Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0695OLG München, Urteil vom 13.02.2019 - 20 U 1475/18 Bau
1. Ein Pauschalpreis bleibt nur bei unverändertem Leistungsumfang unverändert. Zusätzliche Leistungen sind dementsprechend zusätzlich zu vergüten.
2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat.
3. Hat der Auftragnehmer substantiiert zu dem von ihm behaupteten Stundenaufwand vorgetragen, kann sich der Auftraggeber nicht auf pauschales Bestreiten des Zeitaufwands beschränken.
VolltextIBRRS 2019, 0601
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2016 - 2 U 27/16
1. Einigen sich die Parteien eines Bauvertrags darauf, dass ein Sachverständiger verbindlich über die Abnahmefähigkeit der Leistung entscheidet, liegt darin eine Schiedsgutachterabrede.
2. Die Erklärung des Sachverständigen, die Leistung sei abnahmefähig, ist nur bei offenkundiger Unbilligkeit unverbindlich.
3. Offenbare Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich die Unbilligkeit, wenn auch nicht jedermann, so doch einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt (hier verneint).
4. Allein die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten steht einer Abnahmefähigkeit nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2019, 0563
OLG Köln, Urteil vom 03.06.2014 - 22 U 185/11
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt eindeutig fest, soweit der Bauvertrag, das Leistungsverzeichnis oder sonstige Vertragsbestandteile ausdrückliche Angaben enthalten.
2. Das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit führt zur Mangelhaftigkeit des Bauwerks. Das gilt auch dann, wenn sie funktional nicht notwendig ist. Auch eine Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit der Bauleistung ist nicht erforderlich.
3. Die Vereinbarung, dass die Arbeiten DIN-gerecht ausgeführt werden, führt bei einer Abweichung von den DIN-Normen zu einem Mangel.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
5. Ist die Funktionsmäßigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt, kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
VolltextIBRRS 2019, 0644
OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - 12 U 54/18
1. Das Anweisungsrecht des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B besteht nicht unbegrenzt, sondern nur im werkvertraglichen Erfüllungsstadium, das regelmäßig mit der Abnahme endet.*)
2. Ohne Abnahme findet die Herstellungsverpflichtung des Werkunternehmers - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - ihr Ende, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 0645
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2018 - 12 U 16/18
Erklärt der vorläufige Sachwalter, dass er Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Sachwalter/Insolvenzverwalter nicht anfechten wird, ist er nachfolgend nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gehindert, solche Zahlungen anzufechten, die bereits vor dem Stichtag geliefertes Material betreffen, das der Bauunternehmer erst nach dem Stichtag in das Bauvorhaben eingebaut hat. Darauf, ob dem Bauunternehmer am Stichtag bereits ein fälliger Anspruch auf Bezahlung der Teil- oder Vorleistung zustand, kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2019, 0642
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2018 - 8 U 55/17
1. a) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen vorhandener Sachmängel steht dem Besteller grundsätzlich auch dann zu, wenn er die verlangte Bauhandwerkersicherung nicht leistet.*)
b) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags erlischt, wenn der Unternehmer den Bauvertrag wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung kündigt. Er kann dann, ohne die Mängel beseitigen zu müssen, die - regelmäßig nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB (= § 650f BGB n.F.) reduzierte - Vergütung verlangen.*)
2. Hat das Erstgericht den Werklohnanspruch des Unternehmers unter der fehlerhaften Annahme, es sei ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien entstanden, um die (mutmaßlich) anfallenden Mangelbeseitigungskosten gekürzt, ist es dem Besteller auch dann nicht - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - verwehrt, sich in der zweiten Instanz (weiterhin) auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen vorhandener Sachmängel zu berufen, wenn der Unternehmer seinerseits kein (Anschluss-)Rechtsmittel einlegt und die Kürzung seines Werklohnanspruchs deshalb rechtskräftig wird.*)
3. a) Nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist der Eintritt der Abnahmefiktion ausgeschlossen, wenn der Besteller, hätte zu dem nach § 12 Abs. 5 Nr. 1, 2 VOB/B maßgeblichen Zeitpunkt ein Abnahmetermin stattgefunden, die Abnahme bei redlichem Verhalten der Bauvertragsparteien hätte verweigern können.*)
b) Das ist der Fall, wenn zum fraglichen Zeitpunkt wesentliche Mängel vorlagen, die bei einem Abnahmetermin erkennbar gewesen wären oder die jedenfalls der Auftragnehmer kennt oder kennen müsste.*)
c) Lagen zum fraglichen Zeitpunkt hingegen "nur" versteckte, d. h. beiden Parteien (noch) unbekannte, Mängel vor, hindern diese den Eintritt der Abnahmefiktion nicht.*)
IBRRS 2019, 0639
OLG Naumburg, Urteil vom 30.03.2016 - 12 U 97/15
1. Die Abgabe eines Nebenangebots ermöglicht es dem Auftragnehmer, seine Auftragschancen mithilfe technisch oder wirtschaftlich besserer Lösungen als den vom Auftraggeber vorgesehenen zu verbessern.
2. Das Risiko eines Nebenangebots liegt für den Auftragnehmer darin, dass für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung die volle Verantwortung übernommen wird.
VolltextIBRRS 2019, 0580
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)
2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)
3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)
4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 0597
OLG München, Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18 Bau
1. Der Bieter und spätere Auftragnehmer kann auch ungewöhnliche und nicht kalkulierbare Risiken übernehmen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach regelmäßig nur kalkulierbare Verpflichtungen eingegangen werden (Anschluss an BGH, IBR 1996, 487).
2. In der Übernahme der Planungsverantwortung liegt insbesondere dann kein ungewöhnliches Wagnis, wenn der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unmissverständlich und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass er das Risiko etwaiger Planungsfehler zu tragen hat.
3. Ungewöhnliche Wagnisse sind bereits im Vergabeverfahren geltend zu machen. Ein Bieter kann nicht ein sich aus den Vergabeunterlagen ausdrücklich ergebendes Risiko hinnehmen und im Anschluss an das Vergabeverfahren als Auftragnehmer zivilrechtliche Auseinandersetzungen wegen des übertragenen Risikos führen.
4. Mehrkosten in Höhe von 4,2% des Bauvolumens führen nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.
5. Dem Auftragnehmer kann das sog. Baugrundrisiko im Rahmen eines Konzessionsvertrags auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam übertragen werden.
VolltextIBRRS 2019, 0577
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - 11 U 110/16
1. Ein Mitverschulden des vom Besteller beauftragten Planers muss sich auch der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer zurechnen lassen.*)
2. Im Umfang des dem Besteller nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers besteht zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld.*)
3. Soweit zwischen Unternehmer und planendem Architekten im Umfang des Haftungsanteils des Unternehmers ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, findet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt. Der Verursachungsanteil des Planers im Innenverhältnis entspricht dem den Unternehmer befreienden Mitverschuldensanteil.*)
4. Beseitigt der Unternehmer den Mangel ohne sich gegenüber dem Besteller auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen und wird dadurch der Architekt von seiner Haftung gegenüber dem Besteller frei, kann dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zustehen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0485
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 19.02.2018 - 28 U 3641/17 Bau
1. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Erklärung. Der Wunsch nach der Beendigung des Vertrages muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen.
2. Eine Kündigung kann durch ausdrücklich Erklärung oder konkludentes Handeln, wie etwa durch die anderweitige Vergabe der noch ausstehenden Leistungen, erfolgen.
3. Ob eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ergibt die Auslegung. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls sowie die bestehende Interessenslage.
4. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung als Kündigung ausgelegt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber von dem freien Kündigungsrecht nur im persönlichen Notfall Gebrauch machen wird.
5. In der anderweitigen Vergabe der Genehmigungsplanung liegt keine Kündigung des gesamten Bauvertrags.
VolltextIBRRS 2019, 0050
OLG München, Beschluss vom 22.03.2018 - 28 U 3641/17 Bau
1. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Erklärung. Der Wunsch nach der Beendigung des Vertrages muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen.
2. Eine Kündigung kann durch ausdrücklich Erklärung oder konkludentes Handeln, wie etwa durch die anderweitige Vergabe der noch ausstehenden Leistungen, erfolgen.
3. Ob eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ergibt die Auslegung. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls sowie die bestehende Interessenslage.
4. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung als Kündigung ausgelegt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber von dem freien Kündigungsrecht nur im persönlichen Notfall Gebrauch machen wird.
5. In der anderweitigen Vergabe der Genehmigungsplanung liegt keine Kündigung des gesamten Bauvertrags.
VolltextIBRRS 2019, 0542
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18
1. Einem Bauunternehmer steht bei einem vor dem Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 372).
2. Der an den Bauträger abgetretene Anspruch des Bauunternehmers entsteht erst mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
VolltextIBRRS 2019, 0484
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 20.01.2016 - 28 U 3609/15 Bau
1. Voraussetzung für die Fälligkeit der (prüfbaren) Schlussrechnung ist die Abnahme der Werkleistung. Sie ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine Erfüllung mehr verlangt, sondern reine Geldzahlungsansprüche verfolgt.
2. Kommt es bei einem Ausführungszeitraum von nur zwei Wochen bei Vertragsabschluss und während der Ausführung zu nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen, ist der gesamte Zeitplan umgeworfen mit der Folge, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe ganz entfällt.
3. Zahlt der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt nicht rechtzeitig auf ein Sperrkonto ein, kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber diese verstreichen, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und muss keine Sicherheit mehr stellen.
VolltextIBRRS 2019, 0503
OLG München, Beschluss vom 29.02.2016 - 28 U 3609/15 Bau
1. Voraussetzung für die Fälligkeit der (prüfbaren) Schlussrechnung ist die Abnahme der Werkleistung. Sie ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine Erfüllung mehr verlangt, sondern reine Geldzahlungsansprüche verfolgt.
2. Kommt es bei einem Ausführungszeitraum von nur zwei Wochen bei Vertragsabschluss und während der Ausführung zu nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen, ist der gesamte Zeitplan umgeworfen mit der Folge, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe ganz entfällt.
3. Zahlt der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt nicht rechtzeitig auf ein Sperrkonto ein, kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber diese verstreichen, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und muss keine Sicherheit mehr stellen.
VolltextIBRRS 2019, 0516
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2019 - 11 U 79/18
1. Die Unterschrift des Auftragnehmers unter einem Verhandlungsprotokoll ist keine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines VOB-Bauvertrags.
2. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass ein VOB-Vertrag abgeschlossen wurde, gilt das BGB-Werkvertragsrecht.
3. Die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung eines nicht verwerteten Barsicherheitseinbehalts beginnt mit seiner Fälligkeit.
4. Ist ein Zeitpunkt für die Auszahlung in der Sicherungsabrede nicht vereinbart, ist sie dann fällig, wenn feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, z. B. wenn der gesicherte Anspruch verjährt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99, IBRRS 2002, 1192).
VolltextIBRRS 2019, 0403
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 116/18
Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist bei einem VOB-Einheitspreisvertrag nur prüfbar, wenn ihr Aufmaßblätter beigefügt sind, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der angegebenen Menge der ausführten Leistung ermöglichen.
VolltextIBRRS 2019, 0511
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 6/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung von BGH, IBR 2018, 372).*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) entstanden.*)
VolltextIBRRS 2019, 0400
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2019 - 4 U 139/17
1. Eine Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers wegen Verletzung des Eigentums des Auftraggebers kommt nur dann in Betracht, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Unternehmer im Integritätsinteresse des Auftraggebers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden").
2. Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, der der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftet, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen; für deliktische Schadensersatzansprüche ist insoweit kein Raum.
3. Die Arglisthaftung setzt dreierlei voraus: Das Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Mangels, die Kenntnis hiervon und die Verheimlichung.
4. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht eine Verletzung der Organisationsobliegenheit gleich, die darin besteht, dass der Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist.
VolltextIBRRS 2019, 0418
OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2019 - 1 U 42/18
1. Die Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sofern dies mit höheren Kosten verbunden ist, als das ohne die Regeländerung der Fall wäre, liegt dies im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2011, 697).
2. Entsteht durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert, kann hierfür eine Ausgleichspflicht des Auftraggebers bestehen.
3. Der Auftraggeber darf nicht auf unabsehbare Zeit dem Anwachsen des Schadens tatenlos zusehen, sondern muss sich um baldmögliche Beseitigung der Mängel und Vermietbarkeit der Räume bemühen, wenn er Miet- bzw. Pachtausfall fordern will.
IBRRS 2019, 0409
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.01.2019 - 13 U 36/17
Zur Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung nach dem objektiven Erklärungsinhalt der vertraglichen Vereinbarungen bei Uneinigkeit der Parteien über die Abrechnung von Lichtbändern in einem Gebäudedach nach Aufmaß auf der Grundlage der Maßeinheit Quadratmeter (unter Einbeziehung der Unterkonstruktion) oder laufender Meter.*)
VolltextIBRRS 2019, 0404
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2019 - 11 U 69/18
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", kann der Auftragnehmer auf den für die nicht erbrachte Leistung entfallenden Vergütungsanteil keine Umsatzsteuer verlangen.
2. Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags nach einer freien Kündigung dahingehend, dass der Auftraggeber eine Zahlung (hier: in Höhe von 70.000 Euro) an den Auftragnehmer leistet, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu, wenn nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil des Zahlbetrags tatsächlich Leistungen erbracht wurden.
3. Generell gilt für Verträge jeglicher Art, dass die Umsatzsteuer als rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises auch bei Vereinbarungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Vertragsparteien im Zweifel im Gesamtpreis enthalten ist.
VolltextIBRRS 2018, 2755
LG Bonn, Urteil vom 21.03.2018 - 1 O 300/16
1. Die Formulierung im Leistungsverzeichnis "Vorhalten, Unterhalten und Betreiben" ist aus Sicht des Bieters so zu verstehen, dass eine Vergütung der Baustelleneinrichtung zu erfolgen hat, wenn mindestens einer dieser Tatbestände vorliegt.
2. Sieht das Leistungsverzeichnis vor, dass die Baustelleneinrichtung nach "vollen Monaten" zu vergüten ist, dann gilt das auch für arbeitsfreie Wochenenden.
3. Ist die Baustelleneinrichtung "während möglicher Einsatzzeiten" vorzuhalten, dann sind durch Niedrigwasser bedingte Stillstandszeiten ebenfalls zu vergüten.
VolltextIBRRS 2018, 1224
AG Halle/Saale, Urteil vom 11.12.2017 - 99 C 464/17
1. Die Vorgabe des Leistungsverzeichnisses "Abgerechnet wird nach Auftragsprofilen gemäß vorherigem Abtrag" ist so auszulegen, dass die Auftragsprofile ohne Berücksichtigung eines Auflockerungsfaktors nach der Menge der Abtragsprofile abzurechnen sind.
2. Sind die für archäologische Untersuchungen einzusetzenden Bagger nicht zum vereinbarten Baubeginn auf der Baustelle, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vergeblichen Entleihkosten für archäologisches Hilfspersonal zu.
VolltextIBRRS 2019, 0405
LG Magdeburg, Urteil vom 30.06.2015 - 11 O 1284/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0357
KG, Urteil vom 29.01.2019 - 21 U 122/18
1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.*)
2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.*)
3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.*)
4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.*)
5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.*)
6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 216). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.*)
IBRRS 2019, 0345
LG Köln, Urteil vom 22.10.2018 - 18 O 33/18
1. Die Bestrafung des Auftragnehmers ist nicht Aufgabe des Zivilrechts. Ist ausgeschlossen, dass dem Auftraggeber aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes ein Schaden entsteht, kann ein solches Fehlverhalten nicht mit einer Vertragsstrafe belegt werden.
2. Die Kumulierung einzelner Vertragsstrafen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie eine vertretbare Höhe aufweisen und betragsmäßig angemessen nach oben begrenzt werden (hier verneint).
3. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Gerichtskosten sind erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (Anschluss an OLG München, Urteil vom 30.11.2016 - 7 U 2038/16, IBRRS 2016, 3475).
VolltextIBRRS 2020, 3703
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2019 - 2-33 O 248/18
1. In einem Fertighausbauvertrag ist die nachfolgende salvatorische Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt."
2. In einem Fertighausbauvertrag ist die nachfolgende Schriftformklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam:
"Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vorgeschrieben wird, ist dieses Erfordernis nur schriftlich abdingbar. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel."
IBRRS 2019, 0202
LG München I, Urteil vom 14.11.2018 - 2 O 11810/16
1. Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung beim werkvertraglichen Schadensersatzanspruch (IBR 2018, 196) ist auf sog. "Begleitschäden" nicht anwendbar.
2. Umsatzsteuer kann auch bei Begleitschäden nur erstattet verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
3. Die Kosten für die Planung und Überwachung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen können in der Regel mit 15% der Kosten für die eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen veranschlagt werden. Im Einzelfall können aber auch lediglich 10% anzusetzen sein.
VolltextIBRRS 2019, 0201
BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 71/15
Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 196, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IBR 2018, 499).*)
VolltextIBRRS 2019, 0198
OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018 - 19 U 27/18
1. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer ausreichende Bodenanalysen zu Verfügung stellen. Es hat entsprechende Beprobungen zu beauftragen und für den Fall unzureichender Analysen diese nachzuholen.
2. Werden dem Auftragnehmer nicht sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ist er in der (weiteren) Ausführung seiner Leistung behindert.
3. Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer kein Verhalten bei der Arbeitsausführung abverlangen, das diesen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzt.
4. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags wegen Verzugs, obwohl er den Auftragnehmer nicht in die Lage versetzt hat, die Leistung auszuführen, geht die Kündigung ins Leere und ist in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.
5. Wird der Bauvertrag frei gekündigt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der vereinbarten Vergütung einerseits und den ersparten Aufwendungen sowie dem anderweitigem Erwerb andererseits.
6. Der Auftragnehmer hat zur Darlegung seiner Forderung die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb darzulegen und zu beziffern. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben. Zur Schlüssigkeit des Anspruchs gehört eine auf den Einzelfall bezogene Abrechnung.
7. Es ergibt sich eine gesteigerte Darlegungslast des Auftragnehmers aus der besonderen Lage des Auftraggebers, dass dieser die zur Beurteilung notwendigen Tatsachen nicht oder nicht zuverlässig kennen kann, weil es sich um Betriebsinterna des Auftragnehmers handelt, die in der Regel nur der Auftragnehmer zu beziffern und zu beschreiben in der Lage ist.
8. Der Auftragnehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung jedenfalls so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggebers eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
IBRRS 2019, 4195
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2019 - 13 U 249/17
Kosten für Mehrarbeiten nach § 2 Abs. 5 VOB/B infolge des Auftretens einer sog. Torflinse können nicht verlangt werden, wenn allgemein bekannt ist, dass sich Torf im Boden des Baugebiets befindet und schon der Name des Gebiets auf das Vorhandensein von Torf hindeutet (hier: Hessisches Ried).*)
VolltextIBRRS 2019, 0115
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 - 12 U 25/16
1. Verlangt der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung für die Erbringung einer sog. Nachtragsleistung, muss er darlegen und beweisen, dass ihn der Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter die Ausführung der nicht vereinbarten Leistung angeordnet hat.
2. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bedarf es nicht mehr, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern lediglich noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend macht und somit ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist.
3. Der Auftraggeber kann sich im VOB-Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Prüffrist nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen.
VolltextIBRRS 2018, 3890
OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 - 11 U 128/17
1. Der Bedenkenhinweis auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung hat grundsätzlich zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, in der gebotenen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen.
2, Ein PVC-Design-Bodenbelag, der beim Ausbau einer repräsentativen Arztpraxis zwar technisch mangelfrei verlegt wird, aber bei hoher Belastung durch rollbares Praxismobiliar zu optisch stark störenden Dellen und Eindrücken neigt, entspricht nicht der berechtigten Funktionalitätserwartung und stellt eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien und damit einen Mangel dar.
IBRRS 2019, 0086
LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2018 - 6 O 422/16
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
3. Anhaltspunkte für den mit der Leistung zu erreichenden Standard können sich auch aus dem vereinbarten Preis ergeben. Zahlt der Auftraggeber erheblich mehr als den verkehrsüblichen Preis, kann er auch eine hochwertige, die Anforderungen technischer Mindestnormen übertreffende Leistung erwarten.
VolltextIBRRS 2019, 0030
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 - 409 HKO 21/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0018
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018 - 12 U 11/17
1. Will der Auftragnehmer die VOB/B in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber einbeziehen, muss er diesem einen Text der VOB/B aushändigen. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch einen Architekten vertreten wurde.
2. Eine wirksame Einbeziehung der VOB/B ergibt sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers im Rechtsstreit auf Bestimmungen der VOB/B Bezug nimmt.
3. Durch eine in einem vorformulierten Bauvertrag enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel wird eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausgeschlossen.
4. Eine Schiedsgutachtenvereinbarung ist kein Prozesshindernis, sondern eine materiell-rechtliche Einrede.
5. Hat im Vorfeld des Prozesses keine der Parteien Anstrengungen unternommen, das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung eines Schiedsgutachters durchzuführen, ist davon auszugehen, dass sie einvernehmlich von der Schiedsgutachtenabrede abgerückt sind.
IBRRS 2019, 0052
OLG München, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 U 53/17
1. Haben die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, reicht ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aus.
2. Wird eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht geschuldet.
3. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
VolltextIBRRS 2018, 3556
LG Lübeck, Urteil vom 10.10.2018 - 9 O 130/15
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB erfordert keine Funktionsbeeinträchtigung des Werks durch den Mangel. Es genügt die durch den Mangel nicht mehr mögliche Verwirklichung der gestalterischen Vorstellungen des Bestellers für sein Haus als zukünftigem Lebensmittelpunkt.
VolltextIBRRS 2019, 0008
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.09.2016 - 7 U 66/14
1. Macht der Auftragnehmer über den vereinbarten Werklohn hinaus eine zusätzliche Vergütung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die behauptete Mehrleistung nicht zu dem ohnehin geschuldeten Leistungsumfang gehört.
2. Widersprüche bei der Auslegung des der Auftragserteilung zu Grunde liegenden Angebots gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn er die Leistungsbeschreibung erstellt hat.
3. Überlässt eine Wohnungseigentümergesellschaft die Erfüllung von Mitwirkungspflichten (hier: die Bestimmung des Einbauzeitpunkts von Fenstern) den einzelnen Eigentümern, hat sie deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3991LG Stralsund, Beschluss vom 07.02.2018 - 4 O 455/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 4063
OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.2016 - 7 U 51/14
1. Bei Widersprüchen in der Baubeschreibung (hier: zwischen zwei Plänen) bestimmt die detaillierte Regelung die vom Bauträger geschuldete Leistung.
2. Da bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in der Regel keine Elektroinstallationspläne erstellt werden, hat der Erwerber ohne entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf die Übergabe solcher Pläne.
IBRRS 2018, 4054
OLG München, Urteil vom 27.02.2018 - 9 U 3595/16 Bau
1. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass das Werk nicht mit Fehlern behaftet ist, die seine Tauglichkeit aufheben oder mindern.
2. Inwieweit ein Mangel des Werks vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Auftragnehmer aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird. Die davon abweichende Leistung ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3. Wird der Auftragnehmer mit dem Bau eines Autobahnabschnitts beauftragt, schuldet er die Errichtung eines rissfreien Gewerks, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte ermöglicht.
4. Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung die Beseitigung eines Mangels und muss er sich dabei an deren Kosten beteiligen, kann der nachbesserungsbereite Auftragnehmer vorweg weder Zahlung noch Zusage eines Kostenzuschusses verlangen, sondern lediglich Sicherheitsleistung in angemessener Höhe.
5. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
6. Birgt die Mangelhaftigkeit eines Straßenbelags das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung, besteht grundsätzlich ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung.
7. Erreicht knapp die Hälfte des Straßenbelags deutlich vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer den sog. Warnwert, ist die Nachbesserung des gesamten Straßenbelags nicht unverhältnismäßig.
IBRRS 2018, 4062
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2016 - 2 U 664/16
1. Der mit der Planung beauftragte Architekt und der mit der Ausführung betraute Auftragnehmer haften dem Bauherrn für planungsbedingte Baumängel als Gesamtschuldner.
2. Vergleichen sich Architekt und Bauherr wegen eines planungsbedingten Baumangels auf die Zahlung eines "Abfindungsbetrags", kann der Architekt - unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils - einen Teil dieses Betrags vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
3. Dem Ausgleichsanspruch des Architekten steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Auftragnehmer inzwischen verjährt ist. Der ausgleichspflichtige Auftragnehmer kann dem Architekten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegenüber dem Bauherrn eine Einrede erheben können.
VolltextIBRRS 2018, 4043
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 U 664/16
1. Der mit der Planung beauftragte Architekt und der mit der Ausführung betraute Auftragnehmer haften dem Bauherrn für planungsbedingte Baumängel als Gesamtschuldner.
2. Vergleichen sich Architekt und Bauherr wegen eines planungsbedingten Baumangels auf die Zahlung eines "Abfindungsbetrags", kann der Architekt - unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils - einen Teil dieses Betrags vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
3. Dem Ausgleichsanspruch des Architekten steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Auftragnehmer inzwischen verjährt ist. Der ausgleichspflichtige Auftragnehmer kann dem Architekten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegenüber dem Bauherrn eine Einrede erheben können.
VolltextIBRRS 2018, 4038
OLG Naumburg, Urteil vom 02.12.2015 - 5 U 118/15
1. Bei einem Pauschalpreisvertrag setzt ein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs wegen Mengenmehrungen voraus, dass die Mengenangaben zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben worden sind und die Geschäftsgrundlage gestört ist.
2. Die Grundlagen der Preisermittlung, zu denen bei einem Pauschalpreisvertrag auch die Mengen gehören, sind grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er den Preis kalkuliert.
3. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation. Mengenmehrungen, die auf einer in seinem Verantwortungsbereich liegenden Fehlkalkulation beruhen, können keinen Ausgleichsanspruch begründen.
4. Die Prüfung und Bezahlung einer (Abschlags-)Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftraggeber die der Abrechnung zugrunde liegenden Mengenangaben als richtig anerkannt hat.
VolltextIBRRS 2018, 3963
OLG München, Beschluss vom 13.07.2016 - 28 U 1483/16 Bau
1. Erklärt der Auftragnehmer, dass die Mängelbeseitigung stattgefunden hat und der Mangel behoben wurde, liegt darin die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unterbrechendes Anerkenntnis.
2. Das Anerkenntnis erfasst die sich aus der eigentlichen Mangelursache ergebenden Ansprüche, nicht nur die erkannten Mangelerscheinungen.
3. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, kann das Anerkenntnis auch gegenüber dem Verwalter abgegeben werden.
4. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zu erstatten sind die Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.
5. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die dahin verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Das damit einhergehende Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer.
6. Ein Materialwechsel (hier: Ausführung des Daches mit Edelstahl statt mit Zink) führt nicht zu einem kompletten Wegfall des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs, sondern allenfalls zu einer Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten.
VolltextIBRRS 2018, 3807
OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 - 28 U 1483/16 Bau
1. Erklärt der Auftragnehmer, dass die Mängelbeseitigung stattgefunden hat und der Mangel behoben wurde, liegt darin ein die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unterbrechendes Anerkenntnis.
2. Das Anerkenntnis erfasst die sich aus der eigentlichen Mangelursache ergebenden Ansprüche, nicht nur die erkannten Mangelerscheinungen.
3. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, kann das Anerkenntnis auch gegenüber dem Verwalter abgegeben werden.
4. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zu erstatten sind die Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.
5. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Das damit einhergehende Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer.
6. Ein Materialwechsel (hier: Ausführung des Daches mit Edelstahl statt mit Zink) führt nicht zu einem kompletten Wegfall des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs, sondern allenfalls zu einer Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten.
VolltextIBRRS 2018, 3853
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2015 - 6 U 81/15
1. Eine (Teil-)Leistung ist auch dann "vertragsgemäß erbracht", wenn der Auftragnehmer einen Teil des Werks, das der Abschlagsrechnung zugrunde liegt, zurückbehält. Denn die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers umfasst nicht die Pflicht zur Ablieferung vor Zahlung.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis gründet, steht dem Auftraggeber nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung zu.
VolltextIBRRS 2018, 3958
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - 4 U 49/16
1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, wonach die für die schuldhafte Überschreitung der Zwischenfristen zu zahlende Vertragsstrafe auf 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, ist unwirksam.
2. Stellt die Klausel über die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Zwischenfristen trennbar und aus sich heraus verständlich ist, kann dieser Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden.
3. Die Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins von 0,2% je Kalendertag ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, wenn der Gesamtbetrag auf 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn er den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin nur deshalb nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht zeitnah angenommen hat.
5. Der auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommene Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen, wenn er keine Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat.
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