Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2019, 3235OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2017 - 4 U 1307/16
1. Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, das heißt, wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen.
2. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln.
3. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2019, 3234
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2017 - 4 U 1307/16
1. Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, das heißt, wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen.
2. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln.
3. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2019, 2344
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.05.2019 - 12 O 768/18
1. Bei der Ermittlung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten geht der Sachverständige davon aus, dass die erforderlichen Arbeiten von einem Drittunternehmer durchgeführt werden.
2. Aus diesem Grund steht dem Auftraggeber, der auf Basis eines Sachverständigengutachtens einen Vorschussanspruch geltend macht, kein zusätzlicher Fremdunternehmerzuschlag zu.
VolltextIBRRS 2019, 3192
OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2018 - 16 U 105/17
Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)
VolltextIBRRS 2019, 2857
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.02.2019 - 27 U 3647/18 Bau
1. Im Bauvertragsrecht gibt es vielfach Vertragsgestaltungen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus in Reinform entsprechen, sondern verschiedene Elemente enthalten (gemischte Vertragstypen oder Verträge eigener Art).
2. Werden im Rahmen der Vertragsfreiheit eigenständige Regelungen getroffen, sind diese für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis grundsätzlich maßgeblich.
3. Enthält der Vertrag eine Anspruchsgrundlage und sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, spielt die theoretische Zuordnung zu einem gesetzlich vertypten Vertrag keine tragende Rolle mehr.
VolltextIBRRS 2019, 2829
OLG München, Beschluss vom 27.03.2019 - 27 U 3647/18 Bau
1. Im Bauvertragsrecht gibt es vielfach Vertragsgestaltungen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus in Reinform entsprechen, sondern verschiedene Elemente enthalten (gemischte Vertragstypen oder Verträge eigener Art).
2. Werden im Rahmen der Vertragsfreiheit eigenständige Regelungen getroffen, sind diese für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis grundsätzlich maßgeblich.
3. Enthält der Vertrag eine Anspruchsgrundlage und sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, spielt die theoretische Zuordnung zu einem gesetzlich vertypten Vertrag keine tragende Rolle mehr.
VolltextIBRRS 2019, 3174
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2018 - 29 U 267/16
1. Gibt der Auftraggeber lediglich die zu erbringenden Eigenschaften des einzusetzenden Baustoffs (hier: PP-Faserbeton) vor und ist es dem Auftragnehmer freigestellt, andere Zusatzstoffe zu verwenden, solange sie die gleiche Wirksamkeit aufweisen, kann der Auftragnehmer für den - aus seiner Sicht - erhöhten Aufwand für die einzumischenden Stoffe keine zusätzliche Vergütung verlangen.
2. Der Umstand, dass der vorgeschriebene Baustoff noch nicht standardmäßig verwendet wird und es sich bei dessen Einsatz auch um ein Forschungsprojekt handelt, führt nicht zu einem Anspruch auf Zusatzvergütung, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die problematischen Punkte des geforderten Baustoffs hingewiesen hat.
VolltextIBRRS 2019, 2845
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2017 - 6 U 5/17
Das Eindringen von Feuchtigkeit entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk stellt keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer die Abdichtung bei den ihm vorgegebenen Geländemaßen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat und die Durchfeuchtung auf eine von den Vorgaben abweichende Anschüttung des Außengeländes durch einen anderen Unternehmer zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2019, 3080
OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018 - 12 U 34/17
1. Als Namensunterschrift (hier: unter einer Abtretungsvereinbarung) ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht.
2. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
3. Auch künftige Forderungen können Gegenstand einer Abtretung sein. Das gilt sowohl für Forderungen, die künftig aus einer zum Zeitpunkt der Abtretung bereits existierenden Rechtsbeziehung entstehen ("künftige Forderungen im weiteren Sinne") als auch für solche, deren Rechtsgrundlage noch nicht gelegt ist und deren Schuldner noch unbekannt ist ("künftige Forderungen im engeren Sinne").
4. Die einzelne abgetretene Forderung muss immer so genügend bestimmt sein, dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen. Die Bezeichnung "alle ihre aus Warenlieferungen und Leistungen entstandenen sowie gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen" genügt dem Bestimmtheitsgebot.
VolltextIBRRS 2019, 3156
OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 171/18
1. Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter.*)
2. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalls, u. a. die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, zu berücksichtigen, zudem Verkehrssitte sowie Treu und Glauben.*)
3. Ob die ausschreibende Stelle ein bestimmtes Problem möglicherweise nicht gesehen hat, kann die Auslegung des Vertrags nicht beeinflussen; maßgeblich ist die objektive Sicht der potentiellen Bieter und nicht das subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschreibung.*)
4. Ein Bauvertrag ist zudem als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will.*)
5. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren.*)
6. Lediglich im Fall, dass die Vergabe- und Vertragsunterlagen offensichtlich falsch sind, folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.*)
7. Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2847
OLG München, Beschluss vom 14.09.2017 - 27 U 2150/17 Bau
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer in einem Projektprojektierungsvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dazu, "umfassendes Baurecht" zu schaffen, muss er auch das erforderliche Brandschutzkonzept erstellen.
2. Versäumnisse des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer nicht ohne weiteres von seiner Leistungsverpflichtung. Ist die Ausführung der eigenen Leistung - zumindest teilweise - noch möglich, muss sie auch erbracht werden.
VolltextIBRRS 2019, 2823
OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - 27 U 2150/17 Bau
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer in einem Projektprojektierungsvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dazu, "umfassendes Baurecht" zu schaffen, muss er auch das erforderliche Brandschutzkonzept erstellen.
2. Versäumnisse des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer nicht ohne weiteres von seiner Leistungsverpflichtung. Ist die Ausführung der eigenen Leistung - zumindest teilweise - noch möglich, muss sie auch erbracht werden.
VolltextIBRRS 2019, 3100
OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 94/19
Handschriftliche Zusätze (hier: Prozentsätze für Einbehalte), die in vorformulierte Vertragsmuster eingetragen werden, ändern jedenfalls dann nichts an der Einordnung der davon betroffenen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie auf den Vertragsinhalt und die gegenseitigen Pflichten keinen wesentlichen Einfluss haben (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17, IBRRS 2019, 2395).*)
VolltextIBRRS 2019, 2663
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 - 5 U 194/14
1. Vergleichen sich Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber.
2. Entspricht die Ausführung einer Asphaltdeckschicht nicht den vertraglichen Vorgaben, ist sie mangelhaft. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung jedoch verweigern, wenn der Mangel die Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.
3. Kann der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und bringt er detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vor, ist die Schlussrechnung prüfbar.
VolltextIBRRS 2019, 2746
OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2018 - 1 U 601/17
1. Eine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksame Kündigung kann gegebenenfalls als einverständliche Vertragsaufhebung anzusehen sein. Davon ist auszugehen, wenn beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Leistung nicht mehr ausgeführt werden soll, weil dafür kein Bedarf mehr besteht.
2. Haben die Parteien keine Einigung über die Folgen der einvernehmlichen Vertragsaufhebung getroffen, richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (Anschluss an BGH, IBR 2018, 380).
3. Verlangt der Auftragnehmer nach der Vertragsaufhebung die vereinbarte abzüglich ersparter Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs, muss er die vereinbarte Vergütung darlegen und ferner dazu vorzutragen, welche Kosten er erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat.
4. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.
5. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Allerdings trägt er dann die Beweislast dafür, welche Massen zutreffen.
IBRRS 2019, 2949
OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 - 4 U 17/16
Die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel erfasst auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.
VolltextIBRRS 2019, 2848
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2017 - 29 U 174/16
1. Auch wenn der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln in der VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die gesetzliche Vorschrift zum Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB auch im VOB-Vertrag unmittelbar.
2. Sind Epoxidharzfugen nicht richtig ausgehärtet, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, ohne dass es auf die Auswirkungen des Mangels (hier: Schimmelbildung) ankommt.
VolltextIBRRS 2019, 2991
BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2990
BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - XI ZR 321/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2989
BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2988
BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2987
BGH, Beschluss vom 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2986
BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZR 182/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2984
BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 2/16
1. Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. (Rn. 20 - 33)*)
2. Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung. (Rn. 41)*)
VolltextIBRRS 2019, 2983
BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - AnwZ (Brfg) 36/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2982
BGH, Beschluss vom 09.09.2019 - VI ZR 69/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2981
BGH, Beschluss vom 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2976
BGH, Beschluss vom 14.08.2019 - V ZR 255/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2973
BGH, Beschluss vom 23.08.2019 - AnwZ (Brfg) 45/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2972
BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2971
BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - AnwZ (Brfg) 20/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2967
BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - II ZR 139/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2965
BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - II ZR 94/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2962
BGH, Beschluss vom 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2960
BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - IV ZR 190/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2958
BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - AnwZ (Brfg) 60/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2956
BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2953
BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - IV ZR 216/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2952
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2950
BGH, Beschluss vom 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 51/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2923
OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 - 8 U 62/13
1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis der Mängel abgenommen hat, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten.
2. Der Auftraggeber trägt die Beweislast, dass er bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.
VolltextIBRRS 2019, 2752
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.01.2017 - 4 U 15/14
1. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich ausgeführten Leistungen. Im VOB-Vertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist.
2. Der Auftragnehmer von Erdarbeiten kann seiner Abrechnung keine Böschungswinkel zu Grunde legen, die er nicht ausgeführt hat.
VolltextIBRRS 2019, 2751
OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 15/14
1. Nachtragbeauftragungen (hier: die Gewährung einer Zulage) eines öffentliches Auftraggeber sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie nur unter Beachtung der gesetzlich normierten Förmlichkeiten (hier: handschriftliche Unterzeichnung unter Beifügung der Amtsbezeichnung) erfolgt sind (BGH, IBR 2004, 121).
2. Wird die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung nicht wirksam beauftragt, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf besondere Vergütung.
VolltextIBRRS 2019, 2911
BGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2019, 2600
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 - 17 U 186/16
1. Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzuzeigen.
2. Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen. Die Mitteilung, dass man "mit dem Estrich höher gehen müsse", ist nicht ausreichend.
3. Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft.
VolltextIBRRS 2019, 2664
OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2017 - 13 U 509/17
1. Gibt die zuständige Behörde ein für den Einbau vorgesehenes Material nicht frei, kann der Auftragnehmer - unabhängig davon, ob die Entscheidung fehlerhaft war oder nicht - vom Auftraggeber keinen Schadensersatz verlangen.
2. Der Auftraggeber hat zwar die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen herbeizuführen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, sich mit allen rechtlichen Mitteln um die behördliche Genehmigung eines vom Auftragnehmer auszuwählenden Materials zu bemühen, wenn an der Genehmigungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen.
VolltextIBRRS 2019, 2812
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 13 U 249/17
Kosten für Mehrarbeiten nach § 2 Abs. 5 VOB/B infolge des Auftretens einer sog. Torflinse können nicht verlangt werden, wenn allgemein bekannt ist, dass sich Torf im Boden des Baugebiets befindet und schon der Name des Gebiets auf das Vorhandensein von Torf hindeutet (hier: Hessisches Ried).*)
VolltextIBRRS 2019, 1300
LG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - 7 O 333/16
1. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber selbst über ausreichende Sach- und Fachkunde verfügt.
2. Durch die Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes ist der Auftraggeber an dieses Aufmaß rechtlich gebunden. Beruft er sich auf die Unrichtigkeit, so ist er hierfür beweisbelastet.
VolltextIBRRS 2019, 2760
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2017 - 12 U 149/16
1. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf und verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer deren Beseitigung, muss er beweisen, dass die Mängel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
2. Kann ein dahingehender Beweis nicht frei von vernünftigen Zweifeln geführt werden - weil das Mangelsymptom auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein kann, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen - geht das zulasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2019, 2620
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - 12 U 149/16
1. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf und verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer deren Beseitigung, muss er beweisen, dass die Mängel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
2. Kann ein dahingehender Beweis nicht frei von vernünftigen Zweifeln geführt werden - weil das Mangelsymptom auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein kann, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen - geht das zulasten des Auftraggebers.
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