Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 1063OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2019 - 14 U 25/19
1. Eine Erklärung, durch die eine nordrhein-westfälische Gemeinde verpflichtet werden soll, bedarf der Schriftform. Eine vom Bürgermeister lediglich mündlich abgegebene Verpflichtungserklärung ist schwebend unwirksam.
2. Die Zusage des Bürgermeisters, die Gemeinde werde die Stillstandskosten wegen des Stopps eines Gebäudeabrisses übernehmen, stellt kein Geschäft laufender Verwaltung dar und ist somit für die Gemeinde nicht verpflichtend.
VolltextIBRRS 2020, 1061
OLG Jena, Urteil vom 27.06.2019 - 8 U 874/18
Verhandeln die Parteien eines VOB/B-Vertrags über die Eignung eines bauseits zu stellenden Gerüstes als Voraussetzung für Arbeiten des Auftragnehmers und schließen die Parteien später eine Vereinbarung über dessen Beschaffenheit, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Baubeginn um den Zeitraum, der dem Vorlaufzeitraum zwischen Vertragsschluss und ursprünglichem Baubeginn entspricht. Dieser Zeitraum bleibt bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 6 Abs. 7 VOB/B unberücksichtigt.
VolltextIBRRS 2020, 1032
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2019 - 7 U 138/18
1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) kommt für alle nach dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge - unerheblich ob BGB-Werkvertrag oder VOB/B-Vertrag - ein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr in Betracht.
2. Eine Geschäfts- und Firmenfortführung mit der Folge eines gesetzlichen Schuldbeitritts setzt nicht unbedingt voraus, dass die Firma wort- und buchstabengetreu fortgeführt wird. Allerdings muss sich der Kern der alten und neuen Firma gleichen.
VolltextIBRRS 2020, 0983
OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019 - 2 U 113/18
1. Zur Abgrenzung zwischen einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und bloßen Erschwernissen der ausgeschriebenen Leistungen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber kann das Risiko einer u. U. geringeren oder höheren Störkörperbelastung einer Räumparzelle dadurch zulässigerweise auf den Bieter verlagern, dass er Mengenkorridore für jede in Betracht kommende Belastungssituation ausschreibt.*)
3. Nimmt der Bieter trotz der Ausschreibung in Mengenkorridoren keine positionsbezogene Kalkulation, sondern eine Verbundkalkulation unter Berücksichtigung der oberen Kalkulationsgröße für den Vortrieb des Suchtrupps vor, so hat er das sich hieraus ergebende Vergütungsrisiko selbst zu tragen.*)
4. Der Ausgleich von Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist jeweils losweise vorzunehmen, auch wenn ein Auftragnehmer den Zuschlag im Vergabeverfahren auf mehrere Lose erhalten und seine Leistungen in einer einheitlichen Schlussrechnung abgerechnet hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 0912
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - 17 U 91/14
1. Die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann auch mündlich erfolgen.
2. Einem Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten steht die fehlende Vollmacht des Nachunternehmers für den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung mit dem Auftraggeber dann nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Erklärung mit der Rechnungsstellung genehmigt.
3. Ein ungenehmigter Nachunternehmereinsatz berechtigt den Auftraggeber nur zur Kündigung. Die vor der Kündigung ausgeführten Leistungen hat er zu vergüten.
VolltextIBRRS 2020, 0920
LG Rostock, Urteil vom 22.11.2019 - 1 S 177/18
1. Der Auftragnehmer haftet für einen Mangel seiner Leistung auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflichten erfüllt hat.
2. Erklärt der Auftraggeber die Teilkündigung des Bauvertrags und hat der gekündigte Leistungsteil auf die Mangelfreiheit des verbleibenden Werks evidenten Einfluss, ist der Auftragnehmer im Rahmen der ihm auch nach Vertragsschluss weiterhin obliegenden Obhuts-, Fürsorge- und Kooperationspflichten verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Mangeleintritt zu verhindern.
3. Die Hemmung der Verjährung innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens ist zwar für jeden Mangel einzeln zu prüfen. Werden jedoch mehrere Gutachten wegen desselben Mangels eingeholt, kommt es auf den Zugang und die Erläuterung des letzten Gutachtens an.
VolltextIBRRS 2020, 0860
OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2019 - 2 U 21/18
Ist beiden Vertragsparteien eines Bauvertrags über ein sog. Kompletthaus, insbesondere dem Bauunternehmen, bei Vertragsschluss positiv bekannt, dass der Bauherr für die Vergütung des Bauunternehmers auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist und sehr hohe Risiken des Fehlschlagens einer Fremdfinanzierung bestehen, so kann der Vertrag dahin auszulegen sein, dass er - unausgesprochen - unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung steht.*)
VolltextIBRRS 2020, 0784
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15
1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde oder ein Abrechnungsverhältnis vorliegt (hier verneint).
2. Verlangt der Auftraggeber nach Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (wesentlichen) Mängeln, liegt in der Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keine (konkludente) Abnahmeerklärung.
3. Die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ist ausgeschlossen, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde.
4. Ändern sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung nach Maßgabe der zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln.
VolltextIBRRS 2020, 0829
BGH, Urteil vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19
§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.*)
IBRRS 2020, 0490
KG, Urteil vom 22.06.2018 - 7 U 111/17
1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und enthält das Nachtragsangebot des Auftragnehmers keinen Hinweis auf bauzeitbedingte Mehrkosten, kann er diese nicht (mehr) geltend machen, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt ("kein Nachtrag zum Nachtrag").
2. Die Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist weder eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers noch eine von ihm zu vertretende Vertragsverletzung.
3. Gibt der Auftraggeber aufgrund einer Bauzeitverzögerung neue Vertragstermine vor und erklärt sich der Auftragnehmer mit diesen einverstanden, liegt eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vor, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.
4. Für die Sicherung eines Mehrvergütungsanspruchs aufgrund einer bauzeitlichen Anordnung kann der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.
5. Mit der Vorlage eines substantiierten baubetrieblichen Gutachtens wird der zu sichernde Anspruch des Auftragnehmers der Höhe nach schlüssig dargelegt.
IBRRS 2020, 0687
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2018 - 29 U 91/17
1. Versäumt es der Auftraggeber, fristgerecht Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung geltend zu machen, wird die Schlusszahlung - ungeachtet der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung - mit Ablauf der Prüffrist fällig.
2. Durch die Erteilung einer neuen Schlussrechnung wird die - bereits eingetretene - Fälligkeit der Schlusszahlung nicht wieder aufgehoben und beseitigt.
3. Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Auch wenn die Rügefrist versäumt wird, muss das Gericht die Richtigkeit der Schlussrechnung sachlich prüfen.
VolltextIBRRS 2020, 0706
OLG Celle, Urteil vom 01.02.2018 - 5 U 78/17
Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass der Auftragnehmer den von ihm eingebauten Lift "TÜV-abgenommen" übergibt, erfüllt die vorgelegte Bescheinigung einer privaten Prüfgesellschaft nicht die Voraussetzungen des Vergleichs.
VolltextIBRRS 2020, 3843
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2020 - 23 U 127/19
1. Die Frage, ob die Mängelbeseitigung auf einem kostengünstigeren Wege möglich ist, muss grundsätzlich bereits im Rechtsstreit über den Vorschuss aufgeklärt werden.
2. Kommen zwei verschiedene Möglichkeiten der Mängelbeseitigung in Betracht, die beide geeignet sind, den vertraglichen Erfolg herbeizuführen, ist für den Kostenvorschussanspruch die günstigste Mängelbeseitigungsmethode zugrunde zu legen. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die kostengünstigere Methode zumutbar und auch mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist.
VolltextIBRRS 2020, 0562
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017 - 13 U 2051/15
1. Die Rechtsfolgen einer Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden. Allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Vereinbarung aufzuheben bzw. zu beseitigen.
2. Erfolgt diese Vereinbarung vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach Erklärung der Kündigung enden soll, wird der ursprüngliche Vertrag als solcher fortgesetzt.
3. Kommt eine Einigung über eine "Rücknahme" der Kündigungswirkungen erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande, führt diese zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses, wenn auch in der Regel mit dem Inhalt des früheren Vertrags.
VolltextIBRRS 2020, 0332
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 - 10 U 70/16
1. Die Kündigungstatbestände der VOB/B sind nicht abschließend. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.
3. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit diesem Partner im Vertrag zu bleiben bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, noch weiteren Zeitspanne abzuwarten.
4. Die unberechtigte Verweigerung der Bezahlung von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Steht aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen.
VolltextIBRRS 2020, 0568
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 139/16
1. Die erfolglose Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer gesetzten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, den Bauvertrag zu kündigen. Vielmehr ist bei umfangreichen, zeitlich schwer abzuschätzenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen zumindest eine Frist für den Nachbesserungsbeginn zu setzen (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2010, 326).
2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist im Regelfall als freie Kündigung auszulegen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
VolltextIBRRS 2020, 0034
OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - 16 U 30/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.
VolltextIBRRS 2020, 0091
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2018 - 16 U 140/12
1. Eine Bauleistung ist mangelhaft, wenn die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten, gewöhnlichen oder üblichen (Soll-)Beschaffenheit negativ abweicht.
2. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung bzw. eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Gebäudes besteht.
3. Der Mangel der auf einer nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung beruhenden Unbewohnbarkeit eines Gebäudes führt dazu, dass sich der Werklohn für die Sanierungsarbeiten auf Null mindert und der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet.
VolltextIBRRS 2020, 0638
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.03.2019 - 2 U 46/17
1. Die Frage, welche Vergütung bzw. Miete für den Aufbau und die Vorhaltung eines Baugerüsts zu zahlen ist, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrags zu beantworten.
2. Entgegen der Abrechnung der Vorhaltezeiten bei anderen Gerüstarten, bei denen nach angefangenen Wochen zu rechnen ist, ist für Traggerüste eine Abrechnung nach Kalendertagen anerkannt.
3. Das allgemeinsprachliche Verständnis eines Begriffs ist dann nicht von Bedeutung, wenn die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifisch technischen Sinn verstanden wird oder wenn für bestimmte Aussagen Bezeichnungen verwendet werden, die in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich sind oder für deren Verständnis und Verwendung es gebräuchliche technische Regeln wie z. B. DIN-Normen gibt.
VolltextIBRRS 2020, 0612
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2020 - 2-20 O 2/20
1. Erklärt der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung eines VOB-Bauvertrags, kann er für die Weiterführung der Arbeiten u.a. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers in Anspruch nehmen.
2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Mitteilung des Auftraggebers, dass er die Baustelleneinrichtung gegen Entgelt weiter nutzen will. Einer Einigung über die Vergütungshöhe bedarf es nicht.
3. Ein Streit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Höhe der Vergütung bzw. darüber, ob diese schon beglichen ist, führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Verwendung seiner auf die Baustelle verbrachten Gegenstände verbieten kann.
VolltextIBRRS 2020, 0755
LG Berlin, Urteil vom 17.04.2018 - 58 O 70/17
1. Obliegen Planung und Ausführung der gesamten Fußbodenheizung mit Ausnahme des Küchenheizkreises allein dem Auftraggeber, muss der Auftragnehmer nach Beauftragung der Zusatzleistung "Beheizung Küche" den Auftraggeber nicht über die Erforderlichkeit einer Umlegung der Zuführungen beraten, um so den Küchenboden individuell beheizen zu können.
2. Bringt die mit einem Aufwand von ca. 40.000 Euro verbundene Mängelbeseitigung dem Auftraggeber keinen nennenswerten oder spürbaren Nutzen, ist sie unverhältnismäßig, wenn der Auftragswert der Zusatzleistung lediglich 200 Euro beträgt.
VolltextIBRRS 2020, 0323
OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2018 - 2 U 1/18
1. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn eine Gefahrensituation besteht und der Auftragnehmer trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl er hierzu in der Lage ist.
2. Zu den nach der Beseitigung des Mangels erstattungsfähigen Aufwendungen gehören alle mit der Mangelbehebung im Zusammenhang stehende Arbeiten und Maßnahmen. Sie sind nicht auf die Kosten in Höhe des Verkehrswerts der mangelfreien Leistung beschränkt.
3. Eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede in Bezug auf andere als die vertragsgegenständlichen Leistungen führt nicht dazu, dass der Auftraggeber keine Mängelansprüche geltend machen kann.
4. Hat der Auftragnehmer seine Leistung mangelhaft erbracht, handelt er treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der "Ohne-Rechnung-Abrede" führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags (Anschluss an BGH, IBR 2008, 431).
VolltextIBRRS 2020, 0565
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - 11 U 124/15
1. Vor einer Kündigung des Bauvertrags wegen Mängeln bzw. der Geltendmachung von Mängelrechten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
2. Ob eine Frist zur Mängelbeseitigung angemessen ist, bestimmt sich objektiv nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Hinsichtlich ihrer Länge kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auf den Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers abzustellen ist.
3. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich ist, damit der Auftragnehmer alles Organisatorische veranlassen kann und dass sonstige äußere Umstände eine Rolle spielen können.
4. Ein Nachunternehmer kann nicht einfach das Grundstück des Bauherrn betreten, dort seine Gerätschaften abstellen und mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen. Die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen, obliegt vielmehr dem Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2020, 0489
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 - 7 U 227/18
1. Die in der VOB/B mehrfach zu findende Formulierung "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" ist einheitlich auszulegen, auch wenn sie in verschiedenen Regelungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 VOB/B) verwendet wird (Anschluss an BGH, IBR 2009, 570).
2. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks (hier: Arbeiten an einzelnen Wänden und Geschossdecken eines Gebäudes) können nicht als in sich abgeschlossen angesehen werden.
3. Wird eine Bauzeit von "ca. einem Jahr" angegeben, muss der Auftragnehmer eine Bauzeitverlängerung in der Größenordnung von 10 % (fünf bis sechs Wochen) einkalkulieren.
4. Hat es der Auftraggeber versäumt, verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren, kann er eine Kündigung nicht auf die Regelung des § 5 Abs. 4 VOB/B (Kündigung wegen Verzugs mit der Vollendung) stützen.
VolltextIBRRS 2020, 2690
OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2018 - 16 U 105/17
Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)
VolltextIBRRS 2020, 0485
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 U 2188/17
1. Soll der Auftragnehmer im Rahmen einer Straßenerneuerung nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die zu entfernende Frostschutzschicht "verwerten", kann er nicht davon ausgehen, dass das Material der Frostschutzschicht wiederverwendbar ist.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen einer anders als vereinbart ausgeführten Leistung ist, dass der Auftraggeber die Leistungsänderung angeordnet hat (hier verneint).
3. Setzt sich der Auftraggeber mit den Nachtragsforderungen des Auftragnehmers auseinander, liegt darin kein Anerkenntnis auftragslos erbrachter (Zusatz-)Leistungen.
VolltextIBRRS 2020, 0484
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 U 2188/17
1. Soll der Auftragnehmer im Rahmen einer Straßenerneuerung nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die zu entfernenden Frostschutzschicht "verwerten", kann er nicht davon ausgehen, dass das Material der Frostschutzschicht wiederverwendbar ist.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen einer anders als vereinbart ausgeführten Leistung ist, dass der Auftraggeber die Leistungsänderung angeordnet hat (hier verneint).
3. Setzt sich der Auftraggeber mit den Nachtragsforderungen des Auftragnehmers auseinander, liegt darin kein Anerkenntnis einer auftragslos ausgeführten (Zusatz-)Leistung.
VolltextIBRRS 2020, 0435
KG, Urteil vom 14.02.2019 - 27 U 64/18
1. Obliegen Planung und Ausführung der gesamten Fußbodenheizung mit Ausnahme des Küchenheizkreises allein dem Auftraggeber, muss der Auftragnehmer nach Beauftragung der Zusatzleistung "Beheizung Küche" den Auftraggeber nicht über die Erforderlichkeit einer Umlegung der Zuführungen beraten, um so den Küchenboden individuell beheizen zu können.
2. Bringt die mit einem Aufwand von ca. 40.000 Euro verbundene Mängelbeseitigung dem Auftraggeber keinen nennenswerten oder spürbaren Nutzen, ist sie unverhältnismäßig, wenn der Auftragswert der Zusatzleistung lediglich 200 Euro beträgt.
VolltextIBRRS 2020, 0398
LG München I, Urteil vom 18.09.2019 - 11 O 9751/18
Eine schriftliche Mängelrüge nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verlängert die Mängelverjährungsfrist bezüglich solcher Mängel nicht, die sich der Auftraggeber bei Abnahme bereits vorbehalten hat.
VolltextIBRRS 2020, 0389
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 34/19
Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrags führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zu Stande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.*)
VolltextIBRRS 2020, 0257
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - 6 U 1326/18
1. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen der Ausführung einer geänderten Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) setzt neben einer Anordnung des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 VOB/B) eine Abweichung zwischen der Leistungsbeschreibung (Bau-Soll) und der tatsächlich ausgeführten Leistung (Bau-Ist) voraus (hier verneint).
2. Hat der Auftragnehmer vertraglich das Risiko der Verwertung des überschüssigen Bodens übernommen, kann er keine Preisanpassung verlangen, wenn es zu einer - auch erheblichen - Mengenüberschreitung kommt.
3. In einem VOB/B-Einheitspreisvertrag scheidet ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bei Mengenabweichungen aus.
VolltextIBRRS 2020, 0190
OLG Celle, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 282/18
1. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und damit auch zugleich auf eine vereinbarte förmliche Abnahme konkludent verzichtet werden.
2. Eine konkludente Abnahme liegt jedoch nur vor, wenn dem nach Außen hervortretenden Verhalten des Auftraggebers eindeutig zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
VolltextIBRRS 2020, 0087
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2019 - 10 O 365/17
Der Besteller kann einen Werkvertrag bis zur Abnahme kündigen. Ein Anspruch auf Erstattung von Restfertigstellungskosten besteht nur, wenn dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist gesetzt wurde. Ein Baustellenverbot kann dies unmöglich machen.
VolltextIBRRS 2020, 0238
OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2017 - 6 U 150/16
1. Der Auftraggeber hat im VOB-Pauschalpreisvertrag einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn er Änderungen des Bauentwurfs anordnet oder andere Anordnungen trifft, die zu Minderleistungen führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Festhalten an der Pauschalsumme zumutbar ist oder nicht.
2. Erspart der Auftragnehmer durch eine geänderte Planung Aufwendungen, hat er diese in Form einer Preisreduktion an den Auftraggeber weiterzureichen.
3. Auch wenn die Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Ist-Beschaffenheit aus technischer Sicht qualitativ höherwertiger ist als die vorgesehene Soll-Beschaffenheit.
IBRRS 2020, 0328
OLG München, Beschluss vom 18.05.2018 - 28 U 429/18 Bau
Eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist sittenwidrig und nichtig, wenn für die Vertragsstrafe keine absolute Obergrenze festgelegt wird.
VolltextIBRRS 2020, 0327
OLG München, Beschluss vom 13.07.2018 - 28 U 429/18 Bau
Eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist sittenwidrig und nichtig, wenn für die Vertragsstrafe keine absolute Obergrenze festgelegt wird.
VolltextIBRRS 2020, 0306
BGH, Urteil vom 19.12.2019 - VII ZR 6/19
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 = IBR 2018, 196), findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17, IBR 2019, 23 = BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235).*)
VolltextIBRRS 2020, 0242
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2019 - 12 U 96/17
1. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf einen niedrigeren Pauschalpreis, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, Einheitspreise anzusetzen oder die übliche Vergütung zu verlangen.
2. Der Auftraggeber hat die (angebliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung substantiiert darzulegen. Eine offensichtlich unrichtiger Vortrag ist unbeachtlich (Anschluss an BGH, IBR 1992, 265).
VolltextIBRRS 2020, 0241
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 - 12 U 96/17
1. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf einen niedrigeren Pauschalpreis, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, Einheitspreise anzusetzen oder die übliche Vergütung zu verlangen.
2. Der Auftraggeber hat die (angebliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung substantiiert darzulegen. Eine offensichtlich unrichtiger Vortrag ist unbeachtlich (Anschluss an BGH, IBR 1992, 265).
VolltextIBRRS 2020, 0217
OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 1051/19 Bau
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag einzuordnen, wenn der Auftragnehmer sich nicht nur zur Übereignung von Fertigelementen verpflichtet hat, sondern auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.
2. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß verbunden mit dessen körperlicher Entgegennahme.
3. Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme möglich. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, solche Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und insoweit eine sinnvolle selbstständige Einheit darstellen.
4. Mit der Unterzeichnung eines "Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokolls" nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren.
VolltextIBRRS 2020, 3815
LG Berlin, Urteil vom 14.05.2020 - 33 O 181/18
1. Es bleibt dabei: Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB setzt in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung voraus.
2. Für die Darlegung der Entschädigungshöhe muss vorgetragen werden, welche Behinderungen welche Verzögerungen zur Folge hatten und welche Mengen und Arbeitskräfte davon betroffen waren.
3. Sinn des § 642 BGB ist es nicht, die wirtschaftlichen Nachteile des Auftragnehmers für den Verzugszeitraum auszugleichen.
VolltextIBRRS 2020, 0215
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19
1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)
2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)
3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)
4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)
5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)
6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)
7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)
8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)
IBRRS 2020, 0193
OLG München, Beschluss vom 18.04.2016 - 27 U 2283/15 Bau
Müssen Bauteile aus technischen Gründen zwingend vorbehandelt werden, weil es anderenfalls zu Abplatzungen kommt, hat der Auftragnehmer die erforderliche Vorbehandlung auch dann vorzunehmen, wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Andernfalls muss er gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig Bedenken anmelden.
VolltextIBRRS 2020, 0194
OLG München, Beschluss vom 23.06.2016 - 27 U 2283/15 Bau
Müssen Bauteile zwingend vorbehandelt werden, weil es anderenfalls zu Abplatzungen kommt, hat der Auftragnehmer die erforderliche Vorbehandlung auch dann vorzunehmen, wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Andernfalls muss er gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig Bedenken anmelden.
VolltextIBRRS 2020, 0174
OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2019 - 2 U 47/18
1. Für die Abgrenzung, ob die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt des Abbruchmaterials, welche Einfluss auf die Möglichkeiten der Verwertung bzw. Entsorgung hat, eine ursprünglich vom Auftragnehmer geschuldete Leistung oder eine zusätzliche Leistung ist, kommt es auf den Erklärungswert der Vertragsunterlagen an. In einem VOB-Bauvertrag ohne individuelle abweichende Regelungen obliegt es dem Auftraggeber, u.a. die Art, Zusammensetzung und Menge der aus seinem Bereich zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben; er muss auch die Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage vorgeben. Überträgt er diese Aufgabe während der Ausführung dem Auftragnehmer, muss er diese Leistung zusätzlich vergüten.*)
2. Zur bauablaufbezogenen Darstellung von Baubehinderungstatbeständen, welche geeignet sind, Mehrvergütungsansprüche wegen einer Bauzeitverlängerung zu rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2020, 3022
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 U 13/17
1. Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, dass der Auftragnehmer vorhandene Mängel gegen Bezahlung einer besonderen Vergütung zu beseitigen hat, kommt dadurch ein selbstständiger, vom Ursprungsauftrag losgelöster Vertrag zu Stande.
2. Stellt der Auftragnehmer nach Schadensbehebung seine Leistung in Rechnung und wird diese vom Auftraggeber beglichen, liegt darin die konkludente Abnahme der Leistung des Auftragnehmers.
VolltextIBRRS 2020, 0168
OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2019 - 1 U 298/19
1. Überzahlungen bei öffentlichen Aufträgen mit vereinbartem höchstbegrenztem Selbstkostenerstattungspreis sind auf Grundlage von AGB-Regelungen nicht zu verzinsen, wenn diese den Grundsätzen des Ausgleichs ungerechtfertigter Bereicherungen (§§ 812 ff. BGB) widersprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzinsung ohne Rücksicht auf tatsächlich (nicht) gezogene Nutzungen und auch bei gutgläubigem Bereicherungsschuldner angeordnet wird.*)
2. Bei Überzahlungen aufgrund erheblicher Vorauszahlungen auf den Lohn kann ein Darlehenscharakter dieser Zahlungen möglicherweise eine Verzinsung des Überzahlbetrags rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0081
OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 11 U 29/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372). Entsprechendes gilt, wenn der Bauunternehmer seinen Anspruch an den Fiskus abgetreten hat.
2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Umsatzsteueranteils entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Bauträger die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt (BGH, a.a.O.)
3. Auch eine falsch adressierte Rechnung ist zu bezahlen.
VolltextIBRRS 2020, 0072
OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 16 U 48/19
1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach er dazu berechtigt ist, bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung die gesamte noch offen stehende Vergütung einzubehalten, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Das AGB-rechtliche Transparenzgebot verlangt, dass Vertragsklauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlich aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesem muss klar sein, was "auf ihn zukommt" und jede Klausel muss im Kontext mit den übrigen Klauseln verständlich sein.
3. Eine Regelung in einem Nachunternehmer-Protokoll, die ohne genauere Einschränkung auf eine über zwei Druckseiten lange und in 15 Absätzen gegliedert Auflistung über vorzulegende Bescheinigungen verweist, ist intransparent, weil auch dem aufmerksamen Vertragspartner nicht klar sein kann, welche Bescheinigungen von ihm wann konkret vorzulegen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Zurückbleiben hinter diesen Vorlagepflichten dahingehend auswirkt, dass ein ihm zustehender (Rest-)Vergütungsanspruch in voller Höhe nicht fällig wird.
VolltextIBRRS 2020, 0056
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 3 U 89/15
1. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so zu betreiben, dass er seine Leistung zum vereinbarten Termin mangelfrei übergeben kann.
2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, um den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Bauarbeiten einzuhalten. Eine Orientierungshilfe können vorhandene Bauzeitenpläne darstellen. Ansonsten ist der Auftragnehmer selbst verpflichtet, die erforderlichen Fristen abzuschätzen.
3. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung, hat der Auftraggeber das Recht, noch während der vertraglich festgelegten Zeit der Bauausführung Abhilfe zu verlangen.
4. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einer leistungsändernden Anordnung des Auftraggebers nachzukommen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber eine Mehrvergütung für die Ausführung der geänderten Leistung von vorneherein kategorisch ablehnt oder die Anordnung zwangsläufig zu nicht unerheblichen Mängeln führt.
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