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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IBRRS 2021, 0428
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fahrstuhlschacht ungeeignet: Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz!

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 13 U 69/17

1. Ein Auftragnehmer, der über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus "die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage" übernommen hat, muss prüfen, ob beim Betrieb des Fahrstuhls die einschlägigen Schallschutzbestimmungen in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten werden.

2. Werden die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

3. Von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung kann sich der Auftragnehmer befreien, wenn er seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat (hier verneint).

4. Liegt die Ursache für den Mangel in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits diejenigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen.

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IBRRS 2020, 3648
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängeleinbehalt nur bei Mängelfreiheit ablösbar? Klausel insgesamt unwirksam!

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2020 - 13 O 29/20 KfH

Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel, nach der der Mängeleinbehalt erst "bei nachgewiesener Mängelfreiheit" durch Bürgschaft abgelöst werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2021, 0352
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bemusterung schlägt Leistungsverzeichnis!

LG Bonn, Urteil vom 30.12.2020 - 1 O 471/18

1. Eine vereinbarte Bemusterung ist für die Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit grundsätzlich vorrangig vor dem Leistungsverzeichnis.

2. Etwaige Lieferschwierigkeiten berühren das zu vermutende Vertretenmüssen des Unternehmers nicht, wenn dieser das sog. Beschaffungsrisiko übernommen hat.

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IBRRS 2021, 0310
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angeordnete Mehrmenge ist kein Fall von § 2 Abs. 3 VOB/B!

OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - 22 U 1647/18

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "unwillkürlich" ist, d. h. auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.

2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.

3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.

4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.

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IBRRS 2021, 0308
BauvertragBauvertrag
Angeordnete Mehrmenge ist kein Fall von § 2 Abs. 3 VOB/B!

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2019 - 22 U 1647/18

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "willkürlich" ist, das heißt auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.

2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.

3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.

4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.

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IBRRS 2021, 0277
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eine "weiße Wanne" ist ein wasserundurchlässiges Bauteil!

OLG München, Urteil vom 10.12.2019 - 9 U 4413/18 Bau

1. Wird für wasserdurchlässige Bauteile eine 10-jährige Gewährleistungsfrist und im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einer "weißen Wanne" innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme, weil es sich bei einer weißen Wanne um ein wasserundurchlässiges Bauteil handelt.

2. Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind.

3. Wird der "erneute Eintritt von Grundwasser im Bereich einiger verpresster Risse" gerügt, erfasst diese Mängelrüge nicht den Mangel einer unzureichenden Betondeckung.

4. Zwar ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, und der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzahlen ist, wirksam.

5. Enthält die Sicherungsabrede die weitere Voraussetzung, dass "zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus Gewährleistung seitens des Auftraggebers geltend gemacht sind", benachteiligt das den Auftragnehmer unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt.




IBRRS 2021, 0221
BauvertragBauvertrag
Bauträger verlangt Umsatzsteuererstattung: Bauunternehmer hat Zahlungsanspruch!!

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2018 - 19 U 31/18

Dem Bauunternehmer steht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn er und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und sodann Erstattung der Steuer verlangt (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

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IBRRS 2021, 0219
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer muss für Sonderwünsche bezahlen: Die Erwerber oder der Bauträger?

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2019 - 16 U 114/19

Zur Abgrenzung eines "selbständigen Sonderwunschvertrags" ("Handwerker-Sonderwunschvertrag") von einem "scheinselbständigen Sonderwunschvertrag", bei welchem der Erwerber von Wohnungseigentum zwar mit einem Handwerker eine vertragliche Abrede über eine höherwertige Ausstattung trifft und diesem insoweit eine höhere Vergütung als diejenige für eine Standardausführung geschuldet wird, der Grundpreis der Ausstattung jedoch Gegenstand des Bauträgervertrags bleibt.*)

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IBRRS 2021, 0200
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schimmel in allen Räumen vor der Abnahme: Auftragnehmer muss Mangelfreiheit beweisen!

OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 105/17 Bau

1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.

2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

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IBRRS 2021, 0199
BauvertragBauvertrag
Schimmel in allen Räumen vor der Abnahme: Auftragnehmer muss Mangelfreiheit beweisen!

OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 2778/16 Bau

1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.

2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

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IBRRS 2021, 0172
BauvertragBauvertrag
Keine gewerkeübergreifende Planung: Auftragnehmer trifft Prüf- und Hinweispflicht!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2019 - 10 U 20/19

1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.

2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.

3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.

4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.

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IBRRS 2021, 0171
BauvertragBauvertrag
Gewerkeübergreifende Planung fehlt: Auftragnehmer trifft Prüf- und Hinweispflicht!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - 10 U 20/19

1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.

2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.

3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.

4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.

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IBRRS 2021, 0128
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Anspruch auf Abschlagszahlung, keine einstweilige Verfügung!

LG Berlin, Urteil vom 16.10.2020 - 8 O 126/20

1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung nach solchen Anordnungen (§ 650c BGB) sind auch im VOB-Vertrag anwendbar.

2. Der Auftragnehmer kann nach einer Kündigung des Bauvertrags keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern muss die Schlussrechnung legen.

3. Nach Schlussrechnungsreife kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlung nach der 80-Prozent-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen.

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IBRRS 2021, 0106
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umsatzsteuer müsste nicht abgeführt werden: Keine Erstattung, nur Freistellung!

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2020 - 14 U 51/18

Zur Vermeidung einer unerträglichen Schieflage besteht ausnahmsweise keine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteueranteile an den Auftragnehmer von Bauleistungen, sondern nur ein Freistellungsanspruch (hier: Fristablauf nach § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).*)

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IBRRS 2021, 0088
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zumutbare Mängelbeseitigung wird verweigert: Auftraggeber kann mindern!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - 23 U 43/17

1. Als anerkannte Regeln der Technik sind sämtliche Vorschriften und Bestimmungen anzusehen, die sich in der Theorie als richtig erwiesen und in der Praxis bewährt haben.

2. Zu den anerkannten Regeln der Technik können auch Herstellerrichtlinien gehören, sofern der Auftraggeber erkennbar auf deren Einhaltung besonderen Wert legt.

3. Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist die Leistung als mangelhaft anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verstoß auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Der Mangel besteht bereits in der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik als solcher.

4. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßigen Aufwands, obwohl ein solcher nicht gegeben ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder den Auftragnehmer an seiner Erklärung festhalten und die Minderung erklären oder seinen Nachbesserungsanspruch - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - weiterverfolgen.

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IBRRS 2021, 0070
BauvertragBauvertrag
Was nicht passt, muss passend gemacht werden!

LG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2020 - 6 O 380/11

1. Auch wenn eine Werkleistung (hier: die Errichtung einer Heizungsanlage) nur unter beengten räumlichen Verhältnisses ausgeführt werden kann, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die Herbeiführung eines mangelfreien Werks.

2. Fehlerhafte Maßnahmen und sogar bestimmte Anweisungen des Auftraggebers oder des Architekten entlasten den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres; sie verpflichten ihn zur Prüfung und Mitteilung, unter Umständen sogar zur Weigerung, diese Anordnungen zu befolgen.

3. Nur wenn der Auftragnehmer der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen darf, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.

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IBRRS 2021, 0033
BauvertragBauvertrag
Bauträger verlangt Umsatzsteuer erstattet: Unternehmer kann Zahlung verlangen!

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2019 - 7 U 28/18

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

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IBRRS 2021, 0041
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - VII ZR 10/17

Berichtigungsbeschluss

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IBRRS 2021, 0013
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch viele "kleine" Pflichtverletzungen berechtigen zur Kündigung!

OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2020 - 6 U 349/20

1. Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien zerstört ist.

2. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.

3. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung in der Regel nicht erforderlich.

4. Die nach einer Auftraggeber-Kündigung aus wichtigem Grund erstattungsfähigen Mehrkosten einer Ersatzvornahme errechnen sich als Differenz zwischen der bei vollständiger Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung geschuldeten Vergütung und dem Betrag, den der Auftraggeber an den gekündigten Auftragnehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zusätzlich an den Dritten für die von diesem ausgeführten, aber ursprünglich von dem gekündigten Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gezahlt hat oder zu zahlen gehalten ist.

5. Der Auftraggeber hat, um die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig vorzutragen, in der Regel die anderweitig als Ersatzvornahme erbrachten Leistungen, die dadurch entstandenen Kosten, die infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus ergebenden Differenz darzulegen.




IBRRS 2021, 0955
BauvertragBauvertrag
Nicht fristgerechte Annahmeerklärung ist neues Angebot!

KG, Beschluss vom 30.07.2019 - 27 U 31/19

1. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung des Auftraggebers ist als neues Angebot auszulegen, das der Auftragnehmer ausdrücklich oder konkludent durch die widerspruchslose Erbringung der Vertragsleistungen annehmen kann.

2. Wird die Leistung funktional in unterschiedlicher Detaillierung beschrieben und ein Pauschalpreis vereinbart, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Ausführung der beschriebenen Bauleistungen zu einem festgelegten Preis, so dass ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist.

3. Zur Abrechnung der teilweise erbrachten Leistungen nach freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrags.

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 3742
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mündlicher Bedenkenhinweis an den Bauleiter des Auftraggebers reicht!

OLG Jena, Urteil vom 09.01.2020 - 8 U 176/19

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Abweichung der Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik, wenn er rechtzeitig Bedenken angemeldet hat.

2. Eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers ist ausreichend. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt.

3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis genügt auch im VOB-Vertrag, wenn er eindeutig, das heißt inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Entscheidend ist, dass eine ausreichende Warnung erfolgt.

4. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsberechtigte kann die außerordentliche Kündigung aber nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aussprechen.

5. Besteht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht (mehr), stellt eine als außerordentliche Kündigung bezeichnete Kündigung eine sog. freie Kündigung dar.

6. Dem Auftragnehmer steht für die Lieferung und den Einbau ohne Auftrag erbrachter Leistungen (hier: Stützen) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren.

7. Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2020, 3669
BauvertragBauvertrag
Bauträger muss Umsatzsteuer an Fiskus erstatten!

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 11 U 87/18

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung (IBR 2018, 372) erstreckt sich auch auf eine Klage des Fiskus aus abgetretenem Recht (Anschluss an BGH, IBR 2019, 179).

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IBRRS 2020, 3449
BauvertragBauvertrag
Dampfbremsfolie ist keine Dampfsperre!

OLG München, Beschluss vom 18.05.2018 - 28 U 120/17

1. Hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine "Dampfsperre" einzubauen, muss er eine dampfdiffusionsdichte Folie verwenden. Verlegt er eine Dampfbremsfolie, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer kommt auch dann in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z.B. Fachplanern oder Generalunternehmern, die eigene Planungsleistungen erbringen, zur Verfügung gestellt hat.

3. Für die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer reicht es aus, dass der Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Pläne eine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und diese den Zweck hat, den Schaden abzuwenden, der zur Haftung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers führt.

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IBRRS 2020, 3374
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Dampfbremsfolie ist keine Dampfsperre!

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 - 28 U 120/17

1. Hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine "Dampfsperre" einzubauen, muss er eine dampfdiffusionsdichte Folie verwenden. Verlegt er eine Dampfbremsfolie, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer kommt auch dann in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z.B. Fachplanern oder Generalunternehmern, die eigene Planungsleistungen erbringen, zur Verfügung gestellt hat.

3. Für die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer reicht es aus, dass der Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Pläne eine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und diese den Zweck hat, den Schaden abzuwenden, der zur Haftung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers führt.

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IBRRS 2020, 3685
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehr- oder Minderkostenliste sticht Schriftformklausel!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - 5 U 124/16

1. Von einer vereinbarten förmlichen Abnahme kann einvernehmlich Abstand genommen und die Leistung durch Nutzung schlüssig abgenommen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor ausdrücklich verweigert hat.

2. Auch bei einer schlüssigen Abnahme muss sich der Auftraggeber eine vereinbarte Vertragsstrafe vorbehalten, anderenfalls kann sie nicht verlangt werden.

3. Die Verwendung des Begriffs "Fertigstellung" in einer Vertragsstrafenklausel bedeutet nicht, dass die Leistung mangelfrei zu sein hat, sondern lediglich, dass das Werk abnahmereif sein muss.

4. Von einer Nachtragsforderungen ausschließenden Schriftformklausel wird einvernehmlich abgerückt, wenn die Bauvertragsparteien bei bauseitigen Veränderungen oder Weisungen dazu übergehen, eine Mehr- oder Minderkostenliste zu führen.




IBRRS 2020, 3688
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verjährung von Schadensersatz gehemmt: Auch Vorschussanspruch verjährt nicht!

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - VII ZR 193/19

1. Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auch auf einen Vorschussanspruch gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, IBRRS 2010, 0263 = BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426).*)

2. Diese Hemmung ist auch dann nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt, wenn dessen Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess herbeigeführt wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806 = BGHZ 205, 151).*)

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IBRRS 2020, 3620
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorvertragliche Prüfungspflicht ist auf erkennbare Erschwernisse begrenzt!

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16

1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.

2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer "als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln", betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.

3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.

4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.

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IBRRS 2020, 3548
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Frist nicht "richtig" gesetzt: Kein Anspruch auf Schadensersatz!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 4/17

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine Frist für die Fertigstellung der Leistung vereinbart, hat der Auftragnehmer alsbald nach Vertragsschluss mit der Herstellung zu beginnen und die Leistung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

2. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf einer angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

3. Überschreitet der Auftragnehmer die als angemessenen anzusehende Fertigstellungsfrist, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur (Nach-)Erfüllung ergebnislos abgelaufen ist.

4. Eine wirksame Fristsetzung erfordert entweder die Angabe einer bestimmten Zeitspanne oder eines bestimmten Termins, innerhalb dessen oder bis zu dem die Leistung zu erbringen ist. Das Verlangen, die geschuldete Leistung zu erbringen oder Mängel umgehend bzw. unverzüglich zu beheben, genügt nicht.

5. Die Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer Frist mit bestimmten (Nacherfüllungs-)Arbeiten zu beginnen, stellt ebenfalls keine ordnungsgemäße Fristsetzung dar.

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IBRRS 2020, 3455
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Heizungsanlage wird erst nach einer Heizperiode schlüssig abgenommen!

OLG München, Beschluss vom 16.10.2019 - 28 U 1733/19 Bau

1. In der Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage liegt nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert wird.

2. Die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten kommt erst nach einer Heizperiode in Betracht.

3. Aus einem tatsächlichen Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war.

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IBRRS 2020, 3450
BauvertragBauvertrag
Heizungsanlage wird erst nach einer Heizperiode schlüssig abgenommen!

OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 - 28 U 1733/19 Bau

1. In der Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage liegt nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert wird.

2. Die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten kommt erst nach einer Heizperiode in Betracht.

3. Aus einem tatsächlichen Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war.

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IBRRS 2020, 3583
BauvertragBauvertrag
Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers!

LG Bonn, Urteil vom 18.11.2020 - 1 O 125/20

1. Straßenbäume sind Zubehör von Straßen und damit ein Teil der "baulichen Anlage" Straße selbst. Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Instandhaltungsarbeiten sind daher "Bauleistungen".

2. Aus der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Leistungsgegenstand eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, folgt eine Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung. Sowohl für die Kalkulation und Erstellung der Angebote wie für die spätere Vertragsausführung dürfen die Bieter davon ausgehen, dass die Leistung richtig beschrieben ist und alle erforderlichen Details vollständig angegeben sind, soweit sich aus den Ausschreibungsunterlagen nichts Abweichendes ergibt.

3. Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

4. Erkennt ein Bieter einen Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung oder hätte er ihn bei der im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkennen können, kann er sich nicht auf die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung berufen und muss sich darum bemühen, erkennbare Unklarheiten oder Unvollständigkeiten vor Abgabe seines Angebots zu klären.

5. An die Prüfungspflicht der Bieter sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Verantwortung für die Erstellung der Vergabeunterlagen und insbesondere der Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber.

6. Unterlässt ein Bieter die gebotene Aufklärung, muss er dies gegen sich gelten lassen.

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IBRRS 2020, 3549
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Nachtrag für Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - 5 U 236/18

1. Sind nach dem Leistungsverzeichnis Deckschichten aus Gussasphalt, Betonpflasterdecken sowie -streifen zu erstellen, muss sich einem Fachunternehmen aufdrängen, dass zwangsläufig Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten anfallen.

2. Zwangsläufig anfallende Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten stellen weder eine geänderte oder zusätzliche Leistung dar noch begründen sie einen Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Entschädigung.

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IBRRS 2020, 3558
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss nur die Mangelsymptome, nicht die Mangelursache beschreiben!

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18

1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.

3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.

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IBRRS 2020, 3546
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gabionenmauer muss senkrecht stehen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 29 U 163/18

1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau und Befüllen von Gabionen beauftragt, hat er sicherzustellen, dass das von ihm errichtete Bauwerk senkrecht steht und sich nicht (deutlich) neigt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber das Fundament errichtet hat.

2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen, wenn seine Leistung schwerste Mängel aufweist und insgesamt völlig unbrauchbar erscheint.

3. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers und Ansprüche des Auftraggebers auf Mangelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis im Wege der Aufrechnung gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt ein Vorbehaltsurteil nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und nach umfassender Interessenabwägung dem Auftragnehmer sofortige Liquidität zu verschaffen ist.

4. Ein Vorbehaltsurteil darf auch grundsätzlich dann nicht ergehen, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.

5. Der Erlass eines unzulässigen Vorbehaltsurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

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IBRRS 2020, 3117
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umkehr der Steuerschuldnerschaft hat Auswirkungen auf die Verjährung des Werklohns!

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2020 - 5 U 131/19

1. Der Werklohnanspruch des Bauunternehmers verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit des Werklohnanspruchs, die mit der Abnahme der Werkleistung beginnt.

2. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei dem zwischen ihnen vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauverträgen übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind.

3. Hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

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IBRRS 2020, 3460
BauvertragBauvertrag
Schlösseraustausch ist keine Kündigung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2017 - 10 U 1434/16

1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.

2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.

3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.

4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.

5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.

6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.

7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.

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IBRRS 2020, 3429
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlösseraustausch ist keine Kündigung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2017 - 10 U 1434/16

1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.

2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.

3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.

4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.

5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.

6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.

7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.

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IBRRS 2020, 3341
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer kann kein Aufmaß vorlegen: Mindestaufwand kann geschätzt werden!

OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.2019 - 3 U 56/19

1. Eine Werklohnklage scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Aufmaß, wenn dem Auftragnehmer die Vorlage eines Aufmaßes nicht möglich ist.

2. Dies gilt insbesondere für Fallkonstellationen, in denen ein Bauvorhaben durch ein Drittunternehmen fertiggestellt wurde. In diesen Fällen kann es genügen, wenn der Auftragnehmer Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand zu schätzen.

3. Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichtet bzw. diese als ungeeignet angesehen werden, wenn das Gericht entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

4. Zur hinreichenden Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung ist die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nicht zwingend erforderlich. Es bedarf jedoch einer Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen.

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IBRRS 2020, 3443
BauvertragBauvertrag
Nachbarklage - Neubau eines Bürogebäudes

VG Würzburg, Urteil vom 08.10.2020 - 5 K 18.1454

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19

1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.

2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.

4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.

5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.

7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.




IBRRS 2020, 3407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17

1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)

2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)

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IBRRS 2020, 3372
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mietminderung wegen Baumängeln: Auftragnehmer muss Schadensersatz zahlen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2020 - 23 U 47/19

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn der Auftraggeber das errichtete Gebäude an einen Dritten vermieten will und er Ansprüchen wegen baubedingter Mietmängel ausgesetzt ist.

2. Unabhängig von der Arbeitsstättenverordnung stellt es einen Mangel dar, wenn eine Temperatur von 20 Grad in den Büroräumen oder 10 Grad im Treppenhaus nicht erreicht wird.

3. Die Frage, in welcher Höhe die von dem Dritten geschuldete Miete wegen der Mängel gemindert ist, ist in dem Rechtsstreit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht entscheidungserheblich.

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IBRRS 2020, 3362
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorunternehmer muss auf fehlende Eignung seiner Leistung hinweisen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2019 - 23 U 208/18

1. Es ist nicht die Aufgabe des Vorunternehmers, auf eine hinreichende Koordinierung der Arbeiten hinzuwirken. Etwas anderes gilt, wenn er mit eventuellen Risiken rechnen muss, etwa weil seine Leistung als Grundlage für die auf ihr aufbauenden Nachfolgeleistungen nicht geeignet ist.

2. In einer nicht geeigneten Vorleistung liegt ein Mangel in Form der Funktionsuntauglichkeit des Werks.

3. Der Vorunternehmer ist bei einer mangelhaften Vorleistung verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer oder den bauüberwachenden Architekten darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.

4. Eine Hinweispflicht des Vorunternehmers ist immer dann anzunehmen, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer nicht erkennen kann, dass die Vorleistung für ihn keine geeignete Arbeitsgrundlage ist.

5. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat der bauüberwachende Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.

6. In Rahmen der Bauüberwachung muss der Architekt die Arbeiten auf der Baustelle gezielt beaufsichtigen und koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängel und wie geplant durchgeführt wird.

7. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

8. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.




IBRRS 2020, 3332
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehrkostenrisiko übernommen: Weitere Nachträge ausgeschlossen?

OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 47/18

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Ergänzungsvereinbarung, dass "für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der 2. Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet wird" und damit "gleichermaßen die bekannten, zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und die Mehrkosten nach sich ziehen können," erledigt werden sollen, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass ein Mehrvergütungsanspruch von dem in der Ergänzungsvereinbarung geregelten Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nicht erfasst wird.

2. Nach der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos kann sich der Auftragnehmer nur noch ausnahmsweise auf einen Mehrkostensachverhalt berufen.

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IBRRS 2020, 3358
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Glaube nichts, weil es geschrieben steht (Buddha)!

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19

Folgende vorformulierte Klauseln in einem von einem Bauunternehmen gegenüber Verbrauchern verwendeten "Planungs- und Bauvertrag" sind unwirksam:

1. Der Auftragnehmer kann die in den Vertragsunterlagen genannten Fabrikate und Materialien durch gleichwertige Leistungen ersetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

2. Die Reihenfolge der Vertragsbestandteile in Ziff. 2.1 bestimmt zugleich ihre rechtliche Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsunterlagen werden Auftraggeber und Auftragnehmer den Widerspruch gemeinsam aufklären. Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer hierzu innerhalb von 12 Werktagen nach Bemerken des Widerspruchs keine Einigung, bestimmt der Auftragnehmer die Leistung innerhalb des sich aus den weiteren Vertragsbestandteilen ergebenden Rahmens nach billigem Ermessen (§§ 315 ff. BGB).

3. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die als Anlage 1 beigefügte Baubeschreibung so ausführlich und hinreichend gefasst ist, dass das Bauvorhaben nach den Bestimmungen dieses Vertrags hergestellt werden kann und sie damit auch den Anforderungen gem. §§ 650j, 650k BGB entspricht.

4. Der Auftragnehmer wird nach erfolgter technischer Bemusterung die Ausführungsplanung erstellen und diese dem Auftraggeber zur Freigabe zur Ausführung vorlegen. Erteilt der Auftraggeber die Freigabe nicht und fordert stattdessen eine wesentliche Änderung der Planung, werden Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführung über eine Anpassung des Fertigstellungstermins gem. Ziff. 5.3 und des Pauschalfestpreises gem. Ziff. 7.1 verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen.

5. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B finden keine Anwendung. § 650b BGB gilt für alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber zunächst innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Angebot vorlegt ("Angebotsfrist"), aus dem die Mehr- oder Minderkosten für die aufgrund der Leistungsänderung erforderlichen Planungs- und Bauleistungen hervorgehen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden dann innerhalb eines Zeitraums von 24 Werktagen nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber über eine Einigung über die Vergütung für die Planungs- und Bauleistungen anstreben ("Einigungsfrist"). Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb dieser 24 Werktage keine Einigung, ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderung in Textform anzuordnen.

6. Auftraggeber und Auftragnehmer streben einen Baubeginn innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrags an. Voraussetzung für den Baubeginn sind die Erteilung der bestandskräftigen Baugenehmigung, die Vorlage der Finanzierungsbestätigung gem. Ziff. 3.1, die Fertigstellung der technischen Bemusterung gem. Ziff. 3.3, die Freigabe der vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplanung durch den Auftraggeber gem. Ziff. 3.4 und - sofern und soweit erforderlich - die Vorlage der geprüften statischen Berechnung. Spätestens sechs Wochen, nachdem die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit den Bauleistungen beginnen.

7. Der Fertigstellungstermin verlängert sich automatisch um den Zeitraum der Angebots- und der Einigungsfrist gem. Ziff. 4.1 dieses Vertrags sowie um den Ausführungszeitraum für Leistungsänderungen. Der Fertigstellungstermin verlängert sich darüber hinaus automatisch um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber gem. Ziff. 3.6 dieses Vertrags Eigenleistungen erbringt und der Auftragnehmer insofern keine Leistungen erbringen kann.

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Abschlagszahlungen nach den Bestimmungen dieses Zahlungsplans zu leisten. Abschlagszahlungen sind in Höhe des folgenden prozentualen Anteils des Pauschalfestpreises gem. Ziff. 7.1 des Vertrags und jeweils zu folgenden Zeitpunkten an den Arbeitnehmer zu leisten:

a) Aushändigung der Bauantragsunterlagen: 10% des Pauschalfestpreises

Die weiteren Abschlagszahlungen des nach Zahlung gemäß vorstehender Ziff. 1 noch verbleibenden Rest-Pauschalfestpreises einschließlich Bemusterung (d. h. 100% der Differenz zwischen dem Pauschalfestpreis und dem gem. Ziff. 1 bereits gezahlten Betrag) werden bei Fertigstellung folgender Baustufen in folgender prozentualer Verteilung zur Zahlung fällig:

b) Baugrubenaushub 5% des Rest-Pauschalpreises

c) Bodenplatte 5% des Rest-Pauschalpreises

d) Erdgeschossdecke 10% des Rest-Pauschalpreises

e) Richten des Dachstuhls 15% des Rest-Pauschalpreises

f) Fenster 15% des Rest-Pauschalpreises

g) Rohinstallation Sanitär + Heizung 10% des Rest-Pauschalpreises

h) Innenputz 15% des Rest-Pauschalpreises

i) Estrich 10% des Rest-Pauschalpreises

j) Fliesen 10% des Rest-Pauschalpreises

k) Abnahme 5% des Rest-Pauschalpreises

9. Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen nach Maßgabe des als Anlage 4 beigefügten Zahlungsplans.

10. Auftraggeber und Auftragnehmer verzichten wechselseitig auf die Stellung von Sicherheiten für die rechtzeitige Stellung des Werks und für die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Abschlags- oder Schlusszahlungen Einbehalte vorzunehmen, es sei denn, der Einbehalt beruht auf einem unstreitig bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Mangel.

12. § 650m BGB ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.

13. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat.

14. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vorgeschrieben wird, ist dieses Erfordernis nur schriftlich abdingbar. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

15. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.

16. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.




IBRRS 2020, 3849
BauvertragBauvertrag
Leistung mangelhaft: Auftragnehmer haftet auch für Aus- und Einbaukosten!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 160/19

Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, ergibt sich die Schadensersatzpflicht für die Aus-/Einbau und Einlagerungskosten des Auftraggebers unmittelbar aus § 13 Abs. 5 VOB/B.

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IBRRS 2020, 3216
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Über zwei Nachträge verhandelt: Verjährung wird nur zum Teil gehemmt!

OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2019 - 12 U 961/18

1. Die Frage, welche Ansprüche von einer die Verjährung hemmenden Verhandlung umfasst sind, wird durch den Gegenstand der Verhandlung bestimmt. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt.

2. Die Verjährungshemmung wirkt ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben.

3. Beantragt der Auftragnehmer die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnet er darin zwei bestimmte Nachträge als Streitgegenstand des Verfahrens, wird nur die Verjährung des Vergütungsanspruchs für diese Nachträge gehemmt.

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IBRRS 2020, 3427
BauvertragBauvertrag
Keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Kein Anspruch auf Kostenerstattung!

OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2019 - 22 U 563/19

1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten wegen Mängeln vor der Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.

2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

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IBRRS 2020, 3289
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Kein Anspruch auf Kostenerstattung!

OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2019 - 22 U 563/19

1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten wegen Mängeln vor der Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.

2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

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IBRRS 2020, 3272
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber baut mit: Auftragnehmer kann weitere Leistungen einstellen!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 - 1 U 48/18

1. Es ist bei einem Werkvertrag Sache des Unternehmers, mit welchen Mitteln er den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.

2. Sofern nicht der Bauherr die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt, verbleiben die Bauteile zunächst im Eigentum des Unternehmers, bis er sie spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks an den Besteller übereignet.

3. Der Besteller ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Unternehmers oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder dem Gesamtwerk vorzunehmen.

4. Der Unternehmer darf die weitere Erstellung eines Werks verweigern, wenn der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vornimmt. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch.*)

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