Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2019, 2080
OLG Braunschweig, Urteil vom 29.06.2017 - 8 U 127/16
1. Für die Abgrenzung des Werkvertrags vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder vom Werklieferungsvertrag kommt es darauf an, ob eine Herstellungspflicht oder die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile im Vordergrund steht.
2. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer, der die taxmäßige oder übliche Vergütung verlangt, beweisen, dass eine vom Auftraggeber behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der vom Auftraggeber behaupteten Preisvereinbarung ergibt.
3. Auf die Abnahme der Werkleistung kommt es für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht an, wenn der Auftraggeber wegen Mängeln nur noch Gewährleistungsansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtet. In diesen Fällen kann er sich nicht auf die fehlende Abnahme berufen.
4. Auch den Auftraggeber treffen Aufklärungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer. So hat er für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen.

IBRRS 2019, 2079

KG, Urteil vom 18.10.2016 - 7 U 90/15
1. Der ungenehmigte Einsatz von Nachunternehmern rechtfertigt eine Kündigung nur, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten selbst ausführen kann und eine Nachfrist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb fruchtlos abgelaufen ist.
2. Ein nicht genehmigter Nachunternehmereinsatz liegt nicht vor, wenn dem Auftraggeber von Vertragsbeginn an bekannt ist, dass der Auftragnehmer die beauftragten Leistungen "Abbruch/Rückbau" nicht selbst erbringen kann, sondern einen Nachunternehmer einsetzen wird.
3. Auch ein VOB-Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.
4. Im Regelfall ist die - aus wichtigem Grund erklärte - Kündigung eines Bauvertrags dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).

IBRRS 2019, 2089

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 - 5 U 185/17
1. Werden Mängelrechte vor der Abnahme geltend gemacht, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Mängeln ist. Demgemäß trägt er auch das Risiko des non liquet.*)
2. Der Besteller, der Mängelrechte vor der Abnahme geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. die vereinbarte Beschaffenheit, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden.*)
3. Bei Unterfangungsarbeiten ist immer mit Rissbildungen im Altbaubestand zu rechnen. Daher kann kein Erfahrungssatz formuliert werden, wonach im engen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfangungsarbeiten beobachtete Risse im Nachbarhaus zwingend im Sinne eines Anscheinsbeweises auf Mängel der Unterfangungsarbeiten hindeuten.*)

IBRRS 2019, 2081

OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2018 - 9 U 186/17
1. Enthält das Leistungsverzeichnis eine Eventualposition und ist die Ausführung der in dieser Position beschriebenen Leistung für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks technisch zwingend notwendig, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der "Aktivierung" der Eventualposition hinweisen.
2. Enthält ein Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll die Formulierung, dass der Bauleiter des Hauptunternehmers "Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Erklärungen" ist, darf der Nachunternehmer davon ausgehen, dass der Bauleiter auch zur Beauftragung von Nachträgen bevollmächtigt ist.
3. Weder die vorbehaltlose Abnahme noch die Freigabe oder die Bezahlung der Schlussrechnung lassen den Rückschluss darauf zu, dass das "Bausoll" einvernehmlich abgeändert wurde oder die Leistung mangelfrei ist.
IBRRS 2019, 2090

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 - 5 U 30/15
1. Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchenden Schadensersatzes gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (IBR 2018, 196) in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB (ausgehend von der vereinbarten Vergütung) nach dem Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels, kann der Besteller darüber hinaus nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.*)
2. Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke können nur im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigt werden. Anderenfalls würde der von dem BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation ausgehöhlt.*)

IBRRS 2019, 1849

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2019 - 29 U 199/16
1. Wird eine Photovoltaikanlage auf einer vorhandenen Dachkonstruktion installiert, hat der Installateur zu prüfen, ob die Dachanlage funktionstauglich ist.
2. Die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Schienensystem mit aufgeständerter Bauweise ist ein Werkvertrag.

IBRRS 2019, 2087

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 - 5 U 91/18
1. Auch eine Terrassenanlage ist ein Bauwerk i.S.v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)
2. Die Verjährung von Mängelrechten aus § 634 BGB vor der Abnahme beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, das zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt.*)

IBRRS 2019, 2036

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2018 - 5 U 70/17
1. Hat der Auftraggeber als § 648a BGB-Sicherheit eine Bankbürgschaft gestellt, darf die Bank nur Zahlungen an den Auftragnehmer leisten, soweit der Auftraggeber den Vergütungsanspruch anerkannt hat oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
2. Ist der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent, genügt statt eines vorläufig vollstreckbaren Urteils die Feststellung der Forderung zur Tabelle durch den Insolvenzverwalter.
3. Abschlagszahlungen sind ebenso wie Vorauszahlungen lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Bauvertrags bezogen werden können. Einer Abschlagszahlung kommt als Anzahlung auf die Schlussrechnungsforderung hur die Funktion einer vorläufigen Zahlung zu.
4. Mit der Vorlage der Schlussrechnung gehen Abschlagszahlungen in der Gesamtabrechnung auf. Deshalb sind zu hohe oder zu geringe Abschlagzahlungen im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen.
5. Der Auftragnehmer muss nach Erstellung der Schlussrechnung eine Überzahlung einzelner Teilleistungen nicht zurückgewähren, soweit er andere noch nicht oder nur unzureichend vergütete Leistungen erbracht hat, auf die der durch Gegenleistungen nicht gedeckte Teil der Abschlagzahlungen im Rahmen der Schlussrechnung zu verrechnen ist.

IBRRS 2019, 1931

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2017 - 2 U 1219/16
1. Die Verwendung eines Kellers als Lagerraum einer Ladeneinheit setzt voraus, dass in der Ladeneinheit üblicherweise bearbeitete bzw. gehandelte Waren dort ohne Schaden aufbewahrt und gelagert werden können. Ist der Keller feucht, ist die Kellerfläche für den Zweck der gewerblichen Nutzung der Einheit wertlos.
2. Weist die Leistung Mängel auf, kann der Auftragnehmer nur dazu verurteilt werden, einen bestimmten geschuldeten Zustand herzustellen. Auf welchem technischen Wege er dies bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen, solange dieser Weg fachgerecht und nachhaltig ist.

IBRRS 2019, 1892

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2019 - 22 U 248/18
1. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrags die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z. B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o. ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)
2. Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: "Mangels substanziierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüfbarer Abrechnung ...") kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.*)
3. Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.*)
4. Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung der Werklohnforderung begründet.*)
5. Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.*)
6. Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. "überobligatorisch" gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.*)
7. Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrags daran orientiert.*)
8. Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gem. § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.*)

IBRRS 2019, 1945

KG, Urteil vom 05.04.2019 - 21 U 72/16
1. Für die Vertragsauslegung maßgebend ist allein der Vertragsinhalt, hingegen nicht, ob der Auftraggeber Vorgaben des Vergabe- und Vertragshandbuchs für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) beachtet oder aber den Vertrag nach dem Standardleistungsbuch Bau (StLB-Bau) aufgestellt hat.
2. Gibt die Leistungsbeschreibung einen gewollten Endzustand vor, der ohne Besondere Leistungen gemäß der VOB/C nicht erreicht werden kann, ist für den fachkundigen Bieter eindeutig, dass der Vertragspartner auch die Besondere Leistung ausgeführt haben will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung im Endzustand Bauteilgeometrien vorgibt, die ohne die Besonderen Leistungen nicht realisiert werden können.
3. In einem öffentlichen Vergabeverfahren gilt für die Auslegung des Vertragsinhalts in erster Linie wie der Vertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen und fachkundigen Bieter zu verstehen ist. Erklärt ein Bieter sein subjektives Verständnis vom Inhalt des Vertrags erst nach dem Termin der Angebotsöffnung (Submissionstermin), ist eine solche Erklärung für die Vertragsauslegung nicht maßgebend.
IBRRS 2019, 1937

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2019 - 6 O 125/18
1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Werklohnklage nicht berechtigt, den Besteller, der nach Abnahme Nachbesserung verlangt, diesen nach einer Beweisaufnahme über Mängel auf einen Minderungsbetrag in Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten zu verweisen und ihm die nach wie vor geforderte Mangelbeseitigung zu verweigern.*)
2. Ein Leistungsverweigerungsrecht begründet eine verzögerliche Einrede mit der Wirkung, dass die Forderung im Sinne von §§ 286, 291, 641 Abs. 4 BGB noch nicht fällig ist.*)
3. Zum Erfordernis einer Anpassung der Anträge nach einer Beweisaufnahme für eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) bei einem zu Beginn des Prozesses abgegebenen Anerkenntnis der restlichen Werklohnforderung bei gleichzeitiger Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen Mängeln und Mangelbeseitigungskosten im Umfang der Klageforderung.*)

IBRRS 2019, 1944

OLG Dresden, Urteil vom 10.05.2016 - 9 U 1838/15
Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen festzustellen, von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und die Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu ermitteln. Legt er eine solche Abrechnung nicht vor und ist sie nicht ausnahmsweise entbehrlich, ist seine Restwerklohnforderung nicht prüfbar.

IBRRS 2019, 1952

LG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 - 2 O 2021/10
Die Klausel des § 4 Abs. 7 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hält - wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist - einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand und ist wirksam.

IBRRS 2019, 1947

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2019 - 12 U 101/18
1. Der vertragliche zeitweilige Verzicht der Gesellschafter einer Dach-ARGE auf jedwede gerichtliche Geltendmachung strittiger Forderungen gegen die ARGE wirkt für bereits entstandene Forderungen des Gesellschafters grundsätzlich auch dann fort, wenn dieser als Gesellschafter der Dach-ARGE ausscheidet.*)
2. Der Geltendmachung einer Werklohnforderung des Nachunternehmer-Gesellschafters einer Dach-ARGE steht eine sogenannte Durchsetzungssperre nicht entgegen, wenn die Zahlung dieser Nachunternehmer-Rechnungen nach dem Dach-ARGE-Vertrag zu den laufenden Ausgaben der ARGE gehören soll.*)
IBRRS 2019, 1958

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 10 U 15/19
1. Der Auftraggeber hat in einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer mangelhaften Leistung, wenn er keine Kündigung des Vertrags ausspricht.
2. Eine Ausnahme hiervon kann gemacht werden, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers vorliegt und er zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden möchte.
3. Allein der Umstand, dass eine Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchgeführt wird, bringt nicht zum Ausdruck, dass der Vertrag beendet werden soll.
4. Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Weder die bloße Untätigkeit des Unternehmers auf Mängelanzeigen noch das Bestreiten der Verantwortlichkeit für ein Mangelerscheinungsbild reichen hierfür aus.
5. Die in einem Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, über die rechtskräftig entschieden wurde, erwächst entgegen der Regelung des § 322 Abs. 2 ZPO dann nicht in Rechtskraft, wenn das vorherige Gericht trotz Bestreitens der Klageforderung nicht geprüft hat, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich bestanden hat.
6. Die Gegenforderung kann weiterhin in einem neuen Prozess geltend gemacht werden.
IBRRS 2019, 1898

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 91/14
1. Der Werkunternehmer schuldet diejenigen (ggf. auch über den anerkannten Regeln der Technik liegenden) Schalldämmmaße, die durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung erreicht werden können.*)
2. Der Auftragnehmer trägt das Risiko der Nacherfüllung und kann daher grundsätzlich allein darüber entscheiden, auf welche Weise er die Mängel dauerhaft beseitigen will. Das gilt entsprechend § 242 BGB nicht, wenn der Auftragnehmer eine völlig unzureichende Nacherfüllung plant bzw. versuchen will, bei der von vorneherein abzusehen ist, dass sie nicht zu einer vollständigen, nachhaltigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mängelbeseitigung führen kann.*)
3. Für die Beurteilung, ob eine durch den Werkunternehmer angebotene Nachbesserungsmaßnahme geeignet ist, kommt es auf objektive Maßstäbe an und nicht darauf, welche Erkenntnisse der Werkunternehmer zum Zeitpunkt der Abgabe eines Nachbesserungsangebots hatte.*)
4. Nacherfüllungsmaßnahmen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht vollständig herbeiführen, muss der Bauherr grundsätzlich nicht akzeptieren und darf sie zurückweisen. Die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks - sei es auf Erfüllungs- bzw. sei es auf Nacherfüllungsebene - ist eine unteilbare Leistung i.S.v. § 266 BGB.
5. Bei einer aufwändigen Sanierungsmaßnahme kann es - auch im Lichte bauvertraglicher Kooperationspflichten - erforderlich sein, dass der Unternehmer dem Bauherrn ein Sanierungskonzept vorlegt, das diesem die Prüfung ermöglicht, ob eine angebotene Teilsanierung von Decken den vertraglich geschuldeten Erfolg (hier: einen "erhöhten Schallschutz") überhaupt erreichen kann. Es gibt - erst recht im Rahmen eines bereits bezogenen Objekts - kein Recht des Auftragnehmers, sich durch sukzessive Mängelbeseitigungsversuche an den von ihm vertraglichen geschuldeten "erhöhten Schallschutz" schrittweise (und für ihn kostensparend) quasi "heranzutasten".*)
6. Der Übergang von einem in erster Instanz geltend gemachten Schadensersatzanspruch (netto) auf einen Kostenvorschussanspruch (brutto) in zweiter Instanz ist statthaft; es fehlt insoweit auch nicht die notwendige Beschwer (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, IBRRS 2018, 0964, dort Rn. 46 ff. zum materiellen Recht; dort Rn. 53 ff. zum Verfahrensrecht).*)

IBRRS 2019, 1843

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - 22 U 93/18
1. Unwesentlich i. S. v. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit den sonstigen Mängelrechten zu begnügen. Dies ist - unter ergänzender Berücksichtigung von § 242 BGB - anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkungen nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen, auf Seiten des Auftraggebers sowohl objektiv anhand der Verkehrsauffassung über die Bedeutung des in Rede stehenden Mangels bzw. seiner Wirkung auf die Gebrauchstauglichkeit als auch subjektiv anhand des konkreten Interesses an einem insoweit mangelfreien Werk und auf Seiten des Auftragnehmers anhand des Aufwandes für die Mängelbeseitigung und eines etwaigen Verschuldens. Bei einer Mehrzahl von Mängeln kann jeder für sich zwar unwesentlich sein, indes die notwendige Gesamtschau zur Annahme einer Wesentlichkeit der Mängel führen.*)
2. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, kann sich der Auftragnehmer zwar im Regelfall nicht auf eine konkludente Abnahme durch den Auftraggeber stützen. Die Parteien können jedoch im Einzelfall auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich verzichten. Ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben.*)
3. Eine fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B ist zwar durch die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist indes zwischen einer fiktiven (d.h. gesetzlich fingierten) und einer konkludenten (d.h. stillschweigenden) Abnahme (in Gestalt eines sog. Erklärungsverhaltens) und - davon nochmals zu trennen - einem konkludenten (d.h. stillschweigenden) Verzicht auf eine eigentlich vereinbarte förmliche Abnahme.*)
4. Ein regelmäßig anzunehmender Ausschluss einer fiktiven Abnahme durch die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme ändert nichts daran, dass auf eine eigentlich vereinbarte förmliche Abnahme unter Berücksichtigung entsprechender Umstände des Einzelfalles durchaus konkludent (im Sinne eines Erklärungsverhaltens) verzichtet werden kann und dann - nach Eintritt der Abnahmereife - die Annahme einer konkludenten Abnahme statthaft ist.*)

IBRRS 2019, 1840

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - 22 U 62/18
1. Bei der Prüfung von wechselseitigen, sukzessiven, vertragsändernden bzw. vertragsbeendenden Erklärungen von Werkvertragsparteien ist eine chronologische Prüfungsmethode anzuwenden und - entgegen KG vom 16.02.2018 (IBR 2018, 317) - keine "materielle Gesamtbetrachtung" (d. h. ungeachtet des konkreten chronologischen Ablaufs) vorzunehmen. Maßgeblich ist allein, welche von zwei wechselseitigen, sukzessiv erfolgten Kündigungen als erste auf wirksame Weise das Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet hat.*)
2. Eine Kündigung seitens des Auftragnehmers gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (ebenso wie eine Kündigung seitens des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 5 VOB/B) muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise im Einzelfall gelten, wenn die mündliche Kündigung als ausreichende Kündigung - d. h. quasi im Sinne einer einverständlichen Vertragsaufhebung - akzeptiert wird bzw. von einer konkludenten Abbedingung der Schriftform ausgegangen werden kann.*)
3. Erklärt der Auftraggeber, er sehe die (objektiv zu Recht erfolgte) Anforderung einer Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. als "gegenstandslos" an, steht dies einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Sicherheit gleich und begründet zeitgleich (und noch vor Fristablauf) ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers.*)
4. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist - mangels Vorbehalt bzw. Klarstellung - regelmäßig als freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten.*)
5. Hinsichtlich des anderweitigen Erwerbs trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, den Auftragnehmer indes eine sekundäre Darlegungslast dazu, ob und ggf. wie durch einen sog. "Füllauftrag" die kalkulierten Kosten gedeckt worden sind. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, um so ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Auftraggeber kann indes grundsätzlich nicht verlangen, dass der Auftragnehmer von vorneherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären.*)
6. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und einem Ersatzauftrag bestehen, um diesen als sog. "Füllauftrag" bewerten zu können. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, sind diese nicht als sog. "Füllaufträge" anzusehen. Sog. "Füllaufträge" können auch vorliegen, wenn sie später als der gekündigte Auftrag ausgeführt werden.*)
7. Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs ist getrennt nach Kostenarten vorzunehmen.*)
IBRRS 2019, 1629

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 14/18
1. Ist im Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, kommen sowohl Abnahmefiktion als auch konkludente Abnahme nicht in Betracht.
2. Im Werkvertragsrecht kommt wegen Mängeln vor der Abnahme ein Schadensersatzanspruch des Bestellers in Betracht, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags.
3. Der bauvertragliche Erfüllungsanspruch verjährt in der Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB.
4. Er kann jedoch nicht früher verjähren als der Nacherfüllungsanspruch.
5. Der Auftraggeber muss hierzu weder die Abnahme erklären noch sonst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
IBRRS 2019, 1447

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2017 - 11 U 104/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags nachträglich die Zahlung einer pauschalen Zulage für überbreite Kanäle, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass von dem Pauschalpreis sämtliche Bau- und Nebenleistungen umfasst werden, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig sind.
2. Eine Ausnahme gilt für solche Leistungen, die nach der Vereinbarung zusätzlich berechnet werden sollen und für nachträglich in Auftrag gegebene Zusatzleistungen.
3. Der Auftraggeber kann in einen VOB-Pauschalpreisvertrag einen Ausgleich zu verlangen, wenn die ausgeführte Menge von der vertraglich vorgesehenen Menge so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist.
4. Nicht jede detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis führt dazu, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt. Es ist auch möglich, dass der Auftraggeber lediglich zum Ausdruck bringen will, wovon er ausgeht, ohne dass er dies zum Vertragsinhalt erheben will.
5. Auch wenn es zu Mindermengen kommt, rechtfertigt dies nur dann eine Herabsetzung der Pauschalvergütung, wenn sie ein solches Ausmaß erreichen, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt (hier verneint).
IBRRS 2019, 1545

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2017 - 3 U 65/16
1. Der Auftraggeber beschreibt einen Baumangel hinreichend genau, wenn er auf beigefügte Anlagen, in denen eine detaillierte Beschreibung enthalten ist, Bezug nimmt.
2. Ausführungen zur konkreten Art der Nachbesserung sind ebenso wenig notwendiger Bestandteil für eine wirksam erhobene Mängelrüge. Es genügt die Mitteilung der zutage getretenen Mangelschäden sowie das Verlangen um Nachbesserung. Der Auftragnehmer hat dann zu prüfen, worauf der Schaden zurückzuführen und inwieweit sein Werk mangelhaft ist.
3. Das Gelingen der Mängelbeseitigung liegt in der Risikosphäre des Auftragnehmers. Es steht ihm deshalb auch grundsätzlich frei zu entscheiden, in welcher Art und Weise er die Nachbesserung durchführt.

IBRRS 2019, 1727

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2017 - 25 U 87/16
1. Der Begriff des Bauwerks beschränkt sich nicht auf Gebäude. Unter einem Bauwerk ist vielmehr eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen, wobei es ausreicht, dass sich die Verbindung mit dem Erdboden durch die eigene Schwere der Sache ergibt.
2. Bei einer neu errichteten Treppenanlagen handelt es sich jedenfalls dann um ein Bauwerk, wenn die Treppenläufe und die Podeste auf neu errichteten Betonfundamenten gegründet wurden.
3. Werden Waschbetonteile so hergestellt, dass es über kurz oder lang zu gravierenden Schäden kommen muss, weil sich im erhärteten Beton Mischkristalle bilden, die das Gefüge des Betons zerstören, ist die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft, auch wenn die Zersetzungserscheinungen erst nach einigen Jahren auftreten.

IBRRS 2019, 1710

OLG München, Urteil vom 08.05.2019 - 20 U 124/19 Bau
1. Die Leistung wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie a) abnahmereif ist, b) der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und c) ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.
2. Die Dauer der dem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit muss einzelfallabhängig bestimmt werden. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird, ab.
3. Bei einer Heizungsanlage stellen sieben Wochen im Winter eine ausreichende Zeitspanne dar, innerhalb derer eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit möglich ist.

IBRRS 2019, 0119

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2018 - 13 U 66/17
Führen verschiedene Arbeiten unterschiedlicher Unternehmer zum Verlust des Bestandsschutzes eines Gebäudes, so sind diejenigen Arbeiten, die zeitlich nach denjenigen liegen, die bereits zum Verlust des Bestandsschutzes führten, für den Verlust nicht mehr (mit-)ursächlich; eine Haftung dieses Unternehmers ist nicht gegeben.

IBRRS 2019, 1708

OLG München, Urteil vom 26.03.2019 - 9 U 635/17 Bau
Übergibt der Auftraggeber einem Mitarbeiter des Auftragnehmers Bargeld, tritt die Erfüllung der Werklohnforderung des Auftragnehmers nur ein, wenn der Mitarbeiter entweder Vollmacht zum Geldempfang für den Auftragnehmer hat oder die Barzahlung in das Vermögen des Auftragnehmers gelangt.

IBRRS 2019, 1680

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28.18
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 0652

LG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2019 - 5 HKO 42/18
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Sicherungsklausel, nach der Sicherheiten i.H.v. 10% für die Vertragserfüllung und 5% für die Gewährleistung verlangt werden, ist für sich gesehen unbedenklich.
2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzeitig ein Abnahmeerschwernis zu Lasten des Auftragnehmers vor (Nachunternehmerabnahme erst mit Bauherrenabnahme), kann dies zu einer Kumulierung der Sicherheiten führen. In der Gesamtschau führt dies zur Unwirksamkeit auch der Sicherheitenklausel.
IBRRS 2019, 1456

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 - 24 U 53/15
1. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtungsarbeiten an einer ebenen Dachfläche beauftragt, hat er für ein Gefälle zu sorgen und sicherzustellen, dass die Gefälleneigung über die gesamte Dachfläche zum Ablauf hin verläuft.
2. Auf etwaige technische Schwierigkeiten muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen. Anderenfalls darf der Auftraggeber auch "bei kleinem Budget" davon ausgehen, dass eine technisch einwandfreie Lösung erzielt wird.
3. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm gewählte Ausführungsvariante einen erhöhten Wartungsaufwand nach sich zieht.

IBRRS 2019, 1536

LG Coburg, Urteil vom 09.08.2018 - 21 O 175/18
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Werkvertrag kann widerrufen werden.

IBRRS 2019, 1443

OLG Köln, Urteil vom 30.12.2015 - 19 U 19/15
1. Bauleistungen müssen grundsätzlich nach exakten Mengen abgerechnet werden.
2. Sog. Näherungsverfahren sind nur dann anzuwenden, wenn eine mathematisch genaue Abrechnung nicht oder nicht mit zumutbaren Mitteln durchführbar ist oder wenn die Parteien dies vereinbart haben.
3. Zwar ist nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung erloschen und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen. Davon bleibt jedoch das Recht des Auftragnehmers unberührt, die (Zins-)Ansprüche zu verfolgen, die sich aus dem Verzug mit der Begleichung von Abschlagsforderungen ergeben.

IBRRS 2019, 1066

LG Meiningen, Urteil vom 14.03.2019 - 1 O 553/18
1. Enthält die Vertragsstrafenregelung für den Fall, dass lediglich Zwischenfristen nicht eingehalten werden, die Vollendungsfrist aber gewahrt wird, keine Regelung zur Anrechnung, liegt ein Verstoß gegen das "Kumulationsverbot" vor.
2. Eine Vertragsstrafenregelung verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn die Verwirkung der Vertragsstrafe zwar an ein Datum anknüpft, sich aus den Vertragsunterlagen diesbezüglich jedoch zwei verschiedene Zeitpunkte im Bauablauf ergeben.

IBRRS 2019, 1342

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2016 - 12 U 174/14
1. Steht fest, dass der Bauträger von den Erwerbern nicht mehr wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden kann, ist er gehindert, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.
2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der Schlussrechnungsforderung erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel fällig wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
IBRRS 2019, 1554

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18
1. Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 3.800 Euro in bar und ohne hierfür eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer diesen Teil der Zahlung mit Billigung des Auftraggebers nicht versteuern wollte.
2. Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten und nutzt der Auftraggeber diesen Verstoß zum eigenen Vorteil aus, führt das zur Nichtigkeit des Bauvertrags und dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausscheiden (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

IBRRS 2019, 1535

LG Frankenthal, Urteil vom 18.03.2019 - 6 O 276/14
1. Die Abgabe eines Pauschalpreisangebots bei Erdaushubarbeiten ist unüblich, wenn die exakten Daten zur Kalkulation vor Angebotsabgabe überhaupt nicht schriftlich vorliegen.
2. Eine auffallend ungerade bezifferte Angebotssumme spricht dem äußeren Anschein nach gegen einen Pauschalpreisvertrag, der typischerweise mit einer runden Summe ausgehandelt wird.
3. Kann der tatsächliche Leistungsumfang aufgrund der Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr festgestellt werden, weil die Feststellung eines zweifelsfreien Aufmaßes den Rückbau erforderlich machen würde, kann der erforderliche Mindestumfang im Rahmen einer (sachverständigen) Schätzung ermittelt werden.

IBRRS 2019, 1279

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 - 16 U 1/17
1. Die Fehlstellung eines Gebäudes aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht bemerkten Einmessfehlers stellt einen lediglich unerheblichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist im Regelfall als freie Kündigung auszulegen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

IBRRS 2019, 1481

LG Osnabrück, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 S 19/19
1. Der Unternehmer muss zur Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind (grundlegend BGH, IBR 2011, 316). Er ist aber im Rahmen der Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung verpflichtet, die ausgeführten Arbeiten im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung durchzuführen.
2. Stellt sich die Leistungsausführung als unwirtschaftlich dar, begründet dies einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss.
3. Der erhobene Gegenanspruch des Bestellers führt zu einer Herabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den hierfür notwendigen Beweis einer unwirtschaftlichen Betriebsführung erbracht hat.
4. Eine Baukammer kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ortsüblichkeit der vom Auftragnehmer angesetzten Stundensätze und Materialpreise verzichten und aus eigener Sachkunde die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung beurteilen.

IBRRS 2019, 1454

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2019 - 10 U 152/18
1. Eine Abschlagsforderung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bauleistung abgenommen oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.*)
2. Soweit sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben ergibt, ist dieses als endgültige Teil-Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu begleichen.*)
3. Als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs hat der Auftragnehmer dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.*)
4. Der Auftraggeber muss im Prozess im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Schlussrechnungsreife vortragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.*)
5. Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden und sind deshalb bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.*)
6. Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.*)
IBRRS 2019, 1284

KG, Urteil vom 25.11.2016 - 21 U 31/14
1. Eine Änderung des Bauentwurfs kann ausdrücklich oder konkludent angeordnet werden. Eine konkludente Anordnung liegt vor, wenn sich der Auftraggeber in schlüssiger Weise auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellt, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Bauvertragsparteien.
2. Können sich die Bauvertragsparteien nach einer Änderung des Bauentwurfs nicht über die Höhe der Vergütung für die geänderte Leistung einigen, hat der Auftragnehmer im VOB-Vertrag einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, deren Höhe aus der Urkalkulation hergeleitet sein muss.
3. Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn er Kenntnis von dem Mangel hat und er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme nicht vorbehält. Bei einem sachkundigen Auftraggeber darf - trotz gebotener Vorsicht und Zurückhaltung - bei einem klar erkennbaren und auch gravierenden Mangel davon ausgegangen werden, dass er den Mangel nicht übersehen haben kann.
4. Die Kosten der Prüfung der Schlussrechnung sind auch dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Schlussrechnung unvollständig und die Prüfung deshalb mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.
IBRRS 2019, 1277

KG, Urteil vom 10.06.2016 - 7 U 117/15
1. Räumt der Auftraggeber ein, dass dem Auftragnehmer unstreitig Zahlungsansprüche aus verschiedenen Bauverträgen zustehen, kann darin ein deklaratorisches (bestätigendes) oder ein tatsächliches Anerkenntnis liegen.
2. Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird der Anspruch ganz oder teilweise dem Streit entzogen und endgültig festgelegt, so dass dem Auftraggeber Einwendungen gegen seine Schuld abgeschnitten werden.
3. Das tatsächliche Anerkenntnis setzt voraus, dass der Auftraggeber mit seinem Verhalten das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt, um seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und den Auftragnehmer dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es enthält keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirkt als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" eine Umkehrung der Beweislast.
4. Enthält ein Dokument ein Anerkenntnis über das Bestehen einer Verbindlichkeit, trifft bei Unklarheiten über den Bestand der anerkannten Schuld die Feststellungslast denjenigen, der sich zu ihr bekannt hat.

IBRRS 2019, 1393

LG Mosbach, Urteil vom 18.04.2019 - 2 O 232/17
1. Macht der Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB geltend, ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums in Annahmeverzug befand.
2. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt eine Entschädigung nur für solche Nachteile, die auf einem nutzlosen, also produktionslosen Bereithalten von Produktionsmitteln beruhen (Anschluss an KG, IBR 2019, 122).
3. Entschädigt werden in erster Linie produktionslos für das Bauvorhaben vorgehaltene Mitarbeiter. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung sind die kalkulierten Lohnkosten zuzüglich Zuschlägen.
4. Da dem Auftragnehmer durch die spätere Verwendung der vorgehaltenen Baustoffe kein Nachteil entsteht, steht ihm insoweit kein Anspruch auf Entschädigung zu.

IBRRS 2019, 1347

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/18
1. Der Vertrag über die Planung, die Anfertigung und den Einbau einer Haustreppenanlage aus Stahl und Holz ist als Werkvertrag einzuordnen.*)
2. Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen.*)
3. In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck.*)

IBRRS 2019, 1274

OLG München, Beschluss vom 02.04.2019 - 28 U 413/19 Bau
Lässt der Auftraggeber einzelne Positionen nach Auftragserteilung nicht vom Auftragnehmer ausführen, liegt eine Teilkündigung und keine Leistungsänderung vor, so dass dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht.

IBRRS 2019, 1291

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2019 - 21 U 17/18
1. Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Vergabeunterlagen sind im Wege der Auslegung möglichst so aufzulösen, dass sich ein sinnvolles, den Belangen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Resultat ergibt.
2. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach ein Vertrag mit unklarer Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers geht, weil dieser die Unklarheiten nicht vor der Abgabe seines Angebots aufgeklärt hat.
3. Ebenso wenig gibt es eine Auslegungsregel, wonach Unklarheiten zu Lasten des ausschreibenden Auftraggebers gehen, ohne dass zuvor der Versuch ihrer Auflösung im Wege einer Auslegung der Gesamtheit der Vertragsunterlagen unternommen werden muss.
4. Enthält der Ausschreibungstext eine besondere Aufmaßvorschrift, geht diese als die speziellere Vertragsnorm der allgemeinen Bezugnahme des Vertrags auf die VOB/C und die in Abschnitt 5 der davon umfassten DIN enthaltenen Aufmaßvorschriften vor.

IBRRS 2019, 1282

KG, Urteil vom 22.04.2016 - 21 U 119/14
1. Tritt auf dem Baugrundstück drückendes Wasser auf, ist die Ausführung einer "schwarzen" oder "weißen Wanne" als Abdichtung erforderlich. Hat der Auftragnehmer weder eine "schwarze" noch eine "weiße Wanne" ausgeführt, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, wenn die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt und die Ausführung einer solchen Abdichtung ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Bauvorhabens und gehören bestimmte, vom Auftraggeber erstellte Pläne und planerische Leistungen zur Vertragsgrundlage, hat der Auftragnehmer die weitere Planung selbst fortzuschreiben und dabei die ihm überlassenen Pläne "wie ein Planer" zu überprüfen.
4. Eine fehlende Bauüberwachung des Bauherrn oder Fehler der Bauüberwachung begründen kein Mitverschulden des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

IBRRS 2019, 1299

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2018 - 11 U 21/16
1. Erklärt der Auftragnehmer unberechtigt die Kündigung wegen angeblich verspäteter Zahlungen und stellt er seine Leistungen ein, berechtigt dies den Auftraggeber dazu, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
2. Nach der Kündigung kann der Auftraggeber den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen. Der Anspruch umfasst den Ersatz der tatsächlich angefallenen, erforderlichen Mehrkosten der Ersatzvornahme.
3. Der Auftraggeber kann die Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des anderen Unternehmers für angemessen halten durfte.
4. Etwaige Fehler im Vergabeverfahren kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht anspruchsmindernd entgegen halten.
5. Einem Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten steht nicht entgegen, dass die letztlich ausgeführten Leistungen sich gegenüber den ursprünglich beim bisherigen Auftragnehmer beauftragten Leistungen teilweise geändert haben. Der Auftraggeber kann auch Mehrkosten für solche Leistungen erstattet verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gem. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen (Anschluss an BGH, IBR 2000, 163).

IBRRS 2019, 1295

LG Potsdam, Urteil vom 15.02.2019 - 6 O 352/13
1. Ein VOB-Bauvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein solcher liegt vor, wenn es für den Auftraggeber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, weiter am Vertrag festzuhalten, und der Auftragnehmer entsprechend abgemahnt worden ist.
2. Ein dringender Verdacht auf Schwarzarbeit und ein Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem der Auftragnehmer auch auf Abmahnung hin nicht etwa dadurch entgegentritt, dass er die erforderlichen Unterlagen vorlegt, berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

IBRRS 2019, 1059

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2017 - 24 U 32/13
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufzugskapazitäten und dadurch bedingter Wartezeiten setzt voraus, dass dem Auftragnehmer entweder entsprechende Kapazitäten zugesagt wurden oder bestimmte Aufzugsverfügbarkeiten bei vergleichbaren Bauvorhaben erforderlich und deshalb zu erwarten sind.
2. Macht der Auftragnehmer Mehrkosten aufgrund von Behinderungen durch Wartezeiten geltend, muss er darlegen, dass die Behinderungen zu einer Verzögerung des Gesamtablaufs und einem daraus resultierenden Verzögerungsschaden geführt haben.
3. Die Darlegung von Mehrkosten infolge der durch den Leistungsverzug des Auftraggebers bedingten Behinderung erfordert, dass der Auftragnehmer vorträgt, welche Kosten er ohne den Verzug gehabt hätte und inwieweit diese Kosten infolge der Behinderung gestiegen sind. Mehrkosten können nur durch einen Vergleich dieser beiden Faktoren ermittelt werden.
4. Auch wenn im BGB-Vertrag keine Behinderungsanzeige erforderlich ist, wird der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz behinderungsbedingter Mehrkosten um einen Mitverschuldensanteil gekürzt, wenn er dem Auftraggeber keine Behinderung angezeigt hat.

IBRRS 2019, 1150

KG, Urteil vom 20.02.2018 - 7 U 40/17
1. Ein Streit darüber, ob eine vom Auftraggeber erklärte Kündigung des Bauvertrags als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund anzuerkennen ist oder als freie Kündigung gilt, ist im Prozess zur Erlangung einer Bauhandwerkersicherheit im Sinne des Auftragnehmers aufzulösen.
2. Um den Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung schlüssig zu begründen, hat der Auftragnehmer eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, sich mit den ersparten Kosten und den tatsächlichen oder möglichen Zuflüssen aus anderweitigem oder böswillig unterlassenem anderweitigen Erwerb auseinanderzusetzen, wozu auch die Grundlagen der unternehmerischen Kalkulation heranzuziehen sind.
3. Die gesetzliche Vermutung des § 649 Satz 3 BGB a.F. (§ 648 Satz 3 BGB), wonach dem Auftragnehmer jedenfalls ein Anteil von 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht, ist auch im Rahmen eines VOB-Vertrags anwendbar.
IBRRS 2019, 1145

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2016 - 16 U 91/16
1. Ein Bauvertrag kommt nach vorangegangener öffentlicher Ausschreibung zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist den Zuschlag an den Auftragnehmer erteilt.
2. Die Erteilung des Zuschlags ist auch nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist noch möglich. Der verspätete Zuschlag stellt ein neues Angebot dar, das der Bieter, der durch Fristablauf von seinem bindenden Angebot frei geworden ist, annehmen, aber auch ohne weiteres ablehnen kann.
3. Lehnt der Bieter den vom Auftraggeber im "Zuschlagsschreiben" alternativ angebotenen Ausführungszeitraum ab, liegt darin die Ablehnung des neuen Angebots.
