Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 0328
OLG München, Beschluss vom 18.05.2018 - 28 U 429/18 Bau
Eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist sittenwidrig und nichtig, wenn für die Vertragsstrafe keine absolute Obergrenze festgelegt wird.

IBRRS 2020, 0327

OLG München, Beschluss vom 13.07.2018 - 28 U 429/18 Bau
Eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist sittenwidrig und nichtig, wenn für die Vertragsstrafe keine absolute Obergrenze festgelegt wird.

IBRRS 2020, 0306

BGH, Urteil vom 19.12.2019 - VII ZR 6/19
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 = IBR 2018, 196), findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17, IBR 2019, 23 = BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235).*)

IBRRS 2020, 0242

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2019 - 12 U 96/17
1. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf einen niedrigeren Pauschalpreis, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, Einheitspreise anzusetzen oder die übliche Vergütung zu verlangen.
2. Der Auftraggeber hat die (angebliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung substantiiert darzulegen. Eine offensichtlich unrichtiger Vortrag ist unbeachtlich (Anschluss an BGH, IBR 1992, 265).

IBRRS 2020, 0241

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 - 12 U 96/17
1. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf einen niedrigeren Pauschalpreis, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, Einheitspreise anzusetzen oder die übliche Vergütung zu verlangen.
2. Der Auftraggeber hat die (angebliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung substantiiert darzulegen. Eine offensichtlich unrichtiger Vortrag ist unbeachtlich (Anschluss an BGH, IBR 1992, 265).

IBRRS 2020, 0217

OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 1051/19 Bau
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag einzuordnen, wenn der Auftragnehmer sich nicht nur zur Übereignung von Fertigelementen verpflichtet hat, sondern auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.
2. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß verbunden mit dessen körperlicher Entgegennahme.
3. Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme möglich. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, solche Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und insoweit eine sinnvolle selbstständige Einheit darstellen.
4. Mit der Unterzeichnung eines "Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokolls" nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren.

IBRRS 2020, 3815

LG Berlin, Urteil vom 14.05.2020 - 33 O 181/18
1. Es bleibt dabei: Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB setzt in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung voraus.
2. Für die Darlegung der Entschädigungshöhe muss vorgetragen werden, welche Behinderungen welche Verzögerungen zur Folge hatten und welche Mengen und Arbeitskräfte davon betroffen waren.
3. Sinn des § 642 BGB ist es nicht, die wirtschaftlichen Nachteile des Auftragnehmers für den Verzugszeitraum auszugleichen.

IBRRS 2020, 0215

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19
1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)
2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)
3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)
4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)
5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)
6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)
7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)
8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)
IBRRS 2020, 0193

OLG München, Beschluss vom 18.04.2016 - 27 U 2283/15 Bau
Müssen Bauteile aus technischen Gründen zwingend vorbehandelt werden, weil es anderenfalls zu Abplatzungen kommt, hat der Auftragnehmer die erforderliche Vorbehandlung auch dann vorzunehmen, wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Andernfalls muss er gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig Bedenken anmelden.

IBRRS 2020, 0194

OLG München, Beschluss vom 23.06.2016 - 27 U 2283/15 Bau
Müssen Bauteile zwingend vorbehandelt werden, weil es anderenfalls zu Abplatzungen kommt, hat der Auftragnehmer die erforderliche Vorbehandlung auch dann vorzunehmen, wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Andernfalls muss er gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig Bedenken anmelden.

IBRRS 2020, 0174

OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2019 - 2 U 47/18
1. Für die Abgrenzung, ob die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt des Abbruchmaterials, welche Einfluss auf die Möglichkeiten der Verwertung bzw. Entsorgung hat, eine ursprünglich vom Auftragnehmer geschuldete Leistung oder eine zusätzliche Leistung ist, kommt es auf den Erklärungswert der Vertragsunterlagen an. In einem VOB-Bauvertrag ohne individuelle abweichende Regelungen obliegt es dem Auftraggeber, u.a. die Art, Zusammensetzung und Menge der aus seinem Bereich zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben; er muss auch die Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage vorgeben. Überträgt er diese Aufgabe während der Ausführung dem Auftragnehmer, muss er diese Leistung zusätzlich vergüten.*)
2. Zur bauablaufbezogenen Darstellung von Baubehinderungstatbeständen, welche geeignet sind, Mehrvergütungsansprüche wegen einer Bauzeitverlängerung zu rechtfertigen.*)

IBRRS 2020, 3022

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 U 13/17
1. Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, dass der Auftragnehmer vorhandene Mängel gegen Bezahlung einer besonderen Vergütung zu beseitigen hat, kommt dadurch ein selbstständiger, vom Ursprungsauftrag losgelöster Vertrag zu Stande.
2. Stellt der Auftragnehmer nach Schadensbehebung seine Leistung in Rechnung und wird diese vom Auftraggeber beglichen, liegt darin die konkludente Abnahme der Leistung des Auftragnehmers.

IBRRS 2020, 0168

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2019 - 1 U 298/19
1. Überzahlungen bei öffentlichen Aufträgen mit vereinbartem höchstbegrenztem Selbstkostenerstattungspreis sind auf Grundlage von AGB-Regelungen nicht zu verzinsen, wenn diese den Grundsätzen des Ausgleichs ungerechtfertigter Bereicherungen (§§ 812 ff. BGB) widersprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzinsung ohne Rücksicht auf tatsächlich (nicht) gezogene Nutzungen und auch bei gutgläubigem Bereicherungsschuldner angeordnet wird.*)
2. Bei Überzahlungen aufgrund erheblicher Vorauszahlungen auf den Lohn kann ein Darlehenscharakter dieser Zahlungen möglicherweise eine Verzinsung des Überzahlbetrags rechtfertigen.*)

IBRRS 2020, 0081

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 11 U 29/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372). Entsprechendes gilt, wenn der Bauunternehmer seinen Anspruch an den Fiskus abgetreten hat.
2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Umsatzsteueranteils entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Bauträger die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt (BGH, a.a.O.)
3. Auch eine falsch adressierte Rechnung ist zu bezahlen.

IBRRS 2020, 0072

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 16 U 48/19
1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach er dazu berechtigt ist, bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung die gesamte noch offen stehende Vergütung einzubehalten, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Das AGB-rechtliche Transparenzgebot verlangt, dass Vertragsklauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlich aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesem muss klar sein, was "auf ihn zukommt" und jede Klausel muss im Kontext mit den übrigen Klauseln verständlich sein.
3. Eine Regelung in einem Nachunternehmer-Protokoll, die ohne genauere Einschränkung auf eine über zwei Druckseiten lange und in 15 Absätzen gegliedert Auflistung über vorzulegende Bescheinigungen verweist, ist intransparent, weil auch dem aufmerksamen Vertragspartner nicht klar sein kann, welche Bescheinigungen von ihm wann konkret vorzulegen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Zurückbleiben hinter diesen Vorlagepflichten dahingehend auswirkt, dass ein ihm zustehender (Rest-)Vergütungsanspruch in voller Höhe nicht fällig wird.

IBRRS 2020, 0056

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 3 U 89/15
1. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so zu betreiben, dass er seine Leistung zum vereinbarten Termin mangelfrei übergeben kann.
2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, um den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Bauarbeiten einzuhalten. Eine Orientierungshilfe können vorhandene Bauzeitenpläne darstellen. Ansonsten ist der Auftragnehmer selbst verpflichtet, die erforderlichen Fristen abzuschätzen.
3. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung, hat der Auftraggeber das Recht, noch während der vertraglich festgelegten Zeit der Bauausführung Abhilfe zu verlangen.
4. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einer leistungsändernden Anordnung des Auftraggebers nachzukommen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber eine Mehrvergütung für die Ausführung der geänderten Leistung von vorneherein kategorisch ablehnt oder die Anordnung zwangsläufig zu nicht unerheblichen Mängeln führt.

IBRRS 2020, 0057

OLG Köln, Urteil vom 30.08.2017 - 11 U 4/16
1. Unter dem Begriff "Splitt" ist ein Bauprodukt aus gebrochenem Naturstein zu verstehen. Wird anstelle von "Splitt" ein Gemisch aus einem industriellen Recycling-Erzeugnis und natürlichem Quarzsand verwendet, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer verschweigt diesen Mangel nicht arglistig, wenn er zwar weiß, dass das eingebaute Bettungsmaterial nicht vollständig aus Naturstein besteht, er aber keine Kenntnis davon hat, dass der Begriff "Splitt" nur Naturstein umfasst.

IBRRS 2020, 0036

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2018 - 17 U 92/17
Gehen die Parteien bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers (hier: eines Bauträgers) aus, wird eine hierauf beruhende Vereinbarung zur Umsatzsteuer nachträglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB angepasst (Anschluss an OLG Köln, IBR 2017, 351).

IBRRS 2020, 0055

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 - 19 U 14/16
1. Bietet der Auftragnehmer die Neuherstellung der wesentlichen Elemente einer Räumerausrüstung für das Becken einer Kläranlage an, schuldet er eine insgesamt funktionstaugliche Räumerausrüstung und nicht nur eine Reparatur der vorhandenen maschinentechnischen Ausrüstung.
2. Hat der Auftragnehmer das Leistungsverzeichnis selbst erstellt, fehlt es an einer die Haftungsbefreiung rechtfertigenden Anordnung des Auftraggebers. Gleiches gilt, wenn sich der Auftragnehmer ein früheres Leistungsverzeichnis des Auftraggebers zu eigen macht, indem er es übernimmt und teilweise abändert.
3. War die vom Auftragnehmer eingebaute Ausrüstung bereits nach vier Jahren defekt, muss er als Fachunternehmer die Ursache für dieses frühe Versagen der Konstruktion prüfen, ehe er die Ausführung derselben Leistung erneut anbietet.

IBRRS 2020, 0054

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2016 - 19 U 14/16
1. Bietet der Auftragnehmer die Neuherstellung der wesentlichen Elemente einer Räumerausrüstung für das Becken einer Kläranlage an, schuldet er eine insgesamt funktionstaugliche Räumerausrüstung und nicht nur eine Reparatur der vorhandenen maschinentechnischen Ausrüstung.
2. Hat der Auftragnehmer das Leistungsverzeichnis selbst erstellt, fehlt es an einer die Haftungsbefreiung rechtfertigenden Anordnung des Auftraggebers. Gleiches gilt, wenn sich der Auftragnehmer ein früheres Leistungsverzeichnis des Auftraggebers zu eigen macht, indem er es übernimmt und teilweise abändert.
3. War die vom Auftragnehmer eingebaute Ausrüstung bereits nach vier Jahren defekt, muss er als Fachunternehmer die Ursache für dieses frühe Versagen der Konstruktion prüfen, ehe er die Ausführung derselben Leistung erneut anbietet.

IBRRS 2020, 0053

OLG Dresden, Urteil vom 31.01.2017 - 6 U 799/16
1. Ein angekündigter Baustopp wegen nicht bezahlter Abschlagsrechnungen stellt jedenfalls dann keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers dar, wenn die abgerechneten Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß sind und und der Auftraggeber unmittelbar einen Wertzuwachs erhalten hat.
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen eines Baustopps, obwohl der Auftragnehmer zur Einstellung der Arbeiten berechtigt ist, ist die Kündigungserklärung dahin zu verstehen, dass auch eine sog. freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).

IBRRS 2020, 0045

OLG Naumburg, Urteil vom 27.06.2019 - 2 U 11/18
1. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.*)
2. Ein 58 Seiten umfassender geotechnischer Bericht kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme erhalten.*)
3. Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.*)

IBRRS 2020, 0044

OLG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 3 U 199/13
1. Verlangt der Auftragnehmer für eine Nachtragsleistung eine Neufestlegung des Preises, sind die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
2. Dazu ist eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden, allgemein anerkannten Kalkulationsmethoden anzustellen. Dazu hat der Auftragnehmer seinen ursprünglichen kalkulatorischen Ansatz offen zu legen und diesen für alle Mehr- u. Minderkosten fortzuschreiben.
3. Fehlt es an einer ursprünglichen Auftragskalkulation, muss der Auftragnehmer eine solche nachträglich plausibel aufstellen. Ohne eine derartige rechnerisch nachvollziehbare Darstellung kann er eine Zusatzvergütung nicht verlangen.
4. Diese Grundsätze wären gleichermaßen auf einen Aufwendungs- oder Bereicherungsanspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 und 3 VOB/B anzuwenden.
5. Der Verstoß die allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet einen Mangel unabhängig davon, ob es bereits zu einem Schaden oder einer Funktionsbeeinträchtigung gekommen ist. Es genügt bereits die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs oder eine nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung.
6. Bei einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik kann ein Mangel nur dann verneint werden, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Gebrauchstauglichkeit des Werks nicht beeinträchtigt ist und auch sonst kein Risiko droht.
7. Stellt der Auftraggeber die geforderte Bauhandwerkersicherung, hat ihm der Auftragnehmer die üblichen Kosten bis zu einem Höchstsatz von 2% der Sicherheit pro Jahr zu erstatten.
8. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch erhebt, die sich im Nachhinein als unbegründet erweisen und allein deshalb die Sicherheit länger aufrechterhalten werden muss.

IBRRS 2020, 0039

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2018 - 16 U 127/17
BGB § 199 Abs. 1, §§ 286, 288 Abs. 2, §§ 313, 631; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

IBRRS 2020, 0016

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 1847/17 Bau
Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die Leistung förmlich abgenommen wird, ist die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme ausgeschlossen.

IBRRS 2020, 0014

OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 - 9 U 1847/17 Bau
Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die Leistung förmlich abgenommen wird, ist die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme ausgeschlossen.

IBRRS 2020, 0012

OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 7 U 166/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Untergrund hinreichend zu untersuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, liegt zugleich ein Planungsfehler vor.
2. Führt der Auftragnehmer die Leistung fehlerhaft aus, können Mängel der Planung ein Mitverschulden des Auftraggebers begründen. Dabei muss er sich die Fehler seiner Architekten und Sonderfachleute zurechnen lassen.
3. In der Regel trägt der Auftragnehmer im Rahmen der Mängelhaftung die höhere Verantwortung, weil er mit der gebotenen Prüfung die Mängel hätte verhindern können und damit die eigentliche Ursache für die weiteren Schäden setzt.
4. Eine höhere Verantwortlichkeit des Auftraggebers kann jedoch dann geboten sein, wenn die Ausschreibung von einem Fachingenieurbüro erstellt wurde und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitgehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Werk verfügt.

Online seit 2019
IBRRS 2019, 4143
OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2018 - 11 U 86/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372). Entsprechendes gilt, wenn der Bauunternehmer seinen Anspruch an den Fiskus abgetreten hat.
2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Umsatzsteueranteils entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Bauträger die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt (BGH, a.a.O.)
3. Auch eine falsch adressierte Rechnung ist zu bezahlen.

IBRRS 2019, 4066

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016 - 21 U 161/13
1. Der Auftragnehmer hat nicht nur die im Vertrag beschriebenen Leistungen abzuarbeiten. Die von den Bauvertragsparteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung wird vielmehr von der werkvertraglichen Herstellungsverpflichtung des Auftragnehmers, wonach eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Leistung zu erbringen ist, überlagert.
2. Die sich aus dem funktionalen Herstellungsbegriff ergebende und im Wesen des Werkvertragsrechts begründete weite Erfolgshaftung des Auftragnehmers findet nur dann eine Begrenzung, wenn der Auftraggeber seinerseits entsprechende Risiken der Funktionstauglichkeit übernommen hat.
3. Der Auftragnehmer kann bei der Erbringung seiner Werkleistung nur davon ausgehen, dass sich Vorgewerke innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen. Auf eine optimale Ausführung hat er keinen Anspruch.
4. Eine fehlende Abnahme steht der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

IBRRS 2019, 4150

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 10/19
Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, IBR 2019, 535).*)

IBRRS 2019, 4144

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - 4 U 94/18
1. Ein Prozessvergleich kann aus materiell-rechtlichen Gründen nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder anfechtbar sein. Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Vernichtung des materiellen Vergleichs bewirkt nicht nur, dass er keine privatrechtlichen Wirkungen entfaltet, sondern auch, dass die Prozesshandlung als „Begleitform“ des materiell-rechtlichen Vergleichs ihre Wirksamkeit verliert, ihm somit jede verfahrensrechtliche - also auch die verfahrensbeendende - Wirkung fehlt.
2. Gemäß § 123 BGB hat ein Anfechtungsrecht, wer vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung - dh das Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen - oder widerrechtlich durch Drohung - dh das Inaussichtstellen eines künftigen, empfindlichen Übels durch den Gegner - zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist.
3. Dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Die arglistige Täuschung kann insoweit durch positives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Täuschung muss sich dabei auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen und erfordert Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist. Der Handelnde muss dabei die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder zumindest für möglich halten, bedingter Vorsatz genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Anfechtende.

IBRRS 2019, 4057

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 - 29 U 55/17
1. Will der Auftraggeber einen VOB-Bauvertrag wegen eines ungenehmigten Nachunternehmereinsatzes aus wichtigem Grund kündigen, muss er dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn sie innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erklärt wird.
3. Eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung ist als sog. freie Kündigung zu bewerten, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt.
4. Die Vergütung für die nach einer freien Kündigung nicht erbrachten Teilleistungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
5. Eine Bürgschaft "durch sicherungsweise Verpfändung des Mietertragskontos" stellt eine Verpfändung von Forderungen dar und ist keine taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).

IBRRS 2019, 4065

OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 - 9 U 303/17 Bau
1. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und zahlt er dem Auftragnehmer den Restwerklohn aufgrund von behaupteter Gegenforderungen nicht aus, wird unterstellt, dass dem Auftragnehmer der geltend gemachte (Rest-)Vergütungsanspruch zusteht.
2. Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und nur wegen angeblicher Mängel nicht ausbezahlt hat, kann auf eine schlüssige Abnahme der Werkleistung geschlossen werden.

IBRRS 2019, 4064

OLG München, Beschluss vom 30.05.2017 - 9 U 303/17 Bau
1. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und zahlt er dem Auftragnehmer den Restwerklohn aufgrund von behaupteter Gegenforderungen nicht aus, wird unterstellt, dass dem Auftragnehmer der geltend gemachte (Rest-)Vergütungsanspruch zusteht.
2. Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und nur wegen angeblicher Mängel nicht ausbezahlt hat, kann auf eine schlüssige Abnahme der Werkleistung geschlossen werden.

IBRRS 2019, 3736

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 - 7 U 157/18
1. Der Umstand, dass der Auftragnehmer mehrfach Planungsunterlagen für die Erstellung der Außenanlagen angemahnt und darauf hingewiesen hat, dass er ohne diese Unterlagen keinen Pauschalpreis anbieten kann, spricht dafür, dass die Herstellung der Außenanlagen nicht zum mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegoltenen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
2. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.
3. Durch eine vorformulierte doppelte Schriftformklausel können mündliche oder konkludente Änderungen des Bauvertrags nicht ausgeschlossen werden.
4. Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner Leistung an und verlangt der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr, sondern erklärt er die Minderung wegen Baumängeln, wird der Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme fällig.
5. Auch bei einer nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Forderungsaufstellung kann es sich um eine zur Fälligkeit der Vergütung führenden abschließenden Abrechnung handeln.

IBRRS 2019, 3237

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2017 - 1 U 461/16
1. Leitungen zur Kaltwasserzufuhr einer Warmwasserbereitungsanlage müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht isoliert werden. Eine in diesem Bereich fehlende Isolierung stellt deshalb keinen Mangel dar.
2. Zweck der Dämmung von Rohrleitungen ist die Einsparung von Energie in Gebäuden, nicht jedoch der Schutz der Rohrleitungen gegen Einfrieren.
3. Bezeichnet der Auftraggeber eines abgetrennten Teil des Dachraums als Heizungsverschlag, der speziell zur Aufnahme einer Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage eingerichtet wurde, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass kein präventiver Frostschutz erforderlich ist.

IBRRS 2019, 3236

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2017 - 1 U 461/16
1. Leitungen zur Kaltwasserzufuhr einer Warmwasserbereitungsanlage müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht isoliert werden. Eine in diesem Bereich fehlende Isolierung stellt deshalb keinen Mangel dar.
2. Zweck der Dämmung von Rohrleitungen ist die Einsparung von Energie in Gebäuden, nicht jedoch der Schutz der Rohrleitungen gegen Einfrieren.
3. Bezeichnet der Auftraggeber eines abgetrennten Teil des Dachraums als Heizungsverschlag, der speziell zur Aufnahme einer Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage eingerichtet wurde, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass kein präventiver Frostschutz erforderlich ist.

IBRRS 2019, 3813

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2018 - 8 U 171/17
1. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, die das Setzen einer Frist als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz entbehrlich macht, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht schon deshalb endgültig, weil der Auftragnehmer seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des Auftragnehmers aufzufassen sein, so dass ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt.

IBRRS 2019, 3811

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2018 - 8 U 171/17
1. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, die das Setzen einer Frist als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz entbehrlich macht, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht schon deshalb endgültig, weil der Auftragnehmer seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des Auftragnehmers aufzufassen sein, so dass ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt.

IBRRS 2019, 3915

OLG Celle, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 98/17
Hat ein Generalunternehmer von seinem Auftraggeber den vollen Werklohn erhalten und droht keine Rückforderung wegen angeblicher Überzahlung, kann er von seinem Nachunternehmer im Fall einer Mengenunterschreitung keine Reduzierung der vereinbarten Pauschalvergütung verlangen.

IBRRS 2019, 3810

OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 - 11 U 138/17
1. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, führt dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Verstoß des Auftragnehmers hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Die Leistung wird vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn sein Verhalten den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Über die Ingebrauchnahme und Nutzung hinaus bedarf es hierfür einer angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.
4. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.

IBRRS 2019, 3926

OLG Celle, Urteil vom 26.11.2019 - 13 U 127/18
1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme - sei es ausdrücklich, konkludent oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, IBRRS 2006, 0721).*)
2. Der Konzessionsnehmer kann daher nicht die Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück verlangen, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" in dem Umfang übernommen hat, wie es sich nach Vertragsschluss verwirklicht hat.*)

IBRRS 2019, 3665

OLG Dresden, Beschluss vom 02.07.2019 - 16 U 975/19
1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er einen offensichtlichen Kalkulationsfehler des Bieters erkennt und trotz der Unzumutbarkeit der Durchführung des Auftrags den Zuschlag auf dessen Angebot erteilt.
2. Bei einem Preisabstand von 24 % zum Angebot des nächstplatzierten Bieters ist der Kalkulationsirrtum für den Auftraggeber erkennbar.
3. Die Verpflichtung, aus Rücksicht auf die Interessen des Bieters von der Zuschlagserteilung abzusehen, greift nicht erst ein, wenn dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Vielmehr bedarf es einer alle erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung.
4. Der Auftraggeber kann vom Bieter keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dem Bieter die Durchführung des Vertrags aufgrund eines Kalkulationsfehlers unzumutbar ist und er deshalb die Ausführung der Leistung verweigert.
IBRRS 2019, 3856

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2019 - 7 U 25/18
1. Die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien müssen in einem vorformulierten Bauvertrag möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden.
2. Die vom Unternehmer vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen im Sinne des Bauherrn und des technischen Fortschritts vorbehalten bleiben," benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam, weil nicht klar formuliert ist, welchen Inhalt die Anpassungen haben können.

IBRRS 2019, 3839

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2018 - 12 U 44/18
1. Ein zum Neubeginn der Verjährung von Mängelansprüchen führendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 637).
2. In der Erklärung des Auftragnehmers, dass "er sich um die Verfärbungen kümmern werde", liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mangelbeseitigung dienen.

IBRRS 2019, 3836

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.10.2018 - 12 U 44/18
1. Ein die Verjährung von Mängelansprüchen hemmendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 637).
2. In der Erklärung des Auftragnehmers, dass "er sich um die Verfärbungen kümmern werde", liegt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass solche Maßnahmen ergriffen werden, die unmittelbar der Vorbereitung der Mangelbeseitigung dienen.

IBRRS 2019, 3840

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 14 U 191/13
1. Bei der Auslegung der Baubeschreibung und der Prüfung der Frage, ob eine mangelhafte Ausschreibung vorliegt, sind in erster Linie der Wortlaut, sodann die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen. Die Auslegung hat dabei gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter oder Auftragnehmer zu erfolgen.*)
2. Eine Pflicht des Bieters im Ausschreibungs- und Angebotsstadium, auf im Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler hinzuweisen, besteht grundsätzlich nicht. Allerdings folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen dann eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers, wenn die Verdingungsunterlagen offensichtlich falsch sind (OLG Celle, IBR 2017, 300).*)
3. Trotz der Pflicht des Auftraggebers aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2009, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, darf der Auftragnehmer also ein erkennbar (oder erkanntes) lücken- oder fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen; er muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären und sich insbesondere ausreichende Erkenntnisse über die vorgesehene Bauweise (Art und Umfang) verschaffen.*)
4. Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis und legt seiner Kalkulation gewissermaßen "ins Blaue" oder sogar "spekulativ" die für ihn günstigste Leistung zugrunde, um so ein entsprechend attraktives Angebot abzugeben, ist er nicht im Sinne eines enttäuschten Vertrauens schutzwürdig und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen (OLG Celle, IBR 2017, 300).*)
5. Im Falle einer fehlerhaften Ausschreibung ist auch ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers in Betracht zu ziehen (hier verneint).*)
6. Das Berufungsgericht ist im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht an dessen Rechtsansicht nur insoweit gebunden, als sie der Aufhebung zugrunde liegt. Das Berufungsgericht ist auch an seine früheren Rechtsansichten nicht gebunden. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Gehörsverstoßes im Zusammenhang mit Behauptungen einer Partei zu den einer Baubeschreibung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen (hier: Abweichung der tatsächlichen von den ausgeschriebenen Bodenverhältnissen) ist das Berufungsgericht daher nicht gehindert, eine von seiner früheren Auffassung abweichende Auslegung der Baubeschreibung vorzunehmen, das Leistungsverzeichnis als erkennbar fehlerhaft zu bewerten und anzunehmen, dass der Auftragnehmer deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, Zusatzforderungen zu stellen.*)

IBRRS 2019, 3784

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2019 - 5 U 72/19
1. Zur Anwendbarkeit des § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) auf einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, IBRRS 2019, 1472).*)
2. Zum Widerrufsrecht eines Verbrauchers, der an einem Messestand einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens geschlossen hat (Anschluss EuGH, IBR 2019, 103, und BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, IBRRS 2019, 1472).*)

IBRRS 2019, 3733

OLG München, Beschluss vom 09.05.2017 - 28 U 4666/16 Bau
1. In der Erteilung eines entgeltlichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Unternehmer kann ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
2. Der Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch erfordert einen Erlassvertrag, der auch formlos geschlossen werden kann.
3. Der Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.

IBRRS 2019, 3731

OLG München, Beschluss vom 13.06.2017 - 28 U 4666/16 Bau
1. In der Erteilung eines entgeltlichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Unternehmer kann ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
2. Der Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch erfordert einen Erlassvertrag, der auch formlos geschlossen werden kann.
3. Der Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.
