Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7664 Entscheidungen insgesamt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999 - 21 U 127/98
//Ist ein Mangel der Werkleistung des Nachfolgeunternehmers (hier:
Parkettleger) auf eine unterlassene Aufheizung des Estrichs und die Übergabe eines
unvollständig ausgefüllten Aufheizprotokolls (vgl. DIN 18356 Ziffer 3.1.1) durch
den Estrichleger bzw. die Heizungsfirma und zugleich auf die Verletzung der
Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zurückzuführen, so muß sich der
Auftraggeber des Parkettlegers das mitwirkende Verschulden des Vorunternehmers
gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen, da dieser insoweit Erfüllungsgehilfe des
Auftraggebers ist (so zu Recht auch von Craushaar, Festschrift Vygen 1999, S. 154
ff. und Putzier, a. a. O., S. 353 ff., 363 sowie BGH, BauR 1999, 1032)./<\/p>/
BauR 1999, 1309
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.1999 - 6 U 3845/98
//Der Auftraggeber hat die ihm übersandte Schlußrechnung nach Zugang
unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob alle von ihm für notwendig erachteten
Unterlagen beiliegen. Fehlende Unterlagen hat er unverzüglich anzufordern. Unterläßt
er dies, kann er sich nicht auf mangelnde Fälligkeit der Schlußrechnung berufen,
wenn davon auszugehen ist, daß ihm die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig
zugegangen wären, daß die Rechnungsprüfung im Rahmen der 2-Monatsfrist des § 16
Abs. 1 VOB/B hätte erfolgen können./<\/p>/
BauR 1999, 1316
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.1999 - 2 U 74/98
//Entspricht das Gerüst wegen zu geringer Fangbreite (60 cm statt 90 cm)
nicht den Unfallverhütungsvorschriften und kommt dadurch ein Mitarbeiter zu
Schaden, so haften dafür gesamtschuldnerisch aus unerlaubter Handlung der
Gerüstbauer, der Bautechniker der Firma, der der Geschädigte angehört, und der örtliche
Bauleiter, wobei sich der Geschädigte ein Mitverschulden seines Arbeitgebers
anrechnen lassen muß./<\/p>/
BauR 2000, 748
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1999 - 13 U 141/98
//1. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird durch eine hilfsweise erklärte Aufrechnung hinsichtlich des durch die Aufrechnung nicht verbrauchten Teils des Anspruchs unterbrochen, sofern der Auftraggeber binnen 6 Monaten nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses Klage auf den nicht verbrauchten Teil des Anspruchs erhebt. (Leitsatz der Schriftleitung)/<\/p>/ /
/2. Auch in Fällen,
die an sich der kurzen Verjährung nach § 13 Nr. 4 VOB/B unterliegen, kann in
Anwendung von § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB die Geltung der 30jährigen Verjährungsfrist
in Betracht kommen, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat
oder wenn er sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des
fertigen Werkes dadurch entzogen hat, daß er sich bewußt unwissend gehalten oder
sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient hat, Mängel zu offenbaren. Die
Voraussetzungen hierfür hat der Auftraggeber darzulegen, wobei im Einzelfall auch
der Art des Mangels eine Indizwirkung zukommen kann; diese Indizwirkung darf
allerdings nicht überspannt werden./<\/p>/
BauR 1999, 1191
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1999 - 5 U 93/98
//Hebt ein öffentlicher Auftraggeber eine Öffentliche Ausschreibung auf,
obwohl hierfür die Voraussetzungen des § 26 VOB/A nicht vorliegen, und vergibt
er dann den Auftrag im Wege der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 4 VOB/A, so
haftet er dem Bieter, der bei der Öffentlichen Ausschreibung das annehmbarste
Angebot abgegeben hatte, aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen auf Ersatz des entgangenen Gewinns ("positives Interesse")./<\/p>/
BauR 1999, 741
OLG Dresden, Urteil vom 15.04.1999 - 9 U 3454/97
//1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Baugeldempfänger ist, ist nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig./<\/p>/ /
/2. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde./<\/p>/ /
/3. Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i. S. von § 1 GSB nur in Höhe der Kosten des Baues begründet./<\/p>/ /
/4. Eine analoge Haftung nach §
179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten <S. 586> Scheinfirma
bzw. unrichtig bezeichneten juristischen Person ein tatsächlicher Träger des
Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen
Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird./<\/p>/
BauR 2000, 585
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.1999 - Verg 1/99
//1. Der Vergabenachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn er bei der Vergabekammer eingeht, bevor das Vergabeverfahren durch Erteilung des Zuschlags oder in sonstiger Weise beendet worden ist./<\/p>/ /
/2. Das Nachprüfungsverfahren beginnt mit dem Eingang des (formgerechten) Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer. Endet das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung oder in sonstiger Weise nach dem Eingang des Nachprüfungsantrags, aber vor dessen Zustellung an den öffentlichen Auftraggeber oder vor einem sonstigen Tätigwerden der Vergabekammer, bleibt die Befugnis der Vergabekammer bestehen, auf Antrag eines Beteiligten festzustellen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB)./<\/p>/ /
/3. Der Begriff "unverzüglich" für die Erfüllung der Obliegenheit, einen im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits nach der Kenntniserlangung (unverzüglich) gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB), ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB auszulegen. Demzufolge hat ein Unternehmen den von ihm schon im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften unter Berücksichtigung der für Prüfung und Begründen der Rüge notwendigen Zeit so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, als es ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist, wobei dem Unternehmen auch eine angemessene Überlegungsfrist zusteht, ob es überhaupt in dieser Weise gegen den Auftraggeber vorgehen will./<\/p>/ /
/4. In den Fällen, in denen das Vergabeverfahren schon vor dem 1. 1. 1999 (Inkrafttreten der §§ 97 ff. GWB n. F.) begonnen hat und das Unternehmen den Verstoß gegen Vergabevorschriften auch schon vor dem 1. 1. 1999 erkannt hat, beginnt der Zeitraum, in dem die Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB) unverzüglich zu erfüllen ist, erst am ersten gewerblichen Arbeitstag des Jahres 1999 (4. Januar)./<\/p>/ /
/5. Die Begründung einer sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren erfüllt das Erfordernis des § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wenn sich das Beschwerdebegehren hinreichend bestimmt aus der Begründung ergibt; es bedarf keines förmlichen, ausformulierten Antrags./<\/p>/ /
/6. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hängt nicht davon ab, daß der Beschwerdeführer seine Pflicht gemäß § 117 Abs. 4 GWB erfüllt, die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer mit der Beschwerdeeinlegung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten./<\/p>/ /
/7. Die Entscheidung über die Kosten des (Vergabe-)Beschwerdeverfahrens ist in
analoger Anwendung des § 128 Abs. 3 und 4 GWB zu treffen./<\/p>/
BauR 1999, 751
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.1999 - 8 U 35/99
//1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist auf den Ausnahmefall der offenkundig rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme beschränkt./<\/p>/ /
/2. Diese Voraussetzung
ist erfüllt, wenn in einem vorformulierten Generalunternehmervertrag die Ablösung
des Barsicherheitseinbehalts von 5 % für 5 Jahre nur durch eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern erfolgen kann, da diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 9
AGBG nicht standhält, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Regelung in
gleicher Weise in dem Generalübernehmervertrag enthalten ist./<\/p>/
BauR 2000, 445
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1998 - 22 U 207/97
//1. Ein BGB-Bauvertrag kann unter Berücksichtigung des Verhaltens der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dahin auszulegen sein, daß die Schlußzahlung von der Erteilung einer Schlußrechnung abhängig sein soll./<\/p>/ /
/2. Wenn bei einem BGB-Bauvertrag die Schlußrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart ist, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlußrechnung auf Kosten des Unternehmers selbst erstellen./<\/p>/ /
/3. Eine Fälligkeit ohne Erteilung der vereinbarten
Schlußrechnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer
eine angemessene Frist zur Vorlage der Schlußrechnung gesetzt hat und der
Unternehmer dieser Obliegenheit nicht nachkommt./<\/p>/
BauR 1999, 655
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1998 - 5 U 10/98
//Erwähnt der Auftraggeber von Rohrleitungsarbeiten in seiner
Ausschreibung nicht, daß die zu entfernenden Leitungen in erheblichem Umfang mit Asbest
ummantelt sind - weil er dies vor der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat -, und
kommt es dann wegen der vom Auftraggeber übernommenen Entsorgung des Asbests zu
einer lange andauernden Unterbrechung der Ausführung, so kann der Auftragnehmer
nach Kündigung des Bauvertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 7, Nr. 6 VOB/B
verlangen./<\/p>/
BauR 1999, 491
OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1998 - 17 U 38/98
//1. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf vereinbarte Abschlagszahlungen nicht mehr zu, wenn er bereits Schlußrechnung erteilt hat und die Bauleistung erhebliche Mängel aufweist, deren Beseitigungskosten mit Druckzuschlag den offenen Vergütungsanspruch übersteigt./<\/p>/ /
/2. Der Anspruch auf
Bauhandwerkersicherungshypothek ist nicht begründet, wenn der Wert der erbrachten
Leistungen wegen vorhandener Mängel und bei der Beseitigung entstehender Folgeschäden
die Höhe der geleisteten Abschlagzahlungen nicht übersteigt./<\/p>/
BauR 1999, 776
OLG Celle, Urteil vom 12.11.1998 - 14 U 212/97
//Sind in dem einem Angebot zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis
solche Leistungen, die nach der einschlägigen DIN Nebenleistungen sind, als
selbständige Positionen aufgeführt, sind sie auch zu vergüten./<\/p>/
BauR 1999, 494
OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.02.1998 - 4 U 32/97
//Bei maschinellem Einpflügen von Elektrokabeln in den Erdboden mittels
einer Fräsmaschine sind wegen der erheblichen Gefahren für bereits vorhandene
Versorgungsleitungen hohe Anforderungen an Auswahl und Überwachung der
Verrichtungsgehilfen zu stellen. Eine Verletzung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht ist
anzunehmen, wenn der Bauführer ohne Einblick in die ihm übergebenen Verlegungspläne
gearbeitet hat./<\/p>/
BauR 1999, 416
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998 - 21 U 206/97
//1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, wonach die Abnahme der Werkleistung eines Unternehmers erst bei oder durch die Abnahme des Gesamtobjektes durch die Erwerber erfolgt, ist unwirksam./<\/p>/ /
/2. Erklärungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit seiner
Gewährleistungsverpflichtung können im Einzelfall ein Anerkenntnis darstellen. Das setzt aber
voraus, daß der Unternehmer über seine ohnehin bestehende
Gewährleistungsverpflichtung hinaus ein Anerkenntnis abgeben wollte. Dazu genügt die Mitteilung, daß
die Mängel beseitigt worden sind, nicht./<\/p>/
BauR 1999, 497
OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.1997 - 5 U 20/96
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Schleswig, Urteil vom 02.12.1998 - 9 U 143/97
//Eine entsprechende Anwendung von Abschnitt 5 der DIN 18301 kommt nicht
in Betracht, wenn bei einer Baugrunderkundung Drucksondiermaterial beschädigt
wird und verloren geht./<\/p>/
BauR 1999, 779
OLG Celle, Urteil vom 26.11.1998 - 14 U 283/97
//Wird gegen ein Organ einer Bieterin wegen wettbewerbsbeschränkender
Abreden rechtskräftig ein Bußgeld verhängt, ist die Vergabestelle nicht gehindert,
die Bieterin vom Vergabeverfahren auszuschließen, sofern die entsprechenden
Taten der Organe einen überschaubaren Zeitraum zurückliegen. Daß die entsprechenden
Geschäftsführer die ihnen vorgeworfenen Taten für andere Firmen der Firmengruppe
begangen haben, der die Bieterin angehört, ist unerheblich./<\/p>/
BauR 1999, 389
LG Erfurt, Urteil vom 11.03.1999 - 3 O 1902/98
//1. Verlangt der Auftragnehmer nach Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung vom Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648 a BGB und verweigert er wegen Nichtgewährung der Sicherheit die Beseitigung gerügter Mängel, geht das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers wegen der Mängel ins Leere und der Auftragnehmer kann die unbedingte Zahlung verlangen./<\/p>/ /
/2. Zahlt der
Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht auf
ein Sperrkonto ein, kann der Auftragnehmer die Auszahlung verlangen, ohne noch
eine vereinbarte Sicherheit leisten zu müssen./<\/p>/
BauR 1999, 771
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1998 - 21 U 194/97
//1. Sind Unebenheiten des Außenputzes ganz überwiegend auf die mangelhaften Vorarbeiten des Rohbauunternehmers zurückzuführen, so ist der Putzer von seiner Gewährleistungspflicht gemäß §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B ausnahmsweise auch dann freigestellt, wenn er auf die mangelhaften Vorarbeiten nur mündlich hingewiesen hat, der Auftraggeber daraufhin aber erklärt hat, "er solle sehen, was er herausholen könne"./<\/p>/ /
/2. Soweit aber die Außenputzarbeiten selbst darüber hinaus auch noch Ausfühungsfehler aufweisen, die zu optischen Mängeln geführt haben, kann der Auftraggeber vom Putzer jedenfalls keine Totalerneuerung der Fassade verlangen, sondern nur Minderung der Vergütung gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B, wenn der Putzer die Nachbesserung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert./<\/p>/ /
/3. Die Minderung ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen; sie bemißt sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, da dies dem Sinn des § 13 Nr. 6 VOB/B zuwiderlaufen würde, sondern nach dem Grad der optischen Beeinträchtigung und dem verminderten Wert des optisch beeinträchtigten Werkes gegenüber dem Werk ohne diese optischen Mängel./<\/p>/ /
/4. Die Unterbrechung des Laufs
der Gewährleistungsfrist durch ein selbständiges Beweisverfahren endet mit
Ablauf einer angemessenen Frist von ca. 1 Monat nach Zugang des
Sachverständigengutachtens. Ein Antrag auf Ergänzung des Gutachtens nach 9 Wochen hat jedenfalls in
der Regel keinen Einfluß auf die Beendigung des Beweisverfahrens (vgl. auch
Enaux im Jahrbuch Baurecht 1999, S. 172)./<\/p>/
BauR 1999, 498
OLG Celle, Urteil vom 04.11.1998 - 14a (6) U 195/97
//Ungeachtet der Regelung in § 18 Nr. 4 VOB/B ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Arbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber sein Verlangen auf
auskömmliche Preise gegenüber dem Generalunternehmer unterstützt und diesem gegenüber
androht, die Arbeiten erst wieder aufzunehmen, wenn die Kostenfrage geklärt
ist./<\/p>/
BauR 1999, 262
OLG Hamm, vom 25.06.1998 - 6 U 146/96
//Entfernen Bauarbeiter beim Ausbau eines Dachgeschosses in Kenntnis der
Gefährlichkeit, aber auf Weisung der Bauleitung die Abluftrohre der Gasheizungs-
und Warmwasserthermen für die darunter befindlichen Mietwohnungen, sind sie für
einen Schaden, der durch die Entfernung der Rohre entsteht, nicht persönlich
verantwortlich, wenn sie davon ausgehen durften, daß sich die Bauleitung
anschließend um die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen kümmert./<\/p>/
BauR 1999, 60
LG Gießen, Urteil vom 18.02.1998 - 1 S 413/97
//Ein Bauträger, der sich im Vertrag mit dem Erwerber der Immobilie zur
Übernahme "sämtlicher Erschließungskosten i. S. des § 127 BBauG" verpflichtet
hat, muß auch dann für einen Betrag von 105,- DM/m2 einstehen, wenn die
voraussichtlich anfallenden Kosten im Vertrag mit 40,- DM/m2
angegeben sind und die höhere Belastung sich erst nach 10 Jahren herausstellt./<\/p>/
BauR 1998, 1268
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1998 - 22 U 96/98
//1. Ein rechtskräftig zur Nachbesserung verurteilter Unternehmer kann seine Verpflichtung zur mangelfreien Nachbesserung wegen von vornherein bestehender Leistungserschwernisse nicht mehr wirksam in Frage stellen./<\/p>/ /
/2. Die mangelfreie Herstellung eines Werks ist nicht schon deshalb unmöglich,
weil sie mit Schwierigkeiten verbunden ist; Leistungserschwernisse, die von
vornherein erkennbar waren, fallen in das Risiko des Unternehmers./<\/p>/
BauR 1999, 918
KG, Urteil vom 11.11.1998 - 26 U 5753/98
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1998 - 22 U 104/98
//1. Wenn der für den Auftraggeber als Bauleiter tätige, bei ihm angestellte Architekt, der zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt ist, bei einer Besichtigung des Werks des Auftragnehmers erklärt, die Arbeiten seien bis auf einige kleinere Mängel ordnungsgemäß, wird hierdurch die vertragliche Vereinbarung, daß das Werk förmlich abzunehmen ist, nicht abbedungen./<\/p>/ /
/2. In der Anforderung der Schlußrechnung oder darin, daß die vereinbarte förmliche Abnahme über längere Zeit nicht verlangt wird, kann ein Verzicht auf die förmliche Abnahme durch schlüssige Handlung nur gesehen werden, wenn aus dem Verhalten auf einen Verzichtswillen geschlossen werden kann./<\/p>/ /
/3. Hoher Mängelbeseitungsaufwand kann i. S. des § 13 Nr. 6 Satz 1 VOB/B
unverhältnismäßig sein, wenn auch nach Beseitigung der Putzunebenheiten, die über
die zulässigen Toleranzen hinausgehen, innerhalb der Toleranzen liegende
sichtbare Unebenheiten verbleiben würden./<\/p>/
BauR 1999, 404
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 - 12 U 99/97
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.1998 - 22 U 191/97
//1. Der Einwand des von dem Generalunternehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommenen Subunternehmers, der Bauherr habe die Nachbesserung verweigert, ist unbeachtlich, solange der Subunternehmer die Nachbesserung dem Generalunternehmer nicht in verzugsbegründeter Weise anbietet und diesem damit Gelegenheit gibt, den Bauherren zur Entgegennahme der Nachbesserung anzuhalten./<\/p>/ /
/2. Zur Erhaltung des Aufrechnungseinwands nach §§ 639, 478, 479 BGB
genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Forderungen nicht, erforderlich
ist vielmehr, daß sie aus ein und demselben Werkvertrag resultieren./<\/p>/
BauR 1998, 1263
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 - 22 U 148/98
//Eine Schadensersatzpflicht des Bauherrn aus positiver
Vertragsverletzung wegen unberechtigter Inanspruchnahme eines Baubeteiligten auf
Mängelbeseitigung kommt allenfalls in Fällen willkürlicher Inanspruchnahme und zudem nur dann in
Betracht, wenn der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt seiner Aufwendungen eine
fehlende Verantwortlichkeit noch nicht erkannt hatte./<\/p>/
BauR 1999, 919
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1998 - 12 U 19/98
(Leitsatz: siehe Volltext)
LG Traunstein, Urteil vom 30.03.1998 - 3 O 2071/97
//1. Es ist Sache des Auftragnehmers, seinen Preis so zu kalkulieren, daß er die beschriebenen Leistungen erbringen kann; eventuelle Fehlkalkulationen gehen zu seinen Lasten./<\/p>/ /
/2. Ein Auftraggeber, der einen Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers erkennt, darf den Auftragnehmer nicht am Vertrag festhalten, er ist aber nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Ausführung der Arbeiten einen angemessenen statt des Vertragspreises zu bezahlen./<\/p>/ /
/3 Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus Verschulden bei
Vertragsabschluß setzt voraus, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer auf
erkannte oder erkennbare, kalkulationserhebliche Umstände nicht hingewiesen
hat./<\/p>/
BauR 1998, 1258
OLG Bamberg, vom 19.09.1997 - 6 U 30/97
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG München, Beschluss vom 03.02.1998 - 9 U 3922/97
//1. Werden Reihenhäuser ohne Realteilung des Grundstückes in der Rechtsform von Wohnungseigentum errichtet, bestimmt sich der Luftschallschutz nicht nach den Anforderungen für Geschoßhäuser mit Wohnungen, sondern nach denen für Haustrennwände in Reihenhäusern./<\/p>/ /
/2. Zweischalige Haustrennwände sind bei Reihenhäusern anerkannte Regel der Technik auch wenn sie von der DIN 4109 nicht ausdrücklich gefordert werden./<\/p>/ /
/3. Ist im Bauvertrag
vereinbart, daß die Anforderungen der DIN 4109 unterschritten werden, ist eine
Berufung hierauf nicht möglich, wenn der Vertragspartner dies mit unzutreffenden
Argumenten begründet hat./<\/p>/
BauR 1999, 399
OLG Celle, Urteil vom 14.01.1998 - 6 U 88/96
//1. Der Begriff der "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig. Dabei entspricht es der Verkehrsauffassung, daß die Wohnungsgröße in Anlehnung an die DIN 283 und die zweite Berechnungsverordnung ermittelt und dementsprechend verstanden wird./<\/p>/ /
/2. Zur Berechnung der Minderung, wenn die tatsächliche
Wohnfläche kleiner ist als vertraglich vereinbart./<\/p>/
BauR 1998, 805
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998 - U (Kart) 24/98
//1. Der Vortrag eines Bewerbers um einen öffentlichen Auftrag, der öffentliche Auftraggeber habe ihn durch Verstöße gegen Vergabevorschriften diskriminiert oder unbillig behindert, reicht für einen auf die §§ 35, 26 Abs. 2 GWB gestützten Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber noch nicht aus. Es obliegt dem Anspruchsteller (Bewerber) außerdem, die Marktbeherrschung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GWB) oder die Marktstärke (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GWB) des konkreten öffentlichen Auftraggebers darzulegen./<\/p>/ /
/2. Wenn ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag gegen den öffentlichen Auftraggeber wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c. i. c.) geltend macht und sich als Grundlage für das - als Anspruchsvoraussetzung notwendige - Zustandekommen eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses auf eine konkrete Ausschreibung beruft, so bestimmt diese Ausschreibung in der vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Vergabeart zugleich den Schutzumfang des Vertrauensverhältnisses. Daher kann der Bewerber mit dem Anspruch aus c. i. c. nicht geltend machen, der öffentliche Auftraggeber hätte die ausgeschriebene Vergabeart (hier: beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb) gar nicht wählen dürfen, sondern hätte eine vorrangige Vergabeart (hier: öffentliche Ausschreibung) wählen müssen./<\/p>/ /
/3. Die Vorschriften der VOB/A und der VOL/A können nur dann als Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Bewerber oder Bieter qualifiziert werden, wenn das relevante Auftragsvolumen die Schwellenwerte der EG-Vergaberichtlinien übersteigt./<\/p>/ /
/4. Straßenbäume sind Zubehör von Straßen und damit i. S. des § 1 VOB/A ein Teil der "baulichen Anlage" Straße. Daher fallen Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Instandhaltungsarbeiten unter die "Bauleistungen" i. S. des § 1 VOB/A und nicht unter die "Dienstleistungen" i. S. des § 1 a VOL/A./<\/p>/ /
/5. Nicht jede vom öffentlichen Auftraggeber
begangene Verletzung von Vergabevorschriften (der VOB/A oder VOL/A) kann als
Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) oder als sittenwidrige
Schädigung (§ 826 BGB) gewertet werden. Insoweit kommen nur Verstöße gegen solche
Vergaberegeln in Betracht, deren Einhaltung zugleich dem Willkürverbot entgegenwirken
und im Ergebnis die Chancengleichheit der Bewerber bei der Beteiligung am
Wettbewerb sowie die Gleichbehandlung bei der Angebotsprüfung und -wertung sowie beim
Zuschlag bewirken soll. Zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG muß der vom
Verstoß gegen Vergaberegeln betroffene Bewerber zusätzlich darlegen, daß der
öffentliche Auftraggeber bei seinem Verstoß "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt
hat, was sich aus dem Verstoß allein noch nicht zwingend ergibt./<\/p>/
BauR 1999, 241
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.1998 - 22 U 168/97
//1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherren als Veranlasser des Bauvorhabens gilt im Verhältnis zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern, soweit es um die Sicherheit einer Baustelle geht, nur eingeschränkt; denn für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ist der Unternehmer verantwortlich./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die
Arbeiten mehrerer an einem Bauvorhaben tätiger Unternehmer im Hinblick auf die zur
Unfallverhütung erforderlichen Vorkehrungen zu koordinieren./<\/p>/
BauR 1999, 185
AG München, Urteil vom 10.06.1998 - 221 C 11940/98
//Der Konkursverwalter kann vom Nachunternehmer der Gemeinschuldnerin
Zahlung des Minderungsbetrages verlangen, ohne dem Nachunternehmer die Möglichkeit
der Nachbesserung einräumen zu müssen./<\/p>/
BauR 1999, 175
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - 22 U 159/97
//1. An die Bejahung des Verzugs mit der Mängelbeseitigung aufgrund endgültiger Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen./<\/p>/ /
/2. Der Verzug des Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung entfällt
durch den Annahmeverzug des Bestellers; das gilt auch, wenn der Unternehmer durch
eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung in Verzug geraten war, später aber die
Mängelbeseitigung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet./<\/p>/
BauR 1998, 1011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1998 - 23 U 150/97
//1. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauvertrag reicht allein nicht aus, um das Sicherheitsinteresse des Auftragnehmers auf die in Betracht kommende Rate zu beschränken./<\/p>/ /
/2. Dem Auftraggeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel gegenüber dem Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers allenfalls in Höhe des dreifachen Druckzuschlags der Mangelbeseitigungskosten zu./<\/p>/ /
/3. Verlangt der Auftragnehmer eine überhöhte Sicherheit, ist sein Begehren nicht unwirksam, sondern verpflichtet den Auftraggeber, fristgerecht Sicherheit in angemessener Höhe anzubieten./<\/p>/ /
/4. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs nach
§§ 648 a Abs. 5, 645 BGB./<\/p>/
BauR 1999, 47
OLG Celle, Urteil vom 10.12.1997 - 6 U 308/96
//1. Die Unterwerfungserklärung in einem notariellen Bauträgervertrag, die ohne Nachweis der Kaufpreisfälligkeit mit der Vollstreckungsklausel versehen werden darf, ist wirksam, insbesondere wenn die Vertragsklausel zusätzlich vorsieht, daß der Bauträger das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu beweisen hat, wenn der Erwerber Vollstreckungsgegenklage erhebt./<\/p>/ /
/2. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B kann auch in einem Bauträgervertrag vereinbart werden./<\/p>/ /
/3. Beauftragt der Erwerber den Subunternehmer des Bauträgers, statt
der vertraglich vereinbarten Bodenfliesen Marmorfliesen zu verlegen, führt dies
nicht zu einer Haftungsfreistellung des Bauträgers für später auftretende Mängel
des Bodens, sofern diese ihre Ursache nicht allein in der direkt in Auftrag
gegebenen Zusatzleistung haben (Abgrenzung zu OLG Koblenz, BauR 1996, 868)./<\/p>/
BauR 1998, 802
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - 22 U 58/97
//1. Die Vereinbarung in einem Bauvertrag, daß ab dem Zeitpunkt der während des Laufs der Gewährleistungsfrist schriftlich erhobenen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist läuft, ermöglicht mangels einer klaren anderen Abrede entsprechend der Regelung in § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B nur eine einmalige erleichterte Unterbrechung der Verjährungsfrist./<\/p>/ /
/2. Eine Klausel in AGB des Auftraggebers, daß die auf fünf Jahre und einen Monat verlängerte Gewährleistungsfrist immer wieder durch eine vor ihrem Ablauf erhobene Mängelrüge neu in Lauf gesetzt wird, ist nach § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/3. Wenn eine Vereinbarung fehlt, die sich ausdrücklich auf die
Verjährung der Gewährleistung für Mängelbeseitigungungsleistungen bezieht, gilt insoweit
die zweijährige Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B./<\/p>/
BauR 1998, 549
OLG Celle, Urteil vom 04.06.1997 - 6 U 186/96
//Einer Bürgschaft, mit der sich der Bürge für die vertragsgemäße
Ausführung der Bauhauptleistung und für etwaige Gewährleistungsansprüche der Gläubiger
für nicht mangelfreie Herstellung verbürgt, kann regelmäßig nicht entnommen
werden, daß der Bürge auch das bei Abschlagszahlungen auf Bauwerke stets vorhandene
Überzahlungsrisiko als Bürge übernehmen wollte./<\/p>/
BauR 1997, 1057
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.1997 - 14 (27) U 137/96
//1. Enthält ein Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers unter der Überschrift "Vertragsstrafe für Terminüberschreitung" die vorformulierte Klausel/<\/p>/ /
/"Eine Überschreitung des vereinbarten . . . unterliegt ab . . . einer Vertragsstrafe von . . . % je angefangene Woche, maximal . . . % jeweils vom Gesamtauftragswert. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe behalten wir uns bis zur vereinbarten Schlußzahlung vor",/<\/p>/ /
/so handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn diese zwar handschriftlich ausgefüllt, aber nicht ihrem ganzen Inhalt nach zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist./<\/p>/ /
/2. Diese AGB-Klausel ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr
gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Vertragsstrafenversprechen
verschuldensunabhängig ist und dies den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt und mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung nicht zu vereinbaren ist./<\/p>/
BauR 1999, 51
OLG Köln, Urteil vom 30.10.1997 - 12 U 40/97
//1. Bei einer auf erstes Anfordern ausgestellten Gewährleistungsbürgschaft ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Inanspruchnahme des Bürgen diesem gegenüber die Mängel des Werks konkret darzulegen (gegen OLG München, WuM 1994, 2108 = BauR 1995, 139 u. 400; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdn. 1257). Etwas anderes gilt nur dann, wenn (ausnahmsweise) eine spezifizierte Mängelauflistung von dem Bürgen als Voraussetzung seiner Inanspruchnahme in der Bürgschaftsurkunde gefordert wird./<\/p>/ /
/2. Will der Hauptschuldner dem Gläubiger gerichtlich untersagen lassen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen (sog. Erstprozeß), so kann er nur mit denjenigen Einwendungen gehört werden, die auch vom Bürgen in derselben prozessualen Situation geltend gemacht werden könnten./<\/p>/ /
/3. Im Erstprozeß gegen den Gläubiger der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Hauptschuldner (oder Bürge) nur obsiegen, wenn es offensichtlich oder mindestens liquide beweisbar ist, daß der Gläubiger eine formale Rechtsposition rechtsmißbräuchlich ausnutzt. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmißbrauchs kommt nicht in Betracht./<\/p>/ /
/4. Eine
rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch den
Auftraggeber <S.
556> kann dann vorliegen, wenn dieser den Bürgen aus einer
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, obwohl er den Werklohnanspruch
des Auftragnehmers noch nicht in vollem Umfang erfüllt hat./<\/p>/
BauR 1998, 555
OLG Dresden, Urteil vom 21.11.1997 - 7 U 1905/97
//1. Bei mehrvergütungspflichtigen Änderungen des Bauentwurfs darf der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer lediglich pauschal eine Erhöhung verlangt und ankündigt, die Arbeiten solange einzustellen, bis sich der Auftraggeber mit dem vorgeschlagenen höheren Preis einverstanden erklärt./<\/p>/ /
/2. Eine solche Kündigung löst keine Entschädigungsansprüche des
Auftragnehmers aus, wenn dieser es unterläßt, eine kalkulatorische und rechnerische
Begründung der begehrten Änderung der Preisgrundlagen vorzulegen./<\/p>/
BauR 1998, 565
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1997 - 23 U 118/94
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1997 - 22 U 66/97
//Wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Vertrags über die Gestellung
eines Baggers nebst Bedienungspersonal für nicht näher festgelegte, stundenweise zu
erledigende Abbruch- und Verladearbeiten den Bagger für solche Verladearbeiten
einsetzt, ist der Baggerführer bei deren Ausführung Verrichtungsgehilfe des
Bauunternehmers und nicht seines Arbeitgebers./<\/p>/
BauR 1998, 351
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - 22 U 199/97
//1. Ein Unternehmer, der den Auftrag erhält, von Grundstück des Auftraggebers Boden abzutragen, zu einer bestimmten Deponie oder Kippstelle zu transportieren und dort abzukippen, erfüllt diesen Vertrag nicht dadurch, daß er den Bodenaushub bei einer Kippstelle an einem anderen Ort ablädt./<\/p>/ /
/2.
Wie bei einer Forderungspfändung nach der ZPO muß in einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung des Finanzamtes gemäß § 309 AO die zu pfändende Forderung so genau
bezeichnet werden, daß bei verständiger Auslegung für Vollstreckungsschuldner,
Drittschuldner, Vollstreckungsbehörde und weitere Gläubiger die Identität der
Forderung unzweifelhaft feststeht./<\/p>/
BauR 1998, 1260
OLG Celle, Urteil vom 08.10.1997 - 6 U 85/96
//Zu den Voraussetzungen, unter denen sich der Unternehmer auf
Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen kann (hier: optische Beeinträchtigung
durch unterschiedliche Farbe und Maserung einer Marmortreppe)./<\/p>/
BauR 1998, 401
OLG Rostock, Urteil vom 24.09.1997 - 5 U 23/96
(Leitsatz: siehe Volltext)
LG Bonn, Urteil vom 02.12.1996 - 9 O 136/96
//1. Gibt der Bauherr in äußerlich getrennten Verträgen eine aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus bestehende Baumaßnahme in Auftrag, so ist § 648 a BGB auch hinsichtlich des Einfamilienhauses anwendbar; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bauherr von vornherein die Veräußerung auch des Einfamilienhauses beabsichtigt./<\/p>/ /
/2. Sicherungsfähig i. S. des § 648 a BGB sind auch die bereits erbrachten Bauleistungen./<\/p>/ /
/3. Bei der Bemessung der Sicherheit haben Mängel unberücksichtigt zu bleiben, solange sie durch Nachbesserung beseitigt werden können und der Werklohn insoweit unvermindert verdient werden kann./<\/p>/ /
/4. Das Sicherungsverlangen ist nicht allein deshalb unberechtigt, weil die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben./<\/p>/ /
/5. Die Wirksamkeit des Sicherungsverlangens hängt nicht davon ab, daß der Unternehmer sich dem Besteller gegenüber zuvor zur Übernahme der Kosten der Sicherheitsleistung bereit erklärt./<\/p>/ /
/6. Soweit der Unternehmer aufgrund des § 648 a BGB weitere Leistungen verweigert, hat er keinen Anspruch auf Vergütung; dies gilt - anders als im Falle des § 649 BGB - insbesondere für den auf die Nichtleistungen entfallenden Gewinnanteil./<\/p>/ /
/7. Auch
wenn der Bauvertrag nach § 648 a Abs. 5 i. V. m. § 643 BGB als aufgehoben gilt,
behält der Besteller den Anspruch auf Beseitigung von Mängeln der erbrachten
Leistungen./<\/p>/
BauR 1997, 857