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Sachgebiet: Bauvertrag

7586 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 3173
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Änderung der BFH-Rechtsprechung: Bauträger muss Brutto-Vergütung zahlen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - 23 U 23/16

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.

2. Die (ergänzende) Vertragsauslegung hat Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.

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IBRRS 2018, 3148
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Unangemessene Übersicherung: Sicherungsklausel unwirksam!

LG Hannover, Urteil vom 18.06.2018 - 12 O 232/17

Kumulieren sich die in AGB vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche nach Abnahme sichern soll (z. B. KEFB-Sich 1), auf mehr als 6 %, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der gesamten Sicherungsklausel.

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IBRRS 2018, 2982
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2018 - 6 U 18/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3153
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel wird nicht beseitigt: Wie bemisst sich der Schaden des Bauherrn?

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 - 13 U 191/16

1. Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).*)

2. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.*)

3. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.*)

4. Dem Besteller, der im erstinstanzlichen Verfahren seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.*)




IBRRS 2018, 3044
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungfrist kann für "die komplette Außenhaut" nicht auf 10 Jahre verlängert werden!

LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 - 13 O 223/16

Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639).

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IBRRS 2018, 3050
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erstellung einer Doppelhaushälfte: Schnellbindender Estrich ist ein Mangel!

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2018 - 2 U 120/17

1. Beim Bauträgervertrag ist auf den Anspruch auf Sachmängelhaftung Werkvertragsrecht anzuwenden.

2. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen, dass die Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard geschuldet ist. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor.

3. Im Rahmen der Erstellung einer Doppelhaushälfte zählt die Ausführung eines Estrichs mit einer Schnellbinder-Konstruktion nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

4. Ob die Nutzung des Bauwerks auch dann als konkludente Abnahme zu werten ist, wenn der Auftraggeber Mängel gerügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Werden wesentliche Mängel gerügt, wird in der Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden dürfen.

5. Der Einzug in das Bauvorhaben oder dessen Nutzung ist jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber zuvor die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind.

6. Auch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung kann Abnahme bedeuten, wenn sich aus den Umständen, zum Beispiel den Rügen wesentlicher Mängel, nichts anderes ergibt.

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IBRRS 2018, 3028
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Kann der Vertrag über den Bau eines Senkrechtlifts widerrufen werden?

BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17

1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzugsanlage ist ein Werkvertrag.

2. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.*)




IBRRS 2018, 3017
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sind Fenster und Rollläden ohne CE-Kennzeichnung mangelhaft?

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18

Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.*)

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IBRRS 2018, 3003
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde = Verlangen einer zusätzlichen Leistung!

LG Neuruppin, Urteil vom 14.06.2018 - 31 O 40/16

1. Einer verkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde hat der Auftraggeber Folge zu leisten war und ist deshalb als Verlangen einer zusätzlichen Leistung anzusehen.

2. Finden sich in der Kalkulation des Hauptauftrags keine hinreichenden Bezugspunkte für die Bestimmung der Vergütung der geforderten Zusatzleistung, ist die übliche Vergütung geschuldet.

3. Prozentuale Nachlässe erstrecken sich auch auf Nachträge.

4. Gehört die Beschaffung verkehrsrechtlicher Genehmigungen zu den Aufgaben des Auftragnehmers, kann er für die verzögerte Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom Auftraggeber weder Schadensersatz noch Entschädigung verlangen.

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IBRRS 2018, 2947
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Änderung des Bauentwurfs durch Übergabe von Schal- und Bewehrungsplänen!

KG, Urteil vom 21.04.2016 - 27 U 81/15

1. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schal- und Bewehrungspläne, in denen entgegen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Ausführung der Decken in Ortbeton statt als Teilelementedecken vorgesehen ist, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.

2. Erfolgt nach Ausführung der Arbeiten eine "Auftragserteilung" und wird auf die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers hin eine entsprechende Zahlung geleistet, liegt darin das nachträgliche Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung.

3. Das Fehlen von Ausführungsplänen ist eine aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Behinderung, die zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führt.

4. Hat eine Leistungsänderung zur Folge, dass der vereinbarte Bauablauf durchgreifend neu geordnet werden muss, entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Vertragsstrafe.




IBRRS 2018, 2895
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einmal Bedenken, immer Bedenken?

OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 - 11 U 179/09

Eine schriftlich und mündlich erfolgte Bedenkenanmeldung muss nicht wiederholt werden, wenn der Auftraggeber aufgrund der Bedenkenanmeldung einen Sonderfachmann einschaltet und dieser sich über die Bedenken des Auftragnehmers hinwegsetzt.

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IBRRS 2018, 2924
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Zu viel haben will, hat zuletzt nichts (Luther)!

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2015 - 3 U 184/12

1. Stellt der Auftraggeber - ohne die Absicht einer Mehrfachverwendung zu haben - einen branchenüblichen, professionellen Ansprüchen genügenden Bauvertrag, ist davon auszugehen, dass der Entwurfstext seitens des Auftraggebers von Dritten oder der Beratungsliteratur übernommen wurde, weswegen "prima facie" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist.

2. Die Erweiterung der zu stellenden Bürgschaft auf Europäische Institute als weitere mögliche Bürgen stellt keine inhaltliche Änderung der Bürgenverpflichtung dar und führt nicht dazu, dass die Regelung zwischen den Bauvertragsparteien ausgehandelt wurde.

3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer neben der Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche sichert und die sich auf 10% der Nettoauftragssumme beläuft, auch noch eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Schlussrechnungssumme zu stellen hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2018, 2913
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pflicht zur Leitungserkundigung übernommen: Auftragnehmer muss bei Versorgungsträgern nachfragen!

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2018 - 4 U 105/15

Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, "zur Vermeidung von Schäden an Versorgungsleitungen das Vorhandensein und die Lage dieser Leitungen vor Aufnahme seiner Arbeiten eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen festzustellen" und beschädigt er während der Ausführung eine Gashochdruckleitung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ihm der Auftraggeber unvollständige Pläne übergeben hat.

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IBRRS 2018, 2863
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sanierung einer Sichtbetonfassade erfordert Instandsetzungsplanung!

OLG München, Urteil vom 31.07.2018 - 28 U 3161/16 Bau

1. Will der Auftragnehmer in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B einbeziehen, muss er dem Auftraggeber einen Text der VOB/B aushändigen. Ein bloßer Verweis auf die VOB/B in seinem Angebot reicht nicht aus.

2. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.

4. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung mit der Auffassung, Mängel lägen nicht vor, beharrlich sogar dann verweigert, wenn die Mängel durch ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bestätigt sind und auch im Gerichtsverfahren die Mängelbeseitigungspflicht bestritten wird.

5. Den Auftraggeber trifft an der Entstehung eines Mangels ein (geringes) Mitverschulden, wenn er vor der Sanierung einer Sichtbetonfassade keine Instandsetzungsplanung durchgeführt bzw. keinen Planer hiermit beauftragt hat.

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IBRRS 2018, 2726
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer die Arbeiten einstellt, spielt mit dem Feuer!

OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 564/16

1. Wird der Auftragnehmer durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers in der Ausführung eines Teils der Leistung behindert, berechtigt ihn das nicht dazu, seine Arbeiten insgesamt einzustellen.

2. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten auf unbestimmte Zeit ein, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht angenommen hat, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Nachtragsforderung unberechtigt ist.

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IBRRS 2018, 2805
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht wie vereinbart gebaut: Mangel arglistig verschwiegen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 - 8 U 3/14

1. Verschweigt der Auftragnehmer einen Mangel arglistig, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht in fünf Jahren ab Abnahme, sondern in 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

2. Der Auftragnehmer handelt arglistig, wenn er einen Werkmangel kennt und den Auftraggeber (bei der Abnahme) nicht darauf hinweist.

3. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels reicht für sich allein genommen nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

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IBRRS 2018, 2860
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Was passiert, wenn der Auftragnehmer Mängelanzeigen nicht nachgeht?

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2018 - 2 U 62/18

1. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion allein aus dem Grund nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Eine Enthaftung von seiner Mängelverantwortlichkeit kann der Auftragnehmer allein durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einen sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber erreichen (st. Rspr. BGH, IBR 2008, 78).*)

2. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB und Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB erfolgt im Werkvertragsrecht nicht danach, ob es sich um Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Vielmehr unterfallen Schäden, die im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der werkvertraglichen Verpflichtung spätestens im Wege der Nachbesserung nicht entstanden wären, den §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB, während Schäden, die auch im Wege einer Nacherfüllung nicht hätten vermieden werden können, nach den §§ 280, 634 Nr. 4 BGB zu ersetzen sind.*)

3. Beruht der Mangel der Werkleistung des Auftragnehmers darauf, dass er auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne der §§ 281, 634 Nr. 4 BGB voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Unternehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung, die Mängelbehauptungen des Auftraggebers zu prüfen und den Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen, nicht nachgekommen ist.*)

4. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Mängelbehauptungen des Auftraggebers zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen, ist eine solche nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung einen neben dem Sachmängelgewährleistungsrecht stehenden Schadensersatzanspruch aus den § 241 Abs. 2, §§ 280, 633 BGB nach sich ziehen kann.*)




IBRRS 2018, 2859
BauvertragBauvertrag
Nachbesserrn hilft nicht: Auftragnehmer muss Werk neu herstellen!

OLG München, Beschluss vom 04.04.2017 - 28 U 306/17 Bau

1. Nach Scheitern oder Entbehrlichkeit der Nachbesserung liegt das Wahlrecht über die weiteren Mängelrechte beim Auftraggeber. Dabei stellt es für den Auftragnehmer keinen Nachteil dar, ob insgesamt Vorschuss, insgesamt Schadensersatz oder aufgeteilt Schadensersatz und Vorschuss verlangt wird.

2. Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen.

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IBRRS 2018, 2802
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vollmacht eines WEG-Verwalters ist beschränkt!

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18

1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.

2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung "erforderlich" und "ordnungsmäßig" ist.

3. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.

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IBRRS 2018, 2803
BauvertragBauvertrag
Kann der Auftraggeber vor der Abnahme wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten?

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2016 - 8 U 101/15

1. Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens findet Werkvertragsrecht Anwendung.

2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme der Leistung fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks endgültig verweigert, obwohl es im Wesentlichen fertiggestellt und abnahmereif ist.

3. Der Auftraggeber eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass sein Interesse an einer Mangelbeseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.

4. Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn Funktionsuntauglichkeit des Werks auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist.

5. Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelrechte zu. Der Auftraggeber kann jedoch wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist (hier verneint).

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IBRRS 2018, 2750
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch gegenüber einem Generalunternehmer sind Bedenken anzumelden!

OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 - 12 U 13/18

1. Ein Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel, wenn dieser auf einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Ausführung der Anweisung vorhandenen Nachteile (Bedenken) hingewiesen hat.

2. Die Hinweispflicht bezieht sich auch auf die Vorgaben des Auftraggebers sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien. Diese sind eingehend darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies (Gesamt-)Werk entstehen zu lassen.

3. Soweit sich der Auftragnehmer nicht in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht nachzukommen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.

4. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber über eine größere Fachkenntnis verfügt, auf die der Auftragnehmer vertrauen darf (hier verneint).

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IBRRS 2018, 2747
BauvertragBauvertrag
Erfüllungsverweigerung = Vertragsbeendigung!

LG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2018 - 23 O 330/16

1. Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, wenn er zu einer ausgeschriebenen Leistungsposition einen deutlich unter den Vergleichsangeboten anderer Bieter liegenden Einheitspreis anbietet, sodann in einem anschließenden Bietergespräch auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers wider besseres Wissen und ohne vor Angebotsabgabe gesicherte Bezugsquelle ausdrücklich erklärt, dieser Einheitspreis sei auskömmlich kalkuliert und er sei auch in der Lage, die zu dieser Position angebotene Leistung zum angegebenen Einheitspreis zu erfüllen.*)

2. Erhält der Bieter auf dieser Grundlage den Zuschlag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er diese Leistung weder in der ausgeschriebenen Beschaffenheit noch zum angebotenen Einheitspreis erfüllen kann und erklärt der Bieter auf mehrfache Leistungsaufforderung des Auftraggebers schlussendlich, er werde die Leistung nicht erfüllen, so endet mit dieser Erklärung das Auftragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Auftraggebers bedarf (vgl. BGH, IBR 2009, 14). Spricht der Auftraggeber gleichwohl eine Kündigung aus, ist diese jedenfalls wirksam.*)

3. Bis zur Vertragsbeendigung sind bei einer derartigen Sachlage gemäß § 242 BGB nur geringe Anforderungen an die Kooperationspflicht des öffentlichen Auftraggebers zu stellen. Er ist insbesondere - auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter - weder gehalten, den ausgeschriebenen Bauablauf zu ändern noch die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Leistung an das tatsächliche Leistungsvermögen des Bieters anzupassen oder mit diesem über Nachtragsangebote zu verhandeln, die allein den Zweck verfolgen, dem Bieter die Erfüllung eines Auftrags zu ermöglichen, den er sich arglistig erschlichen hat.*)

4. Der Auftraggeber kann vielmehr nach Vertragsbeendigung die geschuldeten Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen und hat für die entstehenden Mehrkosten gegen den Bieter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.*)

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IBRRS 2018, 2749
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer einmal plant, plant immer: Bauunternehmer muss keine Planungsmängel beseitigen!

OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 - 12 U 8/18

1. Auch mündliche Bedenkenhinweise führen im VOB-Vertrag dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel frei wird.

2. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die geplante Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es genügt, wenn er den Auftraggeber in die Lage versetzt, die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises zu erkennen.

3. Der Auftragnehmer hat in seinem Bedenkenhinweis nur auf die nachteiligen Folgen der geplanten Ausführung hinzuweisen. Möglichkeiten der Abhilfe muss er nicht aufzeigen.

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IBRRS 2018, 3042
BausicherheitenBausicherheiten
Keine Bauhandwerkersicherung für das Freimachen des Baufelds!

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2015 - 14 U 65/15

Ein Unternehmer, der mit der Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterial beauftragt wird, damit das Grundstück bebaut werden kann, ist kein "Unternehmer eines Bauwerks" und kann dementsprechend keine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.

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IBRRS 2018, 2732
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangelbeseitigung unmöglich: Auftraggeber kann zurücktreten!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2016 - 19 U 134/14

1. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag wegen Mängeln bereits vor der Abnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann.

2. Der fachkundige Auftragnehmer muss den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht.

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IBRRS 2018, 2731
BauvertragBauvertrag
Mangelbeseitigung unmöglich: Auftraggeber kann zurücktreten!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016 - 19 U 134/14

1. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag wegen Mängeln bereits vor der Abnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann.

2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht.

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IBRRS 2018, 2672
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistungsverzeichnis schlägt Bemusterung!

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2017 - 1 U 11/16

1. Vom Auftragnehmer verlegte Fliesen sind mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

2. Durch die Freigabe eines Produkts (hier: Fliesen) im Rahmen einer Bemusterung werden die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis erkennen konnte.

3. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, wie er die vertraglichen Vorgaben umsetzt. Er hat keinen Anspruch darauf, durch den Auftraggeber überwacht zu werden.

4. Nimmt der Auftraggeber die Leistung rügelos ab, verliert er seine Mängelansprüche nur dann, wenn ihm der Mangel bei der Abnahme positiv bekannt ist. Es reicht nicht aus, dass der Mangel erkennbar war.




IBRRS 2018, 2651
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Nachtragsvergütung ohne Vergleichsrechnung auf Grundlage der Urkalkulation!

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2016 - 22 U 162/13

1. Hat der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet und der Auftragnehmer die Änderungsleistung ausgeführt, bedarf es zur Darlegung der Höhe einer Mehrvergütung einer Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Urkalkulation. Eine pauschale Preiserhöhung genügt nicht.

2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung geltend, muss er die Bauzeitstörungen durch die Behinderungen im einzelnen darlegen und unter Darstellung des gesamten Bauablaufs ohne oder mit dem jeweiligen Hindernis vortragen, dass sich hieraus eine Verlängerung der Gesamtbauzeit ergibt.




IBRRS 2018, 2637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Voraussetzungen für einen Abzug „neu für alt“?

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15

1. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen.

2. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken.

3. Nach der Beseitigung eines Mangels kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" in Betracht, wenn das Werk nach Durchführung der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber einen höheren Wert hat als das mangelfreie Werk.

4. Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt voraus, dass beim Auftraggeber eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, die Vorteilsausgleichung dem Auftraggeber zumutbar ist und sie den Auftragnehmer nicht unbillig entlastet.

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IBRRS 2018, 2580
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Spricht ein gravierender Mangel für ein Organisationsverschulden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)

2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)

3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)

4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)

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IBRRS 2018, 2534
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Einrede der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen: Sicherheitsabrede unwirksam?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2017 - 23 U 156/16

1. Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, ist wirksam.

2. Ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit führt allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt.

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IBRRS 2018, 2561
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WerkvertragWerkvertrag
Lieferung und Montage einer Küche: Kauf- oder Werkvertrag?

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18

Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)

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IBRRS 2018, 2471
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss nicht für Fehler eines Vorunternehmers einstehen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016 - 23 U 135/15

Beruht ein Mangel eines vom Auftragnehmer hergestellten Werks auf einer mangelhaften Vorleistung eines vorhergehend tätigen Unternehmers, muss sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer nicht zugerechnet werden.

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IBRRS 2018, 2535
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BauvertragBauvertrag
Bauteile ohne Prüfzeichen verwendet: Installateur haftet nicht für Wasserschaden!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - 9 U 21/16

1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.*)

2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.*)

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IBRRS 2018, 2493
BauvertragBauvertrag
Streit um Verbleib von Bauschutt durch Abbruch von Gebäuden

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.2015 - 6 U 194/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 2492
BauvertragBauvertrag
Keine unzulässige Klageänderung bei Übergang von Vorschussklage auf Anspruch auf Erstattung tatsächlicher Mängelbeseitigungskosten

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2017 - 24 U 64/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 2460
BauvertragBauvertrag
Finanzierung steht nicht: Grundstückseigentümer kann Projektentwicklungsvertrag kündigen!

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 147/16

1. Ein Projektentwicklungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung einem oder auch beiden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Obliegt es allein dem Projektentwickler, die Finanzierung der beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen, berechtigt die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts den anderen Vertragspartner (hier: den Grundstückseigentümer) zur Kündigung des Projektentwicklungsvertrags aus wichtigem Grund.

3. Ein Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn von einer Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht oder wenn von den Parteien auch nach einer Fristsetzung noch über einen zur Kündigung berechtigenden Umstand auf der Basis eines neuen Angebotes ernsthaft verhandelt wird (hier verneint).

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IBRRS 2018, 2412
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BauvertragBauvertrag
Behinderung und Behinderungsschaden sind konkret darzulegen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2015 - 4 U 268/14

1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen eines gestörten Bauablaufs geltend, hat er die Behinderungen und die sich daraus ergebenden Störungen möglichst konkret darzulegen. Hierfür ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich.

2. Eine abstrakte Schadensberechnung genügt den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens nicht. Der Auftragnehmer muss vielmehr eine vergleichende Gegenüberstellung der erwarteten und der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des verzögerten Auftrags erstellen.

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IBRRS 2018, 2395
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BauvertragBauvertrag
Welches Recht findet auf Energie-Contracting-Verträge Anwendung?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2018 - 5 U 1/18

1. Sieht ein Vertrag vor, dass ein Vertragspartner eine Anlage (hier: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage) im Anwesen des anderen Vertragspartners plant, errichtet und entgeltlich betreibt ("Contracting-Vertrag"), so handelt es sich regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der werk-, kauf-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält.*)

2. Wird geltend gemacht, die Anlage sei infolge eines Planungsmangels unterdimensioniert, gebietet die Interessenlage die Anwendung werkvertraglicher Normen.*)

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IBRRS 2018, 2445
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BauvertragBauvertrag
Brücke ohne Auftrag abgerissen: Wann verjähren die Aufwendungsersatzansprüche?

BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16

1. Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21.10.1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22.01.2001 - III ZR 168/00, IBRRS 2001, 0557).*)

2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).*)

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IBRRS 2018, 2394
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BauvertragBauvertrag
Ist ein Existenzgründer Verbraucher oder Unternehmer?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018 - 4 U 36/17

1. Schließt der Auftraggeber mit demselben Auftragnehmer einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Pension sowie einen weiteren über die Erstellung einer Eigentumswohnung in demselben Gebäude, können beide Verträge aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden.*)

2. Ist der Auftraggeber in diesem Falle nach der überwiegenden Zweckrichtung schon im Rahmen der Existenzgründung als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen, kann bei Einbeziehung der VOB/B insgesamt die auf vier Jahre verkürzte Verjährungsfrist zum Tragen kommen.*)

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IBRRS 2018, 2255
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BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsfrist für Mängel kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden!

OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 99/15

1. Eine einseitige Ergänzung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung für bestimmte Gewerke die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 10 Jahre verlängert wird, ist wirksam, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unerheblich ist dabei, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.

2. Die Verpflichtung des Bürgen kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden.




IBRRS 2018, 2270
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BauvertragBauvertrag
Wann wird die Ausführung "unterbrochen"?

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 - 12 U 68/17

1. Hat der Auftragnehmer berechtigte Bedenken gegen die Standsicherheit eines Hangs, kann er seine Leistung so lange einstellen, bis die Standsicherheit durch einen Prüfstatiker bestätigt wird.

2. Kommt es im VOB-Vertrag aufgrund der Leistungseinstellung zu einer Unterbrechung der Ausführung, kann jede Vertragspartei nach Ablauf von drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigen.

3. Eine Unterbrechung der Ausführung liegt vor, wenn der Auftragnehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört.

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IBRRS 2018, 2284
BauvertragBauvertrag
Einzug = Abnahme!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.08.2017 - 8 U 14/17

1. Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.

2. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.

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IBRRS 2018, 2219
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BauvertragBauvertrag
Einzug = Abnahme!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.09.2017 - 8 U 14/17

1. Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.

2. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.

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IBRRS 2018, 2221
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BauträgerBauträger
Keine Abnahme durch den vom Bauträger bestellten Erstverwalter!

OLG München, Urteil vom 09.05.2017 - 28 U 2050/16 Bau

1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

2. Der Auftraggeber genügt im Allgemeinen seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel, aus dem er Rechte herleitet, in seinem äußeren Erscheinungsbild behauptet und belegt (Symptomtheorie). Erforderlich ist somit nur eine hinreichend genaue Bezeichnung von Mangelerscheinungen, die einer fehlerhaften Leistung eines Baubeteiligten zugeordnet werden.

3. Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Formularklausel, wonach das Gemeinschaftseigentum durch den Verwalter bei gleichzeitiger Bestimmung des Erstverwalters durch den Bauträger erfolgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.

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IBRRS 2018, 2117
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BauvertragBauvertrag
Werklohn einbehalten: Kein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung!

OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 27 U 1614/15 Bau

1. Kann sich der Auftraggeber aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.

2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.

3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

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IBRRS 2018, 2116
BauvertragBauvertrag
Werklohn einbehalten: Kein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung!

OLG München, Beschluss vom 31.07.2015 - 27 U 1614/15 Bau

1. Kann sich der Auftraggeber sich aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.

2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.

3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

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IBRRS 2018, 2239
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BauvertragBauvertrag
Nochmal: Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - VII ZR 173/16

Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2002 seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, IBR 2018, 196 = BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201).*)

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IBRRS 2018, 2137
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BauvertragBauvertrag
Reparatur eines Wasserrohrs: Wann verjähren die Mängelansprüche?

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 - 1 U 146/15

1. Bei der Reparatur eines Wasserrohrs handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beträgt zwei Jahre beginnend mit der Abnahme.

2. Die Reparatur eines Wasserrohrs wird nach einem Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen.

3. Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Es reicht aus, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort und erkennbar Verhandlungen ab.

4. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen oder durch "Einschlafenlassen".

5. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt zu erwarten war.