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Sachgebiet: Bauvertrag

7650 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1951

IBRRS 1951, 0028
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.05.1951 - V ZR 12/50

Sichert der Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages über ein Grundstück mündlich zu, er werde ihm das Grundstück, wenn die Preisbehörde den Kaufpreis beanstande, auch zu dem von ihr nur für zulässig erklärten niedrigeren Preise überlassen, so List er, wenn dieser Fall eintritt, zur formgerechten Zustimmung jedenfalls dann verpflichtet, wenn noch weitere Umstände seine Weigerung als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen.*)

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IBRRS 1951, 0075
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.05.1951 - III ZR 184/50

Auf Angestellte einer GmbH, deren Geschäftsanteile im Besitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die einem öffentlich-rechtlichen Versorgungszweck dient, findet Art. 131 Satz 3 GrundG keine Anwendung.In der Britischen Besatzungszone wurde das Dienstverhältnis eines Angestellten nicht schon dadurch beendet, dass er auf Befehl der Militärregierung "entlassen" wurde.Die Streichung der Bezüge nicht wieder eingestellter Beamter für die Zeit vor dem 1. April 1949 und die Beschränkung der Bezüge für Beamte der Kategorie IV durch §§5 und 8 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25) ist rechtsgültig.Die Beschränkungen der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25) und die Kürzungen nach der Dritten Sparverordnung (ebenda S. 29) muss auch ein Angestellter gegen sich gelten lassen, dessen Pension sich vertragsgemäss nach den für Staatsbeamte geltenden Voraussetzungen und Sätzen richten sollte.*)

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IBRRS 1951, 0054
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.05.1951 - II ZR 25/50

Der Anspruch des aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidenden Kommanditisten auf Rückzahlung seiner Einlage verliert nicht den Charakter einer Auseinandersetzungsforderung dadurch, dass im Gründungsvertrage der Kommanditgesellschaft vereinbart wurde, dass der Kommanditist im Falle seines Ausscheidens die ihm zustehende Einlage in 4 Jahresraten zurückerhalten solle und die Einlage nach seinem Ausscheiden als Darlehen zu betrachten und in ihrer jeweiligen Höhe zu verzinsen sei. Eine solche Vereinbarung ist als Stundungsabrede, die nach Darlehensgrundsätzen zu behandeln ist, anzusehen. Sie ist im Interesse der Konmanditgesellschaft getroffen, um deren Betriebsmittel nicht zu schwächen. Die bedeutet keine Umschaffung einer Auseinandersetzungsforderung in ein Darlehen, das von seinem Rechtsgrund völlig losgelöst ist und unterliegt daher der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG.*)

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IBRRS 1951, 0052
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.05.1951 - II ZR 12/51

Steht der Durchführung eines Rechtsstreits die nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 AHK bindende Wirkung einer Anordnung der Besatzungsbehörde entgegen, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Inhalt dieser Anordnung mit den Rechtsnormen der Besatzungsbehörden im Einklang steht. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Inhalt der Anordnung mit den genannten Rechtsnormen in Widerspruch steht, so hat das Gericht nicht nur die Möglichkeit, sondern die Rechtspflicht, bei den Besatzungsbehörden Gegenvorstellungen zu erheben und gegebenenfalls eine Entscheidung höheren Orts über die Aufrechterhaltung der Anordnung herbeizuführen.*)

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IBRRS 1951, 0044
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.05.1951 - II ZR 108/50

I. Die Revision gegen ein Urteil ist auch dann zulässig, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung, durch welche es dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen hat, in die Form eines Beschlusses gekleidet hat.II. Dem Wiedereinsetzungsantrage wegen Versäumung der Berufungsfrist einer armen Partei ist trotz rechtzeitigen Antrages auf Bewilligung des Armenrechts dann nicht stattzugeben, wenn die nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Entscheidung über das Armenrecht nicht ursächlich für die verspätete Einlegung der Berufung war, es sei denn, dass dargetan wird, dass die Berufungseinlegung infolge eines ausserhalb des Armenrechtsverfahrens liegenden unabwendbaren Zufalls verspätet erfolgt ist.*)

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IBRRS 1951, 0043
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 07.05.1951 - II ZB 7/51

Hat der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt in seiner Kanzlei zum Zwecke der Einhaltung der laufenden Fristen diejenigen Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen eine Nichtbeachtung solcher Fristen ausschliessen, so ist er nicht verpflichtet, einen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt (aber nicht zugleich Vertreter der Partei) ist, auf die Bedeutung der Fristenwahrung noch besonders hinzuweisen.*)

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IBRRS 1951, 0061
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.04.1951 - III ZR 188/50

Die Annahme von Vorsatz durch den Berufungsrichter anstelle der vom Erstrichter angenommenen Fahrlässigkeit in den erwächst nicht in Rechtskraft und bedeutet keine dem Berufungskläger nachteilige abändernde Entscheidung.*)

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IBRRS 1951, 0045
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.04.1951 - II ZR 113/50

In allen Fällen, in welchen eine Vertragspartei ihren Rücktritt auf positive Vertragsverletzung gründet, muss aus der Rücktrittserklärung erkennbar sein, in welchem Verhalten des Vertragspartners sie die Vertragswidrigkeit erblickt.Ehrverletzendes Verhalten, des Vertragsgegners kann zum Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung berechtigen. Dieses Recht muss jedoch auf solche Fälle beschränkt werden, bei denen das Vertragsverhältnis ein besonderes Treueverhältnis der Vertragsparteien erfordert, Einfache Güterumsatzverträge erfordern nicht ein derartiges Treueverhältnis der Parteien zueinander.*)

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IBRRS 1951, 0041
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 25.04.1951 - II ZB 6/51

Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht rechtzeitig eingelegt, wenn die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss einem Beamten ausgehändigt wird, der nicht zur Entgegennahme der für das Berufungsgericht bestimmten Eingänge befugt ist, und wenn daraufhin die Berufungsschrift erst am folgenden Tage in die Hand des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gelangt.Es stellt für die betroffene Partei einen unabwendbaren Zufall dar, wenn seitens der Justizverwaltung keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass insbesondere an Tagen mit frühem Dienstschluss auch noch nach Dienstschluss Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können. Auf Antrag ist in einem solchen Fall der betroffenen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.*)

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IBRRS 1951, 0111
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.04.1951 - IV ZR 17/51

Die Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todeswegen wegen Irrtums des Erblassers über den Inhalt seiner Erklärung setzt voraus, dass der zu erforschende wirkliche Wille in der Verfügung nicht zum Ausdruck gekommen ist, also auch durch Auslegung der Erklärung nicht festgestellt werden kann. Die Auslegung geht der Anfechtung stets vor (OGHBZ 1, 196).Der unterschied zwischen dem Betriff des "Ersatzerben" (§2096 BGB) und dem des "Nacherben" (§2100 BGB) ist rechtunkundigen Personen nicht immer geläufig, sodass die Möglichkeit einer Verwechslung sehr leicht gegeben ist, vgl. HRR 1932, 1055. Da bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen nicht am Wortlaut zu haften ist, sondern auch Umstände berücksichtigt werden können, die ausserhalb der Erklärung liegen, ist es möglich, dass der Wille des Erblassers, den Bedachten nicht nur zum Ersatz-, sondern auch zum Nacherben einzusetzen, in der vom Erblasser gebrauchten Bezeichnung des Bedachten als "Ersatzerben" einen hinreichenden Ausdruck findet.Für die Erforschung des wahren Willens des Erblassers und die Auslegung des Testaments kann nicht von allein entscheidender Bedeutung sein, was sich der beurkundende Notar unter einem im Testament gebrauchten Begriff vorgestellt hat. Maßgebend ist immer, was der Erblasser sich unter dem Begriff gedacht hat und hat zum Ausdruck bringen wollen.*)

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IBRRS 1951, 0042
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.04.1951 - II ZR 22/50

Ein Kompensationsgeschäft im Sinne von §1 a KWVO liegt dann nicht vor, wenn die oberste Wirtschaftslenkungsbehörde selbst den Austausch von Waren angeordnet hat.An die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen können nicht die für die Urteile staatlicher Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden.*)

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IBRRS 1951, 0118
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.04.1951 - IV ZR 111/50

In Ehesachen kann der Restitutionsgrund nicht damit ausgeräumt werden, dass der Beklagte sich im Vorprozess nicht vertreten liess.*)

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IBRRS 1951, 0077
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.04.1951 - III ZR 23/50

Jedes Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen mit nur einer Strassenfortsetzung ist eine Strasseneinmündung, an welcher das Überholen verboten ist. Strasse ist unerheblich für den Begriff der Strasseneinmündung.Bei mit betriebsfähigem Winker ausgerüsteten Kraftwagen besteht die Verpflichtung zum Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung durch Hinausstecken des Winkers.*)

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IBRRS 1951, 0053
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.04.1951 - II ZR 68/50

1. ) Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zu Gunsten des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses gemäss § 328 BGB zur Folge hat, durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemässe Behandlung erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt ist, kommen dagegen vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein solcher Krankenhausarzt die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet er dem dadurch an seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus § 823 ff BGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen besteht.2.) Weist der Inhaber des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus beschäftigte Chefarzt oder eine Operationsschwester viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne irgendwelche Pflicht versäumnis erfüllt haben, so ist ein weiterer Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen.*)

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IBRRS 1951, 0023
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.03.1951 - III ZR 15/50

Wenn sich in einer Stadt, die keine Kanalisation besitzt, durch die aus einem Hause unter dem Bürgersteig hindurchgeleiteten Abwässer ein Hohlraum unter der Eisdecke auf der Strassenfahrbahn bildet, so trifft den Hauseigentümer, der den Hohlraum nicht als solchen erkennen konnte, nicht schon deshalb ein Verschulden an einem durch den Hohlraum herbeigeführten Unfall, weil er die Möglichkeit der Bildung eines Hohlraums mangels physikalischer Fachkenntnisse nicht erwogen hat.*)

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IBRRS 1951, 0117
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.03.1951 - IV ZR 13/50

War die Partei infolge Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert, so bedarf es, um die Frist nach §234 ZPO in Lauf zu setzen, keiner förmlichen Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts. Hat die Partei ihren Anwalt beauftragt, um das Armenrecht nachzusuchen und hat sie ihm Vollmacht für die Einlegung der Berufung erteilt, so beginnt die Frist in dem Augenblick, wo der Beschluss dem Anwalt zugeht, es sei denn, dass die Partei auch weiterhin infolge eines unabwendbaren Zufalles gehindert ist das Rechtsmittel einzulegen.Das Revisionsgericht hat bei der Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Wiedereinsetzungsgesuch die von dem Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen nicht geprüften, fristgerecht vorgetragenen Tatsachen selbst dahin zu würdigen, ob sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.*)

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IBRRS 1951, 0022
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.03.1951 - III ZR 190/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0021
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.03.1951 - III ZR 153/50

Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG ist jedenfalls zur Zeit noch anzuwenden.Unter "Ausscheiden" im Sinne des Art. 131 GrundG ist nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist. Dabei kommt es auf die Rechtswirksamkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlassungsverfügung nicht an.Unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG ist auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art. 131 genannten Personenkreise materiell regelt.*)

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IBRRS 1951, 0003
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.03.1951 - I ZR 40/50

1. Festzuhalten ist an der vom Reichsgericht (RGZ 56, 371) ständig vertretenen Auffassung, daß eine mit dem Erwerb eines eigenen Ausschlußrechts verbundene Übertragung eines Warenzeichens nur mit dem gesamten Geschäftsbetrieb oder demjenigen Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Warenzeichen gehört, erfolgen könne.*)

2. War der überlassene Betrieb ein Kleinhandelsbetrieb, so kann der Betriebs- und Zeicheninhaber das Warenzeichen auch dann für diesen Betrieb verwenden, wenn er diesen zu einem Großhandelsbetrieb erweitert hat, dies auch dann, wenn dies in anderer Wirtschaftsform geschah.*)

3. 2. Duldet der Inhaber eines Warenzeichens, daß dieses in einem anderen ihm gehörenden Betrieb verwandt wird, so ist dies rechtswirksam, wenn dem nicht Rücksichten des lauteren Geschäftsverkehrs, insbesondere die Möglichkeiten einer Täuschung des Verkehrs, entgegenstehen.*)

4. 3. Der Inhaber eines Zeichenrechts kann dies mit dem Betrieb oder einem Teil des Betriebes auf einen anderen mit der Maßgabe übertragen, daß er dem Erwerber gleichzeitig gestattet, die Benutzung des Zeichens in einem dem Zeichenerwerber gehörigen sonstigen Betriebe zu dulden.*)

5. 4. Die Befugnis zur Erhebung der Popularklage auf Löschung schließt nicht gleichzeitig die Befugnis zur Erhebung der Klage auf Unterlassung ein.*)

6. 5. Es ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (MuW 1929, 118; GRUR 1938, 64) festzuhalten, daß trotz dem Anerbieten zur Übernahme der Verpflichtung, von einer als verletzend beanstandeten Handlung abzusehen, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird, solange gleichzeitig der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung aufrecht erhalten wird, daß die als verletzend beanstandete Handlung berechtigt sei.*)

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IBRRS 1951, 0114
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.02.1951 - IV ZR 102/50

Ein in schriftlicher Form abgefasstes erbkundliches Gutachten ist nicht geeignet, als Urkunde im Sinne des §580 Ziff 7 b ZPO eine Restitutionsklage zu begründen.*)

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IBRRS 1951, 0024
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.02.1951 - III ZR 171/50

Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht schon darin, daß in einer Großstadt ein Parkplatz für Kraftwagen vor einem Trümmergebäude eingerichtet wird, soweit nach dem Gutachten zuverlässiger Baufachleute keine Einsturzgefahr besteht. Ergibt sich eine solche Gefahr für einen bestimmten Teil des Platzes, so genügt die Sperrung oder Sicherung dieses Teiles. Schäden, die infolge des unvorhersehbaren Einsturzes anderer Gebäudeteile eintreten, beruhen nicht auf einer Amtspflichtverletzung.*)

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IBRRS 1951, 0002
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 20.02.1951 - IV ZR 9/51

Ist unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes die Zustimmung zu der durch letztwillige Verfügung erfolgten Bestimmung des Anerben rechtskräftig versagt worden, so ist diese Entscheidung auch im Falle der Rückwirkung der Höfeordnung (§ 58 Abs 2 LVO) wirksam und der Erbfall insoweit als geregelt anzusehen.*)

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IBRRS 1951, 0113
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.02.1951 - IV ZR 39/50

Hat der Kläger zu vormundschaftsgerichtlichem Protokoll die Vaterschaft für ein unehelich geborenes Kind anerkannt, obwohl er mit der Kindesmutter erst nach der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat, so ist das Vaterschaftsanerkenntnis nach §134 BGB in Verbindung mit §169 StGB nichtig.Das in derselben Urkunde enthaltene Anerkenntnis der gesetzlichen Unterhaltspflicht und die Erklärung, sich wegen einer bestimmten Unterhaltsrente der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wird von der Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht mit ergriffen. Der Rückforderung der vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung steht §814 BGB entgegen.Die weitere Vollstreckung aus dieser Urkunde kann aber, wenn feststeht, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger des Kindes ist, gegen die guten Sitten verstossen. Ein solcher Verstoss liegt nur dann nicht vor, wenn über die durch die vollstreckbare Urkunde gewährte nur formale Rechtsstellung hinaus sachliche Gründe das Festhalten an dem Anerkenntnis und die Vollstreckung rechtfertigen. Solche Gründe bestehen dann nicht, wenn das Kind von einem Angehörigen der Besatzungsmacht erzeugt worden ist, von dem es keinen Unterhalt erlangen kann.*)

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IBRRS 1951, 0115
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.02.1951 - IV ZR 20/50

Die Fünfjahresfrist des §586 Abs. 2 ist eine Frist, die für die "Beschreitung des Rechtswegs" im Sinne des §31 Abs. 1 VHO und der später erlassenen Hemmungsvorschriften vorgeschrieben war. Sie gehört daher zu den Fristen, deren Hemmung nach §3 der VO über die Beendigung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13. Januar 1949 (VOBl Br Z 1949 S. 19) in den Jahren 1939 bis 1948 angeordnet war.*)

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IBRRS 1951, 0107
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 02.02.1951 - I ZR 22/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0025
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 02.02.1951 - V ZB 2/50

Die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in Wolfenbüttel war nach § 2 Abs. 1 der 15. DVO zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juli 1937 befugt, eine braunschweigische Pfarre bei der Veräusserung eines der Pfarre gehörigen Grundstücks zu vertreten.*)

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IBRRS 1951, 0055
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.01.1951 - II ZR 42/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0109
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 30.01.1951 - I ZR 68/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0124
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.01.1951 - IV ZR 156/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0020
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.01.1951 - III ZR 12/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0026
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.01.1951 - V ZR 71/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0123
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 18.01.1951 - IV ZB 3/51

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0108
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.01.1951 - I ZR 3/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1951, 0001
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.01.1951 - III ZR 187/50

1. Der öffentlich rechtliche Dienstherr, der an die Hinterbliebenen eines Unfallverletzten Versorgungsbezüge zahlt und auf den die Schadensersatzansprüche nach § 139 DBG übergehen, kann von dem Schädiger die Erstattung seiner Zahlungen nur so lange fordern, als die Zahlungen auf dem Unfall beruhen. Das ist nicht mehr der Fall von dem Zeitpunkt ab, in dem der Unfallverletzte wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.*)

2. Für die Schätzung der mutmaßlichen Lebensdauer eines unterhaltsverpflichteten Ehemannes genügt die Feststellung, daß bei normaler Entwicklung der Lebensverhältnisse des Ehepaares das Leben der Ehefrau in demselben Zeitpunkt sein Ende gefunden haben würde, in dem auch das Leben des Ehemannes sein natürliches Ende gefunden hätte.*)

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Online seit 1950

IBRRS 1950, 0002
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.12.1950 - I ZR 7/50

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend; spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (RGZ 168, 355).*)

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IBRRS 1950, 0004
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.12.1950 - I ZR 60/50

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1950, 0001
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 05.12.1950 - IV ZB 108/50

1. Zonengesetze der Besatzungsmacht können Reichsgesetze im Sinne des § 28 Abs 2 FGG sein.*)

2. Auslegung eines Reichsgesetzes im Sinne des § 28 Abs 2 aaO ist auch die Stellungnahme zu der Frage, ob das Gesetz eine der in § 1 aaO bezeichneten Angelegenheiten betrifft.*)

3. Art 43 Br MilReg G Nr 59 (Rückerstattungsgesetz) ist im Erbscheinsverfahren nicht anwendbar.*)

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IBRRS 1950, 0003
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.01.1950 - III ZR 20/50

ohne amtlichen Leitsatz

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Ältere Dokumente

IBRRS 2025, 0008
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 20.11.2023 - 28 U 2254/23 Bau

ohne amtliche Leitsätze

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BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Schleswig, Urteil vom 07.06.2019 - 1 U 50/12

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2004, 4057
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2004 - 6 W 136/04

Auch bei Eheleuten kommt eine Durchbrechung der in § 648 BGB als Voraussetzung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vorgeschriebenen Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Allein die Kenntnis des Ehegatten, dem das Grundstück gehört, von dem vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Bauvertrag und dessen Billigung genügt dazu ebensowenig wie der Umstand der späteren Mitnutzung des Bauwerkes.*)

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IBRRS 2002, 2308
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kostenerstattung bei eigenmächtiger Nachbesserung?

OLG Celle, Urteil vom 01.08.2002 - 13 U 48/02

1. Bei einem VOB-Bauvertrag ist eine Kündigung nur bei Einhaltung der Schriftform gemäß § 8 Nr. 5 VOB/B wirksam.

2. Der Auftragnehmer muss sich nach Abschluss der Arbeiten Drittnachbesserungskosten als ersparte Aufwendungen analog § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B anrechnen lassen, auch wenn ihm der Auftraggeber keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.

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IBRRS 2000, 1261
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einwendungen gegen Abrechnungsweise in der Schlussrechnung

OLG Bremen, Urteil vom 27.12.2000 - 1 U 61/00

Bei einem VOB-Werkvertrag ist der Auftraggeber gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, die ihm erteilte Schlussrechnung innerhalb von 2 Monaten zu prüfen. Erhebt der Auftraggeber erstmals 5 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die in der Schlussrechnung ausdrücklich genannte Abrechnungsweise des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber mit diesen Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2001, 0218
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98

Auch wenn sich ein Bauherr die Sachkunde seines Bauleiters zurechnen lassen muß, entfällt dadurch allein die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht.

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IBRRS 2000, 1254
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestimmtes Fabrikat im Leistungsverzeichnis: Dennoch Gleichwertigkeit?

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2000 - Verg 4/00

1. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit, wenn im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Fabrikat beschrieben und vorgeschrieben ist und gleichwertige Fabrikate zugelassen sind.*)

2. Zu den Anforderungen, die an eine Dokumentation dieser Prüfung im Vergabevermerk zu stellen sind.*)

3. Zur Wertung eines Angebotspreises als unangemessen niedrig.*)




IBRRS 2000, 1253
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sind Angaben zum Nachunternehmereinsatz verhandlungsfähig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2000 - Verg 10/00

1. Hat der AG zu erkennen gegeben, dass er die verlangten Angaben zum Nachunternehmereinsatz bei der Angebotswertung berücksichtigen werde, muss er ein Angebot übergehen, das eine weitgehende Weitervergabe der Leistungen vorsieht, auf die der Betrieb des Bieters eingerichtet ist.

2. Ist der vorgesehene Nachunternehmereinsatz im Angebot festgeschrieben, verstoßen Verhandlungen über eine nachträgliche Änderung gegen § 24 Nr. 3 VOB/A.




IBRRS 2000, 1252
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2000 - WVerg 3/00

Ein Nachprüfungsverfahren, das nicht geeignet ist, den rechtmäßigen Verlauf und Abschluss eines Vergabeverfahrens sicher zu stellen und damit zugleich den Anspruch des antragstellenden Bieters auf Einhaltung der Vergabevorschriften zu schützen, weil bereits bei seiner Einleitung das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, ist unzulässig.

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IBRRS 2000, 1251
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann darf öffentlicher AG einen RA hinzuziehen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/00

Die Bearbeitung schwieriger Rechtsprobleme im Nachprüfungsverfahren kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht erwartet werden. Er kann sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür anfallenden Kosten sind ihm nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstatten.

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IBRRS 1999, 0017
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

OLG Celle, Beschluss vom 17.11.1999 - 13 Verg 6/99

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2000, 1249
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BauvertragBauvertrag

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2000 - Verg 2/00

Bei der Wartung und Störungsbeseitigung an Lichtsignalanlagen einer Straße handelt es sich um eine Bauleistung.*)

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