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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 2467
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 12.02.2018 - 28 U 293/17 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2020, 2383
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine preiswertere Alternative vorhanden: Mehrvergütung auch ohne Ankündigung!

OLG München, Beschluss vom 08.07.2019 - 27 U 3203/18 Bau

1. Voraussetzung für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht des Architekten ist nicht, dass er im Rahmen der Vertragsunterzeichnung tätig war. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Rahmenumstände.

2. Wird eine nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer in einem VOB-Vertrag nur dann Anspruch auf besondere Vergütung, wenn er seinen Anspruch dem Auftraggeber vor der Ausführung der Leistung ankündigt. Die vorherige Ankündigung ist grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung.

3. Der Auftragnehmer hat auch ohne vorherige Ankündigung ausnahmsweise einen Anspruch auf besondere Vergütung, wenn die Ankündigung entbehrlich ist, weil dem Auftraggeber tatsächlich keine preiswertere Alternative zur Verfügung steht.




IBRRS 2020, 2382
BauvertragBauvertrag
Keine preiswertere Alternative vorhanden: Mehrvergütung auch ohne Ankündigung!

OLG München, Beschluss vom 22.03.2019 - 27 U 3203/18 Bau

1. Voraussetzung für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht des Architekten ist nicht, dass er im Rahmen der Vertragsunterzeichnung tätig war. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Rahmenumstände.

2. Wird eine im VOB-Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer nur dann Anspruch auf besondere Vergütung, wenn er seinen Anspruch dem Auftraggeber vor der Ausführung der Leistung ankündigt. Die vorherige Ankündigung ist Anspruchsvoraussetzung.

3. Der Auftragnehmer hat auch ohne vorherige Ankündigung einen Anspruch auf besondere Vergütung, wenn die Ankündigung entbehrlich ist, weil dem Auftraggeber tatsächlich keine preiswertere Alternative zur Verfügung steht.

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IBRRS 2020, 1613
BauvertragBauvertrag
Gerichtliche Klärung vorbehalten: Leistungsabgrenzung nicht endgültig!

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 200/15

Nehmen die Parteien eines Bauvertrags nach dessen Kündigung eine Leistungsabgrenzung vor und vereinbaren sie, dass die Vergütung reduziert wird, falls "die bereits erbrachten Leistungen rechtskräftig als geringer bewertet werden", ist die vorgenommene Leistungsabgrenzung nicht endgültig, sondern steht unter dem Vorbehalt einer etwaigen gerichtlichen Klärung.

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IBRRS 2020, 2380
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauunternehmer plant (auch): Findet Bau- oder Architektenrecht Anwendung?

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2019 - 13 U 560/16

1. Wird ein Generalunternehmer nicht nur mit Bauwerksarbeiten, sondern auch mit Planungsleistungen (hier: der Erstellung der Tragwerksplanung) beauftragt, finden auf etwaige Planungsmängel nicht die Regelungen der VOB/B, sondern die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung.

2. Liegen besonders gravierende Planungsmängel vor, kann ein Architekten- oder Ingenieurvertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden.

3. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Der Auftraggeber ist auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Kündigungsgründe nachschieben.

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IBRRS 2020, 2282
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vereinbarte Abdichtungsmethode ungeeignet: Leistung mangelhaft, aber Sowiesokosten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 90/18

1. Die Abdichtung eines Kellers mit Zementinjektion ist mangelhaft, wenn die Ausführung zwar der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die Abdichtungsmethode aber aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Erdreichs generell ungeeignet ist.

2. Es liegt kein Mangel des Werks vor, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführungsart bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftragnehmer seiner Bedenkenhinweispflicht genügt hat.

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IBRRS 2020, 2134
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauausführung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019 - 6 U 1075/18

1. Der Auftragnehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

2. Der Auftragnehmer schuldet zum Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk, das der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht; dies gilt regelmäßig auch bei deren Änderung zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

3. Ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

4. Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistung vor der Abnahme wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Die Unverhältnismäßigkeit muss dabei ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint.




IBRRS 2020, 2387
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauträger verlangt Umsatzsteuer erstattet: Auch der insolvente Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

BGH, Urteil vom 16.07.2020 - VII ZR 204/18

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 372).*)

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IBRRS 2020, 2140
BauvertragBauvertrag
Es gibt auch die schlüssige Architektenvollmacht!

OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2018 - 16 U 81/17

1. Der bauleitende Architekt kann vom Auftraggeber auch schlüssig zur Vergabe von Änderungs- und Zusatzleistungen bevollmächtigt werden. Vom Architekten in Auftrag gegebene Nachtragsleistungen hat der Auftraggeber dann besonders zu vergüten.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das abnahmereife Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt.

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IBRRS 2020, 2139
BauvertragBauvertrag
Es gibt auch die schlüssige Architektenvollmacht!

OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2017 - 16 U 81/17

1. Der bauleitende Architekt kann vom Auftraggeber auch schlüssig zur Vergabe von Änderungs- und Zusatzleistungen bevollmächtigt werden. Vom Architekten in Auftrag gegebene Nachtragsleistungen hat der Auftraggeber dann besonders zu vergüten.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das abnahmereife Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt.

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IBRRS 2020, 2280
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber ist informiert: Kein Bedenkenhinweis erforderlich!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2017 - 9 U 181/15

Der mit der Installation einer Beleuchtungsanlage beauftragte Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber auf eine Verschlechterung der Lichtverhältnisse hinzuweisen, wenn die Anzahl der Beleuchtungskörper auf Veranlassung des Auftraggebers reduziert wird und ihm bekannt ist, dass bereits mit der ursprünglich vorgesehenen Leuchtkörperanzahl die erforderliche Beleuchtungsstärke nicht erzielt werden konnte.

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IBRRS 2020, 2133
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedenken sind an den Auftraggeber zu richten!

OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 - 1 U 71/18

1. Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, er etwa auf dessen Anweisungen oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien, wenn er den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist.

2. Hat der Auftraggeber einen bauleitenden Architekten eingesetzt, kann der Bedenkenhinweis auch diesem erteilt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn er Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst hat oder wenn sich der Architekt sich der Bedenkenanmeldung verschließt.

3. Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret dargelegt werden.

4. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung von streitigen Mängeln, kann darin ein Verzicht auf Mängelrechte liegen. Angesichts der Tragweite eines Verzichts muss die Erklärung aber eindeutig sein.




IBRRS 2020, 2125
BauvertragBauvertrag
Hauswand muss frei von Flecken sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2019 - 21 U 64/18

1. Eine fleckige Hauswand ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Leistung technisch so ausgeführt wurde, wie es die Parteien vertraglich vereinbart haben.

2. Kann die (optische) Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreicht werden, haftet der Auftragnehmer nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit, wenn er den Auftraggeber auf die Bedenken gegen die vereinbarte Ausführungsart hingewiesen hat und dieser gleichwohl auf der vorgesehenen Ausführungsart besteht.

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IBRRS 2020, 2124
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hauswand muss frei von Flecken sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2019 - 21 U 64/18

1. Eine fleckige Hauswand ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Leistung technisch so ausgeführt wurde, wie es die Parteien vertraglich vereinbart haben.

2. Kann die (optische) Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreicht werden, haftet der Auftragnehmer nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit, wenn er den Auftraggeber auf die Bedenken gegen die vereinbarte Ausführungsart hingewiesen hat und dieser gleichwohl auf der vorgesehenen Ausführungsart besteht.

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IBRRS 2020, 2017
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Was gehört alles zu einer "konkreten bauablaufbezogenen Darstellung"?

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018 - 10 U 154/17

1. Verzug mit der Ausführung liegt bereits mit Fristüberschreitung vor, wenn die Fristüberschreitung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

2. Der Auftragnehmer hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, wenn die Verzögerung auf die verspätete Vorlage von Baufreigabescheinen sowie von Werk- und Ausführungsplänen zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu erbringen hat.

3. Obliegt die Ausführungsplanung sowie Statik und Tragwerksplanung dem Auftraggeber, sind Architekt und Statiker insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, deren verzögerte Bearbeitungspraxis dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

4. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen des Vorliegens von Behinderungen geltend, muss er eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung und der hindernden Wirkung vornehmen.

5. Eine bauablaufbezogene Gesamtdarstellung muss die einzelnen Behinderungstatbestände und deren Auswirkungen auf den Bauablauf beinhalten, ebenso eine geordnete, zeitlich-chronologische Gegenüberstellung des geplanten Bauablaufs einerseits und des tatsächlichen Bauablaufs andererseits unter Angabe der jeweiligen Ursachen für die Behinderungen und Verzögerungen sowie deren Dauer.

6. Der Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund hat grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen. Einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sie von vorneherein keinen Erfolg verspricht.

7. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Die Rüge fehlender Prüfbarkeit muss rechtzeitig nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden.

8. Die bloße pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüfbar, genügt nicht. Der Auftraggeber muss substantiiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen.

9. Mit nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.




IBRRS 2020, 2213
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kann keine "Bauzeitanordnung" treffen!

LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2019 - 28 O 209/19

Die Veränderung der Bauzeitplanung betrifft weder den "vereinbarten Werkerfolg" noch ist die Festsetzung eines neuen Termins für den Leistungsbeginn oder die Überarbeitung/Verkürzung der Ausführungszeiträume eine Änderung, die "zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig" ist.

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IBRRS 2020, 2212
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arbeitsaufnahme verhindert keine Bauablaufstörungen!

KG, Beschluss vom 06.04.2020 - 7 W 32/19

1. Es bleibt offen, ob aufgrund des neuen Bauvertragsrechts (§ 650d BGB) auch Leistungsverfügungen für den Besteller möglich sind.

2. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein. Besteht keine Notwendigkeit zur begehrten Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien, ist der Antrag zurückzuweisen.

3. Mit dem Antrag, mit näher bezeichneten (Bodenbelags-)Arbeiten unverzüglich zu beginnen, können Bauablaufverzögerungen und dadurch bedingter Mietausfall aufgrund verzögerter Fertigstellung des Bauwerks nicht verhindert werden.

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IBRRS 2020, 1515
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Übernahmeverträge vorgelegt: "Fachgerechte Entsorgung" nachgewiesen!

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - 6 U 2699/19

1. Im Hinblick auf die Fälligkeit des Werklohns aus einem Entsorgungsvertrag kommt es auf die Abnahme gem. § 641 BGB an, nicht auf die Vollendung gem. § 646 BGB.

2. Übernahmeverträge sind geeignet, den Nachweis der "fachgerechten Entsorgung" von Erdstoffen Z1.2 zu führen, wenn sie Name/Anschrift des Abfallerzeugers/-besitzers, Abfallstelle, Abfallort/-schlüssel, Name/Anschrift des Transporteurs und Entsorgungsanlage/Verwertungsort dokumentieren.

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IBRRS 2020, 2010
BauvertragBauvertrag
Bauabzugsteuer an den Auftragnehmer gezahlt: Anspruch auf Rückerstattung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2017 - 29 U 275/16

Erfüllt der Auftraggeber seine steuerrechtlichen Anmeldungs- und Abführungspflichten nicht und und leistet er an den Auftragnehmer Zahlungen in Höhe der an das zuständige Finanzamt abzuführenden Bauabzugsteuer, steht ihm gegen Auftragnehmer kein Anspruch auf Rückerstattung dieser Zahlungen zu.

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IBRRS 2020, 1502
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einsatz eines neuen Bauprodukts: Kein Mangel, aber Hinweispflicht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2017 - 12 U 159/16

1. Wird ein Nachunternehmer im Rahmen eines Bauvorhabens auf Abruf mit der Ausführung verschiedener Leistungen beauftragt, liegt ein einheitlicher Auftrag vor, so dass in der Bezahlung einer Rechnung keine (Teil-)Abnahme eines Gewerks gesehen werden kann.

2. Zur nötigen Bestimmtheit des Mängelbeseitigungsverlangens gehört, dass der Auftraggeber deutlich macht, die Nichterledigung werde Konsequenzen haben. Ausreichend hierfür ist die Aufforderung, der Auftragnehmer solle seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.

3. Der Einsatz einer Neuerung im Bauwesen stellt für sich genommen keinen Mangel dar, sondern löst (nur) Hinweispflichten aus.

4. Der Auftragnehmer muss auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer noch unerprobten oder wenig erprobten Technik hinweisen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung überhaupt Anlass zu Bedenken gegen die Eignung des von ihm verwendeten Materials besteht.

5. Die Prüfungspflicht findet dort ihre Grenze, wo von dem Auftragnehmer eigene Sachkenntnis nicht mehr erwartet werden kann. Von ihm wird nur das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt. Der Auftragnehmer kann sich dann mit den Äußerungen solcher Personen oder Institute begnügen, die er nach ihrer Qualifikation als sachverständig ansehen darf.

6. Treten Baumängel erst durch das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachen zutage, tritt eine verjährungshemmende Wirkung bei fehlender Identität mit den im selbständigen Beweisantrag genannten Mängeln nicht ein.

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IBRRS 2020, 2157
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Neue Bauzeit nicht akzeptiert: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

BGH, Urteil vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19

Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, IBR 2012, 630).*)

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IBRRS 2020, 2115
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ab wann verjährt der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich?

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - 12 U 74/19

1. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, IBR 2009, 591).*)

2. Die Rüge von Mangelsymptomen allein begründet nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst für den Mangel haftet und/oder ein anderer Baubeteiligter.*)

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IBRRS 2020, 1926
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"!

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - 12 U 59/19

1. Die Verzugsmitteilung des Auftraggebers zur verzögerten Leistungsausführung kann eine "andere Anordnung" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B darstellen und einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung begründen.

2. Führt die vom Auftraggeber ausgehende Bauzeitverschiebung dazu, dass dem Auftragnehmer eine (Rück-)Vergütung aus dem Verkauf von im Zuge der Bauausführung erlangten Fräsgutes verloren geht, umfasst der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B auch den Ausgleich der dem Auftragnehmer - durch das Entfallen des Abzugsbetrags - entstehenden Mehrkosten.

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IBRRS 2020, 0782
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Haftung für Mangelfolgeschäden trotz mangelhafter Leistung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 22/16

1. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht für Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel für den eingetretenen Schaden nicht (mit-)ursächlich ist.

2. Im Fall eines Anscheinsbeweises muss der Auftragnehmer nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein nur erschüttern. Ein Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn er Tatsachen darlegt, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen.

3. Mit der Vereinbarung der VOB/B wird eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts getroffen.

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IBRRS 2020, 2069
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer verhandelt, verweigert die Vertragserfüllung nicht (mehr)!

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2020 - 11 U 64/19

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens.*)

2. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann durch spätere Vertragsverhandlungen wieder aufgegeben werden.*)

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IBRRS 2020, 1892
BauvertragBauvertrag
Keine Rechnungskürzung wegen nicht ausgeführter Leistungen!

LG Essen, Urteil vom 03.03.2020 - 9 O 321/17

1. Führt der Auftragnehmer eine vereinbarte Leistung (hier: fachgerechte Entsorgung von Reinigungswasser) nicht aus, berechtigt das den Auftraggeber nicht zur Kürzung der Vergütung, sondern lediglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Gleiches gilt, wenn ein erforderlicher Entsorgungsnachweis fehlt.

2. Der dem Auftraggeber entstehende Zeitaufwand für die "Beaufsichtigung einer Mängelbeseitigung" ist nicht erstattungsfähig.

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IBRRS 2020, 1616
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer meldet Insolvenz an: Muss der Auftraggeber Schadensersatz zahlen?

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 - 5 U 178/14

1. Behauptet der Auftragnehmer, er habe seinen Geschäftsbetrieb aufgeben müssen, weil der Auftraggeber erhebliche Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Zahlungsverzug des Auftraggebers (zumindest auch) für die Einstellung des Geschäftsbetriebs ursächlich war.

2. An einem Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und Betriebsaufgabe fehlt es, wenn diese auf der freien Entscheidung des Auftragnehmers beruht, die durch das Verhalten des Auftraggeber zwar (mit) motiviert war, aber nicht adäquat-kausal darauf zurückzuführen ist.

3. Eine Überschuldung kein zwingender Grund, Insolvenzreife eines Einzelunternehmers anzunehmen. Maßgeblich ist insoweit die Zahlungsunfähigkeit.




IBRRS 2020, 0432
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme durch schlüssiges Verhalten auch bei wesentlichen Mängeln!

OLG München, Beschluss vom 21.11.2018 - 28 U 1888/18 Bau

1. Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.

2. Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.

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IBRRS 2020, 0431
BauvertragBauvertrag
Abnahme durch schlüssiges Verhalten auch bei wesentlichen Mängeln!

OLG München, Beschluss vom 06.09.2018 - 28 U 1888/18 Bau

1. Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.

2. Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.

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IBRRS 2020, 1816
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur die "richtige" Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 - 11 U 74/18

1. An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen.

2. Erklärungen pauschalen Inhalts sind - jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde - unzulänglich.

3. Im BGB-Bauvertrag kann ein Bedenkenhinweis auch (nur) mündlich erfolgen.

4. Der Auftragnehmer muss im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, wenn ein Baumangel durch die fehlerhafte Planung mitverursacht wurde.

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IBRRS 2020, 1970
BauvertragBauvertrag
Abhilfeverlangen ist keine (Beschleunigungs-)Anordnung!

LG Berlin, Beschluss vom 07.11.2019 - 32 O 244/19

1. Eine als "Anordnung" bezeichnete Aufforderung des Auftraggebers, die Baustelle mit ausreichender Mannstärke zu besetzen, damit der vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann, stellt keine Anordnung oder Leistungsänderung i. S. des § 650b BGB dar.

2. Macht der Auftragnehmer aufgrund der Aufforderung des Auftraggebers, das Baustellenpersonal zu verstärken, einen auf § 650b BGB gestützten "Bauzeitennachtrag" geltend und droht er die Einstellung der Arbeiten an, falls dieser bezahlt wird, kann der Auftraggeber im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass keine Anordnung gem. § 650b BGB vorliegt.

3. Auf Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB ist das einstweilige Verfügungsverfahren des § 650d BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer kann für solche Ansprüche auch keine Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.

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IBRRS 2020, 1969
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abhilfeverlangen ist keine (Beschleunigungs-)Anordnung!

LG Berlin, Beschluss vom 04.12.2019 - 32 O 244/19

1. Eine als „Anordnung“ bezeichnete Aufforderung des Auftraggebers, die Baustelle mit ausreichender Mannstärke zu besetzen, damit der vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann, stellt keine Anordnung oder Leistungsänderung i. S. des § 650b BGB dar.

2. Macht der Auftragnehmer aufgrund der Aufforderung des Auftraggebers, das Baustellenpersonal zu verstärken, einen auf § 650b BGB gestützten „Bauzeitennachtrag“ geltend und droht er die Einstellung der Arbeiten an, falls dieser bezahlt wird, kann der Auftraggeber im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass keine Anordnung gem. § 650b BGB vorliegt.

3. Auf Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB ist das einstweilige Verfügungsverfahren des § 650d BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer kann für solche Ansprüche auch keine Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.

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IBRRS 2020, 1891
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen Schwarzarbeitsgesetz wird von Amts wegen berücksichtigt!

LG Flensburg, Urteil vom 29.05.2020 - 2 S 5/19

1. Die Nichtigkeit eines Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit kann vom Gericht auch dann berücksichtigt werden, wenn sich keine der Parteien hierauf beruft, das Gericht nach den Gesamtumständen des Falls aber davon überzeugt ist, dass es sich um Schwarzarbeit handelt.*)

2. Die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Schwarzarbeit schlägt auch auf ein Schuldanerkenntnis durch, dessen kausales Grundgeschäft in dem nichtigen Vertrag liegt.*)

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IBRRS 2020, 1885
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnung ist Fertigstellungsmitteilung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2017 - 29 U 216/16

1. In der Übersendung der Schlussrechnung liegt die (konkludente) Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Leistung.

2. Zeigt der Auftragnehmer (konkludent) die Fertigstellung seiner Leistung an, gilt die Leistung im VOB-Vertrag mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde.

3. Wird das Eigentum des Auftraggebers im Rahmen der Bauausführung beschädigt, begründet dies keine Gewährleistungsansprüche.

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IBRRS 2020, 1699
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagsrechnung als (Teil-)Schlussrechnung?

OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2017 - 1 U 3/17

1. Die Prüfung einer Abschlagsrechnung macht diese nicht zu einer Schlussrechnung, wenn der Auftragnehmer vertragswidrig keine Schlussrechnung erstellt.

2. Eine Teilschlussrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechnung einen in sich abgeschlossen Teil der Leistung betrifft und eine Teilabnahme erfolgt ist.

3. Nach Ablauf der Prüffrist kann zwar die mangelnde Prüfbarkeit nicht mehr eingewandt werden kann. Das führt aber nicht dazu, dass der Auftraggeber mit materiellen Einwänden gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen ist.

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IBRRS 2020, 1886
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BauvertragBauvertrag
Abrechnung nur mit Umrechnungsfaktoren: Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen!

OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2020 - 2 U 177/12

1. Eine Schlussrechnungsreife wird auch dadurch begründet, dass der Unternehmer seine primären Leistungspflichten bzw. Pflichten zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung objektiv nicht mehr erbringen kann.*)

2. Ist einer durch eine öffentliche Ausschreibung vorgegebenen Leistungsposition eines Bauauftrags über den Abriss eines Gebäudekomplexes immanent, dass sowohl die Angebotskalkulation der Bieter als auch die Abrechnung des Auftragnehmers auf diverse Umrechnungsfaktoren gestützt werden muss, so kann der Einwand der angeblich fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht darauf gestützt werden, dass die mit der Schlussrechnung angegebenen Umrechnungsfaktoren nicht hinreichend nachvollziehbar seien.*)

3. Zur Bewertung eines Sachverständigengutachtens in Fällen der "Konfliktverteidigung" im Zivilprozess.*)

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IBRRS 2020, 1866
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BauvertragBauvertrag
Wer unberechtigt die Arbeiten einstellt, ist in Verzug mit der Ausführung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 10 U 294/19

1. Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften. § 5 Abs. 3 VOB/B begründet auf das Verlangen des Auftraggebers eine Pflicht des Auftragnehmers zur Abhilfe des unzureichenden Baustelleneinsatzes. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz berechtigten Abhilfeverlangens nicht nach, gerät der Auftragnehmer mit der Abhilfepflicht in Verzug.*)

2. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B führt die unberechtigte Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.*)

3. Zwar steht grundsätzlich eine notwendige, aber fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (hier: Übergabe einer Statik) einem Verzug des Auftragnehmers entgegen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Leistung von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte abhängig macht (unberechtigte Forderung auf Abschlagszahlung) und deshalb unabhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers seine Leistung verweigert.*)

4. Haben die Parteien eines Bauvertrags neben einem Zahlungsplan, der sich allein an Daten orientiert, einen Bauzeitenplan vereinbart, ist der Bauzeitenplan im Zweifel Geschäftsgrundlage des Zahlungsplans. Dann haben die Parteien keine Zahlungen unabhängig vom Baufortschritt, sondern Abschlagszahlungen vereinbart, die sich nach den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten und dem zu diesen Zeitpunkten nach dem Bauzeitenplan erwarteten Baufortschritt richten.*)

5. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Kündigungsrecht des Auftragnehmers wegen fehlender Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. steht dem bereits eingetretenen Verzug mit der Abhilfepflicht nach § 5 Abs. 3 VOB/B durch die Arbeitseinstellung des Auftragnehmers und einem daraus entstehenden Kündigungsrecht des Auftraggebers entgegen, wenn der Auftragnehmer seine eigene Leistung Zug um Zug gegen das Bewirken der Bauhandwerkersicherung anbietet.*)

6. Der Verzug des Auftragnehmers und damit das Kündigungsrecht des Auftraggebers bestehen fort, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung der Werkleistung neben der Erfüllung seines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung von der Zahlung weiterer, vertraglich nicht geschuldeter Abschläge abhängig macht.*)




IBRRS 2020, 1845
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BauvertragBauvertrag
Keine Doppelvergütung bei Doppelbeauftragung!

OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2019 - 12 U 114/19

1. Bei Nachträgen eines Detail-Pauschalpreisvertrags ist zwischen den vereinbarten und dem neuen Leistungsinhalt zu differenzieren, auch, wenn ein Nachtrag über bereits vom bisherigen Vertrag enthaltene Teilleistungen vereinbart wird. Eine Vergütungspflicht besteht nur, soweit der Auftraggeber tatsächlich eine neue Leistung beauftragt.*)

2. Soweit damit eine doppelte Beauftragung vorliegt, besteht keine doppelte Vergütungspflicht. Vielmehr ist der Mehrvergütung die über das bisherige Bausoll hinaus erbrachte Leistung zugrunde zu legen.*)

3. Dem Bauherrn obliegt in der Regel die hinreichende und taugliche Beschreibung der Bodenverhältnisse. Er trägt das Baugrundrisiko.*)

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IBRRS 2020, 1843
BauvertragBauvertrag
Verlängerung eines Vorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses

VG München, Beschluss vom 02.06.2020 - 9 K 19.5605

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1852
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BauvertragBauvertrag
Herstellungsanspruch verjährt: Werklohn wird nicht fällig!

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - VII ZR 108/19

Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.*)

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IBRRS 2020, 1547
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BauvertragBauvertrag
Wer sich verkalkuliert, verliert!

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - 12 U 180/17

1. Der Herstellungsanspruch aus einem Bauvertrag kann grundsätzlich formfrei abgetreten, auch wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft - wie etwa einem Bauträgervertrag - beruht.

2. Eine Teilabtretung ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien sie nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen haben.

3. Der Auftragnehmer kann die Leistung verweigern, wenn sie für ihn oder für jedermann unmöglich ist. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemanden, also weder vom Auftragnehmer noch von einem Dritten, erbracht werden kann (hier verneint).

4. Dem Auftragnehmer steht auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht.

5. Setzt der Auftragnehmer das Bauvorhaben um und führt er eine bestimmte Leistung nicht zu einem Zeitpunkt aus, zu dem sie ohne größeren Aufwand hätte ausgeführt werden können, kann er nicht einwenden, die nachträgliche Ausführung sei mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.

6. Hat der Auftragnehmer sich verkalkuliert, hat er keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, selbst wenn der Kalkulationsirrtum für den Auftraggeber erkennbar war.




IBRRS 2020, 1552
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BauvertragBauvertrag
Abweichung von der Soll-Beschaffenheit: Kein Abzug "neu für alt"!

OLG München, Beschluss vom 20.12.2018 - 27 U 1515/18 Bau

1. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, um die ein ordnungsgemäß ausgeführtes Werk von vornherein teurer geworden wäre.

2. Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit und ist sie deshalb mangelhaft, ist für Sowieso-Kosten kein Raum. Auch ist in einem solchen Fall kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

3. Sowieso-Kosten, Vorteilsausgleich oder ein Abzug "neu für alt" sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

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IBRRS 2020, 1550
BauvertragBauvertrag
Abweichung von der Soll-Beschaffenheit: Kein Abzug "neu für alt"!

OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 - 27 U 1515/18 Bau

1. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, um die ein ordnungsgemäß ausgeführtes Werk von vornherein teurer geworden wäre.

2. Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit und ist sie deshalb mangelhaft, ist für Sowieso-Kosten kein Raum. Auch ist in einem solchen Fall kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

3. Sowieso-Kosten, Vorteilsausgleich oder ein Abzug "neu für alt" sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

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IBRRS 2020, 1099
BauvertragBauvertrag
Was tun, wenn man nicht machen kann, was man machen soll?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.2017 - 2 U 10/17

Hat der Auftragnehmer seine Leistung vollständig fertig gestellt und wird von ihm eine zunächst angebrachte Schraubverbindung wieder gelöst, so dass seine Leistung nicht (mehr) abnahmereif ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn er sich nicht dazu in der Lage sieht, die von ihm geschuldete Leistung wie vereinbart auszuführen (hier: die Schraubverbindung [wieder] herzustellen).

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IBRRS 2020, 1098
BauvertragBauvertrag
Was tun, wenn man nicht machen kann, was man machen soll?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 U 10/17

Hat der Auftragnehmer seine Leistung vollständig fertig gestellt und wird von ihm eine zunächst angebrachte Schraubverbindung wieder gelöst, so dass seine Leistung nicht (mehr) abnahmereif ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn er sich nicht dazu in der Lage sieht, die von ihm geschuldete Leistung wie vereinbart auszuführen (hier: die Schraubverbindung [wieder] herzustellen).

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IBRRS 2020, 1739
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BauvertragBauvertrag
Bauherr erklärt die Abnahme: Auch die Vergütung eines Nach-Nachunternehmers wird fällig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2020 - 11 U 120/17

1. Die Vergütung eines Nachunternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Generalunternehmer seinerseits dem Auftraggeber versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit das Werk des Generalunternehmers vom Auftraggeber abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt.

2. Die sog. Durchgriffsfälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Abnahme im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer stattgefunden hat und ob dort Abnahmereife zu bejahen ist.

3. Auch in einer viergliedrigen Leistungskette reicht es aus, wenn der Auftraggeber selbst, für den das Werk letztlich bestimmt ist, im Verhältnis zum Generalunternehmer die Abnahme erklärt.

4. Vorbehalte im Abnahmeprotokoll hindern den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung des Nach-Nachunternehmers nicht.

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IBRRS 2020, 1701
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BauvertragBauvertrag
Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen genügt nicht!

OLG München, Urteil vom 26.09.2017 - 28 U 2834/09

1. Macht der Auftragnehmer wegen Bauablaufstörungen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, hat schlüssig darzulegen, dass er durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert worden ist. Es reicht nicht aus, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.

2. Bei störenden Ereignissen wie z. B. verspäteten Planlieferungen genügt es nicht, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen sowie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, auch die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen.

3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten - also auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen - in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

4. Nimmt der Auftraggeber das Nachtragsangebot des Auftragnehmers an, sind damit auch sämtliche Ansprüche wegen Bauablaufstörungen abgegolten. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.




IBRRS 2020, 1614
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BauvertragBauvertrag
Vorfristig ausgesprochene Kündigung ist freie Kündigung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 29 U 53/18

1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart, muss der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung binnen 12 Werktagen nach Aufforderung beginnen, wenn Baufreiheit besteht. Eine vorfristig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ausreichend ist der Zugang per Telefax.

3. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der VOB/B stellt keine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung dar.

4. Ob eine außerordentliche Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Im Regelfall ist eine solche Kündigung dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.

5. Will der Auftraggeber seine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben (BGH, IBR 2003, 595).

6. Auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an, weil es sich nicht um eine Gegenleistung, sondern um eine Entschädigung handelt (BGH, IBR 2008, 70).

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IBRRS 2020, 1499
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BauvertragBauvertrag
Schweigen auf eine Auftragsbestätigung ist keine Zustimmung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - 13 U 230/18

1. Wird in einer Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt, als von den Parteien in einem nur einseitig unterschriebenen Bauvertragsentwurf vereinbart wurde, liegt darin eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.

2. Anders als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung keine Zustimmung.

3. Soweit die Annahme eines Vertrags nicht formbedürftig ist, genügt hierfür auch tatsächlich schlüssiges Verhalten wie etwa das Bewirken der Leistung.

4. In einem BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte erst nach der Abnahme der Leistung geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt und die Vertragsbeziehung in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

5. Von der Fristsetzung, aber auch schon von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung trotz Verpflichtung eindeutig und bestimmt auf Dauer verweigert.

6. An die Annahme dieser - vom Auftraggeber zu beweisenden - Ausnahmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Fristsetzung ist aber auch dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer auf die mehrfache Aufforderung, mit der Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen, in keiner Weise reagiert oder eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, etwa weil der Auftraggeber mit gutem Grund das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren hat.

7. Der Wechsel vom Schadensersatz- zum Vorschussanspruch ist auch dann möglich, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftraggeber die Leistung nicht abgenommen hat.




IBRRS 2020, 1634
BauvertragBauvertrag
Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage

VG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - 23 K 10896/17

ohne amtlichen Leitsatz

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