Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 1951, 0091BGH, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 84/51
Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimmfahige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß es auf dem Wasser bewegt wird. Unter diesen Begriff fallen auch Schwimmkräne.Wird ein Schiff im Hafen derart beschädigt, daß es auf die Sohle des Hafenbeckens absackt, dadurch die Bewegungsfähigkeit verliert, keine Besatzung mehr aufnehmen und auch in absehbarer Zeit nicht wieder gehoben werden kann, so verliert es dadurch zwar, was etwaige Schiffsgläubigerrechte anlangt, noch nicht den Rechtscharakter eines Schiffes. Es ist aber, was die Vorschriften über einen Schiffszusammenstoß angeht, einem festen Gegenstande gleichzuachten und in diesem Sinne nicht mehr als Schiff zu betrachten. Die Sondervorschriften über die Haftung der Schiffseigner bei Schiffszusammenstössen scheiden in diesem Falle aus, als Haftungsgrundlage kommt nur §823 BGB in Betracht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0006
BGH, Urteil vom 14.12.1951 - I ZR 93/50
Unterhält ein Kunde bei einer Bank mehrere Girokonten, die gemäss Ziff 2 AGB als selbständige Kontokorrente gelten, so ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen des Einzelfalles zu entnehmenden Parteiwillen nur der Überschuss der Salden der einzelnen Kontokorrenten geltendgemacht werden darf. Eine solche Auslegung kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn dem Kunden Debet- und Kreditzinsen in gleicher Höhe berechnet werden und der Zahlungsvermittlungsverkehr nur aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit oder aus sonstigen Gründen, die für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Belang sind, über mehrere einzelne Kontokorrente abgewickelt wird.*)
VolltextIBRRS 1951, 0081
BGH, Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51
Macht der mit einer Scheidungsklage aus §48 EheG abgewiesene Ehegatte in einer weiteren Scheidungsklage aus §48 neue Tatsachen nur hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend, dann ist die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, weder für die Zulässigkeit noch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs neu zu prüfen. Die Feststellungen im früheren Urteil zur Schuldfrage sind vielmehr für das neue Verfahren auch für die Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten bindend.Für die sittliche Wertung, die §48 Abs. 2 Satz 2 EheG erfordert, können wirtschaftliche Erwägungen im allgemeinen nicht im Vordergrunde stehen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0101
BGH, Urteil vom 06.12.1951 - III ZR 51/51
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, wird jedoch nur ein Teilbetrag eingeklagt, so muss erkennbar sein, inwieweit jeder der erhobenen Ansprüche der Höhe nach erfasst ist.Voraussetzung der Anwendung des §15 RLG ist ein öffentlicher Notstand. Eine allgemeine Verknappung an Waren reicht zur Annahme eines Notstandes nicht aus. Bei einer Inanspruchnahme ist das geringste zur Behebung der Notlage geeignete Mittel anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 1951, 0084
BGH, Urteil vom 06.12.1951 - IV ZR 173/50
Ein Anspruch des Leistenden oder seiner Erben auf Rückübereignung eines Grundstücks gegen die Erben des Leistungsempfängers wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes besteht in folgendem Fall:Der Vertrag, auf Grund dessen das Grundstück an den Leistungsempfänger übereignet worden ist, ergibt, dass dieser nur persönlich für die Dauer seines Lebens in den Genuss des Eigentums gelangen sollte. Eine Verpflichtung zur Rückübereignung nach dem Tode war nur deswegen vertraglich nicht begründet, weil die Vertragsteile übereinstimmend annahmen, auf Grund einer unwiderruflichen letztwilligen Verfügung des Leistungsempfängers werde das Grundstück ohnehin mit seinem Tode an den Leistenden zurückfallen. Diese Erwartung ist nicht eingetreten, weil die letztwillige Verfügung insoweit nicht wirksam wurde.*)
VolltextIBRRS 1951, 0100
BGH, Urteil vom 03.12.1951 - III ZR 68/51
Bei Bemessung der einer Witwe nach §3 HaftpflG oder §844 BGB, §10 Abs. 2 KrfzG für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadensersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns, auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]). Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles dies als zulässig erscheinen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Fell seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.*)
VolltextIBRRS 1951, 0017
BGH, Urteil vom 30.11.1951 - V ZR 62/50
Veräussert der Grundstückseigentümer, der einem Dritten eine Grundschuld bestellt hat, das Grundstück so geht der Anspruch auf Verzieht auf die Grundschuld wegen Wegfalls des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts (§ § 1169, 1192 BGB) nur durch Abtretung, die auch stillschweigend geschehen kann, auf den Grundstückserwerber über.Macht der frühere Grundstückseigentümer nach der Abtretung im Einverständnis mit dem Grundstückserwerber diesen Anspruch im Wege der Klage gegen den Grundschuldgläubiger geltend, so wirkt das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil Rechtskraft auch im Verhältnis zwischen dem jetzigen Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger.*)
VolltextIBRRS 1951, 0099
BGH, Urteil vom 29.11.1951 - III ZR 94/51
Öffentlicher Verkehr liegt nicht vor, wenn die Benutzung dieser Fahrt auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt ist.Die Öffentlichkeit des Verkehrs wird jedoch dadurch, daß wegen Platzmangels eine Auswahl der Fahrgäste nach bestimmten Gesichtspunkten getroffen wird, noch nicht ausgeschlossen, sofern durch diese Auswahl noch kein von vornherein subjektiv bestimmter oder unter sich verbundener Personenkreis gebildet wird.*)
VolltextIBRRS 1951, 0098
BGH, Urteil vom 29.11.1951 - III ZR 11/51
Der Vater bleibt als Aufsichtspflichtiger neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seinen 19 1/2 - jährigen Sohn, dem der Halter das Fahrzeug überläßt, daran zu hindern, das Fahrzeug im Zustande einer durch Alkoholgenuß bedingten Verkehrsuntüchtigkeit zu benutzen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0012
BGH, Urteil vom 29.11.1951 - IV ZR 119/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0036
BGH, Urteil vom 28.11.1951 - II ZR 7/51
Die Beweislastanordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 14.2.1940 gilt auch für Versicherungen, die erst nach Erlass der Anordnung ohne förmliche Abänderung der Versicherungsbedingungen abgeschlossen worden sind.*)
VolltextIBRRS 1951, 0083
BGH, Beschluss vom 27.11.1951 - IV ZR 185/51
Zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefassten Urteils gehört, dass der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und sie auch behalten kann. Es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zum Zwecke der Quittungsleistung übersandt und demgemäss von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird.*)
VolltextIBRRS 1951, 0035
BGH, Urteil vom 24.11.1951 - II ZR 51/51
Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht selbst in Ergänzung lückenhafter Gründe des Berufungsrichters.Abstand eines Ruhegeldes von einem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifgehalt.Deutung dieser Vertragsbestimmung als einer Spannungsklausel, Ablehnung der Wertsicherungsklausel.Die Rechtskraft des Urteils eines Vorprozesses beschränkt sich auf dessen tatsächliche Grundlagen, erfaßt daher nicht einen auf weiteren Tatsachen beruhenden ergänzten Sachverhalt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0018
BGH, Urteil vom 24.11.1951 - II ZR 63/51
Für den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines bestehenden Versicherungsvertrages gilt (außer bei der Feuerversicherung) nicht ohne weiteres die für den Antrag auf Abschluß der Versicherung massgebende Annahmefrist.Im Zivilprozeß kann eine vom Aufsichtsamt für das Versicherungswesen eingeholte Auskunft über die in den Kreisen der Versicherungswirtschaft bestehenden Verkehrsanschauungen auch dann verwertet werden, wenn sie sich auf Ermittlungen stützt, die das Aufsichtsamt bei einschlägigen Gesellschaften angestellt hat.*)
VolltextIBRRS 1951, 0013
BGH, Urteil vom 23.11.1951 - V ZR 76/50
Renten und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG bevorzugt umgestellt, wenn sie die Versorgung des Empfängers sicherstellen sollen; der Entscheidung des III. Zivilsenats (BGH 1, 307) wird insoweit beigetreten. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn ein gewerbliches Unternehmen veräußert wird und der Veräußerer sich ausbedingt, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl kleinerer, auf einen längeren Zeitraum verteilter Raten bezahlt werde, und der Betrag der einzelnen Raten etwa dem entspricht, was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden haben wird. Daß die Zahlung für einen bestimmten, von der Lebensdauer des Veräußerers unabhängigen Zeitraum versprochen wurde, schließt den Versorgungszweck nicht aus, ebensowenig der Umstand, daß der Veräußerer noch über andere Mittel verfügt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0093
BGH, Urteil vom 22.11.1951 - III ZR 230/51
Hat das Berufungsgericht eine unselbständige Anschlussberufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, schliessen aber die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils mit Sicherheit die Möglichkeit aus, dass die Anschlussberufung sachlich hätte Erfolg haben können, und ist dem Revisionsgericht eine sachliche Nachprüfung des Urteils mangels Erreichung der Revisionssumme und Zulassung der Revision verwehrt, so braucht das Berufungsurteil nicht aufgehoben zu werden, da es im Ergebnis auf der dem Berufungsgericht zur Last fallenden Gesetzesverletzung nicht beruht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0097
BGH, Urteil vom 15.11.1951 - III ZR 164/50
Die durch schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten verursachte unrichtige Behandlung eines Gesuches ist für das Ausbleiben des mit dem Gesuch erstrebten Erfolges dann nicht ursächlich, wenn auch bei richtiger Behandlung der erstrebte Erfolg nicht hätte erzielt werden können. Ein Fall der überholenden Kausalität liegt hier nicht vor; es handelt sich nur um die Entscheidung der Frage, ob bei fehlerfreier Handhabung seitens des Beamten die jetzt als Schaden geltend gemachten Nachteile eingetreten wären oder nicht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0094
BGH, Beschluss vom 15.11.1951 - III ZB 14/51
Der nur mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens über die materiellen Aussichten der Berufung beauftragte Anwalt kann sich, wenn ihm der Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist von einem Anwalt mitgeteilt wird, auf diese Mitteilung verlassen. Er braucht die ihm übersandten Handakten des anfragenden Anwalts nicht daraufhin durchzuprüfen, ob der ihm mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist richtig mitgeteilt ist. Ob er dann, wenn ihm gleichzeitig eine mit einem Zustellungsvermerk versehene Urteilsausfertigung übersandt wird, prüfen muss, dass der mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist nach dem Zustellungsvermerk zutreffend ist, bleibt unentschieden. Desgleichen bleibt unentschieden, ob eine derartige Pflicht, die Handakten durchzuprüfen, von dem Zeitpunkt an entsteht, in dem der bisher nur mit der Gutachtenserstattung beauftragte Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt wird.*)
VolltextIBRRS 1951, 0068
BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 26/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0067
BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 15/51
Sind die Parteien bei Abschluss eines Vertrages von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen und wäre der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen worden, dann verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei die andere an diesem Vertrage festhalten will.*)
VolltextIBRRS 1951, 0066
BGH, Beschluss vom 15.11.1951 - IV ZB 42/51
Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0031
BGH, Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 41/51
Selbst bei hoheitlich diktierten Verträgen ist das Ergebnis des staatlichen Zwangseingriffs ein privatrechtlicher Vertrag.Zur Mahnung genügt eine Leistungsaufforderung und daß erkennbar wird, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde (RGZ 93, 300).§ 346 HGB bedeutet, daß derjenige, der sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen will, ihn ausdrücklich ausschliessen muß (RGZ 114, 12; JW 1926, 1325).*)
VolltextIBRRS 1951, 0008
BGH, Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 55/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0092
BGH, Urteil vom 12.11.1951 - III ZR 115/50
Der Streitwert hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ist bei Rentenansprüchen für die Lebensdauer einer Person auch dann gemäss §9 ZPO grundsätzlich auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen, wenn der Rentenberechtigte hochbetagt ist.*)
VolltextIBRRS 1951, 0065
BGH, Urteil vom 08.11.1951 - IV ZR 55/51
Die Verwertung einer nicht protokollierten Aussage nach Richterwechsel ist kein Verfahrensmangel im Sinne des §295 Abs. 1 ZPO, sondern ein Fehler der Urteilsfällung. Die Revision kann jedoch auf diesen Gesetzesverstoss nicht gestützt werden, wenn den Parteien Abschrift eines Vermerks des Berichterstatters erteilt und der Vermerk in allseitigem Einverständnis benutzt worden ist, sofern die weitere Prüfung aller Umstände des Einzelfalles die Feststellung zulässt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf dem Mangel beruht.Sterben Ehegatten gemeinsam, so haben - bei gesetzlichem Güterstande - die Erben des Mannes den Erben der Frau gemäss §1421 BGB Rechenschaft über die Verwaltung des eingebrachten Guts zu legen.Wer nach dem Tode des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einem Dritten übergeben hatte, nimmt die Sache nicht "aus dem Nachlass" in Besitz und ist daher nicht gemäss §2027 Abs. 2 BGB zur Auskunft verpflichtet.*)
VolltextIBRRS 1951, 0096
BGH, Urteil vom 29.10.1951 - III ZR 89/51
Ein heimatvertriebener Assessor (K), der nach dem Zusammenbruch im Lande Niedersachsen nicht als ausserplanmässiger Beamter, sondern nur als Referendar wieder in den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist, hat keine Ansprüche auf Zahlung von Diäten gegen das Land.Auch wenn den bezirkseigenen Assessoren (K) Diäten gewährt werden, kann sich ein heimatvertriebener Assessor (K), der nach dem Zusammenbruch im Lande Niedersachsen nur als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen ist und lediglich einen Unterhaltszuschuss erhalten hat, auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht berufen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0095
BGH, Urteil vom 29.10.1951 - III ZR 197/50
Der Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30. Oktober 1945 (JBl. Hamm 1945, 34), durch den die Ernennung von ausserplanmässigen Beamten auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 (DJ 1943, 125) widerrufen wurde, ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Verwaltungsmaßnahme.*)
VolltextIBRRS 1951, 0131
BGH, Urteil vom 26.10.1951 - I ZR 93/51
Das Urheberrecht berechtigt seinen Träger nur, von dem Besitzer des Werkstückes zu verlangen, es ihm zur Ausübung seiner urheberrechtlichen Befugnisse zugänglich zu machen. Die dauernde Herausgabe kann keinesfalls gefordert werden.Das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk entsteht grundsätzlich auch dann in der Person des Werkschöpfers, wenn er zur Herstellung des Werkes durch Auftrag, Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet ist. Eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit hat hierbei außer Betracht zu bleiben.Wer Eigentümer der in einem Krankenhaus angelegten Kartei über den Krankheitsbefund von Patienten des Krankenhauses ist, entscheidet sich danach, für wen nach der Lebensanschauung die Herstellung der Kartei bewirkt ist, wobei es wesentlich auf die Zweckbestimmung der Kartei ankommt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0127
BGH, Urteil vom 25.10.1951 - III ZR 8/50
Wem in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, so dass er kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemässen Massnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, den trifft allein aus diesem Grunde regelmässig noch nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit.Der Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, wonach der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt. Vielmehr hat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls nur in der Richtung auf den ersten Anschein zu erbringen. Es genügt daher, dass der Gegner Tatsachen nachweist, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht ergibt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0105
BGH, Urteil vom 25.10.1951 - IV ZR 61/51
Hat die Partei einen beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit betraut, so ist dieser Vertreter in Sinne des §232 ZPO, auch wenn ein zugelassener Anwalt noch nicht bestellt ist.Die Partei, die einem Anwalt, zu dem sie seit Jahren in näherer Beziehung steht, ein Schriftstück durch besonderen Boten in die Privatwohnung übersendet, trifft in der Regel kein eigenes Verschulden, wenn die Frist versäumt wird, weil infolge eines Versehens des Hauspersonals das Schriftstück dem Anwalt nicht alsbald zur Kenntnis kommt.Auch der Großstadtanwalt, dessen Büro räumlich von seiner Privatwohnung weit entfernt liegt und der normalerweise keine beruflichen Schriftstücke in seiner Privatwohnung, empfängt, muss seine Angehörigen und das Personal seines Haushalts anweisen, ihm die in der Wohnung eingehende Post alsbald vorzulegen. Besondere Massnahmen zur Überwachung dieser Anweisung braucht er nicht zu treffen. Es genügt, wenn er bei Verstössen diesen nachgeht, seine Anweisung wiederholt und evtl. den Schuldigen rügt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0005
BGH, Urteil vom 25.10.1951 - III ZR 95/50
1. Hat der Inhaber eines größeren Betriebes einen Verwalter zur Leitung und Beaufsichtigung der Einzelheiten eingestellt und richtet ein von dem Verwalter ausgewählter und überwachter Betriebsangehöriger einen Schaden an, so steht dem Inhaber der Entlastungsbeweis dahin offen, daß er den Verwalter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder daß der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verwalters eingetreten wäre.*)
2. Der Nachweis, daß der Verwalter selbst nicht schuldhaft gehandelt oder daß er den schadenstiftenden Betriebsangehörigen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, ist zur Entlastung des Betriebsinhabers weder erforderlich noch ausreichend.*)
VolltextIBRRS 1951, 0064
BGH, Beschluss vom 24.10.1951 - IV ZB 61/51
Die in dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern.*)
VolltextIBRRS 1951, 0034
BGH, Urteil vom 24.10.1951 - II ZR 48/50
Über den Rechtsbegriff der zur Auskunfterteilung verpflichtenden Geschäftsbesorgung. Auch tatsächliche Handlungen, nicht nur Rechtsgeschäfte, die in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen, können eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 677, 681, 666 BGB darstellen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0129
BGH, Urteil vom 23.10.1951 - I ZR 31/51
Eine Begebenheit ist adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu berücksichtigenBei dieser Prüfung auf Adäquanz handelt es sich nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Setzer einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Nach dieser Auffassung haftet derjenige, der einen Unfall verursacht, auch für spätere fehlerhafte Eingriffe Dritter als adäquate Unfallfolgen, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist. Diese Haftung findet aber ihre Grenze, wenn der Eingriff von hierzu nicht befugten Personen und in völlig unsachgemässer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen wird.*)
VolltextIBRRS 1951, 0126
BGH, Urteil vom 18.10.1951 - III ZR 129/50
Wäre ein Erfolg auch ohne das Handeln des Beklagten in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten, so fehlt es, wenn nicht an einer conditio sine qua non, so doch am haftungsbegründenden Kausalzusammenhang.Führt das Handeln des Beklagten zu einem im Sinne von Nr. 1 beachtlichen früheren Eintritt des Erfolges, so ist eine haftungsbegründende Kausalität gegeben.Hat der Einsturz eines Gebäudes in dessen Zustand seine Ursache und wäre er mit Gewissheit auch ohne das Handeln des Beklagten erfolgt, so entfällt eine Haftung des Beklagten für den Einsturz als solchen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0016
BGH, Urteil vom 12.10.1951 - V ZR 27/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0128
BGH, Urteil vom 11.10.1951 - III ZR 75/51
Die Vorschrift des §2 der Zweiten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 ist rechtsgültig. Sie stellt die in Kategorie IV eingestuften Richter, die gemäss §4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden sind, besoldungsmässig den nach §5 der Ersten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 als verabschiedet geltenden nicht richterlichen Beamten gleich.*)
VolltextIBRRS 1951, 0104
BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 71/50
1. Verbringt die Stadt Hausratsgegenstände der Einwohner, die aus Luftschutzgründen in einem von der NSDAP beschlagnahmten Gebäude eingelagert waren, in ein anderes städtisches Gebäude, um sie vor Plünderungen zu schützen, so entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Für Ansprüche gegen die Stadt wegen der Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.*)
2. Im Rahmen des öffentlichen Verwahrungsverhältnisses hat der Verwahrer in entsprechender Anwendung des §282 BGB zu beweisen, dass ihn an dem Verlust des eingelagerten Gutes kein Verschulden trifft. Beruft sich der Verwahrer darauf, dass der Verlust durch die von ihm nicht verschuldeten Kriegsverhältnisse oder Nachkriegszustände verursacht worden ist, so ist über die Ursächlickeit des Verlustes nach den Grundsätzen des §286 ZPO zu entscheiden. Das Gericht hat dabei abzuwägen, in welchem Verhältnis die Wahrscheinlichkeit für einen unverschuldeten zu der eines verschuldeten oder möglicherweise verschuldeten Verlustes steht.*)
3. Die von der Besatzungsmacht vor der Kapitulation eingesetzten Bürgermeister sind nicht Organe der Besatzungsmacht, sondern bleiben in das deutsche Behördensystem eingeordnet. Die Gebietskörperschaft wird durch das Handeln dieser Organe verpflichtet und haftet für ihr Verschulden.*)
4. Hat der Verwahrer den Verlust oder die Beschädigung der verwahren Sache verschuldet, so kann der Schadensersatzanspruch auch dann auf §989 BGB gestützt werden, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 1951, 0063
BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 152/50
Hat eine Behörde auf Ersuchen des Prozessgerichts diesem Akten mit dem Bemerken übersandt, dass den Parteien in diese keine Einsicht gewährt werden darf, so kann sich das Gericht über die Anordnung der über die Akten verfügungsberechtigten Behörde nicht hinwegsetzen.Das Recht der Parteien auf Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Abschriften daraus besteht grundsätzlich nur bezüglich der eigenen Akten des Prozessgerichts.Akten, die zu den Prozessakten beigezogen sind und den Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, können nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dürfen nicht als Beweismittel benutzt werden.*)
VolltextIBRRS 1951, 0010
BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 90/50
Die Anweisungen beziehen sich nur auf das bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen zu beobachtende Verfahren. Sie beziehen sich nicht auf schienengebundene Fahrzeuge, wie z. B. Lokomotiven.*)
VolltextIBRRS 1951, 0009
BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 17/50
1. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstossen hat.*)
2. Um hei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Willen zu erforschen, muss der Gesamtinhalt der Erklärung einschliesslich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die ausserhalb der Urkunde liegen - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 1951, 0090
BGH, Urteil vom 05.10.1951 - I ZR 1/51
Der Schadensersatzsanspruch aus §§325, 326 BGB geht in der Regel nicht auf Herstellung nach §249 Satz 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 1951, 0033
BGH, Beschluss vom 05.10.1951 - II ZB 19/51
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers am letzten Tag der ablaufenden Frist telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einen Antrag auf weitere Fristverlängerung stellt und dann im Vertrauen auf die Erklärung der Geschäftsstelle, er werde beim Auftreten von Hindernissen telefonisch benachrichtigt werden, wegen des Ausbleibens eines solchen Gegenanrufes die Begründungsfrist unbenutzt verstreichen lässt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0014
BGH, Urteil vom 05.10.1951 - V ZR 3/50
Bürgerlich-rechtliche Verträge über einen nach § 25 RLG beschlagnahmten Raum sind trotz des Wortlauts dieser Bestimmung nicht schlechthin nichtig, sondern schwebend unwirksam, es sei denn, daß sie die mit der Beschlagnahme bezweckte Sicherstellung vereiteln sollen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0103
BGH, Beschluss vom 02.10.1951 - IV ZB 60/51
Der Prozessbevollmächtigte muss, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, beim Diktat der Berufungsbegründung in den ihm vorliegenden Akten prüfen, ob die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 1951, 0082
BGH, Beschluss vom 02.10.1951 - IV ZB 48/51
Stellt der Prozeßbevollmächtigte wenige Tage nach dem vermeintlichen Ablauf der Berufungsfrist fest, daß der Eingang der Berufungsschrift bei Gericht zweifelhaft ist, dann muß er das tatsächliche Ende der Berufungsfrist an Hand der Akten selbst überprüfen. Ergibt sich dabei, daß die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dann muß er vorsorglich nochmals Berufung einlegen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0015
BGH, Urteil vom 02.10.1951 - V ZR 47/50
Für die Wirksamkeit einer Vormerkung ist die - sonst regelmässig entbehrliche - Angabe des Schuldgrundes im Grundbuch oder in der (in Bezug genommenen) Eintragungsbewilligung erforderlich, wenn begründete Zweifel bestehen können, welcher von mehreren in Betracht kommenden Ansprachen gesichert sein soll.*)
VolltextIBRRS 1951, 0051
BGH, Urteil vom 29.09.1951 - II ZR 62/51
Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Ansicht des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 1934 (RGZ 145, 87) insoweit an, dass er eine Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger für möglich hält.Im Handelsverkehr, gilt Stillschweigen keineswegs, immer als Genehmigung, vielmehr nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Umstände, die keine andere Deutung als die der Genehmigung nach Treu und Glauben im redlichen Handelsverkehr zulassen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0130
BGH, Urteil vom 27.09.1951 - I ZR 85/50
Nach dem PrALR sind Früchte nur Nutzungen einer Sache, die nach dem Laufe der Natur aus ihr selbst entstehen. Der Fruchtbegriff des BGB geht insofern weiter, als nach ihm zu den Früchten neben den Erzeugnissen einer Sache auch die sonstige bestimmungsgemäß aus ihr gewonnene Ausbeute zählt. Danach können nunmehr Kiesausbeutungsverträge, wenn die sonstigen Umstände nicht entgegenstehen, jedenfalls auch dann als Pachtverträge beurteilt werden, wenn eine andere als Kiesausbeute nicht mehr möglich ist, die Grundstücke aber insoweit vollständig ausgebeutet werden sollen.Eine Bestimmung in einem für längere Zeit als 30 Jahre geschlossenen Pachtvertrage, die das Recht, ihn nach 30 Jahren zu kündigen ausschließt, ist unwirksam. Der Vertrag selbst bleibt aber bestehen. Er ist jedoch nach 30 Jahren unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar (vgl. RGZ 130, 146).Das Rücktrittsrecht aus §20 UmstG gilt nur für Kauf- und Werkverträge. Die Vorschrift ist auf andere Austauschverträge, insbesondere auf Pachtverträge, nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIBRRS 1951, 0050
BGH, Urteil vom 19.09.1951 - II ZR 20/51
Die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis kann nicht allein an Hand einzelner Vertragsbestimmungen erfolgen, wenn für den Geldgeber eine Gewinnbeteiligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist. Da in diesem Fall z.B. die Einräumung von Kontroll- und Überwachungsrechten sowohl Ausfluß eines Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Vertragsschliessenden wie auch Ausdruck eines einseitigen Sicherungsbedürfnisses des Geldgebers sein kann, ist in einem solchen Fall die Abgrenzung zwischen der stillen Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis unter umfassender Berücksichtigung des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsschliessenden vorzunehmen.*)
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