Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7663 Entscheidungen insgesamt
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.1996 - 8 U 207/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 - 22 U 216/94
//1. Ein Grundstückseigentümer, der Ausschachtungsarbeiten für einen Neubau vornehmen läßt, muß dafür Sorge tragen, daß die auf seinem Grundstück stehende Grenzwand, welche das Nachbargebäude abschließt, und damit das Nachbargebäude selbst, durch Vertiefungen und Erschütterungen nicht beschädigt werden./<\/p>/ /
/2. Bei Ausschachtungsarbeiten sind an die Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn hohe Anforderungen zu stellen; beauftragt er Fachleute mit den Arbeiten, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er sie sorgfältig auswählt, informiert und sich von der Beachtung der Verpflichtungen aus § 909 BGB vergewissert./<\/p>/ /
/3. Wenn der
Grundstückseigentümer die Tätikeit der beauftragten Sonderfachleute, Bauunternehmer und Architekten
selbst koordiniert und diese jeweils nur mit beschränktem Aufgabenkreis bei
einem Ausschachtungsarbeiten umfassenden Neubau einsetzt, hat er für Koordinations-
und Informationsmängel auch selbst einzustehen; das gilt insbesondere bei
unzureichender Feststellung der Gründungsverhältnisse sowie der Standfestigkeit der
Grenzwand und des
Nachbargebäudes./<\/p>/ BauR 1996, 881
LG Hamburg, Urteil vom 08.03.1996 - 309 S 264/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 - 27 U 169/94
//1. Ein Turmdrehkran kann ein mit einem Grundstück verbundenes Werk i. S. von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB sein./<\/p>/ /
/2. Zu den Anforderungen an
die Sorgfaltspflicht des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB beim Betrieb eines
Turmdrehkrans./<\/p>/ BauR 1996, 408
OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995 - 32 U 162/90
//Zu den Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens hinsichtlich
privater unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen bei Bauarbeiten im öffentlichen
Straßengrund./<\/p>/ BauR 1996, 407
OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.1995 - 5 U 1644/94
//1. Läßt ein Unternehmer durch einen Subunternehmer auf einem fremden mit Sträuchern bewachsenen Grundstück Erdaushub ablagern, so haftet er selbst gemäß §§ 1004, Abs. 1 Satz 1, 823 BGB auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Sträucher./<\/p>/ /
/2. Ist das Gebäude selbst zwar nicht übergebaut, jedoch die Isolierung und Drainage, so handelt es sich gleichwohl um einen Überbau./<\/p>/ /
/3. Bei einem einfundamentierten Palisadenzaun handelt es sich
nicht um einen Überbau, weil er nicht <S. 411> Gebäude oder Gebäudebestandteil ist. Er
ist bei einem Überbau ohne weiteres zu beseitigen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB)./<\/p>/ BauR 1996, 410
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1995 - 19 U 21/95
//Zu den Schadensersatzansprüchen eines Bauhandwerkers, dessen bereits
fertiggestelltes, aber noch nicht abgenommenes Werk von einem anderen, am
gleichen Ort tätigen Bauhandwerker beschädigt wird./<\/p>/
BauR 1996, 276
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996 - 22 U 194/95
//1. Durch die Bezeichnung der VOB/B als Vertragsgrundlage in dem Angebot eines Bauhandwerkers verbunden mit dem Hinweis, diese könne in seinen Geschäftsräumen eingesehen werden, wird die VOBB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber nicht wirksam einbezogen./<\/p>/ /
/2. Der Granitplattenbelag einer Terrasse ist mangelhaft verlegt, wenn sich an seiner Oberfläche Verdunstungsrückstände als Flecken zeigen, weil durch die Kapillare des Steins und die Fugen eindringendes Regenwasser nicht abgeleitet wird, sondern sich auf dem Untergrund sammelt und dort Salze freisetzt./<\/p>/ /
/3. Schadensersatz nach § 635
BGB ist auch wegen eines lediglich optischen Mangels - hier: stark scheckiges
Aussehen des Granitplattenbelags einer Terrasse - zu
leisten./<\/p>/ BauR 1996, 712
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - 17 U 112/95
//1. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kommt auch dann in Betracht, wenn die maßgebenden Richtlinien auf die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers Bezug nehmen, diese sich jedoch in der Praxis als unzureichend erwiesen haben, weil sie von Verhältnissen ausgehen, die auf der Baustelle nicht anzutreffen sind (trocken und staubfrei)./<\/p>/ /
/2. Den Dachdecker
trifft eine Bedenkenhinweispflicht, wenn die durch einen anderen Unternehmer
vorgenommene Abdichtung der Kehlbereiche durch Aufschäumung und Abkleben zwar nach
Herstellerangaben vorgenommen wurde, diese jedoch in der Praxis als unzureichend
erwiesen haben und es jedem Dachdecker geläufig sein mußte, daß als zuverlässige
und bewährte Ausführungsweise die Verlegung einer Unterspannbahn geboten
war./<\/p>/
BauR 1997, 309
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1996 - 22 U 13/95
//1. Der Achitekt ist ohne ausdrückliche Vollmacht nicht ermächtigt, namens des Bauherrn gegenüber einem Bauhandwerker auf die Erteilung einer Schlußrechnung zu verzichten, einen Vergleich über die Höhe der Werklohnforderung zu schließen oder die Werklohnforderung in einer bestimmten Höhe anzuerkennen./<\/p>/ /
/2. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Nr. 4 VOB/B besteht nicht,
wenn der Bauherr bei Verzug des Handwerkers mit der Rechnungserteilung die
Schlußrechnung durch den Architekten aufstellen läßt, diese aber untauglich ist, weil
sie sich nicht an der vereinbarten Art der Vergütungsberechnung
orientiert./<\/p>/ BauR 1996, 740
OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1996 - 21 U 147/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1994 - 22 U 207/94
//Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines
Tiefbauunternehmers, der in unmittelbarer Nähe einer Gasleitung Kanalbauarbeiten
durchführt./<\/p>/ BauR 1995, 721
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.1994 - 6 U 1885/94
//Ein mit der Bauüberwachung betrauter Architekt ist nur verpflichtet,
konkret erkannte Gefahren auf der Baustelle zu beseitigen. Aufgabe der einzelnen
am Bau tätigen Unternehmer ist es dagegen, den Ablauf der von ihnen übernommenen
Arbeiten und die Einhaltung der einzelnen Arbeitsabschnitte zu überwachen und
etwa erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen./<\/p>/ BauR 1996, 135
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.1994 - 22 U 127/94
//Zur Frage, wessen Verrichtungsgehilfe der Kranführer ist, den der
Vermieter eines Krans als Bedienungspersonal dem Mieter zur Verfügung
stellt./<\/p>/ BauR 1996, 136
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1995 - 17 U 83/94
//1. Eine Gewährsleistungssicherheit soll den Auftraggeber während der gesamten Gewährleistungsfrist absichern./<\/p>/ /
/2. Solange die
Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist und noch weitere Gewährleistungsansprüche
in Betracht kommen, kann ein Auftraggeber grundsätzlich nicht auf die
Inanspruchnahme einer Gewährleistungssicherheit verwiesen werden, wenn er die
Mängelbeseitigungskosten im Wege des Vorschusses oder des Schadensersatzes geltend
macht./<\/p>/
BauR 1997, 141
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 - 13 U 70/94
//1. Schweißarbeiten an einem verschlossenen Stalltor ohne hinreichende Sicherungsmaßnahmen können den Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens rechtfertigen./<\/p>/ /
/2. Die Haftung des Brandverursachers gegenüber dem
Geschädigten wird in der Regel nicht dadurch berührt, daß auch der am Schadensort
eingesetzten Feuerwehr Versäumnisse anzulasten
sind./<\/p>/ BauR 1996, 280
LG Berlin, Urteil vom 06.10.1995 - 9 O 672/94
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Köln, Urteil vom 06.02.1996 - 22 U 123/95
//Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner
Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung
überlassen worden
war./<\/p>/ BauR 1996, 730
OLG Celle, Urteil vom 13.09.1995 - 13 U 30/95
//1. Zu den Voraussetzungen einer prüfbaren Abrechnung./<\/p>/ /
/2. Dem Auftragnehmer ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber einer im
übrigen prüfbaren Abrechnung mehr als ein Jahr nach Erhalt auf das fehlende
Aufmaß zu
berufen./<\/p>/ BauR 1996, 264
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.1996 - 17 U 117/94
//1. Eine Werklohnforderung kann im Einzelfall schlüssig dargelegt sein, wenn der Unternehmer sein Vorbringen im wesentlichen auf die Vorlage einer außerhalb des Verfahrens dem Auftraggeber erteilten Abrechnung stützt./<\/p>/ /
/2. Die Rechnung muß dann auch beim BGB-Vertrag den Anforderungen an die Prüfbarkeit entsprechen, die § 14 Nr.1 VOB/B aufstellt. Diese Anforderungen stellen nach der Verkehrsanschauung und den Geboten von Treu und Glauben das Mindestmaß dessen dar, was der Auftragnehmer bei der Klagebegründung beachten muß./<\/p>/ /
/3. Eine Rechnung, aus der - bei einer Erweiterung des Auftragsumfanges von rund 2 Mio. DM auf rund 4 Mio. DM - die Nachträge nicht erkennbar sind, genügt diesen Anforderungen nicht./<\/p>/ /
/4. Der Auftraggeber muß sich
allerdings die besonderen Kenntnisse der von ihm eingesetzten Hilfspersonen
zurechnen lassen, etwa bei der Prüfbarkeit von Aufmaßen und technischen Angaben. Das
bedeutet jedoch nicht, daß der Bauleiter eine von den vertraglichen Vorgaben
gänzlich abweichende Abrechnungsweise für den Auftraggeber als verbindlich akzeptieren
kann./<\/p>/
BauR 1997, 656
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.1995 - 18 W 20/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 - 22 U 11/95
//1. Gegenüber dem Vortrag des Auftragnehmers, die für einen Vorschußanspruch nach § 13 Nr. 5 VOBB an sich erforderliche Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung sei entbehrlich, weil der Unternehmer sich als so unzuverlässig erwiesen habe, daß ihm dessen Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei, ist der Einwand des Unternehmers, er habe den Auftraggeber auf Bedenken hingewiesen, grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Hinweis gemäß §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B schriftlich erfolgte./<\/p>/ /
/2. Ein mündlicher Hinweis reicht
ausnahmsweise aus, wenn der Unternehmer die Bedenken eindeutig, d. h. inhaltlich klar und
vollständig
äußert./<\/p>/ BauR 1996, 260
OLG Celle, Urteil vom 14.12.1994 - 11 U 12/94
//1. Auch im Konkurs des AN setzt der Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B voraus, daß der AG Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, und zwar gegenüber dem Konkursverwalter./<\/p>/ /
/2. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens allein wird die Fristsetzung nicht entbehrlich, es sei denn, daß der Konkursverwalter den Mangel ernsthaft bestreitet./<\/p>/ /
/3. Will der AG sich
darauf berufen, daß eine Fristsetzung gegenüber dem Konkursverwalter sinnlos
gewesen wäre, muß er darlegen, daß dieser zur Mängelbeseitigung, sei es auch durch
Beauftragung eines Drittunternehmers, nicht in der Lage gewesen
wäre./<\/p>/ BauR 1995, 856
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.1994 - 2 U 263/93
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1995 - 22 U 127/95
//1. Die Klausel in einem Bauvertrag, daß Zusatzleistungen nur zu vergüten sind, wenn der Auftragnehmer seine Ansprüche vor Beginn der Arbeiten schriftlich geltend macht und eine schriftliche Vereinbarung herbeiführt, gilt nicht für völlig selbständige Leistungen, die der Auftragnehmer nach Beendigung seiner vertraglich vereinbarten Leistung (hier: Maurer- und Betonarbeiten) erbringt (hier: Belassen des Bauzauns, des Toiletten- und des BüroContainers mit Telefonanschluß sowie des Strom- und Wasseranschlusses und Schutt- sowie Sondermüllentsorgung)./<\/p>/ /
/2. Sofern eine Auftragserteilung nicht feststellbar ist, muß
der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach den Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag eine Vergütung für das Belassen des Bauzauns, des Toiletten- und des
Büro-Containers nebst Telefonanschluß sowie des Strom- und Wasseranschlusses und für
Entsorgung zahlen, jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die entsprechenden
Kosten als "Bauumlage" von den Rechnungen der Nachfolgehandwerker abzieht und
seinerseits den Büro-Container als Bauleitungs- und Verkaufsbüro
nutzt./<\/p>/ BauR 1996, 270
OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1995 - 12 U 25/95
//1. Der Sachvortrag des Bauherrn zur angeblichen Vereinbarung eines Pauschalpreises ist in sich unstimmig und widerspruchsvoll, wenn er den Auftrag gemäß Angebot des Unternehmers, das jeweils "ca."-Massen aufführt, erteilt hat. Dann gilt nicht der Grundsatz, wonach der den nach Einheitspreisen und Aufmaß abgerechneten Werklohn verlangende Unternehmer widerlegen muß, daß der vom Bauherrn behauptete geringere Pauschalpreis nicht vereinbart worden ist./<\/p>/ /
/2.Mit der Zurückweisung der restlichen, in der Nachbesserung der mangelhaften Werkleistung bestehenden Gegenleistung entfällt die Vorleistungspflicht des Unternehmers und kann seinem Werklohnanspruch nicht mehr die Einrede der mangelnden Fälligkeit wegen fehlender Abnahme entgegengesetzt werden./<\/p>/ /
/3.Der Bauherr hat gegenüber dem Restwerklohnanspruch des Unternehmers grundsätzlich auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB, wenn er sich mit der Annahme der angebotenen Mängelbeseitigung in Ausnahmeverzug befindet./<\/p>/ /
/4.Das Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn aus § 320 BGB erfaßt ausnahmsweise die Werklohnforderung nur in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten (ohne "Druckzuschlag"), wenn der Unternehmer stets zur erforderlichen Nachbesserung bereit war und weiterhin ist./<\/p>/ /
/5.Der Verstoß des Bauherrn
gegen seine Mitwirkungspflicht bei der Nachbesserung rechtfertigt einen
Zinsanspruch des Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen
pVV./<\/p>/ BauR 1996, 123
OLG Celle, Urteil vom 06.10.1994 - 22 U 234/92
//1. Zur Abgrenzung von § 6 Nr. 6 VOB/B zu § 2 Nr. 5 VOB/B bei Bauzeitenüberschreitungen./<\/p>/ /
/2. Zum Vorrang des § 6 Nr. 6 VOB/B vor § 642 BGB./<\/p>/ /
/3. Bei Bauzeitenüberschreitungen kann der Auftragnehmer
keine Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage geltend machen, weil eine Vertragsanpassung nach § 242 BGB wegen der
ausdrücklichen Regelung der Rechtsfolgen einer Behinderung oder Unterbrechung der
Bauausführung in § 6 VOB/B nicht in Betracht
kommt./<\/p>/ BauR 1995, 552
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1994 - 23 U 129/93
//Hat der Antragende für die Annahme seines Angebots festgelegt, daß der
andere Teil über den Antrag binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden hat, so
muß die Mitteilung der Annahmeentscheidung dem Antragenden nicht innerhalb der
Frist zugehen; der Annehmende ist nur gehalten, seine Entscheidung fristgemäß zu
treffen und dies dem Antragenden unverzüglich
mitzuteilen./<\/p>/ BauR 1995, 389
OLG Celle, Urteil vom 27.09.1994 - 16 U 67/94
//Weist der Auftragnehmer in seinem Angebot darauf hin, daß Abweichungen
vom Leistungsverzeichnis durch Unterstreichungen gekennzeichnet sind, versäumt
er aber eine Unterstreichung einer geänderten Position, so kommt grundsätzlich
ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß in
Frage./<\/p>/ BauR 1995, 392
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - 23 U 133/94
//1. Die formularmäßige Einbeziehung von Teilen der VOB/B in einen Bauvertrag ist zwar zulässig, führt aber zur Notwendigkeit einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG./<\/p>/ /
/2. Wenn in zusätzlichen Vertragbedingungen die nachrangige Geltung der VOB/B vereinbart wird, kann eine derartige Staffelverweisung gegen § 9 AGBG verstoßen, wenn die Verwendung derartiger Klauselwerke wegen des unklaren Verhältnisses konkurrierender Regelungen für den Vertragspartner nicht mehr zu durchschauen ist./<\/p>/ /
/3. Ein Verstoß gegen § 11 Nr.
15 a AGBG liegt nicht nur bei einer Beweislastumkehr vor, sondern schon beim
Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Vertragspartners zu
verschlechtern./<\/p>/ BauR 1996, 112
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 - 3 U 233/90
//Zur Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauunternehmers
für Schäden, die durch ein alle 60 Jahre auftretendes Hochwasser
entstehen./<\/p>/ BauR 1995, 720
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1995 - 25 U 66/94
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1995 - 21 U 8/95
//a) Dem Straßenbauunternehmer steht ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine vom ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang abweichende Verkehrsführung anordnet und dadurch Mehrmengen bei verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses entstehen; derartige Leistungsänderungen kommen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, da behördliche Anordnungen gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in den Risikobereich des Auftraggebers fallen./<\/p>/ /
/b) Hat in einem solchen
Fall der Unternehmer ein Nachtragsangebot eingereicht, dieses dann später auf
Veranlassung des Auftraggebers reduziert und hat der Auftraggeber dieses reduzierte
Nachtragsangebot beauftragt, so ist damit eine abschließende Vereinbarung eines
neuen Preises i. S. des § 2 Nr. 5 VOB/B zustandegekommen, die weitere
Nachforderungen des Unternehmers wegen dieser Leistungsänderungen ausschließt, wenn er
nicht einen entsprechenden Vorbehalt in sein reduziertes Nachtragsangebot
aufgenommen
hat./<\/p>/ BauR 1996, 267
OLG Schleswig, Urteil vom 04.08.1993 - 9 U 16/93
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - 25 U 70/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 219/94
//1. Der Auftraggeber ist zu einer Kündigung des Bauvertrages gemäß §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen dann nicht berechtigt, wenn der Auftragnehmer zu Recht eine Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B oder aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 242 BGB) verlangt, der Auftraggeber dies aber endgültig abgelehnt hat, da in diesem Falle dem Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, mit den Arbeiten zu beginnen bzw. diese fortzuführen, ihm vielmehr ein Kündigungsrecht gemäß § 9 Nr. 1 VOB/B zusteht./<\/p>/ /
/2. Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5
VOB/B ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine Verschiebung der
vorgesehenen Bauzeit, insbesondere des Baubeginns anordnet. Voraussetzung ist aber, daß die
Verschiebung des Baubeginns auf einer Anordnung des Auftraggebers beruht und
die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich
liegen./<\/p>/ BauR 1996, 115
BGH, Urteil vom 13.07.1995 - VII ZR 142/95
//Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung eines Pauschalvertrages, dem das Angebot eines Einheitspreisvertrages zugrunde lag, in dem zwar die Kosten der Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis aufgeführt, in der Endsumme aber versehentlich nicht berücksichtigt worden waren./<\/p>/ /
/Zur Frage,
wann ein externer Kalkulationsirrtum eine Anpassung der Vergütung wegen Fehlens
der Geschäftsgrundlage rechtfertigen
kann./<\/p>/ BauR 1995, 842
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94
//1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist./<\/p>/ /
/2. Ist Gegenstand der
Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft
war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die
Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt
und die von der Treppe ausgehende Gefährdung
beseitigt./<\/p>/ BauR 1995, 846
OLG Köln, Beschluss vom 29.05.1995 - 18 W 16/95
//Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet./<\/p>/ /
/Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck
der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das
selbständige Beweisverfahren zur
Verfügung./<\/p>/ BauR 1995, 874
OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.1994 - 1 U 39/94
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Köln, Urteil vom 19.05.1995 - 20 U 199/94
//1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen./<\/p>/ /
/2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG./<\/p>/ /
/3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i. S.
des § 1 Abs. 2
AGBG./<\/p>/ BauR 1996, 272
OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.1995 - 7 U 141/94
//Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftragnehmers,
daß die Verwendung von Baustoffen und Bauteilen, für die keine DIN-Normen
bestehen und keine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, ohne gesonderte Zustimmung
des Auftraggebers zulässig ist, stellt einen so schwerwiegenden Eingriff in die
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach § 13 Nr. 1 und Nr. 7 Abs. 2 b VOB/B
dar, daß die VOB/B in ihrem Kernbereich betroffen und nicht mehr [als Ganzes]
vereinbart
ist./<\/p>/ BauR 1995, 554
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - 23 U 153/94
//1. Die Verletzung einer (unechten) technischen Teilabnahme- oder Nachweisverpflichtung durch den Bauunternehmer begründet keinen Werkmangel, sondern löst nur Rechtspflichten aus §§ 323 ff. BGB oder den Regeln der positiven Vertragsverletzung aus./<\/p>/ /
/2.Eine technische Teilabnahme kommt nach
durchgeführter rechtsgeschäftlicher Abnahme nicht mehr in Betracht, so daß dem
Beststeller kein Aufwendungsersatzanspruch für ihre nachträgliche Durchführung
zusteht./<\/p>/ BauR 1996, 121
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 18/95
//Die Klausel in einem notariellen, formularmäßigen und vom
Auftragnehmer gestellten Generalunternehmervertrag, wonach sich der Auftraggeber wegen der
ratenweise zu zahlenden Vergütung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
und der Notar "jederzeit vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde ohne
besondere Fälligkeitsnachweise erteilen" kann, verstößt gegen § 9 und § 11 Nr. 15
AGBG, da der Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit von der Regelung der §§ 726,
765 ZPO und von dem Grundgedanken des § 641 BGB zum Nachteil des Auftraggebers
abweicht und diesen unangemessen
benachteiligt./<\/p>/ BauR 1996, 143
OLG München, Urteil vom 20.06.1995 - 13 U 5787/94
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - 22 U 139/94
//1. Wenn sich ein Unternehmer zur Errichtung einer Doppelhaushälfte einschließlich der äußeren Entwässerung verpflichtet, der Bauherr es jedoch übernimmt, die Entwässerung im Hausinneren selbst installieren zu lassen, ist es Aufgabe des Unternehmers, für einen ordnungsmäßigen Anschluß zwischen Innen- und Außenentwässerungssystem zu sorgen./<\/p>/ /
/Der Unternehmer haftet deshalb für Schäden infolge einer fehlerhaften Rohrverbindung zwischen Innen- und Außenentwässerung und einer undichten Kelleraußenmauerwerksdurchführung des Abwasserkanals./<\/p>/ /
/2. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens können
im Baumängelprozeß nicht als selbständiger Schadensposten eingeklagt werden, sind
vielmehr seit der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO Kosten des Hauptprozesses; ihre
Erstattung richtet sich nach der dortigen
Kostenentscheidung./<\/p>/ BauR 1995, 854
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1995 - 21 U 120/94
//Hat der Auftragnehmer nach dem Bauvertrag zunächst 3 Stahlträger mit
einem Gesamtgewicht von 3 651,40 kg zu einem Preis von 14 520,- DM zu liefern und
zu verlegen und werden später durch Planungsänderungen und/oder auf Veranlassung
des Statikers statt dessen 6 Stahlträger mit einem Gesamtgewicht von 14 673,96
kg eingebaut, wobei allerdings die gesamten Stahlträger nun vom Bauherren
bauseits geliefert werden, so liegt bezüglich der zunächst vereinbarten Stahlmengen
eine Teilkündigung durch den Auftraggeber gemäß §§ 2 Nr. 4, 8 Nr. 1 VOB/B bzw. §
649 Sätze 1 und 2 BGB vor, so daß dem Auftragnehmer insoweit die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht. Bezüglich der über den
vertraglichen Leistungsumfang hinausgehenden bloßen Verlegung von Stahlträgern liegt
dagegen eine Zusatzleistung vor, für die der Auftragnehmer den bloßen Verlegeaufwand
zusätzlich bezahlt verlangen kann (§ 2 Nr. 6 VOB/B bzw. § 632 Abs. 1 und 2
BGB)./<\/p>/ BauR 1995, 712
OLG Köln, Urteil vom 09.03.1995 - 18 U 149/94
//1. Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist./<\/p>/ /
/2. Die Rückabtretung der
Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht
rückwirkend
unterbrechen./<\/p>/ BauR 1995, 702
OLG Celle, Urteil vom 24.11.1994 - 7 U 13/94
//Bei einer Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer
darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sein bis dahin fertiggestelltes Gewerk
mängelfrei
ist./<\/p>/ BauR 1995, 394
OLG Celle, Urteil vom 09.11.1994 - 13 U 223/93
//Zu den Voraussetzungen an eine prüfbare Rechnung i. S. des § 14 VOB/B,
wenn der Auftragnehmer vertraglich Revisionsunterlagen
schuldet./<\/p>/ BauR 1995, 261