Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1952
IBRRS 1952, 0148BGH, Urteil vom 03.04.1952 - IV ZR 141/51
Der Staatsanwalt kann sein Anfechtungsrecht auch in der Weise geltend machen, daß er dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozeß als Streitgenosse beitritt. Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen und unabhängig davon, ob die Klage des Ehemanns fristgemäß erhöben ist.*)
VolltextIBRRS 1952, 0126
BGH, Urteil vom 01.04.1952 - I ZR 122/51
Die Einspruchsschrift bedarf als bestimmender Schriftsatz der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten. Eine nicht unterschriebene Einspruchsschrift enthält keine rechtswirksame Einlegung des Rechtsmittels. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann aber gewahrt sein, wenn nach dem nicht unterschriebenen Einspruch noch innerhalb der Einspruchsfrist ein eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz eingeht, der den Einspruch in Bezug nimmt und klarstellt, daß die Partei hat Einspruch einlegen wollen und diesen aufrecht erhält.*)
VolltextIBRRS 1952, 0080
BGH, Urteil vom 31.03.1952 - III ZR 158/51
Die Versorgungsgebührnisse eines Beamten, die in der Zeit seiner Abordnung zu einer anderen Behörde entstehen, hat nicht diese Behörde, sondern die Heimatbehörde zu tragen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0098
BGH, Urteil vom 27.03.1952 - IV ZR 188/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1952, 0041
BGH, Urteil vom 26.03.1952 - II ZR 37/51
1. ) Die Personenkautionsversicherung erlischt bei der Entdeckung eines Versicherungsfalles durch den Versicherten auch dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens in der Lage ist und der Versicherungsfall deshalb eine Leistungspflicht des Versicherers nicht auslöst, sowie ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte den Tatbestand als Versicherungsfall anspricht.2.) Wird der Versicherte mit Hilfe eines dem Versicherungsnehmer von einem Dritten gewährten Darlehens schadlos gestellt, so entfällt die Haftung des Kautionsversicherers auch dann, wenn der Dritte die dem Versicherungsnehmer darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträge unmittelbar an den Versicherten zur Abdeckung des Schadens abführt.*)
VolltextIBRRS 1952, 0040
BGH, Urteil vom 26.03.1952 - II ZR 209/51
Wird der Konkursverwalter im Konkurs einer KG durch Konkursgläubiger ermächtigt, deren Forderungen gegen mithaftende Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen, um den Erlös allen Konkursgläubigern zugute kommen zu lassen, so ist die Befugnis des Konkursverwalters zur Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zu verneinen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0097
BGH, Urteil vom 20.03.1952 - IV ZR 153/51
§2084 BGB ist über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Erklärung des Erblassers als eine letztwillige Verfügung anzusehen ist oder nicht, im Zweifel die Erklärung als letztwillige Verfügung auszulegen ist, falls sie nur bei dieser Auslegung wirksam werden kann.*)
VolltextIBRRS 1952, 0096
BGH, Urteil vom 20.03.1952 - IV ZR 115/51
Wird ein vom Landrat beschlagnahmter Kraftwagen in einen auf Grund der Anordnung des 8. Korps der Besatzungsstreitkräfte Nr. 8 C 5926 Q vom Juni 1945 errichteten Kreisfahrzeugpark eingeliefert, so geht damit das Eigentum des bisherigen Eigentümers unter.*)
VolltextIBRRS 1952, 0125
BGH, Urteil vom 18.03.1952 - I ZR 116/51
Bei einer sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Banküberweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank kann sich die Westfiliale der Bank, wenn sie in den Jahren 1945 bis 1948 die Gutschrift oder Auszahlung unter Hinweis auf die damals herrschende Filialdeckungstheorie verweigert hat, im allgemeinen auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 -). Auch vom Standpunkt dieser Rechtslehre aus war aber die Zahlungsweigerung unberechtigt, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift des Überweisungsbetrages bei der Ostfiliale (Absendefiliale) diese bei der westlichen Empfangsfiliale ein "Guthaben" hatte, durch das der Überweisungsbetrag gedeckt war. Auf den Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung von der Gutschrift bei der Westfiliale kommt es in diesem Falle nicht an.Reicht das "Guthaben", das die Ostfiliale bei der Westfiliale besitzt, bei Eingang der Überweisungsunterlagen bei der Westfiliale nicht zur Befriedigung aller Gläubiger von Überweisungen aus der Ostfiliale aus, so mußten die Überweisungen nach der zeitlichen Reihenfolge der bei der Ostfiliale zugunsten der Westfiliale stattgefundenen Gutschriften berücksichtigt werden, nicht nach der Reihenfolge des Einganges der Überweisungen bei der Westfiliale. Das gegenteilige Verfahren der Westfiliale kann nicht als durch Rechtsirrtum entschuldigt angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 1952, 0009
BGH, Urteil vom 18.03.1952 - I ZR 77/51
1. Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, daß die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, daß er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat.2. § 377 HGB legt dem Käufer keine "Untersuchungspflicht" in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs. 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, daß die für die ordnungsmäßige Untersuchung erforderliche Frist maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist. An der Rechtsprechung des RG (RGZ 96, 175 ff) wird festgehalten.*)
VolltextIBRRS 1952, 0095
BGH, Urteil vom 13.03.1952 - IV ZR 130/51
Eine im Zug einer Preiserhöhung von den zuständigen staatlichen Organen erlassene Anordnung, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen, durch staatliche Subventionen niedrig gehaltenen Preis und dem neuen erhöhten Preis für die noch vorhandenen billig eingekauften Bestände abzuführen ist, stellt einen den öffentlichen Recht angehörigen Akt dar, auch wenn der Staat selbst die Gegenstände, die von der Preiserhöhung betroffen werden, im Rahmen privat-rechtlicher Verträge geliefert hat. Für eine Klage auf Rückerstattung der auf Grund einer solchen Anordnung gezahlten Beträge ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 1952, 0094
BGH, Urteil vom 13.03.1952 - IV ZR 101/51
Bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Verfügung des Vorerben ist die ganze Verfügung unwirksam.Trifft ein Vorerbe zugunsten eines von mehreren Nacherben eine unentgeltliche Verfügung und wird er auch seinerseits von den Nacherben beerbt, so kann sich der Nacherbe, zugunsten dessen die unentgeltliche Verfügung getroffen worden ist, nicht mit Erfolg auf §185 Abs. 2 BGB berufen; es steht dem §2063 Abs. 2 BGB entgegen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0079
BGH, Urteil vom 13.03.1952 - III ZR 212/51
§836 BGB findet auch auf Ruinengrundstücke Anwendung.Der Verwalter eines Grundstücks, der, keine eigenen Befugnisse hinsichtlich des verwalteten Grundstücks hat, der selbständig keine den Bau, Abbruch oder die Erhaltung einer Ruine betreffenden Massnahmen treffen kann und dem keine Verfügung über irgendwelche Mittel für das verwaltete Anwesen zusteht, wird in der Regel nicht als unterhaltungspflichtig im Sinne des §838 BGB anzusehen sein.*)
VolltextIBRRS 1952, 0124
BGH, Urteil vom 12.03.1952 - I ZR 90/51
Bei Getreideimporten, bei denen Konnossemente gezeichnet sind, kann eine Freigabeerklärung des Empfängers vor Rückgabe der Konnossemente den Auslieferungsanspruch nicht wirksam übertragen. Eine Eigentumsübertragung ist in diesem Falle nur durch Übergabe der Ware, nicht aber im Wege des §931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches möglich. Ist die Auslieferung vor dem 20.6.1948 freigegeben, die Ware aber erst nach dem 20.6. übergeben worden, so ist der Kaufvertrag erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe erfüllt.*)
VolltextIBRRS 1952, 0093
BGH, Beschluss vom 11.03.1952 - IV ZB 99/51
Nach Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG kann das Gericht auch über aussergerichtliche Kosten des Verfahrens entscheiden.*)
VolltextIBRRS 1952, 0092
BGH, Beschluss vom 11.03.1952 - IV ZB 16/52
Stellt die Partei, nachdem ihr das Armenrecht verweigert war, innerhalb der Frist des §234 ZPO einen erneuten Armenrechtsantrag, so wird dadurch die durch den früheren Beschluss in Lauf gesetzte Frist des §234 ZPO weder gehemmt noch unterbrochen. Bleibt das zweite Armenrechtsgesuch erfolglos, dann kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn inzwischen die Frist des §234 ZPO verstrichen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Partei der Meinung sein konnte, ihr werde das Armenrecht auf das wiederholte Armenrechtsgesuch erteilt.*)
VolltextIBRRS 1952, 0078
BGH, Urteil vom 10.03.1952 - III ZR 292/51
Ist ein Unfall in einem mit Kraftfahrzeugen betriebenen Verkehrsunternehmen auf das Verhalten eines zur Überwachung des Fährbetriebs bestellten Aufsichtsbeamten zurückzuführen, so kann das Unternehmen die Haftung nicht mit der Begründung ablehnen, der Aufsichtsbeamte sei ein "nicht bei dem Betriebe beschäftigter Dritter".*)
VolltextIBRRS 1952, 0091
BGH, Beschluss vom 08.03.1952 - IV ZB 10/52
§18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG ist weit auszulegen und findet nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlichrechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf solche nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände Anwendung, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft, sondern um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt.*)
VolltextIBRRS 1952, 0008
BGH, Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 45/50, IV ZR 16/51
1. a) Zum Bestände des Nachlasses gehören auch solche Gegenstände, an denen der Erblasser hei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat. Auch solche Gegenstände sind in dem dem Pflichtteilsberechtigten vorliegenden Bestandsverzeichnis aufzuführen.*)
2. b) Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mitgeteilten Bestandsverzeichnisses verlangen, wenn dieser eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen auf Grund eines Rechtsirrtums zunächst nicht aufgeführt hat.*)
3. c) Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen; gehört ein Geschäftsunternehmen zum Nachlass, so können, um den inneren Wert festzustellen, geeignete Unterlagen (z.B. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefördert werden.*)
4. Wer in den Tatsacheninstanzen nur vorgetragen hat, er sei pflichtteilsberechtigt, kann im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, er sei bei richtiger Auslegung erbberechtigt.*)
5. Bringt ein Ehemann ein zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörendes Geschäft in eine OHG ein und erwirbt nur er - nicht seine Frau - einen Anteil an der OHG, so liegt darin keine unzulässige Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut.*)
VolltextIBRRS 1952, 0090
BGH, Urteil vom 28.02.1952 - IV ZR 86/51
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb des Grundstückseigentums kann die Auflassung der Eintragung im Grundbuch nachfolgen. Die Auflassung bewirkt die Rechtsänderung nur dann, wenn sie mit der vorher-gehenden Eintragung inhaltsgleich ist. Daran fehlt es, wenn ein Miterbe auf Grund eines unrichtigen Erbscheines fälschlich die Eintragung als Alleineigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle des Erblassers erlangt hat, das Eigentum aber durch Auflassung der Miterben als der wahren Eigentümer (zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses) erhalten soll. Das Eigentum kann in diesem Fall nur dann auf ihn übergehen, wenn er nochmals als Eigentümer (auf Grund der Auflassung) eingetragen wird.*)
VolltextIBRRS 1952, 0089
BGH, Urteil vom 28.02.1952 - IV ZR 59/51
Die Nichtausübung des Fragerechts nach §139 ZPO kann nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, dass das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, dass die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat.*)
VolltextIBRRS 1952, 0123
BGH, Urteil vom 26.02.1952 - I ZR 65/51
Die Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich nicht auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird. Das Gericht ist aber auch im Rahmen des §286 ZPO befugt, neben anderen Umständen das eigene Vorbringen der beweispflichtigen Partei zu würdigen, ohne genötigt zu sein, die Partei nach §448 ZPO zu vernehmen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0099
BGH, Urteil vom 21.02.1952 - IV ZR 103/51
Umstände, die nur mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, gehören nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des §119 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 149, 239). Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes als solcher nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des §119 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. RG JW 1912, 525; RGHZ 1926, 742; RG HRR 1932 Nr. 224).a) Die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB nicht vorliegen (i.A. an die st. Rspr d. RG, vgl. RGZ 152, 403).*)
VolltextIBRRS 1952, 0077
BGH, Urteil vom 21.02.1952 - III ZR 27/50
Mit der am 24. Oktober 1945 erfolgten Übernahme in die Regierungsbezirkspolizei schieden die Gemeindepolizeibeamten aus den Diensten der Gemeinden aus. Die Gemeinden hörten auf, "Anstellungskörperschaft" zu sein, obwohl sie noch bis zum 31. März 1946 mit den sämtlichen Polizeikosten auch die Lasten der Besoldung der von der Regierungsbezirkspolizei übernommenen Beamten zu tragen hatten (entschieden für einen Fall aus dem Regierungsbezirk Köln).*)
VolltextIBRRS 1952, 0122
BGH, Urteil vom 15.02.1952 - I ZR 42/50
Eine freiwillige Befriedigung des Gegners durch den Rechtsmittelkläger, die das Rechtsmittel unzulässig werden läßt (vgl. Nr. 2), ist nicht gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger auf Grund eines Umstandes gezahlt hat, der erst nach Einlegung des Rechtsmittels eingetreten ist, für den Fall dessen Vorliegens der Rechtsmittelkläger schon in der Vorinstanz die Klageforderung anerkannt hatte und dessen bisheriges Fehlen es dem Rechtsmittelkläger unmöglich gemacht hatte, die Klageforderung so, wie er sie anerkannt hatte, zu befriedigen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0101
BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 63/51
Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklung reicht zur Annahme des Wegfalls des Rechtsgrundes nur aus, wenn bei billiger Abwägung der Belange der Vertragsparteien im Hinblick auf den mit einem Vertrage bezweckten Erfolg die Unübersichtlichkeit einem dauernden Wegfall gleichzuachten ist.Bei einer Schenkung unter einer Auflage regeln sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage grundsätzlich nicht nach §812 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach §527. Vom Beschenkten nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage gibt daher dem Schenker noch kein Rückforderungsrecht.*)
VolltextIBRRS 1952, 0100
BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 181/51
Das Maß der Schuld des Scheidungsklägers an der Zerrüttung der Ehe ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit, sondern auch für die Frage, der Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich. Dies ergibt sich nicht aus dem hier nicht durchgreifenden Gesichtspunkt der Unstatthaftigkeit einer Belohnung, oder der Notwendigkeit einer Bestrafung des schuldigen Teils, sondern aus dem Gedanken, daß das Unrecht, das der Verletzende dem anderen Teil zugefügt hat, ihn mit einer Verantwortung für diesen belädt und daher seine sittliche Bindung an ihn, auch bei Zerstörung des seelischen Bandes, bestehen läßt.*)
VolltextIBRRS 1952, 0121
BGH, Urteil vom 12.02.1952 - I ZR 98/51
Die Grundsätze von Treu und Glauben sind auch im Rahmen des §150 Abs. 2 BGB anzuwenden. Sie erfordern, daß der Empfänger einer Bestellung, wenn er von dem Vertragswillen des Bestellers abweichen will, dies in seiner Bestellungsannahme klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Fügt der Besteller der Bestellung seine Einkaufsbedingungen bei und erklärt er in ihnen von vornherein, abweichende Bedingungen des Lieferers sollten nur gelten, wenn sie von ihm, dem Besteller, schriftlich anerkannt würden, so genügt es nichts daß der Lieferer in der Bestellungsannahme nur allgemein einfügt: "im übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen". Aus einem Schweigen des Bestellers hierauf ist in einem solchen Falle keine Zustimmung zu den allgemeinen Bedingungen des Lieferers zu entnehmen. Liefert dieser trotz des Schweigens des Bestellers, so ist der Vertrag zu dessen Bedingungen zustande gekommen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0076
BGH, Urteil vom 07.02.1952 - III ZR 30/50
Die öffentliche Kasse trägt die Gefahr für die Übermittlung der Beamtengehälter, wenn diese nicht in bar an der Kasse gezahlt, sondern überwiesen werden.*)
VolltextIBRRS 1952, 0075
BGH, Beschluss vom 07.02.1952 - III ZR 177/51
Zum Zwecke der Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, deren Abänderung gemäss §323 ZPO begehrt wird, können vom Revisionsgericht nur in entsprechender Anwendung des §769 ZPO einstweilige Anordnungen erlassen werden.*)
VolltextIBRRS 1952, 0074
BGH, Urteil vom 04.02.1952 - III ZR 99/51
1. Beim Überholen muß dann ein Warnzeichen abgegeben werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles der vor dem Überholenden befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet erscheint.2. Eine teilweise Rücknahme einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz des dem Geschädigten entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens ist nicht darin zu erblicken, daß der Antrag dahin eingeschränkt wird, die Feststellung solle nur insoweit erfolgen, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.*)
VolltextIBRRS 1952, 0102
BGH, Urteil vom 31.01.1952 - IV ZR 70/51
Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 1, 109 an, dass die Umstellung einer persönlichen Forderung sich in der Regel nach dem Währungsrecht des Gebiets richtet, in dem der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform gewohnt hat.Wird eine Erbauseinandersetzungsforderung "als Darlehen gestundet", so wird mit dieser Abrede die Schuld im Zweifel nur umgewandelt, nicht umgeschaffen. Sie bleibt daher weiterhin eine im Verhältnis 1 : 1 umzustellende Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung.*)
VolltextIBRRS 1952, 0088
BGH, Urteil vom 31.01.1952 - IV ZR 5/50
Ist die Anfechtungsfrist des §1594 BGB durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt, so kann die Anfechtung Rechtsmißbrauch sein, wenn der Ehemann eine lange Zeit verstreichen läßt, in der er zum Ausdruck bringt, daß er das Kind als sein Kind gelten lassen wolle und in dieser Zeit enge innere Beziehungen zwischen ihm und dem Kind entstanden sind, die für das Seelenleben des Kindes bedeutungsvoll geworden und von der Einstellung des Kindes zu dem Kläger als Vater beeinflußt sind, und wenn die Grundlage dieser Einstellung nicht mehr ohne seelische Erschütterungen für das Kind zerstört werden kann.*)
VolltextIBRRS 1952, 0073
BGH, Urteil vom 31.01.1952 - III ZR 29/50
Mitteilung der Inanspruchnahme, auch der Inanspruchnahme zur Verfügung, an den Besitzer genügt.Eine Beorderung, die nicht erkennen läßt, ob die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zur Verfügung erfolgt, ist nichtig.*)
VolltextIBRRS 1952, 0072
BGH, Urteil vom 31.01.1952 - III ZR 131/51
Wird bei einer zulässig erhobenen positiven Feststellungsklage während des Prozesses die Leistungsklage möglich, so braucht der Kläger regelmässig nicht von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Wenn aber im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde und durch diesen Übergang auch nicht der Verlust einer Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruchs eintritt, muß zur Leistungsklage übergegangen werden.Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 420 [426]), daß der Haftungsausschluß der Post in §29 TO auf Schäden aus dem eigentlichen Telegrafendienst beschränkt ist, wird übernommen.*)
VolltextIBRRS 1952, 0120
BGH, Urteil vom 18.01.1952 - I ZR 105/51
Die Vorschrift des §384 Abs. 3 HGB ist nachgiebiges Recht und kann insbesondere durch Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden.Die Westfiliale einer Großbank handelt schuldhaft und kann sich auf entschuldbaren Rechtsirrtum nicht berufen, wenn sie die Auskehrung des Verkaufserlöses von Kundenpapieren verweigert, obwohl der Erlös ihr von ihrer Berliner Zentrale gutgeschrieben worden ist und sie von der Gutschrift in einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, in welchem sie über ihr Guthaben bei der Zentrale noch vor der Bankensperre im Osten hatte verfügen können. Zur Erlangung der Kenntnis von der Gutschrift ist der Eingang der üblichen Buchungsnachricht nicht unbedingt erforderlich, die Kenntnis kann auch nach Lage des Falles auf anderem Wege, z.B. durch die Tagesauszüge, erlangt sein.*)
VolltextIBRRS 1952, 0071
BGH, Urteil vom 14.01.1952 - III ZR 49/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1952, 0058
BGH, Urteil vom 11.01.1952 - V ZR 110/50
Der Besitzer eines Kühlhauses, der dessen einzelne Zellen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln vermietet, ist als Vermieter verpflichtet, den Eingang des Kühlhauses verschlossen zu halten, um den Eintritt von Unbefugten zu verhüten. Er wird von dieser Pflicht nicht dadurch befreit, daß er nach dem Mietvertrage die Kühlräume nicht bewachen zu lassen braucht, daß vielmehr die Abschließung der gemieteten Kühlräume und die Versicherung der darin befindlichen Waren gegen Einbruchsdiebstahl nach dem Vertrage Sache der Mieter ist.*)
VolltextIBRRS 1952, 0119
BGH, Beschluss vom 08.01.1952 - I ZR 179/51
Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß §719 Abs. 2 auch dann einzustellen, wenn das Berufungsgericht dem Schuldner gemäß §713 Abs. 2 ZPO nachgelassen hat, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen und auch wenn der Schuldner in einem solchen Falle wirtschaftlich in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten.*)
VolltextIBRRS 1952, 0081
BGH, Urteil vom 07.01.1952 - III ZR 197/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 1951
IBRRS 1951, 0032BGH, Urteil vom 21.12.1951 - II ZR 32/51
Die Verordnung Nr. 110 der Brit. Militärregierung regelt nicht nur die Entnazifizierung der Beamten, sondern ist auch auf Personen in privatem Dienstverhältnis anwendbar.Wird im Entnazifizierungsverfahren ein Betroffener in die Kategorie V eingestuft, so werden damit früher über ihn verhängte Berufsbeschränkungen oder die Herabsetzung seiner Gehalts- oder Ruhegehaltsbezüge gegenstandslos.*)
VolltextIBRRS 1951, 0102
BGH, Urteil vom 20.12.1951 - III ZR 10/51
Die Zweckbestimmung, in welcher Breite der Straßenkörper als Fahrbahn zu dienen bestimmt ist, muß äußerlich für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein. Deshalb ist der Teil des Banketts, der innerhalb der Fluchtlinien der Straßenbäume liegt, soweit er sich in seiner äußeren Beschaffenheit, von der Fahrbahn nur wenig unterscheidet, von der Straßenbauverwaltung frei von Verkehrshindernissen zu halten.*)
VolltextIBRRS 1951, 0085
BGH, Urteil vom 20.12.1951 - IV ZR 113/50
§1594 Abs. 2 BGB ist in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschirften vom 12. April 1938 (RGBl. I, 380) anzuwenden.Die Beweislast dafür, dass die Anfechtungsfrist verstrichen ist, trifft unbeschadet der amtlichen Ermittlungspflicht nach §§622, 640 ZPO das beklagte Kind. Sofern der Oberste Gerichtshof in NJW 50, 595 eine gegenteilige Ansicht vertreten haben sollte, schliesst der Senat sich dem nicht an.*)
VolltextIBRRS 1951, 0080
BGH, Urteil vom 20.12.1951 - IV ZR 91/51
Wird ein Urteil auf Herausgabe einer Sache nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäss §727 ZPO gegen den Erwerber der Sache vollstreckt, so kann dieser, sofern er die Sache gutgläubig im Sinne des §325 Abs. 2 ZPO erworben hat, sein Eigentum durch eine neue Klage geltend machen, auch wenn er die Rechtsbehelfe nach §§732, 768 ZPO nicht wahrgenommen hat.Auf Grund der VO über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. Nov. 1942 wurden die Kreisbauernschaften Bestandteil der Behörde des Landrats und damit Bedarfsstellen im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11.1.1944.*)
VolltextIBRRS 1951, 0040
BGH, Urteil vom 19.12.1951 - II ZR 42/51
Für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 HGB sind vor allem solche Gründe von Bedeutung, die auf die Fähigkeit eines Gesellschafters zur Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluß ausüben. Wenn es hierbei auch nicht auf ein Verschulden des betreffenden Gesellschafters ankommt, so ist doch stets bei der Anwendung der §§ 117, 127 HGB zu berücksichtigen, daß es sich hierbei um eine Maßnahme gegen den Gesellschafter handelt. Dabei ist eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht auszusprechen, wenn eine solche Maßnahme mit den langjährigen persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder mit dem vorausgegangenen Verhalten des Gesellschafters, der die Entziehung begehrt, in Widerspruch stehen würde.*)
VolltextIBRRS 1951, 0106
BGH, Beschluss vom 18.12.1951 - IV ZB 94/51
Die arme Partei ist verpflichtet, jede von ihr zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, um das Armenrechtsgesuch rechtzeitig und ausreichend begründet anzubringen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sie erwarten konnte auf Grund dieses Gesuchs das Armenrecht so zeitig bewilligt zu erhalten, dass sie in der Lage ist, die Berufungsfrist einzuhalten. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden.*)
VolltextIBRRS 1951, 0007
BGH, Urteil vom 18.12.1951 - I ZR 86/51
Der Senat schließt sich der vom Großen Zivilsenat des RG in RGZ 163, 348, 352 geäußerten Meinung an, daß die §§ 985 ff BGB für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer eine erschöpfende Sonderregelung darstellen, die - abgesehen von daneben bestehenden Vertragsansprüchen und über das Besitzrecht hinausgehenden widerrechtlichen Verfügungen des Besitzers - eine darüber hinausgehende Haftung des Besitzers aus unerlaubter Handlung ausschließen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0039
BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 66/51
Die bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit genommenen Versicherungen stellen Vertragsversicherungen dar, die auch bei einem öffentlich-rechtlichen Zwang oder einer privatrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss der Umstellungsregelung des § 24 UmstG unterliegen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0038
BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 59/51
Die Anwendbarkeit des § 23 UmstG auf Versicherungsverhältnisse, die von anderen als den eigentlichen Trägern der Sozialversicherung durchgeführt werden, wird nicht dadurch gehindert, daß der Versicherte das zunächst zwangsweise eingegangene Versicherungsverhältnis nach dem Wegfall des Zwanges freiwillig fortführt und daß er außerdem noch eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung bezieht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0037
BGH, Urteil vom 15.12.1951 - II ZR 158/51
Der Umstand, daß das Revisionsgericht dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt hat, hindert das Revisionsgericht nicht, vor der Sachentscheidung erneut die Zulässigkeit der Revision zu prüfen.Eine Gesetzesänderung, die nach Erlaß des die Klage abweisenden Urteils erfolgt ist und die dem Klageanspruch eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage gibt, beseitigt die Beschwer des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn er trotz der Erklärung des Beklagten, sich auf den Boden der Gesetzesänderung stellen zu wollen, ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Weiterverfolgung seines Anspruchs hat.Die Rechtskraft eines Urteils ist auch dann zu "beachten, wenn dieses unter Mißachtung der anderweiten Rechtshängigkeit des entschiedenen Anspruchs ergangen ist.Die dem Unternehmer, eines Betriebes und einer Pensionskasse auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes obliegende Verpflichtung, die Pensionäre bei der Gewährung von Zuschüssen gleichmässig zu behandeln, hindert sie nicht, die Zahlung von Zuschüssen auf bestimmte Gruppen von Pensionären zu begrenzen. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihnen lediglich bei der Aufstellung des Verteilungsplans der Zuschüsse willkürliche, sachfremde Unterschiede zu machen und einzelne Pensionäre ohne triftigen Grund zu benachteiligen.*)
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