Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2019, 3741
OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2017 - 24 U 117/16
1. Vergibt der Auftraggeber identische Bauleistungen in zwei Losen und enthält nur das Leistungsverzeichnis für Los 2 eine Position für (notwendige) Programmierungsarbeiten, kann der Auftragnehmer für die Ausführung dieser Arbeiten für Los 1 eine zusätzliche Vergütung verlangen.
2. Die Ermittlung der Vergütung für die zusätzliche Leistung erfolgt in einem solchen Fall in der Weise, dass die Bezugsposition aus dem anderen Los heranzuziehen ist.
3. Auch wenn der Auftraggeber die Ausführung einer nicht beschriebenen, aber technisch zwingend notwendigen Zusatzleistung nicht gem. § 1 Abs. 4 VOB/B verlangt hat, steht dem Auftragnehmer für die Ausführung einer solchen Leistung ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B zu.
4. In der Übersendung eines Nachtragsangebots liegt die für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung erforderliche Ankündigung.
IBRRS 2019, 3739

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.08.2017 - 4 U 13/17
1. Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, dass der Auftragnehmer vorhandene Mängel gegen Bezahlung einer besonderen Vergütung zu beseitigen hat, kommt dadurch ein selbstständiger, vom Ursprungsauftrag losgelöster Vertrag zu Stande.
2. Stellt der Auftragnehmer nach Schadensbehebung seine Leistung in Rechnung und wird diese vom Auftraggeber beglichen, liegt darin die konkludente Abnahme der Leistung des Auftragnehmers.

IBRRS 2019, 3746

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2019 - 4 U 80/18
1. Der Auftragnehmer eines VOB-Einheitspreisvertrags kann bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes, die darauf beruht, dass der im Vertrag vorgesehene Vordersatz falsch war, eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen. Unerheblich ist, ob der Vordersatz unzutreffend geschätzt wurde oder ob sich die vorgefundenen Verhältnisse anders als zunächst angenommen dargestellt haben.
2. Zu dem "in anderer Weise" möglichen Ausgleich können auch zusätzliche Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen gehören. Voraussetzung dafür ist, dass solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind.
3. Einen vom Auftraggeber angebotenen, aber nicht angenommenen "Kompensationsvertrag" muss sich der Auftragnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anrechnen lassen.
4. Auszugleichen ist auch die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung des auf die betreffende Position des Leistungsverzeichnisses entfallenden Gewinnanteils.
IBRRS 2019, 3574

OLG Dresden, Urteil vom 20.10.2017 - 22 U 273/17
1. Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung sind einer Auslegung zugänglich, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont, also die Sicht eines potentiellen Bieters abzustellen ist.
2. Die Auslegung des Leistungsverzeichnisses setzt voraus, dass eine Lücke bzw. eine Unstimmigkeit vorhanden ist (hier verneint).
3. Soll der Auftragnehmer nach einer Position des Leistungsverzeichnisses (LV) für die Reparatur einzelner Schadstellen kunststoffmodifizierten PCC-Mörtel verwenden, kann unter dieser LV-Position ein schwindfreier, keine PCC-Komponente enthaltender Mörtel nicht abgerechnet werden.
4. Mit der Prüfung und Bezahlung einer (Abschlags-)Rechnung wird die Abrechnung des Auftragnehmers nicht als richtig bzw. berechtigt anerkannt.

IBRRS 2019, 3233

OLG Hamburg, Urteil vom 15.08.2019 - 3 U 155/16
1. Erklärt sich der Auftragnehmer ohne Einschränkungen zur Mängelbeseitigung bereit, kann er sich anschließend nicht mehr auf Verjährung berufen, selbst wenn er zuvor die Einrede der Verjährung erhoben hat.
2. Zu der Frage, ob die Symptomtheorie auf Mängelerscheinungen auch in Bezug auf die Hemmung von Verjährungsfristen angewandt werden kann.
IBRRS 2019, 3518

OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2017 - 10 U 672/12
1. Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
2. Eine Mängelbeseitigung kann nicht in jedem Falle wegen "hoher Kosten" verweigert werden. Entscheidend ist unter anderem, ob die Funktionsfähigkeit des Werks durch den Mangel beeinträchtigt wird.
3. Auch wenn die Statik des Gebäudes nicht gefährdet ist, muss der Auftraggeber das nach einer Nachbesserung verbleibende erhöhte Risiko von Putzrissen nicht hinnehmen.

IBRRS 2019, 3447

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 - 3 U 9/17
1. Der Unternehmer hat das Werk (hier: die Errichtung einer Aufzugsanlage) nicht nur sach-, sondern auch rechtsmangelfrei herzustellen.
2. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (hier: ein anderer Aufzugsbauer) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Als Rechtsmängel kommen dabei etwa Patentrechtsverletzungen (hier: im Hinblick auf eine "angefangene Aufzugsanlage" vor Ort) in Betracht.
3. Der Unternehmer haftet für etwaige Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks.

IBRRS 2019, 3442

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2017 - 3 U 9/17
1. Der Unternehmer hat das Werk (hier: die Errichtung einer Aufzugsanlage) nicht nur sach-, sondern auch rechtsmangelfrei herzustellen.
2. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (hier: ein anderer Aufzugsbauer) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Als Rechtsmängel kommen dabei etwa Patentrechtsverletzungen (hier: im Hinblick auf eine "angefangene Aufzugsanlage" vor Ort) in Betracht.
3. Der Unternehmer haftet für etwaige Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks.

IBRRS 2019, 3437

OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 - 28 U 628/18 Bau
1. Schließen die Parteien eines Bauvertrags wegen Mängeln eine Vereinbarung, sind dadurch nur dann sämtliche Mängelrechte abgegolten, wenn dies in der Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck kommt (hier verneint).
2. Ein Annahmeverzug des Auftraggebers in Bezug auf eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass die Bereitschaft zur Nachbesserung unzweideutig innerhalb der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist erfolgen muss. Spätere Bereitschaftsbekundungen sind unbeachtlich.

IBRRS 2019, 3306

OLG München, Beschluss vom 12.07.2018 - 28 U 628/18 Bau
1. Schließen die Parteien eines Bauvertrags wegen Mängeln eine Vereinbarung, sind dadurch nur dann sämtliche Mängelrechte abgegolten, wenn dies in der Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck kommt (hier verneint).
2. Ein Annahmeverzug des Auftraggebers in Bezug auf eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass die Bereitschaft zur Nachbesserung unzweideutig innerhalb der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist erfolgen muss. Spätere Bereitschaftsbekundungen sind unbeachtlich.

IBRRS 2019, 3403

OLG Braunschweig, Urteil vom 15.06.2017 - 8 U 59/16
1. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB wegen einer Bauzeitverzögerung, muss er die unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, den Annahmeverzug und dessen Dauer darlegen. Das macht in der Regel - wie bei § 6 Abs. 6 VOB/B - eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich.
2. Einer bauablaufbezogene Darstellung bedarf es nicht, wenn für die vertraglich geschuldeten Leistungen in dem betreffenden Verzögerungszeitraum ein absoluter Baustopp herrschte.
3. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst die verzugsbedingten Nachteile des Auftragnehmers. Dazu gehören auch die Gerätestillstandskosten.

IBRRS 2019, 3388

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2019 - 2-33 O 44/19
1. § 635 Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind auf den Fall der berechtigten Selbstvornahme nach § 635 Abs. 1 BGB mangels vergleichbarer Interessenlage nicht entsprechend anwendbar.*)
2. Jedenfalls scheidet ein Wertersatz bei im Rahmen der berechtigten Selbstvornahme erfolgter Beschädigung des Werks nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aus, da der Unternehmer die Verschlechterung zu vertreten hat.*)

IBRRS 2019, 3319

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2017 - 12 U 94/13
Wird ein Heizungsinstallateur lediglich mit der Installation einer von einem Fachingenieur geplanten Wärmepumpenanlage mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung beauftragt, verletzt er seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht, wenn er Planungsmängel, insbesondere die Unterdimensionierung des Erdwärmespeichers und die zu geringe oder fehlende Rückspeisung der Wärme aus den Solarkollektoren, nicht erkennt und den Auftraggeber dementsprechend nicht darauf hinweist.

IBRRS 2019, 3318

OLG München, Beschluss vom 27.12.2016 - 27 U 3351/16 Bau
1. Eine Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn das Werk noch nicht vollständig erbracht ist. Es kommt darauf an, ob die erbrachte Leistung nach den gesamten Umständen als im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen wird.
2. In besonderen Einzelfällen (hier: Baustelle in Kanada und bereits gebuchter Rückflug nach Deutschland) kann eine Abnahme auch dann erfolgen, wenn "elementare Leistungen" fehlen und der Auftraggeber gleichwohl erklärt, dass "soweit alles wunderbar sei".

IBRRS 2019, 3316

OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 - 27 U 3351/16 Bau
1. Eine Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn das Werk noch nicht vollständig erbracht ist. Es kommt darauf an, ob die erbrachte Leistung nach den gesamten Umständen als im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen wird.
2. In besonderen Einzelfällen (hier: Baustelle in Kanada und bereits gebuchter Rückflug nach Deutschland) kann eine Abnahme auch dann erfolgen, wenn "elementare Leistungen" fehlen und der Auftraggeber gleichwohl erklärt, dass "soweit alles wunderbar sei".

IBRRS 2019, 3315

OLG München, Beschluss vom 28.01.2019 - 27 U 3385/18 Bau
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3235

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2017 - 4 U 1307/16
1. Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, das heißt, wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen.
2. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln.
3. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen.

IBRRS 2019, 3234

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2017 - 4 U 1307/16
1. Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, das heißt, wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen.
2. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln.
3. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen.

IBRRS 2019, 2344

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.05.2019 - 12 O 768/18
1. Bei der Ermittlung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten geht der Sachverständige davon aus, dass die erforderlichen Arbeiten von einem Drittunternehmer durchgeführt werden.
2. Aus diesem Grund steht dem Auftraggeber, der auf Basis eines Sachverständigengutachtens einen Vorschussanspruch geltend macht, kein zusätzlicher Fremdunternehmerzuschlag zu.

IBRRS 2019, 3192

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2018 - 16 U 105/17
Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)

IBRRS 2019, 2857

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.02.2019 - 27 U 3647/18 Bau
1. Im Bauvertragsrecht gibt es vielfach Vertragsgestaltungen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus in Reinform entsprechen, sondern verschiedene Elemente enthalten (gemischte Vertragstypen oder Verträge eigener Art).
2. Werden im Rahmen der Vertragsfreiheit eigenständige Regelungen getroffen, sind diese für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis grundsätzlich maßgeblich.
3. Enthält der Vertrag eine Anspruchsgrundlage und sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, spielt die theoretische Zuordnung zu einem gesetzlich vertypten Vertrag keine tragende Rolle mehr.

IBRRS 2019, 2829

OLG München, Beschluss vom 27.03.2019 - 27 U 3647/18 Bau
1. Im Bauvertragsrecht gibt es vielfach Vertragsgestaltungen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus in Reinform entsprechen, sondern verschiedene Elemente enthalten (gemischte Vertragstypen oder Verträge eigener Art).
2. Werden im Rahmen der Vertragsfreiheit eigenständige Regelungen getroffen, sind diese für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis grundsätzlich maßgeblich.
3. Enthält der Vertrag eine Anspruchsgrundlage und sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, spielt die theoretische Zuordnung zu einem gesetzlich vertypten Vertrag keine tragende Rolle mehr.

IBRRS 2019, 3174

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2018 - 29 U 267/16
1. Gibt der Auftraggeber lediglich die zu erbringenden Eigenschaften des einzusetzenden Baustoffs (hier: PP-Faserbeton) vor und ist es dem Auftragnehmer freigestellt, andere Zusatzstoffe zu verwenden, solange sie die gleiche Wirksamkeit aufweisen, kann der Auftragnehmer für den - aus seiner Sicht - erhöhten Aufwand für die einzumischenden Stoffe keine zusätzliche Vergütung verlangen.
2. Der Umstand, dass der vorgeschriebene Baustoff noch nicht standardmäßig verwendet wird und es sich bei dessen Einsatz auch um ein Forschungsprojekt handelt, führt nicht zu einem Anspruch auf Zusatzvergütung, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die problematischen Punkte des geforderten Baustoffs hingewiesen hat.

IBRRS 2019, 2845

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2017 - 6 U 5/17
Das Eindringen von Feuchtigkeit entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk stellt keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer die Abdichtung bei den ihm vorgegebenen Geländemaßen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat und die Durchfeuchtung auf eine von den Vorgaben abweichende Anschüttung des Außengeländes durch einen anderen Unternehmer zurückzuführen ist.

IBRRS 2019, 3080

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018 - 12 U 34/17
1. Als Namensunterschrift (hier: unter einer Abtretungsvereinbarung) ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht.
2. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
3. Auch künftige Forderungen können Gegenstand einer Abtretung sein. Das gilt sowohl für Forderungen, die künftig aus einer zum Zeitpunkt der Abtretung bereits existierenden Rechtsbeziehung entstehen ("künftige Forderungen im weiteren Sinne") als auch für solche, deren Rechtsgrundlage noch nicht gelegt ist und deren Schuldner noch unbekannt ist ("künftige Forderungen im engeren Sinne").
4. Die einzelne abgetretene Forderung muss immer so genügend bestimmt sein, dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen. Die Bezeichnung "alle ihre aus Warenlieferungen und Leistungen entstandenen sowie gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen" genügt dem Bestimmtheitsgebot.

IBRRS 2019, 3156

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 171/18
1. Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter.*)
2. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalls, u. a. die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, zu berücksichtigen, zudem Verkehrssitte sowie Treu und Glauben.*)
3. Ob die ausschreibende Stelle ein bestimmtes Problem möglicherweise nicht gesehen hat, kann die Auslegung des Vertrags nicht beeinflussen; maßgeblich ist die objektive Sicht der potentiellen Bieter und nicht das subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschreibung.*)
4. Ein Bauvertrag ist zudem als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will.*)
5. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren.*)
6. Lediglich im Fall, dass die Vergabe- und Vertragsunterlagen offensichtlich falsch sind, folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.*)
7. Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen.*)

IBRRS 2019, 2847

OLG München, Beschluss vom 14.09.2017 - 27 U 2150/17 Bau
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer in einem Projektprojektierungsvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dazu, "umfassendes Baurecht" zu schaffen, muss er auch das erforderliche Brandschutzkonzept erstellen.
2. Versäumnisse des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer nicht ohne weiteres von seiner Leistungsverpflichtung. Ist die Ausführung der eigenen Leistung - zumindest teilweise - noch möglich, muss sie auch erbracht werden.

IBRRS 2019, 2823

OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - 27 U 2150/17 Bau
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer in einem Projektprojektierungsvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dazu, "umfassendes Baurecht" zu schaffen, muss er auch das erforderliche Brandschutzkonzept erstellen.
2. Versäumnisse des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer nicht ohne weiteres von seiner Leistungsverpflichtung. Ist die Ausführung der eigenen Leistung - zumindest teilweise - noch möglich, muss sie auch erbracht werden.

IBRRS 2019, 3100

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 94/19
Handschriftliche Zusätze (hier: Prozentsätze für Einbehalte), die in vorformulierte Vertragsmuster eingetragen werden, ändern jedenfalls dann nichts an der Einordnung der davon betroffenen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie auf den Vertragsinhalt und die gegenseitigen Pflichten keinen wesentlichen Einfluss haben (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17, IBRRS 2019, 2395).*)

IBRRS 2019, 2663

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 - 5 U 194/14
1. Vergleichen sich Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber.
2. Entspricht die Ausführung einer Asphaltdeckschicht nicht den vertraglichen Vorgaben, ist sie mangelhaft. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung jedoch verweigern, wenn der Mangel die Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.
3. Kann der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und bringt er detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vor, ist die Schlussrechnung prüfbar.

IBRRS 2019, 2746

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2018 - 1 U 601/17
1. Eine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksame Kündigung kann gegebenenfalls als einverständliche Vertragsaufhebung anzusehen sein. Davon ist auszugehen, wenn beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Leistung nicht mehr ausgeführt werden soll, weil dafür kein Bedarf mehr besteht.
2. Haben die Parteien keine Einigung über die Folgen der einvernehmlichen Vertragsaufhebung getroffen, richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (Anschluss an BGH, IBR 2018, 380).
3. Verlangt der Auftragnehmer nach der Vertragsaufhebung die vereinbarte abzüglich ersparter Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs, muss er die vereinbarte Vergütung darlegen und ferner dazu vorzutragen, welche Kosten er erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat.
4. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.
5. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Allerdings trägt er dann die Beweislast dafür, welche Massen zutreffen.
IBRRS 2019, 2949

OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 - 4 U 17/16
Die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel erfasst auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.

IBRRS 2019, 2848

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2017 - 29 U 174/16
1. Auch wenn der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln in der VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die gesetzliche Vorschrift zum Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB auch im VOB-Vertrag unmittelbar.
2. Sind Epoxidharzfugen nicht richtig ausgehärtet, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, ohne dass es auf die Auswirkungen des Mangels (hier: Schimmelbildung) ankommt.

IBRRS 2019, 2991

BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2990

BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - XI ZR 321/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2989

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2988

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2987

BGH, Beschluss vom 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2986

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZR 182/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2984

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 2/16
1. Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. (Rn. 20 - 33)*)
2. Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung. (Rn. 41)*)

IBRRS 2019, 2983

BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - AnwZ (Brfg) 36/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2982

BGH, Beschluss vom 09.09.2019 - VI ZR 69/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2981

BGH, Beschluss vom 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2976

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 - V ZR 255/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2973

BGH, Beschluss vom 23.08.2019 - AnwZ (Brfg) 45/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2972

BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2971

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - AnwZ (Brfg) 20/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2967

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - II ZR 139/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2965

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - II ZR 94/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2962

BGH, Beschluss vom 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18
ohne amtlichen Leitsatz
