Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1998 - 12 U 19/98
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1999, 407
LG Traunstein, Urteil vom 30.03.1998 - 3 O 2071/97
//1. Es ist Sache des Auftragnehmers, seinen Preis so zu kalkulieren, daß er die beschriebenen Leistungen erbringen kann; eventuelle Fehlkalkulationen gehen zu seinen Lasten./<\/p>/ /
/2. Ein Auftraggeber, der einen Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers erkennt, darf den Auftragnehmer nicht am Vertrag festhalten, er ist aber nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Ausführung der Arbeiten einen angemessenen statt des Vertragspreises zu bezahlen./<\/p>/ /
/3 Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus Verschulden bei
Vertragsabschluß setzt voraus, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer auf
erkannte oder erkennbare, kalkulationserhebliche Umstände nicht hingewiesen
hat./<\/p>/
BauR 1998, 1258
OLG Bamberg, vom 19.09.1997 - 6 U 30/97
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 1252
OLG München, Beschluss vom 03.02.1998 - 9 U 3922/97
//1. Werden Reihenhäuser ohne Realteilung des Grundstückes in der Rechtsform von Wohnungseigentum errichtet, bestimmt sich der Luftschallschutz nicht nach den Anforderungen für Geschoßhäuser mit Wohnungen, sondern nach denen für Haustrennwände in Reihenhäusern./<\/p>/ /
/2. Zweischalige Haustrennwände sind bei Reihenhäusern anerkannte Regel der Technik auch wenn sie von der DIN 4109 nicht ausdrücklich gefordert werden./<\/p>/ /
/3. Ist im Bauvertrag
vereinbart, daß die Anforderungen der DIN 4109 unterschritten werden, ist eine
Berufung hierauf nicht möglich, wenn der Vertragspartner dies mit unzutreffenden
Argumenten begründet hat./<\/p>/
BauR 1999, 399
OLG Celle, Urteil vom 14.01.1998 - 6 U 88/96
//1. Der Begriff der "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig. Dabei entspricht es der Verkehrsauffassung, daß die Wohnungsgröße in Anlehnung an die DIN 283 und die zweite Berechnungsverordnung ermittelt und dementsprechend verstanden wird./<\/p>/ /
/2. Zur Berechnung der Minderung, wenn die tatsächliche
Wohnfläche kleiner ist als vertraglich vereinbart./<\/p>/
BauR 1998, 805
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998 - U (Kart) 24/98
//1. Der Vortrag eines Bewerbers um einen öffentlichen Auftrag, der öffentliche Auftraggeber habe ihn durch Verstöße gegen Vergabevorschriften diskriminiert oder unbillig behindert, reicht für einen auf die §§ 35, 26 Abs. 2 GWB gestützten Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber noch nicht aus. Es obliegt dem Anspruchsteller (Bewerber) außerdem, die Marktbeherrschung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GWB) oder die Marktstärke (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GWB) des konkreten öffentlichen Auftraggebers darzulegen./<\/p>/ /
/2. Wenn ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag gegen den öffentlichen Auftraggeber wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c. i. c.) geltend macht und sich als Grundlage für das - als Anspruchsvoraussetzung notwendige - Zustandekommen eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses auf eine konkrete Ausschreibung beruft, so bestimmt diese Ausschreibung in der vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Vergabeart zugleich den Schutzumfang des Vertrauensverhältnisses. Daher kann der Bewerber mit dem Anspruch aus c. i. c. nicht geltend machen, der öffentliche Auftraggeber hätte die ausgeschriebene Vergabeart (hier: beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb) gar nicht wählen dürfen, sondern hätte eine vorrangige Vergabeart (hier: öffentliche Ausschreibung) wählen müssen./<\/p>/ /
/3. Die Vorschriften der VOB/A und der VOL/A können nur dann als Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Bewerber oder Bieter qualifiziert werden, wenn das relevante Auftragsvolumen die Schwellenwerte der EG-Vergaberichtlinien übersteigt./<\/p>/ /
/4. Straßenbäume sind Zubehör von Straßen und damit i. S. des § 1 VOB/A ein Teil der "baulichen Anlage" Straße. Daher fallen Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Instandhaltungsarbeiten unter die "Bauleistungen" i. S. des § 1 VOB/A und nicht unter die "Dienstleistungen" i. S. des § 1 a VOL/A./<\/p>/ /
/5. Nicht jede vom öffentlichen Auftraggeber
begangene Verletzung von Vergabevorschriften (der VOB/A oder VOL/A) kann als
Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) oder als sittenwidrige
Schädigung (§ 826 BGB) gewertet werden. Insoweit kommen nur Verstöße gegen solche
Vergaberegeln in Betracht, deren Einhaltung zugleich dem Willkürverbot entgegenwirken
und im Ergebnis die Chancengleichheit der Bewerber bei der Beteiligung am
Wettbewerb sowie die Gleichbehandlung bei der Angebotsprüfung und -wertung sowie beim
Zuschlag bewirken soll. Zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG muß der vom
Verstoß gegen Vergaberegeln betroffene Bewerber zusätzlich darlegen, daß der
öffentliche Auftraggeber bei seinem Verstoß "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt
hat, was sich aus dem Verstoß allein noch nicht zwingend ergibt./<\/p>/
BauR 1999, 241
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.1998 - 22 U 168/97
//1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherren als Veranlasser des Bauvorhabens gilt im Verhältnis zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern, soweit es um die Sicherheit einer Baustelle geht, nur eingeschränkt; denn für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ist der Unternehmer verantwortlich./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die
Arbeiten mehrerer an einem Bauvorhaben tätiger Unternehmer im Hinblick auf die zur
Unfallverhütung erforderlichen Vorkehrungen zu koordinieren./<\/p>/
BauR 1999, 185
AG München, Urteil vom 10.06.1998 - 221 C 11940/98
//Der Konkursverwalter kann vom Nachunternehmer der Gemeinschuldnerin
Zahlung des Minderungsbetrages verlangen, ohne dem Nachunternehmer die Möglichkeit
der Nachbesserung einräumen zu müssen./<\/p>/
BauR 1999, 175
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - 22 U 159/97
//1. An die Bejahung des Verzugs mit der Mängelbeseitigung aufgrund endgültiger Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen./<\/p>/ /
/2. Der Verzug des Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung entfällt
durch den Annahmeverzug des Bestellers; das gilt auch, wenn der Unternehmer durch
eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung in Verzug geraten war, später aber die
Mängelbeseitigung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet./<\/p>/
BauR 1998, 1011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1998 - 23 U 150/97
//1. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauvertrag reicht allein nicht aus, um das Sicherheitsinteresse des Auftragnehmers auf die in Betracht kommende Rate zu beschränken./<\/p>/ /
/2. Dem Auftraggeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel gegenüber dem Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers allenfalls in Höhe des dreifachen Druckzuschlags der Mangelbeseitigungskosten zu./<\/p>/ /
/3. Verlangt der Auftragnehmer eine überhöhte Sicherheit, ist sein Begehren nicht unwirksam, sondern verpflichtet den Auftraggeber, fristgerecht Sicherheit in angemessener Höhe anzubieten./<\/p>/ /
/4. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs nach
§§ 648 a Abs. 5, 645 BGB./<\/p>/
BauR 1999, 47
OLG Celle, Urteil vom 10.12.1997 - 6 U 308/96
//1. Die Unterwerfungserklärung in einem notariellen Bauträgervertrag, die ohne Nachweis der Kaufpreisfälligkeit mit der Vollstreckungsklausel versehen werden darf, ist wirksam, insbesondere wenn die Vertragsklausel zusätzlich vorsieht, daß der Bauträger das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu beweisen hat, wenn der Erwerber Vollstreckungsgegenklage erhebt./<\/p>/ /
/2. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B kann auch in einem Bauträgervertrag vereinbart werden./<\/p>/ /
/3. Beauftragt der Erwerber den Subunternehmer des Bauträgers, statt
der vertraglich vereinbarten Bodenfliesen Marmorfliesen zu verlegen, führt dies
nicht zu einer Haftungsfreistellung des Bauträgers für später auftretende Mängel
des Bodens, sofern diese ihre Ursache nicht allein in der direkt in Auftrag
gegebenen Zusatzleistung haben (Abgrenzung zu OLG Koblenz, BauR 1996, 868)./<\/p>/
BauR 1998, 802
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - 22 U 58/97
//1. Die Vereinbarung in einem Bauvertrag, daß ab dem Zeitpunkt der während des Laufs der Gewährleistungsfrist schriftlich erhobenen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist läuft, ermöglicht mangels einer klaren anderen Abrede entsprechend der Regelung in § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B nur eine einmalige erleichterte Unterbrechung der Verjährungsfrist./<\/p>/ /
/2. Eine Klausel in AGB des Auftraggebers, daß die auf fünf Jahre und einen Monat verlängerte Gewährleistungsfrist immer wieder durch eine vor ihrem Ablauf erhobene Mängelrüge neu in Lauf gesetzt wird, ist nach § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/3. Wenn eine Vereinbarung fehlt, die sich ausdrücklich auf die
Verjährung der Gewährleistung für Mängelbeseitigungungsleistungen bezieht, gilt insoweit
die zweijährige Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B./<\/p>/
BauR 1998, 549
OLG Celle, Urteil vom 04.06.1997 - 6 U 186/96
//Einer Bürgschaft, mit der sich der Bürge für die vertragsgemäße
Ausführung der Bauhauptleistung und für etwaige Gewährleistungsansprüche der Gläubiger
für nicht mangelfreie Herstellung verbürgt, kann regelmäßig nicht entnommen
werden, daß der Bürge auch das bei Abschlagszahlungen auf Bauwerke stets vorhandene
Überzahlungsrisiko als Bürge übernehmen wollte./<\/p>/
BauR 1997, 1057
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.1997 - 14 (27) U 137/96
//1. Enthält ein Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers unter der Überschrift "Vertragsstrafe für Terminüberschreitung" die vorformulierte Klausel/<\/p>/ /
/"Eine Überschreitung des vereinbarten . . . unterliegt ab . . . einer Vertragsstrafe von . . . % je angefangene Woche, maximal . . . % jeweils vom Gesamtauftragswert. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe behalten wir uns bis zur vereinbarten Schlußzahlung vor",/<\/p>/ /
/so handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn diese zwar handschriftlich ausgefüllt, aber nicht ihrem ganzen Inhalt nach zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist./<\/p>/ /
/2. Diese AGB-Klausel ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr
gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Vertragsstrafenversprechen
verschuldensunabhängig ist und dies den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt und mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung nicht zu vereinbaren ist./<\/p>/
BauR 1999, 51
OLG Köln, Urteil vom 30.10.1997 - 12 U 40/97
//1. Bei einer auf erstes Anfordern ausgestellten Gewährleistungsbürgschaft ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Inanspruchnahme des Bürgen diesem gegenüber die Mängel des Werks konkret darzulegen (gegen OLG München, WuM 1994, 2108 = BauR 1995, 139 u. 400; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdn. 1257). Etwas anderes gilt nur dann, wenn (ausnahmsweise) eine spezifizierte Mängelauflistung von dem Bürgen als Voraussetzung seiner Inanspruchnahme in der Bürgschaftsurkunde gefordert wird./<\/p>/ /
/2. Will der Hauptschuldner dem Gläubiger gerichtlich untersagen lassen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen (sog. Erstprozeß), so kann er nur mit denjenigen Einwendungen gehört werden, die auch vom Bürgen in derselben prozessualen Situation geltend gemacht werden könnten./<\/p>/ /
/3. Im Erstprozeß gegen den Gläubiger der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Hauptschuldner (oder Bürge) nur obsiegen, wenn es offensichtlich oder mindestens liquide beweisbar ist, daß der Gläubiger eine formale Rechtsposition rechtsmißbräuchlich ausnutzt. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmißbrauchs kommt nicht in Betracht./<\/p>/ /
/4. Eine
rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch den
Auftraggeber <S.
556> kann dann vorliegen, wenn dieser den Bürgen aus einer
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, obwohl er den Werklohnanspruch
des Auftragnehmers noch nicht in vollem Umfang erfüllt hat./<\/p>/
BauR 1998, 555
OLG Dresden, Urteil vom 21.11.1997 - 7 U 1905/97
//1. Bei mehrvergütungspflichtigen Änderungen des Bauentwurfs darf der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer lediglich pauschal eine Erhöhung verlangt und ankündigt, die Arbeiten solange einzustellen, bis sich der Auftraggeber mit dem vorgeschlagenen höheren Preis einverstanden erklärt./<\/p>/ /
/2. Eine solche Kündigung löst keine Entschädigungsansprüche des
Auftragnehmers aus, wenn dieser es unterläßt, eine kalkulatorische und rechnerische
Begründung der begehrten Änderung der Preisgrundlagen vorzulegen./<\/p>/
BauR 1998, 565
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1997 - 23 U 118/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 540
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1997 - 22 U 66/97
//Wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Vertrags über die Gestellung
eines Baggers nebst Bedienungspersonal für nicht näher festgelegte, stundenweise zu
erledigende Abbruch- und Verladearbeiten den Bagger für solche Verladearbeiten
einsetzt, ist der Baggerführer bei deren Ausführung Verrichtungsgehilfe des
Bauunternehmers und nicht seines Arbeitgebers./<\/p>/
BauR 1998, 351
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - 22 U 199/97
//1. Ein Unternehmer, der den Auftrag erhält, von Grundstück des Auftraggebers Boden abzutragen, zu einer bestimmten Deponie oder Kippstelle zu transportieren und dort abzukippen, erfüllt diesen Vertrag nicht dadurch, daß er den Bodenaushub bei einer Kippstelle an einem anderen Ort ablädt./<\/p>/ /
/2.
Wie bei einer Forderungspfändung nach der ZPO muß in einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung des Finanzamtes gemäß § 309 AO die zu pfändende Forderung so genau
bezeichnet werden, daß bei verständiger Auslegung für Vollstreckungsschuldner,
Drittschuldner, Vollstreckungsbehörde und weitere Gläubiger die Identität der
Forderung unzweifelhaft feststeht./<\/p>/
BauR 1998, 1260
OLG Celle, Urteil vom 08.10.1997 - 6 U 85/96
//Zu den Voraussetzungen, unter denen sich der Unternehmer auf
Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen kann (hier: optische Beeinträchtigung
durch unterschiedliche Farbe und Maserung einer Marmortreppe)./<\/p>/
BauR 1998, 401
OLG Rostock, Urteil vom 24.09.1997 - 5 U 23/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 336
LG Bonn, Urteil vom 02.12.1996 - 9 O 136/96
//1. Gibt der Bauherr in äußerlich getrennten Verträgen eine aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus bestehende Baumaßnahme in Auftrag, so ist § 648 a BGB auch hinsichtlich des Einfamilienhauses anwendbar; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bauherr von vornherein die Veräußerung auch des Einfamilienhauses beabsichtigt./<\/p>/ /
/2. Sicherungsfähig i. S. des § 648 a BGB sind auch die bereits erbrachten Bauleistungen./<\/p>/ /
/3. Bei der Bemessung der Sicherheit haben Mängel unberücksichtigt zu bleiben, solange sie durch Nachbesserung beseitigt werden können und der Werklohn insoweit unvermindert verdient werden kann./<\/p>/ /
/4. Das Sicherungsverlangen ist nicht allein deshalb unberechtigt, weil die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben./<\/p>/ /
/5. Die Wirksamkeit des Sicherungsverlangens hängt nicht davon ab, daß der Unternehmer sich dem Besteller gegenüber zuvor zur Übernahme der Kosten der Sicherheitsleistung bereit erklärt./<\/p>/ /
/6. Soweit der Unternehmer aufgrund des § 648 a BGB weitere Leistungen verweigert, hat er keinen Anspruch auf Vergütung; dies gilt - anders als im Falle des § 649 BGB - insbesondere für den auf die Nichtleistungen entfallenden Gewinnanteil./<\/p>/ /
/7. Auch
wenn der Bauvertrag nach § 648 a Abs. 5 i. V. m. § 643 BGB als aufgehoben gilt,
behält der Besteller den Anspruch auf Beseitigung von Mängeln der erbrachten
Leistungen./<\/p>/
BauR 1997, 857
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.1997 - 14 U 129/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 403
OLG Hamm, Urteil vom 03.06.1997 - 34 U 148/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 343
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.1997 - 6 U 451/96
//1. Die im Bauvertrag übernommene Verpflichtung, Mörtel einer bestimmten Mörtelgruppe zu verwenden, bedeutet Zusicherung einer Eigenschaft des herzustellenden Werks./<\/p>/ /
/2. Dem Verlangen des Auftraggebers auf
Herstellung (Nachbesserung) eines Werkes entsprechend dem Vertrag kann der Unternehmer
grundsätzlich nicht entgegenhalten, daß das Werk auch bei vertragsgemäßer
Ausführung mangelhaft wäre; wenn sich aber bei vertragsgemäßer Ausführung die
vorgebrachten Bedenken als begründet erweisen, muß der Auftraggeber die Folgen selbst
tragen, falls der Unternehmer seiner Hinweispflicht genügt hat./<\/p>/
BauR 1998, 1013
OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1997 - 7 U 681/97
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 351
OLG Köln, Urteil vom 19.11.1997 - 27 U 56/97
//1. Die durch die Bauhandwerkersicherungshypothek zu sichernde Forderung mindert sich nicht um einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt./<\/p>/ /
/2. Soweit die Werkleistung Mängel aufweist, ist keine "Leistung" erbracht, die gemäß § 648 BGB sicherungsfähig wäre./<\/p>/ /
/3. Die Pflicht zur
Glaubhaftmachung für eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist
nicht anders zu werten als die Beweislast./<\/p>/
BauR 1998, 794
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998 - 22 U 149/97
//1. Bei der Auslegung einer Position des Leistungsverzeichnisses, das einer Ausschreibung im Vergabeverfahren nach der VOB/A zugrunde lag, ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter abzustellen; dabei kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu, weil die Ausschreibung auf das möglichst einheitliche Verständnis des Empfängerkreises hin zu formulieren ist./<\/p>/ /
/2. Wenn im Leistungsverzeichnis für Öffnungen im Mauerwerk Zulagen zu den
Mauerwerkspositionen vorgesehen sind, bedeutet dies nicht, daß entgegen VOB/C-ATV
DIN 18330 Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 Öffnungen über 1 m2 oder 0,25
m3 Einzelgröße bei der Abrechnung des Mauerwerks nicht abgezogen werden;
Grundleistung, zu der die Zulage berechnet wird, ist das errichtete
Mauerwerk./<\/p>/
BauR 1998, 1025
OLG Hamm, Urteil vom 21.11.1996 - 17 U 49/95
//1. Ein Bauvertrag ist gemäß § 313 BGB beurkundungspflichtig, wenn er mit dem Erwerb eines bestimmten Grundstücks in rechtlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn die Vertragsparteien des Bauvertrages und des Grundstückskaufvertrages nicht identisch sind./<\/p>/ /
/2. Das Bauunternehmen muß sich die Kenntnisse seines mit der Vermittlung des Vertrages beauftragten Agenten über den Zusammenhang des Bauvertrages mit dem Grundstückserwerb gemäß § 166 BGB zurechnen lassen, auch wenn sie in dem Bauvertragsformular nicht zum Ausdruck gebracht werden./<\/p>/ /
/3. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Bauunternehmers für bereits erbrachte Planungsleistungen kommt bei einem gemäß § 125 BGB unwirksamen Bauvertrag nicht in Betracht, wenn der Besteller nicht bereit war, das Risiko der Unverwertbarkeit der Planungsleistungen zu übernehmen, etwa weil die Finanzierung nicht gesichert ist./<\/p>/ /
/4. In diesem Fall scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB aus,
wenn die Planung nicht verwertet wird./<\/p>/
BauR 1998, 545
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1997 - 21 U 24/97
//
BauR 1998, 195
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.1997 - 22 U 196/96
//1. Die Kabelschutzanweisung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom ist Ausdruck dessen, was einem Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht obliegt./<\/p>/ /
/2. Auch auf privaten Grundstücken muß ein Tiefbauunternehmer mit Fernmeldekabeln rechnen; er muß deshalb vor Arbeitsbeginn die Kabelpläne der Telekom einsehen, die Planangaben mit der Örtlichkeit vergleichen und, wenn sich die eingezeichneten Bezugspunkte vor Ort offensichtlich geändert haben, weitere Nachforschungen anstellen./<\/p>/ /
/3. Wenn zur Reparatur eines Kabelschadens ein neues Kabel von Schacht zu
Schacht eingezogen worden ist, bestehen für erhöhte Störanfälligkeit und damit
für einen verbliebenen technischen Minderwert mangels näheren Vortrags keine
Anhaltspunkte./<\/p>/
BauR 1998, 808
OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.1997 - 3 U 692/96
//1. Unbeschadet der rechtlichen Eigenständigkeit von Generalunternehmervertrag und Subunternehmervertrag können es die Umstände des Einzelfalls gebieten, daß sich der Generalunternehmer bei Beurteilung seiner Gewährleistungsrechte gegenüber dem Subunternehmer im Wege der Vorteilsausgleichung die von diesem mit dem Bauherrn erzielte Mängelabgeltung entgegenhalten lassen muß./<\/p>/ /
/2. Derartige Umstände können vorliegen, wenn der Subunternehmer alle Mängel durch Zahlung an den Bauherrn abgilt und dies kraft beiderseitiger Erklärung auch im Verhältnis zum Generalunternehmer gelten soll. Dieser erlangt dann als Drittbegünstigter einen unmittelbaren Anspruch gegen den Bauherrn, es jetzt und zukünftig zu unterlassen, Mängelansprüche gegen ihn zu erheben./<\/p>/ /
/Der
Subunternehmer ist dann hinsichtlich seines Werklohnanspruchs gegen den
Generalunternehmer in der Regel so zu stellen, als habe er die Mängel tatsächlich
beseitigt, zumal die zahlungsweise Mängelabgeltung eine im Bauwesen anerkannte und
bewährte Form der Mängelerledigung ist./<\/p>/
BauR 1997, 1054
OLG München, Urteil vom 17.09.1997 - 27 U 872/96
//1. Die Gewährleistungsfrist für Baumängel verlängert sich auf 30 Jahre, wenn Auftragnehmer bei der Abnahme (Ablieferung) seines Werks einen nur ihm bekannten Mangel arglistig verschweigt, wenn er zu Mängelerscheinungen ins Blaue unrichtige Angaben macht, bei Abweichungen von Auflagen oder Vermerken der Genehmigungsbehörden oder wenn der Auftragnehmer bei arbeitsteiliger Herstellung des Werkes die organisatorischen Voraussetzungen nicht schafft um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist./<\/p>/ /
/2. Der Auftragnehmer muß sich die Kenntnis von Wissensvertretern oder Erfüllungsgehilfen bei der Ablieferung oder Überprüfung des Werkes, insbesondere also Mitarbeitern, deren er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient, zurechnen lassen, nicht jedoch die Kenntnis von Personen, die nur mit der Herstellung des Werks betraut waren./<\/p>/ /
/3. Verstößt der Auftragnehmer gegen (vertragliche) Pflichten zur Kontrolle seiner Leistung auf Mängelfreiheit, kann dies den Arglistvorwurf jedenfalls dann nicht begründen, wenn die tatsächlich durchgeführten Kontrollen (hier durch ein Prüfinstitut) geeignet waren, die streitgegenständlichen Mängel aufzudecken./<\/p>/ /
/4.
Beweisschwierigkeiten, die auf den die vereinbarte Verjährungsfrist
überschreitenden Zeitraum zurückgeführt werden müssen, sind dem Auftragnehmer nicht
anzurechnen./<\/p>/
BauR 1998, 129
OLG Dresden, Urteil vom 14.08.1997 - 15 U 1445/97
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 136
OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.1996 - 1 U 76/96
//Zu den Voraussetzungen "aus demselben rechtlichen Verhältnis" i. S. des
§ 273 Abs. 2 BGB, wenn ein Subunternehmer für einen Bauträger für verschiedene
Bauvorhaben Leistungen erbracht hat./<\/p>/
BauR 1997, 1049
BGH, vom 05.06.1997 - VII ZR 54/96
//Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das bundesweit Einkaufszentren verwaltet, sich außerdem mit der Entwicklung, der Herstellung und der Umstrukturierung von Einkaufszentren sowie anderer Gewerbeimmobilien befaßt und in diesem Rahmen Bauleistungen vergibt./<\/p>/ /
/(Leitsatz
der Schriftleitung/<\/p>/
BauR 1997, 1036
OLG Celle, Urteil vom 26.03.1997 - 6 U 144/95
//1. Die Abnahmefiktion des § 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B greift nicht ein, wenn der AN zuvor seinen Willen, die Abnahme zu verweigern, erklärt hat./<\/p>/ /
/2. Der AG verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich den
Nachbesserungsvorschlägen einzelner Subunternehmer des AN verschließt, sofern der AN nicht zuvor
ein Gesamtkonzept für die Nachbesserung der betreffenden Gewerke und
Terminvorschlägen hinsichtlich jedes einzelnen Gewerkes vorher übersendet./<\/p>/
BauR 1997, 1049
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.1996 - 19 U 282/95
//Ein Bauleiter, der unter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht
bei einem Treppengeländer einen zu großen Abstand zwischen Geländer und
Treppenstufen zuließ, kann auch für den Schaden haften, den ein Kleinkind viele Jahre nach
Errichtung des Bauwerks dadurch erleidet, daß es unter dem Treppengeländer
durchrutscht./<\/p>/
BauR 1997, 675
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.1997 - 22 U 22/97
//1. Der Auftraggeber muß für das ordnungsgemäße Abstecken der Hauptachsen des Bauwerks sorgen und hat deshalb für Fehler des von ihm beauftragten Vermessers einzustehen; andererseits muß der Auftragnehmer den Auftraggeber auf für ihn erkennbar unrichtige Angaben des Vermessers hinweisen, um nicht mitverantwortlich zu werden./<\/p>/ /
/2. Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6
VOB/B umfaßt jeden auf die hindernden Umstände zurückzuführenden Mehraufwand des
Auftragnehmers, der auch darin bestehen kann, daß sich infolge der vom
Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung die Grundlagen der Vergütung verändert
haben./<\/p>/
BauR 1998, 340
OLG Dresden, Urteil vom 11.02.1997 - 5 U 2577/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1997, 671
OLG München, Beschluss vom 26.03.1996 - 9 U 1819/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1998, 561
LG Köln, Urteil vom 27.09.1996 - 18 O 31/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1997, 672
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1997 - 21 U 168/96
//Treten Risse im Putz der Gefache eines Fachwerkbaus auf, weil der Vorunternehmer für das Fachwerk zu frisches und zu feuchtes Eichenholz verwandt hat, so ist der Nachfolgeunternehmer für die Risse in dem von ihm hergestellten Putz nicht gewährleistungspflichtig (§ 13 Nr.3 VOB/B), da er seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt hat./<\/p>/ /
/Die zur Vermeidung von
derartigen Rissen im Putz erforderliche Prüfung und Feststellung des genauen
Feuchtegehaltes des Eichenholzes als angrenzendem Baustoff (nicht als Untergrund) ist dem
Putzer/Stukkateur nicht zuzumuten, da diese Feststellung nur mit technischen
Hilfsmitteln möglich ist, die ihm nicht zur Verfügung stehen./<\/p>/
BauR 1997, 840
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - 21 U 188/96
//1. Eine stillschweigende Abnahme i. S. des § 640 BGB liegt vor, wenn die Ehefrau des Auftraggebers nach Fertigstellung der Arbeiten (hier: Verlegung Fertigparkett) eine "Auftrags- und Ausführungsbestätigung" des Auftragnehmers unterzeichnet, ohne die Abnahme zu verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn sie zugleich mündlich kleinere Mängel rügt, da darin aus der Sicht des Auftragnehmers als Erklärungsempfänger nur der nach § 640 Abs. 2 BGB erforderliche Vorbehalt bekannter Mängel zu sehen ist./<\/p>/ /
/2. Weist ein vom Auftragnehmer verlegter Fertigparkettboden Kantenaufwölbungen als Folge zu hoher Restfeuchte des Estrichuntergrundes auf, so ist dafür der Parkettleger wegen Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr.3 VOB/B gewährleistungspflichtig./<\/p>/ /
/3. Bei den hier von dem Sachverständigen festgestellten geringfügigen Kantenaufwölbungen bis zu 0,5 mm kann der Auftragnehmer die Neuherstellung des gesamten Fertigparkettbodens wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern. Er bleibt aber verpflichtet, den Fertigparkettboden abzuschleifen und neu zu versiegeln. Insoweit steht dem Auftraggeber auch ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des Auftragnehmers auf die Schlußzahlung mit entsprechendem Druckzuschlag zu. Der Auftraggeber kann außerdem wegen des noch verbleibenden Minderwertes des Parkettbodens Schadensersatz bzw. Minderung der Vergütung wegen der nach dem Abschleifen verbleibenden geringeren Nutzschicht und der daraus sich ergebenden geringeren Lebensdauer verlangen./<\/p>/ /
/4. Der technische
Minderwert nach erfolgtem Abschleifen und Neuversiegeln ist mit 30 % des Werklohnes
zu veranschlagen (§ 287 ZPO)./<\/p>/
BauR 1998, 126
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - 21 U 152/96
//Werden 2 Zweifamilienhäuser als Wohnungseigentum neu errichtet, so
beurteilt sich der nach der DIN 4109 geforderte Mindestschall-Dämmwert nach Zeile 12
für Trennwände von Wohnungen in einem Haus und nicht für Trennwände zwischen
zwei Häusern, so daß ein Mindestschall-Dämmwert von 53 dB ausreichend ist und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht./<\/p>/
BauR 1997, 1046
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - 21 U 205/96
//1. Haben die Vertragspartner einen nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungstermin (§ 284 Abs. 2 BGB) vereinbart, kommt es dann aber zu Behinderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und deshalb zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß § 6 Nr.2 VOB/B., so wird dadurch die Fälligkeit der Leistung verschoben und diese ist gemäß § 6 Nr.4 neu zu berechnen. Erfolgt nach diesem neuen Fälligkeitszeitpunkt eine Mahnung seitens des Auftraggebers, so kommt der Auftragnehmer dadurch in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB) und die vereinbarte Vertragsstrafe wird verwirkt, ohne daß sich der Auftragnehmer allein wegen dieser Verlängerung der Ausführungsfrist darauf berufen kann, der gesamte Zeitplan sei durcheinander geraten und deshalb ein Vertragsstrafenanspruch entfallen./<\/p>/ /
/2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig geleisteter Abschlagszahlungen ist nicht gegeben, so
daß auch ein Verzug des Auftragnehmers deshalb nicht entfällt, wenn die
Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nicht prüfbar waren und der Auftraggeber dies
beanstandet und zudem berechtigte Einbehalte gemacht hat./<\/p>/
BauR 1997, 1041
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1997 - 21 U 245/96
//1. Erstellt der Auftraggeber anhand der vom Auftragnehmer erteilten Schlußrechnung seinerseits eine Abrechnung und leistet er nach Abschluß seiner Prüfung daraufhin vorbehaltlos eine Zahlung und kündigt eine Schlußzahlung in bestimmter Höhe nach Beseitigung einiger Mängel an, so ist dies bezüglich der Abrechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, so daß es dem Auftraggeber verwehrt ist, später noch die vom Auftragnehmer abgerechneten Mengen als überhöht bzw. die teilweise erfolgte Stundenlohnabrechnung als nicht berechtigt darzustellen./<\/p>/ /
/Dies gilt gleichermaßen für eine Teilschlußrechnung./<\/p>/ /
/2. Bei einem VOB-Bauvertrag ist der Auftraggeber zudem gemäß § 16
Nr.3 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, die ihm erteilte Schlußrechnung (oder
Teilschlußrechnung) innerhalb von 2 Monaten zu prüfen. Ist diese Prüfung erfolgt, ohne
daß der Auftraggeber Einwendungen gegen die abgerechneten Mengen und gegen die
Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erhoben hat, so ist er mit diesen Einwendungen
nach Ablauf von 2 Monaten, jedenfalls aber im späteren Rechtsstreit
ausgeschlossen (im Anschluß an OLG Düsseldorf, BauR 1990, 609 = NJW-RR 1991, 278)./<\/p>/
BauR 1997, 1052
BGH, Urteil vom 06.03.1997 - VII ZR 47/96
//Zur Abrechnung eines infolge ordentlicher Kündigung abgebrochenen
Pauschalvertrags./<\/p>/
BauR 1997, 643
OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.1996 - 5 U 855/95
//Errichtet ein Heizungsinstallateur im Winter (Januar) eine
Fußbodenheizung, nimmt er sie sodann in Betrieb und beheizt er sie mit maximal 10° Celsius,
was die Estricharbeiten und den weiteren Ausbau ermöglicht, so liegt darin
keine Abnahme in Form der Benutzung zu normalen Bedingungen durch den
Bauherrn./<\/p>/
BauR 1997, 482
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.1995 - 5 U 41/95
//Die dem Bauunternehmer formularmäßig eingeräumte Befugnis, den zunächst
vorgesehenen auf 12 Monate nach Übergabe des Werks befristeten
Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern
abzulösen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 ABGB stand./<\/p>/
BauR 1997, 668