Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1994 - 23 U 129/93
//Hat der Antragende für die Annahme seines Angebots festgelegt, daß der
andere Teil über den Antrag binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden hat, so
muß die Mitteilung der Annahmeentscheidung dem Antragenden nicht innerhalb der
Frist zugehen; der Annehmende ist nur gehalten, seine Entscheidung fristgemäß zu
treffen und dies dem Antragenden unverzüglich
mitzuteilen./<\/p>/
BauR 1995, 389
OLG Celle, Urteil vom 27.09.1994 - 16 U 67/94
//Weist der Auftragnehmer in seinem Angebot darauf hin, daß Abweichungen
vom Leistungsverzeichnis durch Unterstreichungen gekennzeichnet sind, versäumt
er aber eine Unterstreichung einer geänderten Position, so kommt grundsätzlich
ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß in
Frage./<\/p>/
BauR 1995, 392
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - 23 U 133/94
//1. Die formularmäßige Einbeziehung von Teilen der VOB/B in einen Bauvertrag ist zwar zulässig, führt aber zur Notwendigkeit einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG./<\/p>/ /
/2. Wenn in zusätzlichen Vertragbedingungen die nachrangige Geltung der VOB/B vereinbart wird, kann eine derartige Staffelverweisung gegen § 9 AGBG verstoßen, wenn die Verwendung derartiger Klauselwerke wegen des unklaren Verhältnisses konkurrierender Regelungen für den Vertragspartner nicht mehr zu durchschauen ist./<\/p>/ /
/3. Ein Verstoß gegen § 11 Nr.
15 a AGBG liegt nicht nur bei einer Beweislastumkehr vor, sondern schon beim
Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Vertragspartners zu
verschlechtern./<\/p>/
BauR 1996, 112
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 - 3 U 233/90
//Zur Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauunternehmers
für Schäden, die durch ein alle 60 Jahre auftretendes Hochwasser
entstehen./<\/p>/
BauR 1995, 720
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1995 - 25 U 66/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 243
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1995 - 21 U 8/95
//a) Dem Straßenbauunternehmer steht ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine vom ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang abweichende Verkehrsführung anordnet und dadurch Mehrmengen bei verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses entstehen; derartige Leistungsänderungen kommen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, da behördliche Anordnungen gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in den Risikobereich des Auftraggebers fallen./<\/p>/ /
/b) Hat in einem solchen
Fall der Unternehmer ein Nachtragsangebot eingereicht, dieses dann später auf
Veranlassung des Auftraggebers reduziert und hat der Auftraggeber dieses reduzierte
Nachtragsangebot beauftragt, so ist damit eine abschließende Vereinbarung eines
neuen Preises i. S. des § 2 Nr. 5 VOB/B zustandegekommen, die weitere
Nachforderungen des Unternehmers wegen dieser Leistungsänderungen ausschließt, wenn er
nicht einen entsprechenden Vorbehalt in sein reduziertes Nachtragsangebot
aufgenommen
hat./<\/p>/
BauR 1996, 267
OLG Schleswig, Urteil vom 04.08.1993 - 9 U 16/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 101
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - 25 U 70/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 392
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 219/94
//1. Der Auftraggeber ist zu einer Kündigung des Bauvertrages gemäß §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen dann nicht berechtigt, wenn der Auftragnehmer zu Recht eine Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B oder aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 242 BGB) verlangt, der Auftraggeber dies aber endgültig abgelehnt hat, da in diesem Falle dem Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, mit den Arbeiten zu beginnen bzw. diese fortzuführen, ihm vielmehr ein Kündigungsrecht gemäß § 9 Nr. 1 VOB/B zusteht./<\/p>/ /
/2. Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5
VOB/B ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine Verschiebung der
vorgesehenen Bauzeit, insbesondere des Baubeginns anordnet. Voraussetzung ist aber, daß die
Verschiebung des Baubeginns auf einer Anordnung des Auftraggebers beruht und
die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich
liegen./<\/p>/
BauR 1996, 115
BGH, Urteil vom 13.07.1995 - VII ZR 142/95
//Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung eines Pauschalvertrages, dem das Angebot eines Einheitspreisvertrages zugrunde lag, in dem zwar die Kosten der Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis aufgeführt, in der Endsumme aber versehentlich nicht berücksichtigt worden waren./<\/p>/ /
/Zur Frage,
wann ein externer Kalkulationsirrtum eine Anpassung der Vergütung wegen Fehlens
der Geschäftsgrundlage rechtfertigen
kann./<\/p>/
BauR 1995, 842
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94
//1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist./<\/p>/ /
/2. Ist Gegenstand der
Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft
war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die
Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt
und die von der Treppe ausgehende Gefährdung
beseitigt./<\/p>/
BauR 1995, 846
OLG Köln, Beschluss vom 29.05.1995 - 18 W 16/95
//Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet./<\/p>/ /
/Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck
der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das
selbständige Beweisverfahren zur
Verfügung./<\/p>/
BauR 1995, 874
OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.1994 - 1 U 39/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 394
OLG Köln, Urteil vom 19.05.1995 - 20 U 199/94
//1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen./<\/p>/ /
/2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG./<\/p>/ /
/3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i. S.
des § 1 Abs. 2
AGBG./<\/p>/
BauR 1996, 272
OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.1995 - 7 U 141/94
//Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftragnehmers,
daß die Verwendung von Baustoffen und Bauteilen, für die keine DIN-Normen
bestehen und keine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, ohne gesonderte Zustimmung
des Auftraggebers zulässig ist, stellt einen so schwerwiegenden Eingriff in die
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach § 13 Nr. 1 und Nr. 7 Abs. 2 b VOB/B
dar, daß die VOB/B in ihrem Kernbereich betroffen und nicht mehr [als Ganzes]
vereinbart
ist./<\/p>/
BauR 1995, 554
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - 23 U 153/94
//1. Die Verletzung einer (unechten) technischen Teilabnahme- oder Nachweisverpflichtung durch den Bauunternehmer begründet keinen Werkmangel, sondern löst nur Rechtspflichten aus §§ 323 ff. BGB oder den Regeln der positiven Vertragsverletzung aus./<\/p>/ /
/2.Eine technische Teilabnahme kommt nach
durchgeführter rechtsgeschäftlicher Abnahme nicht mehr in Betracht, so daß dem
Beststeller kein Aufwendungsersatzanspruch für ihre nachträgliche Durchführung
zusteht./<\/p>/
BauR 1996, 121
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 18/95
//Die Klausel in einem notariellen, formularmäßigen und vom
Auftragnehmer gestellten Generalunternehmervertrag, wonach sich der Auftraggeber wegen der
ratenweise zu zahlenden Vergütung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
und der Notar "jederzeit vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde ohne
besondere Fälligkeitsnachweise erteilen" kann, verstößt gegen § 9 und § 11 Nr. 15
AGBG, da der Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit von der Regelung der §§ 726,
765 ZPO und von dem Grundgedanken des § 641 BGB zum Nachteil des Auftraggebers
abweicht und diesen unangemessen
benachteiligt./<\/p>/
BauR 1996, 143
OLG München, Urteil vom 20.06.1995 - 13 U 5787/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 859
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - 22 U 139/94
//1. Wenn sich ein Unternehmer zur Errichtung einer Doppelhaushälfte einschließlich der äußeren Entwässerung verpflichtet, der Bauherr es jedoch übernimmt, die Entwässerung im Hausinneren selbst installieren zu lassen, ist es Aufgabe des Unternehmers, für einen ordnungsmäßigen Anschluß zwischen Innen- und Außenentwässerungssystem zu sorgen./<\/p>/ /
/Der Unternehmer haftet deshalb für Schäden infolge einer fehlerhaften Rohrverbindung zwischen Innen- und Außenentwässerung und einer undichten Kelleraußenmauerwerksdurchführung des Abwasserkanals./<\/p>/ /
/2. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens können
im Baumängelprozeß nicht als selbständiger Schadensposten eingeklagt werden, sind
vielmehr seit der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO Kosten des Hauptprozesses; ihre
Erstattung richtet sich nach der dortigen
Kostenentscheidung./<\/p>/
BauR 1995, 854
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1995 - 21 U 120/94
//Hat der Auftragnehmer nach dem Bauvertrag zunächst 3 Stahlträger mit
einem Gesamtgewicht von 3 651,40 kg zu einem Preis von 14 520,- DM zu liefern und
zu verlegen und werden später durch Planungsänderungen und/oder auf Veranlassung
des Statikers statt dessen 6 Stahlträger mit einem Gesamtgewicht von 14 673,96
kg eingebaut, wobei allerdings die gesamten Stahlträger nun vom Bauherren
bauseits geliefert werden, so liegt bezüglich der zunächst vereinbarten Stahlmengen
eine Teilkündigung durch den Auftraggeber gemäß §§ 2 Nr. 4, 8 Nr. 1 VOB/B bzw. §
649 Sätze 1 und 2 BGB vor, so daß dem Auftragnehmer insoweit die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht. Bezüglich der über den
vertraglichen Leistungsumfang hinausgehenden bloßen Verlegung von Stahlträgern liegt
dagegen eine Zusatzleistung vor, für die der Auftragnehmer den bloßen Verlegeaufwand
zusätzlich bezahlt verlangen kann (§ 2 Nr. 6 VOB/B bzw. § 632 Abs. 1 und 2
BGB)./<\/p>/
BauR 1995, 712
OLG Köln, Urteil vom 09.03.1995 - 18 U 149/94
//1. Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist./<\/p>/ /
/2. Die Rückabtretung der
Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht
rückwirkend
unterbrechen./<\/p>/
BauR 1995, 702
OLG Celle, Urteil vom 24.11.1994 - 7 U 13/94
//Bei einer Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer
darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sein bis dahin fertiggestelltes Gewerk
mängelfrei
ist./<\/p>/
BauR 1995, 394
OLG Celle, Urteil vom 09.11.1994 - 13 U 223/93
//Zu den Voraussetzungen an eine prüfbare Rechnung i. S. des § 14 VOB/B,
wenn der Auftragnehmer vertraglich Revisionsunterlagen
schuldet./<\/p>/
BauR 1995, 261
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1995 - 22 U 162/94
//1. Die Verlegung eines dampfdichten Bodenbelags auf einer ohne ausreichende Dampfsperre ausgeführten, nicht unterkellerten Betonsohle ist fehlerhaft./<\/p>/ /
/2. Wenn eine mangelfreie Verlegung des vertraglich ausbedungenen Bodenbelags wegen der Be schaffenheit des Unterbodens nicht möglich ist, bedarf es für einen Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 BGB./<\/p>/ /
/3. Der Schadenersatzanspruch
wegen Verlegung eines unbrauchbaren Bodenbelags umfaßt die <S. 849> Rückzahlung des
geleisteten Werklohns und die Kosten der Beseitigung und Entsorgung des
Belags./<\/p>/
BauR 1995, 848
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1994 - 23 U 251/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 247
LG Stuttgart, Urteil vom 03.08.1994 - 13 S 102/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 262
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1995 - 17 U 205/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 852
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1994 - 21 U 20/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 548
OLG Hamm, Urteil vom 23.01.1995 - 17 U 105/94
//Macht der Besteller nach Kündigung des Werkvertrages gegenüber der
Werklohnklage ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängel der insgesamt brauchbar
erbrachten Leistung geltend, so führt dies nicht zur Abweisung der Klageforderung
als derzeit nicht fällig, sondern zur Verurteilung Zug um Zug gegen
Mängelbeseitigung./<\/p>/
BauR 1995, 397
LG Hamburg, Urteil vom 18.12.1994 - 405 O 119/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 399
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.1995 - 23 U 118/94
//1. Nimmt der Ausschreibende vor der Zuschlagerteilung ohne zulässigen Vorbehalt einzelne Teile aus den Angeboten der Bieter heraus und führt dies zur/<\/p>/ /
/Änderung der Reihenfolge der niedrigsten Gebote,/<\/p>/ /
/kann dies zu einem Schadenersatzanspruch des ohne die Herausnahme niedrigsten Bieters führen./<\/p>//
/<S. 99> /
/2. § 9 Nr. 1 VOB/A und mündlich erklärter Vorbehalt./<\/p>/ /
/3. Der Einwand des rechtmäßigen
Alternativverhaltens greift nicht durch, wenn die für einen "schwerwiegenden Grund" i. S. des § 26
Nr. 1 c VOB/A sprechenden Umstände dem Ausschreibenden schon vor der
Ausschreibung bekannt
waren./<\/p>/
BauR 1996, 98
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1995 - 27 U 144/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 571
OLG Köln, Urteil vom 04.03.1994 - 19 U 204/93
//1.Es kann einen Betrug darstellen, der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung auslöst, wenn der Unternehmer einen in Wahrheit bestehenden Mangel leugnet und dadurch den Auftraggeber davon abhält, Neuherstellung des Werkes zu verlangen, obwohl ein derartiger Anspruch des Auftraggebers noch besteht. Bewirkt der Auftragnehmer auf diese Weise, daß der Auftraggeber einen Mangel nicht rügt und das Werk abnimmt, so daß der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers sich auf das hergestellte Werk beschränkt und daher grundsätzlich nicht mehr Neuherstellung verlangt werden kann, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der gemäß § 249 BGB auf Ersatz der Kosten für die Neuherstellung gerichtet sein kann (hier: Darstellung einer bei Fliesenlegearbeiten ausgeführten Schwelle als angebliche technische Notwendigkeit)./<\/p>/ /
/2.Gleiches gilt, wenn zwar ausnahmsweise auch nach Abnahme des Werkes eine Neuherstellung noch verlangt werden kann, weil der Mangel nur auf diese Weise beseitigt werden kann, aber nunmehr nach endgültiger Herstellung des Werkes der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung eingreift und deswegen der Auftraggeber nur noch auf den Minderwert verwiesen wird./<\/p>/ /
/3.Die VOB/B wird durch eine bloße Inbezugnahme des Auftraggebers und Verwenders
in seinem Auftragsschreiben, mit dem er das Vertragsangebot des Auftragnehmers
annimmt, nicht Bestandteil des
Bauvertrages./<\/p>/
BauR 1995, 100
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - 12 U 84/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 564
OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - 19 U 162/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 243
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.1994 - 2 U 290/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 116
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.12.1993 - 2 U 147/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 105
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.02.1994 - 8 U 96/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 95
OLG Rostock, Urteil vom 05.10.1994 - 2 U 39/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 262
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1994 - 21 U 92/94
//1. Droht der Subunternehmer dem Bauherrn aufgrund ausbleibender Zahlungen seines Auftraggebers, des Hauptunternehmers, die Einstellung der Arbeiten an und kommt es daraufhin zu einer Besprechung über eine Weiterarbeit des Subunternehmers, an der der Architekt des Bauherrn teilnimmt, so liegt in der Entsendung des Architekten zu dieser Besprechung eine umfassende Vollmacht, die den Architekten aus der Sicht des Subunternehmers auch zu einem Schuldbeitritt für die zukünftigen Leistungen des Subunternehmers bevollmächtigt./<\/p>/ /
/2.
Erstellt der Architekt über diese Besprechung eine Aktennotiz, die er auch dem
Subunternehmer zuleitet, mit dem Inhalt, daß der Bauherr in den Auftrag einsteigt und
die geleistete Arbeit vergüten wird, falls der Subunternehmer von seinem
Auftraggeber keine Vergütung erhält, so liegt darin ein wirksamer Schuldbeitritt
bezüglich des Vergütungsanspruchs des Subunternehmers für alle nach dieser Besprechung
erbrachten Leistungen des
Subunternehmers./<\/p>/
BauR 1995, 257
OLG München, Urteil vom 21.10.1994 - 23 U 3264/94
//Voraussetzungen für die wirksame Inanspruchnahme des Bürgen (Bank) aus
einer befristeten (Bau-) Gewährleistungsbürgschaft auf erstes
Anfordern./<\/p>/
BauR 1995, 400
OLG Hamm, Urteil vom 27.06.1994 - 17 U 53/93
//1. Hat der Unternehmer entgegen vertraglicher Zusicherung eine Leuchtreklame ohne die notwendigen statischen Berechnungen an einem Geschäftshaus angebracht, einen danach auftretenden Mangel erst nach dreimaliger Aufforderung beseitigt und einen sodann auftretenden mit Gefahren für den allgemeinen Verkehr und das Gebäude verbundenen weiteren Mangel lediglich besichtigt, ohne sich weiter darum zu kümmern, ist wegen der durch dieses Verhalten erwiesenen Unzuverlässigkeit des Unternehmers eine Wandelung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung möglich./<\/p>/ /
/2. Das Anbringen einer mit dem Gebäude fest verbundenen
Leuchtreklame ist Arbeit bei einem Bauwerk i. S. des § 638 BGB, wenn die
mängelfreie Errichtung wegen ihrer Größe und Befestigung am Bauwerk nur durch spezielle
Planung und statische Berechnung gewährleistet ist und sich die Leuchtreklame als
erweiternder Bauteil darstellt, in welchem sich das Baurisiko verwirklichen
kann (Abgrenzung zur OLG München, BauR 1992, 631 und OLG Hamm, NJW-RR 1990,
789)./<\/p>/
BauR 1995, 240
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1993 - 21 U 8/93
//1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlußrechnung gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst zu erstellen, wenn der Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung von 2 Monaten eine prüfbare Schlußrechnung nicht eingereicht hat, nachdem ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B durch Bescheid der vorgesetzten Stelle beendet worden war und der Auftragnehmer dagegen Einspruch eingelegt hat./<\/p>/ /
/2. Nach Erstellung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber ist diese alleinige Abrechnungsgrundlage in einem Rechtsstreit, so daß der Auftragnehmer seine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche im einzelnen darlegen und beweisen muß, ohne sich auf seine später erstellte abweichende eigene Rechnung berufen zu können, wenn diese in ihrem Aufbau von der prüfbaren Schlußrechnung des Auftraggebers völlig abweicht./<\/p>/ /
/3. Die vom Auftraggeber erstellte und dem
Auftragnehmer übersandte Schlußrechnung mit der Feststellung einer Überzahlung
des Auftragnehmers stellt eine Schlußzahlung des Auftraggebers i. S. des § 16 Nr.
3 Abs. 2 VOB/B a. F. dar und schließt Mehrforderungen des Auftragnehmers aus,
wenn dieser nicht rechtzeitig den Vorbehalt geltend macht und diesen rechtzeitig
begründet./<\/p>/
BauR 1995, 258
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.09.1994 - 8 U 214/93
//1. Ordnet der Auftraggeber bzw. Hauptunternehmer durch Übergabe entsprechender Pläne eine Änderung der auszuführenden, gegenüber der von ihm bzw. vom Bauherrn ausgeschriebenen und so Vertragsinhalt gewordenen Leistung an (hier: Einbau von Fenstern vor dem Mauerwerk statt zwischen den Laibungen) und entsteht dadurch für den Subunternehmer ein erheblicher Mehraufwand (hier: 25 % des Gesamtpreises), so ist der Subunternehmer berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu verweigern./<\/p>/ /
/2. Kündigt daraufhin der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den
Bauvertrag, weil der Subunternehmer nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt mit den
Arbeiten begonnen hat, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine
Erstattung der ihm durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2
VOB/B
verlangen./<\/p>/
BauR 1995, 251
LG Stuttgart, Urteil vom 03.06.1993 - 6 KFH O 13/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 650
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 - 9 U 320/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 789
OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.1993 - 5 U 249/92
//Zur Haftung des Vermieters einer Spezialpumpe für Fertigbeton, der auch
Bedienungspersonal für die Pumpe gestellt hat, aus § 831 BGB, wenn einer seiner
Arbeitnehmer im Zuge der Erfüllung des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages
einen Bauarbeiter, der Arbeitnehmer des Mieters war,
verletzt./<\/p>/
BauR 1994, 529
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 15/94
//1. Ein mit der Verfüllung der Arbeitsräume eines Neubaus beauftragter Unternehmer, der feststellt, daß sich in den Arbeitsräumen bereits teilweise Bauschutt befindet, muß seinen Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages auf die Gefahr einer Beschädigung der Kelleraußenisolierung durch den in den Arbeitsräumen verbleibenden Unrat hinweisen; verschließt der Architekt sich seinen Bedenken, muß der Unternehmer diese unmittelbar dem Auftraggeber mitteilen./<\/p>/ /
/2. Bei der Verfüllung der Arbeitsräume nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten
an einem Wohngebäude handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, für welche
die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B
gilt./<\/p>/
BauR 1995, 244
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1994 - 21 U 90/92
//1. Ist in einem vom Auftraggeber (Hauptunternehmer) vorformulierten VOB-Bauvertrag mit einem Nachunternehmer, in dem die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, eine Klausel enthalten, wonach die Gewährleistungsfrist 2 Jahre und 4 Wochen beträgt und mit der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn beginnt, so ist diese Klausel nicht insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Nachunternehmers und damit wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/2.Vielmehr ist die Verlängerung der in § 13 Nr. 4 VOB/B vorgesehenen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren um 4 Wochen als solche wirksam./<\/p>/ /
/3.Lediglich die Festlegung des Beginns dieser Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, da dies den Nachunternehmer unangemessen benachteiligt./<\/p>/ /
/Beide Regelungen sind zwar in einer Klausel zusammengefaßt; sie
lassen sich aber einer isolierten AGB-Kontrolle unterziehen, da sie teilbar und
voneinander unabhängig
sind./<\/p>/
BauR 1995, 111
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 249/93
//1. Wenn ein Bauhandwerker, nachdem er mit dem Bauherrn darüber gestritten hat, ob Schäden an seinem Werk unter seine Gewährleistungspflicht fallen, dem Bauherrn ein Angebot über die genau bezeichneten Reparaturarbeiten unter Nennung kon kreter Einzelpreise mit der Bitte um Auftragerteilung übermittelt und der Bauherr das Angebot mit der Bitte um schnellstmögliche Schadensbeseitigung bestätigt, kommt ein Werkvertrag über die Reparaturarbeiten zustande./<\/p>/ <S. 255> /
/2. In einem solchen vorbehaltlosen neuen Auftrag liegt zugleich ein
Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen
Werkvertrag./<\/p>/
BauR 1995, 254