Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1951
IBRRS 1951, 0049BGH, Urteil vom 19.09.1951 - II ZR 19/50
Die Vorschrift des §78 Abs. 2 AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds keine Anwendung. Dessen ungeachtet kann jedoch die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Vorstandsmitgliedes aus §242 BGB gerechtfertigt sein.*)
VolltextIBRRS 1951, 0019
BGH, Beschluss vom 21.08.1951 - III ZR 126/51
Stadtstaaten geniessen nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit.*)
VolltextIBRRS 1951, 0030
BGH, Urteil vom 13.07.1951 - V ZR 22/50
Hat der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung auf Grund eines formgültigen Gutsübergabevertrages den Besitz des Hofes übergeben, ehe über die Erteilung der Genehmigung entschieden wurde, so ist er nicht berechtigt, auf Grund seines Eigentums die Rückgabe des Hofes zu verlangen, so lange über die Erteilung der Genehmigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.§ 51 Abs. 3 des TestG will den Erblasser dagegen schützen, dass infolge der früheren strengen Vorschriften des BGB der von ihm erklärte letzte Wille nicht zur Geltung gelangt, obwohl er nach dem Testamentsgesetz gültig erklärt wäre. § 51 Abs. 3 will aber nicht den Erblasser gegen seinen Willen an einer Erklärung festhalten, die nach BGB nichtig war und von ihm als nichtig erkannt worden ist.*)
VolltextIBRRS 1951, 0074
BGH, Urteil vom 12.07.1951 - IV ZR 75/50
Die Zweijahresfrist für die Erhebung der Härtemilderungsklage (§77 Abs. 2 EheG) ist mit dem 29. Februar 1948 abgelaufen. Allgemeine Fristenhemmungen des Nachkriegsrechts galten für diese Frist nicht.Die §§30, 31 VHVO galten für die Frist des §77 Abs. 2 EheG auch dann, wenn ihre Anwendbarkeit im Rahmen allgemeiner Hemmungsvorschriften ausgeschlossen war.*)
VolltextIBRRS 1951, 0073
BGH, Urteil vom 12.07.1951 - IV ZR 28/50
Hat ein Ehegatte vorgespiegelt, sein Ehepartner sei verstorben und ist er eine neue Ehe eingegangen, so kann ihm die beantragte Scheidung seiner ersten Ehe nicht allein deswegen versagt werden, weil sein Verhalten verwerflich ist und Strafe verdient. Der Sinn der Aufrechterhaltung einer Ehe kann nur in der Anerkennung und in dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher Werte liegen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0072
BGH, Urteil vom 12.07.1951 - IV ZR 27/51
1.) Eine Lungentuberkulose, deren Ausheilung in einem nicht ganz geringen Grade wahrscheinlich ist, ist keine persönliche Eigenschaft im Sinne des §32 EheG. Die Beweislast für die Unheilbarkeit trifft den Ehegatten, der die Aufhebung der Ehe begehrt.2.) Art, Tragweite und Entwicklungsaussichten einer Krankheit sind, soweit es von ihnen abhängt, ob sie unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften fällt, unter Heranziehung aller Erkenntnismöglichkeiten zu bestimmen, die dem Richter zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zur Verfügung stehen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0071
BGH, Urteil vom 09.07.1951 - IV ZR 94/50
§42 EheG setzt Verschulden voraus. Die Rechtsgedanken der §§52 und 59 StGB sind anwendbar. Notstand entschuldigt den Ehebruch jedoch nur, wenn eine wirkliche Zwangslage unter aussergewöhnlichem seelischen Druck bestanden hat.*)
VolltextIBRRS 1951, 0070
BGH, Urteil vom 09.07.1951 - IV ZR 165/50
1. ) Bei einer Erkrankung an chronischer Encephalitis (Gehirnhautentzündung) verbunden mit Gliederstarre und Gliederzittern liegt, solange sie noch nicht zu einem krankhaften Geistes- und Gemütszustand geführt hat, keine geistige Störung im Sinne des §44 EheG vor. Sie ist auch keine ekelerregende Krankheit.2.) Dagegen fällt sie, weil erfahrungsgemäss unheilbar, unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften im Sinne des §32 EheG. Von einer Anlage zu dieser Krankheit gilt das gleiche nur, wenn sie bereits zur Zeit der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, dass sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RG 148, 398).3.) Die Beweislast hierfür, wie für den gesamten Aufhebungstatbestand des §32 EheG trifft den Ehegatten, der die Aufhebung der Ehe begehrt. Steht jedoch fest, dass bei dem anderen Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung eine persönliche Eigenschaft vorgelegen hat, deren Kenntnis einen verständigen Menschen von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte, so sind etwaige besondere Umstände in der Person des klagenden Ehegatten, die diesen trotzdem zur Eheschliessung bestimmt haben würden, von dem anderen Ehegatten darzutun.*)
VolltextIBRRS 1951, 0069
BGH, Urteil vom 09.07.1951 - IV ZR 78/50
Der Begriff der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im §48 EheG ist ein objektiver. Eine Ehe, die nach dem subjektiven Empfinden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, weil er irrig glaubt, der Ehepartner sei unheilbar geisteskrank, ist es in dem nach §48 geforderten objektiven Sinne solange nicht, als zu erwarten ist, dass der Ehegatte seinen Irrtum erkennt und danach zu seinem Ehepartner zurückfinden wird.Müsste eine Scheidungsklage aus §44 EheG gemäss §47 abgewiesen werden, dann ist die nach dem Tatbestand des §44 eingetretene Zerrüttung der Ehe von dem gesunden, die Scheidung begehrenden Ehegatten mindesten überwiegend verschuldet im Sinne des §48 EheG. Die 3-jährige häusliche Trennung soll die Scheidung erschweren, aber nicht allein die Möglichkeit geben, einer Klage, die nach §§44, 47 abzuweisen wäre, zum Erfolg zu verhelfen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0089
BGH, Urteil vom 06.07.1951 - I ZR 4/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0048
BGH, Urteil vom 04.07.1951 - II ZR 117/50
Die in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Bestimmung, alle Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft sollten unter Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht geregelt werden, erfaßt nicht die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Über eine solche Klage kann nur im ordentlichen Rechtsweg durch Gestaltungsurteil entschieden werden.*)
VolltextIBRRS 1951, 0088
BGH, Urteil vom 03.07.1951 - I ZR 90/50
Zu den Pflichten eines ordentlichen Lagerhalters gehören ordnungsmässige Unterbringung des Lagergutes, regelmässige Kontrolle und Benachrichtigung des Einlagerers von Veränderungen des Gutes. Diese Überwachung hat sich aber - von besonderen Vereinbarungen in dieser Hinsicht abgesehen - nicht darauf zu erstrecken, das Gut vorbeugend vor irgendwelchen Schädigungen zu bewahren.Ist im Lagervertrag die Haftung für gewisse Schäden - z.B. für Fäulnis und Schwamm - ausgeschlossen, so braucht der Lagerhalter seine Kontrolle nicht auf diese Schäden zu erstrecken, es sei denn, dass ein besonderer Anhalt für die Entstehung solcher Schäden vorliegt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0087
BGH, Urteil vom 03.07.1951 - I ZR 44/50
Ein Schadensausgleich gemäss §254 BGB ist auch dann vorzunehmen, wenn das schuldhafte Verhalten des Geschädigten oder seiner Hilfspersonen auf die zeitlich nachfolgende Handlungsweise des Schädigers, die unmittelbar das schädigende Ereignis herbeigeführt hat, adäquat von Einfluss gewesen ist.Bei einem Vertragsverhältnis muss sich der Geschädigte die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch eine Hilfsperson gemäss §254 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn er sich dieser Hilfsperson nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, sondern zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des Vertragsgegenstandes bedient hat und das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr im Rahmen des Vertrages anvertrauten Pflichtenkreis steht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0004
BGH, Beschluss vom 03.07.1951 - IV ZB 18/51
1. Für die Sorgerechtsentscheidung ist der Schuldausspruch im Ehescheidungsurteil in jedem Falle bedeutsam ohne Rücksicht darauf, ob er dem wirklichen Sachverhalt gerecht wird; eine Überprüfung der Schuldfrage als solcher hat nicht stattzufinden.*)
2. Besondere Gründe im Sinne des Abs 4 sind solche, die wesentlich genug sind, um im Interesse des Wohles des Kindes das Vorrecht des nicht- oder minderschuldig erklärten Ehegatten außer Kraft zu setzen. Der Schwerpunkt der Prüfung muß auf der Frage der Eignung der Elternteile zur Erziehung des Kindes liegen; der größeren Gunst der äußeren wirtschaftlichen Verhältnisse ist allein kein ausschlaggebender Wert beizulegen. Die Feststellung, ob besondere Gründe in diesem Sinne vorliegen, hat unter Berücksichtigung aller Uustände des Einzelfalles von Amts wegen zu erfolgen. Erwägungen allgemeiner Art sind nicht allein ausreichend; sie können aber jeweils Anhaltspunkte für die Prüfung geben und sind beachtlich, wenn die gegebenen Umstände ihrer Anwendung eine über das Allgemeine hinausgehende Bedeutung zu geben vermögen.*)
3. Verzichtet der nicht- oder minderschuldig erklärte Ehegatte durch eine Vereinbarung mit dem anderen Teil auf das ihm nach Abs 4 zustehende Vorrecht, so kann auch der Richter dieses grundsätzlich außer Betracht lassen, unbeschadet seiner Verpflichtung, die Eignung des anderen Teils mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0125
BGH, Beschluss vom 30.06.1951 - IV ZA 51/51
Die nach unrichtiger Feststellung des Zeitpunkts des vermeintlichen Todes eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten geschlossene zweite Ehe ist nach §§5, 20 EheG nichtig, wenn der Ehegatte der ersten Ehe, dessen Todeszeitpunkt zu unrecht festgestellt war, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 BGBl. I, 59 nach §24 EheG auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt hat. §38 Abs. 2 EheG findet dann keine entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 1951, 0122
BGH, Urteil vom 28.06.1951 - IV ZR 89/50
Wird die Wiederaufnahmeklage auf §580 Ziff. 7 b ZPO gestützt, so kann wegen der besonderen Gestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens die Frage, ob die Klage zulässig ist, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass das für die Parteien im Ergebnis ganz ohne Bedeutung ist, und die Klage abgewiesen wird, weil die Urkunde kein günstigeres Ergebnis, herbeigeführt haben würde.*)
VolltextIBRRS 1951, 0056
BGH, Urteil vom 28.06.1951 - III ZR 6/50
Verdrängte Reichsbeamte sind trotz des Zusammenbruchs des Reichs unmittelbare Reichsbeamte geblieben. Die neu gebildeten Länder haften für die sich daraus ergebenden Ansprüche weder als allgemeine Rechtsnachfolger des Reichs noch ohne weiteres als neue Dienstherrn (entschieden für das Land Schleswig-Holstein).In Schleswig-Holstein ging die Polizeigewalt nach dem Zusammenbruch 1945 zunächst auf die Provinz und von dieser auf das Land über. Die Polizeiausschüsse waren hier keine Körperschaften des öffentlichen Rechts; Anstellungsbehörde der Polizeibeamten war die Provinz, später das Land.Landesgesetze des Landes Schleswig-Holstein sind nicht revisibel.Eine Versetzung von Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst war auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preußischen Provinzen in selbständige Länder (MilRegVO 46) möglich.Die Einweisung eines verdrängten Reichsbeamten in eine Planstelle eines Landes enthält nicht ohne weiteres eine Versetzung aus dem Reichsdienst in den Landesdienst. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die auf einen Versetzungswillen der Einstellungsbehörde schließen lassen.In der Zeit nach dem Zusammenbruch konnte ein Dienstverhältnis als Widerrufsbeamter ohne Einhaltung der Form des § 27 DBG begründet werden, wenn einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle übertragen wurde.Die Zustellung der Widerrufsverfügung ist nur wirksam, wenn sie formgerecht geschieht. Formloser Zugang an den Beamten genügt nicht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0029
BGH, Urteil vom 26.06.1951 - V ZR 125/50
Unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses fallen auch für das Fideikommißrecht erhebliche Tatsachen (Eigenschaften von Personen, Sachen und Rechten).Eine Dauerrente (Apanage), die nicht durch die Fideikommißauflösungsgesetzgebung selbst erloschen ist, ist nicht ohne weiteres infolge der allgemeinen Rechtsentwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergegangen.Apanageansprüche sind im Verhältnis 1: 1 umzustellen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0060
BGH, Urteil vom 25.06.1951 - III ZR 5/51
Ein schienengleicher Übergang, der auf nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmtem Bahngelände beginnt, auf einem Bahnsteig endet und lediglich einem beschränkten Fahrverkehr zur wirtschaftlichen Versorgung des Bahnhofsgebäudes dient, ist kein Wegübergang im Sinne des § 18 (3) EBO, sondern ein ausschliesslich dem Verkehr innerhalb des Bahnhofs dienender Übergang im Sinne des § 46 (6) EBO. Ein solcher Übergang kann, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies als ausreichend erscheinen lassen, auch dann als geschlossen gehalten angesehen werden, wenn er nur auf der einen Seite mit einer Schranke versehen und diese heruntergelassen ist.*)
VolltextIBRRS 1951, 0062
BGH, Urteil vom 22.06.1951 - V ZR 31/50
Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek aus § 648 Abs. 1 BGB steht jedem zu, der die Herstellung eines Bauwerks oder eines Teils eines solchen durch Vertrag mit dem Grundstückseigentümer übernommen hat. Für den Begriff des "Unternehmers" im Sinne dieser Bestimmung kommt es nur auf die rechtlichen Beziehungen zu dem Besteller an, nicht auf die technische oder wirtschaftliche Beteiligung an der Herstellung des Bauwerks.*)
VolltextIBRRS 1951, 0121
BGH, Urteil vom 21.06.1951 - IV ZR 66/50
In einem Rechtsstreit um die blutmässige Abstammung eines Kindes ist ein Ähnlichkeitsgutachten dann einzuholen, wenn einerseits alle zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft sind, ohne zu einer völlig einwandfreien Feststellung geführt zu haben, andererseits aber von der Einholung eines Ähnlichkeitsgutachtens eine weitere Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann.*)
VolltextIBRRS 1951, 0079
BGH, Urteil vom 21.06.1951 - III ZR 5/50
Falls nicht notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann ein als Gesamtschuldner verurteilter und aus dem Rechtsstreit endgültig ausgeschiedener Streitgenosse auch auf die Streitverkündung seitens seines ehemaligen Streitgenossen dessen Gegner als Streitgehilfe beitreten.Der als Gesamtschuldner verurteilte, dem Gegner seines früheren Streitgenossen beigetretene Streitgehilfe hat wegen des ihm gegen seinen früheren Streitgenossen zustehenden Ausgleichsanspruchs ein rechtliches Interesse daran, daß ein früherer Streitgenosse summenmäßig in demselben Umfange verurteilt wird wie er selbst.Ist durch ein Zwischenurteil gemäß §304 ZPO ein auf unerlaubte Handlung gestützter Schadenersatzanspruch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, so haben der Kläger und sein Streitgehilfe an der Abänderung des Urteils dahin, daß der Anspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn durch das Endurteil den gestellten Anträgen summenmäßig in vollem Umfange entsprochen ist. Eine Anschlußberufung des Klägers und des Streitgehilfen mit diesem Ziel ist daher zulässig.Die Vielgestaltigkeit des Lebens erfordert es, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Entlastungsbeweis als geführt anzusehen ist, nicht von starren Regeln ausgegangen, sondern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung getragen wird.*)
VolltextIBRRS 1951, 0059
BGH, Urteil vom 21.06.1951 - III ZR 72/50
Die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist für die Ansprüche aller öffentlichen Beamten aus ihrem Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichen Dienstherrn auch für die Zeit bis zum 1. Oktober 1950 gegeben.Die nordrhein-westfälischen Verordnungen vom 28. Juni 1948 und 19. März 1949 enthalten eine Regelung der Versorgungsbezüge im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG. Diese Regelung ist auch nach dem Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 in Kraft geblieben.*)
VolltextIBRRS 1951, 0058
BGH, Urteil vom 21.06.1951 - III ZR 177/50
Die nach § 9 Abs 2 StVO zulässige Geschwindigkeit wird, insbesondere bei Dunkelheit, ausser durch die Unübersichtichkeit der Fahrbahn auch durch solche Umstände bedingt, die sich aus der Person des Fahrers und der Verkehrslage ergeben.Eine Rechtspflicht, bei Dunkelheit Warnposten vor stillstehenden, beleuchteten und mit Rückstrahlern versehenen Kraftfahrzeugen aufzustellen, um herannahende Verkehrsteilnehmer zum Halten oder Ausweichen zu veranlassen, besteht nach der Strassenverkehrsordnung nicht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0086
BGH, Urteil vom 15.06.1951 - I ZR 5/51
Der Grundsatz des §844 KGB, daß die Ersatzpflicht des Versicherers nicht durch den Eintritt späterer unversicherten Teil- oder Totalschäden verändert oder aufgehoben wird, gilt als allgemeiner Grundsatz für alle durch die ADS beherrschten Versicherungstatbestände.Eine Vereinbarung, durch die eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestandsmerkmal (Bedingung) des Versicherungsanspruchs erhoben wird, findet ihre Grenze an der vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit des Eintritts der Bedingung.*)
VolltextIBRRS 1951, 0027
BGH, Urteil vom 15.06.1951 - V ZR 55/50
Der Ausgleich widerstreitender Interessen von Grundstücksnachbarn geschieht in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften. Eine über sie hinausgehende Beschränkung an sich bestehender Eigentumsrechte auf Grund der Pflicht zur Rücksichtnahme, die dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entspricht, muss daher eine durch zwingende Gründe erforderte Ausnahme bleiben.*)
VolltextIBRRS 1951, 0120
BGH, Urteil vom 14.06.1951 - IV ZR 10/50
Auch derjenige, dem nach dem Wortlaut des Testaments nur die Nutzniessung am Nachlass zugewandt ist, kann Vorerbe sein, wenn der Wille des Erblassers dahin ging, dass er im Augenblick des Erbfalls Eigentümer des Nachlasses werden sollte. Das Wesen der Vorerbschaft besteht nicht darin, dass dem Vorerben die Verfügung über den Nachlass im eigenen Interesse, zum eigenen Vorteil und Nutzen zustehen muss. Der Erblasser kann die Verfügungsbefugnis des Vorerben über den Rahmen der §§2113 bis 2115 hinaus weiter beschränken. Es ist nicht erforderlich, dass dem Vorerben mehr Rechte belassen werden, als sie für die Nutzniessung am Nachlass und dessen Verwaltung erforderlich sind.*)
VolltextIBRRS 1951, 0057
BGH, Urteil vom 14.06.1951 - III ZR 156/50
Auf Verletzung der Gesundheit kann ein Schadensersatzanspruch dann nicht gestützt werden, wenn ein Kind deshalb mit einer luetischen Infektion gehören wird, weil der Vater die Mutter vor der Erzeugung des klagenden Kindes infiziert hat.Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bezweckt nicht den Schutz einer möglicherweise, später zur Entstehung gelangenden Leibesfrucht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0076
BGH, Urteil vom 07.06.1951 - III ZR 85/50
Ein sorgfältig ausgewählter Leitender Arzt eines Hygienischen Instituts, gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, braucht grundsätzlich von dem nicht fachkundigen Träger des Instituts in seiner ärztlichen Tätigkeit nicht überwacht zu werden. Der Träger des Instituts ist auch nicht verpflichtet, den Leitenden Arzt in der Richtung zu überwachen, ob er die Angestellten des Instituts hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ausreichend überwacht.*)
VolltextIBRRS 1951, 0119
BGH, Urteil vom 04.06.1951 - IV ZR 21/50
Ein Erbvertrag, durch den der 23-jährige, geistig beschränkte Erblasser seine an Lebensjahren ältere Schwester zur Vertragserbin einsetzt, kann wegen Verstosses gegen §138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Das ist der Fall, wenn die Schwester tatsächlich die Pflege für das geistige und körperliche wohl des Erblassers übernommen hatte und sie ihn unter Ausnutzung dieser Stellung im Bewußtsein, dass er die Tragweite des Vertrags nicht überblickt, und in dem planmässigen Bestreben, erhebliche Teile seines Vermögens an sich zu bringen, veranlasst hat, sie in dem Vertrag als Erbin einzusetzen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0047
BGH, Urteil vom 30.05.1951 - II ZR 57/50
Ist in einen vor der Währungsreform geschlossenen Werkvertrage über die Herstellung von Schachtbauten die Vergütung des Unternehmers nach dem meterweisen Fortschreiten der Schachtbauten vereinbart, und ist auf dieser Grundlage jeden Monat die dem Unternehmer zustehende Vergütung berechnet und gezahlt worden, so ist die bis zum Währungsstichtag (20. Juni 1948) errechenbare Bauleistung als Teileistung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG anzusehen. Der Werkunternehmer kann daher für die Zeit vom 1.-20. Juni 1948 die Vergütung nur in Höhe des 10 : 1 umgestellten RM-Betrages in DM verlangen.Eine in einem solchen Vertrage vereinbarte Lohngleitklausel, die eine Erhöhung der Unternehmervergütung für den Fall vorsieht, daß die Löhne der bei der Herstellung der Bauten beschäftigten Arbeiter durch irgendeine behördliche Anordnung erhöht werden, berechtigt den Werkunternehmer, der die Löhne seiner Arbeiter gemäss §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG für den ganzen Monat Juni 1948 in DM zahlen musste, nicht zur Forderung eines erhöhten Werklohns für die Zeit vom 1.-20. Juni 1948, weil es sich bei der Werkvergütung für diesen Zeitraum um eine in RM entstandene Forderung handelt, die wegen des zwingenden Charakters der Währungsgesetze in keinem Falle höher als im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt werden darf.Wenn bei sogenannten Selbstkostenerstattungsverträgen vor dem Währungsstichtag als Vergütung des Werkunternehmers die Bezahlung der gesamten auf die Werkleistung entfallenden Bezüge der Arbeiter und Angestellten nebst einem prozentualen Regiezuschlag vereinbart ist, so liegt keine in Reichsmark entstandene Forderung des Unternehmers vor, weil die zu erstattenden Selbstkosten durchweg erst nach der Währungsreform erwachsen sind. Für Ansprüche aus solchen Verträgen kommt eine Umstellung nicht in Frage, sie sind vielmehr in vollem Umfange in DM zu bezahlen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0046
BGH, Urteil vom 30.05.1951 - II ZR 10/51
Ein gegen ein gesetzliches Verbot verstossendes Rechtsgeschäft ist auch dann nichtig, wenn die Parteien zwar die Einholung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung vereinbaren, die von ihnen vorgesehene Genehmigung aber das vereinbarte Geschäft nicht deckt.Die von einer Militärregierung erteilte Kompensationsgenehmigung war auf den räumlichen Wirkungsbereich der Militärregierung beschränkt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0112
BGH, Beschluss vom 29.05.1951 - IV ZR 83/50
Verstirbt die Revisionsbeklagte, bevor ein Prozessbevollmächtigter für sie für die Revisionsinstanz bestellt ist, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach §239 ZPO ein. Durch ihre Prozessbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs ist sie in der Revisionsinstanz im Sinne des §246 nicht vertreten. In dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, in dem nicht um Beiordnung eines bestimmten Anwalts gebeten wird, liegt keine Erteilung der Vollmacht für den später durch das Gericht beigeordneten Anwalt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0110
BGH, Urteil vom 28.05.1951 - IV ZR 5/51
Erfüllt der Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrags den Tatbestand der Gläubigergefährdung (RG 136, 254), so ist der Vertrag nichtig, wenn beide Vertragsteile beim Vertragsschluss die von ihnen mindestens als möglich erkannte Schädigung künftiger Kreditgeber in Kauf genommen haben. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Gläubigergefährdung müssen jedoch noch zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben, als der Vertrag wirksam wurde.*)
VolltextIBRRS 1951, 0078
BGH, Urteil vom 23.05.1951 - III ZR 89/50
1. ) Die Haftung des Gemeindeverbandes für eine in Ausübung polizeilicher Befugnisse begangene Amtsplichtverletzung der in seinem Dienste stellenden Beamten wird durch den späteren Übergang der Polizeigewalt in der Britischen Zone auf die Polizeiausschüsse nicht berührt.2.) Wenn die Ortspolizeibehörde auf Grund eines Erlasses des früheren Reichskriminalpolizeitamtes zur Durchführung einer Sonderaktion gegen Asoziale eine Person als asozial ausgewählt und zur Einlieferung ins Konzentrationslager festgenommen hat, dann kann sie sich gegenüber der Amtshaftungsklage nicht darauf berufen, daß es sich dabei um eine vom Gericht nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung gehandelt habe.*)
VolltextIBRRS 1951, 0116
BGH, Urteil vom 21.05.1951 - IV ZR 11/50
Der Erblasser kann seinen letzten Willen mündlich nur mit Mitteln der Lautsprache - durch das verständlich gesprochene Wort -, nicht durch Kopfnicken, Gebärden oder sonstige Zeichen erklären. Insoweit ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 45; 3, 383) trotz der in RGZ 161, 378 geäusserten Bedenken an der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 85, 125; 108, 400) festzuhalten.*)
VolltextIBRRS 1951, 0011
BGH, Urteil vom 21.05.1951 - IV ZR 19/50
§ 2332 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte positiv Kenntnis von dem für ihn wesentlichen, ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung hat.Überzeugende mündliche Mitteilung genügt.Dagegen reicht es nicht aus, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Tatsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligten schliessen kann, dass das Testament möglicherweise einen ihn beeinträchtigenden Inhalt hat.*)
VolltextIBRRS 1951, 0028
BGH, Urteil vom 18.05.1951 - V ZR 12/50
Sichert der Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages über ein Grundstück mündlich zu, er werde ihm das Grundstück, wenn die Preisbehörde den Kaufpreis beanstande, auch zu dem von ihr nur für zulässig erklärten niedrigeren Preise überlassen, so List er, wenn dieser Fall eintritt, zur formgerechten Zustimmung jedenfalls dann verpflichtet, wenn noch weitere Umstände seine Weigerung als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0075
BGH, Urteil vom 10.05.1951 - III ZR 184/50
Auf Angestellte einer GmbH, deren Geschäftsanteile im Besitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die einem öffentlich-rechtlichen Versorgungszweck dient, findet Art. 131 Satz 3 GrundG keine Anwendung.In der Britischen Besatzungszone wurde das Dienstverhältnis eines Angestellten nicht schon dadurch beendet, dass er auf Befehl der Militärregierung "entlassen" wurde.Die Streichung der Bezüge nicht wieder eingestellter Beamter für die Zeit vor dem 1. April 1949 und die Beschränkung der Bezüge für Beamte der Kategorie IV durch §§5 und 8 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25) ist rechtsgültig.Die Beschränkungen der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25) und die Kürzungen nach der Dritten Sparverordnung (ebenda S. 29) muss auch ein Angestellter gegen sich gelten lassen, dessen Pension sich vertragsgemäss nach den für Staatsbeamte geltenden Voraussetzungen und Sätzen richten sollte.*)
VolltextIBRRS 1951, 0054
BGH, Urteil vom 09.05.1951 - II ZR 25/50
Der Anspruch des aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidenden Kommanditisten auf Rückzahlung seiner Einlage verliert nicht den Charakter einer Auseinandersetzungsforderung dadurch, dass im Gründungsvertrage der Kommanditgesellschaft vereinbart wurde, dass der Kommanditist im Falle seines Ausscheidens die ihm zustehende Einlage in 4 Jahresraten zurückerhalten solle und die Einlage nach seinem Ausscheiden als Darlehen zu betrachten und in ihrer jeweiligen Höhe zu verzinsen sei. Eine solche Vereinbarung ist als Stundungsabrede, die nach Darlehensgrundsätzen zu behandeln ist, anzusehen. Sie ist im Interesse der Konmanditgesellschaft getroffen, um deren Betriebsmittel nicht zu schwächen. Die bedeutet keine Umschaffung einer Auseinandersetzungsforderung in ein Darlehen, das von seinem Rechtsgrund völlig losgelöst ist und unterliegt daher der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG.*)
VolltextIBRRS 1951, 0052
BGH, Urteil vom 09.05.1951 - II ZR 12/51
Steht der Durchführung eines Rechtsstreits die nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 AHK bindende Wirkung einer Anordnung der Besatzungsbehörde entgegen, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Inhalt dieser Anordnung mit den Rechtsnormen der Besatzungsbehörden im Einklang steht. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Inhalt der Anordnung mit den genannten Rechtsnormen in Widerspruch steht, so hat das Gericht nicht nur die Möglichkeit, sondern die Rechtspflicht, bei den Besatzungsbehörden Gegenvorstellungen zu erheben und gegebenenfalls eine Entscheidung höheren Orts über die Aufrechterhaltung der Anordnung herbeizuführen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0044
BGH, Urteil vom 09.05.1951 - II ZR 108/50
I. Die Revision gegen ein Urteil ist auch dann zulässig, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung, durch welche es dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen hat, in die Form eines Beschlusses gekleidet hat.II. Dem Wiedereinsetzungsantrage wegen Versäumung der Berufungsfrist einer armen Partei ist trotz rechtzeitigen Antrages auf Bewilligung des Armenrechts dann nicht stattzugeben, wenn die nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Entscheidung über das Armenrecht nicht ursächlich für die verspätete Einlegung der Berufung war, es sei denn, dass dargetan wird, dass die Berufungseinlegung infolge eines ausserhalb des Armenrechtsverfahrens liegenden unabwendbaren Zufalls verspätet erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 1951, 0043
BGH, Beschluss vom 07.05.1951 - II ZB 7/51
Hat der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt in seiner Kanzlei zum Zwecke der Einhaltung der laufenden Fristen diejenigen Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen eine Nichtbeachtung solcher Fristen ausschliessen, so ist er nicht verpflichtet, einen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt (aber nicht zugleich Vertreter der Partei) ist, auf die Bedeutung der Fristenwahrung noch besonders hinzuweisen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0061
BGH, Urteil vom 26.04.1951 - III ZR 188/50
Die Annahme von Vorsatz durch den Berufungsrichter anstelle der vom Erstrichter angenommenen Fahrlässigkeit in den erwächst nicht in Rechtskraft und bedeutet keine dem Berufungskläger nachteilige abändernde Entscheidung.*)
VolltextIBRRS 1951, 0045
BGH, Urteil vom 25.04.1951 - II ZR 113/50
In allen Fällen, in welchen eine Vertragspartei ihren Rücktritt auf positive Vertragsverletzung gründet, muss aus der Rücktrittserklärung erkennbar sein, in welchem Verhalten des Vertragspartners sie die Vertragswidrigkeit erblickt.Ehrverletzendes Verhalten, des Vertragsgegners kann zum Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung berechtigen. Dieses Recht muss jedoch auf solche Fälle beschränkt werden, bei denen das Vertragsverhältnis ein besonderes Treueverhältnis der Vertragsparteien erfordert, Einfache Güterumsatzverträge erfordern nicht ein derartiges Treueverhältnis der Parteien zueinander.*)
VolltextIBRRS 1951, 0041
BGH, Beschluss vom 25.04.1951 - II ZB 6/51
Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht rechtzeitig eingelegt, wenn die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss einem Beamten ausgehändigt wird, der nicht zur Entgegennahme der für das Berufungsgericht bestimmten Eingänge befugt ist, und wenn daraufhin die Berufungsschrift erst am folgenden Tage in die Hand des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gelangt.Es stellt für die betroffene Partei einen unabwendbaren Zufall dar, wenn seitens der Justizverwaltung keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass insbesondere an Tagen mit frühem Dienstschluss auch noch nach Dienstschluss Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können. Auf Antrag ist in einem solchen Fall der betroffenen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0111
BGH, Urteil vom 23.04.1951 - IV ZR 17/51
Die Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todeswegen wegen Irrtums des Erblassers über den Inhalt seiner Erklärung setzt voraus, dass der zu erforschende wirkliche Wille in der Verfügung nicht zum Ausdruck gekommen ist, also auch durch Auslegung der Erklärung nicht festgestellt werden kann. Die Auslegung geht der Anfechtung stets vor (OGHBZ 1, 196).Der unterschied zwischen dem Betriff des "Ersatzerben" (§2096 BGB) und dem des "Nacherben" (§2100 BGB) ist rechtunkundigen Personen nicht immer geläufig, sodass die Möglichkeit einer Verwechslung sehr leicht gegeben ist, vgl. HRR 1932, 1055. Da bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen nicht am Wortlaut zu haften ist, sondern auch Umstände berücksichtigt werden können, die ausserhalb der Erklärung liegen, ist es möglich, dass der Wille des Erblassers, den Bedachten nicht nur zum Ersatz-, sondern auch zum Nacherben einzusetzen, in der vom Erblasser gebrauchten Bezeichnung des Bedachten als "Ersatzerben" einen hinreichenden Ausdruck findet.Für die Erforschung des wahren Willens des Erblassers und die Auslegung des Testaments kann nicht von allein entscheidender Bedeutung sein, was sich der beurkundende Notar unter einem im Testament gebrauchten Begriff vorgestellt hat. Maßgebend ist immer, was der Erblasser sich unter dem Begriff gedacht hat und hat zum Ausdruck bringen wollen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0042
BGH, Urteil vom 18.04.1951 - II ZR 22/50
Ein Kompensationsgeschäft im Sinne von §1 a KWVO liegt dann nicht vor, wenn die oberste Wirtschaftslenkungsbehörde selbst den Austausch von Waren angeordnet hat.An die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen können nicht die für die Urteile staatlicher Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden.*)
VolltextIBRRS 1951, 0118
BGH, Urteil vom 12.04.1951 - IV ZR 111/50
In Ehesachen kann der Restitutionsgrund nicht damit ausgeräumt werden, dass der Beklagte sich im Vorprozess nicht vertreten liess.*)
VolltextIBRRS 1951, 0077
BGH, Urteil vom 12.04.1951 - III ZR 23/50
Jedes Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen mit nur einer Strassenfortsetzung ist eine Strasseneinmündung, an welcher das Überholen verboten ist. Strasse ist unerheblich für den Begriff der Strasseneinmündung.Bei mit betriebsfähigem Winker ausgerüsteten Kraftwagen besteht die Verpflichtung zum Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung durch Hinausstecken des Winkers.*)
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