Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 1953, 0166BGH, Urteil vom 31.03.1953 - I ZR 74/52
Kann ein Westberliner Geldinstitut eine ihm zur Kreditsicherung abgetretene, auf einem ostzonalen Grundstück lastende Grundschuld dem westdeutschen Darlehensschuldner nicht zurückabtreten, weil der Grundschuldbrief sich in der Verfügungsgewalt der zur Herausgabe nicht bereiten Ostberliner Stelle des ursprünglich einheitlichen Bankinstitutes befindet, so wird das Westberliner Bankinstitut wegen unverschuldeten Unvermögens von der Verpflichtung zur Herausgabe der Sicherheit frei. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn das Geldinstitut die Forderung gegen den Darlehensschuldner geltend macht, ohne ihn von der ihm durch das Ostberliner Geldinstitut drohenden nochmaligen Inanspruchnahme freizustellen und entsprechende Sicherheit zu gewähren.*)
VolltextIBRRS 1953, 0151
BGH, Urteil vom 30.03.1953 - IV ZR 241/52
Erhebt ein Kläger auf Grund der §§256 oder 280 ZPO Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das nicht zwischen ihm und seinem Prozessgegner, sondern entweder nur zwischen Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, oder zwischen seinem Prozessgegner und einem Dritten besteht, so wirkt das auf diese Klage ergehende Urteil nur Rechtskraft zwischen den an dem Prozess Beteiligten. Es bindet aber nicht die am Prozess selbst nicht beteiligten Rechtsträger. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsträger mit der Erhebung der Klage einverstanden war. Trotz eines solchen Einverständnisses liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft, die eine weitergehende Rechtskraftwirkung zur Folge hätte, dann nicht vor, wenn sich der Ermächtigte in dem Rechtsstreit nicht auf die Ermächtigung gestützt hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0034
BGH, Urteil vom 26.03.1953 - VI ZR 101/52
Läßt das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zu, auf die es für die Entscheidung nicht ankommen kann, so ist diese Zulassung ohne Wirkung.*)
VolltextIBRRS 1953, 0027
BGH, Urteil vom 26.03.1953 - III ZR 14/52
Die Vorschriften der DOfNot, die dem Notar hinsichtlich der Grunderwerb-, Kapitalverkehrs-, Urkunden- und Wertzuwachssteuer bestimmte Hinweispflichten auferlegen, sind auf die Abgeltungslast für die Grebäudeentschuldungssteuer nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIBRRS 1953, 0107
BGH, Urteil vom 25.03.1953 - II ZR 146/52
Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins finden dann keine Anwendung, wenn es sich um die Feststellung des individuellen Willensentschlusses eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäss von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefasst wird.*)
VolltextIBRRS 1953, 0106
BGH, Urteil vom 25.03.1953 - II ZR 115/52
Zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten sowie zur Änderung und zum Widerruf einer solchen Bestimmung bedarf es einer an den Versicherer gerichteten, empfangsbedürftigen Willenserklärung, die erst wirksam wird, wenn sie diesem zugeht.*)
VolltextIBRRS 1953, 0033
BGH, Urteil vom 25.03.1953 - VI ZR 13/52
Wird ein Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen, so stellt die Rücknahme des Widerrufs den Vergleich auch dann nicht wieder her, wenn die Gegenseite mit der Rücknahme einverstanden ist.Auf den öffentlichen Versicherungsträger gehen die Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Schädiger auch insoweit über, als die Leistungen der Sozialversicherung an den Entschädigungsberechtigten auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes erhöht worden sind.Dies gilt auch dann, wenn über die Ansprüche vor Erlass des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat, die über den Umfang der durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgeht.Es ist eine Frage der Auslegung des Vergleichs, ob der Schädiger trotz dieses Rechtsübergangs auch dem Geschädigten noch zu Leistungen verpflichtet ist, wie er sie kraft des Rechtsübergangs nunmehr an den öffentlichen Versicherungsträger zu bewirken hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0076
BGH, Urteil vom 20.03.1953 - V ZR 143/51
Die "Bezeichnung" einer physischen Person durch die Militärregierung und die damit verbundene Vermögenssperre hat keine rückwirkende Kraft.Zu einem Rechtsgeschäft über Vermögen im Sinne des Art. I (1) des Militärregierungsgesetzes 52 kann die Genehmigung der Militärregierung auch erteilt werden, nachdem das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist. Das Rechtsgeschäft bleibt in einem solchen Falle zunächst schwebend unwirksam; es wird, je nachdem die Militärregierung die Genehmigung erteilt oder versagt, rückwirkend wirksam oder nichtig.Ein mangels Genehmigung der Militärregierung zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft über Vermögen im Sinne des Art. I (1) des Militärregierungsgesetzes 52 wird rückwirkend wirksam, wenn die Vermögenssperre, um derentwillen das Geschäft genehmigungsbedürftig war, aufgehoben wird.Vereitlungs- oder Umgehungsgeschäfte im Sinne des Art V (7) des Militärregierungsgesetzes 52 sind unheilbar nichtig.*)
VolltextIBRRS 1953, 0075
BGH, Urteil vom 20.03.1953 - V ZR 123/51
Ist ein gleitender Zinssatz (z.B.: Verzinsung zum Reichsbanklombardsatz) vereinbart, der zu einer höheren Verzinsung als 6 % jährlich führen kann, so entsteht das Kündigungsrecht des Schuldners nach § 247 Abs 1 BGB erst, wenn infolge der Entwicklung der Verhältnisse (z.B, einer Erhöhung des Lombardsatzes) ein 6 % übersteigender Zins geschuldet wird.Wird eine Gastwirtschaft durch Feindeinwirkung zerstört, so kann dadurch die Geschäftsgrundlage eines Bierlieferungsvertrages so erschüttert werden, daß der Gastwirt zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Der Gastwirt kann sich aber auf dieses Kündigungsrecht nicht mehr berufen, wenn die Gastwirtschaft unter Mitwirkung der Brauerei wieder hergestellt worden ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0179
BGH, Urteil vom 19.03.1953 - IV ZR 226/52
Ehegatten können die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich frei regeln. Werden unabhängig von der gesetzlichen Regelung Unterhaltsverpflichtungen begründet, so hängt ihr Inhalt und Umfang Von den getroffenen Vereinbarungen ab, wobei ergänzend die Bestimmungen der §§58 ff EheG angewendet werden können.*)
VolltextIBRRS 1953, 0178
BGH, Urteil vom 19.03.1953 - IV ZR 121/52
Die Bestimmung des §616 ZPO ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten.§616 ZPO gilt grundsätzlich auch für Klagen aus §48 EheG.Ist bei einer Scheidung aus §48 EheG der Unterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, so ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten, auch wenn erzieherische oder seelische Interessen der Kinder durch die Scheidung der Ehe nicht beeinträchtigt werden.*)
VolltextIBRRS 1953, 0032
BGH, Urteil vom 18.03.1953 - VI ZR 23/52
Wird beim Vorbeifahren ein anderes Fahrzeug gestreift und dabei ein dicht neben diesem Fahrzeug stehender Mensch verletzt, so ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der Führer des vorbeifahrenden Fahrzeuges die Einhaltung des erforderlichen Abstandes schuldhaft unterlassen hat.Fehlt es für das Revisionsgericht an der notwendigen Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat, so liegt hierin ein Verfahrensverstoss, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.*)
VolltextIBRRS 1953, 0031
BGH, Urteil vom 18.03.1953 - VI ZR 15/52
a) Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten kann vom Beklagten bei Einverständnis des Klägers auch im Berufungsverfahren noch nachgeholt werden.Die durch behördlich bestellten Abwickler durchgeführte Liquidierung des Einzelhandelsgeschäfts eines jüdischen Inhabers war rechtswidrig.Für den Abwickler galten nicht die Grundsätze der Amtshaftung.Ist dem Abwickler nichts anderes vorzuwerfen, als daß er in Erfüllung des amtlichen Auftrages nach Maßgabe der damaligen Gesetze gehandelt hat, so kann er, sofern nicht seine Rückerstattungspflicht nach den Rückerstattungsgesetzen begründet ist, wegen seiner Abwicklungstätigkeit nicht in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIBRRS 1953, 0165
BGH, Urteil vom 17.03.1953 - I ZR 77/52
Dadurch, daß die im Ostsektor Berlins belegenen Zweigstellen eines stadteigenen Geldinstitutes infolge der im Jahre 1948 stattgefundenen Spaltung der Verwaltung von Größ-Berlin in die tatsächliche Verfügungsgewalt ostsektoraler Dienststellen gekommen sind, hat ein Rechtsübergang der in diesen Zweigstellen begründeten Forderungen des Geldinstitutes auf die Verwaltungsstellen des Ostsektors nicht stattgefunden.Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn das Geldinstitut eine vor der Spaltung in einer ostsektoralen Zweigstelle begründete und de facto nicht mehr seiner Verfügungsgewalt unterliegende Forderung gegen einen Westschuldner geltend macht, obwohl dieser im Ostsektor Berlins oder in der Ostzone greifbares Vermögen besitzt und obwohl das Geldinstitut es ablehnt, ihn für den Fall einer erneuten Inanspruchnahme durch ostsektorale Dienststellen schadlos zu halten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0164
BGH, Urteil vom 13.03.1953 - I ZR 136/52
Ein Vertragsstrafenversprechen kann mit einer Verwirkungsabrede derart verbunden werden, daß das Vertragsverhältnis bei nicht gehöriger Vertragserfüllung unter Verfall der Vertragsstrafe aufgelöst sein soll.Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung entfällt der Anspruch auf eine zur Sicherung der Vertragserfüllung ausbedungene Vertragsstrafe auch, wenn diese bereits verwirkt war, falls der Schuldner der Vertragsstrafe die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.Die Ermäßigung einer verwirkten Vertragsstrafe steht im Ermessen des Tatrichters. In der Revisionsinstanz kann nur nachgeprüft werden, ob der Tatrichter bei Ausübung seines Ermessens von fälschen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.Für die Herabsetzung einer Vertragsstrafe ist nicht der tatsächlich entstandene Schaden, sondern jedes mögliche Interesse des Gläubigers an der Vertragserfüllung maßgebend.*)
VolltextIBRRS 1953, 0074
BGH, Urteil vom 13.03.1953 - V ZR 77/51
Rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf, die mit der Klagforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, so ist er beschwert, wenn er entgegen der Vorschrift des § 302 ZPO unter Vorbehalt der Aufrechnung verurteilt wird. Seine Berufung darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß das Landgericht, wenn es über die Gegenforderung entschieden hätte, den Beklagten ohne Vorbehalt verurteilt haben würde.*)
VolltextIBRRS 1953, 0095
BGH, Urteil vom 11.03.1953 - II ZR 180/52
Ein Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen, die auf Grund eines einwandfrei herbeigeführten rechtskräftigen Urteils geleistet worden sind, ist nicht schon dann gegeben, wenn sich das Urteil auf Grund einer späteren Legalinterpretation als unrichtig erweist, oder wenn der Zahlungsempfänger zwar die Unrichtigkeit des Urteils erkannt hat, aber keine besonderen Umstände vorliegen, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0030
BGH, Urteil vom 11.03.1953 - VI ZR 61/52
Untersagt die Militärregierung auf einem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gebiet einem Schuldner die einem anderen geschuldete Leistung, so erwächst dem Schuldner mindestens ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, das eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 202 BGB zur Folge hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0162
BGH, Urteil vom 10.03.1953 - I ZR 76/52
Der Vertretene kann sich auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte kennen und verhindern können und der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; "Anscheinsvollmacht").Um stillschweigende Vollmachtserteilung handelt es sich dagegen, wenn der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung vom Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht, für ihn zu handeln, erhalten hat.*)
VolltextIBRRS 1953, 0184
BGH, Urteil vom 26.02.1953 - IV ZR 207/52
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem einer der Miterben den einzigen vorhandenen Nachlassgegenstand gegen Abfindung der übrigen Miterben "übernimmt", kann die Rechtsnatur eines Kaufvertrages haben.Übernimmt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand mit der Verpflichtung, die übrigen Miterben abzufinden, und kommt der Übernehmer mit der Leistung der Abfindungen in Verzug, dann können die übrigen Miterben von diesem gegenseitigen Vertrage zurücktreten und Rückgewähr an die Erbengemeinschaft verlangen. Damit wird die Erbengemeinschaft nicht "vertraglich begründet" oder "nach Aufhebung wiederhergestellt."Ist der Kläger im Berufungsrechtszug mit seinem begründeten Hauptantrage abgewiesen worden, jedoch mit einem Hilfsantrage durchgedrungen, dann kann bei Revision des Beklagten - auch ohne Anschlussrevision des Klägers - jedenfalls dann entsprechend dem Hauptantrage erkannt werden, wenn der Hilfsantrag sachlich den Hauptantrag einschliesst.*)
VolltextIBRRS 1953, 0183
BGH, Beschluss vom 26.02.1953 - IV ZB 8/53
Das Mieteinigungsamt kann die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 MSchG auch dann noch ersetzen, wenn der Mieter den Untermietvertrag abgeschlossen hat und der Untermieter eingezogen ist, ohne daß vorher der Vermieter um die Erteilung der Erlaubnis gebeten worden ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0103
BGH, Urteil vom 25.02.1953 - II ZR 197/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1953, 0041
BGH, Beschluss vom 25.02.1953 - VI ZB 4/53
Ein Rechtsanwalt, der einen Rechtsstreit übernimmt, in dem eine Notfrist an einem ihm bekannten. Zeitpunkt abläuft, muß dafür sorgen, daß alsbald eine entsprechende Frist in den Fristenkalender eingetragen wird.*)
VolltextIBRRS 1953, 0170
BGH, Urteil vom 24.02.1953 - I ZR 98/52
Bei Erlaß eines Endurteils und eines Ergänzungsurteils zu diesem läuft die Revisionsfrist erst von Zustellung des Ergänzungsurteils an. §517 ZPO ist rechtsähnlich anzuwenden (vgl. RGZ 151, 306).Aus §164 Abs. 1 BGB ergibt sich: Beim Abschluß eines Vertrages werden im allgemeinen für die Erklärenden persönliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsabschluß begründet. Aus einer Erklärung, die nur für einen Vertretenen wirksam werden soll, wird dieser nur berechtigt oder verpflichtet, soweit derjenige, der lediglich im Namen dieses Dritten Erklärungen abgeben will, dies ausdrücklich erklärt oder wenn die Umstände dies der Gegenseite erkennbar ergeben. Für eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts oder für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, daß die Erklärung im Namen eines anderen erfolgt, trifft den Erklärenden die Beweislast. Kann er den Beweis nicht führen, so ist er persönlich Vertragspartei.*)
VolltextIBRRS 1953, 0182
BGH, Beschluss vom 21.02.1953 - IV ZR 23/53
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1953, 0082
BGH, Urteil vom 20.02.1953 - V ZR 102/51
Enthält eine einzelne Vertragsbestimmung keine eindeutige Regelung, so verstößt es gegen §§ 133, 157 BGB, wenn das Gericht bei der Auslegung sich auf den Wortlaut dieser Bestimmung beschränkt, ohne den Inhalt des ganzen Vertrages heranzuziehen und bei der Auslegung das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu berücksichtigen.Ist in einen 1946 über ein Hausgrundstück geschlossenen Mietvertrage vereinbart, daß der Mieter anstelle eines Mietzinses die auf dem Grundstück ruhenden Steuern und öffentlichen Lasten einschliesslich der künftig entstehenden und einschliesslich der Vermögenssteuer, nicht dagegen eine Vermögensabgabe zu tragen hat, so schließt diese Bestimmung eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts, daß der Mieter an der Tragung der Soforthilfe sich beteiligen muß, nicht aus.*)
VolltextIBRRS 1953, 0102
BGH, Urteil vom 18.02.1953 - II ZR 117/52
Wird bei der Fortführung eines Betriebes, für den eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, dem Versicherer gegenüber der Anschein erweckt, als würde der Betrieb von einem anderen als dem tatsachlichen neuen Betriebsinhaber fortgeführt, so liegt hierin eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 71 VVG.*)
VolltextIBRRS 1953, 0096
BGH, Beschluss vom 11.02.1953 - II ZR 239/52
Hat der bayrische Anwalt, der die Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hatte, diese nach der Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückgenommen (RGZ 132, 92), so kann der bayrische Anwalt des Revisionsbeklagten nicht den Antrag stellen, den Revisionskläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Revision aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0040
BGH, Urteil vom 11.02.1953 - VI ZR 58/52
Der Unternehmer eines Sägebetriebes, der eine Kreissäge ohne die in den Unfallverhütungsvorschriften seiner Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Bekleidung des zum Schneiden nicht benutzten Teiles des Sägeblatts arbeiten läßt, handelt fahrlässig.Duldet der Unternehmer die Anwesenheit eines 11 1/2-jährigen Jungen in der Nähe der Sägearbeiten, so entfallt seine Verantwortung nicht deshalb, weil er dem Jungen gesagt hat, er solle von der Säge fernbleiben.*)
VolltextIBRRS 1953, 0101
BGH, Urteil vom 07.02.1953 - II ZR 213/52
Bei der Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluss in jedem Fall zu verneinen, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen einer Täuschung rechnete und den Vergleich ohne Rücksicht auf den Umfang dieser Täuschung abgeschlossen hat. Liegt jedoch diese Voraussetzung nicht vor, hat vielmehr die getäuschte Partei nur mit einer Täuschung in einem bestimmten Umfang gerechnet, so ist der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluss zu bejahen, wenn sich später Täuschungen in einem erheblich grösserem Umfang herausstellen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0181
BGH, Urteil vom 05.02.1953 - IV ZR 173/52
Es wird an der Auffassung des Reichsgerichts festgehalten, daß der Anfechtungsgegner gegenüber Erkenntnissen, durch die der Schuldner zu einer Leistung verurteilt worden ist, keine Einwendungen geltend machen kann, auf die sich der Schuldner selbst in dem zwischen ihm und dem Anfechtungsgläubiger anhängig gewesenen oder noch anhängigen Rechtsstreit hätte berufen können; dies gilt auch gegenüber vorläufig vollstreckbaren Schuldtiteln und solchen einstweiligen Verfügungen, die Schuldtitel im Sinne von §2 AnfG darstellen.Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gegen den Anfechtungsgegner vollstreckt und wird die Entscheidung alsdann auf Grund eines von diesem geltend gemachten Rechtsbehelfes durch die Beifügung eines dem §10 AnfG entsprechenden Zusatzes ergänzt, so steht jedenfalls, solange der dem Urteil nach §2 AnfG zugrunde liegende, gegen den Schuldner ergangene Titel nicht aufgehoben ist, dem Anfechtungsgegner weder ein Schadensersatzanspruch nach §717 Abs. 2 ZPO noch ein Bereicherungsanspruch nach §812 BGB zu.*)
VolltextIBRRS 1953, 0018
BGH, Urteil vom 05.02.1953 - III ZR 105/51
1. Ist über eine Frage der Sachbefugnis einer Partei unzulässigerweise ein Zwischenurteil ergangen, so erzeugt es hinsichtlich dieser Frage keine selbständige Rechtskraftwirkung.*)
2. Hat der durch ein Teilurteil verurteilte Beklagte als Berufungskläger beantragt, die Klage voll abzuweisen und hat sich der Kläger auf diesen Antrag rügelos eingelassen, so ist auch die Abweisung der ganzen Klage durch das Berufungsgericht zulässig.*)
VolltextIBRRS 1953, 0039
BGH, Urteil vom 04.02.1953 - VI ZR 106/52
Wer beim Betrieb einer landwirtschaftlichen Maschine ein fast 6-jähriges Kind aus ihrem Gefahrenbereich fortgewiesen hat, ohne Vorsorge dagegen zu treffen, daß es unbemerkt zurückkehrt und sich an der Maschine verletzt, ist wegen dieser Unterlassung nur dann haftbar, wenn besondere Umstände eine solche Vorsorge gebieten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0019
BGH, Urteil vom 03.02.1953 - I ZR 61/52
1. Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp kann nur angenommen werden, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs wußte oder wissen mußte, daß der Spediteur seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt.*)
2. Bei einem Speditionsauftrag, der eine Vielzahl von Gegenständen mit jeweils selbständigem Wert umfaßt, gewährt § 56 ADSp bei fehlender schriftlicher Wertangabe eine Haftungsfreistellung nur für diejenigen Gegenstände, deren Wert - bei einem Vergleich zwischen Gewicht und Wert für jedes einzelne Stück - über dem Wertsatz von 20 DM pro kg brutto liegt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0017
BGH, Urteil vom 31.01.1953 - II ZR 130/52
1. Während des Krieges konnte in luftgefährdeten Gemeinden die Durchführung von Luftschutzmaßnahmen, insbesondere von Luftschutzbauten, zu den Geschäften der laufenden Verwaltung einer Gemeinde gehören.*)
2. Geht eine Gemeinde in Erfüllung von Auftragsaufgaben Verpflichtungen ein, für die gleichzeitig ein Ersatzanspruch gegen die als solvent zu betrachtende auftragende Stelle entsteht, handelt es sich also wirtschaftlich gesehen für die Gemeinde um durchlaufende Gelder, so ist im allgemeinen das Geschäft nicht von erheblicher geldlicher Bedeutung für die Gemeinde.*)
VolltextIBRRS 1953, 0081
BGH, Urteil vom 30.01.1953 - V ZR 145/51
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Auftragsverhältnisses führt in der Regel nicht dazu, daß die Herausgabepflicht des Beauftragten hinsichtlich des von ihm für Rechnung des Auftraggebers Erworbenen erlischt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0038
BGH, Urteil vom 30.01.1953 - VI ZR 37/52
Ist ein Zeuge in einem Beweistermin vernommen worden, zu dem die Partei nicht geladen worden war, so kann die ohne ihr Verschulden in diesem Termin nicht erschienene und nicht vertretene Partei, wenn sie ihr Rügerecht gemäß § 295 ZPO verloren hat, die erneute Vernehmung des Zeugen gemäß § 367 ZPO nicht mehr verlangen.Der bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung zu Gunsten des Vorfahrtberechtigten sprechende Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Wartepflichtigen kann nicht schon dadurch ausgeräumt werden, daß der Wartepflichtige Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, daß der Vorfahrtberechtigte dann, wenn er die nach der Sachlage richtigen Maßnahmen getroffen hätte, den Zusammenstoß vermieden haben würde.*)
VolltextIBRRS 1953, 0037
BGH, Urteil vom 30.01.1953 - VI ZR 32/52
Stoßen zwei spitzwinklig verlaufende Straßen bei ihrem Zusammentreffen auf eine hierdurch platzartig ausgeweitete Hauptstraße, so läßt sich dem Umstand, daß das Verkehrsschild "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" auf der einen der beiden einmündenden Straßen von der Hauptstraße etwas weiter entfernt steht als auf der anderen, nicht die Bedeutung beimessen, daß die letztere vor der ersteren bevorrechtigt sei.Das Recht der Vorfahrt steht dem Benutzer einer bevorrechtigten Straße nur soweit zu, als er auf ihr weiterfahren, nicht dagegen, wenn er von ihr in eine Seitenstraße abbiegen will.Ein nur flüchtiges geringes Abweichen von der Fahrtrichtung braucht nicht angezeigt zu werden, zumal dann nicht, wenn hierdurch die Gefahr eines Mißverständnisses entstehen könnte.Wird ein Schadensersatzanspruch auf Grund eines Sachverhalts geltend gemacht, der es einen Rechtskundigen ohne weiteres erkennen läßt, daß als Anspruchsgrundlage auch die Bestimmung des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt, so geht, wenn der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, die richterliche Fragepflicht nicht so weit, daß der Prozeßbevollmächtigte über die gesetzliche Möglichkeit belehrt werden müßte, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten.*)
VolltextIBRRS 1953, 0016
BGH, Urteil vom 30.01.1953 - I ZR 88/52
1. Als besondere Bezeichnungen im Sinne des § 16 Abs 1 UnlWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben.*)
2. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichgerichts - RGZ 108, 272 [275] -, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.*)
VolltextIBRRS 1953, 0180
BGH, Urteil vom 29.01.1953 - IV ZR 162/52
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft ein Verschulden, wenn er bei der an ihn erfolgenden Zustellung eines Urteils nicht deren Wirksamkeit prüft und bei einer gegen seine Empfangsbescheinigung erfolgten Zustellung nicht den Tag der Zustellung in seinen Handakten oder Registern vermerkt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0015
BGH, Urteil vom 29.01.1953 - IV ZR 201/51
Soweit der tschechoslowakische Staat Eigentum von Sudetendeutschen auf Grund seiner Feindvermögensgesetzgebung enteignet hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch das Gesetz des Rates der Alliierten Hohen Kommission Nr 63 für eine Eigentumsherausgabeklage ausgeschlossen. Es ist daher insoweit auch kein Raum für eine Prüfung, ob diese Enteignungsgesetzgebung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt.*)
VolltextIBRRS 1953, 0100
BGH, Urteil vom 28.01.1953 - II ZR 93/52
Geschäftsbedingungen eines Unternehmens unterliegen nicht der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, wenn ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht. Eine freie Auslegung durch das Revisionsgericht kann auch dann nicht erfolgen, wenn zwar Geschäftsbedingungen gleichartiger Unternehmungen auch zur Entscheidung durch ein anderes Oberlandesgericht führen können, wenn aber diese Bedingungen gerade in Punkten, die für die Auslegung und Entscheidung von Bedeutung sein können, voneinander abweichen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0036
BGH, Urteil vom 28.01.1953 - VI ZR 49/52
Wird gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle geklagt, so richtet sich die Streitwertfestsetzung auch dann nach § 148 KO (Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse), wenn der Gemeinschuldner Vermögen in der Ostzone hat, das nicht zum Konkurs herangezogen werden kann.*)
VolltextIBRRS 1953, 0014
BGH, Urteil vom 28.01.1953 - II ZR 265/51
1. Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Haupt (General)versammlungsBeschlussß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeln.*)
2. Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfechtung nicht.*)
3. Auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern unterlagen dem Lohn- und Gehaltsstop, es sei denn, daß das Vorstandsmitglied selbst in einem Maße Anteilseigner war, daß es die Gesellschaft beherrschte.*)
4. Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, daß von ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll.*)
5. Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden.*)
6. Dienstverträge mit Personen, die in die Gruppe der automatisch zu Entlassenden fielen, wurden nicht schon durch die MilRegAnw Nr 3 gelöst; sie fanden nur durch Kündigung ihr Ende und sind weder gesetzwidrig noch schlechthin unerfüllbar geworden.*)
7. Ein Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied.*)
8. Auch gegenüber Vorstandsmitgliedern ist der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge fristloser Entlassung.*)
9. Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden. Das ist auch gegenüber den von der Entnazifizierung Betroffenen möglich.*)
10. § 817 Satz 2 BGB gilt auch für Leistungen, die unter Verstoß gegen den Preis- oder Lohnstop bewirkt sind.*)
VolltextIBRRS 1953, 0013
BGH, Urteil vom 26.01.1953 - III ZR 37/52
Zum Recht auf den Unterhalt im Sinne des § 844 Abs 2 BGB gehört auch das Recht des pflegebedürftigen Kindes auf Dienstleistungen seiner unehelichen Mutter, wenn Mütter in der Lebensstellung der Getöteten solche Dienste persönlich zu bewirken pflegen.*)
VolltextIBRRS 1953, 0171
BGH, Urteil vom 23.01.1953 - I ZR 35/52
Ausgleichsforderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz gegen die Bundesrepublik sind nicht identisch mit Kriegssachschädenforderungen gegen das Deutsche Reich. Eine auf letztere gestützte Aufrechnung kann deshalb nicht in eine solche mit Ausgleichsansprüchen umgedeutet werden. Die Ausgleichsforderungen bedürfen zu ihrer Durchsetzbarkeit zunächst der besonderen Feststellung nach dem Feststellungsgesetz.*)
VolltextIBRRS 1953, 0169
BGH, Beschluss vom 23.01.1953 - I ZB 17/52
Die Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Verfahren auf Erlass von Arresten und einstweiligen Verfügungen unzulässig, soweit die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung nicht anfechtbar ist.*)
VolltextIBRRS 1953, 0177
BGH, Urteil vom 22.01.1953 - III ZR 269/51
Für die vor rechtskräftiger Einstufung des Beamten in Kategorie IV liegende Zeit können Versorgungsbezüge auf Grund des §5 der Ersten SparVO NRhWf nicht beansprucht werden.*)
VolltextIBRRS 1953, 0176
BGH, Urteil vom 22.01.1953 - III ZR 245/51
Zum Begriff des "Unrats" i.S. des §23 Nr. 1 des Preussischen Feld- und Forstpolizeigesetzes*)
VolltextIBRRS 1953, 0012
BGH, Urteil vom 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Gegenüber im Jahre 1946 entstandenen Forderungen des Reiches kann nicht mit Gegenansprüchen aus Kriegslieferungsverträgen, die vor dem Zusammenbruch entstanden sind, aufgerechnet werden.*)
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