Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1951
IBRRS 1951, 0053BGH, Urteil vom 11.04.1951 - II ZR 68/50
1. ) Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zu Gunsten des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses gemäss § 328 BGB zur Folge hat, durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemässe Behandlung erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt ist, kommen dagegen vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein solcher Krankenhausarzt die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet er dem dadurch an seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus § 823 ff BGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen besteht.2.) Weist der Inhaber des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus beschäftigte Chefarzt oder eine Operationsschwester viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne irgendwelche Pflicht versäumnis erfüllt haben, so ist ein weiterer Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0023
BGH, Urteil vom 29.03.1951 - III ZR 15/50
Wenn sich in einer Stadt, die keine Kanalisation besitzt, durch die aus einem Hause unter dem Bürgersteig hindurchgeleiteten Abwässer ein Hohlraum unter der Eisdecke auf der Strassenfahrbahn bildet, so trifft den Hauseigentümer, der den Hohlraum nicht als solchen erkennen konnte, nicht schon deshalb ein Verschulden an einem durch den Hohlraum herbeigeführten Unfall, weil er die Möglichkeit der Bildung eines Hohlraums mangels physikalischer Fachkenntnisse nicht erwogen hat.*)
VolltextIBRRS 1951, 0117
BGH, Urteil vom 21.03.1951 - IV ZR 13/50
War die Partei infolge Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert, so bedarf es, um die Frist nach §234 ZPO in Lauf zu setzen, keiner förmlichen Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts. Hat die Partei ihren Anwalt beauftragt, um das Armenrecht nachzusuchen und hat sie ihm Vollmacht für die Einlegung der Berufung erteilt, so beginnt die Frist in dem Augenblick, wo der Beschluss dem Anwalt zugeht, es sei denn, dass die Partei auch weiterhin infolge eines unabwendbaren Zufalles gehindert ist das Rechtsmittel einzulegen.Das Revisionsgericht hat bei der Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Wiedereinsetzungsgesuch die von dem Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen nicht geprüften, fristgerecht vorgetragenen Tatsachen selbst dahin zu würdigen, ob sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0022
BGH, Urteil vom 15.03.1951 - III ZR 190/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0021
BGH, Urteil vom 15.03.1951 - III ZR 153/50
Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG ist jedenfalls zur Zeit noch anzuwenden.Unter "Ausscheiden" im Sinne des Art. 131 GrundG ist nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist. Dabei kommt es auf die Rechtswirksamkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlassungsverfügung nicht an.Unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG ist auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art. 131 genannten Personenkreise materiell regelt.*)
VolltextIBRRS 1951, 0003
BGH, Urteil vom 06.03.1951 - I ZR 40/50
1. Festzuhalten ist an der vom Reichsgericht (RGZ 56, 371) ständig vertretenen Auffassung, daß eine mit dem Erwerb eines eigenen Ausschlußrechts verbundene Übertragung eines Warenzeichens nur mit dem gesamten Geschäftsbetrieb oder demjenigen Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Warenzeichen gehört, erfolgen könne.*)
2. War der überlassene Betrieb ein Kleinhandelsbetrieb, so kann der Betriebs- und Zeicheninhaber das Warenzeichen auch dann für diesen Betrieb verwenden, wenn er diesen zu einem Großhandelsbetrieb erweitert hat, dies auch dann, wenn dies in anderer Wirtschaftsform geschah.*)
3. 2. Duldet der Inhaber eines Warenzeichens, daß dieses in einem anderen ihm gehörenden Betrieb verwandt wird, so ist dies rechtswirksam, wenn dem nicht Rücksichten des lauteren Geschäftsverkehrs, insbesondere die Möglichkeiten einer Täuschung des Verkehrs, entgegenstehen.*)
4. 3. Der Inhaber eines Zeichenrechts kann dies mit dem Betrieb oder einem Teil des Betriebes auf einen anderen mit der Maßgabe übertragen, daß er dem Erwerber gleichzeitig gestattet, die Benutzung des Zeichens in einem dem Zeichenerwerber gehörigen sonstigen Betriebe zu dulden.*)
5. 4. Die Befugnis zur Erhebung der Popularklage auf Löschung schließt nicht gleichzeitig die Befugnis zur Erhebung der Klage auf Unterlassung ein.*)
6. 5. Es ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (MuW 1929, 118; GRUR 1938, 64) festzuhalten, daß trotz dem Anerbieten zur Übernahme der Verpflichtung, von einer als verletzend beanstandeten Handlung abzusehen, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird, solange gleichzeitig der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung aufrecht erhalten wird, daß die als verletzend beanstandete Handlung berechtigt sei.*)
VolltextIBRRS 1951, 0114
BGH, Urteil vom 26.02.1951 - IV ZR 102/50
Ein in schriftlicher Form abgefasstes erbkundliches Gutachten ist nicht geeignet, als Urkunde im Sinne des §580 Ziff 7 b ZPO eine Restitutionsklage zu begründen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0024
BGH, Urteil vom 22.02.1951 - III ZR 171/50
Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht schon darin, daß in einer Großstadt ein Parkplatz für Kraftwagen vor einem Trümmergebäude eingerichtet wird, soweit nach dem Gutachten zuverlässiger Baufachleute keine Einsturzgefahr besteht. Ergibt sich eine solche Gefahr für einen bestimmten Teil des Platzes, so genügt die Sperrung oder Sicherung dieses Teiles. Schäden, die infolge des unvorhersehbaren Einsturzes anderer Gebäudeteile eintreten, beruhen nicht auf einer Amtspflichtverletzung.*)
VolltextIBRRS 1951, 0002
BGH, Beschluss vom 20.02.1951 - IV ZR 9/51
Ist unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes die Zustimmung zu der durch letztwillige Verfügung erfolgten Bestimmung des Anerben rechtskräftig versagt worden, so ist diese Entscheidung auch im Falle der Rückwirkung der Höfeordnung (§ 58 Abs 2 LVO) wirksam und der Erbfall insoweit als geregelt anzusehen.*)
VolltextIBRRS 1951, 0113
BGH, Urteil vom 19.02.1951 - IV ZR 39/50
Hat der Kläger zu vormundschaftsgerichtlichem Protokoll die Vaterschaft für ein unehelich geborenes Kind anerkannt, obwohl er mit der Kindesmutter erst nach der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat, so ist das Vaterschaftsanerkenntnis nach §134 BGB in Verbindung mit §169 StGB nichtig.Das in derselben Urkunde enthaltene Anerkenntnis der gesetzlichen Unterhaltspflicht und die Erklärung, sich wegen einer bestimmten Unterhaltsrente der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wird von der Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht mit ergriffen. Der Rückforderung der vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung steht §814 BGB entgegen.Die weitere Vollstreckung aus dieser Urkunde kann aber, wenn feststeht, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger des Kindes ist, gegen die guten Sitten verstossen. Ein solcher Verstoss liegt nur dann nicht vor, wenn über die durch die vollstreckbare Urkunde gewährte nur formale Rechtsstellung hinaus sachliche Gründe das Festhalten an dem Anerkenntnis und die Vollstreckung rechtfertigen. Solche Gründe bestehen dann nicht, wenn das Kind von einem Angehörigen der Besatzungsmacht erzeugt worden ist, von dem es keinen Unterhalt erlangen kann.*)
VolltextIBRRS 1951, 0115
BGH, Urteil vom 12.02.1951 - IV ZR 20/50
Die Fünfjahresfrist des §586 Abs. 2 ist eine Frist, die für die "Beschreitung des Rechtswegs" im Sinne des §31 Abs. 1 VHO und der später erlassenen Hemmungsvorschriften vorgeschrieben war. Sie gehört daher zu den Fristen, deren Hemmung nach §3 der VO über die Beendigung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13. Januar 1949 (VOBl Br Z 1949 S. 19) in den Jahren 1939 bis 1948 angeordnet war.*)
VolltextIBRRS 1951, 0107
BGH, Urteil vom 02.02.1951 - I ZR 22/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0025
BGH, Beschluss vom 02.02.1951 - V ZB 2/50
Die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in Wolfenbüttel war nach § 2 Abs. 1 der 15. DVO zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juli 1937 befugt, eine braunschweigische Pfarre bei der Veräusserung eines der Pfarre gehörigen Grundstücks zu vertreten.*)
VolltextIBRRS 1951, 0055
BGH, Urteil vom 31.01.1951 - II ZR 42/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0109
BGH, Urteil vom 30.01.1951 - I ZR 68/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0124
BGH, Urteil vom 29.01.1951 - IV ZR 156/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0020
BGH, Urteil vom 23.01.1951 - III ZR 12/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0026
BGH, Urteil vom 19.01.1951 - V ZR 71/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0123
BGH, Beschluss vom 18.01.1951 - IV ZB 3/51
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0108
BGH, Urteil vom 16.01.1951 - I ZR 3/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1951, 0001
BGH, Urteil vom 11.01.1951 - III ZR 187/50
1. Der öffentlich rechtliche Dienstherr, der an die Hinterbliebenen eines Unfallverletzten Versorgungsbezüge zahlt und auf den die Schadensersatzansprüche nach § 139 DBG übergehen, kann von dem Schädiger die Erstattung seiner Zahlungen nur so lange fordern, als die Zahlungen auf dem Unfall beruhen. Das ist nicht mehr der Fall von dem Zeitpunkt ab, in dem der Unfallverletzte wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.*)
2. Für die Schätzung der mutmaßlichen Lebensdauer eines unterhaltsverpflichteten Ehemannes genügt die Feststellung, daß bei normaler Entwicklung der Lebensverhältnisse des Ehepaares das Leben der Ehefrau in demselben Zeitpunkt sein Ende gefunden haben würde, in dem auch das Leben des Ehemannes sein natürliches Ende gefunden hätte.*)
VolltextOnline seit 1950
IBRRS 1950, 0002BGH, Urteil vom 19.12.1950 - I ZR 7/50
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend; spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (RGZ 168, 355).*)
VolltextIBRRS 1950, 0004
BGH, Urteil vom 15.12.1950 - I ZR 60/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 1950, 0001
BGH, Beschluss vom 05.12.1950 - IV ZB 108/50
1. Zonengesetze der Besatzungsmacht können Reichsgesetze im Sinne des § 28 Abs 2 FGG sein.*)
2. Auslegung eines Reichsgesetzes im Sinne des § 28 Abs 2 aaO ist auch die Stellungnahme zu der Frage, ob das Gesetz eine der in § 1 aaO bezeichneten Angelegenheiten betrifft.*)
3. Art 43 Br MilReg G Nr 59 (Rückerstattungsgesetz) ist im Erbscheinsverfahren nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 1950, 0003
BGH, Urteil vom 25.01.1950 - III ZR 20/50
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextÄltere Dokumente
OLG Schleswig, Urteil vom 07.06.2019 - 1 U 50/12
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2004, 4057
OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2004 - 6 W 136/04
Auch bei Eheleuten kommt eine Durchbrechung der in § 648 BGB als Voraussetzung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vorgeschriebenen Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Allein die Kenntnis des Ehegatten, dem das Grundstück gehört, von dem vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Bauvertrag und dessen Billigung genügt dazu ebensowenig wie der Umstand der späteren Mitnutzung des Bauwerkes.*)
VolltextIBRRS 2002, 2308
OLG Celle, Urteil vom 01.08.2002 - 13 U 48/02
1. Bei einem VOB-Bauvertrag ist eine Kündigung nur bei Einhaltung der Schriftform gemäß § 8 Nr. 5 VOB/B wirksam.
2. Der Auftragnehmer muss sich nach Abschluss der Arbeiten Drittnachbesserungskosten als ersparte Aufwendungen analog § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B anrechnen lassen, auch wenn ihm der Auftraggeber keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.
VolltextIBRRS 2000, 1261
OLG Bremen, Urteil vom 27.12.2000 - 1 U 61/00
Bei einem VOB-Werkvertrag ist der Auftraggeber gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, die ihm erteilte Schlussrechnung innerhalb von 2 Monaten zu prüfen. Erhebt der Auftraggeber erstmals 5 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die in der Schlussrechnung ausdrücklich genannte Abrechnungsweise des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber mit diesen Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.*)
VolltextIBRRS 2001, 0218
BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98
Auch wenn sich ein Bauherr die Sachkunde seines Bauleiters zurechnen lassen muß, entfällt dadurch allein die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht.
VolltextIBRRS 2000, 1254
BayObLG, Beschluss vom 12.09.2000 - Verg 4/00
1. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit, wenn im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Fabrikat beschrieben und vorgeschrieben ist und gleichwertige Fabrikate zugelassen sind.*)
2. Zu den Anforderungen, die an eine Dokumentation dieser Prüfung im Vergabevermerk zu stellen sind.*)
3. Zur Wertung eines Angebotspreises als unangemessen niedrig.*)
IBRRS 2000, 1253
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2000 - Verg 10/00
1. Hat der AG zu erkennen gegeben, dass er die verlangten Angaben zum Nachunternehmereinsatz bei der Angebotswertung berücksichtigen werde, muss er ein Angebot übergehen, das eine weitgehende Weitervergabe der Leistungen vorsieht, auf die der Betrieb des Bieters eingerichtet ist.
2. Ist der vorgesehene Nachunternehmereinsatz im Angebot festgeschrieben, verstoßen Verhandlungen über eine nachträgliche Änderung gegen § 24 Nr. 3 VOB/A.
IBRRS 2000, 1252
OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2000 - WVerg 3/00
Ein Nachprüfungsverfahren, das nicht geeignet ist, den rechtmäßigen Verlauf und Abschluss eines Vergabeverfahrens sicher zu stellen und damit zugleich den Anspruch des antragstellenden Bieters auf Einhaltung der Vergabevorschriften zu schützen, weil bereits bei seiner Einleitung das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2000, 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/00
Die Bearbeitung schwieriger Rechtsprobleme im Nachprüfungsverfahren kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht erwartet werden. Er kann sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür anfallenden Kosten sind ihm nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstatten.
VolltextIBRRS 1999, 0017
OLG Celle, Beschluss vom 17.11.1999 - 13 Verg 6/99
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2000, 1249
BayObLG, Beschluss vom 29.03.2000 - Verg 2/00
Bei der Wartung und Störungsbeseitigung an Lichtsignalanlagen einer Straße handelt es sich um eine Bauleistung.*)
VolltextIBRRS 1999, 0016
BayObLG, Beschluss vom 10.11.1999 - Verg 8/99
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten gem. § 118 Abs. 2 S. 1 GWB kommt im Hinblick auf die Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzes und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung regelmäßig nur eine summarische Prüfung (d. h. nur überschlägige und vorläufige Prüfung) der Sachlage in Betracht. Diese summarische Prüfung muß sich auf die vorliegenden oder binnen kürzester Zeit verfügbaren Beweismittel beschränken. Diese notwendige Beschränkung kann auch dazu führen, daß eine abschließende Klärung von Rechtsfragen zurückgestellt bleiben muß.
Für eine Bejahung positiver Erfolgsaussichten i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 1 GWB reicht es aus, wenn ein Erfolg der sofortigen Beschwerde möglich erscheint.
Wird ein Bauvorhaben (Krankenhausumbau und -erweiterung) erst ab dem Jahr 2000 abschnittsweise in einem Zeitraum von 3 bis 5 Jahren verwirklicht, so liegt für eine Tragwerkplanerbeauftragung, die für 1999 lediglich haushaltsrechtliche Voraussetzungen ("HU-Bau") schaffen soll, keine Dringlichkeit i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 2 GWB vor.
VolltextIBRRS 1999, 0015
OLG Celle, Beschluss vom 30.04.1999 - 13 Verg 1/99
1. Zum Ausschluß eines im Vergabeverfahren abgegebenen Angebots für die Verarbeitung und Verwertung des in "Bio-Tonnen" gesammelten Hausabfalls wegen eines offenbaren Mißverhältnisses des Preises zur Leistung (§§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A).*)
2. Ein Nebenangebot im Sinn des § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bei der Bezeichnung des Vertragsgegenstands ein bestimmtes Verfahren zur Erreichung des Vertragsziels angegeben hat, und der Bieter ein anderes Verfahren zur Grundlage seines Angebots macht.*)
VolltextIBRRS 2000, 1247
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2000 - Verg 2/00
Auch die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB unterliegt der sofortigen Beschwerde gemäß § 116 Abs. 1 GWB.
VolltextIBRRS 1999, 0014
BayObLG, Beschluss vom 20.12.1999 - Verg 8/99
1. Zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren zählt das Verbot der Mitwirkung ausgeschlossener Personen. Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Außerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der Vergabestelle über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen.*)
2. Die Verletzung eines Rechts im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB liegt vor, wenn die Vergabestelle bei der Auftragserteilung zugunsten eines Bewerbers die von ihr veröffentlichten Mindestbedingungen (Nachweis über die Bearbeitung entsprechender Aufgaben) nicht beachtet und der übergangene Bewerber seinerseits diese Voraussetzungen erfüllt.*)
3. Zur Rechtsmißbräuchlichkeit der Einleitung eines Vergabeverfahrens.*)
IBRRS 1999, 0013
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.1999 - 1 Verg 4/99
1. Der AG muss sich mit Nebenangeboten (nur) soweit auseinandersetzen, wie nach den Umständen zumutbar, und dabei vor allem das Gleichbehandlungsgebot beachten.
2. Technische Aufklärungsgespräche dürfen nur eine weitere Erläuterung des Angebots zum Ziel haben, nicht aber eine Angebotsergänzung. Zu solchen Gesprächen ist der AG grundsätzlich nicht verpflichtet, sondern allenfalls berechtigt. Angebote sind nämlich grundsätzlich so zu werten, wie sie im Eröffnungstermin vorgelegen haben.
3. Die Wertung des AG beschränkt sich darauf, dasjenige Angebot auszuwählen, das ihm aus seiner Sicht zur Zeit der Vergabeentscheidung als das annehmbarste erscheint. Dabei hat der AG einen angemessenen objektiven und subjektiven Beurteilungsspielraum.
4. Die Auswahl der Angebote der engeren Wahl und das Ausscheiden von Angeboten sind fehlerhaft, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
5. Richtschnur für die Gestaltung eines Nebenangebots sind die Anforderungen in den Vergabeunterlagen, vor allem aber der Ausschreibungsentwurf.
6. Die Beschreibung eines technischen Nebenangebots muss den Auftraggeber in die Lage versetzen, dieses mit dem Ausschreibungsentwurf zu vergleichen sowie die relativen Vor- und Nachteile in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und terminlicher Hinsicht zu bewerten.
7. Zum Wettbewerb gehört auch eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Angebote durch die Bieter, unter Berücksichtigung der speziellen subjektiven Anforderungen und vorhersehbaren möglichen Bedenken des Auftraggebers.
IBRRS 1999, 0012
BayObLG, Beschluss vom 07.10.1999 - Verg 3/99
§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB sieht nach seinem Wortlaut die Feststellung einer Rechtsverletzung nur bei Zuschlagserteilung während eines bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens vor.
Da ein bereits erteilter Zuschlag gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht mehr aufgehoben werden kann, endet mit rechtswirksamer Zuschlagserteilung die Möglichkeit zur Gewährung von Primärrechtsschutz. Es bleiben dann nur Schadensersatzansprüche aus dem Sekundärrechtsschutz, die gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 GWB vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind.
VolltextIBRRS 1999, 0010
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.1999 - 10 Verg 1/99
Das Rechtsschutzinteresse an der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde besteht dann nicht mehr, wenn der Zuschlag bereits bindend erteilt wurde und demnach selbst eine positive Entscheidung des Senats keine für die Beschwerdeführerin günstigere Wirkung haben kann.
VolltextIBRRS 1999, 0009
BayObLG, Beschluss vom 21.05.1999 - Verg 1/99
1. Die maßgebenden Grundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung verlangen nur, daß auch nach Fristablauf allen für die Vergabe noch in Betracht kommenden Bietern die Möglichkeit gegeben wird, weiterhin am Vergabeverfahren teilzunehmen. Dies kann dadurch sichergestellt werden, daß diese Bieter aufgefordert werden, der sachlich gebotenen Fristverlängerung zuzustimmen.
2. Zur Zulässigkeit, im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine Tariftreueerklärung zu fordern.
IBRRS 1995, 0002
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1995 - 19 U 215/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 1995, 0001
EuGH, Urteil vom 11.08.1995 - Rs C-433/93
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen der Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie 80/767/EWG sowie der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
VolltextIBRRS 1993, 0004
EuGH, Urteil vom 22.06.1993 - Rs. C-243/89
1. Das Königreich Dänemark hat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt und insbesondere gegen die Artikel 30, 48 und 59 EWG-Vertrag sowie gegen die Richtlinie 71/305/EWG verstossen, weil die Aktieselskabet Storebältsforbindelsen zur Abgabe von Angeboten auf der Grundlage einer Bedingung aufgefordert hat, die eine möglichst weitgehende Verwendung von dänischen Baustoffen, Verbrauchsgütern, Arbeitskräften und Geräten vorsah, und weil die Verhandlungen mit dem ausgewählten Konsortium auf der Grundlage eines nicht den Verdingungsunterlagen entsprechenden Angebots geführt worden sind.*
2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.*
VolltextIBRRS 1988, 0001
EuGH, Urteil vom 20.09.1988 - C-31/87
1. Die Richtlinie 71/305 ist auf öffentliche Bauaufträge anwendbar, die von einer Einrichtung wie der Örtlichen Flurbereinigungskommission vergeben werden.
2. - Das Kriterium der "für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen spezifischen Erfahrung" ist im Hinblick auf die Prüfung der fachlichen Eignung der Unternehmer ein zulässiges Kriterium für die Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit. Ist ein solches Kriterium in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen, auf die die Bekanntmachung der Ausschreibung verweist, so ist es nach der Richtlinie besonderen Anforderungen betreffend die Veröffentlichung in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen nicht unterworfen.
- Das in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehene Kriterium des "günstigsten Angebots" kann mit der Richtlinie vereinbar sein, wenn es das Beurteilungsermessen zum Ausdruck bringt, über das die öffentlichen Auftraggeber verfügen, um nach objektiven Gesichtspunkten das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu ermitteln, und somit kein willkürliches Auswahlelement enthält. Aus Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie geht hervor, daß die öffentlichen Auftraggeber - falls sie bei der Erteilung des Zuschlags nicht ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises anwenden, sondern sich auf verschiedene Kriterien stützen, um dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen - gehalten sind, diese Kriterien entweder in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
- Die Bedingung der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen ist mit der Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung der Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führt. Eine solche besondere zusätzliche Bedingung muß in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegeben werden.
3. Der einzelne kann sich vor den staatlichen Gerichten auf die Artikel 20, 26 und 29 der Richtlinie 71/305 berufen.
VolltextIBRRS 2000, 1245
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.11.2000 - 4 U 1517/00
Bei einer Ausschreibung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung eine hohe Bedeutung zu. Jedoch sind auch andere Auslegungs-Kriterien heranzuziehen, - insbesondere, wenn dies Treu und Glauben erfordern.
VolltextIBRRS 2001, 0188
BGH, Urteil vom 04.10.2001 - IX ZR 207/00
Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.*)
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