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Sachgebiet: Bauvertrag

7524 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1952

IBRRS 1952, 0079
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.03.1952 - III ZR 212/51

§836 BGB findet auch auf Ruinengrundstücke Anwendung.Der Verwalter eines Grundstücks, der, keine eigenen Befugnisse hinsichtlich des verwalteten Grundstücks hat, der selbständig keine den Bau, Abbruch oder die Erhaltung einer Ruine betreffenden Massnahmen treffen kann und dem keine Verfügung über irgendwelche Mittel für das verwaltete Anwesen zusteht, wird in der Regel nicht als unterhaltungspflichtig im Sinne des §838 BGB anzusehen sein.*)

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IBRRS 1952, 0124
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.03.1952 - I ZR 90/51

Bei Getreideimporten, bei denen Konnossemente gezeichnet sind, kann eine Freigabeerklärung des Empfängers vor Rückgabe der Konnossemente den Auslieferungsanspruch nicht wirksam übertragen. Eine Eigentumsübertragung ist in diesem Falle nur durch Übergabe der Ware, nicht aber im Wege des §931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches möglich. Ist die Auslieferung vor dem 20.6.1948 freigegeben, die Ware aber erst nach dem 20.6. übergeben worden, so ist der Kaufvertrag erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe erfüllt.*)

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IBRRS 1952, 0093
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 11.03.1952 - IV ZB 99/51

Nach Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG kann das Gericht auch über aussergerichtliche Kosten des Verfahrens entscheiden.*)

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IBRRS 1952, 0092
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 11.03.1952 - IV ZB 16/52

Stellt die Partei, nachdem ihr das Armenrecht verweigert war, innerhalb der Frist des §234 ZPO einen erneuten Armenrechtsantrag, so wird dadurch die durch den früheren Beschluss in Lauf gesetzte Frist des §234 ZPO weder gehemmt noch unterbrochen. Bleibt das zweite Armenrechtsgesuch erfolglos, dann kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn inzwischen die Frist des §234 ZPO verstrichen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Partei der Meinung sein konnte, ihr werde das Armenrecht auf das wiederholte Armenrechtsgesuch erteilt.*)

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IBRRS 1952, 0078
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1952 - III ZR 292/51

Ist ein Unfall in einem mit Kraftfahrzeugen betriebenen Verkehrsunternehmen auf das Verhalten eines zur Überwachung des Fährbetriebs bestellten Aufsichtsbeamten zurückzuführen, so kann das Unternehmen die Haftung nicht mit der Begründung ablehnen, der Aufsichtsbeamte sei ein "nicht bei dem Betriebe beschäftigter Dritter".*)

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IBRRS 1952, 0091
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 08.03.1952 - IV ZB 10/52

§18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG ist weit auszulegen und findet nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlichrechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf solche nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände Anwendung, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft, sondern um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt.*)

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IBRRS 1952, 0008
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 45/50, IV ZR 16/51

1. a) Zum Bestände des Nachlasses gehören auch solche Gegenstände, an denen der Erblasser hei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat. Auch solche Gegenstände sind in dem dem Pflichtteilsberechtigten vorliegenden Bestandsverzeichnis aufzuführen.*)

2. b) Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mitgeteilten Bestandsverzeichnisses verlangen, wenn dieser eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen auf Grund eines Rechtsirrtums zunächst nicht aufgeführt hat.*)

3. c) Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen; gehört ein Geschäftsunternehmen zum Nachlass, so können, um den inneren Wert festzustellen, geeignete Unterlagen (z.B. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefördert werden.*)

4. Wer in den Tatsacheninstanzen nur vorgetragen hat, er sei pflichtteilsberechtigt, kann im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, er sei bei richtiger Auslegung erbberechtigt.*)

5. Bringt ein Ehemann ein zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörendes Geschäft in eine OHG ein und erwirbt nur er - nicht seine Frau - einen Anteil an der OHG, so liegt darin keine unzulässige Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut.*)

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IBRRS 1952, 0090
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.02.1952 - IV ZR 86/51

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb des Grundstückseigentums kann die Auflassung der Eintragung im Grundbuch nachfolgen. Die Auflassung bewirkt die Rechtsänderung nur dann, wenn sie mit der vorher-gehenden Eintragung inhaltsgleich ist. Daran fehlt es, wenn ein Miterbe auf Grund eines unrichtigen Erbscheines fälschlich die Eintragung als Alleineigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle des Erblassers erlangt hat, das Eigentum aber durch Auflassung der Miterben als der wahren Eigentümer (zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses) erhalten soll. Das Eigentum kann in diesem Fall nur dann auf ihn übergehen, wenn er nochmals als Eigentümer (auf Grund der Auflassung) eingetragen wird.*)

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IBRRS 1952, 0089
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.02.1952 - IV ZR 59/51

Die Nichtausübung des Fragerechts nach §139 ZPO kann nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, dass das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, dass die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat.*)

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IBRRS 1952, 0123
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.02.1952 - I ZR 65/51

Die Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich nicht auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird. Das Gericht ist aber auch im Rahmen des §286 ZPO befugt, neben anderen Umständen das eigene Vorbringen der beweispflichtigen Partei zu würdigen, ohne genötigt zu sein, die Partei nach §448 ZPO zu vernehmen.*)

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IBRRS 1952, 0099
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.02.1952 - IV ZR 103/51

Umstände, die nur mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, gehören nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des §119 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 149, 239). Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes als solcher nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des §119 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. RG JW 1912, 525; RGHZ 1926, 742; RG HRR 1932 Nr. 224).a) Die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB nicht vorliegen (i.A. an die st. Rspr d. RG, vgl. RGZ 152, 403).*)

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IBRRS 1952, 0077
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.02.1952 - III ZR 27/50

Mit der am 24. Oktober 1945 erfolgten Übernahme in die Regierungsbezirkspolizei schieden die Gemeindepolizeibeamten aus den Diensten der Gemeinden aus. Die Gemeinden hörten auf, "Anstellungskörperschaft" zu sein, obwohl sie noch bis zum 31. März 1946 mit den sämtlichen Polizeikosten auch die Lasten der Besoldung der von der Regierungsbezirkspolizei übernommenen Beamten zu tragen hatten (entschieden für einen Fall aus dem Regierungsbezirk Köln).*)

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IBRRS 1952, 0122
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.02.1952 - I ZR 42/50

Eine freiwillige Befriedigung des Gegners durch den Rechtsmittelkläger, die das Rechtsmittel unzulässig werden läßt (vgl. Nr. 2), ist nicht gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger auf Grund eines Umstandes gezahlt hat, der erst nach Einlegung des Rechtsmittels eingetreten ist, für den Fall dessen Vorliegens der Rechtsmittelkläger schon in der Vorinstanz die Klageforderung anerkannt hatte und dessen bisheriges Fehlen es dem Rechtsmittelkläger unmöglich gemacht hatte, die Klageforderung so, wie er sie anerkannt hatte, zu befriedigen.*)

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IBRRS 1952, 0101
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 63/51

Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklung reicht zur Annahme des Wegfalls des Rechtsgrundes nur aus, wenn bei billiger Abwägung der Belange der Vertragsparteien im Hinblick auf den mit einem Vertrage bezweckten Erfolg die Unübersichtlichkeit einem dauernden Wegfall gleichzuachten ist.Bei einer Schenkung unter einer Auflage regeln sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage grundsätzlich nicht nach §812 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach §527. Vom Beschenkten nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage gibt daher dem Schenker noch kein Rückforderungsrecht.*)

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IBRRS 1952, 0100
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 181/51

Das Maß der Schuld des Scheidungsklägers an der Zerrüttung der Ehe ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit, sondern auch für die Frage, der Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich. Dies ergibt sich nicht aus dem hier nicht durchgreifenden Gesichtspunkt der Unstatthaftigkeit einer Belohnung, oder der Notwendigkeit einer Bestrafung des schuldigen Teils, sondern aus dem Gedanken, daß das Unrecht, das der Verletzende dem anderen Teil zugefügt hat, ihn mit einer Verantwortung für diesen belädt und daher seine sittliche Bindung an ihn, auch bei Zerstörung des seelischen Bandes, bestehen läßt.*)

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IBRRS 1952, 0121
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.02.1952 - I ZR 98/51

Die Grundsätze von Treu und Glauben sind auch im Rahmen des §150 Abs. 2 BGB anzuwenden. Sie erfordern, daß der Empfänger einer Bestellung, wenn er von dem Vertragswillen des Bestellers abweichen will, dies in seiner Bestellungsannahme klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Fügt der Besteller der Bestellung seine Einkaufsbedingungen bei und erklärt er in ihnen von vornherein, abweichende Bedingungen des Lieferers sollten nur gelten, wenn sie von ihm, dem Besteller, schriftlich anerkannt würden, so genügt es nichts daß der Lieferer in der Bestellungsannahme nur allgemein einfügt: "im übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen". Aus einem Schweigen des Bestellers hierauf ist in einem solchen Falle keine Zustimmung zu den allgemeinen Bedingungen des Lieferers zu entnehmen. Liefert dieser trotz des Schweigens des Bestellers, so ist der Vertrag zu dessen Bedingungen zustande gekommen.*)

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IBRRS 1952, 0076
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 07.02.1952 - III ZR 30/50

Die öffentliche Kasse trägt die Gefahr für die Übermittlung der Beamtengehälter, wenn diese nicht in bar an der Kasse gezahlt, sondern überwiesen werden.*)

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IBRRS 1952, 0075
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 07.02.1952 - III ZR 177/51

Zum Zwecke der Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, deren Abänderung gemäss §323 ZPO begehrt wird, können vom Revisionsgericht nur in entsprechender Anwendung des §769 ZPO einstweilige Anordnungen erlassen werden.*)

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IBRRS 1952, 0074
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.02.1952 - III ZR 99/51

1. Beim Überholen muß dann ein Warnzeichen abgegeben werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles der vor dem Überholenden befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet erscheint.2. Eine teilweise Rücknahme einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz des dem Geschädigten entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens ist nicht darin zu erblicken, daß der Antrag dahin eingeschränkt wird, die Feststellung solle nur insoweit erfolgen, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.*)

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IBRRS 1952, 0102
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - IV ZR 70/51

Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 1, 109 an, dass die Umstellung einer persönlichen Forderung sich in der Regel nach dem Währungsrecht des Gebiets richtet, in dem der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform gewohnt hat.Wird eine Erbauseinandersetzungsforderung "als Darlehen gestundet", so wird mit dieser Abrede die Schuld im Zweifel nur umgewandelt, nicht umgeschaffen. Sie bleibt daher weiterhin eine im Verhältnis 1 : 1 umzustellende Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung.*)

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IBRRS 1952, 0088
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - IV ZR 5/50

Ist die Anfechtungsfrist des §1594 BGB durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt, so kann die Anfechtung Rechtsmißbrauch sein, wenn der Ehemann eine lange Zeit verstreichen läßt, in der er zum Ausdruck bringt, daß er das Kind als sein Kind gelten lassen wolle und in dieser Zeit enge innere Beziehungen zwischen ihm und dem Kind entstanden sind, die für das Seelenleben des Kindes bedeutungsvoll geworden und von der Einstellung des Kindes zu dem Kläger als Vater beeinflußt sind, und wenn die Grundlage dieser Einstellung nicht mehr ohne seelische Erschütterungen für das Kind zerstört werden kann.*)

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IBRRS 1952, 0073
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - III ZR 29/50

Mitteilung der Inanspruchnahme, auch der Inanspruchnahme zur Verfügung, an den Besitzer genügt.Eine Beorderung, die nicht erkennen läßt, ob die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zur Verfügung erfolgt, ist nichtig.*)

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IBRRS 1952, 0072
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.01.1952 - III ZR 131/51

Wird bei einer zulässig erhobenen positiven Feststellungsklage während des Prozesses die Leistungsklage möglich, so braucht der Kläger regelmässig nicht von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Wenn aber im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde und durch diesen Übergang auch nicht der Verlust einer Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruchs eintritt, muß zur Leistungsklage übergegangen werden.Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 420 [426]), daß der Haftungsausschluß der Post in §29 TO auf Schäden aus dem eigentlichen Telegrafendienst beschränkt ist, wird übernommen.*)

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IBRRS 1952, 0120
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.01.1952 - I ZR 105/51

Die Vorschrift des §384 Abs. 3 HGB ist nachgiebiges Recht und kann insbesondere durch Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden.Die Westfiliale einer Großbank handelt schuldhaft und kann sich auf entschuldbaren Rechtsirrtum nicht berufen, wenn sie die Auskehrung des Verkaufserlöses von Kundenpapieren verweigert, obwohl der Erlös ihr von ihrer Berliner Zentrale gutgeschrieben worden ist und sie von der Gutschrift in einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, in welchem sie über ihr Guthaben bei der Zentrale noch vor der Bankensperre im Osten hatte verfügen können. Zur Erlangung der Kenntnis von der Gutschrift ist der Eingang der üblichen Buchungsnachricht nicht unbedingt erforderlich, die Kenntnis kann auch nach Lage des Falles auf anderem Wege, z.B. durch die Tagesauszüge, erlangt sein.*)

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IBRRS 1952, 0071
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1952 - III ZR 49/51

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1952, 0058
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.01.1952 - V ZR 110/50

Der Besitzer eines Kühlhauses, der dessen einzelne Zellen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln vermietet, ist als Vermieter verpflichtet, den Eingang des Kühlhauses verschlossen zu halten, um den Eintritt von Unbefugten zu verhüten. Er wird von dieser Pflicht nicht dadurch befreit, daß er nach dem Mietvertrage die Kühlräume nicht bewachen zu lassen braucht, daß vielmehr die Abschließung der gemieteten Kühlräume und die Versicherung der darin befindlichen Waren gegen Einbruchsdiebstahl nach dem Vertrage Sache der Mieter ist.*)

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IBRRS 1952, 0119
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 08.01.1952 - I ZR 179/51

Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß §719 Abs. 2 auch dann einzustellen, wenn das Berufungsgericht dem Schuldner gemäß §713 Abs. 2 ZPO nachgelassen hat, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen und auch wenn der Schuldner in einem solchen Falle wirtschaftlich in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten.*)

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IBRRS 1952, 0081
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 07.01.1952 - III ZR 197/51

ohne amtlichen Leitsatz

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Online seit 1951

IBRRS 1951, 0032
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.12.1951 - II ZR 32/51

Die Verordnung Nr. 110 der Brit. Militärregierung regelt nicht nur die Entnazifizierung der Beamten, sondern ist auch auf Personen in privatem Dienstverhältnis anwendbar.Wird im Entnazifizierungsverfahren ein Betroffener in die Kategorie V eingestuft, so werden damit früher über ihn verhängte Berufsbeschränkungen oder die Herabsetzung seiner Gehalts- oder Ruhegehaltsbezüge gegenstandslos.*)

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IBRRS 1951, 0102
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.12.1951 - III ZR 10/51

Die Zweckbestimmung, in welcher Breite der Straßenkörper als Fahrbahn zu dienen bestimmt ist, muß äußerlich für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein. Deshalb ist der Teil des Banketts, der innerhalb der Fluchtlinien der Straßenbäume liegt, soweit er sich in seiner äußeren Beschaffenheit, von der Fahrbahn nur wenig unterscheidet, von der Straßenbauverwaltung frei von Verkehrshindernissen zu halten.*)

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IBRRS 1951, 0085
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.12.1951 - IV ZR 113/50

§1594 Abs. 2 BGB ist in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschirften vom 12. April 1938 (RGBl. I, 380) anzuwenden.Die Beweislast dafür, dass die Anfechtungsfrist verstrichen ist, trifft unbeschadet der amtlichen Ermittlungspflicht nach §§622, 640 ZPO das beklagte Kind. Sofern der Oberste Gerichtshof in NJW 50, 595 eine gegenteilige Ansicht vertreten haben sollte, schliesst der Senat sich dem nicht an.*)

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IBRRS 1951, 0080
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.12.1951 - IV ZR 91/51

Wird ein Urteil auf Herausgabe einer Sache nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäss §727 ZPO gegen den Erwerber der Sache vollstreckt, so kann dieser, sofern er die Sache gutgläubig im Sinne des §325 Abs. 2 ZPO erworben hat, sein Eigentum durch eine neue Klage geltend machen, auch wenn er die Rechtsbehelfe nach §§732, 768 ZPO nicht wahrgenommen hat.Auf Grund der VO über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. Nov. 1942 wurden die Kreisbauernschaften Bestandteil der Behörde des Landrats und damit Bedarfsstellen im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11.1.1944.*)

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IBRRS 1951, 0040
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.12.1951 - II ZR 42/51

Für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 HGB sind vor allem solche Gründe von Bedeutung, die auf die Fähigkeit eines Gesellschafters zur Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluß ausüben. Wenn es hierbei auch nicht auf ein Verschulden des betreffenden Gesellschafters ankommt, so ist doch stets bei der Anwendung der §§ 117, 127 HGB zu berücksichtigen, daß es sich hierbei um eine Maßnahme gegen den Gesellschafter handelt. Dabei ist eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht auszusprechen, wenn eine solche Maßnahme mit den langjährigen persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder mit dem vorausgegangenen Verhalten des Gesellschafters, der die Entziehung begehrt, in Widerspruch stehen würde.*)

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IBRRS 1951, 0106
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 18.12.1951 - IV ZB 94/51

Die arme Partei ist verpflichtet, jede von ihr zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, um das Armenrechtsgesuch rechtzeitig und ausreichend begründet anzubringen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sie erwarten konnte auf Grund dieses Gesuchs das Armenrecht so zeitig bewilligt zu erhalten, dass sie in der Lage ist, die Berufungsfrist einzuhalten. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden.*)

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IBRRS 1951, 0007
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.12.1951 - I ZR 86/51

Der Senat schließt sich der vom Großen Zivilsenat des RG in RGZ 163, 348, 352 geäußerten Meinung an, daß die §§ 985 ff BGB für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer eine erschöpfende Sonderregelung darstellen, die - abgesehen von daneben bestehenden Vertragsansprüchen und über das Besitzrecht hinausgehenden widerrechtlichen Verfügungen des Besitzers - eine darüber hinausgehende Haftung des Besitzers aus unerlaubter Handlung ausschließen.*)

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IBRRS 1951, 0039
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 66/51

Die bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit genommenen Versicherungen stellen Vertragsversicherungen dar, die auch bei einem öffentlich-rechtlichen Zwang oder einer privatrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss der Umstellungsregelung des § 24 UmstG unterliegen.*)

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IBRRS 1951, 0038
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 59/51

Die Anwendbarkeit des § 23 UmstG auf Versicherungsverhältnisse, die von anderen als den eigentlichen Trägern der Sozialversicherung durchgeführt werden, wird nicht dadurch gehindert, daß der Versicherte das zunächst zwangsweise eingegangene Versicherungsverhältnis nach dem Wegfall des Zwanges freiwillig fortführt und daß er außerdem noch eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung bezieht.*)

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IBRRS 1951, 0037
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 158/51

Der Umstand, daß das Revisionsgericht dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt hat, hindert das Revisionsgericht nicht, vor der Sachentscheidung erneut die Zulässigkeit der Revision zu prüfen.Eine Gesetzesänderung, die nach Erlaß des die Klage abweisenden Urteils erfolgt ist und die dem Klageanspruch eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage gibt, beseitigt die Beschwer des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn er trotz der Erklärung des Beklagten, sich auf den Boden der Gesetzesänderung stellen zu wollen, ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Weiterverfolgung seines Anspruchs hat.Die Rechtskraft eines Urteils ist auch dann zu "beachten, wenn dieses unter Mißachtung der anderweiten Rechtshängigkeit des entschiedenen Anspruchs ergangen ist.Die dem Unternehmer, eines Betriebes und einer Pensionskasse auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes obliegende Verpflichtung, die Pensionäre bei der Gewährung von Zuschüssen gleichmässig zu behandeln, hindert sie nicht, die Zahlung von Zuschüssen auf bestimmte Gruppen von Pensionären zu begrenzen. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihnen lediglich bei der Aufstellung des Verteilungsplans der Zuschüsse willkürliche, sachfremde Unterschiede zu machen und einzelne Pensionäre ohne triftigen Grund zu benachteiligen.*)

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IBRRS 1951, 0091
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 84/51

Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimmfahige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß es auf dem Wasser bewegt wird. Unter diesen Begriff fallen auch Schwimmkräne.Wird ein Schiff im Hafen derart beschädigt, daß es auf die Sohle des Hafenbeckens absackt, dadurch die Bewegungsfähigkeit verliert, keine Besatzung mehr aufnehmen und auch in absehbarer Zeit nicht wieder gehoben werden kann, so verliert es dadurch zwar, was etwaige Schiffsgläubigerrechte anlangt, noch nicht den Rechtscharakter eines Schiffes. Es ist aber, was die Vorschriften über einen Schiffszusammenstoß angeht, einem festen Gegenstande gleichzuachten und in diesem Sinne nicht mehr als Schiff zu betrachten. Die Sondervorschriften über die Haftung der Schiffseigner bei Schiffszusammenstössen scheiden in diesem Falle aus, als Haftungsgrundlage kommt nur §823 BGB in Betracht.*)

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IBRRS 1951, 0006
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 93/50

Unterhält ein Kunde bei einer Bank mehrere Girokonten, die gemäss Ziff 2 AGB als selbständige Kontokorrente gelten, so ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen des Einzelfalles zu entnehmenden Parteiwillen nur der Überschuss der Salden der einzelnen Kontokorrenten geltendgemacht werden darf. Eine solche Auslegung kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn dem Kunden Debet- und Kreditzinsen in gleicher Höhe berechnet werden und der Zahlungsvermittlungsverkehr nur aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit oder aus sonstigen Gründen, die für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Belang sind, über mehrere einzelne Kontokorrente abgewickelt wird.*)

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IBRRS 1951, 0081
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51

Macht der mit einer Scheidungsklage aus §48 EheG abgewiesene Ehegatte in einer weiteren Scheidungsklage aus §48 neue Tatsachen nur hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend, dann ist die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, weder für die Zulässigkeit noch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs neu zu prüfen. Die Feststellungen im früheren Urteil zur Schuldfrage sind vielmehr für das neue Verfahren auch für die Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten bindend.Für die sittliche Wertung, die §48 Abs. 2 Satz 2 EheG erfordert, können wirtschaftliche Erwägungen im allgemeinen nicht im Vordergrunde stehen.*)

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IBRRS 1951, 0101
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.12.1951 - III ZR 51/51

Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, wird jedoch nur ein Teilbetrag eingeklagt, so muss erkennbar sein, inwieweit jeder der erhobenen Ansprüche der Höhe nach erfasst ist.Voraussetzung der Anwendung des §15 RLG ist ein öffentlicher Notstand. Eine allgemeine Verknappung an Waren reicht zur Annahme eines Notstandes nicht aus. Bei einer Inanspruchnahme ist das geringste zur Behebung der Notlage geeignete Mittel anzuwenden.*)

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IBRRS 1951, 0084
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.12.1951 - IV ZR 173/50

Ein Anspruch des Leistenden oder seiner Erben auf Rückübereignung eines Grundstücks gegen die Erben des Leistungsempfängers wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes besteht in folgendem Fall:Der Vertrag, auf Grund dessen das Grundstück an den Leistungsempfänger übereignet worden ist, ergibt, dass dieser nur persönlich für die Dauer seines Lebens in den Genuss des Eigentums gelangen sollte. Eine Verpflichtung zur Rückübereignung nach dem Tode war nur deswegen vertraglich nicht begründet, weil die Vertragsteile übereinstimmend annahmen, auf Grund einer unwiderruflichen letztwilligen Verfügung des Leistungsempfängers werde das Grundstück ohnehin mit seinem Tode an den Leistenden zurückfallen. Diese Erwartung ist nicht eingetreten, weil die letztwillige Verfügung insoweit nicht wirksam wurde.*)

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IBRRS 1951, 0100
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.12.1951 - III ZR 68/51

Bei Bemessung der einer Witwe nach §3 HaftpflG oder §844 BGB, §10 Abs. 2 KrfzG für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadensersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns, auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]). Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles dies als zulässig erscheinen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Fell seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.*)

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IBRRS 1951, 0017
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.11.1951 - V ZR 62/50

Veräussert der Grundstückseigentümer, der einem Dritten eine Grundschuld bestellt hat, das Grundstück so geht der Anspruch auf Verzieht auf die Grundschuld wegen Wegfalls des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts (§ § 1169, 1192 BGB) nur durch Abtretung, die auch stillschweigend geschehen kann, auf den Grundstückserwerber über.Macht der frühere Grundstückseigentümer nach der Abtretung im Einverständnis mit dem Grundstückserwerber diesen Anspruch im Wege der Klage gegen den Grundschuldgläubiger geltend, so wirkt das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil Rechtskraft auch im Verhältnis zwischen dem jetzigen Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger.*)

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IBRRS 1951, 0099
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.11.1951 - III ZR 94/51

Öffentlicher Verkehr liegt nicht vor, wenn die Benutzung dieser Fahrt auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt ist.Die Öffentlichkeit des Verkehrs wird jedoch dadurch, daß wegen Platzmangels eine Auswahl der Fahrgäste nach bestimmten Gesichtspunkten getroffen wird, noch nicht ausgeschlossen, sofern durch diese Auswahl noch kein von vornherein subjektiv bestimmter oder unter sich verbundener Personenkreis gebildet wird.*)

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IBRRS 1951, 0098
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.11.1951 - III ZR 11/51

Der Vater bleibt als Aufsichtspflichtiger neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seinen 19 1/2 - jährigen Sohn, dem der Halter das Fahrzeug überläßt, daran zu hindern, das Fahrzeug im Zustande einer durch Alkoholgenuß bedingten Verkehrsuntüchtigkeit zu benutzen.*)

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IBRRS 1951, 0012
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.11.1951 - IV ZR 119/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0036
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BGH, Urteil vom 28.11.1951 - II ZR 7/51

Die Beweislastanordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 14.2.1940 gilt auch für Versicherungen, die erst nach Erlass der Anordnung ohne förmliche Abänderung der Versicherungsbedingungen abgeschlossen worden sind.*)

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IBRRS 1951, 0083
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 27.11.1951 - IV ZR 185/51

Zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefassten Urteils gehört, dass der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und sie auch behalten kann. Es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zum Zwecke der Quittungsleistung übersandt und demgemäss von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird.*)

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