Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7663 Entscheidungen insgesamt
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1992 - 21 U 18/92
(Leitsatz: siehe Volltext)
LG Bonn, Urteil vom 22.05.1991 - 5 S 136/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.1992 - 3 U 1016/91
//1. Ist vereinbart, Erdaushub und -abfuhr nach Planmaß und m3-Einheitspreis abzurechnen, dann darf nicht nach Ladevolumen und Zahl der zur Abfuhr benötigten LKW berechnet werden./<\/p>/ /
/2. Da der Einheitspreis
pro m3 für den gewachsenen Boden gilt und die durch Ausschachten und
Abkippen bedingte Auflockerung des Erdreiches dessen Volumen deutlich (hier um 20
bis 30 %) erhöht, ergäbe die Berechnung nach LkW-Laderaum in m3 im
Umfang der Volumenerhöhung eine Zuviel-Forderung des
Unternehmers./<\/p>/ BauR 1992, 782
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1991 - 22 U 132/91
//1. Den Unternehmer trifft im Rahmen eines Bauvertrags die vertragliche Nebenpflicht, mit dem seiner Einwirkung ausgesetzten Eigentum des Bauherrn pfleglich umzugehen und Beschädigungen zu vermeiden./<\/p>/ /
/2. Eine vertragliche Vereinbarung, daß der Bauherr für ausreichende Befahrbarkeit der Baustelle zu sorgen habe, enthebt den Unternehmer nicht der Pflicht zu prüfen, ob das verwendete Gerät - hier ein 48 t schwerer Autokran - ohne Gefahr für das Eigentum des Bauherrn eingesetzt werden kann./<\/p>/ /
/3. Der Unternehmer ist
verpflichtet, die nach sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse
erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung des Eigentums des Bauherrn - hier befestigte
Hoffläche - entweder selbst zu treffen oder den Bauherrn darauf hinzuweisen, welche
konkreten Maßnahmen zu diesem Zweck vor Beginn der Bauarbeiten getroffen werden
müssen./<\/p>/ BauR 1992, 377
OLG Celle, Urteil vom 06.02.1991 - 9 U 52/90
//Unzulängliche Abdeckungsmaßnahmen an Dachöffnungen können die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Folge haben, wenn mangels hinreichender Kenntlichmachung, Absperrung oder Warnung ein Arbeiter einer anderen Firma, der das Dach zu Reparaturarbeiten betritt, durch eine solche Öffnung abstürzt./<\/p>/ /
/Dies gilt auch dann, wenn mit der Firma, deren Arbeiter abgestürzt ist, § 4 VOB/B vereinbart ist./<\/p>/ /
/Der Gebäudeeigentümer kann daneben auch aus § 836 BGB haften./<\/p>/ /
/Trifft einen Mitarbeiter aus der
Firma des abgestürzten Arbeiters ein Mitverschulden, so gelangen wegen §§ 636, 637
RVO die Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich zur
Anwendung./<\/p>/ BauR 1992, 251
OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1992 - 26 U 82/91
//Der vom Bauherrn auf Nachbesserung/Gewährleistung in Anspruch genommene
Vorunternehmer kann vom nachfolgenden Unternehmer aus Geschäftsführung ohne
Auftrag Zahlung in Höhe des Betrages verlangen , im dem der nachfolgende
Unternehmer zur Mangelbeseitigung verpflichtet war und durch die
Nachbesserung/Gewährleistung des Vorunternehmers befreit
wird./<\/p>/ BauR 1992, 519
OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.1992 - 3 U 137/91
//1. Eine in AGB eines Auftraggebers für die Vergabe von Bauleistungen enthaltene Klausel, in der für den Fall der Teilkündigung des Klauselverwenders Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz des entgangenen Gewinns ausgeschlossen werden, [wenn diesem ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird], gewährt dem Auftraggeber keine unangemessenen Vorteile. Dadurch wird der Vergütungsanspruch nur für einen besonderen Sachverhalt gesetzeskonform ausgeschlossen./<\/p>/ /
/2. Ein Rechtsmißbrauch des Klauselverwenders, sich mit einem bloß formalen sachlich aber unakzeptablen Ersatzauftrags-Angebot ein nahezu folgenloses Abstandnehmen vom Vertrag zu ermöglichen, ist in der Klausel nicht angelegt und könnte genausogut unter formaler Berufung auf § 649 Satz 2 a. E. BGB versucht werden./<\/p>/ /
/3. Der dort genannte [böswillig] unterlassene Erwerb setzt nicht voraus, daß der Auftragnehmer zielgerichtet in der Absicht handelt, den Auftraggeber durch Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs zu schädigen. Es genügt, wenn der Auftraggeber einen zumutbaren Ersatzauftrag nachweist und der Auftragnehmer diesen gleichwohl ausschlägt./<\/p>/ /
/4. An die Bestimmtheit einer
AGB-Klausel können keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die
Fassung des
Gesetzes./<\/p>/ BauR 1992, 379
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.1992 - 22 U 135/91
//Der Unternehmer, der bei dem Aushub von Rohrgräben nicht die nach DIN
4124 zur Wahrung der Standsicherheit erforderliche Abböschung ausführt, ist nicht
berechtigt, für die Mengenermittlung die in der DIN 18300 genannten
Näherungswerte für die Böschungswinkel zugrunde zu legen, sondern kann nur Vergütung der
tatsächlich ausgehobenen Mengen
verlangen./<\/p>/ BauR 1992, 521
LG Mannheim, Urteil vom 07.06.1991 - 5 O 473/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1991 - 21 U 111/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1992 - 6 U 132/91
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.05.1991 - 8 U 14/91
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1991 - 25 U 59/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Köln, Beschluss vom 13.01.1992 - 13 W 1/92
//1. Die Ablehnung eines Sachverständigen ist in dem ab 1. 4. 1991 neu gestalteten selbständigen Beweisverfahren nicht nur zulässig, sondern bei Vorliegen entsprechender Ablehnungsgründe grundsätzlich sogar geboten, weil Auswahl und Benennung des Sachverständigen nicht mehr dem Antragsteller überlassen, sondern ausschließlich dem Gericht vorbehalten sind./<\/p>/ /
/2. Die Besorgnis
der Befangenheit des Sachverständigen ist gerechtfertigt, wenn objektive Gründe
vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus die Befürchtung erwecken
können, der Sachverständige werde der Sache nicht unvoreingenommen und damit
nicht unparteiisch gegenüberstehen können. Dies ist der Fall, wenn der
Sachverständige als Doktorand und Assistent des Geschäftsführers einer der
Antragsgegnerinnen an demselben Universitätsinstitut tätig war, unter des sen Betreuung als
Doktorvater promoviert worden ist und in dieser Zeit eine enge wissenschaftliche
Zusammenarbeit zwischen beiden bestand, die in drei fachspezifischen Publikationen
zum Ausdruck kam, auch wenn dies alles ca. 20 Jahre zurückliegt. Denn eine
derartige besondere Verbundenheit in fachlicher und persönlicher Hinsicht kann bis in
die Gegenwart mehr oder weniger andauern und daher - bewußt oder unbewußt - den
ehemaligen [Schüler] als Sachverständigen gegenüber seinem früheren [Lehrer] in
der an sich gebotenen Unparteilichkeit beeinflussen. Ob der Sachverständige
etwa tatsächlich befangen ist oder sich für unbefangen hält, ist nicht
maßgeblich./<\/p>/ BauR 1992, 408
OLG München, Urteil vom 05.03.1991 - 13 U 6525/90
//Wird mit der Vollstreckungsunterwerfungsklausel in einem notariellen
Vertrag dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt, die Klausel ohne Nachweis der
im Vertrag festgeschriebenen Fälligkeiten zu erlangen, dann ist diese
Bestimmung wirksam; eine erhobene Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist zulässig;
der Schuldner kann nicht auf die Erinnerung im Klauselerteilungsverfahren
verwiesen
werden./<\/p>/ BauR 1991, 655
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.1989 - 24 U 183/88
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG München, Beschluss vom 09.11.1990 - 23 U 4090/90
//1. Kann der Bauunternehmer die gegenüber dem Generalunternehmer vertraglich geschuldete (Bau- )Leistung nicht erbringen, weil es dem Generalunternehmer aus Gründen, die allein in der Person des Bauherren liegen, nicht möglich ist, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen, so steht dem Bauunternehmer in entsprechender Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Entschädigungsanspruch zu./<\/p>/ /
/2. Zu den danach zu ersetzenden [Auslagen] können auch
(anteilige) umsatzunabhängige Gemeinkosten
gehören./<\/p>/ BauR 1992, 74
OLG Nürnberg, Urteil vom 06.02.1991 - 4 U 3310/90
//a) Zur Absicherung eines Fassadengerüstes auf einem Gehsteig gegenüber Passanten. Rotweiße Plastik-Flatterleinen genügen i. d. R. nicht./<\/p>/ /
/b) Zuständig hierfür ist in erster Linie der Gerüstbauunternehmer, allenfalls
sekundär der Bauherr oder gar ein Pächter einer Gaststätte in dem eingerüsteten
Haus zugunsten seiner Gäste. Dessen Verantwortlichkeit tritt jedoch im
Innenverhältnis zum hauptverantwortlichen Unternehmer
zurück./<\/p>/ BauR 1991, 781
OLG München, Urteil vom 15.10.1991 - 9 U 2958/91
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1991 - 23 U 173/90
//1. Ein Anspruch auf Änderung des vereinbarten Preises kann auch beim Pauschalvertrag gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B i.V.m. § 2 Nr. 5 VOB/B immer dann verlangt werden, wenn sich durch eine Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises (hier: des Pauschalpreises) geändert haben. Dies kann auch durch die gemeinsam vorgesehene, infolge der Änderung des Aushubmaterials aber mit zusätzlichen Kosten verbundene Verwendung des Aushubmaterials für eine Lärmschutzwand geschehen./<\/p>/ /
/2. Die Änderung der Kalkulationsgrundlagen muß aber durch ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten ausgelöst worden sein. Bloße Erschwernisse, die bei der nach dem Vertrag vorgesehenen Leistung ohne Einwirkung des Auftraggebers auftreten, sind kein Fall des § 2 Nr. 5 VOB/B, es sei denn, daß die tatsächlich erforderliche und ausgeführte Leistung von der ausgeschriebenen abweicht (z. B. andere Bodenklasse) und der Auftraggeber nach einem entsprechenden Hinweis des Auftragnehmers die Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse in geänderter Weise ausführen läßt und damit eine entsprechende Anordnung - wenn auch stillschweigend - trifft./<\/p>/ /
/3. Eine Abweichung von der Ausschreibung liegt
aber nicht schon ohne weiteres dann vor, wenn sich die tatsächlich angetroffene
Bodenklasse (hier: Bodenklasse 2: fließende Bodenarten, Torf) von der
ausgeschriebenen (hier: Bodenklassen 3 und 4: leicht lösbare bzw. mittelschwer lösbare
Bodenarten) unterscheidet, im Leistungsverzeichnis aber auf ein Bodengutachten Bezug
genommen worden war, aus dem in bestimmten Tiefen durchaus auch die hier später
tatsächlich angetroffene Bodenklasse zu ersehen war, auch wenn dies nur für die
mit dem Aushubmaterial zu errichtende Lärmschutzwand von Bedeutung
war./<\/p>/ BauR 1991, 774
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.1991 - 23 U 61/91
//Meldet der Auftragnehmer (Subunternehmer) nach Besichtigung der vom
Auftraggeber (Hauptunternehmer) erbrachten Vorunternehmerleistung (hier: Flachdach
mit Wurzelschutzbahn) gegenüber dem Auftraggeber konkrete Bedenken gemäß § 4 Nr.
3 VOB/B bzw. § 242 BGB an (hier: fehlerhafte Verlegung der Wurzelschutzbahn)
und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten (hier: extensive
Dachbegrünung) ohne vorherige Nachbesserung der konkreten Beanstandungen jede
Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht
zur Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund, selbst wenn die Bedenken zu
Unrecht erhoben worden sein
sollten./<\/p>/ BauR 1992, 381
OLG Köln, Beschluss vom 19.02.1990 - 7 U 119/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Braunschweig, Urteil vom 14.02.1991 - 2 U 27/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 03.09.1991 - 26 U 137/90
//Zur Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel nach § 12 Nr. 3
VOB/B./<\/p>/ BauR 1992, 240
LG Kiel, Urteil vom 28.08.1990 - 2 O 473/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG München, Urteil vom 15.10.1991 - 9 U 2951/91
(Leitsatz: siehe Volltext)
BGH, Urteil vom 20.06.1991 - VII ZR 223/90
//Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Tennishalle,
die nach dem Angebot des Unternehmers [den Vorschriften des DTB] entsprechen
würde./<\/p>/ BauR 1991, 605
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.1991 - 22 U 1/91
//1. Dem Bauherrn steht gegenüber dem Restwerklohnanspruch des Unternehmers wegen Mängeln des Werks ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann zu, wenn er sich mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet./<\/p>/ /
/2. Unterliegt der Kläger mit seinem
uneingeschränkten Zahlungsantrag, obsiegt er jedoch aufgrund seines Hilfsantrags mit dem
Zahlungsbegehren Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung und wird gleichzeitig
festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug
befindet, so ist es gerechtfertigt, die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO voll dem Beklagten
aufzuerlegen./<\/p>/ BauR 1992, 72
OLG Köln, Urteil vom 28.03.1990 - 13 U 147/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Köln, Urteil vom 06.05.1991 - 12 U 130/88
//1. Das unter Verwendung von Holzwerkstoffen (hier: beschichtete Spanplatten) hergestellte Werk ist mangelhaft (§ 633 Abs. 1 BGB, wenn sein emittierendes Formaldehyd in der Luft eine Ausgleichskonzentration erreicht, deren Grenzwert den des § 9 Abs. 3 Satz 1 GefStoffVO übersteigt./<\/p>/ /
/2. Zur verbindlichen Feststellung der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GefStoffVO höchstzulässigen Ausgleichskonzentration des Formaldehyds ist ausschließlich das - zwischenzeitlich gegenüber der ETB-Formaldehydrichtlinie von 1980 modifizierte - Prüfkammerverfahren (Referenzverfahren) maßgeblich./<\/p>/ /
/3. Das vom Bundesgesundheitsamt im Juni 1989 im Bundesgesundheitsblatt 6/89 veröffentlichte und zwischenzeitlich lediglich im sog. nichtamtlichen Teil ([vorläufige Materialkennwerte]) überarbeitete bzw. ergänzte - und in die beabsichtigte 3. Novellierung zur Gefahrstofffverordnung 1991 übernommene - Prüfkammerverfahren entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik i. S. von § 9 Abs. 3 Satz 2 GefStoffVO./<\/p>/ /
/4. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werkleistung zum Zeitpunkt ihrer Abnahme mangelhaft ist, dürfen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden, auch wenn diese erst nach dem Zeit- <S. 760> punkt der Abnahme - bis zur letzten mündlichen Verhandlung (Tatsacheninstanz) des Gewährleistungsprozesses - bekannt geworden sind./<\/p>/ /
/5. Beschichtete Spanplatten dürfen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GefStoffVO auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der gesetzlich höchstzulässige Grenzwert der Ausgleichskonzentration des Formaldehyds erst durch die Weiterverarbeitung (z. B. Zerschneiden) der Platten überschritten wird./<\/p>/ /
/6. Zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistungen des Beklagten Anfang bzw. Frühjahr 1987 konnte ein Schreinermeister aufgrund von Veröffentlichungen in der für ihn bestimmten Fachliteratur noch nicht wissen, daß durch Zerschneiden beschichteter Spanplatten erhöhte Ausdünstungen von Formaldehyd auftreten können. Er brauchte die ihm vom Produzenten bzw. vom Holzhändler gelieferten Spanplatten nicht auf Formaldehydausdünstungen zu untersuchen. Er hat die erhöhte Ausgleichskonzentration nicht i. S. von § 635 BGB zu vertreten./<\/p>/ /
/7. Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers entfällt nicht deshalb, weil bauseits eine Finishlackierung vorgesehen ist, die die Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Raumluft unter den Grenzwert des § 9 Abs. 3 Satz 1 GefStoffVO bringen würde./<\/p>/ /
/8. Werkleistungen, die - den Grenzwert des § 9 Abs. 3 Satz 1 überschreitende - Ausgleichskonzentrationen des Formaldehyds in der Raumluft verursachen, sind gänzlich unbrauchbar. Der Besteller kann die Vergütung auf Null DM mindern (§§ 634 Abs. 1, 4, 472 BGB)./<\/p>/ /
/9.
Schrankwände können unter besonderen Voraussetzungen i. S. von § 94 Abs. 2 BGB
[eingefügt] sein und demzufolge [Arbeiten bei Bauwerken] (§ 638 Abs. 1 Satz 1
BGB) darstellen. Das gilt nicht für die spezielle Anfertigung und Lieferung eines
Doppelbettes und eines
Eckschranks./<\/p>/ BauR 1991, 759
OLG Schleswig, Urteil vom 19.07.1990 - 11 U 93/87
//Zur Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Tiefbauunternehmer und
auftraggebender Stadt, wenn es bei der Durchführung von Kanalisationsarbeiten
zu einer Explosion kommt, die auf eine übermäßige Steigerung des Drucks in einer
Gasleitung zurückzuführen ist, für die die Stadt verantwortlich
ist./<\/p>/ BauR 1991, 487
OLG Schleswig, Urteil vom 19.07.1990 - 16 U 170/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 12.07.1991 - 26 U 146/89
//1.Ein gemeinsames Aufmaß i. S. von § 14 Nr. 2 VOB/B hat regelmäßig die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses./<\/p>/ /
/2.§ 14 Nr. 2 VOB/B setzt dabei nicht zwingend eine körperliche Aufmaßnahme vor Ort voraus. Es genügt, wenn sich die Parteien darüber einig sind, daß eine bestimmte Leistung nach Maß, Zahl und Gewicht erbracht ist. Diese Einigung kann auch anhand geeigneter Aufmaßpläne erfolgen./<\/p>/ /
/3.Will der Bauherr sich von dem Anerkenntnis lösen, so muß er beweisen, daß die in dem gemeinsamen Aufmaß getroffenen Feststellungen nicht der Wirklichkeit entsprechen, und daß ihm dieses erst nach dem gemeinsamen Aufmaß bekannt geworden ist./<\/p>/ /
/4. Dabei ist
er an die dem gemeinsamen Aufmaß zugrundegelegte Abrechnungsmethode jedenfalls
in der Weise gebunden, daß ihm ein Übergang auf eine völlig andere
Abrechnungsmethode, der einen Vergleich einzelner Positionen nicht gestattet, verwehrt
ist./<\/p>/ BauR 1992, 242
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.1991 - 23 U 25/91
//Die vorformulierte Klausel in Besonderen Vertragsbedingungen des
Auftraggebers, wonach der Bauherr berechtigt ist, einzelne Positionen des Angebotes
zurückzuziehen, zu streichen, in den Massenansätzen zu vermindern oder zu
vermehren, ohne daß der Auftragnehmer durch Minderleistungen Ersatzansprüche stellen
kann; eine Preisänderung tritt dadurch bei solchen oder anderen Positionen nicht
ein, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam, so daß
der Auftragnehmer im Falle einer solchen Teilkündigung des Bauvertrages, sei es
nach § 2 Nr. 4 VOB/B oder nach § 8 Nr. 1 VOB/B, jedenfalls den ihm durch diese
Teilkündigung entgangenen Gewinn vom Auftraggeber bezahlt verlangen
kann./<\/p>/ BauR 1992, 77
OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1991 - 32 U 22/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.1990 - 13 U 40/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1991 - 23 U 165/90
//1. Bauleistungen sind grundsätzlich nach exakten Massen genau abzurechnen; Näherungsverfahren sind nur dann anzuwenden, wenn eine mathematisch genaue Abrechnung nicht oder nicht mit zumutbaren Mitteln durchführbar ist; bei dem Aufmaß nach der sogenannten Simpsonschen Formel handelt es sich nicht um ein Näherungsverfahren, sondern um eine mathematisch genaue Berechnung; sie ist zum Aufmaß von Baugruben und Erdüberschüttungen nur dann anzuwenden, wenn diese genau einem oder mehreren Prismatioden entsprechen./<\/p>/ /
/2. Technische
Vorschriften und Vertragsbedingungen, die Regeln über das Aufmaß, die Abrechnung und
über Art und Umfang nicht gesondert zu vergütender Nebenleistungen enthalten,
können den Charakter echter Vertragsbedingungen aufweisen und unterliegen dann der
Kontrolle nach dem
AGBG./<\/p>/ BauR 1991, 772
BGH, Urteil vom 14.02.1991 - VII ZR 291/89
//Hat der Auftraggeber im Bauvertrag, für den die VOB/B gelten soll, die Klausel verwendet, Zahlungen seien/<\/p>/ /
/[innerhalb von einer Woche nach Zahlungsanforderung für Abschlagsrechnung 90 % der Rechnungssumme, innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung für Schlußrechnung 95 % der Rechnungssumme]/<\/p>/ /
/zu leisten, so ist die VOB/B nicht [als Ganzes] vereinbart./<\/p>/ /
/(Leitsatz der
Schriftleitung.)/<\/p>/ BauR 1991, 473
LG Kiel, Urteil vom 30.10.1990 - 2 O 427/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
LG Trier, Urteil vom 17.05.1990 - 6 O 352/86
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Köln, vom 11.01.1989 - 11 U 5/88
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.1991 - 19 U 47/90
//Die zur Abgabe eines spezifizierten Angebots erforderlichen Vorarbeiten
und Planungsleistungen sind in aller Regel selbst dann nicht Gegenstand eines
selbständigen, vergütungspflichtigen Werkvertrages, wenn der Besteller den
Unternehmer zur Vorlage des Angebots aufgefordert
hat./<\/p>/ BauR 1991, 613
OLG Köln, Urteil vom 14.02.1990 - 13 U 176/89
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1991 - 23 U 141/90
//Bei der Ermittlung des geschuldeten Leistungsumfangs kommt dem
konkreten Leistungsverzeichnis im Verhältnis zu pauschal gefaßten
Leistungsbestimmungsklauseln vorrangige Bedeutung zu. Auch bei einem Pauschalvertrag, wonach der
Auftragnehmer den Um- und Neubau schlüsselfertig in einem vermietungsfähigen Zustand
zu übergeben hat, ist der Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers um die Sowiesokosten zu kürzen, um die das Bauwerk bei ordnungsgemäßer
Ausführung von vornherein teurer gewesen
wäre./<\/p>/ BauR 1991, 747
OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1991 - 6 U 131/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1990 - 19 U 16/89
//1. Dem Unternehmer der den Zuschlag für das Laden und Abfahren von Ausschachtung der Bodenklasse III erhalten hat, steht keine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn er den Aushub entgegen seiner Erwartung nicht als Kies oder Füllkies verkaufen kann./<\/p>/ /
/2. Ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat zur Voraussetzung, daß die Behinderung der Arbeiten vom Auftraggeber verschuldet ist; die Zurechnung der Behinderung zur Risikosphäre des Auftraggebers reicht nicht aus./<\/p>/ /
/Der Auftraggeber
hat es nicht zu vertreten, daß die im Einvernehmen mit dem Liegenschaftsamt für
die Abfuhr des Aushubs vorgesehene und vom Unternehmer dafür benutzte öffentliche
Straße nach Einschaltung der Presse durch die Anlieger vom Oberstadtdirektor
gesperrt
wird./<\/p>/ BauR 1991, 337
OLG Hamm, Urteil vom 27.03.1990 - 26 U 179/89
//Bei gemischten Verträgen (Übereignung des Grundstücks/Herstellung des darauf zu errichtenden Bauwerks) unterliegt der Anspruch auf Vergütung der Bauleistung im Regelfall der kurzen Verjährung des § 196 BGB./<\/p>/ /
/Das
gilt jedenfalls dann, wenn der auf das Grundstück entfallende [Kaufpreis] bezahlt
ist./<\/p>/ BauR 1991, 620
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1990 - 21 U 108/90
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1990 - 19 U 23/88
//Im Falle einer Ersatzvornahme nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B darf der
Auftraggeber regelmäßig nur die tatsächlich anfallenden Mehrkosten liquidieren. Für
nicht abgerechnete Leistungen des Drittunternehmers steht ihm grundsätzlich kein
Erstattungsanspruch
zu./<\/p>/ BauR 1991, 216
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1991 - 26 U 228/89
(Leitsatz: siehe Volltext)