 318 [321]; 144, 116 [118]).*)

IBRRS 1954, 0152

BGH, Urteil vom 21.01.1954 - IV ZR 175/53
Die Beweislast dafür, daß ein unter Verstoß gegen Formvorschriften errichtetes Nottestament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers enthält, trifft denjenigen, der sich auf die Rechtswirksamkeit des Nottestaments beruft.Ein vor drei Zeugen errichtetes Nottestament ist eine Privaturkunde, die einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt.*)

IBRRS 1954, 0014

BGH, Beschluss vom 20.01.1954 - VI ZB 1/54
Verlässt ein Rechtsanwalt, der seine Praxis in einem Bürohause ausübt, sein Büro so rechtzeitig, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, das Schriftstück vor Fristablauf einzureichen, so ist es ein unabwendbarer Zufall, wenn er hieran dadurch gehindert wird, dass der Nachtportier des Bürohauses entgegen seinen Weisungen und der bestehenden Übung längere Zeit nicht erreichbar ist und die verschlossene Haustür nicht geöffnet wird.*)

IBRRS 1954, 0036

BGH, Beschluss vom 19.01.1954 - V ZR 7/54
Hat ein bayerischer Rechtsanwalt Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und vor der Unzuständigkeitserklärung dieses Gerichts einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, so bleibt dieser Antrag auch nach Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam.*)

IBRRS 1954, 0035

BGH, Urteil vom 15.01.1954 - V ZR 165/52
Dem Hypothekengläubiger, der infolge von Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetzone nicht in der Lage ist, dem in der Sowjetzone ansässigen Grundstückseigentümer die dort zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden zu verschaffen, steht bei der Geltendmachung der durch Hypothek gesicherten Forderung gegen den Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede aus Treu und Glauben entgegen. Diese rechtfertigt auch die Rückforderung des vom Eigentümer Bezahlten auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung.*)

IBRRS 1954, 0057

BGH, Urteil vom 13.01.1954 - II ZR 45/53
Der bei der Privathaftpflichtversicherung erfolgt. Einschluss der Haftpflicht der Binder des Versicherungsnehmers umfasst auch die Haftpflicht seiner Stiefkinder.*)

IBRRS 1954, 0012

BGH, Urteil vom 13.01.1954 - II ZR 6/53
1. ) Ungewöhnliche Handlungen, die von der Geschäftsführungsbefugnis nicht mehr gedeckt sind, sind solche, die nach ihrem Inhalt und Zweck oder durch ihre Bedeutung und die mit ihnen verbundene Gefahr über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen.2.) Einem geschäftsführenden Gesellschafter liegt, falls durch eine von ihm begangene Handlung der Gesellschaft ein Schaden erwachsen ist, die Beweislast dafür, ob, dass er seiner Pflicht als Geschäftsführer nachgekommen ist, er also für die Entstehung des Schadens nicht verantwortlich ist.*)

IBRRS 1954, 0056

BGH, Beschluss vom 11.01.1954 - II ZB 22/53
1. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Innerhalb von Berlin ist diese Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Brief am Abend vor dem Tage des Fristablaufes in den Briefkasten geworfen wird.2. Hat der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernüftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt, daß der Brief mit der Berufungsbegründung rechtzeitig zur Post gegeben werden sollte, so braucht er die Durchführung seiner Anordnung über die Absendung des Briefes weder persönlich zu überwachen noch sich am nächsten Tage durch Nachfrage bei seinem Büropersonal oder bei dem Berufungsgericht von der Einhaltung seiner Anordnung zu überzeugen.3. Eine im Fristenkalender eingetragene Notfrist kann gelöscht werden, wenn das zur Wahrung der Frist bestimmte Schriftstück rechtzeitig vom Rechtsanwalt unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht worden ist.4. Ein Rechtsanwalt braucht nicht die Anweisung zu geben, täglich im Büro unter Schreibtischen oder sonstigen Möbelstücken nach dort etwa liegenden Schriftstücken zu suchen.*)

IBRRS 1954, 0011

BGH, Urteil vom 09.01.1954 - VI ZR 50/53
Ein Gastwirt ist nicht ohne weiteres berechtigt, den Verwendungszweck der von ihm gemieteten oder gepachteten Gastwirtschaft ganz oder wesentlich zu verändern. Inwieweit mangels besonderer vertraglicher Abreden eine Änderung des Gesamtcharakters der Gastwirtschaft von dem Gastwirt vorgenommen werden kann, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange beider Teile zu entscheiden.*)

Online seit 1953
IBRRS 1953, 0072
BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 329/52
Wird ein öffentlicher Weg verlegt, so kann die Bundespost die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitung nicht in entsprechender Anwendung des § 6 TWG von demjenigen ersetzt verlangen, der die Wegeverlegung im eigenen Interesse angeregt hat.*)

IBRRS 1953, 0071

BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 244/52
Es ist in der Regel weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel eines vermieteten Ladenraumes, wenn der Vermieter dem Mieter eines anderen Ladens gegenüber vertraglich verpflichte ist, den Ladenraum nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten.*)

IBRRS 1953, 0070

BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 19/53
Gibt der Pächter einer Apotheke diese während der Pachtzeit vertragswidrig auf und errichtet er mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde in selbstbeschafften und mit eigenen Kosten ausgebauten Räumen eine andere Apotheke unter neuer Firma, so kann der Verpächter jedenfalls dann nicht verlangen, dass der Pächter die neuerrichtete Apotheke als Pachtapotheke unter der früheren Firma führt, wenn keine Identität zwischen der gepachteten und der neuen Apotheke gegeben ist. Wann eine solche Identität zu verneinen ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, wobei auch die Willensrichtung des Pächters bei der Errichtung der anderen Apotheke mit zu berücksichtigen ist.*)

IBRRS 1953, 0069

BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 141/52
§ 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl 61) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 1953, 0068

BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 1/52
Auch in der Revisionsinstanz kann der Kläger das durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten unterbrochene Verfahren aufnehmen und Feststellung der Klageforderung als Konkursforderung beantragen.Einer solchen Änderung des Antrags steht § 561 ZPO auch dann nicht entgegen, wenn die Klageforderung gemäß § 69 KO in eine Geldforderung umgewandelt worden ist.*)

IBRRS 1953, 0043

BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 166/52
Die Einsichtsfähigkeit setzt eine geistige Entwicklung voraus, die dem Jugendlichen ermöglicht, das unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass das Handeln seine Verantwortung begründen kann. Von der Einsichtsfähigkeit ist die Frage nach dem Verschulden im konkreten Falle zu trennen.2. Die Bestimmung des § 276 über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ist zwar ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, dies kann aber nicht dazu führen, alle Menschen ohne Rücksicht auf das Alter insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt notwendig zu einer unterschiedlichen Beurteilung.*)

IBRRS 1953, 0150

BGH, Urteil vom 22.12.1953 - IV ZR 87/53
Eine stille Gesellschaft liegt nicht vor, wenn der stille Gesellschafter für die Hingabe eines Kapitals eine vom Geschäftsergebnis unabhängige Vergütung erhalten soll.Werden zwei äusserlich voneinander getrennte Vereinbarungen getroffen, von denen nur die zweite gegen die guten Sitten verstösst, so kann, auch wenn es sich bei beiden Vereinbarungen um einen einheitlichen Vertrag handelt, die erste Vereinbarung rechtswirksam sein, falls die Parteien sie auch ohne die nichtige Vereinbarung getroffen hätten.*)

IBRRS 1953, 0093

BGH, Urteil vom 22.12.1953 - V ZR 78/52
Eine von dem Vorsitzenden verfügte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wird durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt, wenn das Ende der Frist nicht durch Ablauf eines Zeitraumes sondern durch einen Endzeitpunkt bestimmt und als solcher ein in die Gerichtsferien fallender Tag gewählt ist.Die zwischen den Grundeigentümern der ehemaligen Provinz Hannover und Bergbauunternehmungen geschlossenen Kaliabbauverträge sind nicht Typenverträge, sondern Individualverträge, deren Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden kann.Verspricht in einem Kaliabbauvertrag der Unternehmer den Grundeigentümern einen von der Höhe der Förderung abhängigen Förderzins, so folgt daraus noch nicht notwendig eine Förderpflicht des Unternehmers. Mangels ausdrücklicher Regelung im Vertrage ist die Frage der Förderpflicht aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen zu entscheiden. Gegen eine Förderpflicht spricht es, wenn der Unternehmer den Grundeigentümern einen nicht unerheblichen Mindestförderzins garantiert.*)

IBRRS 1953, 0092

BGH, Urteil vom 22.12.1953 - V ZR 49/53
§ 14 des Hypothekenbankgesetzes ist auf das Geschäft der öffentlichen Pfandbriefinstitute nicht entsprechend anzuwenden.*)

IBRRS 1953, 0119

BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 189/52
Für die Bemessung eines der Höhe nach nicht vereinbarten Werklohnes kommt das dem Unternehmer nach §316 BGB zustehende Bestimmungsrecht erst dann zur Anwendung, wenn weder eine taxmässige noch eine übliche Vergütung festgestellt werden kann.*)

IBRRS 1953, 0118

BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 43/53
§6 Ziff II Abs. 1 AUB normiert eine Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung derart, daß diese nur verlangt werden kann, wenn die Invalidität als solche und als Unfallfolge innerhalb des Unfalljahres erkannt und dem Versicherer zur Kenntnis gekommen ist. Durch die spätere Einfügung des Absatzes 2 hat die Bedeutung dieser Bestimmung eine Abwandlung dahin erfahren, daß es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Invalidität als Unfallfolge so rechtzeitig erkannt hat, daß er in der Lage war, die Anmeldefrist des §6 Ziff II Absatz 2 einzuhalten. Hat er die Anmeldefrist versäumt, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Invalidität als solche oder als Unfallfolge rechtzeitig zu erkennen.Eine bei der Neufassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffene neue Regelung gilt nur dann auch für die laufenden Versicherungsverhältnisse, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörden dies anordnen oder die Parteien es vereinbaren.*)

IBRRS 1953, 0117

BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 164/52
Ein befreiter Vorerbe, der ein zur Vorerbschaftsmasse gehörendes, durch Kriegsereignisse zerstörtes Wohnhaus wieder aufbauen lässt, handelt nicht schon deshalb ausserhalb des Rahmens einer ordnungsmässigen Verwaltung, weil die zu erwartenden Erträgnisse keine hinreichende Verzinsung der Baukosten er geben. Es kommt auf die Umstände des Falles, insbesondere auf den Stand der gesagten Vorerbschaftsmasse und auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Einkünfte an.Der Unternehmer, der für eine Werkleistung die übliche Vergütung beansprucht, braucht den Beweis dafür, dass ein fester Werklohn nicht vereinbart ist, nur dann zu führen, wenn der Besteller eine solche feste Preisvereinbarung behauptet.*)

IBRRS 1953, 0116

BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 118/53
Führen Arbeiter eines Unternehmers mit den Arbeitern eines anderen Unternehmers eine Arbeit in der Weise aus, dass das Arbeitsergebnis von den Arbeitern beider Unternehmen gemeinsam erbracht wird, und werden bei dieser Gemeinschaftsarbeit Arbeitnehmer durch einen Betriebsunfall verletzt, so haben diese keine Schadenersatzansprüche gegen den fremden Betriebsinhaber; insoweit ist §899 RVO entsprechend anwendbar.*)

IBRRS 1953, 0105

BGH, Urteil vom 19.12.1953 - II ZR 61/53
Wird eine nach Vereinbarung mit dem Schuldner nicht abtretbare Forderung entgegen dieser Vereinbarung abgetreten, so kann eine nachträglich vom Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger abgegebene Erklärung, er werde die Forderung begleichen, nach den Umständen des Einzelfalles die Auslegung zulassen, dass der Schuldner nicht nur die Abtretung genehmige, sondern auch auf die Geltendmachung der ihm gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustehenden Einwendungen verzichte.*)

IBRRS 1953, 0149

BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 133/53
Für die Frage, ob die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§2079 Satz 1 BGB) ausgeschlossen ist, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde, kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an.Unter "Sachlage" im Sinne des §2079 Satz 2 ist nichts weiter zu verstehen, als das Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten oder die nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung erfolgende Geburt oder das sonstige Erwachsen eines Pflichtteilsberechtigten. Andere Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.*)

IBRRS 1953, 0148

BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 117/53
Wer sich einem anderen gegenüber verpflichtet hat, eine schadenverhütende Handlung vorzunehmen, kann von einem Dritten wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nur in Anspruch genommen werden, soweit er damit eine seinem Vertragsgegner der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht übernommen hat.Auf Grund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit werden allgemeine Rechtspflichten, insbesondere Obhuts- oder Überwachungspflichten, deren Nichterfüllung nach §823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, nur geschaffen, wenn es sich um Personen handelt, die beruflich oder im gewerblichen Leben eine gewisse selbständige Stellung erlangt haben oder ihre beruflichen oder gewerblichen Dienste der Allgemeinheit anbieten, nicht aber dann, wenn weisungsgebundene Arbeitnehmer oder Angestellte ihren Dienstherren gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen haben.*)

IBRRS 1953, 0147

BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 114/53
Nach deutschem internationalem Privatrecht richtet sich die Haftung einer offenen Handelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nach dem die Personenvereinigung beherrschenden Recht, d.h. nach der Rechtsordnung am Sitz der Gesellschaft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen etwas Abweichendes gilt, dass insbesondere die Parteien eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren können.Die Haftung der Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft kann sich auch dann nach ausländischem Recht bestimmen, wenn für die Schuld der Gesellschaft, für die die Gesellschafter in Anspruch genommen werden, deutsches Recht gilt (RG in HansGZ 1920, Hauptbl S. 106).*)

IBRRS 1953, 0067

BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 169/52
Hat ein Stiefvater keine Aufsichtspflicht über den in der Familie aufwachsenden minderjährigen Stiefsohn gemäß §832 Abs. 1 und 2 BGB, so kann er doch als Haushaltungsvorstand und auf Grund seiner Stellung in der Familie verpflichtet sein, gegen mögliche Gefährdungen Dritter durch den Stiefsohn Schutzmassnahmen zu treffen. Die Unterlassung des Eingreifens kann ihn nach §823 BGB schadensersatzpflichtig machen.Nimmt der Stiefvater an Schießübungen des elfjährigen Stiefsohns teil, so ergibt sich für ihn die Pflicht, durch Sicherstellung der Schußwaffe ein unbeaufsichtigtes Schießendes Stiefsohns zu verhindern, such aus dem Gesichtspunkte des vorangegangenen Tuns.*)

IBRRS 1953, 0066

BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 143/52
Verträgt der Patient ein gefährliches Medikament nicht und ist deshalb zur Abwendung von Gesundheitsschäden die Einnahme eines Gegenmittels erforderlich, so handelt der Arzt, der die Verabfolgung des Gegenmittels unterläßt, nur dann nicht widerrechtlich, wenn der Patient die Einnahme des Mittels ernstlich verweigert. Den Arzt trifft jedoch die Verpflichtung, den Patienten eindringlich und mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit der Einnahme des Mittels hinzuweisen, um die Einwilligung des Patienten zu erhalten. Ist der Patient nicht bei vollem Bewußtsein und nicht willensfähig, so muß der Arzt dem Patienten trotz seines Sträubens das Mittel - notfalls mit Gewalt - verabfolgen.*)

IBRRS 1953, 0065

BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 12/53
Auch wenn kein gesetzlicher Pasteurisierungszwang besteht, ergibt sich aus dem Betrieb einer Molkerei für deren Unternehmer und Leiter die Pflicht, Milch nicht ohne vorherige Pasteurisierung an die Verbraucher abzugeben, wenn ihnen Umstände bekannt sind, die den Verdacht nahelegen, dass Typhusbazillen in die Milch geraten sein könnten.*)

IBRRS 1953, 0146

BGH, Urteil vom 14.12.1953 - IV ZR 47/53
Bei einer vom Staatsanwalt gemäß §1595 a BGB erhobenen Anfechtungsklage hat der Richter grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob die Anfechtung der Ehelichkeit im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft liegt.Hält der Tatrichter in einem Rechtsstreit, der um die Ehelichkeit eines Kindes geführt wird, die Behauptung des Klägers, die Kindes-Mutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem Ehemann nicht geschlechtlich verkehrt, auf Grund des Parteivortrags und auf Grund von Zeugenaussagen für bewiesen, so ist er nicht verpflichtet, noch ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, durch welches diese Behauptung - durch den Nachweis der Abstammung des Kindes von dem Ehemann - widerlegt werden soll.*)

IBRRS 1953, 0064

BGH, Urteil vom 12.12.1953 - VI ZR 242/52
Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind grundsätzlich auch dann im Sinne der Verkehrssitte auszulegen, wenn diese dem Erklärenden nicht bekannt gewesen ist. Wenn aber der erklärte Wille der Verkehrssitte unzweideutig widerspricht, ist dieser maßgebend.Selbst wenn eine allgemeine Verkehrssitte des Inhalts besteht, daß die Außenwände vermieteter Geschäftsräume ohne weiteres als zu Werbezwecken mitvermietet gelten, kann ein abweichender örtlicher Verkehrsgebrauch einen anderen Vertragsinhalt ergeben.*)

IBRRS 1953, 0091

BGH, Urteil vom 11.12.1953 - V ZR 27/52
Bei der Veräusserung von Grundstückteilflächen, die mit einem dem Erwerber bereits gehörenden Grundstück ein Grundstück bilden sollen, stehen der Schaffung sog. Zuflurstücke aus § 890 BGB Bedenken nicht entgegen.*)

IBRRS 1953, 0083

BGH, Urteil vom 04.12.1953 - V ZR 108/52
Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist von einem Vergleich der objektiven Werte auszugehen; eine aus der Notlage sich ergebende Minderung des Wertes für den Bewucherten darf nicht berücksichtigt werden.Für den Wuchertatbestand genügt die Ausbeutung einer Notlage vorwiegend politischer Art jedenfalls dann, wenn diese Notlage eine schwere Gefährdung auch der wirtschaftlichen Existenz mit sich bringt; ob es ausreicht, wenn eine Gefahr nur für Leben, Gesundheit oder Ehre besteht, bleibt dahingestellt.*)
