Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2231KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.*)
2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.*)
3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist.*)
4. Übersteigt die einem Bauunternehmer zugesagte Vergütung die Kosten, die ihm durch die Vertragserfüllung tatsächlich entstehen, so dass er einen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns erwirtschaftet, ist bei Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der entsprechende Zuschlagsfaktor auch auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden ("guter Preis bleibt guter Preis").*)
5. Auch bei der Ermittlung dieses Zuschlagsfaktors kommt es im Streitfall nicht auf den vom Unternehmer kalkulierten Wert, sondern den Faktor an, der in Anbetracht der tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens und der Vergütungshöhe zutreffend ist.*)
6. Auch wenn die Vergütung des Unternehmers zur Deckung seiner Kosten nicht auskömmlich ist, beläuft sich sein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B stets zumindest auf seine änderungsbedingten Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns.*)
7. Dieser angemessene Zuschlagsfaktor beträgt analog §§ 649 Satz 3 und 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F. mindestens 100/95 = 20/19 = 1,0526.*)
8. Für Bauprozesse folgt hieraus: Ein Bauunternehmer hat seinen Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B jedenfalls in Höhe eines Sockelbetrages schlüssig dargelegt, wenn er die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorgetragen hat. Ist dies geschehen, muss der Unternehmer die Kalkulation seiner Vergütung nicht weiter darlegen.*)
IBRRS 2018, 2171
OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2018 - 12 U 4/18
1. Dem Auftragnehmer steht auch bei fehlender Ankündigung ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn dem Auftraggeber aufgrund eines ausführlichen Leistungsverzeichnisses der ursprüngliche Leistungsumfang bekannt und es offensichtlich ist, dass zusätzlich gewünschte und beauftragte Leistungen eine Zusatzvergütung auslösen.
2. Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn der Unternehmer entsprechend der vertraglichen Absprache in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausweist.*)
3. Die Umkehr der Steuerschuld hängt nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2122
OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
VolltextIBRRS 2018, 2121
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
VolltextIBRRS 2018, 2120
LG München II, Urteil vom 04.12.2017 - 5 O 3639/16 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
VolltextIBRRS 2018, 2107
OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2014 - 8 U 833/13
1. Macht der Auftraggeber nach Beendigung des Bauvertrags die Überzahlung geleisteter Abschlagszahlungen geltend, hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Der Auftraggeber hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn ihm das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung bekannt sind. Auf die Schlussrechnungsreife kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2018, 2108
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2015 - 13 U 110/13
1. Der Bauleiter oder Architekt ist nicht kraft Amtes dazu bevollmächtigt, für den Auftraggeber Verträge zu schließen und Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
2. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Handeln seines vollmachtlosen Vertreters zurechnen lassen, wenn der Bauleiter oder Architekt während des gesamten Bauvorhabens gegenüber dem Auftragnehmer Anweisungen und (Zusatz-)Aufträge erteilt bzw. getroffen hat und der Auftraggeber dies hätte erkennen können.
3. Die unverzügliche Anzeige auftragslos erbrachter Leistungen hat gegenüber dem Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlichem Vertreter zu erfolgen. Eine Anzeige gegenüber dem vollmachtlosen Bauleiter oder Architekten kann dem Auftraggeber nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zugerechnet werden.
4. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bestehen im VOB-Vertrag neben den Ansprüchen aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Von einer Anzeige der Leistung hängen sie nicht ab.
5. Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB können immer dann herangezogen werden, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, zu denen er weder wirksam beauftragt noch in anderer Weise verpflichtet war.
6. Ein "Interesse des Bauherrn" an der ohne Auftrag erbrachten Leistung ist zu bejahen, wenn die Geschäftsbesorgung in seinem "wohlverstandenen Interesse" erfolgt bzw. für ihn "nützlich" (= sachlich vorteilhaft)" ist.
7. Kann der Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, steht ihm, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören, ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
IBRRS 2018, 2051
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2017 - 23 U 7/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 2049
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 - 22 U 176/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.
2. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.
3. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
VolltextIBRRS 2018, 2052
KG, Urteil vom 15.06.2018 - 21 U 140/17
1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
2. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung nach § 649 BGB bzw. § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)
3. Allerdings muss der Unternehmer angeben, welche Aufwendungen er aufgrund der Kündigung erspart hat. Hätte der Unternehmer Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben, liegt seine Ersparnis in deren Vergütung, soweit er sie aufgrund der Kündigung nicht zahlen muss. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er deren hypothetische Vergütungen anhand eines angenommenen Generalunternehmerzuschlags ermitteln, sofern seine Abrechnung aufgrund der Aufgliederung der Gesamtvergütung in Einzelleistungen im Endergebnis einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, so dass der Besteller sie überprüfen kann.*)
IBRRS 2018, 1773
OLG Celle, Urteil vom 31.08.2017 - 13 U 154/15
1. Weist die Leistung Mängel auf, steht dem Auftraggeber sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu.
2. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist das Recht des Auftraggeber zur Selbstvornahme. Ein Nachbesserungsanspruch muss mithin entstanden und durchsetzbar und die Mängelbeseitigung objektiv möglich sein. Zudem muss der Auftraggeber den Auftragnehmer erfolglos dazu aufgefordert haben, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Ferner ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung erforderlich.
3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht wegen hoher Kosten verweigern.
4. Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt worden ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten; er sorgt allenfalls dafür, dass der Auftragnehmer die Beweislast dafür behält, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt.
IBRRS 2018, 1771
OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2017 - 1 U 111/15
1. Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftragnehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt; der Auftragnehmer haftet also z.B. auch (verschuldensunabhängig) für zugekaufte Baustoffe.
2. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.
3. Beruht der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hat der Auftragnehmer auch den über den Schaden an der baulichen Anlage hinausgehenden Schaden zu ersetzen (sog. großer Schadensersatzanspruch).
VolltextIBRRS 2018, 1711
OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - 9 U 18/11
1. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus.
2. Wird trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. die Sicherheit nicht gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Das gilt sowohl vor als auch nach der Abnahme.
VolltextIBRRS 2018, 1768
KG, Beschluss vom 12.10.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
IBRRS 2018, 1767
KG, Beschluss vom 29.08.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
VolltextIBRRS 2018, 1770
OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12
1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.
2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.
3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2018, 1897
OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 - 28 U 306/17 Bau
1. Nach Scheitern oder Entbehrlichkeit der Nachbesserung liegt das Wahlrecht über die weiteren Mängelrechte beim Auftraggeber. Dabei stellt es für den Auftragnehmer keinen Nachteil dar, ob insgesamt Vorschuss, insgesamt Schadensersatz oder aufgeteilt Schadensersatz und Vorschuss verlangt wird.
2. Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen.
VolltextIBRRS 2018, 4093
BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2018, 1717
OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2016 - 6 U 193/10
1. Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, sind nichtig.
2. Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat.
3. Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat.
VolltextIBRRS 2018, 1896
OLG München, Beschluss vom 03.08.2017 - 28 U 3844/16 Bau
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
2. Gibt es ein im Leistungsverzeichnis genanntes Produkt (hier: 1,5 mm dicke Abdichtungsfolie) auf dem Markt nicht, darf der Auftragnehmer nicht einfach auf ein anderes Produkt (mit geringerer Dicke) ausweichen, sondern er muss sich mit dem Auftraggeber zuerst ins Benehmen setzen und auf eine Vertragsanpassung hinwirken.
3. Unterlässt der Auftragnehmer dies, bleibt es bei der vereinbarten Sollbeschaffenheit und bei der Bejahung eines Mangels, wenn eine andere Folie eingebaut wird.
VolltextIBRRS 2018, 1888
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2017 - 29 U 135/16
1. Wird der Auftragnehmer mit der "Herstellung, Lieferung und Montage einer Tanzfläche aus Glas" beauftragt, ist ein Tanzfläche, auf der zwar getanzt werden kann, deren Optik aber durch Risse erheblich beeinträchtigt wird, mangelhaft.
2. Findet die vereinbarte förmliche Abnahme nicht statt, muss der Vergütung fordernde Auftragnehmer beweisen, dass kurz nach Inbetriebnahme der Glastanzfläche auftretende Risse nicht auf Mängel der Leistung zurückzuführen sind.
3. Der Auftraggeber darf mangels Hinweises auf die Schadensanfälligkeit eines Glastanzbodens die berechtigte Erwartung hegen, dass die Mitnahme von schweren Gläsern und das Tanzen mit metallbeschlagenen Pfennigabsätzen nicht zu Beschädigungen an den Glasscheiben führen.
VolltextIBRRS 2018, 1881
OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2018 - 12 U 88/17
Hat ein Auftragnehmer eine Leistungsposition mit einem geringeren Einheitspreis angeboten, als ihm selbst vom Nachunternehmer angeboten worden ist, so entspricht es dem Grundverständnis von § 2 Abs. 5 VOB/B, diesen kalkulierten Verlust betragsmäßig auf den Preis der geänderten Leistung fortzuschreiben.*)
VolltextIBRRS 2018, 1683
OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 - 7 U 17/17
1. Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen.
2. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss der Bieter den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.
VolltextIBRRS 2018, 1853
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
VolltextIBRRS 2018, 1763
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2017 - 13 U 35/17
1. Das Maß der Anforderungen an eine fachgerechte Bauleistung richtet sich danach, was in der jeweils konkreten Situation nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein dem Vertragszweck entsprechendes, funktionstaugliches Bauwerk am konkreten Bauort zu erstellen.
2. Soweit eine Herstellungsverpflichtung für Bauleistungen besteht, die einer Gründung bedürfen, sind diese so auszuführen, dass das Werk im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang standfest ist.
3. Werden Terrassenplatten auf einem Hanggrundstück verlegt, hat der Auftragnehmer die Gründung so auszuführen, dass die Terrassenoberfläche im talseitigen Randbereich nicht abkippt.
VolltextIBRRS 2018, 1830
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2017 - 12 U 86/16
Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat und enthält der Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu einer etwaigen Verzinsung, ist er dahingehend auszulegen, dass die Forderung erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu verzinsen ist.
VolltextIBRRS 2018, 1716
OLG Celle, Urteil vom 02.09.2015 - 14 U 154/13
1. Der Auftragnehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn der Aufwand für die Ausführung der Leistung höher ist als von ihm angenommen.
2. Die Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses und ein damit einhergehender Verstoß gegen § 9 VOB/A 2006 führen nicht dazu, dass anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A 2006 übereinstimmende Leistungsbeschreibung Vertragsinhalt wird.
3. Ein Anspruch auf Vergütung einer auftragslos erbrachten Leistung setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Durchführung der Arbeiten unverzüglich angezeigt hat (echte Anspruchsvoraussetzung).
IBRRS 2018, 1682
OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2015 - 3 U 10/15
1. Gehen Beeinträchtigungen einer auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Lagerhalle montierten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zu Lasten des Auftragnehmers, trägt dieser das Risiko eines Minderertrags infolge von Staub-, Sand- und Schmutzablagerungen, Blättern und Zweigen sowie Vögel-Exkrementen.
2. Garantiert der mit der Errichtung einer PV-Anlage beauftragte Auftragnehmer einen Referenz-Energieertrag, kann der Auftraggeber die Zahlung der Garantieleistung im Urkundenprozess geltend machen.
3. Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenverfahren (abgesehen vom Fall der Säumnis) keines Beweises und keiner Urkundenvorlage.
VolltextIBRRS 2018, 1687
OLG Celle, Urteil vom 17.06.2015 - 14 U 3/14
1. Die Entscheidung, ob sich ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Betonschutzwänden, durch die während der Vornahme von Baumaßnahmen auf der Autobahn eine Verschwenkung des Verkehrs auf die gegenläufige Richtungsfahrbahn unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines sicheren Fahrbetriebs ermöglicht werden soll, nach Miet- oder Werkvertragsrecht beurteilt, richtet sich danach, ob die Wände lediglich zur Nutzung überlassen werden oder ob (auch) ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist.
2. Die Erstellung einer (prüfbaren) Schlussrechnung durch den Auftragnehmer ist beim BGB-Bauvertrag keine Fälligkeitsvoraussetzung.
3. Dem Auftraggeber steht kein Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln zu, wenn er dem Auftragnehmer nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
VolltextIBRRS 2018, 1723
KG, Urteil vom 01.03.2018 - 27 U 40/17
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen vertraglich geschuldet sind. Solche Ansprüche verjähren auch nach § 634a BGB.
VolltextIBRRS 2018, 1684
OLG Naumburg, Urteil vom 27.07.2017 - 9 U 79/16
Schließen die Parteien einen zeitlich unbefristeten Kooperationsvertrag und garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Abnahme von mindestens 25.000 Maschinenbearbeitungsstunden/Geschäftsjahr, verlängert sich die Kapazitätsgarantie, wenn sich der Vertrag verlängert.
VolltextIBRRS 2018, 1685
OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2015 - 1 U 206/14
1. Der Werkunternehmer, dem nach § 649 Satz 1 BGB oder § 8 Abs. 1 VOB/B gekündigt wurde, hat einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
2. Der Erwerb der anderweitigen Vergütung muss durch die Kündigung verursacht worden sein, d. h. ohne die Kündigung müsste sie ausgeblieben sein.
3. Der Umstand, dass mögliche Füllaufträge erst nach einer voraussichtlichen Ausführungszeit des gekündigten Vertrags angenommen wurden, spricht nicht gegen die Annahme eines Füllauftrags.
VolltextIBRRS 2018, 1631
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2017 - 29 U 182/16
1. Gehen ein Bauträger und ein Bauunternehmer bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers aus und vereinbaren deshalb eine Nettovergütung, hat der Bauunternehmer Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer.
2. In einem solchen Fall kann der Bauträger nicht schutzwürdig auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn vertrauen.
VolltextIBRRS 2018, 1725
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16
1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.
2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.
3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 1574
OLG München, Urteil vom 08.07.2015 - 3 U 4676/14
1. Wird einem Bauunternehmer gestattet, eine Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial zu verfüllen, und verfüllt er die Grube mit belastetem Material, ist er zwar zur Entfernung des vorhandenen Verfüllungsmaterials verpflichtet, nicht aber zur Wiederverfüllung der Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial.
2. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Überwachung der Entfernung des belasteten Materials aus der Kiesgrube sind nicht erstattungsfähig. Etwas anderes kann gelten, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Bauunternehmer ohne Fremdüberwachung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfüllung der Grube nicht nachkommt.
VolltextIBRRS 2018, 1666
LG München I, Urteil vom 31.01.2018 - 11 O 6461/17
1. Die Abgrenzung des öffentlichen Bauauftrags von der Baukonzession richtet sich damit nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Liegt dem Vertrag als Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Grunde, ist der Vertrag als Baukonzession zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, dass mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Konzessionär übertragen wird.
2. Typisch für einen Konzessionsvertrag ist die Risikotragung des Konzessionärs (Auftragnehmers). Er trägt das Risiko, dass die über die Einnahmen zu erzielende Vergütung nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.
3. Die Übernahme der Verantwortung für die Planung stellt im Rahmen eines Konzessionsvertrags weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unwirksame Haftungsfreizeichnung dar.
VolltextIBRRS 2018, 0318
OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - 14 U 202/10
Akzeptiert der Auftraggeber einen vom Generalunternehmer beauftragten Nachunternehmer aufgrund einer fehlgeschlagenen Eignungsprüfung nicht, wird die Erfüllung des Nachunternehmervertrags unmöglich und der Generalunternehmer hat Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstandenen Mehrkosten.
VolltextIBRRS 2018, 1643
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 - 1 U 1011/17
1. Haben die Parteien eine förmliche Abnahme eines Werkes – hier Ausführung einer Heizungsanlage - vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.*)
2. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Sache des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.*)
3. Dem Auftragnehmer steht ein Recht, den Auftraggeber erfolgreich auf Abnahme zu verklagen, nur zu, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.*)
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme einer Heizungsanlage zu verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist. Das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung bedeutsam sind, stellt einen wesentlichen Mangel dar. Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von der Auftragnehmerin vorgelegten Plänen sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen sowie unbrauchbaren Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von großer Bedeutung, so dass bei Fehlen derselben eine Abnahmeverweigerung erfolgen kann.*)
VolltextIBRRS 2018, 1625
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)
VolltextIBRRS 2018, 1624
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 82/17
1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.06.1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463).*)
2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) kommt nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01, BauR 2004, 495 = NZBau 2004, 207 = IBR 2004, 124).*)
IBRRS 2018, 1614
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 188/16
1. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Baumangels gehören auch die Kosten der Tätigkeit eines freien Bauleiters, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand erheblich ist.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
4. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
VolltextIBRRS 2018, 1578
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 - 14 U 96/17
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufzubauende weitere Leistung ist.
2. Führt der Auftragnehmer entgegen den Vorgaben der Planung keine ausreichende Bitumenschicht aus, muss er den Auftraggeber auf die Schutzbedürftigkeit des Sockels vor Feuchtigkeit hinweisen.
3. Verlangt der Auftraggeber Vorschuss zur Mängelbeseitigung, muss er sich das Planungsverschulden des von ihm beauftragten Architekten oder Sonderfachmanns nicht anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn dem Auftragnehmer der Planungsfehler "ins Auge springen" muss.
4. Im Rahmen der Vorschussklage hat der Auftragnehmer auch die noch nicht angefallene Umsatzsteuer zu zahlen.
VolltextIBRRS 2018, 1558
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018 - 10 U 84/17
1. Wird eine Auftragsentziehung auf § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VOB/B, also unzureichenden Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen, gestützt, muss der Kündigende im Prozess substantiiert darlegen, dass die Ausführungsfristen dadurch offenbar nicht eingehalten werden konnten.*)
2. Frühestens wenn die Überschreitung der Herstellungsfrist ernsthaft droht, kann nach § 5 Abs. 4 VOB/B i.V.m. § 323 Abs. 4 BGB ein Kündigungsrecht entstehen. Zu der im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehenden Herstellungsfrist und den Umständen, die deren Einhaltung ernsthaft bedrohen, hat der Kündigende im Prozess substantiiert vorzutragen.*)
3. Ein Gläubiger hat für den Fall, dass bereits vor Fälligkeit der Leistung ernsthafte Zweifel an der Leistungsbereitschaft oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen, ein schützenswertes Interesse daran, Klarheit über den Vertrag zu erlangen. Der Gläubiger kann deshalb dem Schuldner vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrages setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, und dem Gläubiger ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist (Kooperationsgebot).*)
4. Dieses Klärungsbedürfnis des Gläubigers führt vor Fälligkeit der Werkleistung nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB zu einem Rücktrittsrecht.*)
5. Fehlt für eine Kündigung des Auftraggebers der wichtige Grund und ist eine Auslegung als freie Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 1 VOB/B / § 649 BGB a.F. (§ 648 BGB n.F.) nicht möglich, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus § 326 Abs. 2 BGB, wenn der Auftraggeber ihm das Baugrundstück für eine Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung stellt oder das Werk durch andere Unternehmer errichten lässt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1445
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2017 - 23 U 11/16
Wird ein Nachtrag vereinbart, kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass die hierin enthaltene Vergütungsregelung abschließend ist.
VolltextIBRRS 2018, 1434
KG, Urteil vom 18.05.2016 - 26 U 56/05
1. Der Auftragnehmer haftet trotz Bedenkenanmeldung für Mängel an einer Fassade, wenn er durch eine spezielle Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Verkleidungselemente sowie durch Verklebungen (erfolglos) versucht, von ihm festgestellte Verformungen auszugleichen.
2. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird fällig, wenn er seine Leistung ohne wesentliche Mängel erbracht hat und der Auftraggeber die Abnahme (grundlos) verweigert (Anschluss an BGH, IBR 1996, 226).
3. Der Auftragnehmer, dessen Leistung noch nicht abgenommen ist und der die Abnahme und Bezahlung seiner Arbeiten verlangt, trägt die Beweislast dafür, dass die Leistung abnahmefähig ist. Es obliegt jedoch dem Auftraggeber, vorzutragen, dass und welche Mängel einer Abnahmefähigkeit entgegenstehen.
4. In einem VOB-Vertrag finden die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Vorschriften der § 634 Abs. 1, § 635 BGB keine Anwendung.
5. Ein in einem selbstständigen Beweisverfahren erstelltes Gutachten eines Sachverständigen ist nicht als Urkundenbeweis im Rahmen des Urkundenprozesses anzusehen, wenn es eine an sich durchzuführende Beweisaufnahme ersetzen soll (BGH, IBR 2008, 121).
IBRRS 2018, 1452
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 49/13
1. Die Werklohnforderung des Auftragnehmers wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zu.
2. Bestätigt der Auftragnehmer das Vorhandensein von Verfärbungen (hier: an Solarkollektoren) und verweist er auf ein Schreiben des Herstellers, wonach mit den Verfärbungen keine Funktionsbeeinträchtigung verbunden sind, so dass kein Mangel vorliegt, liegt darin die endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung.
VolltextIBRRS 2018, 1176
OLG München, Urteil vom 08.08.2017 - 9 U 3652/16 Bau
1. Nur für einige Menschen wahrnehmbares, niederfrequentes "Dröhnen" des Estrichs außerhalb des Frequenzbereichs einschlägiger technischer Regelwerke, das sich nur mit erheblichen baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, die auch in gehobenen Geschosswohnungen absolut unüblich sind, stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
2. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Schallmangels kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Beratung von Sachverständigen vom Gericht durch richterlichen Augenschein (hier: "Ohrenschein") festgestellt werden.
VolltextIBRRS 2018, 1451
OLG Köln, Urteil vom 17.01.2018 - 16 U 60/17
1. Unterbreitet der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot und streicht der Auftraggeber eine Position dieses Angebots (hier: für Mehraufwand für besonders langsames Betonieren), steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der ausdrücklich gestrichenen Leistung kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
2. Werden im Bauvertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abzurechnen. Ergibt die Endabrechnung einen Überschuss zu Gunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Überzahlung.
3. Überzahlungen, die auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgt sind, sind demgegenüber bereicherungsrechtlich auszugleichen. Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.
4. Bei einem Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von über 2 Mio. Euro ist die Beauftragung eines Nachtrags über 292.000 Euro jedenfalls dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine größere Gemeinde handelt.
IBRRS 2018, 1424
OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015 - 7 U 95/14
1. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entfällt, wenn das Werk für den Auftraggeber ohne Wert ist.
2. Weist das Werk erhebliche Mängel auf und muss es deshalb neu hergestellt werden, ist es für den Auftraggeber wertlos.
3. Der Auftragnehmer haftet auch dann, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist und die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich eines Vorunternehmers liegt. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.
VolltextIBRRS 2018, 1423
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2015 - 2 U 4/14
1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf die Planungen und Leistungen von sog. Nachfolgeunternehmer.
2. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB setzt die Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts voraus. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf ein nicht vollkaufmännisches Unternehmen kommt nicht in Betracht.
3. Die Nichtgeltendmachung der Passivlegitimation in einem Beweissicherungsverfahren kann für sich allein betrachtet den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht begründen.
Volltext