Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2001, 0120BGH, Urteil vom 16.01.2001 - X ZR 69/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2001, 0112
BGH, Urteil vom 09.10.2001 - X ZR 132/99
Die auch bei einem Kaufvertrag mögliche und durchaus nicht unübliche Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts spricht für sich allein noch nicht für eine weitergehende Vereinbarung
über die Anwendung werkvertragsrechtlicher Regelungen.
VolltextIBRRS 2001, 0111
BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 113/00
Zu den Anforderungen an die Fälligkeit des Werklohns.
VolltextIBRRS 2001, 0106
BGH, Urteil vom 26.06.2001 - IX ZR 209/98
1. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.
2. Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.
VolltextIBRRS 2001, 0105
BGH, Urteil vom 10.07.2001 - VI ZR 160/00
Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht.
VolltextIBRRS 2001, 0104
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - IX ZR 69/00
Mußte der Gläubiger einer formularmäßig verlängerten Bürgschaft wegen der bisherigen Gestaltung des Rechtsverhältnisses nicht mit einer - in der früheren Bürgschaftsurkunde nicht enthaltenen - Haftungsausschlußklausel rechnen, entfällt der Überraschungscharakter der Klausel nicht schon durch die Verwendung von Fettdruck. Vielmehr bedarf es hier grundsätzlich eines individuellen Hinweises des Bürgen an den Gläubiger.
VolltextIBRRS 2001, 0103
BGH, Urteil vom 12.07.2001 - IX ZR 380/98
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Urkundenverfahren für den Rückforderungsprozeß jedenfalls in der Regel unstatthaft.
VolltextIBRRS 2001, 0102
BGH, Urteil vom 17.07.2001 - X ZR 71/99
1. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach § 326 BGB trifft die Beweislast für Ersparnisse des Gläubigers grundsätzlich den Schuldner.
2. Eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB ist, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst steuerbaren Umsatz dar.
IBRRS 2001, 0101
BGH, Urteil vom 17.07.2001 - X ZR 29/99
Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Gläubiger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. Diesem können jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute kommen.
VolltextIBRRS 2001, 0100
BGH, Urteil vom 01.03.2001 - III ZR 361/99
Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muß sich der Verkäufer (hier: Lieferung von Essen an städtische Schulen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages), dessen Ware vom Käufer vertragswidrig nicht abgenommen wird, auf den Vertragspreis grundsätzlich nur die besonderen Aufwendungen, die sogenannten Spezialunkosten, die die Ausführung der Bestellung des Käufers erfordern, anrechnen lassen. Die Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus (Anschluß an BGHZ 107, 67, 69).
VolltextIBRRS 2001, 0099
BGH, Urteil vom 05.07.2001 - VII ZR 201/99
1. Hat der Auftragnehmer den Vertrag gegen den Widerspruch des Auftraggebers zu Unrecht gekündigt und sich geweigert, die Arbeiten wieder aufzunehmen, so liegt darin eine endgültige Leistungsverweigerung, die den Auftraggeber auch ohne Androhung der Kündigung und ohne eigene Kündigung berechtigt, die Mehrkosten der Fertigstellung und die Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen.
2. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 7 Satz 2, 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftraggeber ferner Anspruch auf Ersatz der Schäden, welche durch die vom Auftragnehmer zu vertretende Verzögerung der Mängelbeseitigung oder Fertigstellung entstanden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.05.2000 - VII ZR 164/99 = ZfBR 2000, 479, 480 = BauR 2000, 1479).
VolltextIBRRS 2001, 0098
BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 487/99
In Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung hatte.
VolltextIBRRS 2001, 0093
BGH, Urteil vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99
1. Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers.
2. Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.
VolltextIBRRS 2001, 0092
BGH, Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 20/00
1. Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam, wenn der Bürge eine juristische Person ist.
2. Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner trotz Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.
VolltextIBRRS 2001, 0091
BGH, Urteil vom 26.07.2001 - VII ZR 203/00
Der Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eine Hypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.
VolltextIBRRS 2001, 0076
BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 191/98
1. Stellt der Konkursverwalter des Werklieferanten mit Mitteln der Masse ein Schiffsbauwerk fertig und übereignet das Schiff dem Besteller, so kann der Besteller mit nichtbevorrechtigten Konkursforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Baulohnforderung aufrechnen, die durch Teilherstellung des Schiffes bis zur Konkurseröffnung - ohne fällig zu sein - bereits entstanden war.
2. Bei Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter wird der Gesamtbaulohn zu demjenigen Teil Masseforderung, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt, in welchem zur Zeit der Ablieferung das fertiggestellte Schiff zu dem Schiffsbauwerk nach seinem Bauzustand bei Konkurseröffnung steht.
3. Der Tatrichter hat die bestrittene Masseunzulänglichkeit in einem Prozeß gegen den Konkursverwalter entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.
VolltextIBRRS 2001, 0075
BGH, Urteil vom 07.06.2001 - IX ZR 134/00
Mit einem Anfechtungsanspruch kann der Konkursverwalter nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die ihrerseits unanfechtbar begründet worden ist.
VolltextIBRRS 2001, 0074
BGH, Urteil vom 10.05.2001 - XII ZR 60/99
Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß an BGHZ 111, 97, 101 ff.).
VolltextIBRRS 2001, 0069
BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 471/99
Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht abschließend umschrieben.
VolltextIBRRS 2001, 0068
BGH, Urteil vom 10.05.2001 - VII ZR 356/00
Das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags muß unmißverständlich erklärt werden.
VolltextIBRRS 2001, 0062
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 317/98
Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Hauptschuldners über ihm erbrachte Leistungen vorausgesetzt, braucht der Bürge ohne Vorlage einer solchen Urkunde grundsätzlich auch dann nicht zu leisten, wenn der Hauptschuldner - eine GmbH - inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.
VolltextIBRRS 2001, 0061
BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 180/98
Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.
IBRRS 2001, 0060
BGH, Urteil vom 10.05.2001 - VII ZR 248/00
Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen einzuholen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten.
IBRRS 2001, 0055
BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99
1. Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.
2. Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.
3. Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.
4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.
5.) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.
IBRRS 2001, 0054
BGH, Urteil vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00
1. Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt.
2. Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu beachten.
3. Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.
4. Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.
IBRRS 2001, 0053
BGH, Urteil vom 02.02.2001 - V ZR 429/99
Die guten Sitten legen es dem Gläubiger nicht auf, bei einer Vereinbarung über die Folgen des Leistungsunvermögens des Schuldners mit diesem unter Zurückstellung eigener Interessen einen Ausgleich zu suchen.
VolltextIBRRS 2001, 0046
BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2001, 0045
BGH, Urteil vom 08.02.2001 - VII ZR 427/98
Zur Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.
VolltextIBRRS 2001, 0044
BGH, Urteil vom 08.03.2001 - VII ZR 470/99
1. Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
2. Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.
VolltextIBRRS 2001, 0043
BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 416/99
1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist.
2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird.
3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.
VolltextIBRRS 2001, 0040
BGH, Urteil vom 25.01.2001 - VII ZR 446/99
Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber einen Prozeßvergleich geschlossen hat.
VolltextIBRRS 2001, 0039
BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 247/98
Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i.S. von § 638 Abs. 1 BGB.
VolltextIBRRS 2001, 0038
BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 238/00
Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).*)
VolltextIBRRS 2001, 0037
BGH, Beschluss vom 25.01.2001 - VII ZR 296/00
Zur Frage der Nichtigkeit eines Werkvertrags bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
VolltextBGH, Urteil vom 25.10.1990 - VII ZR 201/89
//Der Auftragnehmer kann auch beim Pauschalvertrag Abschlagszahlungen
nach § 16 Nr. 1 VOB (B) fordern./<\/p>/
BauR 1991, 81
BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 228/89
//Zur Abwägung des Verschuldens bei Mängeln der Ausschreibung und
Verletzung der Hinweispflicht./<\/p>/
BauR 1991, 79
LG Berlin, Urteil vom 06.06.2001 - 94 O 13/01
//1. Verweigert der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung die Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B, so ist der Auftraggeber zur Auszahlung des Sicherheitseinbehalts an den Auftragnehmer verpflichtet und kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel berufen (§ 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B)./<\/p>/ /
/2. Über diesen Zahlungsanspruch in Höhe des Sicherheitseinbehalts kann gemäß § 302 Abs. 1 ZPO durch Vorbehaltsurteil entschieden werden./<\/p>/ /
/3. Dem Auszahlungsanspruch des Sicherheitseinbehalts steht auch nicht entgegen, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer Bürgschaften gemäß § 648 a BGB gegeben hat./<\/p>/ /
/(Leitsätze
der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2002, 969
LG Leipzig, Urteil vom 07.12.2001 - 05 HK O 4853/01
//1. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen den Bauherrn stellt keine ausreichende Sicherheit dar./<\/p>/ /
/2. Der Auftragnehmer kann auch dann noch Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangen, wenn er selbst mit der Ausführung seiner Bauleistungen in Verzug oder sonst vertragsuntreu ist./<\/p>/ /
/3. Der pauschalierte Schadensersatz gemäß § 648 a Abs. 5 BGB berechnet sich mit 5 % von der noch offenen Netto-Restwerklohnforderung nach Abzug von vereinbarten Umlagen zuzüglich beauftragter Nachträge./<\/p>/ /
/(Leitsätze der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2002, 973
LG Landshut, Urteil vom 09.08.2001 - 23 O 1111/01
//Der öffentliche Auftraggeber kann gegenüber einer unstreitigen
Werklohnforderung des Auftragnehmers nicht mit einem Rückforderungsanspruch aus einem
anderen Bauvorhaben wegen Nichtigkeit einer dort vereinbarten Lohngleitklausel
aufrechnen, wenn seit der Schlußzahlung mindestens 73/
/(Leitsatz der
Redaktion)/<\/p>/
BauR 2002, 966
OLG Celle, vom 08.11.1989 - 6 U 3/89
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1990, 626
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2001 - 2 U 218/00
//1. Die Frage der Unwirksamkeit von Regelungen über die Erstreckung von Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften auf anderweitige Ansprüche sowie von Bestimmungen über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts sind für das gesamte Baugewerbe von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie sind deshalb geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen und können daher nicht als Bagatellklauseln verstanden werden (vgl. BGH, NJW 1994, 1995)./<\/p>/ /
/2. Die Erweiterung des Bürgschaftszwecks in einer als Gewährleistungsbürgschaft überschriebenen Bürgschaft auf die Inanspruchnahme des Auftraggebers (u. a.) wegen Sozialbeiträgen sowie nach § 1 a AEntG ist sachfremd und verstößt daher gegen das Transparenzgebot./<\/p>/ /
/3. Unwirksam nach § 9 Abs. 1 AGBG
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die beanstandete Klausel auch,
soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zusammenhang mit einer
Vertragserfüllungsbürgschaft verwendet wird. Die hier vereinbarte Erstreckung der
Bürgschaft "in Fällen der Inanspruchnahme des Auftraggebers für
Sozial/Unfallversicherungsbeiträge und andere Beiträge gemäß SGB und im Fall der Inanspruchnahme
durch das Finanzamt . . . sowie zur Abdeckung etwaiger Forderungen von Dritten,
wenn letztere Inanspruchnahme auf das Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen
ist", verstößt gegen das Gebot inhaltlich klarer Bestimmungen./<\/p>/
BauR 2002, 1093
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 - 3 U 21/01
//1. Es stellt einen Werkmangel dar, wenn ein Betonsteinpflaster mit dem vertraglich vereinbarten Farbton "Anthrazit" infolge einer Einfärbung mit nicht licht- und wetterfestem Pigment schon in den ersten 2 Jahren nach der Verlegung hellgrau wird./<\/p>/ /
/2. Auf die Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung durch Neuverlegung farbbeständiger Betonsteine kann sich der Unternehmer in einem solchen Fall nicht berufen./<\/p>/ /
/3. Ein Betonsteinpflaster
stellt ein Bauwerk i. S. von § 638 BGB dar, so daß die fünfjährige
Verjährungsfrist gilt./<\/p>/
BauR 2002, 801
LG Leipzig, Urteil vom 20.04.2001 - 10 O 9711/00
//1. Sperrkonto i. S. von § 17 VOB/B ist im bankrechtlichen Sinne ein Und-Konto./<\/p>/ /
/2. Wirkt der Auftragnehmer bei der Errichtung dieses
Und-Kontos in ihm zurechenbarer Weise nicht mit, kann er sich nicht auf die Folgen
des § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B berufen./<\/p>/
BauR 2001, 1920
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.1999 - 12 U 157/98
//Im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge
materiellrechtliche Einwendungen im Urkundenprozeß, der die Inanspruchnahme des Bürgen
aus der Bürgschaftsurkunde zum Gegenstand hat, nur mit Erfolg geltend machen, wenn
die materielle Berechtigung des Gläubigers offensichtlich fehlt und sich das
Vorgehen aus der Urkunde damit als rechtsmißbräuchlich darstellen würde. Dies ist
der Fall, wenn die Voraussetzungen der vom Auftraggeber geltend gemachten
Vertragsstrafe mangels Vorbehalt bei der Abnahme unzweifelhaft fehlen und das
Erfordernis des Vorbehaltes auch nicht wirksam abbedungen wurde./<\/p>/
BauR 2002, 127
OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2001 - 11 U 3125/00
//Wenn der Besteller trotz Aufforderung des Unternehmers den
Gewährleistungseinbehalt nicht auf ein gemeinsames Konto einzahlt, verliert er gemäß § 17
Nr. 6 Abs. 3 VOB/B nur sein Zurückbehaltungsrecht aus dem Sicherungseinbehalt,
nicht aber sein Zurückbehaltungsrecht aus Gewährleistung für behauptete bereits
erkannte Mängel./<\/p>/
BauR 2001, 1918
LG Bochum, Urteil vom 04.10.2001 - 14 O 61/01
//Der Auftragnehmer kann seinen Anspruch auf die Schlußzahlung im Urkundenprozeß geltend machen, wenn der Auftraggeber nach Abschluß der Rechnungsprüfung eine Schlußzahlung in bestimmter Höhe unter Hinweis auf die Ausschlußwirkung schriftlich angekündigt hat, da darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis als Urkunde zu sehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnungsprüfung von Personen ausgeführt wurde, die zu einem solchen Schuldanerkenntnis nicht bevollmächtigt waren, aber von einer Bevollmächtigung nach Rechtsscheinsgrundsätzen auszugehen ist./<\/p>/ /
/(Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2002, 344
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2001 - 16 U 70/01
//Scheitert der Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens wegen Unzulässigkeit, so hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des
§ 91 ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu erstatten. (Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2001, 1623
OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.1999 - 1 U 420/96
//1) Zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung bei öffentlicher Ausschreibung einer Unterquerung einer Bahnstrecke bei nicht geklärten Bodenverhältnissen (Bodenklassen 3-7)./<\/p>/ /
/2) Das Risiko der richtigen Einschätzung der Bodenverhältnisse trägt der Auftraggeber. Spekulationen über die Anteile der verschiedenen Boden-, Felsklassen dürfen nicht zu einem ungewöhnlichen Wagnis und Risiko des Auftragnehmers führen./<\/p>/ /
/3) Ist Fels der Klasse 7 in erheblichem Umfang weder vorgegeben noch ausgeschrieben und nur über eine Zulageposition erfaßt, steht aber fast ausschließlich Felsklasse 7 an und erfordert dies ein erheblich anderes, aufwendigeres und teureres Verfahren, dann muß dieses Verfahren eigenständig aufgegliedert, ausgeschrieben und kalkuliert werden./<\/p>/ /
/4) Beruht eine fehlerhafte Kalkulation des Auftragnehmers
(Unternehmer) auf der in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Leistungsbeschreibung
des Auftraggebers, dann ist der Unternehmer abweichend zur sonstigen
Risikoverteilung nicht an seine ursprünglichen Berechnungen gebunden./<\/p>/
BauR 2001, 1442
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - 23 W 46/01
//1. Bei Einwendungen gegen eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kommt dem Verpflichteten (Bürgen, Garanten) kein Anscheinsbeweis zugute. Gleiches gilt für den Hauptschuldner, soweit er im Rechtsstreit gegen den Gläubiger den Bestand der Sicherheit (Bürgschaft, Garantie) oder der gesicherten Forderung bestreitet./<\/p>/ /
/2. Macht der Hauptschuldner dagegen geltend, er
habe die Sicherheit auf Grund unwirksamer vertraglicher Verpflichtung und somit
rechtsgrundlos erbracht, so kann der erste Anschein für seinen Tatsachenvortrag
sprechen. Dies gilt auch für die Anwendungsvoraussetzungen des AGB-Gesetzes
sowie im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung./<\/p>/
BauR 2001, 1940
OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001 - 7 U 109/00
//1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Besteller gerügte Mängel nicht beseitigen will und in Wirklichkeit Minderung oder Schadensersatz anstrebt, deren Voraussetzungen möglicherweise nicht vorliegen, scheidet Vorschuß aus./<\/p>/ /
/2. Ermächtigt eine Eigentümergemeinschaft einen Eigentümer, "im
eigenen Namen für Rechnung und Leistung der Miteigentümergemeinschaft
Gewährleistungsansprüche" geltend zu machen, liegt darin keine Ermächtigung,
Schadensersatzansprüche gemäß § 635 BGB geltend zu machen./<\/p>/
BauR 2001, 1753