Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 3688BGH, Urteil vom 19.11.2020 - VII ZR 193/19
1. Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auch auf einen Vorschussanspruch gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, IBRRS 2010, 0263 = BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426).*)
2. Diese Hemmung ist auch dann nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt, wenn dessen Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess herbeigeführt wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806 = BGHZ 205, 151).*)
VolltextIBRRS 2020, 3620
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16
1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.
2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer "als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln", betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.
3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.
4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.
VolltextIBRRS 2020, 3548
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 4/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine Frist für die Fertigstellung der Leistung vereinbart, hat der Auftragnehmer alsbald nach Vertragsschluss mit der Herstellung zu beginnen und die Leistung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
2. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf einer angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
3. Überschreitet der Auftragnehmer die als angemessenen anzusehende Fertigstellungsfrist, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur (Nach-)Erfüllung ergebnislos abgelaufen ist.
4. Eine wirksame Fristsetzung erfordert entweder die Angabe einer bestimmten Zeitspanne oder eines bestimmten Termins, innerhalb dessen oder bis zu dem die Leistung zu erbringen ist. Das Verlangen, die geschuldete Leistung zu erbringen oder Mängel umgehend bzw. unverzüglich zu beheben, genügt nicht.
5. Die Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer Frist mit bestimmten (Nacherfüllungs-)Arbeiten zu beginnen, stellt ebenfalls keine ordnungsgemäße Fristsetzung dar.
VolltextIBRRS 2020, 3455
OLG München, Beschluss vom 16.10.2019 - 28 U 1733/19 Bau
1. In der Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage liegt nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert wird.
2. Die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten kommt erst nach einer Heizperiode in Betracht.
3. Aus einem tatsächlichen Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war.
VolltextIBRRS 2020, 3450
OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 - 28 U 1733/19 Bau
1. In der Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage liegt nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert wird.
2. Die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten kommt erst nach einer Heizperiode in Betracht.
3. Aus einem tatsächlichen Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war.
VolltextIBRRS 2020, 3583
LG Bonn, Urteil vom 18.11.2020 - 1 O 125/20
1. Straßenbäume sind Zubehör von Straßen und damit ein Teil der "baulichen Anlage" Straße selbst. Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Instandhaltungsarbeiten sind daher "Bauleistungen".
2. Aus der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Leistungsgegenstand eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, folgt eine Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung. Sowohl für die Kalkulation und Erstellung der Angebote wie für die spätere Vertragsausführung dürfen die Bieter davon ausgehen, dass die Leistung richtig beschrieben ist und alle erforderlichen Details vollständig angegeben sind, soweit sich aus den Ausschreibungsunterlagen nichts Abweichendes ergibt.
3. Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
4. Erkennt ein Bieter einen Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung oder hätte er ihn bei der im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkennen können, kann er sich nicht auf die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung berufen und muss sich darum bemühen, erkennbare Unklarheiten oder Unvollständigkeiten vor Abgabe seines Angebots zu klären.
5. An die Prüfungspflicht der Bieter sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Verantwortung für die Erstellung der Vergabeunterlagen und insbesondere der Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber.
6. Unterlässt ein Bieter die gebotene Aufklärung, muss er dies gegen sich gelten lassen.
VolltextIBRRS 2020, 3549
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - 5 U 236/18
1. Sind nach dem Leistungsverzeichnis Deckschichten aus Gussasphalt, Betonpflasterdecken sowie -streifen zu erstellen, muss sich einem Fachunternehmen aufdrängen, dass zwangsläufig Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten anfallen.
2. Zwangsläufig anfallende Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten stellen weder eine geänderte oder zusätzliche Leistung dar noch begründen sie einen Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Entschädigung.
VolltextIBRRS 2020, 3558
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18
1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.
3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.
VolltextIBRRS 2020, 3546
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 29 U 163/18
1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau und Befüllen von Gabionen beauftragt, hat er sicherzustellen, dass das von ihm errichtete Bauwerk senkrecht steht und sich nicht (deutlich) neigt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber das Fundament errichtet hat.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen, wenn seine Leistung schwerste Mängel aufweist und insgesamt völlig unbrauchbar erscheint.
3. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers und Ansprüche des Auftraggebers auf Mangelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis im Wege der Aufrechnung gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt ein Vorbehaltsurteil nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und nach umfassender Interessenabwägung dem Auftragnehmer sofortige Liquidität zu verschaffen ist.
4. Ein Vorbehaltsurteil darf auch grundsätzlich dann nicht ergehen, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.
5. Der Erlass eines unzulässigen Vorbehaltsurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
VolltextIBRRS 2020, 3117
OLG Celle, Urteil vom 14.05.2020 - 5 U 131/19
1. Der Werklohnanspruch des Bauunternehmers verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit des Werklohnanspruchs, die mit der Abnahme der Werkleistung beginnt.
2. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei dem zwischen ihnen vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauverträgen übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind.
3. Hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
VolltextIBRRS 2020, 3460
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2017 - 10 U 1434/16
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.
2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.
3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.
4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.
5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.
VolltextIBRRS 2020, 3429
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2017 - 10 U 1434/16
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.
2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.
3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.
4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.
5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.
VolltextIBRRS 2020, 3341
OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.2019 - 3 U 56/19
1. Eine Werklohnklage scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Aufmaß, wenn dem Auftragnehmer die Vorlage eines Aufmaßes nicht möglich ist.
2. Dies gilt insbesondere für Fallkonstellationen, in denen ein Bauvorhaben durch ein Drittunternehmen fertiggestellt wurde. In diesen Fällen kann es genügen, wenn der Auftragnehmer Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand zu schätzen.
3. Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichtet bzw. diese als ungeeignet angesehen werden, wenn das Gericht entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.
4. Zur hinreichenden Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung ist die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nicht zwingend erforderlich. Es bedarf jedoch einer Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen.
VolltextIBRRS 2020, 3443
VG Würzburg, Urteil vom 08.10.2020 - 5 K 18.1454
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 3262
OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19
1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.
2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.
3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.
4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.
5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.
7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.
IBRRS 2020, 3407
BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17
1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)
2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 3372
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2020 - 23 U 47/19
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn der Auftraggeber das errichtete Gebäude an einen Dritten vermieten will und er Ansprüchen wegen baubedingter Mietmängel ausgesetzt ist.
2. Unabhängig von der Arbeitsstättenverordnung stellt es einen Mangel dar, wenn eine Temperatur von 20 Grad in den Büroräumen oder 10 Grad im Treppenhaus nicht erreicht wird.
3. Die Frage, in welcher Höhe die von dem Dritten geschuldete Miete wegen der Mängel gemindert ist, ist in dem Rechtsstreit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht entscheidungserheblich.
VolltextIBRRS 2020, 3362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2019 - 23 U 208/18
1. Es ist nicht die Aufgabe des Vorunternehmers, auf eine hinreichende Koordinierung der Arbeiten hinzuwirken. Etwas anderes gilt, wenn er mit eventuellen Risiken rechnen muss, etwa weil seine Leistung als Grundlage für die auf ihr aufbauenden Nachfolgeleistungen nicht geeignet ist.
2. In einer nicht geeigneten Vorleistung liegt ein Mangel in Form der Funktionsuntauglichkeit des Werks.
3. Der Vorunternehmer ist bei einer mangelhaften Vorleistung verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer oder den bauüberwachenden Architekten darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.
4. Eine Hinweispflicht des Vorunternehmers ist immer dann anzunehmen, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer nicht erkennen kann, dass die Vorleistung für ihn keine geeignete Arbeitsgrundlage ist.
5. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat der bauüberwachende Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.
6. In Rahmen der Bauüberwachung muss der Architekt die Arbeiten auf der Baustelle gezielt beaufsichtigen und koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängel und wie geplant durchgeführt wird.
7. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
8. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
IBRRS 2020, 3332
OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 47/18
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Ergänzungsvereinbarung, dass "für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der 2. Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet wird" und damit "gleichermaßen die bekannten, zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und die Mehrkosten nach sich ziehen können," erledigt werden sollen, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass ein Mehrvergütungsanspruch von dem in der Ergänzungsvereinbarung geregelten Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nicht erfasst wird.
2. Nach der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos kann sich der Auftragnehmer nur noch ausnahmsweise auf einen Mehrkostensachverhalt berufen.
VolltextIBRRS 2020, 3358
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19
Folgende vorformulierte Klauseln in einem von einem Bauunternehmen gegenüber Verbrauchern verwendeten "Planungs- und Bauvertrag" sind unwirksam:
1. Der Auftragnehmer kann die in den Vertragsunterlagen genannten Fabrikate und Materialien durch gleichwertige Leistungen ersetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
2. Die Reihenfolge der Vertragsbestandteile in Ziff. 2.1 bestimmt zugleich ihre rechtliche Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsunterlagen werden Auftraggeber und Auftragnehmer den Widerspruch gemeinsam aufklären. Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer hierzu innerhalb von 12 Werktagen nach Bemerken des Widerspruchs keine Einigung, bestimmt der Auftragnehmer die Leistung innerhalb des sich aus den weiteren Vertragsbestandteilen ergebenden Rahmens nach billigem Ermessen (§§ 315 ff. BGB).
3. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die als Anlage 1 beigefügte Baubeschreibung so ausführlich und hinreichend gefasst ist, dass das Bauvorhaben nach den Bestimmungen dieses Vertrags hergestellt werden kann und sie damit auch den Anforderungen gem. §§ 650j, 650k BGB entspricht.
4. Der Auftragnehmer wird nach erfolgter technischer Bemusterung die Ausführungsplanung erstellen und diese dem Auftraggeber zur Freigabe zur Ausführung vorlegen. Erteilt der Auftraggeber die Freigabe nicht und fordert stattdessen eine wesentliche Änderung der Planung, werden Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführung über eine Anpassung des Fertigstellungstermins gem. Ziff. 5.3 und des Pauschalfestpreises gem. Ziff. 7.1 verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen.
5. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B finden keine Anwendung. § 650b BGB gilt für alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber zunächst innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Angebot vorlegt ("Angebotsfrist"), aus dem die Mehr- oder Minderkosten für die aufgrund der Leistungsänderung erforderlichen Planungs- und Bauleistungen hervorgehen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden dann innerhalb eines Zeitraums von 24 Werktagen nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber über eine Einigung über die Vergütung für die Planungs- und Bauleistungen anstreben ("Einigungsfrist"). Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb dieser 24 Werktage keine Einigung, ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderung in Textform anzuordnen.
6. Auftraggeber und Auftragnehmer streben einen Baubeginn innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrags an. Voraussetzung für den Baubeginn sind die Erteilung der bestandskräftigen Baugenehmigung, die Vorlage der Finanzierungsbestätigung gem. Ziff. 3.1, die Fertigstellung der technischen Bemusterung gem. Ziff. 3.3, die Freigabe der vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplanung durch den Auftraggeber gem. Ziff. 3.4 und - sofern und soweit erforderlich - die Vorlage der geprüften statischen Berechnung. Spätestens sechs Wochen, nachdem die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit den Bauleistungen beginnen.
7. Der Fertigstellungstermin verlängert sich automatisch um den Zeitraum der Angebots- und der Einigungsfrist gem. Ziff. 4.1 dieses Vertrags sowie um den Ausführungszeitraum für Leistungsänderungen. Der Fertigstellungstermin verlängert sich darüber hinaus automatisch um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber gem. Ziff. 3.6 dieses Vertrags Eigenleistungen erbringt und der Auftragnehmer insofern keine Leistungen erbringen kann.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Abschlagszahlungen nach den Bestimmungen dieses Zahlungsplans zu leisten. Abschlagszahlungen sind in Höhe des folgenden prozentualen Anteils des Pauschalfestpreises gem. Ziff. 7.1 des Vertrags und jeweils zu folgenden Zeitpunkten an den Arbeitnehmer zu leisten:
a) Aushändigung der Bauantragsunterlagen: 10% des Pauschalfestpreises
Die weiteren Abschlagszahlungen des nach Zahlung gemäß vorstehender Ziff. 1 noch verbleibenden Rest-Pauschalfestpreises einschließlich Bemusterung (d. h. 100% der Differenz zwischen dem Pauschalfestpreis und dem gem. Ziff. 1 bereits gezahlten Betrag) werden bei Fertigstellung folgender Baustufen in folgender prozentualer Verteilung zur Zahlung fällig:
b) Baugrubenaushub 5% des Rest-Pauschalpreises
c) Bodenplatte 5% des Rest-Pauschalpreises
d) Erdgeschossdecke 10% des Rest-Pauschalpreises
e) Richten des Dachstuhls 15% des Rest-Pauschalpreises
f) Fenster 15% des Rest-Pauschalpreises
g) Rohinstallation Sanitär + Heizung 10% des Rest-Pauschalpreises
h) Innenputz 15% des Rest-Pauschalpreises
i) Estrich 10% des Rest-Pauschalpreises
j) Fliesen 10% des Rest-Pauschalpreises
k) Abnahme 5% des Rest-Pauschalpreises
9. Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen nach Maßgabe des als Anlage 4 beigefügten Zahlungsplans.
10. Auftraggeber und Auftragnehmer verzichten wechselseitig auf die Stellung von Sicherheiten für die rechtzeitige Stellung des Werks und für die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Abschlags- oder Schlusszahlungen Einbehalte vorzunehmen, es sei denn, der Einbehalt beruht auf einem unstreitig bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Mangel.
12. § 650m BGB ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.
13. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat.
14. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vorgeschrieben wird, ist dieses Erfordernis nur schriftlich abdingbar. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
15. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
16. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
IBRRS 2020, 3849
OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 160/19
Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, ergibt sich die Schadensersatzpflicht für die Aus-/Einbau und Einlagerungskosten des Auftraggebers unmittelbar aus § 13 Abs. 5 VOB/B.
VolltextIBRRS 2020, 3216
OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2019 - 12 U 961/18
1. Die Frage, welche Ansprüche von einer die Verjährung hemmenden Verhandlung umfasst sind, wird durch den Gegenstand der Verhandlung bestimmt. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt.
2. Die Verjährungshemmung wirkt ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben.
3. Beantragt der Auftragnehmer die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnet er darin zwei bestimmte Nachträge als Streitgegenstand des Verfahrens, wird nur die Verjährung des Vergütungsanspruchs für diese Nachträge gehemmt.
VolltextIBRRS 2020, 3427
OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2019 - 22 U 563/19
1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten wegen Mängeln vor der Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.
2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
VolltextIBRRS 2020, 3289
OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2019 - 22 U 563/19
1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten wegen Mängeln vor der Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.
2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
VolltextIBRRS 2020, 3272
OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 - 1 U 48/18
1. Es ist bei einem Werkvertrag Sache des Unternehmers, mit welchen Mitteln er den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.
2. Sofern nicht der Bauherr die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt, verbleiben die Bauteile zunächst im Eigentum des Unternehmers, bis er sie spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks an den Besteller übereignet.
3. Der Besteller ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Unternehmers oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder dem Gesamtwerk vorzunehmen.
4. Der Unternehmer darf die weitere Erstellung eines Werks verweigern, wenn der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vornimmt. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch.*)
VolltextIBRRS 2020, 3218
OLG Naumburg, Urteil vom 05.09.2019 - 2 U 101/18
1. Ein mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragter Auftragnehmer hat die Leitungen so zu befestigen, dass keine Wärmequellen entstehen, die zum Inbrandsetzen umliegender Teile und deren Zerstörung führen können.
2. Der Auftraggeber darf eine elektrische Anlage erst dann in Betrieb nehmen, wenn der Elektroinstallateur die Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft angezeigt hat. Anderenfalls trifft ihn an der Schadensentstehung ein Mitverschuldensanteil von 50%.
VolltextIBRRS 2020, 3237
BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 (IBR 2020, 372) - wird wie folgt beantwortet:
1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.*)
2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (IBR 2018, 208).*)
IBRRS 2020, 3157
OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 1233/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen.
3. Der Auftragnehmer befindet sich trotz der Überschreitung eines Vertragstermins nicht in Verzug, wenn er - weil der Auftraggeber keine Bauhandwerkersicherung stellt - zur Einstellung der Arbeiten berechtigt ist.
IBRRS 2020, 3158
LG Landshut, Urteil vom 16.10.2020 - 54 O 2031/19
1. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn die angeblich geänderte Leistung bereits vom bisher bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.
2. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer Fehlkalkulation, wenn er sich vor der Abgabe seines Angebots nicht nach den Einzelheiten der geplanten Ausführung erkundigt hat, die er aber aber für eine zuverlässige Kalkulation hätte kennen müssen.
3. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen darf der Auftragnehmer nicht einfach akzeptieren und sie durch für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Etwaige Zweifel muss er bereits vor Abgabe des Angebots ausräumen.
4. Enthält die Baubeschreibung keine Festlegung zu den Transportwegen, kann der Auftragnehmer keine Mehrforderung geltend machen, wenn der Vertrag die Regelung enthält, dass die Wahl der Transportwege dem Auftragnehmer obliegt und er die erforderlichen Informationen einzuholen hat.
VolltextIBRRS 2020, 2964
OLG München, Beschluss vom 07.10.2019 - 28 U 442/19 Bau
1. Damit eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ist es nicht notwendig, dass das Wort Kündigung ausdrücklich gebraucht wird.
2. Die (schriftliche) Erklärung des Auftraggebers, die Arbeiten seien von einem Drittunternehmer übernommen worden und der Auftragnehmer solle sein Material von der Baustelle abholen, ist als Kündigung des Bauvertrags zu verstehen.
3. Nach einer Kündigung kann der Auftragnehmer Werklohn für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörperte Bauleistungen beanspruchen.
4. Auf die Qualität der ausgeführten Leistungen kommt es nicht an. Sind sie mangelhaft, berührt das den Vergütungsanspruch nicht. Der Auftraggeber muss insoweit Mängelansprüche geltend machen.
5. Wird aufgrund der erfolgreichen Durchführung der Selbstvornahme keine Nacherfüllung mehr verlangt, ist die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs entbehrlich.
VolltextIBRRS 2020, 2962
OLG München, Beschluss vom 02.08.2019 - 28 U 442/19 Bau
1. Damit eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ist es nicht notwendig, dass das Wort Kündigung ausdrücklich gebraucht wird.
2. Die (schriftliche) Erklärung des Auftraggebers, die Arbeiten seien von einem Drittunternehmer übernommen worden und der Auftragnehmer solle sein Material von der Baustelle abholen, ist als Kündigung des Bauvertrags zu verstehen.
3. Nach einer Kündigung kann der Auftragnehmer Werklohn für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörperte Bauleistungen beanspruchen.
4. Auf die Qualität der ausgeführten Leistungen kommt es nicht an. Sind sie mangelhaft, berührt das den Vergütungsanspruch nicht. Der Auftraggeber muss insoweit Mängelansprüche geltend machen.
5. Wird aufgrund der erfolgreichen Durchführung der Selbstvornahme keine Nacherfüllung mehr verlangt, ist die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs entbehrlich.
VolltextIBRRS 2020, 2967
OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 - 28 U 3311/18 Bau
1. Hat der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht, hat er einen Anspruch auf Abnahme. Abnahmereife liegt vor, wenn die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht ist
2. Wesentliche Mängel liegen vor, wenn es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen. Das ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkung nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Entscheidend ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.
3. Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.
4. An einer Abnahme kann es auch dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat.
VolltextIBRRS 2020, 2965
OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 - 28 U 3311/18 Bau
1. Hat der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht, hat er einen Anspruch auf Abnahme. Abnahmereife liegt vor, wenn die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht ist.
2. Wesentliche Mängel liegen vor, wenn es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen. Das ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkung nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Entscheidend ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.
3. Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.
4. An einer Abnahme kann es auch dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat.
VolltextIBRRS 2020, 3142
OLG München, Urteil vom 13.11.2019 - 27 U 4740/18 Bau
1. Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.
2. Wird in einem Pauschalpreisvertrag die auszuführende Leistung ausdrücklich auf eine bestimmte Menge begrenzt, kann der Auftragnehmer für die über diesen Mengenansatz hinausgehende Mehrmengen eine zusätzliche Vergütung verlangen.
VolltextIBRRS 2020, 3064
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020 - 16 U 22/19
1. Bei der Auslegung eines Leistungsverzeichnisses ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).
2. Enthält die Position eines Leistungsverzeichnisses (offenkundig fehlerhaft) als Einheitenbezeichnung "qm", obwohl die Leistung (hier: Einbau von Türen) üblicherweise nach Stückzahlen abgerechnet wird, kann der Auftragnehmer diese Leistung nicht nach Quadratmetern abrechnen.
VolltextIBRRS 2020, 3054
OLG Jena, Urteil vom 10.01.2020 - 4 U 812/15
1. In einem Gerüstbauvertrag kann durch Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbart werden, dass die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung haben, wenn der zeitliche Zeitansatz für die Überlassung des Gerüsts um mehr als 10% überschritten wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 339).
2. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auf Bedarfspositionen nicht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2017, 663). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien übereinstimmend von einer bestimmten zu erwartenden Mehrmenge ausgegangen sind.
3. Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung für die ausgeführte Mehrmenge einigen, ist das Preisanpassungsverlangen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge auszurichten (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).
VolltextIBRRS 2020, 3035
LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2020 - 6 O 1188/18
1. Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Soll der Auftragnehmer einen Industrieboden in Gebäude/Hallen einbringen, in denen der Auftraggeber seinem metallverarbeitenden Gewerbe nachgeht, muss die (direkt genutzte) Estrichoberfläche den für einen solchen Betrieb zu stellenden Anforderungen genügen.
2. Eine Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach ausschließlichen Gerichtsstands der Ort ist, an "der Auftraggeber" seinen Sitz hat, ist mehrdeutig und kann auch so verstanden werden, dass sie einen Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers nur in solchen Fällen begründen soll, in denen er als Auftraggeber auftritt.
VolltextIBRRS 2020, 2844
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 - 4 U 11/14
1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489).
2. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.
3. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Anhaltspunkte können sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (Anschluss an BGH, IBR 2007, 473).
4. Ein Fertighaushersteller muss sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Unterlässt er dies, liegt ein gravierender Planungsfehler vor.
VolltextIBRRS 2020, 2971
OLG Dresden, Urteil vom 27.02.2018 - 6 U 1246/17
Nach Kündigung des Bauvertrags kann der Auftragnehmer nicht mehr aus der Abschlagsrechnung vorgehen, sondern muss eine prüfbare Schlussrechnung vorlegen. Das gilt auch dann, wenn die Schlussrechnungsreife durch Kündigung erst nach Klageerhebung, die auf eine Abschlagsrechnung gestützt war, eingetreten ist.
VolltextIBRRS 2020, 2993
LG Flensburg, Urteil vom 28.08.2020 - 2 O 148/19
Für die Entstehung des Schadens kommt es für den Beginn der Verjährung auch bei einem sog. Weiterfresserschaden auf die Abnahme der Werkleistung an.*)
VolltextIBRRS 2020, 2972
OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 - 4 U 16/20
1. Hängen die an die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers zu stellenden Anforderungen unter anderem von seiner Sachkunde ab, können nicht allein die bei ihm tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sein; notfalls muss sich der Unternehmer die erforderliche Sachkunde verschaffen.*)
2. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Besteller einer Werkleistung schon dann eine Mitverantwortung an der Entstehung von Mängeln zuzurechnen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Anzeige von Bedenken nur inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2909
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 - 21 U 11/17
1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrags, muss er zwischen den Kosten der Fertigstellung und den Kosten der Mängelbeseitigung unterscheiden, weil Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln eine vorherige Fristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist erfordern.
2. Der Auftragnehmer ist nach einer Kündigung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung verpflichtet, aber auch berechtigt. Deshalb muss der Auftraggeber auch nach einer Kündigung des Vertrags und vor der Abnahme dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung einräumen.
3. Nach Kündigung des Bauvertrags muss der Auftragnehmer seinen Werklohn abrechnen und darlegen, dass er berechtigt ist, erhaltene Abschlagszahlungen zu behalten. Legt er eine solche Abrechnung nicht vor, darf diese auch vom Auftraggeber erstellt werden, um damit einen Anspruch auf Überzahlung zu begründen.
4. Zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses reicht es nicht aus, auf die nicht erfolgte Abrechnung des Auftragnehmers hinzuweisen. Vielmehr muss der Auftraggeber seine Abrechnung mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen begründen.
IBRRS 2020, 2921
OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 3463/18 Bau
1. Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung.
2. Liegen wesentliche Mängel vor, ist die Leistung nicht abnahmefähig.
3. Für eine Abnahmefiktion ist kein Raum, wenn dem Auftraggeber keine Frist zur Abnahme gesetzt worden ist.
VolltextIBRRS 2020, 2744
OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau
Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren.
VolltextIBRRS 2020, 2922
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 - 22 U 23/16
1. Vereinbaren Grundstücksverkäufer und Erwerber, dass ein bestimmter Auftragnehmer auf dem Grundstück für den Erwerber ein Gebäude errichten soll, wird der Auftragnehmer dadurch nicht zum Bauträger. Mängel am Gemeinschaftseigentum können der Werklohnforderung des Auftragnehmers daher nicht entgegengehalten werden.
2. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung von (Rest-)Mängeln innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz für seinen Arbeits- und Zeitaufwand verlangen. Bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten ist ein Stundensatz von 15 Euro angemessen.
3. Die schuldhafte Geltendmachung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Vertragspartner (noch) nicht zusteht, kann als Verletzung vertraglicher Treuepflichten zum Schadensersatz verpflichten, der dann auch die außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten des anderen Vertragspartners umfasst.
VolltextIBRRS 2020, 2908
OLG Naumburg, Urteil vom 08.03.2018 - 9 U 73/17
1. Für die Beantwortung der Frage, was an Kosten zur Selbstvornahme erforderlich ist, ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung aufwenden kann und muss, wobei es sich jedoch um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.
2. Es besteht keine Pflicht, im Rahmen der Mangelbeseitigung den billigsten Bieter zu beauftragen bzw. eine vorherige Ausschreibung vorzunehmen. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.
3. Der Auftraggeber, kann die Kosten einer nochmaligen Herstellung (Neuherstellung) verlangen, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.
VolltextIBRRS 2020, 2822
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2019 - 29 U 101/18
Fehlende Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC stellen einen wesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, die Abnahme des Hauses zu verweigern.
VolltextIBRRS 2020, 2853
OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2019 - 11 U 59/17
1. Das sog. Bausoll wird entscheidend durch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Bauplanung bestimmt. Abweichungen hiervon führen regelmäßig zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
2. Auch bei einem sog. Global-Pauschalvertrag ist eine Preisanpassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob sie möglich ist, hängt davon ab, welches "Bausoll" von dem vereinbarten Pauschalpreis umfasst ist. Dies wiederum muss im Einzelfall durch Auslegung der Vertragsunterlagen festgestellt werden.
VolltextIBRRS 2020, 2878
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2020 - 6 O 285/17
Die Haftung eines Nachunternehmers wegen Mängeln seiner Leistung umfasst auch die Verfahrenskosten des Hauptunternehmers aus dem Vorprozess mit dem Bauherrn.
VolltextIBRRS 2020, 2745
OLG Celle, Urteil vom 01.03.2019 - 8 U 188/18
1. Eine Leistung (hier: eine Lüftungsanlage) ist mangelhaft, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht funktionstauglich ist.
2. Der Auftragnehmer haftet nur dann ausnahmsweise nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Leistung, wenn der Mangel auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer ordnungsgemäß auf seine Bedenken gegen diese Vorgaben hingewiesen hat.
3. Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage eines Stallgebäudes sind Bauwerksarbeiten, so dass die Mängelansprüche der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
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