Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 1122
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 10 U 48/15
1. Auch ein VOB-Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Zur fristlosen Kündigung kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.
2. Die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B dürfen durch eine außerordentliche Kündigung nicht umgangen werden. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen.
3. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn sie eine reine Förmelei wäre.
4. ...
IBRRS 2021, 1124

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - 12 U 114/19
1. Die Vereinbarung einer Festvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung gleichzusetzen. Eine Festvergütung kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist.
2. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung einer geringeren Pauschalvergütung, muss der Auftragnehmer die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und beweisen.
3. Der Auftraggeber kann jedenfalls dann einen Anspruch auf Rechnungserteilung gegen den leistenden Auftragnehmer, wenn nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass die Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
4. Der Auftragnehmer hat das Recht, die eigenen Leistungen und Kompetenzen im Wettbewerb werblich herauszustellen. Es kann ihm daher grundsätzlich nicht untersagt werden, auf wahrheitsgemäße Weise auf Leistungen hinzuweisen, die er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit in der Vergangenheit erbracht hat.

IBRRS 2021, 1042

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2019 - 19 U 46/19
1. Wird der ursprünglich vereinbarte Termin für den Ausführungsbeginn verschoben und bestätigt der Auftragnehmer den neuen Termin, ist eine Frist von 11 (Arbeits-)Tagen zur Arbeitsaufnahme angemessen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert.
2. Kann mit der Ausführung der Arbeiten nur nach einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter des Auftragnehmers begonnen werden, hat der Auftragnehmer die Überprüfungen so rechtzeitig zu beantragen, dass sie rechtzeitig vorliegen.
3. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Warnfunktion, wenn aus dem nachträglichen Verhalten des Auftraggebers für den Auftragnehmer erkennbar wird, der Auftraggeber werde nicht mehr an seiner Kündigungsandrohung festhalten (hier verneint).

IBRRS 2021, 0608

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 - 22 W 56/20
1. Bei der Beurteilung von Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hindeuten könnten, sind die Besonderheiten der Baubranche zu berücksichtigen.
2. Kommt es bei einem Bauunternehmer gegenüber einem Baustofflieferanten zu vorübergehenden Zahlungsstockungen, so lässt dies keinen Schluss auf die Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungsunfähigkeit zu.
3. Auch die Nichtzahlung der Rechnungen trotz Mahnung begründet keine Kenntnis des Baustofflieferanten.

IBRRS 2021, 1037

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19
1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.
4. ...
IBRRS 2021, 0827

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 3 U 45/16
Wird in einem auslegungsbedürftigen Streitverkündungsschriftsatz auf bestimmte Schadensersatzansprüche Bezug genommen, erstreckt sich die Hemmung der Verjährung nicht auch auf den später geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten.

IBRRS 2021, 1060

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2019 - 23 U 47/19
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn der Auftraggeber das errichtete Gebäude an einen Dritten vermieten will und er Ansprüchen wegen baubedingter Mietmängel ausgesetzt ist.
2. Unabhängig von der Arbeitsstättenverordnung stellt es einen Mangel dar, wenn eine Temperatur von 20 Grad in den Büroräumen oder 10 Grad im Treppenhaus nicht erreicht wird.
3. Die Frage, in welcher Höhe die von dem Dritten geschuldete Miete wegen der Mängel gemindert ist, ist in dem Rechtsstreit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht entscheidungserheblich.

IBRRS 2021, 0893

OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019 - 6 U 37/19
1. Unterzeichnet ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit "i.A.", bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernimmt.
2. In einem solchen Fall erfolgt die Abnahme erst durch die Abnahmeerklärung bzw. -bestätigung des Auftraggebers.
3. Wird der Auftragnehmer lediglich mit der Lieferung und Installation einer Wärmepumpe ("erster Baustein") beauftragt, liegt trotz unzureichender Heizleistung kein Mangel vor, wenn dem Auftragnehmer die für eine funktionstauglichen Heizungsanlage erforderlichen weiteren Komponenten nicht in Auftrag gegeben werden.
4. Die Erstattung von Ersatzvornahmekosten setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.
IBRRS 2021, 0945

OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 U 32/19
1. Eine Dachabdeckung aus Metallplatten einschließlich der Anschlüsse an andere Bauteile muss wasserdicht und nicht nur "regensicher" sein. Anderenfalls ist sie mangelhaft.
2. Eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber eines Gebäudes, wonach an den Erwerber "alle Gewährleistungsansprüche" abgetreten werden, ist hinreichend bestimmt.
3. Das Angebot des Verkäufers auf Abtretung "aller Gewährleistungsansprüche" muss vom Käufer nicht ausdrücklich angenommen werden.

IBRRS 2021, 0944

OLG Rostock, Beschluss vom 03.07.2019 - 4 U 32/19
1. Eine Dachabdeckung aus Metallplatten einschließlich der Anschlüsse an andere Bauteile muss wasserdicht und nicht nur "regensicher" sein. Anderenfalls ist sie mangelhaft.
2. Eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber eines Gebäudes, wonach an den Erwerber "alle Gewährleistungsansprüche" abgetreten werden, ist hinreichend bestimmt.
3. Das Angebot des Verkäufers auf Abtretung "aller Gewährleistungsansprüche" muss vom Käufer nicht ausdrücklich angenommen werden.

IBRRS 2021, 0978

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2021 - 11 U 281/19
1. Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrags zu vergütenden "erbrachten Leistungen" gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das "Werk" eingeflossen sind.*)
2. Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat.*)
3. Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, das die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.*)

IBRRS 2021, 0647

OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 - 9 U 1231/18 Bau
1. Bezahlt der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurück, kann von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers ausgegangen werden.
2. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt und ab der Abnahme der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel trägt.
3. War nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig, in dem der Fehler begangen wurde, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
4. Durch die Beweiswürdigung eines anderen Spruchkörpers tritt keine Bindungswirkung ein. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines anderen Urteils gebunden.

IBRRS 2021, 0646

OLG München, Beschluss vom 25.09.2018 - 9 U 1231/18 Bau
1. Bezahlt der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurück, kann von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers ausgegangen werden.
2. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt und ab der Abnahme der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel trägt.
3. War nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig, in dem der Fehler begangen wurde, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
4. Durch die Beweiswürdigung eines anderen Spruchkörpers tritt keine Bindungswirkung ein. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines anderen Urteils gebunden.

IBRRS 2021, 0939

OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19
1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.*)
2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht.*)

IBRRS 2021, 0903

OLG Jena, Beschluss vom 11.05.2020 - 8 U 822/19
1. Ein Rohbauunternehmer hat das vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Baugrundgutachten eines Sonderfachmanns nur auf ins Auge springende Fehler oder Lücken bzw. Widersprüche zu prüfen.
2. Enthält das Baugrundgutachten keine offenkundigen Fehler, Lücken oder Widersprüche, trifft den Rohbauunternehmer dementsprechend auch keine Hinweispflicht.

IBRRS 2021, 0895

OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2020 - 8 U 822/19
1. Ein Rohbauunternehmer hat das vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Baugrundgutachten eines Sonderfachmanns nur auf ins Auge springende Fehler oder Lücken bzw. Widersprüche zu prüfen.
2. Enthält das Baugrundgutachten keine offenkundigen Fehler, Lücken oder Widersprüche, trifft den Rohbauunternehmer dementsprechend auch keine Hinweispflicht.

IBRRS 2021, 0738

LG Berlin, Urteil vom 18.12.2020 - 22 O 366/16
1. Die Leistung des Auftragnehmers (hier: die Herstellung von Fahrbahnbelägen) ist mangelhaft, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. Das gilt auch dann, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit oder den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Ein Mangel liegt auch bereits dann vor, wenn (und soweit) ein Schaden noch nicht eingetreten ist, der Leistung jedoch das Risiko eines späteren Schadenseintritts innewohnt. Der Mangel besteht in dem Risiko einer geringeren Haltbarkeit und Nutzungsdauer.
3. Eine haftungsbefreiende Anordnung des Auftraggebers kann nicht schon darin gesehen werden, dass dieser die Ausführung der Fahrbahn in Beton (statt zum Beispiel in Asphalt) vorgesehen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gewünschte Ausführungsart anerkannt und grundsätzlich technisch beherrschbar ist.
4. Der Auftraggeber hat nur für das einzustehen, was er anordnet, nicht aber dafür, dass er weitergehende Vorgaben unterlässt, die nach späterem Kenntnisstand erforderlich gewesen wären.
5. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass die verwendeten Verfahren oder Baustoffe sich im Nachhinein aufgrund neuer technischer Erkenntnisse als ungeeignet herausstellen.

IBRRS 2021, 0859

OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19
1. Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm, IBR 2019, 425).*)
2. Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe; damit teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs und ein Gleichlauf der betreffenden Fristen scheidet aus.*)

IBRRS 2021, 0737

OLG München, Beschluss vom 18.02.2020 - 9 U 2549/19 Bau
1. Führt der Auftragnehmer Leistungen ohne Auftrag aus und entspricht die Leistung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers, erlangt der Auftraggeber die ausgeführten Leistungen ohne dafür etwas aufgewendet zu haben.
2. Der Umfang dessen, was der Auftraggeber herauszugeben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht.
3. Der Anspruch des Auftragnehmers scheitert nicht daran, dass die Geschäftsführung interessenwidrig und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmung mit dem Interesse und dem Willen des Auftraggebers schließt nur die Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseits gerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.

IBRRS 2021, 0735

OLG München, Beschluss vom 25.11.2019 - 9 U 2549/19 Bau
1. Führt der Auftragnehmer Leistungen ohne Auftrag aus und entspricht die Leistung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers, erlangt der Auftraggeber die ausgeführten Leistungen ohne dafür etwas aufgewendet zu haben.
2. Der Umfang dessen, was der Auftraggeber herauszugeben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht.
3. Der Anspruch des Auftragnehmers scheitert nicht daran, dass die Geschäftsführung interessenwidrig und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmung mit dem Interesse und dem Willen des Auftraggebers schließt nur die Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseits gerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.

IBRRS 2021, 0841

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20
Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle).*)

IBRRS 2021, 0649

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2019 - 10 U 330/19
1. Der Auftragnehmer darf bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung grundsätzlich von "normalen" (Betriebs-)Umständen ausgehen. Deshalb ist eine Krananlage, die bei starkem Nebel und hoher Luftfeuchtigkeit nicht funktioniert, nicht mangelhaft, wenn der Auftragnehmer mit diesen Umgebungsbedingungen nicht rechnen musste.
2. Wird vom Auftraggeber als Mangel u.a. der Defekt eines Lesekopfs und die Unbrauchbarkeit des Messsystems genannt, wird das Mangelsymptom eines Ausfalls der gesamten Anlage bei offener Mängelursache nicht gerügt.
3. Die VOB/B räumt der Mängelbeseitigung den Vorrang ein. Eine Minderung kann nur unter den in § 13 Abs. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen erklärt werden, zu denen im Prozess hinreichend vorzutragen ist.

IBRRS 2021, 0648

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2019 - 10 U 330/19
1. Der Auftragnehmer darf bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung grundsätzlich von "normalen" (Betriebs-)Umständen ausgehen. Deshalb ist eine Krananlage, die bei starkem Nebel und hoher Luftfeuchtigkeit nicht funktioniert, nicht mangelhaft, wenn der Auftragnehmer mit diesen Umgebungsbedingungen nicht rechnen musste.
2. Wird vom Auftraggeber als Mangel u.a. der Defekt eines Lesekopfs und die Unbrauchbarkeit des Messsystems genannt, wird das Mangelsymptom eines Ausfalls der gesamten Anlage bei offener Mängelursache nicht gerügt.
3. Die VOB/B räumt der Mängelbeseitigung den Vorrang ein. Eine Minderung kann nur unter den in § 13 Abs. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen erklärt werden, zu denen im Prozess hinreichend vorzutragen ist.

IBRRS 2021, 0785

KG, Urteil vom 09.02.2021 - 21 U 126/19
1. Ein Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück bildet eine rechtliche Einheit mit einem Begleitvertrag über Bau- oder Baubetreuungsleistungen, wenn diese Leistungen durch einen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Daher sind beide Verträge gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden.*)
2. Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag hingegen nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig.*)
3. Auch wenn der Verkäufer bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat, kann sich der Verkäufer grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten Hinweis auf das Risiko beurkundet hat.*)
4. Den Rückgewähranspruch des Verkäufers hat der Käufer nur Zug um Zug gegen Rückgewähr derjenigen Leistungen zu erfüllen, die er sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Begleitvertrag erbracht hat.*)

IBRRS 2021, 0743

KG, Urteil vom 02.03.2021 - 21 U 1098/20
1. Ein Streit um eine nach § 2 Abs. 5 bis 7 VOB/B zu bestimmende Mehrvergütung ist von den in § 650d BGB erwähnten "Streitigkeiten über die Vergütungsanpassung gem. § 650c BGB" mit umfasst.
2. Die Dringlichkeitsvermutung von § 650d BGB begünstigt auch Verfügungsanträge, die auf einstweilige Zahlungen an den Unternehmer gerichtet sind.*)
3. Die Dringlichkeitsvermutung entfällt nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abgeschlossen hat und Schlussrechnungsreife eingetreten ist.*)
4. Nach § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB wird nur vermutet, dass die in einer Urkalkulation enthaltenen Rechnungsansätze den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen. Auf die Mehrvergütung als solche, die der Unternehmer als Endergebnis der Preisfortschreibung unter Verwendung der Urkalkulation ermittelt hat, erstreckt sich die Richtigkeitsvermutung nicht.*)
5. § 650c Abs. 3 BGB enthält keine gesetzliche Vermutung, wonach 80% der vom Unternehmer wegen einer Leistungsänderung beanspruchten Mehrvergütung in einem gerichtlichen Verfahren als zutreffend ermittelt gilt.*)
6. Verrechnet der Besteller eine Zahlung, die er auf eine einstweilige Zahlungsverfügung geleistet hat, im Rahmen der weiteren Vertragsdurchführung zu Unrecht mit anderen Vergütungspositionen, kann der Unternehmer gem. § 650d BGB eine erneute einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen.*)
IBRRS 2021, 0661

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020 - 10 U 124/20
1. Bei der Auslegung, ob eine vereinbarte Frist für eine Teil-Leistung eine unverbindliche Kontrollfrist oder eine verbindliche Zwischenfrist i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B darstellt, kommt der Bedeutung dieser Teil-Leistung für den Bauablauf eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist die Teil-Leistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen, handelt es sich im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist.*)
2. Ein Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B oder § 648a BGB führen.*)

IBRRS 2021, 0662

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020 - 10 U 211/20
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).*)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die ergänzende Vertragsauslegung ist derjenige des Vertragsschlusses, es kommt also darauf an, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewollt hätten. Die Vertragsparteien hätten im Zweifel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags nicht vereinbart, dass nur dann eine um die Umsatzsteuer erhöhte Vergütung zu zahlen ist, wenn zum Zeitpunkt der Heranziehung der Auftragnehmerin als Steuerschuldnerin gemäß § 27 Abs. 19 UStG der Umsatzsteueranspruch der Staatskasse unverjährt ist.*)
3. Ob gegen den Auftragnehmer rechtmäßig geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen worden sind oder ob im Steuerverhältnis zum Auftragnehmer Festsetzungsverjährung eingetreten ist, spielt für das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber jedenfalls dann keine Rolle, wenn die Änderungsbescheide allenfalls rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht unwirksam oder nichtig sind.*)
4. Der ergänzenden Vertragsauslegung stehen weder § 254 BGB noch der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens des Auftragnehmers (§ 242 BGB) entgegen, wenn der Auftragnehmer bei höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage sich nicht gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide im Hinblick auf die Frage der Verjährung gewendet hat.*)

IBRRS 2021, 0517

OLG Celle, Urteil vom 26.09.2019 - 5 U 40/19
Ein Bauvertrag kann vom Auftraggeber fristlos gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß auszuführen.

IBRRS 2021, 0668

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 - 11 U 136/18
1. Zu den Mehr- und Minderkosten einer geänderten oder zusätzlichen Leistung gehören auch die Kosten eines Stillstands von Baugeräten, die zur Ausführung anderer Leistungspositionen (Folgegewerke) benötigt werden, wenn sich diese aufgrund der geänderten oder zusätzlichen Leistung zeitlich verschieben.*)
2. Auch in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist nicht geregelt, wie die Vergütungsanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu ermitteln ist, wenn die Parteien hierüber keine Einigung getroffen haben.*)
3. Haben die Parteien über die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, deren Ermittlung oder einzelne Preiselemente keine Einigung getroffen, enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist. Es entspricht - ebenso wie im Falle von Mengenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B - der Redlichkeit und dem bestmöglichen Interessenausgleich, die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu ermitteln.*)
4. Hält der Auftraggeber im Rahmen der Berechnung eines Nachtrags nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B eine Kostenposition schon im Grundsatz für nicht ersatzfähig (hier Kosten aufgrund der bauzeitlichen Auswirkungen auf andere Leistungspositionen), kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung der Parteien auf die Berechnung dieser Kosten regelmäßig nicht angenommen werden.*)
IBRRS 2021, 0518

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 - 2 U 37/17
1. Die Leistung des mit einer Dachsanierung beauftragten Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn seine Planung nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von ihm eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind.
2. Verstößt der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN-Normen, beruht die Mangelhaftigkeit der Leistung auf einem schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers und er haftet auch für Mangelfolgeschäden.
3. Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - zu denen auf entgangene Mieteinnahmen gehören - setzt setzt keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.
4. Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden können nicht (mehr) fiktiv abgerechnet werden (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).
5. Der Auftraggeber muss sich ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und -überwachung beauftragten Architekten oder Ingenieurs nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen.

IBRRS 2021, 0571

OLG München, Beschluss vom 29.04.2019 - 9 U 1957/18 Bau
1. Wird bei einem BGB-Bauvertrag vereinbart, dass nach der Ausführung der Leistung ein Aufmaß zu nehmen ist, muss das Aufmaß prüfbar sein.
2. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn die Aufmaßpläne detailliert bemaßt sind, sie alle für eine Prüfung notwendigen Informationen enthält und für angelieferte Materialien die Lieferscheine beigefügt sind.
3. Auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden kann Erdaushub berechnen und als Sachverständiger für Massenberechnungen eingesetzt werden.

IBRRS 2021, 0625

OLG München, Beschluss vom 15.07.2019 - 9 U 1957/18 Bau
1. Wird bei einem BGB-Bauvertrag vereinbart, dass nach der Ausführung der Leistung ein Aufmaß zu nehmen ist, muss das Aufmaß prüfbar sein.
2. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn die Aufmaßpläne detailliert bemaßt sind, sie alle für eine Prüfung notwendigen Informationen enthält und für angelieferte Materialien die Lieferscheine beigefügt sind.
3. Auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden kann Erdaushub berechnen und als Sachverständiger für Massenberechnungen eingesetzt werden.

IBRRS 2021, 0584

OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2020 - 4 U 134/18
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
3. Der Auftragnehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
4. Rechnet der Auftragnehmer seine Werklohnforderung auf der Grundlage seiner offen gelegten Auftragskalkulation ab, ist die Abrechnung auch dann prüfbar, wenn die Kalkulation nicht bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat. Es genügt, wenn der Auftragnehmer diese nachträglich erarbeitet.
5. Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel berührt die Zulässigkeit einer Werklohnklage nicht. Sie hat nur nur zur Folge, dass eine Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird, wenn eine Klage erhoben wird, ohne zuvor das vorgesehene Schiedsgutachten einzuholen.
IBRRS 2021, 0583

OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2020 - 4 U 133/18
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
3. Der Auftragnehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
4. Rechnet der Auftragnehmer seine Werklohnforderung auf der Grundlage seiner offen gelegten Auftragskalkulation ab, ist die Abrechnung auch dann prüfbar, wenn die Kalkulation nicht bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat. Es genügt, wenn der Auftragnehmer diese nachträglich erarbeitet.
5. Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel berührt die Zulässigkeit einer Werklohnklage nicht. Sie hat nur nur zur Folge, dass eine Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird, wenn eine Klage erhoben wird, ohne zuvor das vorgesehene Schiedsgutachten einzuholen.

IBRRS 2021, 0499

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.05.2019 - 4 U 125/18
1. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann zulässig, wenn infolge einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Auftraggeber berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verloren hat und ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung aus diesem Grunde unzumutbar geworden ist.
4. Das eigenes Verschulden des Kündigenden schließt das Kündigungsrecht nicht notwendig aus, sondern nur, wenn der Kündigende die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hatte.

IBRRS 2021, 0498

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - 4 U 125/18
1. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann zulässig, wenn infolge einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Auftraggeber berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verloren hat und ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung aus diesem Grunde unzumutbar geworden ist.
4. Das eigenes Verschulden des Kündigenden schließt das Kündigungsrecht nicht notwendig aus, sondern nur, wenn der Kündigende die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hatte.

IBRRS 2021, 0426

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 7 U 334/18
1. Können die Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung nicht auf der Baustelle arbeiten, kann der Auftragnehmer den Schaden erstattet verlangen, der konkret auf die Behinderung zurückgeht.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Mitarbeiter aufgrund der Behinderung unter Fortzahlung des Arbeitslohn frei, stellen die aufgewendeten Lohnkosten und nicht die üblichen Stundensätze/Einheitspreise den zu erstattenden Schaden dar.
3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Bauausführung behindert wird, dass der Auftragnehmer seine Leistung angeboten und die Behinderung anzeigt hat bzw. diese offenkundig ist.
4. Der Auftragnehmer muss hinsichtlich jeder einzelnen Behinderung konkret die unterlassene Mitwirkung nebst Behinderungsanzeige, den sich daraus ergebenen Annahmeverzug und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Bauverlauf und die übernommenen Arbeiten darlegen.
5. Maßgeblich für die Höhe des Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ist die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation des Auftragnehmers.
IBRRS 2021, 0280

OLG München, Beschluss vom 22.10.2019 - 28 U 1245/19 Bau
1. Hat sich der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, die brandschutztechnische Verwendbarkeit aller Produkte und Komponenten vor dem Einbau durch entsprechende Zertifikate nachzuweisen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er keine Zertifizierung vorlegt. Das gilt auch dann, wenn eine Zertifizierung brandschutztechnisch nicht erforderlich ist.
2. Ergibt sich aus dem Garantiepass des Herstellers, dass die 30-jährige Garantie nur für den Fall gilt, dass die Montageanleitung des Produkts beachtet wird, entfällt die Herstellergarantie, wenn der Auftragnehmer das Produkt nicht nach der Montageanleitung einbaut.
3. Eine Kündigung wegen Mängeln muss nicht begründet werden. Es kommt ausschließlich darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand, wobei ein nachgeschobener Grund rückblickend die Kündigung rechtfertigen muss.

IBRRS 2021, 0279

OLG München, Beschluss vom 08.08.2019 - 28 U 1245/19 Bau
1. Hat sich der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, die brandschutztechnische Verwendbarkeit aller Produkte und Komponenten vor dem Einbau durch entsprechende Zertifikate nachzuweisen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er keine Zertifizierung vorlegt. Das gilt auch dann, wenn eine Zertifizierung brandschutztechnisch nicht erforderlich ist.
2. Ergibt sich aus dem Garantiepass des Herstellers, dass die 30-jährige Garantie nur für den Fall gilt, dass die Montageanleitung des Produkts beachtet wird, entfällt die Herstellergarantie, wenn der Auftragnehmer das Produkt nicht nach der Montageanleitung einbaut.
3. Eine Kündigung wegen Mängeln muss nicht begründet werden. ES kommt ausschließlich darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand, wobei ein nachgeschobener Grund rückblickend die Kündigung rechtfertigen muss.

IBRRS 2021, 0427

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.09.2019 - 8 U 74/18
1. Die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs zur Beseitigung von Mängeln setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt.
2. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss mit einer Fristbestimmung verbunden sein. Die Frist zur Mängelbeseitigung muss aus Sicht des Auftragnehmers eindeutig und bestimmt sein.
3. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
4. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Im bloßen Bestreiten von Mängeln liegt nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung.

IBRRS 2021, 0428

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 13 U 69/17
1. Ein Auftragnehmer, der über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus "die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage" übernommen hat, muss prüfen, ob beim Betrieb des Fahrstuhls die einschlägigen Schallschutzbestimmungen in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten werden.
2. Werden die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.
3. Von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung kann sich der Auftragnehmer befreien, wenn er seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat (hier verneint).
4. Liegt die Ursache für den Mangel in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits diejenigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen.

IBRRS 2020, 3648

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2020 - 13 O 29/20 KfH
Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel, nach der der Mängeleinbehalt erst "bei nachgewiesener Mängelfreiheit" durch Bürgschaft abgelöst werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2021, 0352

LG Bonn, Urteil vom 30.12.2020 - 1 O 471/18
1. Eine vereinbarte Bemusterung ist für die Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit grundsätzlich vorrangig vor dem Leistungsverzeichnis.
2. Etwaige Lieferschwierigkeiten berühren das zu vermutende Vertretenmüssen des Unternehmers nicht, wenn dieser das sog. Beschaffungsrisiko übernommen hat.

IBRRS 2021, 0310

OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - 22 U 1647/18
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "unwillkürlich" ist, d. h. auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.
3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.

IBRRS 2021, 0308

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2019 - 22 U 1647/18
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "willkürlich" ist, das heißt auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.
3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.

IBRRS 2021, 0277

OLG München, Urteil vom 10.12.2019 - 9 U 4413/18 Bau
1. Wird für wasserdurchlässige Bauteile eine 10-jährige Gewährleistungsfrist und im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einer "weißen Wanne" innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme, weil es sich bei einer weißen Wanne um ein wasserundurchlässiges Bauteil handelt.
2. Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind.
3. Wird der "erneute Eintritt von Grundwasser im Bereich einiger verpresster Risse" gerügt, erfasst diese Mängelrüge nicht den Mangel einer unzureichenden Betondeckung.
4. Zwar ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, und der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzahlen ist, wirksam.
5. Enthält die Sicherungsabrede die weitere Voraussetzung, dass "zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus Gewährleistung seitens des Auftraggebers geltend gemacht sind", benachteiligt das den Auftragnehmer unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt.
IBRRS 2021, 0221

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2018 - 19 U 31/18
Dem Bauunternehmer steht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn er und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und sodann Erstattung der Steuer verlangt (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

IBRRS 2021, 0219

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2019 - 16 U 114/19
Zur Abgrenzung eines "selbständigen Sonderwunschvertrags" ("Handwerker-Sonderwunschvertrag") von einem "scheinselbständigen Sonderwunschvertrag", bei welchem der Erwerber von Wohnungseigentum zwar mit einem Handwerker eine vertragliche Abrede über eine höherwertige Ausstattung trifft und diesem insoweit eine höhere Vergütung als diejenige für eine Standardausführung geschuldet wird, der Grundpreis der Ausstattung jedoch Gegenstand des Bauträgervertrags bleibt.*)

IBRRS 2021, 0200

OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 105/17 Bau
1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.
2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

IBRRS 2021, 0199

OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 2778/16 Bau
1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.
2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
