Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 1892LG Essen, Urteil vom 03.03.2020 - 9 O 321/17
1. Führt der Auftragnehmer eine vereinbarte Leistung (hier: fachgerechte Entsorgung von Reinigungswasser) nicht aus, berechtigt das den Auftraggeber nicht zur Kürzung der Vergütung, sondern lediglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Gleiches gilt, wenn ein erforderlicher Entsorgungsnachweis fehlt.
2. Der dem Auftraggeber entstehende Zeitaufwand für die "Beaufsichtigung einer Mängelbeseitigung" ist nicht erstattungsfähig.
VolltextIBRRS 2020, 1616
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 - 5 U 178/14
1. Behauptet der Auftragnehmer, er habe seinen Geschäftsbetrieb aufgeben müssen, weil der Auftraggeber erhebliche Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Zahlungsverzug des Auftraggebers (zumindest auch) für die Einstellung des Geschäftsbetriebs ursächlich war.
2. An einem Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und Betriebsaufgabe fehlt es, wenn diese auf der freien Entscheidung des Auftragnehmers beruht, die durch das Verhalten des Auftraggeber zwar (mit) motiviert war, aber nicht adäquat-kausal darauf zurückzuführen ist.
3. Eine Überschuldung kein zwingender Grund, Insolvenzreife eines Einzelunternehmers anzunehmen. Maßgeblich ist insoweit die Zahlungsunfähigkeit.
IBRRS 2020, 0432
OLG München, Beschluss vom 21.11.2018 - 28 U 1888/18 Bau
1. Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.
2. Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2020, 0431
OLG München, Beschluss vom 06.09.2018 - 28 U 1888/18 Bau
1. Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.
2. Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2020, 1816
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 - 11 U 74/18
1. An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen.
2. Erklärungen pauschalen Inhalts sind - jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde - unzulänglich.
3. Im BGB-Bauvertrag kann ein Bedenkenhinweis auch (nur) mündlich erfolgen.
4. Der Auftragnehmer muss im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, wenn ein Baumangel durch die fehlerhafte Planung mitverursacht wurde.
VolltextIBRRS 2020, 1970
LG Berlin, Beschluss vom 07.11.2019 - 32 O 244/19
1. Eine als "Anordnung" bezeichnete Aufforderung des Auftraggebers, die Baustelle mit ausreichender Mannstärke zu besetzen, damit der vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann, stellt keine Anordnung oder Leistungsänderung i. S. des § 650b BGB dar.
2. Macht der Auftragnehmer aufgrund der Aufforderung des Auftraggebers, das Baustellenpersonal zu verstärken, einen auf § 650b BGB gestützten "Bauzeitennachtrag" geltend und droht er die Einstellung der Arbeiten an, falls dieser bezahlt wird, kann der Auftraggeber im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass keine Anordnung gem. § 650b BGB vorliegt.
3. Auf Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB ist das einstweilige Verfügungsverfahren des § 650d BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer kann für solche Ansprüche auch keine Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.
VolltextIBRRS 2020, 1969
LG Berlin, Beschluss vom 04.12.2019 - 32 O 244/19
1. Eine als „Anordnung“ bezeichnete Aufforderung des Auftraggebers, die Baustelle mit ausreichender Mannstärke zu besetzen, damit der vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann, stellt keine Anordnung oder Leistungsänderung i. S. des § 650b BGB dar.
2. Macht der Auftragnehmer aufgrund der Aufforderung des Auftraggebers, das Baustellenpersonal zu verstärken, einen auf § 650b BGB gestützten „Bauzeitennachtrag“ geltend und droht er die Einstellung der Arbeiten an, falls dieser bezahlt wird, kann der Auftraggeber im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass keine Anordnung gem. § 650b BGB vorliegt.
3. Auf Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB ist das einstweilige Verfügungsverfahren des § 650d BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer kann für solche Ansprüche auch keine Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.
VolltextIBRRS 2020, 1891
LG Flensburg, Urteil vom 29.05.2020 - 2 S 5/19
1. Die Nichtigkeit eines Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit kann vom Gericht auch dann berücksichtigt werden, wenn sich keine der Parteien hierauf beruft, das Gericht nach den Gesamtumständen des Falls aber davon überzeugt ist, dass es sich um Schwarzarbeit handelt.*)
2. Die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Schwarzarbeit schlägt auch auf ein Schuldanerkenntnis durch, dessen kausales Grundgeschäft in dem nichtigen Vertrag liegt.*)
VolltextIBRRS 2020, 1885
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2017 - 29 U 216/16
1. In der Übersendung der Schlussrechnung liegt die (konkludente) Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Leistung.
2. Zeigt der Auftragnehmer (konkludent) die Fertigstellung seiner Leistung an, gilt die Leistung im VOB-Vertrag mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde.
3. Wird das Eigentum des Auftraggebers im Rahmen der Bauausführung beschädigt, begründet dies keine Gewährleistungsansprüche.
VolltextIBRRS 2020, 1699
OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2017 - 1 U 3/17
1. Die Prüfung einer Abschlagsrechnung macht diese nicht zu einer Schlussrechnung, wenn der Auftragnehmer vertragswidrig keine Schlussrechnung erstellt.
2. Eine Teilschlussrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechnung einen in sich abgeschlossen Teil der Leistung betrifft und eine Teilabnahme erfolgt ist.
3. Nach Ablauf der Prüffrist kann zwar die mangelnde Prüfbarkeit nicht mehr eingewandt werden kann. Das führt aber nicht dazu, dass der Auftraggeber mit materiellen Einwänden gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen ist.
VolltextIBRRS 2020, 1886
OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2020 - 2 U 177/12
1. Eine Schlussrechnungsreife wird auch dadurch begründet, dass der Unternehmer seine primären Leistungspflichten bzw. Pflichten zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung objektiv nicht mehr erbringen kann.*)
2. Ist einer durch eine öffentliche Ausschreibung vorgegebenen Leistungsposition eines Bauauftrags über den Abriss eines Gebäudekomplexes immanent, dass sowohl die Angebotskalkulation der Bieter als auch die Abrechnung des Auftragnehmers auf diverse Umrechnungsfaktoren gestützt werden muss, so kann der Einwand der angeblich fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht darauf gestützt werden, dass die mit der Schlussrechnung angegebenen Umrechnungsfaktoren nicht hinreichend nachvollziehbar seien.*)
3. Zur Bewertung eines Sachverständigengutachtens in Fällen der "Konfliktverteidigung" im Zivilprozess.*)
VolltextIBRRS 2020, 1866
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 10 U 294/19
1. Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften. § 5 Abs. 3 VOB/B begründet auf das Verlangen des Auftraggebers eine Pflicht des Auftragnehmers zur Abhilfe des unzureichenden Baustelleneinsatzes. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz berechtigten Abhilfeverlangens nicht nach, gerät der Auftragnehmer mit der Abhilfepflicht in Verzug.*)
2. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B führt die unberechtigte Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.*)
3. Zwar steht grundsätzlich eine notwendige, aber fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (hier: Übergabe einer Statik) einem Verzug des Auftragnehmers entgegen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Leistung von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte abhängig macht (unberechtigte Forderung auf Abschlagszahlung) und deshalb unabhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers seine Leistung verweigert.*)
4. Haben die Parteien eines Bauvertrags neben einem Zahlungsplan, der sich allein an Daten orientiert, einen Bauzeitenplan vereinbart, ist der Bauzeitenplan im Zweifel Geschäftsgrundlage des Zahlungsplans. Dann haben die Parteien keine Zahlungen unabhängig vom Baufortschritt, sondern Abschlagszahlungen vereinbart, die sich nach den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten und dem zu diesen Zeitpunkten nach dem Bauzeitenplan erwarteten Baufortschritt richten.*)
5. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Kündigungsrecht des Auftragnehmers wegen fehlender Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. steht dem bereits eingetretenen Verzug mit der Abhilfepflicht nach § 5 Abs. 3 VOB/B durch die Arbeitseinstellung des Auftragnehmers und einem daraus entstehenden Kündigungsrecht des Auftraggebers entgegen, wenn der Auftragnehmer seine eigene Leistung Zug um Zug gegen das Bewirken der Bauhandwerkersicherung anbietet.*)
6. Der Verzug des Auftragnehmers und damit das Kündigungsrecht des Auftraggebers bestehen fort, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung der Werkleistung neben der Erfüllung seines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung von der Zahlung weiterer, vertraglich nicht geschuldeter Abschläge abhängig macht.*)
IBRRS 2020, 1845
OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2019 - 12 U 114/19
1. Bei Nachträgen eines Detail-Pauschalpreisvertrags ist zwischen den vereinbarten und dem neuen Leistungsinhalt zu differenzieren, auch, wenn ein Nachtrag über bereits vom bisherigen Vertrag enthaltene Teilleistungen vereinbart wird. Eine Vergütungspflicht besteht nur, soweit der Auftraggeber tatsächlich eine neue Leistung beauftragt.*)
2. Soweit damit eine doppelte Beauftragung vorliegt, besteht keine doppelte Vergütungspflicht. Vielmehr ist der Mehrvergütung die über das bisherige Bausoll hinaus erbrachte Leistung zugrunde zu legen.*)
3. Dem Bauherrn obliegt in der Regel die hinreichende und taugliche Beschreibung der Bodenverhältnisse. Er trägt das Baugrundrisiko.*)
VolltextIBRRS 2020, 1843
VG München, Beschluss vom 02.06.2020 - 9 K 19.5605
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1852
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - VII ZR 108/19
Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.*)
VolltextIBRRS 2020, 1547
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - 12 U 180/17
1. Der Herstellungsanspruch aus einem Bauvertrag kann grundsätzlich formfrei abgetreten, auch wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft - wie etwa einem Bauträgervertrag - beruht.
2. Eine Teilabtretung ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien sie nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen haben.
3. Der Auftragnehmer kann die Leistung verweigern, wenn sie für ihn oder für jedermann unmöglich ist. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemanden, also weder vom Auftragnehmer noch von einem Dritten, erbracht werden kann (hier verneint).
4. Dem Auftragnehmer steht auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht.
5. Setzt der Auftragnehmer das Bauvorhaben um und führt er eine bestimmte Leistung nicht zu einem Zeitpunkt aus, zu dem sie ohne größeren Aufwand hätte ausgeführt werden können, kann er nicht einwenden, die nachträgliche Ausführung sei mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.
6. Hat der Auftragnehmer sich verkalkuliert, hat er keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, selbst wenn der Kalkulationsirrtum für den Auftraggeber erkennbar war.
IBRRS 2020, 1552
OLG München, Beschluss vom 20.12.2018 - 27 U 1515/18 Bau
1. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, um die ein ordnungsgemäß ausgeführtes Werk von vornherein teurer geworden wäre.
2. Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit und ist sie deshalb mangelhaft, ist für Sowieso-Kosten kein Raum. Auch ist in einem solchen Fall kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.
3. Sowieso-Kosten, Vorteilsausgleich oder ein Abzug "neu für alt" sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2020, 1550
OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 - 27 U 1515/18 Bau
1. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, um die ein ordnungsgemäß ausgeführtes Werk von vornherein teurer geworden wäre.
2. Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit und ist sie deshalb mangelhaft, ist für Sowieso-Kosten kein Raum. Auch ist in einem solchen Fall kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.
3. Sowieso-Kosten, Vorteilsausgleich oder ein Abzug "neu für alt" sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2020, 1099
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.2017 - 2 U 10/17
Hat der Auftragnehmer seine Leistung vollständig fertig gestellt und wird von ihm eine zunächst angebrachte Schraubverbindung wieder gelöst, so dass seine Leistung nicht (mehr) abnahmereif ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn er sich nicht dazu in der Lage sieht, die von ihm geschuldete Leistung wie vereinbart auszuführen (hier: die Schraubverbindung [wieder] herzustellen).
VolltextIBRRS 2020, 1098
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 U 10/17
Hat der Auftragnehmer seine Leistung vollständig fertig gestellt und wird von ihm eine zunächst angebrachte Schraubverbindung wieder gelöst, so dass seine Leistung nicht (mehr) abnahmereif ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn er sich nicht dazu in der Lage sieht, die von ihm geschuldete Leistung wie vereinbart auszuführen (hier: die Schraubverbindung [wieder] herzustellen).
VolltextIBRRS 2020, 1739
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2020 - 11 U 120/17
1. Die Vergütung eines Nachunternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Generalunternehmer seinerseits dem Auftraggeber versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit das Werk des Generalunternehmers vom Auftraggeber abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt.
2. Die sog. Durchgriffsfälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Abnahme im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer stattgefunden hat und ob dort Abnahmereife zu bejahen ist.
3. Auch in einer viergliedrigen Leistungskette reicht es aus, wenn der Auftraggeber selbst, für den das Werk letztlich bestimmt ist, im Verhältnis zum Generalunternehmer die Abnahme erklärt.
4. Vorbehalte im Abnahmeprotokoll hindern den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung des Nach-Nachunternehmers nicht.
VolltextIBRRS 2020, 1701
OLG München, Urteil vom 26.09.2017 - 28 U 2834/09
1. Macht der Auftragnehmer wegen Bauablaufstörungen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, hat schlüssig darzulegen, dass er durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert worden ist. Es reicht nicht aus, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.
2. Bei störenden Ereignissen wie z. B. verspäteten Planlieferungen genügt es nicht, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen sowie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, auch die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen.
3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten - also auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen - in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.
4. Nimmt der Auftraggeber das Nachtragsangebot des Auftragnehmers an, sind damit auch sämtliche Ansprüche wegen Bauablaufstörungen abgegolten. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.
IBRRS 2020, 1614
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 29 U 53/18
1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart, muss der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung binnen 12 Werktagen nach Aufforderung beginnen, wenn Baufreiheit besteht. Eine vorfristig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ausreichend ist der Zugang per Telefax.
3. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der VOB/B stellt keine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung dar.
4. Ob eine außerordentliche Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Im Regelfall ist eine solche Kündigung dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
5. Will der Auftraggeber seine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben (BGH, IBR 2003, 595).
6. Auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an, weil es sich nicht um eine Gegenleistung, sondern um eine Entschädigung handelt (BGH, IBR 2008, 70).
VolltextIBRRS 2020, 1499
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - 13 U 230/18
1. Wird in einer Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt, als von den Parteien in einem nur einseitig unterschriebenen Bauvertragsentwurf vereinbart wurde, liegt darin eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.
2. Anders als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung keine Zustimmung.
3. Soweit die Annahme eines Vertrags nicht formbedürftig ist, genügt hierfür auch tatsächlich schlüssiges Verhalten wie etwa das Bewirken der Leistung.
4. In einem BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte erst nach der Abnahme der Leistung geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt und die Vertragsbeziehung in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
5. Von der Fristsetzung, aber auch schon von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung trotz Verpflichtung eindeutig und bestimmt auf Dauer verweigert.
6. An die Annahme dieser - vom Auftraggeber zu beweisenden - Ausnahmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Fristsetzung ist aber auch dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer auf die mehrfache Aufforderung, mit der Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen, in keiner Weise reagiert oder eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, etwa weil der Auftraggeber mit gutem Grund das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren hat.
7. Der Wechsel vom Schadensersatz- zum Vorschussanspruch ist auch dann möglich, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftraggeber die Leistung nicht abgenommen hat.
IBRRS 2020, 1634
VG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - 23 K 10896/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1503
OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2019 - 8 U 21/17
1. Der Auftragnehmer darf nicht von einem unbelastetem Baugrund ausgehen, wenn aus dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten hervorgeht, dass mit Kontaminationen gerechnet werden muss.
2. Berechtigen Verzögerungen aufgrund von Überprüfungen des Aushubs auf Kontaminationen nach den Ausschreibungsunterlagen nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten, kann der Auftragnehmer für die Ausfallzeiten des von ihm eingesetzten Baggers keine Mehrvergütung oder Entschädigung verlangen, wenn der Aushub auf Schadstoffe untersucht werden muss.
VolltextIBRRS 2020, 1604
OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2019 - 9 U 10/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die zu verwendende Glasqualität und Oberflächenbeschaffenheit in einem Bemusterungsverfahren bestimmt werden soll, gelten die Eigenschaften der Probe (hier: Glasbauelemente aus Grünglas) als zugesichert.
2. Behauptet der Auftraggeber eine von dieser Regel abweichende Absprache (hier Glaselemente aus Weißglas), ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet (hier: Beweis nicht geführt).
3. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags vor der Ausführung einer Nachtragsleistung keine Vereinbarung über die genaue Höhe des Preises getroffen, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine angemessene und ortsübliche Vergütung, wenn die Ausführung grundlegend geändert wurde.
VolltextIBRRS 2020, 1589
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2020 - 2 U 116/18
1. Die Anwendbarkeit des § 632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung weder positiv noch negativ geregelt haben. Bei einem Wechsel der Vertragspartei im Wege der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und des Abschlusses eines neuen Vertrags greift § 632 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn die Vertragsparteien das Bestehen einer Vergütungsforderung für die auf der Grundlage des neuen Vertrags erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht haben, ob diese Leistungen bereits von dem Bau-Soll und damit der Vergütungsabrede des ursprünglichen Vertrags umfasst waren.*)
2. Ist das Bau-Soll im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes zur künftigen Nutzung als Hochschulgebäude im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegt und hat der Auftragnehmer nicht nur die Ausführung des Bauvorhabens, sondern auch dessen Planung sowie die Herbeiführung aller erforderlichen Genehmigungen vertraglich übernommen, scheidet ein Mehrvergütungsanspruch für durch die Baugenehmigungsbehörde im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Versammlungsstättenverordnung angeordnete Brandschutzmaßnahmen grundsätzlich aus, wenn anhand der zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsbeschreibung erkennbar war, dass die zu erwartende Anzahl der Besucher in den Versammlungsräumen den Schwellenwert des § 1 VStättVO überschreitet.*)
3. Eine vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf 200 Besucher in den Versammlungsräumen in einem dem Angebot des Auftragnehmers beigefügten Brandschutzkonzept wird nicht zum Vertragsgegenstand, wenn sich die verschiedenen Vertragsbestandteile hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahlen widersprechen und sich aus der nach dem Vertrag als vorrangig zu beachtenden Leistungsbeschreibung eine höhere Besucherzahl als 200 ergibt.*)
4. Ein Zuständigkeitswechsel betreffend die Zulassung von brandschutzrechtlichen Abweichungen unterfällt auch dann dem durch den Auftragnehmer vertraglich übernommenen Genehmigungsrisiko, wenn die nunmehr zuständig gewordene Untere Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen eine andere Auffassung als der bisher zuständige Prüfsachverständige vertritt.*)
IBRRS 2020, 1428
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2019 - 2 U 88/17
1. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein wirksamer (Bau-)Werkvertrag zu Stande gekommen ist. Das gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer tatsächlich Bauleistungen auf der Baustelle ausgeführt hat.
2. Soweit es um Gewährleistungsansprüche geht, trifft den Auftraggeber die Beweislast auch dafür, dass er den Auftragnehmer unmittelbar und im eigenen Namen beauftragt hat und dieser nicht lediglich als Nachunternehmer für einen anderen Unternehmer tätig geworden ist.
VolltextIBRRS 2020, 1426
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19
1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.
2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.
3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.
4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.
IBRRS 2020, 1410
OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 189/18
1. Der Auftragnehmer verletzt die ihm obliegenden (vor-)vertraglichen Beratungspflichten, wenn er energetische Sanierungsmaßnahmen empfiehlt, die nicht zu einer Energieeinsparung, sondern zu höheren Kosten führen.
2. Besteht aufgrund eines Beratungsfehlers die Verpflichtung zum Schadensersatz, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.
3. Wer (vor-)vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der geschädigte Auftraggeber aufklärungsrichtig verhalten hätte.
4. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Auftraggeber neben einem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Auftragnehmer Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.
5. Ist der Auftraggeber durch falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags über den Erwerb eines Gegenstands veranlasst worden, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Betrags und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstands.
VolltextIBRRS 2020, 1288
OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 - 2 U 1623/15
1. Die Leistung ist mangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme - sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, sei es durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder durch unvorhergesehene Einwirkungen - sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.
2. Wird eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt und zeigen sich später Mängel am Gesamtwerk, ist ein Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, wenn sich (1.) die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und (2.) auch eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann.
VolltextIBRRS 2020, 1422
LG Berlin, Beschluss vom 20.04.2020 - 19 O 34/20
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §650d BGB auf Zahlung von 80% einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung angeordnet hat.
2. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, mit den Bauarbeiten könne erst sechs Monate später als vorgesehen begonnen werden, liegt darin keine angeordnete Leistungsänderung, sondern die erstmalige Mitteilung über den Termin des Baubeginns.
VolltextIBRRS 2020, 1424
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 - 11 U 153/18
Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von zusätzlichen Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung.
VolltextIBRRS 2020, 1369
KG, Urteil vom 28.04.2020 - 21 U 76/19
1. Sieht ein Werkvertrag eine Bedarfsposition vor, wonach der Vorhalt eines Produktionsmittels mit einem bestimmten Betrag pro Zeiteinheit zu vergüten ist, steht dem Unternehmer eine Vergütung jedenfalls für den Zeitraum zu, in dem er das bezeichnete Produktionsmittel aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers für diesen bereitgehalten hat (§ 631 Abs. 1 BGB). Einer Anordnung des Bestellers bedarf es nicht.*)
2. Eine solche Bedarfsposition bestimmt zugleich die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Unternehmers aus § 642 BGB wegen des Vorhalts des Produktionsmittels.*)
3. In einem solchen Fall bestehen Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB und Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB nebeneinander in Anspruchskonkurrenz.*)
4. Während des Annahmeverzugs des Bestellers kann der Unternehmer seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Vergütung bzw. Entschädigung für den Besteller vorhalten. Er hat den Vorhalt eines Produktionsmittels zu beenden, wenn ihn der Besteller dazu anweist. Ansonsten hat er über die Dauer des Vorhalts eine vertretbare Entscheidung zu treffen, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls und das berechtigte Bestellerinteresse zu berücksichtigen sind, vor unnötigen Ausgaben geschützt zu werden.*)
IBRRS 2020, 1166
OLG München, Urteil vom 17.10.2018 - 27 U 1156/18 Bau
1. Der Umstand, dass die Leistung (hier: Dachabdichtungarbeiten) nach Durchführung der Mängelbeseitigung regelmäßig (hier: alle fünf bis zehn Jahre) gewartet werden muss, macht die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig.
2. Wartung heißt nicht, dass die Mängelbeseitigung turnusgemäß vollständig wiederholt werden muss. Wartung bedeutet zunächst lediglich eine - vielfach auf optische Sichtkontrolle beschränkte - Nachschau, ob die Mängelbeseitigungsmaßnahme nach wie vor ihren Zweck erfüllt.
VolltextIBRRS 2020, 1293
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2020 - 22 U 548/19
1. Ein typischer Geschehensablauf (i.S.d. Anscheinsbeweises) kann darin liegen, dass bei einer Kondensatbildung an der Innenseite von (hochwertigen, als solchen thermisch getrennten) Fensterelementen die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Ursache dafür typischerweise Einbaufehler des Werkunternehmers sind.*)
2. Ein solcher typischer Geschehensablauf (Anschein) ist auch dann gegeben, wenn nach sachverständigen Feststellungen (mit Bauteilöffnungen) an jeweils typischen Fenstern bei dem Einbau von jeweils gleichartigen Fenstern unter jeweils gleichartigen Einbaubedingungen erhebliche Regelwidrigkeiten bei der Ausbildung bzw. Dämmung der umlaufenden Anschlussfugen zum Baukörper (Klinkerfassade) bzw. der unteren Anschlussfugen zum Baukörper (WDVS-Fassade) festzustellen sind, so dass nach der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass diese Regelwidrigkeiten auch an den anderen vom Werkunternehmer zeitgleich eingebauten Fensterelementen "systematisch" vorhanden sind.*)
3. Dies gilt erst recht, wenn die vom Werkunternehmer selbst geschuldete, von ihm auch tatsächlich erstellte und dann der Ausführung seiner Werkleistungen zu Grunde gelegte Ausführung-/Montageplanung als solche exakt die vom Sachverständigen festgestellte regelwidrige und damit mangelhafte Einbauweise vorgesehen hat.*)
4. Bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Werkleistungen zum Einbau von hochwertigen (thermisch-getrennten) Fensterelementen reichen Vermutungen des Werkunternehmers nicht aus, die Kondensatbildung an der Innenseite der Fensterelemente könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen (auftraggeberseitigen) Einflüssen beruhen, die jedes (d. h. auch ordnungsgemäß eingebaute) Fenster in gleicher Weise innen "schwitzen" lassen würden.*)
5. Die Freigabe bzw. Freizeichnung einer vom Werkunternehmer vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung durch den Architekten des Bauherrn stellt sich nicht als eigene Planungsleistung des Architekten dar, sondern als eine Architektenleistung im Rahmen der Bauüberwachung/-betreuung, die der gewährleistungspflichtige Werkunternehmer dem Bauherrn grundsätzlich nicht als Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB entgegenhalten kann.*)
6. Ein primär leistungspflichtiger Werkunternehmer kann sich (im Rahmen seiner primären werkvertraglichen Pflicht zur Vorlage einer Werkstatt- und Montageplanung) zudem jedenfalls nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Architekten (§ 254 BGB) dahingehend stützen, der Architekt habe seinen (sekundären) Kontrollpflichten bei der Freigabe/Freizeichnung der von ihm primär geschuldeten Detail-/Anbindungs- /Anschlussplanung zur Montage der Aluminiumelement nicht genügt. Insoweit greift der Grundsatz ein, dass sich im Rahmen von § 254 BGB (bzw. § 426 BGB) der (Gesamt-)Schuldner, der seinerseits eine eigenständige primäre Vertragspflicht verletzt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht durch einen anderen etwaigen mitverantwortlichen (Gesamt-)Schuldner nicht genügend überwacht worden zu sein.*)
VolltextIBRRS 2020, 1292
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 - 22 U 244/19
1. Bei einer sog. "unechten" Baukosten/-summengarantie ist zur Ermittlung von etwaigen Ansprüchen des Bauherrn in einem ersten Schritt - und zwar sowohl leistungs- als auch vergütungsbezogen - der genaue Umfang der für die garantierte Bausumme zu erbringenden (und damit die Garantie "konstituierenden") Leistungen (unter Abgrenzung von etwaigen Eigenleistungen) festzustellen.*)
2. In einem zweiten Schritt sind dann - für exakt dieses der ("unechten") Garantie vertraglich zu Grunde gelegte Leistungsprogramm bzw. unter Abgrenzung von davon abweichenden Mehr- bzw. Minderleistungen - die tatsächlich entstandenen Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungen/Kosten des Bauherrn zu ermitteln, d. h. aus den Angeboten, Abschlags- und Schlussrechnungen der beteiligten Handwerker bzw. sonstigen Belegen zu entnehmen.*)
3. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Ansprüchen des Bauherrn aus einer Garantie um Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche handelt, trägt er als Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- bzw. Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs, wobei seine Darlegungslast indes ggf. durch eine sekundäre Darlegungslast des Auftragnehmers verkürzt sein kann.*)
VolltextIBRRS 2020, 1289
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19
1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)
2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)
3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)
4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)
VolltextIBRRS 2020, 1160
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017 - 5 U 42/17
1. Der Unternehmer kann ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags bis zur vollständigen Befriedigung der von § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) erfassten Ansprüche vom Besteller die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.
2. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch ausgeschlossen (hier verneint).
3. Wird der Besteller unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert wird und entsendet er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
IBRRS 2020, 1156
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.09.2017 - 5 U 42/17
1. Der Unternehmer kann ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags bis zur vollständigen Befriedigung der von § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) erfassten Ansprüche vom Besteller die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.
2. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch ausgeschlossen (hier verneint).
3. Wird der Besteller unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert wird und entsendet er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2020, 1216
OLG Celle, Urteil vom 11.10.2018 - 5 U 40/18
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Dach-Photovoltaikanlage handelt es sich um einen (Bau-)Werkvertrag.
2. Eine angeblich fehlerhafte Auftragsbestätigung stellt nicht per se den vorherigen mündlichen Vertragsschluss zur Disposition.
3. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund, ist die Kündigungserklärung in der Regel dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).
4. Das Schweigen des Auftraggebers auf eine Fristsetzung des Auftragnehmers kann eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, die den Auftragnehmer zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
VolltextIBRRS 2020, 1199
OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19
1. Ein Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwendig sind und auch nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer und eines "Probelaufs" überprüfbar ist.
2. Die Bezeichnung eines Vertrags als "Kaufvertrag" ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.
3. Bieter der Unternehmer eine "schlüsselfertige" Photovoltaikanlage an, hat er eine vollständige und funktionstaugliche Anlage zu errichten. Denn der Begriff "schlüsselfertig" suggeriert, dass der Besteller nur noch den Schlüssel "umdrehen" muss, um die Sache in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen.
4. Wird die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt "garantiert", ist das für den Ersatz von Verzögerungsschäden grundsätzlich erforderliche Verschulden keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens.
IBRRS 2020, 1183
LG Bremen, Urteil vom 14.02.2020 - 4 O 1372/12
Mit Zimmerer- und Innenausbauarbeiten einerseits bzw. mit Dachdeckerarbeiten andererseits beauftragte Werkunternehmer haften für unterlassene Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl (hier: Fraßspuren eines Holzbocks).*)
VolltextIBRRS 2020, 1214
OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2017 - 22 U 379/17
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, kann die Höhe der Vergütung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet werden.
2. Der Auftragnehmer muss die bereits erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen; dazu gehört, dass er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt.
3. Hat der Auftragnehmer keine Urkalkulation erstellt, muss er diese nicht nachträglich anfertigen, sondern kann ein Gutachten zum Bautenstand einzuholen, mit dem das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis ermittelt wird.
4. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel ist nicht zwingend an die Abnahme der Leistung geknüpft. Die Verjährung beginnt auch dann, wenn der Auftraggeber die Entgegennahme des Werks als Erfüllung der Vertragsleistung ablehnt, indem er die Abnahme endgültig verweigert.
VolltextIBRRS 2020, 1097
OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2017 - 22 U 379/17
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, kann die Höhe der Vergütung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet werden.
2. Der Auftragnehmer muss die bereits erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen; dazu gehört, dass er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt.
3. Hat der Auftragnehmer keine Urkalkulation erstellt, muss er diese nicht nachträglich anfertigen, sondern kann ein Gutachten zum Bautenstand einzuholen, mit dem das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis ermittelt wird.
4. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel ist nicht zwingend an die Abnahme der Leistung geknüpft. Die Verjährung beginnt auch dann, wenn der Auftraggeber die Entgegennahme des Werks als Erfüllung der Vertragsleistung ablehnt, indem er die Abnahme endgültig verweigert.
IBRRS 2020, 1087
OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2017 - 6 U 4/17
1. Die Kündigung eines Bauvertrags ist in der Regel dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).
2. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Bauvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Entwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Auftraggeber zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt.
3. Der Auftragnehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung möglich wird.
4. Führt der Auftragnehmer nachvollziehbar aus, dass und warum er keine Füllaufträge angenommen hat und keine Füllaufträge vorgelegen haben, muss der Auftraggeber, der dies für unzutreffend hält und meint, Füllaufträge hätten vorgelegen, dies konkret vortragen und hierzu Beweis anbieten.
VolltextIBRRS 2020, 1081
OLG Hamburg, Urteil vom 25.09.2019 - 4 U 26/18
1. Der bauleitende Architekt ist nicht dazu berechtigt, für den Auftraggeber die Abnahme der Leistung zu erklären. Etwas anderes gilt, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurde oder der Auftraggeber sich die Mitwirkung des Architekten an der Abnahme nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss.
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach "zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt werden", benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (BGH, IBR 2005, 1).
3. Eine auftragslos erbrachte Leistung wird vom Auftraggeber dadurch (schlüssig) anerkannt, dass er von der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer Kenntnis hat und sie widerspruchslos entgegennimmt.
VolltextIBRRS 2020, 1033
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2017 - 10 U 55/17
1. Für Abdichtungsarbeiten an Dach, Becken und Fußboden eines Hallenbads kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren wirksam vereinbart werden.
2. Wird im Abnahmeprotokoll eine andere Verjährungsfrist angegeben als im Bauvertrag vereinbart, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine einvernehmliche Verkürzung bzw. Verlängerung der Gewährleistungsfrist handelt oder ob lediglich ein Versehen vorliegt.
VolltextIBRRS 2020, 1065
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2020 - 4 U 141/19
Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer per E-Mail zur Abgabe eines Angebots auf und gibt der Auftragnehmer daraufhin vorbehaltlos ein Angebot ab, werden sämtliche Unterlagen Vertragsbestandteil, die der E-Mail des Auftraggebers als Anlage beigefügt waren.
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