Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBRRS 2001, 0062
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 317/98
Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Hauptschuldners über ihm erbrachte Leistungen vorausgesetzt, braucht der Bürge ohne Vorlage einer solchen Urkunde grundsätzlich auch dann nicht zu leisten, wenn der Hauptschuldner - eine GmbH - inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.

IBRRS 2001, 0061

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 180/98
Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.
IBRRS 2001, 0060

BGH, Urteil vom 10.05.2001 - VII ZR 248/00
Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen einzuholen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten.
IBRRS 2001, 0055

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99
1. Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.
2. Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.
3. Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.
4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.
5.) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.
IBRRS 2001, 0054

BGH, Urteil vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00
1. Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt.
2. Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu beachten.
3. Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.
4. Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.
IBRRS 2001, 0053

BGH, Urteil vom 02.02.2001 - V ZR 429/99
Die guten Sitten legen es dem Gläubiger nicht auf, bei einer Vereinbarung über die Folgen des Leistungsunvermögens des Schuldners mit diesem unter Zurückstellung eigener Interessen einen Ausgleich zu suchen.

IBRRS 2001, 0046

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2001, 0045

BGH, Urteil vom 08.02.2001 - VII ZR 427/98
Zur Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.

IBRRS 2001, 0044

BGH, Urteil vom 08.03.2001 - VII ZR 470/99
1. Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
2. Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.

IBRRS 2001, 0043

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 416/99
1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist.
2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird.
3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.

IBRRS 2001, 0040

BGH, Urteil vom 25.01.2001 - VII ZR 446/99
Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber einen Prozeßvergleich geschlossen hat.

IBRRS 2001, 0039

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 247/98
Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i.S. von § 638 Abs. 1 BGB.

IBRRS 2001, 0038

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 238/00
Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).*)

IBRRS 2001, 0037

BGH, Beschluss vom 25.01.2001 - VII ZR 296/00
Zur Frage der Nichtigkeit eines Werkvertrags bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - VII ZR 201/89
//Der Auftragnehmer kann auch beim Pauschalvertrag Abschlagszahlungen
nach § 16 Nr. 1 VOB (B) fordern./<\/p>/
BauR 1991, 81
BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 228/89
//Zur Abwägung des Verschuldens bei Mängeln der Ausschreibung und
Verletzung der Hinweispflicht./<\/p>/
BauR 1991, 79
LG Berlin, Urteil vom 06.06.2001 - 94 O 13/01
//1. Verweigert der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung die Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B, so ist der Auftraggeber zur Auszahlung des Sicherheitseinbehalts an den Auftragnehmer verpflichtet und kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel berufen (§ 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B)./<\/p>/ /
/2. Über diesen Zahlungsanspruch in Höhe des Sicherheitseinbehalts kann gemäß § 302 Abs. 1 ZPO durch Vorbehaltsurteil entschieden werden./<\/p>/ /
/3. Dem Auszahlungsanspruch des Sicherheitseinbehalts steht auch nicht entgegen, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer Bürgschaften gemäß § 648 a BGB gegeben hat./<\/p>/ /
/(Leitsätze
der
Schriftleitung)/<\/p>/ BauR 2002, 969
LG Leipzig, Urteil vom 07.12.2001 - 05 HK O 4853/01
//1. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen den Bauherrn stellt keine ausreichende Sicherheit dar./<\/p>/ /
/2. Der Auftragnehmer kann auch dann noch Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangen, wenn er selbst mit der Ausführung seiner Bauleistungen in Verzug oder sonst vertragsuntreu ist./<\/p>/ /
/3. Der pauschalierte Schadensersatz gemäß § 648 a Abs. 5 BGB berechnet sich mit 5 % von der noch offenen Netto-Restwerklohnforderung nach Abzug von vereinbarten Umlagen zuzüglich beauftragter Nachträge./<\/p>/ /
/(Leitsätze der
Schriftleitung)/<\/p>/ BauR 2002, 973
LG Landshut, Urteil vom 09.08.2001 - 23 O 1111/01
//Der öffentliche Auftraggeber kann gegenüber einer unstreitigen
Werklohnforderung des Auftragnehmers nicht mit einem Rückforderungsanspruch aus einem
anderen Bauvorhaben wegen Nichtigkeit einer dort vereinbarten Lohngleitklausel
aufrechnen, wenn seit der Schlußzahlung mindestens 73/
/(Leitsatz der
Redaktion)/<\/p>/ BauR 2002, 966
OLG Celle, vom 08.11.1989 - 6 U 3/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2001 - 2 U 218/00
//1. Die Frage der Unwirksamkeit von Regelungen über die Erstreckung von Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften auf anderweitige Ansprüche sowie von Bestimmungen über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts sind für das gesamte Baugewerbe von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie sind deshalb geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen und können daher nicht als Bagatellklauseln verstanden werden (vgl. BGH, NJW 1994, 1995)./<\/p>/ /
/2. Die Erweiterung des Bürgschaftszwecks in einer als Gewährleistungsbürgschaft überschriebenen Bürgschaft auf die Inanspruchnahme des Auftraggebers (u. a.) wegen Sozialbeiträgen sowie nach § 1 a AEntG ist sachfremd und verstößt daher gegen das Transparenzgebot./<\/p>/ /
/3. Unwirksam nach § 9 Abs. 1 AGBG
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die beanstandete Klausel auch,
soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zusammenhang mit einer
Vertragserfüllungsbürgschaft verwendet wird. Die hier vereinbarte Erstreckung der
Bürgschaft "in Fällen der Inanspruchnahme des Auftraggebers für
Sozial/Unfallversicherungsbeiträge und andere Beiträge gemäß SGB und im Fall der Inanspruchnahme
durch das Finanzamt . . . sowie zur Abdeckung etwaiger Forderungen von Dritten,
wenn letztere Inanspruchnahme auf das Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen
ist", verstößt gegen das Gebot inhaltlich klarer Bestimmungen./<\/p>/
BauR 2002, 1093
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 - 3 U 21/01
//1. Es stellt einen Werkmangel dar, wenn ein Betonsteinpflaster mit dem vertraglich vereinbarten Farbton "Anthrazit" infolge einer Einfärbung mit nicht licht- und wetterfestem Pigment schon in den ersten 2 Jahren nach der Verlegung hellgrau wird./<\/p>/ /
/2. Auf die Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung durch Neuverlegung farbbeständiger Betonsteine kann sich der Unternehmer in einem solchen Fall nicht berufen./<\/p>/ /
/3. Ein Betonsteinpflaster
stellt ein Bauwerk i. S. von § 638 BGB dar, so daß die fünfjährige
Verjährungsfrist gilt./<\/p>/
BauR 2002, 801
LG Leipzig, Urteil vom 20.04.2001 - 10 O 9711/00
//1. Sperrkonto i. S. von § 17 VOB/B ist im bankrechtlichen Sinne ein Und-Konto./<\/p>/ /
/2. Wirkt der Auftragnehmer bei der Errichtung dieses
Und-Kontos in ihm zurechenbarer Weise nicht mit, kann er sich nicht auf die Folgen
des § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B berufen./<\/p>/
BauR 2001, 1920
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.1999 - 12 U 157/98
//Im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge
materiellrechtliche Einwendungen im Urkundenprozeß, der die Inanspruchnahme des Bürgen
aus der Bürgschaftsurkunde zum Gegenstand hat, nur mit Erfolg geltend machen, wenn
die materielle Berechtigung des Gläubigers offensichtlich fehlt und sich das
Vorgehen aus der Urkunde damit als rechtsmißbräuchlich darstellen würde. Dies ist
der Fall, wenn die Voraussetzungen der vom Auftraggeber geltend gemachten
Vertragsstrafe mangels Vorbehalt bei der Abnahme unzweifelhaft fehlen und das
Erfordernis des Vorbehaltes auch nicht wirksam abbedungen wurde./<\/p>/
BauR 2002, 127
OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2001 - 11 U 3125/00
//Wenn der Besteller trotz Aufforderung des Unternehmers den
Gewährleistungseinbehalt nicht auf ein gemeinsames Konto einzahlt, verliert er gemäß § 17
Nr. 6 Abs. 3 VOB/B nur sein Zurückbehaltungsrecht aus dem Sicherungseinbehalt,
nicht aber sein Zurückbehaltungsrecht aus Gewährleistung für behauptete bereits
erkannte Mängel./<\/p>/
BauR 2001, 1918
LG Bochum, Urteil vom 04.10.2001 - 14 O 61/01
//Der Auftragnehmer kann seinen Anspruch auf die Schlußzahlung im Urkundenprozeß geltend machen, wenn der Auftraggeber nach Abschluß der Rechnungsprüfung eine Schlußzahlung in bestimmter Höhe unter Hinweis auf die Ausschlußwirkung schriftlich angekündigt hat, da darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis als Urkunde zu sehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnungsprüfung von Personen ausgeführt wurde, die zu einem solchen Schuldanerkenntnis nicht bevollmächtigt waren, aber von einer Bevollmächtigung nach Rechtsscheinsgrundsätzen auszugehen ist./<\/p>/ /
/(Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/ BauR 2002, 344
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2001 - 16 U 70/01
//Scheitert der Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens wegen Unzulässigkeit, so hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des
§ 91 ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu erstatten. (Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2001, 1623
OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.1999 - 1 U 420/96
//1) Zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung bei öffentlicher Ausschreibung einer Unterquerung einer Bahnstrecke bei nicht geklärten Bodenverhältnissen (Bodenklassen 3-7)./<\/p>/ /
/2) Das Risiko der richtigen Einschätzung der Bodenverhältnisse trägt der Auftraggeber. Spekulationen über die Anteile der verschiedenen Boden-, Felsklassen dürfen nicht zu einem ungewöhnlichen Wagnis und Risiko des Auftragnehmers führen./<\/p>/ /
/3) Ist Fels der Klasse 7 in erheblichem Umfang weder vorgegeben noch ausgeschrieben und nur über eine Zulageposition erfaßt, steht aber fast ausschließlich Felsklasse 7 an und erfordert dies ein erheblich anderes, aufwendigeres und teureres Verfahren, dann muß dieses Verfahren eigenständig aufgegliedert, ausgeschrieben und kalkuliert werden./<\/p>/ /
/4) Beruht eine fehlerhafte Kalkulation des Auftragnehmers
(Unternehmer) auf der in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Leistungsbeschreibung
des Auftraggebers, dann ist der Unternehmer abweichend zur sonstigen
Risikoverteilung nicht an seine ursprünglichen Berechnungen gebunden./<\/p>/
BauR 2001, 1442
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - 23 W 46/01
//1. Bei Einwendungen gegen eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kommt dem Verpflichteten (Bürgen, Garanten) kein Anscheinsbeweis zugute. Gleiches gilt für den Hauptschuldner, soweit er im Rechtsstreit gegen den Gläubiger den Bestand der Sicherheit (Bürgschaft, Garantie) oder der gesicherten Forderung bestreitet./<\/p>/ /
/2. Macht der Hauptschuldner dagegen geltend, er
habe die Sicherheit auf Grund unwirksamer vertraglicher Verpflichtung und somit
rechtsgrundlos erbracht, so kann der erste Anschein für seinen Tatsachenvortrag
sprechen. Dies gilt auch für die Anwendungsvoraussetzungen des AGB-Gesetzes
sowie im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung./<\/p>/
BauR 2001, 1940
OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001 - 7 U 109/00
//1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Besteller gerügte Mängel nicht beseitigen will und in Wirklichkeit Minderung oder Schadensersatz anstrebt, deren Voraussetzungen möglicherweise nicht vorliegen, scheidet Vorschuß aus./<\/p>/ /
/2. Ermächtigt eine Eigentümergemeinschaft einen Eigentümer, "im
eigenen Namen für Rechnung und Leistung der Miteigentümergemeinschaft
Gewährleistungsansprüche" geltend zu machen, liegt darin keine Ermächtigung,
Schadensersatzansprüche gemäß § 635 BGB geltend zu machen./<\/p>/
BauR 2001, 1753
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2001 - 24 U 60/00
//1. Der Bauherr muß sich auf den Schadensersatzanspruch gegen den Handwerker ein Planungs- und Koordinierungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen, nicht aber Fehler anderer Handwerker, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind./<\/p>/ /
/2. Bei Schäden an Gewerken anderer Handwerker bedarf
es der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB
nicht./<\/p>/
BauR 2001, 1761
OLG München, Urteil vom 28.03.2001 - 27 U 940/00
//1. Die Qualität einer allgemeinen Geschäftsbedingung geht nicht dadurch verloren, daß im Einzelfall von ihrer Verwendung abgesehen und der Vertragsinhalt im einzelnen ausgehandelt wird./<\/p>/ /
/2. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung von Erfüllungsansprüchen benachteiligt jedenfalls als Mittel zur Ablösung eines auf Sperrkonto einzuzahlenden Sicherheitseinbehalts den Auftragnehmer nicht unangemessen, da der Auftraggeber im Erfüllungsstadium das Risiko der Insolvenz des Auftragnehmers trägt und Störungstatbestände auf Seiten des Auftragnehmers bei Fortsetzung der Baumaßnahme durch Dritte erhöhten Liquiditätsbedarf auslösen./<\/p>/ /
/3. Jedenfalls im Verkehr baugewerblich
erfahrener Beteiligter ist die formularmäßig begründete Möglichkeit, einen nach
der VOB/B zu behandelnden Gewährleistungseinbehalt - einzuzahlen auf Sperrkonto -
gegen eine Bürgschaft auf erstes <S. 1619> Anfordern auszutauschen, nicht
AGBG-widrig (Abgrenzung zu BGH, BauR 2000, 1498, 1500; BGH, BauR 2001, 109,
110)./<\/p>/
BauR 2001, 1618
OLG München, Urteil vom 12.05.1999 - 27 U 673/98
//Der Subunternehmer, der mit der Beseitigung der Mängel seines Gewerks (hier: Anbringung einer Dachrinne an einer Glasrotunde mit Auftragswert von ca. 4000,- DM) in Verzug ist, ist dem Hauptunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch umfaßt auch den Schaden, der dem Hauptunternehmer dadurch entsteht, daß der Auftraggeber des Hauptunternehmers die Gesamtleistung nicht abnimmt, der Hauptunternehmer deshalb die Schlußzahlung (hier: über 100 000,- DM) nicht erhält und der Auftraggeber zahlungsunfähig wird./<\/p>/ /
/(Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/ BauR 2001, 964
OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2001 - 16 U 2057/00
//1. Eine als AGB vereinbarte Vertragsstrafe mit einem Tagessatz in Höhe von 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme pro Kalendertag, begrenzt auf max. 10 % der Bruttoabrechnungssumme, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam./<\/p>/ /
/2. Ein Werk ist abnahmereif und somit fertiggestellt,
wenn vorhandene Restmängel nach allen Umständen des Einzelfalls an Bedeutung
soweit zurücktreten, daß es unter Abwägung beiderseitiger Interessen dem
Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Vertragsabwicklung nicht aufzuhalten und deshalb
nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor Abnahme bieten. Ein
Irrtum des Auftraggebers über Schwere und Reichweite eines Mangels ist dabei
unbeachtlich./<\/p>/
BauR 2001, 949
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2000 - 22 U 74/94
//1. Für Schäden, die aus Einbau ungeeigneten Verfüllmaterials entstehen können, ist der Erdbauunternehmer aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht verantwortlich./<\/p>/ /
/2. Kann der für den Einbau verantwortliche Erdbauunternehmer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, daß Einbaumaterial den Anforderungen an das auf dem konkreten Baugelände zugelassene Verfüllmaterial nicht entspricht, ist er dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig./<\/p>/ /
/3. Bei der Prüfung der
Eignung des zum Einbau auf einem Baugelände vorgesehenen Verfüllmaterials ist auf
die Sicht eines Fachmanns, nicht eines Laien abzustellen./<\/p>/
BauR 2001, 633
OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2000 - 25 U 148/98
//1. Fugen von 0,5 bis 1,6 mm Breite in einem neu verlegten Parkettfußboden stellen einen Mangel dar, der eine vollständige Erneuerung des Parkettbodens rechtfertigt./<\/p>/ /
/2. Wird Parkett auf einer Fußbodenheizung
verlegt, muß der Parkettleger die Aufheizprotokolle des Heizestrichs überprüfen und den
Bauherrn vor überhöhten Oberflächentemperaturen beim Betriebe der
Fußbodenheizung warnen./<\/p>/
BauR 2001, 1120
OLG Jena, Urteil vom 01.11.2000 - 4 U 671/00
//1. Die Vereinbarung im AGB des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft entsprechend dem Muster des Auftraggebers ("auf erstes Anfordern") zu stellen hat, bevor der Vertrag wirksam abgeschlossen wird, verstößt jedenfalls unter Kaufleuten im Baugewerbe nicht gegen § 9 AGBG./<\/p>/ /
/2. Die Inanspruchnahme einer solchen Vertragserfüllungsbürgschaft
auf erstes Anfordern kann durch einstweilige Verfügung nur dann ausnahmsweise
verhindert werden, wenn diese offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist. Dabei muß der
offensichtliche Mißbrauch auf der Hand liegen oder es muß mindestens liquide
beweisbar sein, daß trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen der materielle
Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist./<\/p>/
BauR 2001, 654
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2000 - 22 U 61/00
//1. Eine Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B wird nicht schon dadurch hinfällig, daß der Auftraggeber sich nach Fristablauf auf Verhandlungen mit dem Auftragnehmer über eine Auftragsdurchführung einläßt./<\/p>/ /
/2. Bei der Ausschreibung einer Lärmschutzwand an einer Autobahn darf der Auftragnehmer aus einer beigefügten Richtzeichnung zur Darstellung der Wasserabführung nicht schließen, daß die darin vorgedruckten Maße der Entfernung zwischen Fahrbahnrand, Beginn der Böschung und Wand der konkreten Örtlichkeit entsprechen./<\/p>/ /
/3. Wenn der Auftraggeber von dem Auftragnehmer den statischen Nachweis der
Realisierbarkeit einer angebotenen Ausführungsart verlangt und die vorgelegte Statik
seinerseits durch einen Statiker überprüfen läßt, ist der Prüfstatiker nicht
Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers./<\/p>/
BauR 2001, 1459
OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2001 - 6 U 54/00
//1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme des Werkes vom Besteller Sicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen (wie OLG Dresden, BauR 1999, 1314-1316; gegen OLG Schleswig NJW-RR 1998, 532 und gegen den 9. Zivilsenat des OLG Naumburg, Urteil vom 12. 9. 2000 - 9 U 115/99 -)./<\/p>/ /
/2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß (§ 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB), kann der Unternehmer nach den Grundsätzen, die der VII. Zivilsenat des BGH für den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung nach einem gekündigten Werkvertrag aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 11. 2. 1999 - VII ZR 91/98 -, BauR 1999, 632), vom Besteller Zahlung verlangen./<\/p>/ /
/3. Da die Risiken der
Vorleistungspflicht des Unternehmers so lange fort bestehen, bis er bezahlt worden
ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. 11. 2000 - VII ZR 82/99 -, BauR 2001, 386), ist
dieser Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung als einredefrei zu behandeln;
der Besteller kann wegen Nachbesserungskosten kein Zurückbehaltungsrecht mehr
geltend machen./<\/p>/
BauR 2001, 1454
OLG Celle, Urteil vom 22.03.2001 - 13 U 213/00
//Auch eine individuell vereinbarte Vertragsstrafe von 15 % der
Vertragssumme ist sittenwidrig, wenn auf Grund der konkreten vertraglichen Ausgestaltung
mit einer Verwirkung zwangsläufig gerechnet werden muß./<\/p>/
BauR 2001, 1108
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2000 - 22 U 154/99
//1. Aus der beanstandungslosen Prüfung einer Abschlagsrechnung durch den Architekten des Auftraggebers ergibt sich keine Beweislastumkehr zugunsten des Auftragnehmers; ebenso liegt in der daraufhin erfolgten Abschlagszahlung des Auftraggebers kein Anerkenntnis der Rechnungspositionen./<\/p>/ /
/2. Wenn der Preis der für einen Betriebsparkplatz ausgeschriebenen Leistung "Betonverbundsteinpflaster einschließlich Randsteine abbrechen und abfahren" von der Art der Einfassungssteine abhängt, ist es Sache des Auftragnehmers, diese Unklarheit des Leistungsverzeichnisses zu klären./<\/p>/ /
/3. Deponiescheine erbringen nicht den Beweis für von einer bestimmten Baustelle abgefahrene Schuttmengen./<\/p>/ /
/4. Werden Rohrgräben mit flacherer Böschungsneigung, als nach
den Regeln der Technik erforderlich, ausgehoben, kann der Auftragnehmer für den
Mehraushub keine Bezahlung verlangen./<\/p>/
BauR 2001, 806
KG, Urteil vom 13.03.2001 - 4 U 2902/00
//1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die die Verwirkung der Strafe für den Fall vorsieht, daß der Unternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Nachunternehmer einsetzt, ist nach § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/2. Eine
unabhängig von dem konkreten Vertragsverstoß - mit 3 % des Gesamtauftragswertes
festgelegte Strafe ist außerdem unangemessen hoch./<\/p>/
BauR 2002, 101
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.1999 - 11 U 180/99
//1. Für Schäden an Nachbargebäuden infolge von Boden- und Gründungsverbesserungen im sogenannten Soilcrete-Verfahren können neben dem planenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer auch der Bauherr als Nachbar ersatzpflichtig sein, und zwar im Außenverhältnis als Gesamtschuldner./<\/p>/ /
/2. Bei dem Innenausgleich gemäß § 426 BGB i. V. m. § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B trägt der ausführende Unternehmer den Schaden allein, wenn weder dem Bauherrn noch seinem Architekten als seinem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann./<\/p>/ /
/(Leitsätze der
Schriftleitung)/<\/p>/ BauR 2001, 1129
AG Erfurt, Urteil vom 28.01.2000 - 214 C 3198/99
//1. Eine GmbH mit alleiniger oder Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand ist nicht berechtigt, den Sicherheitseinbehalt zinslos auf Verwahrgeldkonto zu nehmen, da sie nicht öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B ist./<\/p>/ /
/2. Da die GmbH trotz Aufforderung den
Sicherheitseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat, kann der Unternehmer die
sofortige Auszahlung verlangen, ohne eine andere Sicherheit geben zu müssen./<\/p>/
BauR 2001, 271
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2000 - 22 U 78/00
//1. Der Generalunternehmer genügt seiner Pflicht, den Auftraggeber auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hinzuweisen, nur, wenn er von seinem Subunternehmer geäußerte Bedenken sich zu eigen macht und, sofern der Architekt des Auftraggebers sich dem verschließt, den Bedenkenhinweis unmittelbar dem Auftraggeber erteilt./<\/p>/ /
/2. Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers kürzt sich in diesem Falle aber zunächst um die Ohnehin-Kosten, die bei ordnungsgemäßem Hinweis durch Nachträge gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B angefallen wären, und sodann durch das dem Auftraggeber zuzurechnende Planungsverschulden des Architekten./<\/p>/ /
/3. Der für die Voraussetzungen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche darlegungs- und beweispflichtige Auftragnehmer genügt seiner Darlegungslast für den Verjährungsbeginn nicht dadurch, daß er behauptet, die Abnahme sei erfolgt; er muß vielmehr Tatsachen vortragen, welche den Rechtsbegriff "Abnahme" ausfüllen./<\/p>/ /
/4. Der Auftragnehmer, der im
Einverständnis mit dem Auftraggeber von diesem gerügte Mängel prüft, ist für den
Zeitpunkt, indem er die Mängelbeseitigung abgelehnt und damit die Verjährungshemmung
nach § 639 Abs. 2 BGB beendet hat, darlegungs- und beweispflichtig./<\/p>/
BauR 2001, 638
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2000 - 22 U 34/00
//1. Für den nach § 341 Abs. 3 BGB erforderlichen Vorbehalt "bei der Abnahme" reicht es aus, daß der Auftraggeber sich die Vertragsstrafe zeitnah zur Abnahme vorbehält. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Abnahmetermins seine Vertragsstrafenforderung beziffert und nach Widerspruch des Auftragnehmers zwei Tage vor der Abnahme schriftlich auf der rechtlichen Klärung des Vertragsstrafenanspruchs besteht./<\/p>/ /
/2.
Zwar ist gemäß § 345 BGB der Schuldner für die Erfüllung beweispflichtig, wenn er
die Verwirkung der Vertragsstrafe bestreitet; erst wenn der Gläubiger konkret
eine Verzögerung der Vertragserfüllung behauptet, hat der Schuldner aber Anlaß,
dazu vorzutragen und Beweis anzutreten./<\/p>/
BauR 2001, 112
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2000 - 22 U 140/99
//Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn zu einem
Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Rücksicht auf
ein Verschulden des Bauunternehmers allein an eine Fristüberschreitung
anknüpft, ist auch dann nach § 9 AGBG unwirksam, wenn nachrangig die Geltung der VOB/B
vereinbart ist./<\/p>/
BauR 2001, 812
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2000 - 7 U 276/99
//1. Die Prüfungspflicht des Subunternehmers gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B beschränkt sich bei vom Hauptunternehmer beigestellten Baustoffen (hier: Pflastersand bestimmter Körnung) auf eine Sicht- und Fühlprobe. Einer Laboranalyse oder der Einsichtnahme in die Lieferscheine bedarf es nicht, da er als Subunternehmer darauf vertrauen kann, daß der fachkundige Hauptunternehmer das richtige Material beistellt./<\/p>/ /
/2. Kommt es zu Schäden an der Straßenpflasterung
(hier: Spurrillen und Verkippungen der Pflastersteine) infolge der fehlerhaften
Körnung des vom Hauptunternehmer beigestellten Pflastersandes, wegen unzureichender
Verdichtung des Pflasterbettes durch den Subunternehmer und auf Grund einer
unzureichend geplanten Dimensionierung der Straße für erheblichen Schwerlastverkehr,
so entfällt auf den Planungsfehler eine Quote von 30 % und auf die beiden
anderen Ursachen je 35 %./<\/p>/
BauR 2001, 102
OLG Köln, Urteil vom 30.08.2000 - 11 U 25/99
//1. Fordert der Bauherr bei den Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer über die Erstellung eines Großprojekts die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, weil das mit der Vorauszahlung des gesamten Werklohns von ca. 30 Mio. DM bei Bauzeitverzögerungen verbundene finanzielle Risiko des Bauherrn abgesichert werden soll, und akzeptiert der Bauunternehmer die vom Bauherrn vorformulierte Vertragsstrafenklausel, deren rechtliche Relevanz er vor Abschluß des Bauvertrages erkannt hat, so stellt die Vertragsstrafenklausel auch dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn der Bauherr sie fast wortgleich in einem später mit einem anderen Vertragspartner geschlossenen Bauvertrag erneut verwendet./<\/p>/ /
/2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages die Verschiebung des vereinbarten Termins für den Beginn der Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung der übrigen vertraglichen Vereinbarungen, so bleibt eine Vertragsstrafenklausel, die auf die Fertigstellung des Bauwerks binnen einer nach Monaten bemessenen Frist abstellt, in Kraft./<\/p>/ /
/3. Wendet der Bauunternehmer gegen die Forderung
des Bauherrn auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Verzögerung der
Fertigstellung des Baus ein, der gesamte Zeitplan sei wegen der Verschiebung des
Baubeginns völlig umgeworfen worden (vgl. BGH, NJW 1966, 971; BauR 1972, 48, 49;
1974, 206, 207), so sind konkrete, zeit- und mengenmäßig faßbare, durch die
Verschiebung verursachte Behinderungen vorzutragen. Der Hinweis auf den Beginn der
Bauarbeiten zu Anfang der Winterzeit reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der
Zeitpunkt des Baubeginns von vorn herein unsicher war, weil er von der
Rechtskraft der Baugenehmigung abhing./<\/p>/
BauR 2001, 1105
OLG Köln, Urteil vom 26.03.1999 - 4 U 47/98
//1. Der Gerüstbauvertrag unterliegt im wesentlichen dem Werkvertragsrecht, so daß im Falle der Kündigung auch § 649 BGB zur Anwendung kommt./<\/p>/ /
/2. Der Gerüstbauer gehört zum Kreis der geschützten Bauwerksunternehmer im
Rahmen des § 648 a BGB, denn auch dessen mittelbare Bauwerksleistung führt zu
einer Wertsteigerung des Grundstücks, da sie unverzichtbare Voraussetzung dafür
ist, daß die unmittelbaren Bauwerksleistungen erbracht werden können./<\/p>/
BauR 2000, 1874